Bundesteilhabegesetz- aktueller Stand der Umsetzung und ...

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Fachtagung Dienstleistungsmanagement

Gallneukirchen, 25.09.2017

Rechtsanwältin Ruth CoesterJustiziarin des BeB

Bundesteilhabegesetz- aktueller Stand der Umsetzung und weitere Schritte

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1. Überblick: Hintergrund, Rahmen und Struktur de s Gesetzes

2. Was tritt wann in Kraft?

3. Wesentliche Inhalten des Gesetzes mit Update

4. Was passiert sonst noch auf Bundesebene, wie geh t es weiter?

Gliederung des Vortrags

Dezember 2013: Koalitionsvertrag für die 18. Legis laturperiode

� „Wir werden ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz) erarbeiten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bund zu einer Entlastung der Kommunen bei der Eingliederungshilfe beitragen. Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht.“

� „Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln.“

Hintergrund des Gesetzes

Reformziele des Bundesteilhabegesetzes: mehr als Reform der Eingliederungshilfe

• Weiterentwicklung des Rechts im Lichte der UN-BRK• Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung der

Menschen mit Behinderung• EH zu modernem Teilhaberecht weiterentwickeln• Verbesserte Koordinierung der Reha-Träger im SGB IX• Umsetzung der Entlastung der Kommunen entsprechend

Koalitionsvertrag• Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe ohne neue

Ausgabendynamik

aus: Gesetzesbegründung

Der Deutsche Bundestag (01.12.2016) und der Deutsche Bundesrat (16.12.2016) haben das BTHG verabschiedet.

Das BTHG steht nicht allein…

• PSG III : neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (alle Pflegebedürftigen) � Abgrenzung EH-Pflege

• Regelbedarfsermittlungsgesetz (alle Empfänger von HLU und Grundsicherung) � Trennung der Leistungen, „besondere“ RB-Stufe

• Reform SGB VIII Inklusive Lösung? (alle Kinder und Jugendlichen) � nicht in dieser Legislatur –vorgelegter Gesetzentwurf SGB VIII spart Inklusive Lösung aus

Rahmen und Struktur

Struktur BTHG

� EH wird aus SGB XII herausgelöst und Teil des SGB

IX

� Fokus: SGB IX

Änderungen für alle Rehaträger im Allgemeinen Teil SGB IX (1. Teil)

EGH – neu im 2. Teil SGB IX (ergänzend EGH-VO/Art. 14)

Schwerbehindertenrecht im 3. Teil SGB IX

Grundsicherung/HLU vollständig im SGB XII

Weitere Strukturen

• Pflege im SGB XI (wie bisher)

• Hilfe zur Pflege im SGB XII (wie bisher)

• Kinder und Jugendliche: keine Strukturänderung wegen

geplanter Inklusiver Lösung (ehemals „Große Lösung“)

• Anpassungen in zahlreichen Gesetzbüchern

Gliederung BTHGSozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und T eilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX)

Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen u nd von Behinderung bedrohte Menschen

Teil 2: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)

Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

BTHG-stufenweises Inkrafttreten

30.12.2016 (Tag nach Verkündigung)

� Erhöhung AFG auf 52 €� Änderung Werkstättenmitwirkungs-VO

Wann tritt was in Kraft?

01.01.2017

� 1. Stufe Verbesserung Ek und Vm im SGB XII

• EH oder HzPf: 40% Ek aus Erwerbstätigkeit absetzbar, aber nach oben begrenzt (max. 65% RB-Stufe1), aber: gilt nicht für Personen in stationären Einrichtungen

• Vm-Freibetrag 25.000 € in der Eingliederungshilfe • Hilfe zur Pflege: entsprechender Betrag unter

engeren Voraussetzungen

Wann tritt was in Kraft ?

01.01.2017 (2)

� Verbesserung Anrechnung Werkstattentgelt

� Vorgaben für Leistungserbringer zur Einholung erweitertes Führungszeugnis (§75 II SGB XII)

� Einführung neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff SGB XI

Wann tritt was in Kraft ?

01.04.2017

� Vermögensfreibetrag in der Sozialhilfe von 2600 € auf 5000 € angehoben

Wann tritt was in Kraft ?

