Boehmert & boehmert EINFÜHRUNG IN DEN GEWERBLICHEN RECHTSCHUTZ – MODUL RECHT UND ETHIK –...

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EINFÜHRUNG IN DEN GEWERBLICHEN RECHTSCHUTZ

– MODUL RECHT UND ETHIK –Christian-Albrechts-Universität zu Kiel – WS 2009/2010

Teil 1 und Teil 2

martin landolf lobemeier

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GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

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GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

DESIGN

MARKE

TECHNIKErfindungenz.B.• Dosiersystem• Adaptersystem für

die Pipettenspitzen

2D- oder 3D-Erscheinungsform eines Erzeugnisses

Zeichen zur Unterscheidung von Waren/Dienstleistungen unterschiedlicher Unternehmen

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GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

MARKE

TECHNISCHE SCHUTZRECHTE

NICHT-TECHNISCHE SCHUTZRECHTE

GESCHMACKSMUSTER

PATENT

GEBRAUCHSMUSTER

TOPOGRAFIE

PFLANZENSORTE

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GRUNDBEGRIFFE

• VERBIETUNGSRECHT – RECHT ZUR BENUTZUNG?

• ANMELDERPRINZIP

• TERRITORIALITÄTSPRINZIP

• NATIONALES RECHT

• ABKOMMEN ZWISCHEN ZWEI STAATEN

• ABKOMMEN ZWISCHEN MEHREREN STAATEN

• EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: VERORDNUNG – RICHTLINIE

• ANMELDERVERBAND – ERTEILUNGSVERBAND

• NEUHEITSSCHONFRIST

• PRIORITÄT / AUSSTELLUNGSPRIORITÄT

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GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE URHEBERRECHT

Patent Gebrauchs-

muster

Geschmacks-

muster

Halbleiter Sorte Marke Literatur Wissensch.

Kunst

Computer-

programme

Was? Erfindung Erfindung Design Topologie Pflanze Zeichen Pers. geistige Schöpfung

Gesetz PatG GebrMG GschMG HSchG SSchG MarkenG UrhG UrhG

Anmeldung ja ja ja ja ja ja nein nein

Wo? DPMA DPMA DPMA DPMA BSA DPMA ./. ./.

Prüfung ja nein nein nein ja ja nein nein

Schutz-

dauer

20

(+5)

10 25 10 25/30 unbegrenzt 70 post mortem

70 post mortem

Neuheits-

schonfrist

- 6 Monate 12 Monate 2 Jahre 1 Jahr/

4 Jahre

./. ./. ./.

Auslands- Priorität

12 Monate 12 Monate 6 Monate ./. 12 Monate 6 Monate ./. ./.

Europa EPÜ ./. EU-VO ./. EU-VO EU-VO EU-Richtlinie EU-Richtlinie

Internat. PCT

TRIPS

PCT

TRIPS

HMA IPIC

TRIPS

UPOV

IPC

MMA, PMMA

RBÜ

WUA TRIPS

TRIPS

Beispiel ABS- Verfahren

Camping Stuhl

Wagenfeld-Leuchte

Pentium-Chip Aurora-Rose

Tchibo Bild, Buch, Skulptur

MS Windows

ÜBERBLICK

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ALLGEMEINE VERFAHRENSABLÄUFE

AnmeldungFormal-prüfung

EintragungAufrecht-erhaltung

Ende der Schutzdauer

I.

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ALLGEMEINE VERFAHRENSABLÄUFE

AnmeldungFormal-prüfung

EintragungAufrecht-erhaltung

Ende der Schutzdauer

AnmeldungFormal-prüfung

Zurückweisung der Anmeldung

I.

II.

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ALLGEMEINE VERFAHRENSABLÄUFE

AnmeldungFormal-prüfung

EintragungAufrecht-erhaltung

Ende der Schutzdauer

AnmeldungFormal-prüfung

Zurückweisung der Anmeldung

Beschwerde

I.

II.

