Post on 23-Jul-2020
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
aus Sicht des deutschen Unternehmers
Janneke Speetjens, Steuerberaterin
Dr. Katharina Heusinger, MSc.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Ihre Referenten
2
k.heusinger@psp.eu
j.speetjens@psp.eu
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 3
Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung des Autors zur derzeitigen Rechtslage sowie zu
dem am 12.11.2019 veröffentlichten „Abkommen über den Austritt des vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ wieder und enthalten
lediglich einen Überblick über einzelne Aspekte des Gesetzesentwurfs. Spezielle Umstände einzelner
Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen
und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine rechtliche oder steuerliche
Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen
berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die
in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können
abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln.
Disclaimer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Agenda
Status quo
Steuerliche Vorsorge in Deutschland
Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die
voraussichtlichen Folgen
Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?
Roadmap für Unternehmer
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Agenda
Status quo
Steuerliche Vorsorge in Deutschland
Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die
voraussichtlichen Folgen
Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?
Roadmap für Unternehmer
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Die EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches im Überblick
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31.01.
2020
Austritt
1973UK wird
EWR-
Mitglied
31.12.
2020Ende der
Übergangs
-zeit?
1975Referendum
UK bleibt
EWR-Mitglied
1984Nachverhandlungen
bzgl. EU-Beitrag
(Thatcher)
1992Maastrichtvertrag (EU)
UK tritt dem Euro
nicht bei
2009Vertrag von Lissabon 2016
ReferendumUK will EU
verlassen
29.03.2017UK teilt Austrittsabsicht gem.
§ 50d EUV mit
29.03.20191. Austrittstermin
(verschoben)
31.10.20192. Austrittstermin
(verschoben)
13.12.2019Boris Johnson gewinnt Wahl
in UK
20.12.2019/ 09.01.2020UK Unterhaus verabschiedet
Gesetz zur Ratifizierung des
Austrittsabkommens –
Ratifizierung vom Oberhaus
noch notwendig.
12.11.2019Austrittsabkommen im
Amtsblatt der EU
veröffentlicht
DEAL
or
No DEAL
Verhandlungen über
Freihandelsabkommen
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Folgen des Austritts
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31.01.
2020
Austritt
31.12.
2020Ende der
Übergangs
-zeit?
DEAL
or
No DEAL
Verhandlungen über
Freihandelsabkommen
UK ist nach Ende der Übergangszeit Drittland
Deutsche Regelungen für EU-Staaten sind nicht mehr anzuwenden, z. B.
Umwandlungssteuergesetz
Ausnahme aus Hinzurechungsbesteuerung (§ 8 Abs. 2 AStG)
EU-Richtlinien sind nicht mehr anzuwenden, z. B.
Zins-und Lizenzrichtlinie, Mutter-Tochter-Richtlinie
Allokation der Besteuerung gemäß DBA DE – UK bzw. vereinbartem Freihandelsabkommen
Deutsche Regelungen gegenüber Drittstaaten sind anzuwenden, z. B. Entstrickungsbesteuerung (§ 12 KStG)
UK ist in der Übergangszeit weiterhin wie ein Mitgliedstaat zu behandeln
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Das Austrittsabkommen
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„Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft“ (Austrittsabkommen) am 12. November 2019 verkündet im EU-Amtsblatt.
Ergänzt durch „Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für künftige Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem
Vereinigten Königreich“
Rechte der Bürger
u. a. Regelungen für in Verkehr befindliche Waren, laufende Zollverfahren, laufende Verfahren USt & Verbrauchsteuern,
bestehende Schutzrechte, laufende EU-Gerichtsverfahren Trennungsregelungen
Übergangszeitraum
Schlussbestimmungen
Protokolle & Anhänge
Politische Erklärung
Gemeinsame Bestimmungen
Aufenthaltsrechte, Arbeitnehmerrechte, Anerkennung von Qualifikationen, Soziale Sicherheit
Absichtserklärung zur geplanten Zusammenarbeit
Grundsätzliche Anwendung des Unionsrechts im Übergangszeitraum, Verlängerungsoption
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Agenda
Status quo
Steuerliche Vorsorge in Deutschland
Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die
voraussichtlichen Folgen
Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?
Roadmap für Unternehmer
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz
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„Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft
Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen
Inhalt Allgemeiner Regelungsinhalt Brexit-Steuerbegleitgesetz
§ 4g EStG Auf Antrag Bildung eines Ausgleichspostens (Auflösung
über 5 Jahre) für Wirtschaftsgüter des AV, die von
Deutschland in eine EU-Betriebsstätte verlagert wurden.
