BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN SCHLOSSPARK …

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10 m²

796 m²

68

69

70

72

74

75

76

langfristige Fortführung der Straße

907 m²

71

27 m²

IIb

E

d=12m

EII

Ga

d=12m

EII

II

E

GaE

II

Ga

Ga

Ga

IIb

E

Ga

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E

II

668 m²73

EII

Ga

EII

367.63 müNN

367.97 müNN

368.08 müNN

565 m²

597 m²

47 m²

566 m²

606 m²

626 m²

551 m²

WA

65

63

66

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64

62

453m²

515m²

376m²

443m²

410m²

428m²

St

St

St

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St

St

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St

St

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St

St

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St

St

St

St

367.5

368

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367.

5

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368

368

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5

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5

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5

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368.

00m

367.5

367.5

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302325033503(8)

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425

50/148424/2

425/42

Sportplatzstraße

11

1

9a

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26

28

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425/12

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425/13

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50/147

10

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7

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3

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6

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5

26

2

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6

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1

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3

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38

1

21

2

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9

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19

15

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22

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4

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75

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61

20

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67

1

7

18

69

9

HsNr. 5b

HsNr. 1

1

HsNr. 81

HsNr. 1

HsNr. 1

HsNr. 1

HsNr. 2

425/36

50/242

50/24150/240

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50/158

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50/26450/273

50/272

50/261

50/230

50/23

7

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50/239

50/180

50/181

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50/162

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50/186

50/182

50/173

50/183

50/185

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50/176

50/174

50/190

50/191

50/189

50/192

50/54

50/193

50/57

50/58

50/56

50/200

50/20150/55

50/73

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50/155

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3

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3

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50/211

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50/175

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11

50/3

4

425/34

Schwaig

straß

e

Lindenstraße

Eichenstra

ße

Ahornstraße

Isarstraße

50/103

425/8

50/148

Schwaigstraße

50/179

63

25

34

35

8

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6

8

6

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26

HsNr. 10

HsNr. 39

47

20

10

8

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27

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5

12

13

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9

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10

2

41

43

449

Schwaigstraße

Eibenstraße

Eschenweg

Schwaig

straß

e

204/3

50/208

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50/210

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1

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4

50/101

Kanalstraße

Eiche

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ße

Kasta

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Fichtenweg

Weidenweg

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205

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Schwaigstraße

50/260

Birkenstraße

15

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Birken

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419/3

32a

425/19

Isarstraße

59/150/109

II0,70,356,3

528 m²

541 m²

536 m²

484 m²

510 m²

517 m²

551 m²

550 m²

537 m²

899 m²

654 m²

603 m²

605 m²

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620 m²

544 m²540 m²

529 m² 541 m²

549 m²

584 m²

611 m²

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291 m²

290 m²

333 m²

565 m²

8,8 m

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5,01,5

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II

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II

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FD

FD

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email: kerling-linke@t-online.dePapiererstraße 16Telefon 0871 / 273936

84034 Landshut

BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN

STADTPLANER UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN BDLALINKE + KERLING

BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN

Planformat: 113,5 cm x 59,4 cm

ungs- und

Stefan Scheibenzuber

Präambel

Die Gemeinde Wörth an der Isar erlässt auf Grund § 2 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1 und § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), aufgrund der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i. d. F. vom 21.11.2017 (BGBI. S. 3786), sowie nach Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in den jeweils geltenden Fassungen sowie Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG und § 21 BNatSchG diesen Bebauungs- und Grünordnungsplan als Satzung.

VERFAHRENSVERMERKE

Fachstellenbeteiligung(§ 4 Abs. 2 BauGB) ..........2019 - ..........2019

Prüfung, Abwägung der Bedenken und Anregungen ..........2019

öffentliche Auslegung(§ 3 Abs. 2 BauGB) ..........2019 - ..........2019

des Gemeinderates am ............2019 den Bebau-ungs- und Grünordnungsplan gemäß § 10 Abs.1BauGB in der Fassung vom ...........2019 als Sat-zung beschlosen.

Die Gemeinde Wörth a. d. Isar hat mit Beschluss

gemacht. Der Bebauungs- und Grünordnunsplanist damit in Kraft getreten.

In-Kraft-TretenDer Satzungsbeschluss zu dem Bebauungs- und

§ 10 Abs.3 Halbsatz 2 BauGB orstüblich bekannt Grünordnungsplan wurde am ..........2019 gemäß

Wörth an der Isar, den .............................. 2019

1. Bürgermeister (Siegel)

.....................................

Satzungsbeschluss .....