Entscheidungüber die

BeschwerdeEintragung

Aufrecht-erhaltung

Ende der Schutzdauer

Zurückweisungder Beschwerde

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MARKENRECHT

§ 1 MarkenG

Nach diesem Gesetz werden geschützt:

1. Marken,

2. geschäftliche Bezeichnungen,

3. geografische Herkunftsangaben.

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SCHUTZFÄHIGE ZEICHEN

§ 3 MarkenG

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

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NICHT-SCHUTZFÄHIGE ZEICHEN

§ 3 MarkenG

(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,

2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder

3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

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ABSOLUTE SCHUTZHINDERNISSE

§ 8 MarkenG

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

[…]

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MARKEN – BEISPIEL 1

Registernr. 39870293

Anmelder Eppendorf AG, 22339 Hamburg, DE

Leitklasse 09

Klassen 01; 09; 37; 41

Waren/DL Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke, nämlich Laborreagenzien; physikalische, chemische, biochemische, optische und elektronische Analysengeräte, insbesondere Photometer, Flammenphotometer und Analysatoren mit ionensensitiver, elektrochemischer oder trennsäulentechnischer Arbeitsweise; Laborgeräte zum Dosieren, Übertragen, Temperieren, Mischen, Verdünnen und Separieren von Flüssigkeiten, insbesondere Probe-Reagenzdosierer, Probenentnahmegeräte, nämlich Pipetten und mechanisch, optisch und pneumatisch gesteuerte Kanülen; Probe- und Reagenztemperiergeräte, Laborzentrifugen, Vakuumkonzentratoren; Labor-Einmalartikel, insbesondere aus Kunststoff, nämlich Küvetten, Probenvorratsgefäße, Pipettenspitzen und spritzenähnliche Teile für Pipettiervorrichtungen; Geräte zur Probenverteilung, -kennzeichnung und -identifikation, Gefäßtransportvorrichtungen für Gefäßketten und Rackeinrichtungen, Geräte zur Datenerfassung, -verarbeitung, -speicherung und -ausgabe für die Steuerung der o.g. Geräte sowie zugehörige Datenverarbeitungsprogramme; Service und Reparatur von Laborgeräten; Beratung hinsichtlich der Ausstattung und Organisation von medizinischen, chemischen, biologischen und pharmazeutischen Laboratorien

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MARKEN – BEISPIEL 2

Registernr. 2024390

Anmelder Vollert, Hartmut, 25980 Westerland, DE; Denecke, Viola, 25980 Westerland, DE

Leitklasse 25

Klassen 06; 14; 16; 18; 20; 24; 25; 27

Waren/DL T-Shirts aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Sweater aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Shorts aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Jacken aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Hüte, Caps aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Radlerhosen aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Leggins aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Hosen aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Taschen aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Rucksäcke aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Gürteltaschen aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Handtücher aus Naturfasern und/oder Kunstfasern, Fußmatten aus Natur- oder Kunststoffen, Aufkleber aus Papier und Kunststofffolie, Anhänger aus Metall oder Kunststoff, Portemonnaies aus Kunststoff, Trinkbecher aus Porzellan, Teller aus Porzellan, Armbanduhren aus Kunststoff

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MARKEN – BEISPIEL 3

Registernr. 305 71 942

Anmelder Eisenmann-Mittenzwei, Alexander, 80797 München, DE

Leitklasse 29

Klassen 18; 29; 30

Waren/DL Wurstdärme; Fleisch, konserviert, Rinderfleisch, Fleischkonserven, Fleischwaren, Wurstwaren; Fleischpasteten

Allgäuer Auerochse

Eidertaler Auerochse

Aktenzeichen 307 33 783.9 (unser Zeichen B 5534)

Klassen 29; 30

Waren/DL Fleischwaren, Wurstwaren; Wurstpasteten

Zurückweisungsbeschluss wg. § 8 (2) Nr. 1, 2 MarkenG

>>Bei der Bezeichnung „Eidertaler Auerochse“ handelt es sich um einen unmittelbaren, keine weitere Erläuterung oder Deutung benötigenden Produkthinweis<<

