Post on 29-Nov-2021
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B-Plan 20.02/.. "Unter dem Zaunweg"
B-Plan 20.05/.. "Baumschulenweg"
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HsNr.89Ober dem Zaunweg
Lange Fuhr
Ober dem Zaun
Remagen
Flur 35
Flur 36
Flur 6
1) WA; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max 2WE pro Wohnhaus
1) WA; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD, WD; 11) DN 25° -50°; 12) FH s.Text; 14) Max 2WE pro Wohnhaus
1) WA;
1) WA; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max 2WE pro Wohnhaus
1) WR; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/ WD; 11) DN 25° - 50°; 12) FH s. Text; 14) Max 2WE pro Wohnhaus
1) WR; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max. 2WE pro Wohnhaus
1) WR; 2) II; 3) GRZ 0,4; 5) GFZ 0,8; 9) Bauweise ED; 10) SD/WD; 11) DN 25° - 50°; 14) Max. 2WE pro Wohnhaus
BEBAUUNGSPLAN 20.13/00 " Neustraße "
Baugrenze
Straßenverkehr
Straßenbegrenzungslinie
Verkehrsfläche mit bes. Zweckbestimmung
Leitung unterirdisch
Grünflächen privat
Spielplatz
Bäume Anpflanzung
Bäume Erhaltung
Grenze unterschiedlicher Nutzung
Fußgängerbereich
Parkfläche
Verkehrsberuhigter Bereich
Art der baulichen Nutzung
Grünflächen
Verkehrsflächen
Sonstige Planzeichen
ZEICHENERKLÄRUNG
Nachrichtliche Darstellung
Nutzungsschablone (soweit verwendet)
1. Art der baulichen Nutzung 2. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bzw. zwingend 3. Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß 4. Grundfläche (GR) als Höchstmaß 5. Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß 6. Geschossfläche (GF) als Höchstmaß 7. Baumassenzahl (BMZ) als Höchstmaß 8. Baumasse (BM) als Höchstmaß 9. Bauweise10. Dachform (Satteldach/Walmdach/Pultdach)11. Dachneigung DN12. Firsthöhe als Höchstmaß13. Traufhöhe als Höchstmaß
allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar/überbaubar
reines Wohngebiet nicht überbaubar/überbaubar
Flächen und Massnahmen zum Schutz,zur Pflege und Entwicklung von Boden,Natur und Landschaft.
Geh-Fahr-und Leitungsrecht (siehe Text)
Geltungsbereich
Nachbarplan
Kanalverlauf 50
Koordinaten für den Verlauf
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10 = 2589570,408 / 5603619,200
20 = 2589528,558 / 5603593,191
30 = 2589629,965 / 5603608,759
40 = 2589675,134 / 5603634,589
50 = 2589605,639 / 5603703,188
60 = 2589592,524 / 5603737,272
70 = 2589485,607 / 5603566,596
80 = 2589449,749 / 5603543,765
90 = 2589610,103 / 5603644,745
100 = 2589619,172 / 5603671,450
110 = 2589649,259 / 5603654,783
der Kanalisation
Verfahrensleiste Die Plangrundlage stimmt hinsichtlich des Flurstückbestandes mit dem amtlichen Katasternachweis überein. ( Stand : 02.04.2012 )
Remagen, 23.04.2012
Aufgestellt gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten und beschleunigten Verfahren gem. §13a und 13 BauGB durch Beschluss des Stadtrates vom 08.02.1999 Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungs- beschlusses am 23.07.1999
Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister
Öffentliche Auslegung des Entwurfes gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 25.09.- 27.10.2008 Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung am 17.09.2008
Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB i.V. m. § 24 der Gemeinde- verordnung (GemO) für Rheinland Pfalz durch den Stadtrat am 15.12.2008
Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister
Ausfertigung Dieser Plan, bestehend aus dieser Planzeichnung, sowie den textlichen Festsetzungen, stimmt mit dem Willen des Stadtrates überein. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt.
Remagen, 23.04.2012 Bürgermeister
Inkrafttreten gem. § 10 BauGB wurde der Bebauungsplan am 02.05.2012 mit Hinweis auf Ort und Zeit zur Einsichtnahme öffentlich bekanntgemacht.
Remagen, 03.05.2012 Bürgermeister
STADT REMAGEN
GEMARKUNG Remagen FLUR 6 u. 36 RAHMENKARTEN 8903A u. 8903B
Maßstab im Originalremagen, den 15.10.2009bearb.:gü. gez. mo.
