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Handbuch
zum
Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005)
GZ.: BMI-OA1340/0004-II/10/a/2013
DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43
Allgemeines
Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum Dienstzeitmanagement 2005,
Anleitungen zur formalen Dienstplanung sowie Detailregelungen zu den verschiedenen
Dienstplanarten.
Diverse Kommentare, Erläuterungen und Problemstellungen werden vom BM.I laufend in
das Handbuch zum DiMa 05 eingearbeitet und verlautbart.
Alle personen- und funktionsbezogenen Bezeichnungen in dieser Vorschrift sind
geschlechtsneutral zu verstehen.
Dienstplanung
Für die Dienstplanung ist bis zur Einführung eines einheitlichen EDV-unterstützten
Planungstools das beiliegende Formular „Dienstplan“ zu verwenden. EDV-unterstütze
Dienstpläne, die auf Eigenentwicklungen basieren (EXCEL udgl.) können bis zu einer
einheitlichen Lösung eingesetzt werden, haben jedoch die im Formular angeführten Rubriken
zu enthalten. Die Gestaltung der für die Dienstplanung und Verrechnung maßgeblichen
Nachweise hat sich an der Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit zu orientieren und eine
jeweilige Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Diensteinteilungen und Dienstvollzüge sind Bestandteil der Applikation EDD (Elektronische
Dienstdokumentation) und werden über diese entsprechend befüllt und bearbeitet. Auf jenen
Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, für die die EDD nicht zur Anwendung kommt, sind
Dienstvorschreibungen bzw. Dienstberichte/Tagesberichte weiterzuführen.
Elektronische Personaleinsatzplanung (ePEP)
Für jene Dienststellen, in denen die ePEP bereits umgesetzt wurde, werden die
Dienstplanungsschritte in einer eigenen Vorschrift festgelegt. Alle anderen Bereiche des
Handbuches gelten aber auch dort.
Fristen zur Dienstplanerstellung
1. Der Dienstplan ist bis spätestens 24.00 Uhr des vierten Tages vor Ablauf des Monats auf
der Dienststelle für jeden Bediensteten zugänglich anzubringen.
2. An die jeweils vorgesetzte Dienststelle ist eine Kopie des Dienstplanes bis spätestens
24.00 Uhr des vorletzten Tages vor Ablauf des Monats zu übermitteln.
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3. Planungsvorgaben der vorgesetzten Dienststellen sind grundsätzlich bis spätestens
24.00 Uhr des 9. Tages vor Ablauf des Monates den Dienststellenleitern zur Kenntnis zu
bringen. Später einlangende Vorgaben sind – sofern es sich nicht um unaufschiebbare
Angelegenheiten handelt - nur dann zu berücksichtigen, wenn die Planerstellungsfrist
dadurch nicht überschritten wird und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit gewahrt bleiben.
4. Nach Ablauf der Planerstellungsfrist sind Plandienständerungen nur unter den im Punkt
2.1.10. DiMa 05 (Änderung von Plandiensten) angeführten Gründen zulässig.
Skartierung
Die Originaldienstpläne sind auf der jeweiligen Dienststelle ab deren Verlautbarung 5 Jahre
aufzubewahren (gemäß der aktuell gültigen Erlasslage).
Verrechnung
Zur Verrechnung von Mehrdienstleistungen und Nebengebühren sind bis zu einer
einheitlichen EDV-unterstützten Lösung die im jeweiligen Organisationsbereich eingesetzten
Applikationen und Formblätter zu verwenden.
Überörtliche Dienste
Für die Planung und Abdeckung überörtlicher Dienste kann das Bezirks- oder
Stadtpolizeikommando unter Berücksichtigung der Belastung der einzelnen Dienststellen
grundsätzlich über bis zu einem Drittel der im Planungsmonat für die Dienststellen
vorhandenen Dienststunden (Plandienststunden und JD-Stunden) verfügen.
Eine Überschreitung dieses Kontingents ist nur dann vorzusehen, wenn die Mindestpräsenz
überörtlicher Dienste sonst nicht abgedeckt werden kann.