01.01.2018 � Neuer Eingliederungshilfeträger auf Länderebene� Teil 1 SGB IX

� Regelungen zur Teilhabeplanung und Koordinierung� Einführung der ergänzenden Teilhabeberatung

� Teile des neuen EH-Rechts vorgezogen� Gesamtplanverfahren � Teilhabe am Arbeitsleben: Alternativen zur WfbM („andere

Leistungsanbieter“, Budget für Arbeit), Wegfall sonstige Beschäftigungsstätten

� Wichtig : EH verbleibt ansonsten noch im SGB XII

Wann tritt was in Kraft ?

01.01.2018 (2) � Änderungen beim Vertragsrecht in der EH?

� Klarstellung: Leistungserbringungsrecht (8. Kapitel SGB IX-BTHG) tritt grundsätzlich erst zum 01.01.2020 in Kraft, bis dahin nach SGB XII, 10. Kapitel (§241 VIII SGB IX-neu)

� Am 31.12.2017 vereinbarte Vergütung gilt bis 31.12.2019 fort, es sei denn es wird auf Verlangen einer Partei für diesen Zeitraum neu verhandelt (§139 SGB XII)

� Am 31.12.2017 geltenden Landesrahmenverträge bleiben bis 31.12.2019 in Kraft

Wann tritt was in Kraft ?

01.01.2020

� Teil 2 SGB IX: Recht der Eingliederungshilfe geht vom SGB XII mit erheblichen Änderungen ins SGB IX über� Neuregelung Leistungen der Sozialen Teilhabe � Neuregelung Wunsch- und Wahlrecht� Neuregelung zum Poolen� 6. Kapitel SGB XII und EH-VO treten außer Kraft

� 2. Stufe der Verbesserung der Heranziehung von Ekund Vm

Wann tritt was in Kraft ?

01.01.2020

� Systemumstellung der Leistungserbringung durch Trennung der Leistungen der EH von den existenzsichernden Leistungen� Vereinbarungen nur noch über die Leistungen der EH� Existenzsichernde Leistungen über dafür zuständige Träger

01.01.2023

� Neuregelung zum leistungsberechtigten Personenkreis

Wann tritt was in Kraft ?

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

� Leistungsberechtigter Personenkreis/Zugang� Unabhängige ergänzende Teilhabeberatung� Teilhabeplanung und Gesamtplanverfahren� Wunsch- und Wahlrecht und Poolen� Einkommen und Vermögen� Leistungen zur Sozialen Teilhabe� Teilhabe am Arbeitsleben� Trennung der Leistungen der Eingliederungshilfe und der

Existenzsicherung� Abgrenzung/Verhältnis Eingliederungshilfe- Pflege� Leistungserbringungs- und Vertragsrecht� Modellhafte Erprobung

Leistungsberechtigter Personenkreis� Weiterhin zweistufiger Behinderungsbegriff, Behinderungsbegriff

an UN-BRK (nicht vollständig) angepasst (insbesondere Aufnahme der Wechselwirkung)

� Nach massiver Kritik an der ursprünglich geplanten „5 aus 9“ Regelung

� Bis Ende 2022 Zugang unverändert ((drohende) wesentliche Behinderung)

� Der leistungsberechtigte Personenkreis soll danach neu beschrieben werden.

� Ziel: keine Veränderung des Personenkreises

Wesentliche Inhalte des Gesetzes- Update

Leistungsberechtigter Personenkreis (2)

� Bis 2023 wissenschaftliche Erforschung und modellhafte Erprobung. Dabei ist die Berücksichtigung der ICF-Lebensbereich zwingend. (§99 Art. 25 und Art. 25a BTHG)

� Forschungsauftrag mittlerweile vergeben an ISG Köln in Kooperation mit Thomas Schmitt-Schäfer (Transfer- Unternehmen für soziale Innovation), Felix Welti (Universität Kassel) und Matthias Schmidt-Ohlemann (Stiftung kreuznacher diakonie, DVfR)

Titel: „rechtliche Wirkungen von Art. 25a §99 BTHG auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe“

Wesentliche Inhalte des Gesetzes- Update

ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

� Tritt neben den Rechtsanspruch auf Beratung durch den Leistungsträger, soll bereits im Vorfeld konkreter Leistungsbeantragung greifen (Grenze wohl Rechtsdienstleistungsgesetz)

� Start lt. Gesetz: 01.01.2018, zeitliche Befristung der Förderung auf 5 Jahre (bis 2022), Verlängerung ggf. nach Evaluation