Geobasisinformationen mit Genehmigung derVermessungs.- und Katasterverwaltung Rheinland - Pfalz
Ausdruck vom: 06.06.2012
BEBAUUNGSPLAN
"Neustraße"20.13/00
1:500
Blatt Gr. A0 Quer
Übersichtsplan ohne Maßstab
Textteil
1 Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 WA - Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässi-
gen Nutzungsarten - Nr. 4 Gartenbaubetriebe und - Nr. 5 Tankstellen
nicht zulässig sind. 1.1.2 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) (1) Es wird festgesetzt, dass in den Baugebieten außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanla-
gen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO nur bis zu einem Bauvolumen von 50 Kubikmeter zulässig sind. (2) Die Errichtung von zu ebener Erde liegenden eingeschossigen Wintergärten ist ausnahmsweise auch au-
ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einem Bauvolumen bis 50 Kubikmeter zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) (1) Die Firsthöhe baulicher Anlagen mit bis zu zwei Vollgeschossen darf nicht mehr als 10,0 Meter über der
Bezugshöhe betragen. (3) Die jeweilige Gebäudehöhe wird gemessen an der Gebäudemitte von der Oberkante Dachhaut am First (=
OK DF) bis zur ausgebauten Straßenoberkante der Erschließungsstraße (Gehweg). Bei mehreren Erschlie-ßungsstraßen am Grundstück ist die höherliegende Straße maßgebend.
(2) Über diese maximalen Gebäudehöhen hinaus können einzelne technische Anlagen bzw. untergeordnete
Dachaufbauten wie Aufzugsschächte und Schornsteine bis zu 3qm Grundfläche ausnahmsweise zugelassen werden.
1.3 Garagen, Carports u. offene Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nrn. 4, 11, 22 BauGB) (1) Garagen, Carports und Stellplätze sind grundsätzlich nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen
oder in den seitlichen Abstandsflächen oder entlang den Grundstücksgrenzen bis maximal 8,00 Meter hinter der hinteren Baugrenze zulässig. Beim Vorhandensein von mehreren Erschließungsstraßen (z. B. bei Eck-grundstücken) sind Garagen, Carports und Stellplätze auch in anderen Grundstücksbereichen zulässig.
(2) Garagen und Carports müssen, unabhängig von der Baugrenze, zwischen Einfahrt und Straßenbegren-
zungslinie einen Mindestabstand von 5,00 Meter einhalten, auch dann, wenn der Abstand der überbaubaren Fläche von der Verkehrsfläche geringer festgesetzt ist.
(3) Garagen und Carports dürfen ausdrücklich nicht entlang von Grundstücksgrenzen errichtet werden, an die
öffentliche Verkehrsflächen unmittelbar angrenzen. (4) Auf den Flächen für Stellplätze und Garagen (Zeichen Nr. 15.3 der Planzeichenverordnung) sind, abwei-
chend von den Absätzen 1 bis 3, Stellplätze und Garagen uneingeschränkt zulässig. 1.4 Höhenlage der Gebäude (§ 9 Abs. 3 BauGB) Die Oberkante des Rohfußbodens darf max. 0,50 Meter über der Oberkante des ausgebauten öffentlichen
Gehweges liegen. Bezugspunkt ist die Mitte der straßenseitigen Gebäudekante. 1.5 Fundamente der Straßenbegrenzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die im Rahmen eines Straßenausbaues notwendigen Fundamente (Rückenstützen) der Straßenrandbe-
grenzungen und Haltevorrichtungen für Leitungen und Beleuchtungskörper sowie Hinweisschilder, gem. § 126 Abs.1) BauGB, sind bis zu einem Maß von 0,30 m auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden.
1.6 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) (1) Stellplätze, Zufahrten, Hofflächen usw. sind mit versickerungsfähigem Material, wie Rasengittersteinen,
Schotterrasen, vergleichbaren Materialien oder einer wassergebundenen Decke zu befestigen. Bituminöse Befestigungen und wasserundurchlässiges Verbundsteinpflaster sind mit Ausnahme der öffentlichen Ver-kehrsflächen unzulässig.
(2) Im Bereich der öffentlichen Flächen (Spielplatz, Straßen, Wege) sind je 250 Quadratmeter ein Baum als
Hochstamm (Stammumfang 0,12 Meter, gemessen in einem Meter Höhe) in einer Auswahl aus der Liste A zu pflanzen.