TEXTLICHE HINWEISE

im Verfahren nach § 13 b BauGB

GEMEINDE WÖRTH AN DER ISAR

M 1 : 1.000

GEMEINDE WÖRTH AN DER ISAR

Bearbeitung: Linke / Heß / Zweckl

Erneuerbare Energien

Der Einbau von Solaranlagen zur Nutzung der Sonnenenergie ist erwünscht. Die thermische Nutzung der Erdwärme ist möglich: im offenen System über eine Grundwasserpumpe oderim geschlossenen System über Erdwärmekollektoren. Für Anlagen größer 50 kW ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

wasserdichte Keller

bis in übliche Kellertiefen ansteigen kann (s. a. Begründung).Es wird empfohlen wasserdichte, auftriebssichere Keller zu errichten, da das Grundwasser

Nähe zur Kläranlage

Landwirtschaft

Denkmalschutz

Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Planungsgebiet oberirdisch nicht mehr sichtbareund daher unbekannte Bodendenkmäler befinden. Sollten bei den Bauarbeiten Bodendenk-mäler bzw. Keramik-, Metall-, oder Knochenfunde angetroffen werden, so ist dies umgehenddem Landratsamt oder dem Landesamt für Denkmalpflege zu melden.Art. 8 DSchG Auffinden von Bodendenkmälern1) Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal-schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten be-

eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

freit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund

2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Ver- und Entsorgungsleitungen

Die gültigen Unfallvorschriften VBG 4 sowie die Richtlinien für Baumstandorte über unter-irdischen Ver- und Entsorgungsleitungen sind zu beachten.

Darstellung des Geländeverlaufs

Der Verlauf des künstlichen Geländes ist im Bauantrag in Fassaden und Schnitt einzutragen.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

PLANLICHE FESTSETZUNGEN1.

1.1

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO)

Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

2.

2.1

(§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § und 23 BauNVO)Bauweise, Baugrenzen

9.2

6.

6.1

6.3

6.2

Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Grünflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und 15 BauGB)

9.1

9.

6.4

6.5

6.6

3.2

3.

3.1

3.3

3.4

öffentliche Grünfläche - Straßenbegleitgrün als Versickerungsmulden (bewachsener Bodenfilter) und Schotterrasen

öffentliche Grünfläche - extensive Wiesennutzung

Verkehrsflächen öffentlich - Wohnstraße(wasserundurchlässige Bauweise)Stellplatz öffentlich (wasserdurchlässige Bauweise)Verkehrsflächen öffentlich - Fußweg (wasserdurchlässige Beläge, hier als Wiesenweg)

Straßenbegrenzungslinie

Erschließungsfläche privat - private Stellplätze und Garagenzufahrtendie zur Straße hin nicht eingefriedet werden dürfen

nur Doppelhäuser zulässignur Einzelhäuser zulässig

offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO)

Baugrenze (gemessen bis Außenkante Baufenster)

als Höchstgrenze 2 Vollgeschosse, siehe Nutzungsschablone Ziffer 15.6für Einzelhäuser: GRZ = 0,35 GFZ = 0,70soweit sich nicht aus den sonstigen Festsetzungen geringere Werte ergeben,bei Einzelhausbebauung maximal 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässigbei Doppelhausbebauung maximal 1 Wohneinheit pro Doppelhaushälfte zulässig

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

13.1

13.

13.2

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

15.15.1

15.3

15.4

15.5

15.2

Sonstige Planzeichen

GaGa

Nutzungsschablone243

115.6

zu pflanzender Großbaum H 4xv STU 20 - 25in privaten Grünflächen

zu pflanzender Großbaum H 4xv STU 20 - 25in öffentlichen Grünflächen

1. Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse: II2. maximal zulässige Wandhöhe: 6,3 m* 3. maximal zulässige Grundflächenzahl: 0,354. maximal zulässige Geschossflächenzahl: 0,7

20 kV-Freileitung, zu verkabeln

Stellplätze

Garagen, Zufahrt in Pfeilrichtung

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs- und Grünordnungsplans

TEXTLICHE FESTSETZUNGENArt der baulichen Nutzung1.

2.2.1

Maß der baulichen NutzungDas Maß der baulichen Nutzung ist durch Planzeichen festgesetzt. Untergeordnete Bauteile sind bis zu einer Tiefe und Breite von 1,5 m außerhalb der Baugrenzen zulässig.

WA Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Allgemei-nen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke und Tankstellen nach § 1 Abs. 5 Bau-NVO unzulässig.

Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVOAusnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind ausge-schlossen.

möglicher Baukörper mit festgesetzter Firstrichtung. Eine Drehung um 90° ist zulässig.

Verkehrsflächen öffentlich - Gehweg (Pflaster)

50/67

16.3

16.4

16.5

16.6

16.7

16.8

16.9

Parzellennummer

Flurstücksnummer

Wohngebäude BestandQuelle: Digitale Flurkarte und rechtskräftiger Bebauungsplan vom 01.03.2002Nebengebäude BestandQuelle: Digitale Flurkarte und rechtskräftiger Bebauungsplan vom 01.03.2002

Flurstücksgrenzen, Quelle: Digitale Flurkarte

16.2

16.1

PLANLICHE HINWEISE

mögliche Teilung der Grundstücke im Rahmen einer geordneten baulichen Ent-wicklung

Gehölzbestände im Umfeld: Nadelbäume, Strauchgebüsche und Laubbäume bis 25 m Höhe

Geltungsbereiche Bebauungs- und Grünordnungspläne im Umfeld (BA III, BA I)

SCHLOSSPARK-SCHWAIGE - WEST

SCHLOSSPARK-SCHWAIGE - WESTHöhenlinien des ursprünglichen Geländes, Darstellung 0,1 m Schritte laut Ge-ländeaufmaß vom 16.05.2019, Ingenieurbüro Schmechtig, 84061 Ergoldsbach

16.10 20 kV-Freileitung im Umfeld

* Bezugshöhe ist die Fahrbahnoberkante jeweils in der Mitte der Garageneinfahrten, bei den Parzellen 8-19 darf die Wandhöhe in Verbindung mit der Dachform Flachdach bis zu 7,4 m betragen

3.5 Flachdach zulässig

ENTWURF

15. Oktober 2019

ENTWURF

Bei ungünstigen Witterungslagen sind besonders in den Randlagen des neuen Wohn-gebietes Geruchsbelästigungen durch die nahe gelegene Kläranlage möglich.

frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung(§ 3 Abs. 1 BauGB)

frühzeitige Fachstellenbeteiligung(§ 4 Abs. 1 BauGB)

Prüfung, Abwägung der Bedenken und Anregungen 15.10.2019

Billigungsbeschluss Entwurf 15.10.2019

Zustimmung Vorentwurf Auslegungsbeschluss 09.07.2019

Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) 09.07.2019ortsüblich bekannt gemacht am 09.08.2019

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Emissionen durch Staub, Lärm und Geruch) ist ortsüblich und insofern auch an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen.

3.3.1

Gebäudegestaltung

6.

Grünordnung

Neupflanzungen in den privaten Grünflächen

Je Parzelle ist ein Hausbaum als Hochstamm H 4xv StU 20-25 zu pflanzen.

7.1

7.1.27.1.1

7.

7.27.2.1

öffentliche Grünflächen

Es sind ausschließlich standortgerechte, heimische Laubgehölze entsprechend der Artenliste für Gehölzpflanzungen unter Punkt 7.3 zu verwenden.

Die "öffentlichen Grünflächen" (siehe Ziffer 9.1) sind als 2 m breite Wiesenmulden (Straßen-begleitgrün als Versickerungsmulden, bewachsener Bodenfilter) und als Schotterrasen auszu-bilden.

Die Ortsrandeingrünung im Süden und Westen (siehe Ziffer 9.2) ist als magere Grasflur bzw. extensive Wiese herzustellen und regelmäßig zu mähen. Hierzu erfolgt eine Ansaat mit au-tochthonem Saatgut. Die öffentlichen Grünflächen sind als extensive Wiese zu bewirtschaften (Mahd max. ein bis zweimal pro Jahr). Ein Entfernen des Mähguts aus den Flächen nach ein bis zwei Tagen ist zu gewährleisten. Eine Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutz-mitteln sind unzulässig.

7.2.2

7.6

Artenliste für GehölzpflanzungenDie Artenliste ist Bestandteil der Satzung und liegt der Begründung als Anhang bei.

7.3

Einfriedungen

7.4

7.5

Abwasserbeseitigung sowie Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser

Versickerungsfähiges Oberflächenwasser von Dachflächen bzw. Hofflächen ist auf den je-weiligen Grundstücken in geeigneten baulichen Anlagen bzw. in Pflanzflächen zu versickern. Oberflächenwasser von öffentlichen Verkehrsflächen ist der geplanten Versickerung in ein Mulden-Rigolen-System bzw. einer schadlosen Versickerung in Pflanzflächen zuzuführen. Auf die gemeindliche Entwässerungssatzung wird Bezug genommen.

