Post on 18-Sep-2018
Samuel Mäder
Fachtag Flachdach 2011
Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
suva prosicher arbeiten
Bernhard von Mühlenen
Themen
• Bauarbeitenverordnung 2011
• Übersicht über aktuelle und neue Publikationen der Suva mit "Flachdachrelevanz"
• Fakten & Kernaussagen zu Oblichtern
• Beispiel Flachdach in Bern
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Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
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Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
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Bauarbeitenverordnung 2011 (BauAV)was ist neu / was ist Flachdachrelevant?
– Seit 01.November 2011 ist die revidierte BauAV in Kraft– Kaminfegerverordnung aus dem Jahr 1963 wurde
revidiert und integriert– Mehrere dachrelevante Punkte präzisiert– Redaktionelle Anpassungen
Samuel Mäder
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Öffnungen ungeachtet der Absturzhöhe sichern
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Öffnungen zuverlässig sichern
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Nicht durchbruchsichere Dachflächen sichern
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Schutzmassnahmen ab 3.0m Absturzhöhe ungeachtet der Arbeitsdauer treffen(< 2 Manntage Anseilschutz möglich)
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Sicherheitsabstand Verkehrswege:Wo möglich immer > 3.0m aber mind. 2.0m
Hinweis Leiter mit Rückenschutzkorb:Wenn auf dem Dach PSAgA getragenwerden muss, soll eine Steigschutzleiter(z.B. Schienensystem) anstelle des Rücken-schutzkorbs installieren.
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Auffangnetzmontagepflicht und EN13374 - geprüfte Dachdeckerschutzwand
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Nur EN795 zertifizierte Haken / Anschlagpunkte verbauen!
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2. Neue & geplante Publikationen• www.suva.ch/sicherheitsbauteile
Factsheets mit technischen Details zu Gerüstkomponenten, Geländern etc.
Ab Februar 2012:• 9 lebenswichtige Regeln Flachdach• 9 lebenswichtige Regeln PSA gegen Absturz• Neuauflage MB 44066 Arbeiten auf Dächern• Planungshilfe Anschlageinrichtungen
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3. Oblichter sind ohne Zusatzmassnahmen nie durchsturzsicher!
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Oblichter / Lichtbänder / Lichtplatten (1)
• Als Oblichter gelten sämtliche lichtdurchlässigen Bauteile in einem Dach wie beispielsweise: Lichtkuppeln, Lichtbänder, Lichtplatten, Glasoblichter, Shedverglasungen und dergleichen.
• Acryl & Polycarbonat ist langfristig nicht durchbruchsicher. Dies ist von Ausgangswerkstoff-Herstellerfirmen seit Jahrzehnten unbestritten.
• Oblichter müssen mit einem baulichen Kollektivschutz gesichert sein (Geländer, Gitter etc.), ausser das Dach kann / muss nur Jahre später für Sanierungszwecke betreten werden.
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Oblichter / Lichtbänder / Lichtplatten (2)
• Auf Dächern mit Oblichtern mit über drei Metern Absturzhöhe sind für den Unterhalt am geöffneten Oblicht Anschlageinrichtungen (Ankerpunkte, Sekuranten) gemäss EN 795 anzubringen.
• Werden Oblichter ausgewechselt bzw. saniert, sind diese in dieser Zeit vollflächig zu sichern (z.B. Auffangnetze), sofern keine Kollektivschutzeinrichtung vorhanden ist.
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Wann muss ein Oblicht durchbruchsicher sein?Wenn • der betroffene Gebäudebereich ist für Dritte frei
zugänglich.• sich technische Anlagen auf dem Dach befinden, welche
regelmässig Unterhalt benötigen Beispiele: Lüftungskomponenten , Solaranlagen etc.
• eine intensive oder extensive Begrünung vorliegt.• der Gebäudebereich ungesicherte Verkehrswege hat.
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Rechtliches / Hilfsmittel / UnterstützungAufgaben & Vollzugsmöglichkeiten der Suva: – Beratung (Tel 041 419 50 49 / bereich.bau@suva.ch)– Stichprobenkontrollen, präventive Verfügung,
Arbeitseinstellungsverfügung, Ermahnung, Strafanzeige– Arbeiten ohne Absturzsicherung: Verfügung und Ermahnung
bis hin zur Suva-Prämienerhöhung– Vorgängige Besprechung einer Problemsituation: präventive Verfügung der Suva zum Schutz des Unternehmers
– Zusammenfassung gesetzl. Grundlagen (Merkblätter, Dachbrief)Kantonale Behörden– Plangenehmigungsverfahren (kant. Arbeitsinspektorat) Auflagen für die Betriebsbewilligung (Planbuchsätze) Probleme? Verweigerung der Betriebsbewilligung mögl.
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Präventive Verfügung
• Kommt zum Einsatz, wenn beispielsweise bauseits der Kollektivschutz fehlt
• Ist unmittelbar verbindlich• Schützt den Unternehmer!• Hat keinen Einfluss auf die Prämie, respektive das
Durchführungsverfahren• Missachtung hat aber unmittelbare Konsequenzen für
den Unternehmer!
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Anhang
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Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit
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BauAV:2011 - Das Wichtigste in Kürze (1)• Art. 2: Unter Bauarbeiten fallen neu auch , Arbeiten an
wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen sowie am hängenden Seil
• Art. 2: Der Begriff mittlere Absturzhöhe existiert nicht mehr• Art. 19: Nennt neu explizit die Verwendung von Auffangnetzen• Art. 31: Dachfangwand für eine dynamische Belastung bemessen• Art. 32: Arbeiten von geringem Umfang (< 2 Manntage)
– Schutzmassnahmen gegen Absturz ab 3.0m treffen– Seilsicherung mit Ausbildungsnachweis (≥ 1 Tag Dauer)
weiterhin möglich, ab 40° Neigung mit Dachleitern• Art. 33: Sturz durchs Dach:
– im Zweifelsfall Schutzmassnahmen gemäss Art. 35– Dachöffnungen unabhängig der Absturzhöhe tragfähig und
unverrückbar sichern
Samuel Mäder
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BauAV:2011 - Das Wichtigste in Kürze (2)• Art. 35 Nicht durchbruchsichere Dachflächen (Eternit & Co.)• Keine Laufstege möglich? ab 3.0m Absturzhöhe Auffangnetze oder
Fanggerüste montieren• Art. 36 Montage von Dachelementen
Ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze / Fanggerüste
Komplett Neu aus Kaminfegerverordnung:• Art. 81b Persönliche Anforderungen
Definiert Anforderungen an das "Kletter-Personal"• Art. 81e Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen oder Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen
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www.suva.ch/waswo/44092.dNews für Kaminfeger:
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VUV Art. 17 Dächer
• 1 Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können.
• 2 Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern.
• Fakten: Referat Jurist / Hr. Mäder