� Förderrichtlinie Mai 2017 veröffentlicht (BMAS)

� Ausgestaltung durch die Bundesländer

� Einrichtung einer „Fachstelle Teilhabeberatung“

Wesentliche Inhalte des Gesetzes- Update

EUTB (2)

� Fachstelle Teilhabeberatung – Auftrag vergeben: gsub(Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH)

� mit Unterauftragnehmer Selbstbestimmt Leben (Gesellschaft der ISL) und Prof. Rathmann (Humboldt-Universität Berlin, Ist. für Rehawissenschaften)

� Aufbau seit August 2018 Start 01.12.2017

� Aufgaben: „soll als übergeordnete Serviceeinrichtung fachlich und organisatorisch die Zusammenarbeit und Vernetzung der regionalen Beratungsangebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX-neu unterstützen“

EUTB (3)

Aufgaben im Einzelnen:

� Vernetzung der EUTB-Beratungsangebote

� Besonders: Förderung und Ausbau des Peer-Counsellings

� Förderung der Beratung „für Alle“

� Entwicklung von bundeseinheitlichen Qualitätsstandards für die EUTB

EUTB (4)

� Entwicklung eines Schulungskonzepts für die Grundqualifizierung – verpflichtend für alle Berater/innen, Start 01.02.2018 regional

� Entwicklung des barrierefreien Webportals www.teilhabeberatung.de

� Stand EUTB: Bewerbungsfrist abgelaufen, bundesweit viele Bewerbungen für EUTB eingegangen, viele in Verbünden, regional aber sehr unterschiedlich, zweite Förderperiode Anträge bis 30.11.2017 (ab 01.04.2018)

Bedarfsermittlung,Teilhabeplanung und Gesamtplanung

� Teilhabeplanverfahren (§§19 -24 SGB IX, 1. Teil) ab 01.01.2018

� Gesamtplanverfahren (117- 122 SGB IX, 2. Teil ) ab 01.01.2020

� Übergang: 01.01.2018 – 31.12.2019 Implementierung Gesamtplanverfahren im SGB XII

� Ab 01.01. 2018 sind die neuen Verfahren durchzuführ en

Bedarfsermittlung,Teilhabeplanung und Gesamtplanung (2)

� Neu : Leistungen setzen grundsätzlich einen Antrag voraus (Kenntnis des Bedarfs durch den LT reicht nicht mehr aus)

� Danach beginnt das Verfahren zur Bedarfsermittlung mit seinen einzelnen Verfahrensschritten und dem Einsatz von Instrumenten zur Ermittlung des Unterstützungsbedarfs.

Bedarfsermittlung … (3)

Bundeseinheitliches Verfahren mit länderspezifisch ausgeprägten Instrumenten nach bundeseinheitlichen Kriterien …� Das Verfahren ist in weitgehender Übereinstimmung mit einem Vorschlag

der Fachverbände entwickelt worden. � Einheitliche gesetzliche Verfahrensregelungen mit festgelegten

Mindestinhalten und Transparenz für den Leistungsberechtigten� Verbindliche Regelungen zur Teilhabe- bzw. Gesamtplankonferenz� Verbindliche Einbeziehung der Pflegeversicherung bei der Hilfeplanung� Beteiligung der Dienste/Einrichtungen im Verfahren? � Beteiligung von rechtlichen Betreuern/innen? � Bislang gab es keine bundesgesetzlichen Vorgaben für die Instrumente.

Jetzt: ICF-Orientierung und Möglichkeit der Bundesländer, verbindliche Festlegungen zu treffen.

Verhältnis SGB IX Teil 1 und 2

- Grundsätzlich: Beide Teile gelten

- Ausnahme: §7 I Vorbehalt abweichender Regelungen in den Leistungsgesetzen

- Ausnahme von der Ausnahme : §7 II : Kapitel 2 und 4, 1. Teil (insbesondere Prävention, Verfahrensregelungen zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, Zuständigkeit, Koordination)

Bedarfsermittlung,… (4)

Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, Kap. 4, 1 .Teil

� Verpflichtendes Verfahren bei mehreren Leistungsträgern (trägerübergreifend) oder Leistungsgruppen

� Anknüpfend an §14 SGB IX � Klare Zuständigkeits- und Verantwortlichkeitsregelungen� Stärkung der Koordination, Einbeziehung und Ermittlung aller

Rehabedarfe� Verpflichtung zum träger- bzw.