>>Bei den so gekennzeichneten Waren handelt es sich um (Fleisch-)Erzeugnisse vom Auerochsen aus dem Eidertal.<<

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KOSTEN

Deutsche MarkeAnmeldegebühr (3 Klassen) 300 EUR

GemeinschaftsmarkeAnmeldegebühr (3 Klassen) 900 EUR

IR-MarkeVoraussetzung: Basismarke/BasisanmeldungBasismarke DE (3 Klassen);CN, EM, JP, RU, US ~ 2.920 EUR

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GEBRAUCHSMUSTER

max. Schutzdauer

JAHRE

10 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Einreichen einer Gebrauchsmusteranmeldung

Priorität

Aufrechterhaltungsgebühren

Eintragung

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GEBRAUCHSMUSTERRECHT

§ 1 GebrMG

(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

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SCHUTZAUSSCHLIEßUNGSGRÜNDE

§ 2 GebrMGAls Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde […];

2. Pflanzensorten oder Tierarten;

3. Verfahren.

§ 1 GebrMG(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters […] werden

insbesondere nicht angesehen:

[…]

5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 PatG).

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KOSTEN

Deutsches GebrauchmusterAnmeldegebühr 40 EURRecherchegebühr 250 EUR

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PATENT

max. Schutzdauer

JAHRE

1 2 30 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Einreichen einer Patentanmeldung

Priorität

Veröffentlichung

Erteilung

für das 3. und jedes weitere Jahr Jahresgebühren

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PATENTRECHT

§ 1 PatG

(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

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GEWERBLICHE ANWENDBARKEIT

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GEWERBLICHE ANWENDBARKEIT

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PATENTENTIERBARE ERFINDUNGEN

§ 1 PatG

(2) Patente […] werden auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus einem biologischen Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

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GEWERBLICHE ANWENDBARKEIT

§ 5 PatG

(2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

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AUSNAHMEN VON DER PATENTIERBARKEIT i

§ 1 PatG

(3) Als Erfindungen […] werden insbesondere nicht angesehen:

1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

2. ästhetische Formschöpfungen;

3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

4. die Wiedergabe von Information.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

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AUSNAHMEN VON DER PATENTIERBARKEIT ii

§ 2 PatG

(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwendung der Erfindung durch Gesetze oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

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AUSNAHMEN VON DER PATENTIERBARKEIT iii

§ 2 PatG

(2) Insbesondere werden Patent nicht erteilt für

1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;

2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;

3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;

4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. […]

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KOSTEN

Deutsche PatentanmeldungAnmeldegebühr 60 EURPrüfungsgebühr 350 EUR

Europäische PatentanmeldungAnmeldegebühr 180 EURRecherchegebühr 1.050 EURPrüfungsgebühr 1.405 EURBenennungsgebühren 500 EURErteilungsgebühr min. 790 EUR

PCT-AnmeldungÜbermittlungsgebühr 90 EURAnmeldegebühr 848 EURRecherchegebühr 1.700 EUR

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SORTENSCHUTZ

§ 1 SortenschG

(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie1. unterscheidbar,2. homogen,3. beständig,4. neu und5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.

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ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE DATENBANKEN

DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT (DPMA)

http://www.depatisnet.de

https://dpinfo.dpma.de

EUROPÄISCHES PATENTAMT (EPA)

http://www.espacenet.com

http://www.epoline.org

UNITED STATES PATENT & TRADEMARK OFFICE (USPTO)

http://www.uspto.gov

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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (OHIM)

http://oami.eu.int

WORLD INTELLECTUAL PROPERTY ORGANIZATION (WIPO)

http://www.wipo.int

JAPANESE PATENT OFFICE (JPO)http://www.jpo.go.jp

ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE DATENBANKEN

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BEISPIEL 1

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BEISPIEL 1

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BEISPIEL 1

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BEISPIEL 1

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BEISPIEL 1

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BEISPIEL 1

Beschreibung[0001] Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung biologischer Herzklappenprothesen.[0002] Es sind bereits Herzklappenprothesen bekannt, die für den operativen Herzklappenersatz zur Behandlung von Herzklappenerkrankungen eingesetzt werden. Man unterscheidet dabei mechanische von biologischen Herzklappenprothesen.