Entlang der Straßen und den Wohn- und Erschließungswegen sind Einfriedungen nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,4 m aus Metall oder Holz zulässig. Maschendrahtzaun, Gabi-onen und Mauern sind straßenseitig unzulässig. Bezugshöhe ist die Straßenoberkante. Aus-nahmsweise sind Stützmauern bis 1 m Höhe am südlichen Rand der Parzellen 1 bis 6 zulässig.Private Vorgärten sind zum Straßenraum hin - außer den Hauszuwegungen - als Grünflächen mit geschlossener Vegetation (z.B. Rasen, Wiesen, Stauden, Bodendecker, Gehölze) herzustellen.

5.4

4. Gestaltung des Geländes

Aufschüttungen sind bis zur Höhe der anliegenden Erschließungsstraße zulässig. Die Höhe des künstlichen Geländes darf zwischen Straßenoberkante (SOK) und 50 cm unter SOK schwanken. Die Fußbodenoberkante (FOK) ist maximal 0,25 m über Straßenoberkante herzustellen.

5.

5.1

5.2

5.3

3.4

3.4.1

3.4.2

3.4.3

Wand- und Firsthöhe

Die zulässige Wandhöhe (Fassadenmitte) darf 6,3 m nicht überschreiten. Bei den Parzellen8-19 darf die Wandhöhe in Verbindung mit der Dachform Flachdach bis zu 7,4 m betragen.Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist die Straßenoberkante in der Mitte der festgesetzten Garagenzufahrt.

3.2

3.3

Dachform: zulässsig sind nur Pult-, Sattel-, Zelt- und Walmdächer zulässige Dachneigung 5° - 22°In den Parzellen 8-19 sind auch Flachdächer zulässig. Bei den Parzellen 8, 9, 18 und 19 sind die Dachform und Dachneigung querschnittsgleich auszuführen. Erstplanungen haben Vorrang.

Material der Dachdeckung: naturrote bis rotbraune Dachsteine, grau oder anthrazit.

Dachüberstand : traufseitig : max. 0,80 m am Ortgang: max. 0,60 mBei Balkonen, Laubengängen oder Wintergärten ist ein Dachüberstand von 0,40 m ab Au-ßenkante zulässig.

Garagen, Stellplätze und Nebengebäude

Stellplätze sind nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Wörth an der Isar in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen.

Garagen sind mit maximal 3,0 m Wandhöhe über Straßenoberkante zulässig. Alle Dachfor-men sind zulässig. Hiervon sind Dächer mit einer Neigung bis 15° als Dachbegrünung, Kies oder harte Bedachung auszuführen. Bei den Parzellen 4, 5, 9, 18, 21 und 22 sind Grenzga-ragen in Dachform und Dachneigung querschnittsgleich auszuführen. Erstplanungen haben Vorrang.

Nebengebäude sind außerhalb von Baugrenzen bis maximal 40 m³ zulässig. Es sind mit ma-ximal 2,5 m Wandhöhe bzw. 3,0 m Firsthöhe über Straßenoberkante zulässig. Alle Dachfor-men sind zulässig.

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19.08.2019 - 20.09.2019

19.08.2019 - 20.09.2019

Die gemäß den Bestimmungen dieser Satzung herzustellende Bepflanzung ist zu pflegen, zu erhalten und bei Verlust den vorgenannten Festsetzungen entsprechend nachzupflanzen. Sollten als zu erhalten festgesetzte Gehölze durch Schadorganismen, Witterungseinflüsse oder aus sonstigen Gründen verloren gehen, so ist der im Grünordnungsplan festgesetzte Zustand durch Ersatzpflanzungen wieder herzustellen. Dabei sind Einzelbäume gemäß Plan-zeichen 13.1 und 13.2 in der gleichen Baumart in der Qualität Hochstamm 4x verpflanzt, Stammumfang mind. 20-25 cm, an derselben Stelle nachzupflanzen.

Vermeidungsmaßnahmen zum Lebensstättenschutz: Eine Rodung von Gehölzen ist nur im Zeitraum vom ersten Oktober bis Ende Februar zulässig.

Erhalt von Gehölzen

Artenschutz

Garagenvorplätze dürfen zur Straße hin nicht eingezäunt werden und müssen in ihrer gesam-ten Länge und Breite mit einer wasserdurchlässigen Bodenbefestigung ausgeführt werden.

Die Firsthöhe ist auf maximal 10,0 m begrenzt.

Die Zahl der Vollgeschosse ist auf maximal zwei begrenzt.