leistungsgruppenübergreifendenTeilhabeplan� Stärkung von Verbindlichkeit und Einhaltung von Fristen� Bei Nicht-Tätigwerden oder nicht sorgfältigem Tätigwerden

Konsequenzen und Sanktionen für LT(u.a. Erstattungsregelungen, Verzinsung)

Bedarfsermittlung, … (5)

Wunsch- und Wahlrecht, Poolen

� Nachfolgeregelung zum Mehrkostenvorbehalt (§ 104 SGB IX RefE)

� Wunsch- und Wahlrecht im Rahmen der Angemessenheit, wobei zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen ist. Hierbei ist die gewünschte Wohnform explizit zu berücksichtigen.

� Möglichkeit des Poolens im Rahmen der Zumutbarkeit auch gegen Willen des Leistungsberechtigten möglich (§ 116 Abs. 2 SGB IX)

Leistungen zur Sozialen Teilhabe � Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§76 ff. und 113 ff.

SGB IX RefE) sind nach wie vor als offener Katalogausgestaltet

� Dadurch können Bedarfe nach wie vor individuell gedeckt werden

� Neu z.B: Ehrenamt, Elternassistenz

� Zentral: Assistenzleistungen, Differenzierung zwischen a) vollständiger/teilweiser Übernahme von Handlungen zur

Alltagsbewältigung und Begleitung undb) Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung (sog.

Qualifizierte Assistenz)

Leistungen zur Sozialen Teilhabe (2)Mögliche Probleme/zu beobachten:

� Differenzierung der Assistenzleistung

� Leistungen zur Gesundheitssorge (bisher § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB XII) – Formulierung kann zu Lücken führen

– Aktivitäten des BeB im Rahmen des AK Gesundheitspolitik der FV

� Ehrenamt restriktiv geregelt

Teilhabe am Arbeitsleben

� Neu: Budget für Arbeit� Neu: andere Leistungsanbieter� Teilweiser Wegfall Anrechnung

Arbeitsentgelt auf AFG� Keine Veränderung in Bezug auf Zugang zur

WfbM (Beibehaltung des Kriteriums der sog. „Werkstattfähigkeit“)

Teilhabe am Arbeitsleben (2)Budget für Arbeit

� Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber – Länderabweichung nur nach oben möglich

� plus notwendige Assistenz am Arbeitsplatz� individuell und bei Bedarf dauerhafte

Leistung

Teilhabe am Arbeitsleben (3)Andere Leistungsanbieter

� Rechtsanspruch, aber kein Sicherstellungspflicht des Leistungsträgers

� Keine Aufnahmeverpflichtung � Von WfbM abweichende

Qualitätsanforderungen (keine förmliche Anerkennung, Mindestplatzzahl, räumliche/sachliche Ausstattung)

Teilhabe am Arbeitsleben

§§§§11 SGB IX- neu Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation

� Förderung durch BMAS, Förderdauer: 5 Jahre, wissenschaftliche Evaluation

� im Bereich SGB II und SGB VI

� Ziel: Stärkung des Vorrangs von Leistungen zur Teilhabe und Sicherung der Erwerbsfähigkeit („Prävention vor Reha“, „Reha vor Rente“)

Teilhabe am Arbeitsleben

§§§§11 SGB IX- neu Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation (2)

� Erprobung von „ neue(n) Möglichkeiten frühzeitiger Intervention bei Betroffenen oder innovative Ansätze der Unterstützung von Menschen mit komplexen gesundheitlichen und seelischen Unterstützungs- oder beginnenden Rehabilitationsbedarfen“

� Zielgruppe: insb. Menschen mit psychischer Erkrankung

� Deutlich: Vermeidung des Übergangs in WfbM

� „Modellvorhaben können im Übrigen auch dazu beitragen, das neue Teilhabeplanverfahren zu implementieren.“

Teilhabe am Arbeitsleben

§§§§11 SGB IX- neu Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation (3)

� Entwicklung von Projektideen mit Hilfe von vier regionalen Werkstattgesprächen 9/2017 bis 10/2017 als Grundlage für Inhalte des Förderrahmes für die Modellvorhaben (BeB-Beteiligung)

� In Abschlussveranstaltung 14. 11.17 sollen die Eckpunkte des Förderrahmens vorgestellt werden.

Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

� Die Auflösung der bisherigen leistungsrechtlichen Unterscheidung von stationär und ambulant im Zuge der „Personenzentrierung“ führt zwangsläufig zu einer Trennung von Fachleistungen der jetzigen EH und den existenzsichernden Leistungen (Wohnen, Regelbedarf, Mehrbedarfe)

� dies bedeutet eine massive Änderung der bisherigen Systematik

� betrifft ausschließlich den Bereich des stationären Wohnens

Trennung der Leistungen (2)

� zukünftig Wording „gemeinschaftliche Wohnformen“ (§42a II 1Nr.1, 2 SGB XII)

� Änderungen treten zum 01.01.2020 in Kraft

� Änderungen gelten nicht für minderjährige Leistungsberechtigte

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Trennung der Leistungen (3)

Kosten der Existenzsicherung bei stationärem Wohnen

� direkter Zahlungsanspruch des MmB� Barbetrag entfällt� KdU nach § 42a V SGB XII Regelung für

„besondere Wohnsituationen“– Angemessene tatsächliche Aufwendungen für allein

genutzte Wohnfläche vollständig, für gemeinschaftliche Wohn- und Nutzfläche anteilig

– Grundsatz: Angemessenheitsgrenze ist durchschnittliche tatsächliche Aufwendungen eines Einpersonenhaushalts (Warmmiete) im örtlichen Zuständigkeitsbereich

− Bei Überschreiten: Zuschlag bis max. 25% , wenn Aufwendungen durch (Miet-)Vertrag nachgewiesen werden und im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind.

� Bei noch höheren Kosten: � zwei Möglichkeiten:

– Es gibt Anhaltspunkte, dass ein anderer Träger die Kosten übernehmen muss � Sozialhilfeträger wirkt auf sachdienliche Antragstellung hin.

oder– Übernahme dieser Kosten durch EH-Träger (systematisch

fraglich)

� Individueller Bestandschutz für Leistungsberechtigte, die am 31.12.2019 in (nicht -) stationärem Wohnsetting leben

Kosten der Existenzsicherung - Regelsatz

� Für MmB in gemeinschaftlichen Wohnformen gilt die deutlich niedrigere Regelbedarfsstufe 2 (§8 I 2 RBEG) (gegenüber Regelbedarfsstufe 1 für MmB, die in einer Wohnung leben)

� Viele Fragen offen � Abgrenzung/Zuordnung Leistungen EH-existenzsichernde Leistungen sind Teil der modellhaften Erprobung (Art.25 III SGB IX)

� Landschaftsverbände in NRW (LVR und LWL ) werden voraussichtlich Trennung erproben

� Weitere Leistungsträger?

Folgen der Trennung für die Leistungserbringung (1)

� Ex.sichernde Leistungen werden nur noch über Leistungssysteme der Grundsicherung (SGB XI, SGB XII) finanziert

� Mindestens zwei LT als Vertragspartner und Abrechnungsstellen für LE

� Zuordnung einzelner Leistungen, notwendige Finanzierung von Investitions- und Overheadkosten noch unklar

Folgen der Trennung (2)

� Refinanzierung der Leistungserbringung, insbesondere der ex.sichernden Leistungen insgesamt bislang unklar

� Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses in Anlehnung an Mietverhältnis, Leistungen müssen getrennt ausgewiesen und in Rechnung gestellt werden, Verträge entsprechend verändert werden

Trennung der Leistungen - aktuelleAktivitäten auf Bundes- und Landesebene

� AG im DV ( v.a. Zuordnung der Leistungen zur EH und Existenzsicherung)

� Untersuchung im Rahmen Modellprojekt (NRW)

� Thema in AG BTHG der DD (unter Beteiligung BeB)

� AGs auf Landesebene (z.B. Niedersachsen, Sachsen-Anhalt)

Eingliederungshilfe - Pflege

„ stationäres“ Setting � §43a SGB XI bleibt, Betrag (derzeit max. 266 €)

bleibt� BMAS/Politik: nächste Legislatur

� Ausweitung auf ambulante Settings weitgehend verhindert, aber: Entwicklung beobachten

� 103 SGB IX RefE (Nachfolgeregelung zu § 55 SGB XII) bleibt

Eingliederungshilfe - Pflege (2)

Ambulantes Setting: � Gleichrang EH und SGB XI-Leistungen ist erhalten geblieben,