Keine Zwangsauflösung des bestehenden Ausgleichspostens für
Wirtschaftsgüter, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem
Brexit nach UK verlagert wurden.
§ 6b EStG Veräußerungsgewinn aus GuB, Gebäuden auf Antrag in 5
Jahresraten zu versteuern, wenn Ersatzinvestition in EU-
Betriebsstätte.
Keine sofortige Zwangsversteuerung der verbleibenden Raten
oder nachträgliche Verzinsung bei Ersatzinvestition in UK,
wenn Antrag für § 6b-Versteuerung vor dem Brexit oder dem
Ende der Übergangsfrist.
§ 92a EStG Wohn-Riester. Verwendung von Riesterguthaben unschädlich, sofern
Mittelverwendung bereits vor dem Brexit erfolgt.
§ 12 KStG Exit-Besteuerung bei Aufgabe der (un)beschränkten
Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften.
Brexit führt nicht zum Eintritt der entsprechenden Exit-
Besteuerung für bestehende Kapitalgesellschaften mit Sitz in
UK und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland bzw. in UK
oder einem EU-Staat.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz (II)
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Inhalt Allgemeiner Regelungsinhalt Brexit-Steuerbegleitgesetz
§ 6 AStG Wegzugsbesteuerung bei Aufgabe der unbeschränkten
Steuerpflicht von Privatpersonen mit Anteilsbesitz i. S.
d. § 17 EStG bzw. Entstrickung der Anteile; Stundung
bei Wegzug in EU/ EWR-Staat.
Brexit führt nicht zum Widerruf der (zum Brexit bestehenden)
unbefristeten Stundung (nach Literaturmeinung auch bei
Stundung innerhalb des Übergangszeitraums).
§ 1 UmwStG Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes. Umwandlungssteuergesetz ist bis zum Ablauf des
Übergangszeitraums bei Verschmelzung einer UK-
Kapitalgesellschaft auf deutsche Gesellschaft anzuwenden,
wenn Verschmelzungsplan vor Ablauf des
Übergangszeitraums notariell beurkundet.
§ 22 UmwStG Besteuerung des Anteilseigners bei Einbringung von
Unternehmensteilen in Kapitalgesellschaft (§ 20
UmwStG) oder Anteilstausch (§ 21 UmwStG) unter
dem gemeinen Wert: Schädliche Ereignisse, die
innerhalb der Haltedauer von 7 Jahren zu
Nachversteuerung führen.
Keine zwingende Nachversteuerung der übertragenen stillen
Reserven innerhalb der Haltedauer von 7 Jahren allein durch
Austritt von UK, sofern Umwandlungsbeschluss bzw.
Einbringungsvertrag vor Ablauf des Übergangszeitraums
erfolgt bzw. geschlossen.
„Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft
Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz (III)
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Inhalt Allgemeiner Regelungsinhalt Brexit-Steuerbegleitgesetz
§ 37 ErbStG Zeitliche Anwendung ErbStG-Regelungen. Bei Steuerentstehung vor Ende des Übergangszeitraums gilt
UK weiterhin als EU-Mitgliedstaat, z. B. begünstigungsfähiges
Vermögen umfasst grundsätzlich UK-Betriebsvermögen, Anteile
an UK-Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 ErbStG), Löhne
zählen weiterhin in Lohnsummenregelung (§ 13a ErbStG).
§ 4 GrEstG Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer. Keine GrESt auf Erwerbe, die alleine durch den Brexit
hervorgerufen warden.
§ 6a GrEStG Steuervergünstigungen bei Umwandlungen innerhalb
eines Konzerns, Beteiligung innerhalb von 5 Jahren vor
und nach Rechtsvorgang mindestens 95%.
Der Brexit unterbricht nicht die Haltedauer.
„Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft
Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Agenda
Status quo
Steuerliche Vorsorge in Deutschland
Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die
voraussichtlichen Folgen
Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?
Roadmap für Unternehmer
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Voraussichtliche Folgen (I)
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Beispiele für voraussichtliche ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen
im Fall eines No Deals ab 01.02.2020 (unwahrscheinlich) bzw. ab 31.12.2020 (vor. Ende Übergangsfrist)
für die keine Regelungen im Brexit-Steuerbegleitgesetz getroffen wurden:
Sachverhalt Während Übergangszeitraum (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz) Nach Übergangsfrist
bzw. bei No Deal ab 01.02.2020
Verluste einer UK-
Betriebsstätte
Grundsätzlich unter den allgemeinen Regelungen abziehbar
(§ 1 Brexit-Übergangsgesetz).
