Post on 15-Jun-2015
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Forderungen für eine zeitgemäße
Personalausstattungsverordnung (PAV)
in steirischen Pflegeheimen!
Stand 23.09.2014.
Gemeinsame Position
„Bündnis für gute Pflege“
1
Die Personalausstattungsverordnung (PAV) wurde im Mai 1995 in Kraft gesetzt
und ist somit bereits 18 Jahre alt!
Die Steiermark liegt mit ihrer Verordnung im letzten Drittel der österr. Bundesländer.
Die derzeit in der Steiermark gültige Personalausstattungsverordnung ist seit 1995
mit marginalen Änderungen in Kraft und daher für die gesetzlichen Anforderungen
und fachlichen Ansprüche an stationäre Pflege und Betreuung nicht mehr geeignet.
Ergebniszusammenfassung vom 29.01.2014
Die Anforderungen der Landesregierung an die Heimbetreiber und damit
auch an die MitarbeiterInnen widersprechen sich!
Die personelle Mindestausstattung dient laut PAV der Gewährleistung von „sicherer
Pflege“. Für das Steirische Pflegeheimgesetz (StPHG) ist „sichere Pflege" nicht
ausreichend. Diese Differenz geht auf Kosten der BewohnerInnen und der
MitarbeiterInnen, da die Personalausstattungsverordnung die Anzahl der
MitarbeiterInnen je BewohnerInnen nach Pflegestufen regelt.
2 Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
2
Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz (StPHG) verlangt Pflege und Betreuung
durch Fachpersonal!
Die PAV ist ausschließlich auf „sichere Pflege“ in Richtung SATT – SAUBER –
TROCKEN ausgelegt. Die vom Steirischen Pflegeheimgesetz geforderte und zu
fordernde „qualitätsvolle Pflege“ mit Mobilisation, Remobilisation, Beachtung der
psychischen und sozialen Bedürfnisse etc. kann mit der bestehenden PAV nicht
umgesetzt werden.
Die Personalausstattungsverordnung des Landes berücksichtigt die
gesetzlich bedingten Fehlzeiten nicht!
Die Lage in den Pflegeheimen wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die PAV
folgende Punkte nicht berücksichtigt:
• GUKG-Vorgaben und Vorschriften
• kollektivvertragliche Bestimmungen
• Vorgaben des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG)
• Vorgaben des ASchG
• vorgeschriebene Fort- und Weiterbildungen
• normale Krankenstandszeiten und Urlaubszeiten
• Zeitausgleich von Guthabenstunden aus dem Nachtdienst u.v.m.
3
Der steigende Wandel an Ansprüchen in der stationären Pflege bleibt
unberücksichtigt!
• Vorgabe Landesregierung: Aufnahme in ein Pflegeheim erst ab Pflegestufe 4.
• Immer neue Rechtslagen und Auflagen belasten die tägliche Arbeit.
• Die Qualitätsanforderungen der überprüfenden Behörden werden immer größer,
ohne dass Ressourcen berücksichtigt werden.
• Die medizinische und pflegerische Komplexität durch die hohen
durchschnittlichen Pflegestufen steigt drastisch an.
• Nicht aufeinander abgestimmte Gesetze und Verordnungen schaffen belastende
Rechtsunsicherheiten.
• BewohnerInnen und ihre Angehörigen haben ein hohes Anspruchsdenken an die
Leistungen der MitarbeiterInnen entwickelt.
• Auf die hohe Anzahl der Demenzerkrankungen und deren besondere
Bedürfnisse kann mit der vorgegebene Personalstruktur keine Rücksicht
genommen nehmen.
Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen 4
Anpassung der steirischen Personalausstattungsverordnung
auf Standard Land Oberösterreich!
Das „Bündnis für gute Pflege“ fordert daher:
1.
2.
3. Spürbare gemeinsame Investitionen in die laufende
Qualifizierung und Ausbildung von Pflege- und
Betreuungspersonal !
Eine Finanzierung der Mehrkosten durch Mittel aus dem
Bundespflegefonds!
5 Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Anpassung der steirischen Personalausstattungsverordnung
auf Standard Land Oberösterreich!
Das „Bündnis für gute Pflege“ in der Steiermark fordert wie der „ÖGKV“
oder der „Bundesverband der Alten- und Pflegeheime“ die Anpassung an
den oberösterreichischen Schlüssel als Mindestanforderung. Wir fordern
den Einsatz und die Bezahlung von FachsozialbetreuerInnen mit
Schwerpunkt Altenhilfe sowie eine Anhebung der Quote des Dipl.