Vorrang der Pflegeleistungen wurde verhindert

� verschärfte Koordinierungsregelung bei Zusammentreffen beider Leistungen

� Auswirkungen, insbesondere im Zusammenhang mit neuem Pflegebedürftigkeitsbegriff , weiter beobachten

(� aktuelles Schreiben BeB an Mitglieder: Bitte um Übersendung von Bsp. rw Handhabung)

Eingliederungshilfe - Pflege (3)

Hilfe zur Pflege (SGB XII): Lebenslagenmodell� EH umfasst HzPf, wenn Behinderung vor Regelaltersgrenze

eintritt, � Bei Eintritt der Behinderung nach Regelaltersgrenze beide

Leistungen (weiterhin) nebeneinander

Vorteile: � EH und Pflege werden aus einer Hand erbracht� Es gelten die besseren Ek/Vm-Regelungen

EH-Pflege- weitere Entwicklung - „stationär“

§§§§§§§§ 43a , 71 IV SGB XI Pflegeeinrichtungen (ab 1.1.2020 )„Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind …

3. Räumlichkeiten, a) in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen

und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,

b) deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und

EH-Pflege- weitere Entwicklung - „stationär“ (2)

§§§§§§§§ 43a , 71 IV SGB XI Pflegeeinrichtungen (ab 1.1.2020 )

c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.“

§§§§ 71 SGB XI„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prü fung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind . Die Richtlinien nach Satz 2 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspfle ge sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 2 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.“

EH - Pflege - weitere Entwicklung- „stationär“ (3)

EH - Pflege - §§§§ 71 SGB XI

• Information Gespräch mit GKV-SV und Pflegekassen 9/2017: Verhandlungen/Überlegungen hierzu noch nicht begonnen

• BeB/FV: Expertise angeboten und Beteiligung eingefordert

§§§§ 13 SGB XI Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen (4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse un d der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger, 1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die

Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,

2. dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie

3. die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.

EH - Pflege – weitere Entwicklung „ambulant“

§§§§ 13 IV SGB IX …Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Mod alitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

EH - Pflege – weitere Entwicklung „ambulant“ (2)

• Evaluation ist bis zum 1. Juli 2019 durchzuführen (§ 13 IV b SGB XI)

� BeB mit FV Mitwirkung bereits im Vorfeld der Anhörung eingefordert� schriftliche Empfehlungen erarbeitet und übersandt

(www.diefachverbaende.de )� Schwerpunkt: Nebeneinander der Leistungen sowie Rechte der

MmB bei alleiniger Zuständigkeit des EH-Träger sicherstellen� Gespräche mit GKV-SV, BMG, BAGüS� Sammlung und Übermittlung von Bsp. praktisch „gelebter“ rw

Handhabung durch LT (z.B. Kürzung der EH-Leistungen mit Verweis auf Leistungen SGB XI)

• Anhörung verschoben (derzeit für Oktober angekündigt)

EH - Pflege – weitere Entwicklung ambulant (3)

Leistungserbringungs- und Vertragsrecht

� Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit EH-Träger bezieht sich zukünftig ausschließlich auf EH – Leistungen, sog. Fachleistungen

� Für Leistungen der Existenzsicherung, soweit erbracht, sind zukünftig andere Träger zuständig

� Die Leistungsvereinbarung wird neben der Vergütungsvereinbarung schiedsstellenfähig

� Einführung direkter Zahlungsanspruch für LE

Leistungserbringungs- und Vertragsrecht (2)� Prüfungsvereinbarung entfällt, statt dessen

gesetzliches Prüfungsrecht– Verschärfung durch Landesrecht möglich (anlasslose

Prüfung)– Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich Wirksamkeit

der Leistungen� Wirksamkeits- bzw. Wirkungskontrolle wird

wesentlicher Baustein des LE- Rechts) � Kürzung der vereinbarten Vergütung bei Verletzung

der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten als minderschwere Maßnahme gegenüber außerordentlicher Kündigung

� Pläne zur ordentlichen Kündigung abgewehrt!

Leistungserbringungs- und Vertragsrecht (3)

� Externer Vergleich „unteres Drittel“ – Regelung definiert geeignete LE und ist zwingend

anzuwenden– Solche sind LE, die die Leistungen wirtschaftlich und

sparsam erbringen können, dabei ist die Vergütung grundsätzlich nur dann angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer LE im Einzugsbereich im unteren Drittel liegt.

