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Das Recht der Erneuerbaren Energien in Deutschland und der EU
Horst Hartwig
Rechtsanwalt
09. Mai 2012
Seite 2 09. Mail 2012 Das Recht der Erneuerbaren Energien in Deutschland
Grund für Förderung erneuerbarer Energien
Es gibt vielfältige und abhängig von der jeweiligen Situation und geographischen Lage unterschiedliche Gründe für die Förderung wie beispielhaft:
Verpflichtung durch internationale Verträge Entstehung von neuen Arbeitsplätzen Unabhängigkeit von Rohstoff- bzw. Energieimporten und den volatilen
Weltmarktpreisen Langfristige Versorgungssicherheit Regionale Wertschöpfung und Produktion Wenig klimaschädliche Emissionen
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Einheitlicher Europäischer Rahmen
Richtlinie 2009/28/EG setzt einen einheitlichen Rahmen für erneuerbare Energien:
Festlegung verbindlicher europäischer Gesamtziele für Anteil an EE (EU 20% EE am Bruttoenergieverbrauch bis 2020)
Nationale Gesamtziele variieren von 10% (Malta) bis 49% (Schweden) Nationale Aktionspläne Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bis zum 05. Dezember 2010
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Förderinstrumente in Europa
Förderinstrumente, die sich in Europa etablierten (Auswahl):
Einspeisevergütung Mengenregelungen (Quoten) Subventionen (vergünstigte) Kredite Steuerliche Vergünstigungen Premiumtarife (z.B. Markt- und Flexprämie)
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Entwicklung des EEG in Deutschland
1991: Einführung einer Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus erneuerbaren Energien durch das Stromeinspeisungsgesetz
2000: Inkrafttreten des Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG):
Anschlusspflicht, festgelegte Einspeisevergütung und Abnahmepflicht durch Netzbetreiber
2004: 1. Novelle des EEG (EEG 2004): Anpassung an EU Rechtsetzung, Anpassung der Fördersätze, Stärkung der
Rechte ggü. Netzbetreiber
2009: 2. Novelle des EEG (EEG 2009): Neufassung des EEG und Detailregelungen
2012: 3. Novelle des EEG (EEG 2012)
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Änderungen durch das EEG 2012Die Novelle des EEG führte zahlreiche Veränderungen in das EEG ein. Die wichtigsten davon sind die Folgenden:
Modifikation der Möglichkeiten der Direktvermarktung (Einführung von Marktprämie und Flexibilitätsprämie)
Anpassung der Förderungen
Anpassung Degression
Übergangsfristen
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Zielsetzung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Ziel des Gesetzes:
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung
Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung: 35% bis 2020
50% bis 2030
65% bis 2040
80% bis 2050
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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Förderfähige Anlagen:
Erneuerbare Energien:
Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie
Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet:
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien: „unverzüglich vorrangig“ an ihr Netz anzuschließen (§ 5 Abs. 1 EEG)
den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen „unverzüglich vorrangig“ abzunehmen (§ 8 Abs. 1 EEG)
und den eingespeisten Strom zu vergüten (§ 16 Abs. 1 EEG)
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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Vergütung
Gesetzlich festgelegte Vergütung für jeweilige Technologie Daher besondere Vorschriften für Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas,
Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windeenergie; Windenergie Repowering, Windenergie Offshore, solare Strahlungsenergie und solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
Innerhalb der Technologie variiert die Höhe der vorgeschriebenen Vergütung je nach Energieleistung der Anlage
Vergütung unterliegt Degression – höhere Vergütung für Strom aus neuen Anlagen
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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Ausgleichmechanismus – EEG-Umlage
EEG berücksichtigt regionale Unterschiede hinsichtlich des Anteils von EEG-Strom und der damit verbundenen Kosten
§ 36 EEG sieht horizontalen Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern vor, bis alle einen relativ gleichen Anteil an Strom abgenommen und vergütet haben
Komplexes Abnahme- und Vergütungssystem
Abwälzung der entstehenden Mehrkosten auf Endverbraucher
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Erfolg des EEG
Anstieg des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien von 3 % (1991) auf beinahe 17 % (2010)
Bedeutung als Wirtschaftsfaktor: in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wurden im Jahr 2010 ca. 26 Milliarden Euro investiert (2009: 20,7 Milliarden Euro)
Ausbau der erneuerbaren Energien hat ca. 370.000 Arbeitsplätze geschaffen. Die Zahl der in diesem Sektor Beschäftigten hat sich seit 2004 mehr als verdoppelt
Kopieren des Gesetzes und der Fördermechanismen in zahlreichen Ländern und Staaten
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Dynamik von Stromeinspeisung und Vergütung nach StromEinspG und EEG in Deutschland
Seite 14 09. Mail 2012 Das Recht der Erneuerbaren Energien in Deutschland
Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Deutschland
Seite 15 09. Mail 2012 Das Recht der Erneuerbaren Energien in Deutschland
Ausblick
Das EEG hat sich als erfolgreiches Förderinstrument erwiesen
EEG ist flexibles Instrument, um sich an Veränderungen anzupassen oder unerwünschten Entwicklungen entgegenzusteuern
Festschreibung der Vergütung über lange Zeiträume sorgt dennoch für genug Planungssicherheit für Investoren
Weiterer Anstieg der Investitionen in diesem Sektor zu erwarten
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!!
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