Beschränkung der Abziehbarkeit nach § 2a EStG.
Schulgeld als
Sonderausgaben
(§ 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG)
Unter Voraussetzungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist
möglich (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz).
Abzug des Schulgeldes ist nicht mehr möglich.
Hinzurechnungs-
besteuerung
Anwendbarkeit § 8 Abs. 2 AStG: Keine
Hinzurechnungsbesteuerung bei UK-Gesellschaft, die
insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit
nachgeht.
Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerungs-
Regelungen wird nicht durch eine tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 beschränkt.
Erbschaftsteuer Wenn Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuer Sitz oder Geschäftsleitung in UK hatte, können dessen
Anteile als “begünstigungsfähiges Vermögen” qualifizieren.
Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder
Geschäftsleitung außerhalb der EU/EWR können kein
begünstigungsfähiges Vermögen sein.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Voraussichtliche Folgen (II)
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Beispiele für voraussichtliche ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen
im Fall eines No Deals ab 01.02.2020 (unwahrscheinlich) bzw. ab 31.12.2020 (vor. Ende Übergangsfrist)
für die keine Regelungen im Brexit-Steuerbegleitgesetz getroffen wurden:
Sachverhalt Während Übergangszeitraum
(Art. 127 Abs. 1 und 6 Austrittsabkommen)
Nach Übergangsfrist
bzw. bei No Deal ab 01.02.2020
Dividenden
DE-UK
0% Quellensteuer auf Dividenden bei einer Beteiligung von
mindestens 10% (unter Anwendung der EU Mutter-Tochter-
Richtlinie).
Regelungen des DBA DE – UK anzuwenden. Die
Quellensteuer auf Dividenden von DE an UK wird
somit maximal auf 5% reduziert.
Quellensteuereinbehalt (§ 50d EStG).
Zinsen und
Lizenzen DE-UK
0% Quellensteuer bei einer Beteiligung von mindestens 25%
(unter Anwendung der EU Zins- und Lizenzrichtlinie).
Regelungen des DBA DE – UK anzuwenden. Das DBA
ermöglicht jedoch in der Regel 0% Quellensteuersatz.
Quellensteuereinbehalt bei Lizenzen (§ 50a EStG).
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Agenda
Status quo
Steuerliche Vorsorge in Deutschland
Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die
voraussichtlichen Folgen
Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?
Roadmap für Unternehmer
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (I)
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Allgemeine umsatzsteuerliche Folgen des Brexits bei einem No Deal bzw. am Ende der Übergangsfrist
• Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit wurden nicht von dem Brexit-Steuerbegleitgesetz abgedeckt.
• Ohne weitere Maßnahmen ist UK nach Ablauf der Übergangsfrist als Drittstaat zu behandeln.
• Geschäftsbeziehungen mit Nord-Irland sind gut zu beobachten.
• Das Austrittsabkommen regelt lediglich einzelne Aspekte für das Ende des Übergangszeitraums, z. B.:
• Die EU-MwStSystemrichtlinie ist auf Waren anwendbar, die aus UK in die EU oder vice versa versandt oder
befördert werden, sofern die Versendung oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt und
nach seinem Ablauf endet.
• Die Richtlinie findet noch fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Rechte und Pflichten
von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem
grenzüberschreitenden Element zwischen UK und EU sowie in Bezug auf die oben genannte Umsätze.
• Vorsteuervergütungsanträge sind spätestens am 31. März 2021 zu stellen.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (II)
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Allgemeine umsatzsteuerliche Folgen des Brexits bei einem No Deal bzw. am Ende der Übergangsfrist
• Konsequenzen (beispielhaft):
Sachverhalt Während Übergangsfrist Überschreitung der Übergangsfrist Nach Ablauf der Übergangsfrist
bzw. bei No Deal ab 01.02.2020
Lieferung aus UK
nach DE oder
vice versa (B2B)
Grundsätzlich
innergemeinschaftlicher Erwerb
in DE bzw.
innergemeinschaftliche Lieferung
aus DE.
Innergemeinschaftlicher Erwerb in DE bzw.
innergemeinschaftliche Lieferung aus DE, wenn Versendung
oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums
beginnt (Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens in der
derzeitigen Fassung).
Einfuhr bzw. Ausfuhr. Bei No Deal:
Unklar, was mit “fristüberschreitenden”
Lieferungen passiert.
Versandhandel-
lieferungen
Grundsätzlich als
Versandhandelslieferung zu
beurteilen.
Als Versandhandelslieferung zu behandeln, wenn
Versendung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt
(Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens in der derzeitigen
Fassung).
Siehe oben.