Für Dienste, die zwingend mit JD-Stunden zu verknüpfen sind, sind Zeit und Ort der
Journaldienstverrichtung nach dienstlichen Erfordernissen festzulegen.
Die angeordneten Journaldienstzeiten dürfen nur auf Grund einer zum Zeitpunkt ihres
Beginns andauernden unaufschiebbaren Amtshandlung oder auf Grund eines konkreten
vorhersehbaren Ereignisses, das das Erfordernis exekutivdienstlicher Maßnahmen erwarten
lässt, auf einen späteren, im Einzelfall von der BLS bzw. SLS zu bestimmenden Zeitpunkt
verschoben werden. Bei der Verschiebung ist jedoch auf eine Mindestpräsenz im exekutiven
Außendienst Bedacht zu nehmen.
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Die Journaldienststunden haben jedenfalls 4 Stunden vor Ende des ursprünglich
angeordneten Dienstendes zu beginnen. Der Grund der Verschiebung der Bereithaltezeit ist
vom Anordnenden und von der betroffenen Streife im Dienstbericht ersichtlich zu machen.
Das Bezirks- bzw. Stadtpolizeikommando hat zur Wahrnehmung der Aufgaben der BLS bzw.
SLS eine tägliche Übersicht über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich erreichbaren
Dienststellen und eingeteilten überörtlichen Dienste zu erstellen. Änderungen des
Dienstplans, die sich auf die Erreichbarkeit einer Dienststelle auswirken, sind vom
Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten unverzüglich der BLS bzw. SLS mitzuteilen.
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Zu 2 Besonderer Teil
Zu 2.1. Gemeinsame Regelungen
Zu 2.1.1. Dienstplan
Der Dienstplan ist eine Dienstanweisung (schriftliche Weisung im Sinne des § 44 BDG), in
der angeordnet wird, während welcher Zeit der Bedienstete grundsätzlich und generell
Dienst zu versehen hat. Ergänzende Anordnungen ergeben sich aus zusätzlichen
Weisungen (z.B. Diensteinteilungen bzw. Dienstanweisungen).
Ist der Bedienstete aus anderen als in Punkt 2.1.1. DiMa 05 angeführten Gründen
abwesend, ist mit einer entsprechenden Änderung die nachträgliche Dienstleistung
sicherzustellen.
Vom Dienst befreit oder enthoben umfasst folgende F älle:
� Alle Arten des Urlaubes und der Pflegefreistellung (§§ 64 bis 78 BDG, § 29 bis 29 f VBG);
� Dienstbefreiung für Kuraufenthalt (§ 79 BDG, § 24 a VBG);
� Familienhospizfreistellung (§ 78d BDG);
� Freizeitausgleich für Überstunden (§ 49 BDG oder § 20 VBG);
� Freizeitausgleich für Zeitguthaben aus Nachtdiensten (§ 82b GG 1956);
� Suspendierung (§ 112 BDG);
� Gewährung von Freizeit für Gewerkschaftsfunktionäre;
� Außerdienststellung und Gewährung der erforderlichen Zeit für politische Mandatare auf
Bundes- und Landesebene (§§ 17 bis 19 BDG; § 29 i VBG);
� Gewährung der freien Zeit und Dienstfreistellungen für Gemeindemandatare (§ 78a BDG
oder § 29 g u. h VBG);
� Beendigung des Dienstbetriebes auf Dienststellen für Bedienstete, die
Normaldienstausprägung mit gleitender Dienstzeit unterliegen am Karfreitag, Allerseelen,
24.12. und 31.12., jeweils ab 12.00 Uhr, wobei eine ausreichende Besetzung der
Organisationseinheiten bzw. Teile derselben während der generellen Amtsstunden zu
gewährleisten ist (Ministerratsbeschlüsse vom 19.03.1963, 27.10.1964 und 15.12.1965).
� MDL für Bedienstete, denen aus dienstlichen Gründen keine solche Dienstbefreiung
gewährt wird, sind unzulässig;
� Landesfeiertage fallen nicht unter diese Regelung, da sie für die Dienststellen des
Bundes keine Wirkung haben (Ministerratsbeschluss vom 14.02.1956).