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BEISPIEL 1

Stand der Technik[0003] Mechanische Herzklappenprothesen sind Herzklappen, die aus extrem beständigen Materialien wie Metall und Kunststoff bestehen. Der Nachteil dieser An von Prothesen besteht darin, dass die körperfremden Materialien der Herzklappe Thrombosen verursachen. Deshalb müssen Patienten, die solche Prothesen tragen, blutgerinnungshemmende Medikamente einnehmen, die zu einer herabgesetzten Blutgerinnungsfähigkeit führen. Weil solche Antikoagulantien zu schwerwiegenden Nebenwirkungen führen können, bedarf die Einnahme einer kontinuierlichen Überwachung.[0004] Biologische Herzklappenprothesen sind überwiegend natürliche Herzklappen vom Schwein oder in Form einer Herzklappe in ein Gerüst eingenähtes Rinderperikardgewebe. Sämtliche Materialien werden hierzu einer chemischen Behandlung unterzogen, die die Festigkeit des Gewebes erhöht und die Abwehrreaktion des Körpers gegen das Fremdgewebe reduziert. Neben den Abwehrreaktionen des Körpers besteht der Nachteil dieser An von Prothesen in der beschränkten Lebensdauer. Danach muss die gealterte Herzklappenprothese durch eine neue Prothese ersetzt werden.

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BEISPIEL 1

Aufgabenstellung[0005] Ein Verfahren zum Herstellen einer Herzklappe aus tierischem Material ist aus der WO 82/02829 A1 bekannt.[0006] Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung einer biologischen Herzklappenprothese mit guter Verträglichkeit zu schaffen.[0007] Diese Aufgabe wird erfindungsgemäss durch die Merkmale des Anspruchs 1 gelöst, die Unteransprüche geben bevorzugte Ausgestaltungen der Erfindung wieder.[0008] Das Verfahren greift hierfür auf funktionsfähige, lebende Venenklappen zurück, die im Verlauf des Verfahrens auf eine zur Verwendung als Herzklappenprothese geeignete Ausprägung gebracht werden. Vorzugsweise wird aus demselben zu behandelnden Patienten ein eine Venenklappe enthaltender Venenabschnitt aus der tiefen Beinvene, die ohne Begleiterscheinungen entbehrlich ist, entnommen. Eine Abstossungsreaktion bei der Transplantation der Venenklappe als Herzklappenprothese nach Durchführung des Verfahrens kann so ausgeschlossen werden, da es sich bei der Venenklappe um autologes Gewebe handelt. Die Venenklappe ist jedoch vom Durchmesser zu klein, als das sie z.B. für den Pulmonalklappenersatz eingesetzt werden könnte.

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BEISPIEL 1

Ausführungsbeispiel[0009] Deshalb wird im Folgenden der Venenabschnitt in einen Bioreaktor mit Nährlösung eingesetzt, wobei in einem Kreislauf Nährlösung pulsatil durch den Venenabschnitt gepumpt wird. Dabei pulsiert die Nährlösung im Kreislauf bevorzugt mit einer Frequenz ähnlich der Herzfrequenz. Als Reaktion auf langsames, kontinuierliches oder schrittweises Erhöhen des Flusses oder Drucks passt sich der Venenabschnitt mit der enthaltenden Venenklappe den Durchflussbedingungen durch Wachstum an. Dabei wird der Fluss oder Druck überprüft und an einen Wert unterhalb einer funktionellen Klappeninsuffizienz eingestellt. Es sei in diesem Zusammenhang daraufhin gewiesen, dass ein Zusammenhang zwischen Fluss und Druck besteht. Eine Veränderung des Flusses führt bei konstantem Widerstand auch zu einer Veränderung des Druckes und umgekehrt. Deshalb führt die Modifikation einer der beiden Regelgrössen auch zur Veränderung der zweiten Regelgrösse.[0010] In einer besonders bevorzugten Ausgestaltung der Erfindung werden der Nährlösung Wachstumshormone und/oder Signaltransduktoren beigefügt, die eine gezielte Wachstumsförderung bewirken.[0011] Nach Erreichen einer für die Verwendung als Herzklappenprothese vorteilhaften Form und Ausprägung, wird die mit dem Verfahren der vorliegenden Erfindung modifizierte Venenklappe entnommen und steht für die Verwendung als biologische Herzklappenprothese zur Verfügung.