(3) Alle im Bebauungsplan festgesetzten Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind spätestens in der
2. Vegetationsperiode nach Fertigstellung (Abnahme) der baulichen Anlagen durchzuführen. Eine fachge-rechte Pflanzung schließt Bodenverbesserungsmaßnahmen sowie Pflanzsicherungsmaßnahmen mit ein. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind spätestens in der darauf folgenden Vegetationsperiode nach-zupflanzen.
(4) Alle im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächenbepflanzungen und die Erfüllung von Pflanzgeboten sind
vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu veranlassen und zu bezahlen. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Ergreifung von Pflanzmaßnahmen im Grundbuch als Eigentümer der betreffenden Grundstücke, auf denen die Maßnahmen zu ergreifen sind, eingetragen ist.
1.7 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen zur Herstellung von öffentlichen Verkehrs-
flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Notwendige Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern für Verkehrsanlagen in einer Höhe von bis zu
0,50 Meter sind nicht in der Planzeichnung dargestellt, aber dennoch zulässig (Bagatellklausel). Straßenbö-schungen sind mit einem Neigungsverhältnis von max. 1 : 1,5 anzulegen.
1.8 Mit Leitungsrecht zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die entsprechend festgesetzten Flächen dürfen nicht überbaut oder mit tief wurzelnden Büschen und Bäu-men bepflanzt werden.
2 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 LBauO) 2.1 Gestaltung der Außenwände, Dächer und Mauern Glänzendes bzw. reflektierendes Fassaden- bzw. Dachmaterial ist unzulässig. Ausnahmen können im Falle
eines technischen Erfordernisses oder bei Verwendung von Sonnenkollektoren gestattet werden. 2.2 Dachgestaltung 2.2.1 Allgemeines Bei der Errichtung von Doppelhäusern ist die Gestaltung der Dächer aufeinander abzustimmen. 2.2.2 Drempel Die Errichtung von Drempeln ist bis zu einer Höhe von 1,00 Meter zulässig. Die Drempelhöhe wird gemes-
sen von der Oberkante Rohbaudecke des jeweiligen obersten Geschosses bis zur Schnittlinie der Außenflä-che der Außenwand mit der Dachhaut.
2.2.3 Dachformen, -neigungen und -überstände (1) Die Dachformen und -neigungen ergeben sich aus dem Einschrieb der Planurkunde (siehe Nutzungsschab-
lone). (2) Die Dachüberstände dürfen auf der Traufseite 1,00 m (horizontal gemessen), auf der Giebelseite 0,60 m
nicht überschreiten. 2.2.4 Dachaufbauten und Dacheinschnitte, Zwerchhäuser (1) Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zulässig sofern ihre Länge 50% der Trauflänge des gesamten
Gebäudes nicht überschreitet. Der Abstand zu den seitlichen Giebelwänden muss mindestens 1,00 Meter betragen und mindestens 0,80 Meter unterhalb des Firstes des Hauptdaches liegen. Das Errichten von meh-reren vertikal übereinander liegenden Dachgauben ist unzulässig.
(2) Traufseitig eingeschobene Giebel (Zwerchhäuser) sind zulässig. Das zulässige Breitenmaß ist auf 1/3 der
traufseitigen Gebäudefront begrenzt. Bei der Errichtung von Zwerchhäusern ist die in den Textlichen Fest-setzungen enthaltene Drempelfestsetzung nicht anzuwenden. Der Abstand zu den seitlichen Giebelwänden muss mindestens 1,00 Meter betragen und mindestens 0,80 Meter unterhalb des Firstes des Hauptdaches liegen.
2.3 Einfriedungen (1) Einfriedungen an öffentlichen Flächen und entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen, die auf eine öffentli-
che Fläche zulaufen, sind nur zulässig als Mauer, Holzzaun oder Pflanzungen bis höchstens 1,00 Meter oder als durchsichtiger Maschendraht- bzw. Stahlzaun bis höchstens 1,50 Meter.
(2) Im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenzen, die auf eine öffentliche Fläche zulaufen, gelten die oben
bezeichneten Beschränkungen bezüglich der Einfriedigungshöhe und -ausgestaltung nur zwischen Straßen-begrenzungslinie und Garage bzw. Carport in einer Tiefe von 5,00 Meter.
2.4 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausgenommen hiervon sind Hinweisschilder
oder Übersichts- bzw. Orientierungstafeln. Kommerzielle Werbeträger (z. B. Plakatanschlagtafeln) sind im Plangebiet unzulässig. Ferner sind Werbeanlagen in Form von Wechsellicht- bzw. Blinklichtanlagen unzuläs-sig.