– Positive Übernahme Rechtsprechung aus SGB XI-Bereich: Tarifliche Entgelte sind nicht unwirtschaftlich

– Handhabung durch LT bleibt abzuwarten und zu beobachten!

Leistungserbringungs- und Vertragsrecht (4)Wirksamkeitskontrolle

� DD in Abstimmung mit BeB: Konkretisierung der Voraussetzungen und Inhalte der (sanktionsbewährten!) Wirksamkeit-/skontrollenotwendig, z.B.� Keine Gleichsetzung mit „Werkvertragsschuld“ � Maßgeblich ist die vom LE steuerbare Leistungsqualität

� Aufnahme von Vorgaben in Bundesempfehlungen notwendig, Klärung des Inhalts

� Expertenworkshop geplant

modellhafte Erprobung

• Wichtige Teile des neuen EH-Rechts werden bis 2020 modellhaft erprobt

• Förderrichtlinie veröffentlicht, Bewerbungsschluss für Leistungsträger 30.09.2017!

• Start: 01.01.2018• In Modellregionen sollen alte und neue Rechtslage

nebeneinander fiktiv angewendet werden• Ergebnisse sollen wissenschaftlich untersucht werden• Falls erforderlich soll danach durch Gesetzgeber

nachgebessert werden

modellhafte Erprobung (2)

• Zu erprobende Inhalte: • neue Regelungen zu Ek und Vm• Assistenzleistungen einschließlich solcher beim

Ehrenamt• Umsetzung Verhältnis EH und Pflege• Regelungen zum Poolen, Voraussetzungen des

Wunsch- und Wahlrechts• Trennung der Leistungen• Zugangskriterien • Nicht abschließend (siehe Förderrichtlinie)

modellhafte Erprobung (3)

• Bislang eher verhaltende Bereitschaft der LT erkennbar

• Rolle BMAS eher verhalten• Gefahr: zu wenig Modellregionen für repräsentative

Untersuchung� siehe Aufruf BeB/DD an Mitglieder, auf

Leistungsträger zuzugehen !

Was passiert sonst noch auf Bundesebene?� Umsetzungsbegleitung durch BMAS- Auftrag an DV

� Auftaktveranstaltung am 27./28.11.2017 in Berlin� Begleitung durch einen Beirat (Fachverbände: 1 Platz)

� Bundesrahmenempfehlungen (BAG FW-BAGÜS)� 21.09.2017 „Sondierungsgespräche“, BAG FW hat Eckpunkte

entwickelt, die Grundlage der Empfehlungen werden sollen.� BeB über DD wichtige Punkte benannt (z.B. Wirksamkeit,

Wirtschaftlichkeit, Personalrichtwerte, Leistungspauschale, Gruppen mit vergleichbarem Bedarf)

Was passiert sonst noch auf Bundesebene? -weitere Aktivitäten BeB

� Beteiligung BeB an der Umsetzungsbegleitung durch BMAS/DV

� BeB-AG zur Umsetzung des BTHG unter Einbeziehung von Mitgliedern aus verschiedenen Bundesländern, DD und LandesDWs

� Neuregelungen Verhältnis EH-Pflege intensive Aktivitäten und Kontakte BMG, GKV-SV und BAGüS

� Vernetzung BeB-DD auf verschiedenen Ebenen

Was passiert auf ���� Ebene DiakonieBundesebene?

Was ist noch zu tun?

Die Umsetzung erfolgt jetzt vor allem in den Ländern!� Ausführungsgesetze � Bestimmung des zukünftigen Trägers der EH� Bestimmung des Instruments zur Bedarfsermittlung � Vorbereitung der Landesrahmenvereinbarungen,

Steuerung und Aktivitäten sehr unterschiedlich (z.T. über LIGA, z.T. über LE selbst, teilweise Verordnung)

Was ist zu noch zu tun? (2)

Landesebene: � Landesrahmenvereinbarungen� Umsetzungsbegleitung/-prozess in Ländern (LAGS etc.)

Regionale Ebene/Le-Ebene� Beteiligung an Modellregionen� Umstellung ab 2020 vorbereiten! (Kosten eruieren, kalkulieren,

Verhandlungen führen, Verträge anpassen)� Leistungsvereinbarungen für Zeit ab 2020 schließen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontakt: Ruth CoesterBeBInvalidenstr.2910115 Berlincoester@beb-ev.de