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BEISPIEL 1

PATENTANSPRÜCHE1. Verfahren zur Herstellung biologischer Herzklappenprothesen, gekennzeichnet durchEntnehmen eines eine Venenklappe enthaltenden Venenabschnitts,Einbringen des Venenabschnitts in einen mit einer Nährlösung beschickten Bioreaktor,Anlegen eines nährlösungshaltigen, durch den Venenabschnitt führenden, pulsierenden Kreislaufs undlangsames Erhöhen des Flusses oder Drucks bis die Venenklappe eine als Herzklappenprothese geeignete Ausprägung erreicht,wobei der Fluss oder Druck ständig überprüft und auf einem Wert unterhalb einer auftretenden funktionellen Klappeninsuffizienz gehalten wird.2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Nährlösung im Kreislauf mit einer Frequenz ähnlich der Herzfrequenz pulsiert.3. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Nährlösung Wachstumsfaktoren enthält.4. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Nährlösung Signaltransduktoren enthält.5. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Venenabschnitt aus der tiefen Beinvene stammt.6. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Spender der Venenklappe und der Empfänger der Herzklappenprothese identisch sind.

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BEISPIEL 2

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BEISPIEL 2

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BEISPIEL 2

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BEISPIEL 2

PATENTANSPRÜCHE

1. Verwendung von Gabapentin-Laktam zur Behandlung von und/oder zur Vorbeugung vor renalen Erkrankungen.

2. Verwendung nach Anspruch 1 zur Behandlung und Prophylaxe von Nierenischaemien, Postischaemien, Perfusions- und/oder Reperfusionsstörungen.

3. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass Gabapentin-Laktam in einer an der Zellmembran verfügbaren Konzentration von 0,01 - 0,5 mM eingesetzt wird.

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ANSPRUCHSKATEGORIEN

Verfahrensanspruch

Herstellungsverfahren

Arbeitsverfahren

Verwendungsanspruch (?)

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ANSPRUCHSKATEGORIEN

Erzeugnisanspruch

Vorrichtungsanspruch (Vorrichtung / Einrichtung)

Stoffanspruch

zweckgebundener Erzeugnisanspruch (Mittelanspruch; 1 med. Indikation; 2. med. Indikation etc)

Arzneimittelanspruch

product-by-process-Anspruch

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GESETZ ÜBER ARBEITNEHMERERFINDUNGEN

§ 1 ArbnErfG – Anwendungsbereich

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

§ 2 ArbnErfG – Erfindungen

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

§ 3 ArbnErfG – Technische Verbesserungsvorschläge

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

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boehmert & boehmertNiemannsweg 133

24105 Kiel

Dipl.-Ing. Dr. jur. Jan Gerrit TönniesRechtsanwalt / Patentanwalt / European Trade Mark Attorney

Dipl.-Phys. Christian Biehl, LL.M.Patentanwalt / European Patent Attorney / European Trade Mark Attorney

Dipl.-Biol. Dr. rer. nat. Martin Landolf LobemeierPatentanwalt / European Patent Attorney / European Trade Mark Attorney

Tel. (0431) 840 75FAX (0431) 840 77

E-Mail post@boehmert-kiel.deWeb www.boehmert.de

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