2.5 Standplätze für bewegliche Abfallbehälter Die Abstellplätze für private Abfallbehälter sind durch Einbeziehung in eine Einfriedung, durch Errichtung
einer entsprechenden Nebenanlage oder durch Begrünung so anzulegen und zu gestalten, dass sie als sol-che nicht wahrgenommen werden können.
3 Hinweise • Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den einzelnen Grundstücken zurückzuhalten und zu versickern.
Dazu sind beispielsweise Rasenflächen als flache Mulden anzulegen, in die das Niederschlagswasser gelei-tet wird und durch die belebte Bodenzone versickern kann. Ist dies nicht möglich (z. B. aufgrund fehlender Flächen), kann die Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen bzw. kiesgefüllte Gräben sicherge-stellt werden. Diese Anlagen sind durch einen Überlauf an das örtliche öffentliche Entwässerungssystem an-zuschließen.
Ist eine vollständige Versickerung nachweislich nicht möglich (z. B. aufgrund undurchlässiger Bodenschich-ten), sind die überschüssigen Niederschlagswässer in das örtliche öffentliche Entwässerungssystem zu ü-bergeben. Die Sammlung der anfallenden Niederschlagswässer in Zisternen und die Verwendung als Brauchwasser wird ausdrücklich empfohlen.
Zur genauen Entwässerungsplanung ist vor Planung und Realisierung der Erschließungsmaßnahme eine gutachterliche Aussage über die Sickerfähigkeit des Bodens einzuholen.
• Im Bereich des Plangebietes sind archäologische Funde bekannt. Daher wird darauf hingewiesen, dass die
Grundstückseigentümer nach den §§ 16-21 Denkmalschutz- und Denkmalpflegegesetz Rheinland-Pfalz der Melde-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, falls durch Bauarbeiten archäologische Bodenfunde (Mauern, Erdverfärbungen, Knochen, Skeletteile, Gefäße, Scherben, Münzen, Eisengegenstände usw.) frei-gelegt werden sollten. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Leiterin Stabs-stelle zentrale Serviceeinheit (Adresse: Festung Ehrenbreitstein, 56077 Koblenz, Tel. 0261/6675-0) mindes-tens eine Woche vorher anzuzeigen.
• Im Plangebiet befinden sich Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG. Baumaßnahmen und Anpflan-
zungen sind mindestens drei Monate vor Baubeginn mit dem zuständigen BBN 83, Robert-Bosch-Straße 12, Postfach 2054, 56727 Mayen, Telefon 02651/980-400 abzustimmen.
• Im Plangebiet befinden sich Leitungen der RWE Energie AG. Beiderseits dieser Leitungstrassen ist ein
Schutzstreifen von je 0,50 Meter Breite freizuhalten. Hier sind eine Bebauung, das Anpflanzen von tiefwur-zelndem Gehölz und sonstige leitungsgefährdende Maßnahmen untersagt. Anpflanzungen sind mit dem RWE - Betriebsbereich Ahrweiler - Tel. 02641/805-0, abzustimmen. Die im „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ sowie den VDE-Bestimmungen enthaltenen Abstände hin-sichtlich Neupflanzungen sind einzuhalten.
• Aus Sicht der Hydrogeologie sind im Falle von Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme folgende Hinweise
beachtlich: Tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden erfassen Sande und Kiese der Rheinterrasse über Gesteinen des Unterdevon. Damit durch die Bohrung keine hydraulischen und hydrochemischen Ver-änderungen in den Grundwasserleitern erfolgen, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden.
• Aus Sicht der Ingenieurgeologie sind die Anforderungen der DIN 1054 an den Baugrund zu beachten. Pflanzliste als Anlage zu den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 20.13/00 „Neustraße“ Pflanzliste A (Bäume) Esche - Fraxinus excelsior Vogelkirsche - Prunus avium Traubeneiche - Quercus petraea Hainbuche - Carpinus betulus Bergahorn - Acer pseudoplatanus Rotbuche - Fagus silvatica Späte Traubenkirsche - Prunus serotina Eberesche - Sorbus aucuparia Pflanzliste B (Sträucher) Pfaffenhütchen - Euonymus europaea Hundsrose - Rosa canina Hartriegel - Cornus mas Felsenbirne - Amelanchier lamarkii Kornelkirsche - Cornus mas Hasel - Corylus avellana Die Pflanzliste ist nicht abschließend. Hierin nicht aufgeführte, gebietstypische und standortgerechte Gehölzarten sind
zulässig, wenn sie mit dem Bauamt der Stadt Remagen abgestimmt sind
0 10m 20m 30m 40m 50m