Sonstige
Leistungen DE an
Nicht-
Unternehmer UK
Allgemeine EU-Regelungen
anwendbar.
Nicht geregelt – wohl unter Anwendung der allgemeinen
Regelungen abhängig von dem Zeitpunkt, in dem die
Leistung ausgeführt worden ist (bei Soll-Besteuerung).
Eventuelle Anwendbarkeit von
Sonderregelungen für sonstige
Leistungen an Nicht-EU-Ansässige.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (III)
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Ungeklärte austritts- bzw. übergangsfristüberschreitende Situationen – Beispiel: Konsignationslager in UK
Transport Waren in
Konsignationslager vor Ende
der Austritts-/Übergangsfrist
Verkauf/Lieferung
Abnehmer
entnimmt
Waren aus
Konsignations-
lager nach
Austritt bzw.
Ende
Übergangsfrist
Behandlung, wenn Entnahme vor ungeregeltem Austritt bzw. vor Ende der
Übergangsfrist:
• Abhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 6b UStG (neu seit 1.1.2020)
erfüllt sind. Wenn diese erfüllt sind: Behandlung als steuerbare und steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung (aber: beachte formelle Voraussetzungen der
Vorlage einer gültigen USt-ID Nummer bei Nicht-Anwendbarkeit der Regelung
nach § 6b UStG). Wenn diese nicht erfüllt sind: Behandlung als
innergemeinschaftliches Verbringen.
Behandlung bei (übergangs)fristüberschreitenden Situationen???
• Art. 51 des Austrittsabkommens: Keine explizite Regelung.
• BMF-Schreiben vom 08.04.2019 (III-C-1 – S 7050/19/10001:002
(2019/0270034) – nicht mehr auf Website des BMFs veröffentlicht!: „Wenn
Transport vor dem 13. April 2019 (damaliges Austrittsdatum) und Entnahme
nach dem 12. April 2019, dann innergemeinschaftliches Verbringen im
Einlagerungszeitpunkt (Ausnahme: Abnehmer stand bei Beginn der
Beförderung oder Versendung schon fest).“
• Aber: BMF-Schreiben hatte die ab dem 1.1.2020 geltenden Regelungen nicht
berücksichtigt, ist nicht mehr auf die Website des BMFs auffindbar und war
lediglich für ein No Deal Situation geschrieben…..
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 20
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Roadmap für deutsche Unternehmer:
Steuerliche ToDos vor dem Brexit bzw. dem Ende der Übergangsfrist
Überprüfung neuer und bestehender Verträge auf mit dem Brexit verbundenen Risiken.
Überprüfung Liefersachverhalte mit dem UK und ggf. Umstellung von Systemen (innergemeinschaftliche
Sachverhalte werden Ausfuhr/Einfuhr).
Analyse Einfuhrsachverhalte hinsichtlich Einfuhrumsatzsteuer.
Überprüfung sonstige Leistungen mit UK: Sicherstellung, dass auch nach dem Brexit nachgewiesen werden
kann, dass unternehmerische Leistungsempfänger umsatzsteuerlich als Unternehmer qualifizieren.
Falls Vorsteuer im UK angefallen sind, Beachtung & Überwachung der Frist für Vorsteuervergütungsantrag am
31. März 2021.
Überprüfung Stundungs-, Behaltens- und Fortsetzungsfristen in diversen steuerliche Gesetzen und ggf.
rechtzeitige Antragstellung.
Überprüfung der Status von UK-Tochtergesellschaften und ggf. rechtzeitige Umstrukturierung.
Überprüfung von geplanten Ausschüttungen an UK-Muttergesellschaften: In Zukunft ist grundsätzlich
Kapitalertragsteuer einzubehalten Vermeidung durch rechtzeitigen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag
(§ 50d Abs. 2 EStG)
Überprüfung von Lizenzbeziehungen zwischen DE und UK : In Zukunft ist grundsätzlich Quellensteuer
einzubehalten Vermeidung durch rechtzeitigen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag (§ 50d Abs. 2 EStG)
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Internationales Steuerrecht – Arbeitshilfen und weiterführende Informationen
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Internationales Steuerrecht
finden Sie unter:
www.psp.eu/international-tax
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Der PSP News-Alert
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Die nächsten PSP-Webinare …
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Datum Webinar-Thema
18. Februar 202010:00 – 11:00 Uhr
Deep Dive
Mobiles Scannen
17. März 202010:00 – 11:00 Uhr
Deep Dive
Verfahrensdokumentation
… weitere Webinare folgen !!!
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Peters, Schönberger & Partner
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