Pflegepersonals.
1.
6 Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
22,52 23,33 23,75 25,65
28,00 30,24 30,48
33,86
42,49
0
5
10
15
20
25
30
35
40
45
Mit
arb
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Pfl
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Mittelwert 28,92
Vergleich Bundesländer 70 Betten Pflegeheim
Pflegestufenschnitt 4 Quelle: Judith v. Musil, Leiterin
Fachstelle Pflege-und Betreuung
Volkshilfe Stmk., 2014
7 Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Ausgangsgrundlage Forderung
Verteilung (Gewichtung nach Pflegestufen) der
BewohnerInnen hat sich seit 2011 stark verändert. Die letzten Änderungen an der Gewichtung der Pflegestufen nach BewohnerInnen im
Normkostenmodell wurden 2011 ( Aufnahme nur mehr ab Pflegestufe 4) vorgenommen.
Eine aktuelle Erhebung mit 31.12.2013 zeigt eine deutliche Verschiebung von unten
(1,2,3) nach oben (4,5,6)!
Normkostenmodell Land (Stand 2010) Pflegestufenschnitt 3,96
Real in steirischen Pflegeheimen 2013 Pflegestufenschnitt 4,41
8 Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Pflegestufe 1 2 3 4 5 6 7 Summe
Anzahl
BewohnerInnen
Schnitt Pflegestufe
4,41
1,20
4,72
9,99
19,12
22,23
8,67
4,08
70
Ausgangsgrundlage Forderung
Realer Pflegestufendurchschnitt 2013 als Grundlage für Neuberechnung
PAV!
Der Vergleich zur derzeitig gültigen Personalausstattungsverordnung wird auf Basis
eines 70 Bettenhauses mit einer aktuellen repräsentativen durchschnittlichen
Pflegestufenverteilung von 4,41 gerechnet:
9 Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Vergleich Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Summe
BewohnerIn 1,20 4,72 9,99 19,12 22,23 8,67 4,08 70
Faktor IST
0,08 0,17 0,27 0,39 0,40 0,44 0,50
Dienstposten
IST/je
Pflegestufe
Steiermark
0,1
0,8
2,7
7,46
8,89
3,81
2,04
25,8
Faktor SOLL 0,08 0,13 0,25 0,40 0,50 0,67 0,67
Dienstposten
Forderung je
pflegestufe
Bündnis für
gute
Pflege
0,1
0,61
2,5
7,65
11,11
5,81
2,73
30,51
Veränderung in
vollen
Dienstposten
+/-
0
-
0,19
-
0,20
+
0,19
+
2,22
+
2,00
+
0,69
+
4,71
Vergleich Anzahl Dienstposten (IST) zu Forderung (SOLL)
10
Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Anmerkung zur qualitativen Verteilung nach Berufsgruppen:
Siehe nächste Folie: Die bisher vorgeschriebenen und nach Vorschreibung bezahlten
Berufsgruppen bleiben gleich. Verschoben wird nur der Prozentanteil von „Sonstiges“
zugunsten des Pflegepersonals (PH und DGKP).
11
A
B
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz verlangt Pflege und Betreuung
Die vom Steirischen Pflegeheimgesetz geforderte und zu fordernde „qualitätsvolle
Pflege“ mit Mobilisation, Remobilisation, Beachtung der psychischen und sozialen
Bedürfnisse etc. kann mit der bestehenden PAV nicht umgesetzt werden.
Es gibt zur qualitativen Verteilung des Personals nach Berufsgruppen einen
A schnellen Lösungsansatz und B einen Diskussionsansatz für die Zukunft
(Übergangsfrist 10 Jahre) der Heimpflege- und Betreuung.
Siehe übernächste Folie: Zusätzlich muß die Entwicklung von bisher
ausschließlich vom Land bezahlten PflegehelferInnen zu einem deutlich höheren
Anteil an FachsozialbetreuerInnen (AH) kommen um auch den steigenden Betreuungs-
anteil abdecken zu können. Dieser Ansatz bedeutet aber Übergansfristen von mind.
10 Jahren, früh beginnende Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. berufsbegleitende
Aufschulung, Curiculum etc.), sowie verbindliche und flexible Übergangsbestimmungen!
Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Vergleich qualitative Verteilung Dienstposten IST zu Forderung
IST PAV
Steiermark
IST
25,80 DP
Forderung
PAV
Forderung
30,51DP
DGKP
20 %
5,16
25%
7,63
PflegehelferInnen
60 %
15,48
65 %
19,83
Sonstiges Personal 20 % 5,16 10% 3,05
In der PAV ist auch geregelt, wie sich die Anzahl der Dienstposten in % auf einzelne
Qualifizierungsgruppen zu verteilen hat.
Durch die Erhöhung der Gesamtzahl der Dienstposten und eine Verteilung in Richtung
fachliche Qualifizierung entspricht das Ergebnis den aktuellen Anforderungen in den
Pflegeheimen.
A
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Ansatz für Sofortlösung ab 2015
Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Vergleich qualitative Verteilung Dienstposten IST zu Forderung
IST PAV
Steiermark
IST
25,80 DP
Forderung
PAV
Forderung
30,51DP
DGKP
20 %
5,16
25%
7,63
PflegehelferInnen
60 %
15,48
35 %
10,68
FachsozialbetreuerInnen
(AH) 0 % 0,00 30 % 9,15
Sonstiges Personal 20 % 5,16 10% 3,05
Durch die Erhöhung der Gesamtzahl der Dienstposten, einer neuen Berufsgruppe und eine
Verteilung in Richtung fachliche Qualifizierung entspricht das Ergebnis den künftigen
Anforderungen an Pflegeheime.
B
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Diskussion Zukunft mit Übergang von 10 Jahren
Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Ein Eine Finanzierung der Mehrkosten durch Mittel aus dem
Bundespflegefonds!
Durch das Bundespflegefondsgesetz fließen im Zeitraum 2011 bis 2016
rund 200 MIO Euro zusätzliche Mittel des Bundes für Pflege und
Betreuung in die Steiermark. Diese Mittel haben unter anderem auch die
Weiterentwicklung in Richtung bundesweite Harmonisierung von
Leistungsangeboten und Leistungsversorgung zum Ziel.
14,38
21,57
28,76 33,79
43,14
50,33
0
10
20
30
40
50
60
2011 2012 2013 2014 2015 2016
Mittel in MIO €
aus dem Bundes-
pflegefonds für
die Steiermark
2.
14 Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Erhöhung Dienstposten bei Umsetzung Forderung
Voll schrittweise
2015 V2 2015 V2 2016 V2 2017
DGKP 2,43 1,61 0,41 0,41
Pflegehelfer 4,31 2,18 1,07 1,05
Sonstiges Personal -2,03 -2,36 0,17 0,17 Summe
Aufstockung bei 70 Betten 4,71 1,43 1,65 1,63 4,71
Aufstockung bei 11.000
Betten 740 225 259 256 740
Anzahl benötigter Dienstposten bei Vollausbau bzw.
schrittweiser Anpassung (2015 bis 2017) auf Forderung!
15 Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Eine für die steirische Bevölkerung menschenwürdige Pflege und Betreuung
wird auch von der Anzahl und Qualifizierung der pflegenden Personen
abhängen. Das Land muss gemeinsam mit den Heimbetreibern vor allem in
die berufsbegleitende Ausbildung investieren.
3. Spürbare gemeinsame Investitionen in die laufende
Qualifizierung und Ausbildung von Pflege- und
Betreuungspersonal!
16 Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen
Menschen für die Arbeit „mit“ und „für“ alte Menschen
begeistern und fördern!
Wiederbelebung der Implacement Stiftung: Arbeitgeber, Land und AMS
qualifizieren gemeinsam an der Pflege Interessierte und teilen sich die
Kosten (Jobgarantie).
Kein Stop der Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des
ESF (z.B. von der Heimhilfe zur Pflegehelferin, von der Pflegehelferin zur
Dipl. Fachkraft…) – im Gegenteil, diese Förderungen müssen wieder ins
Programm aufgenommen werden.
Stärkere betriebliche Kommunikation zur neuen Bildungsteilzeit (bis zu
einem Jahr Dienstfreistellung) oder Förderung der Höherqualifizierung von
Beschäftigten in Gesundheits-und Sozialberufen (seit 01.01.2014).
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Alle Forderungen und Positionen auch online
www.buendnis-gute-pflege.at
18 Bündnis für gute Pflege in steirischen Pflegeheimen