Bauarbeitenverordnung 2011 • Übersicht über aktuelle … · Rechtliche Aspekte zur...

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Samuel Mäder

Fachtag Flachdach 2011

Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit

suva prosicher arbeiten

Bernhard von Mühlenen

Themen

• Bauarbeitenverordnung 2011

• Übersicht über aktuelle und neue Publikationen der Suva mit "Flachdachrelevanz"

• Fakten & Kernaussagen zu Oblichtern

• Beispiel Flachdach in Bern

Samuel Mäder

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Bernhard von Mühlenen

Bauarbeitenverordnung 2011 (BauAV)was ist neu / was ist Flachdachrelevant?

– Seit 01.November 2011 ist die revidierte BauAV in Kraft– Kaminfegerverordnung aus dem Jahr 1963 wurde

revidiert und integriert– Mehrere dachrelevante Punkte präzisiert– Redaktionelle Anpassungen

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Öffnungen ungeachtet der Absturzhöhe sichern

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Öffnungen zuverlässig sichern

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Nicht durchbruchsichere Dachflächen sichern

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Schutzmassnahmen ab 3.0m Absturzhöhe ungeachtet der Arbeitsdauer treffen(< 2 Manntage Anseilschutz möglich)

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Sicherheitsabstand Verkehrswege:Wo möglich immer > 3.0m aber mind. 2.0m

Hinweis Leiter mit Rückenschutzkorb:Wenn auf dem Dach PSAgA getragenwerden muss, soll eine Steigschutzleiter(z.B. Schienensystem) anstelle des Rücken-schutzkorbs installieren.

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Auffangnetzmontagepflicht und EN13374 - geprüfte Dachdeckerschutzwand

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Nur EN795 zertifizierte Haken / Anschlagpunkte verbauen!

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2. Neue & geplante Publikationen• www.suva.ch/sicherheitsbauteile

Factsheets mit technischen Details zu Gerüstkomponenten, Geländern etc.

Ab Februar 2012:• 9 lebenswichtige Regeln Flachdach• 9 lebenswichtige Regeln PSA gegen Absturz• Neuauflage MB 44066 Arbeiten auf Dächern• Planungshilfe Anschlageinrichtungen

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3. Oblichter sind ohne Zusatzmassnahmen nie durchsturzsicher!

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Oblichter / Lichtbänder / Lichtplatten (1)

• Als Oblichter gelten sämtliche lichtdurchlässigen Bauteile in einem Dach wie beispielsweise: Lichtkuppeln, Lichtbänder, Lichtplatten, Glasoblichter, Shedverglasungen und dergleichen.

• Acryl & Polycarbonat ist langfristig nicht durchbruchsicher. Dies ist von Ausgangswerkstoff-Herstellerfirmen seit Jahrzehnten unbestritten.

• Oblichter müssen mit einem baulichen Kollektivschutz gesichert sein (Geländer, Gitter etc.), ausser das Dach kann / muss nur Jahre später für Sanierungszwecke betreten werden.

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Oblichter / Lichtbänder / Lichtplatten (2)

• Auf Dächern mit Oblichtern mit über drei Metern Absturzhöhe sind für den Unterhalt am geöffneten Oblicht Anschlageinrichtungen (Ankerpunkte, Sekuranten) gemäss EN 795 anzubringen.

• Werden Oblichter ausgewechselt bzw. saniert, sind diese in dieser Zeit vollflächig zu sichern (z.B. Auffangnetze), sofern keine Kollektivschutzeinrichtung vorhanden ist.

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Wann muss ein Oblicht durchbruchsicher sein?Wenn • der betroffene Gebäudebereich ist für Dritte frei

zugänglich.• sich technische Anlagen auf dem Dach befinden, welche

regelmässig Unterhalt benötigen Beispiele: Lüftungskomponenten , Solaranlagen etc.

• eine intensive oder extensive Begrünung vorliegt.• der Gebäudebereich ungesicherte Verkehrswege hat.

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Rechtliches / Hilfsmittel / UnterstützungAufgaben & Vollzugsmöglichkeiten der Suva: – Beratung (Tel 041 419 50 49 / bereich.bau@suva.ch)– Stichprobenkontrollen, präventive Verfügung,

Arbeitseinstellungsverfügung, Ermahnung, Strafanzeige– Arbeiten ohne Absturzsicherung: Verfügung und Ermahnung

bis hin zur Suva-Prämienerhöhung– Vorgängige Besprechung einer Problemsituation: präventive Verfügung der Suva zum Schutz des Unternehmers

– Zusammenfassung gesetzl. Grundlagen (Merkblätter, Dachbrief)Kantonale Behörden– Plangenehmigungsverfahren (kant. Arbeitsinspektorat) Auflagen für die Betriebsbewilligung (Planbuchsätze) Probleme? Verweigerung der Betriebsbewilligung mögl.

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Präventive Verfügung

• Kommt zum Einsatz, wenn beispielsweise bauseits der Kollektivschutz fehlt

• Ist unmittelbar verbindlich• Schützt den Unternehmer!• Hat keinen Einfluss auf die Prämie, respektive das

Durchführungsverfahren• Missachtung hat aber unmittelbare Konsequenzen für

den Unternehmer!

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Anhang

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BauAV:2011 - Das Wichtigste in Kürze (1)• Art. 2: Unter Bauarbeiten fallen neu auch , Arbeiten an

wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen sowie am hängenden Seil

• Art. 2: Der Begriff mittlere Absturzhöhe existiert nicht mehr• Art. 19: Nennt neu explizit die Verwendung von Auffangnetzen• Art. 31: Dachfangwand für eine dynamische Belastung bemessen• Art. 32: Arbeiten von geringem Umfang (< 2 Manntage)

– Schutzmassnahmen gegen Absturz ab 3.0m treffen– Seilsicherung mit Ausbildungsnachweis (≥ 1 Tag Dauer)

weiterhin möglich, ab 40° Neigung mit Dachleitern• Art. 33: Sturz durchs Dach:

– im Zweifelsfall Schutzmassnahmen gemäss Art. 35– Dachöffnungen unabhängig der Absturzhöhe tragfähig und

unverrückbar sichern

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Rechtliche Aspekte zur Arbeitssicherheit

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BauAV:2011 - Das Wichtigste in Kürze (2)• Art. 35 Nicht durchbruchsichere Dachflächen (Eternit & Co.)• Keine Laufstege möglich? ab 3.0m Absturzhöhe Auffangnetze oder

Fanggerüste montieren• Art. 36 Montage von Dachelementen

Ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze / Fanggerüste

Komplett Neu aus Kaminfegerverordnung:• Art. 81b Persönliche Anforderungen

Definiert Anforderungen an das "Kletter-Personal"• Art. 81e Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern

Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen oder Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen

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www.suva.ch/waswo/44092.dNews für Kaminfeger:

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VUV Art. 17 Dächer

• 1 Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können.

• 2 Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern.

• Fakten: Referat Jurist / Hr. Mäder