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� Wenn Bediensteten evangelischen Glaubensbekenntnisses am Tag des
Reformationsfestes (31.10.) auf ihr Ansuchen nach Dienstmöglichkeit die zum Besuch
des Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt wird (Ministerratsbeschluss vom
23.10.1956);
� Wenn Bedienstete, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören und die dem
Normaldienstplan oder dem Dienstplan mit gleitender Dienstzeit unterliegen, auf ihr
Ansuchen am Versöhnungstag nach Dienstmöglichkeit von der Dienstleistung befreit
werden;
� Bedienstete, welche anderen als den oa., in Österreich anerkannten
Religionsgemeinschaften angehören, unterliegen im Hinblick auf deren
religionsspezifischen Feiertage den durch gesonderte Erlässe geregelten Bestimmungen
� Anordnung einer generellen Arbeitsruhe (Festlegung eines Ruhetages) an einem Tag, der
kein gesetzlicher Feiertag ist, durch die Bundesregierung (Ministerratsbeschluss vom
14.02.1956);
� Beurlaubung während des Berufungsverfahrens über eine Ruhestandsversetzung (§ 14
Abs. 6 BDG);
� Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes und freiwilliger
Waffenübungen (Wehrgesetz);
� Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes (Zivildienstgesetz).
Sonstige Abwesenheiten vom Dienst sind vom Bediensteten unverzüglich seinem
Dienstvorgesetzten zu melden und zu rechtfertigen.
Neben den vom Gesetz genannten Umständen Krankheit, Unfall und Gebrechen sind unter
Verantwortung des Dienstvorgesetzten auch andere Gründe auf deren Stichhaltigkeit zu
prüfen und zutreffendenfalls als gerechtfertigte Abwesenheit anzuerkennen. Im Fall der
Heranziehung von Dienstzeit zu derartigen Tätigkeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes nicht eintritt und der Zeitaufwand auf das
unbedingt erforderliche Zeitausmaß beschränkt bleibt.
Bei Zumutbarkeit haben Arztbesuche, Heilbehandlungen, Behördenwege und sonstige im
persönlichen Bereich liegende Erledigungen grundsätzlich in der Freizeit zu erfolgen.
Ist eine Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigte Abwesenheit bereits vor
Erstellung des Dienstplanes bekannt, sind für jeden die Dienstbefreiung umfassenden
Arbeitstag acht Plandienststunden vorzusehen. Der Bedienstete darf ohne seine
Zustimmung an diesem Arbeitstag (00.00 – 24.00 Uhr) zu keinen Plandienstleistungen
vorgesehen werden.
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Aus den Erläuterungen zum § 51 BDG geht hervor, dass der Eintritt einer unvorhergesehen
Situation, wie zum Beispiel "Feststecken" im Ausland aufgrund eines Elementarereignisses
(obwohl der Erholungsurlaub bereits abgelaufen ist), eine Begründung für eine
gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst sein kann.
Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, inwieweit es einem Bediensteten zumutbar wäre, auf
andere Weise (z.B. Zug oder sonstiges Verkehrsmittel) die Heimreise rechtzeitig anzutreten.
Umfasst die Dienstbefreiung nicht einen gesamten Arbeitstag, so darf der Bedienstete
außerhalb der Zeit der Dienstbefreiung zu Dienstleistungen eingeteilt werden.
Wird eine Dienstbefreiung erst nach Erstellung des Dienstplanes bekannt, umfasst diese so
viele Plandienststunden, als in dem für die Dienstbefreiung maßgeblichen Zeitraum bereits
im Dienstplan festgelegt sind.
Im Falle einer Änderung von Plandiensten ist dies für die in der Normaldienstausprägung
stehenden Bediensteten innerhalb der Rahmenarbeitszeit zulässig. Beim Wechseldienst
haben alle Änderungen von Plandiensten die Bestimmungen des DiMa 05 zu
berücksichtigen.
Im Falle der Inanspruchnahme von Minusstunden dürfen auch Dienstleistungen von weniger
als acht Plandienststunden verbleiben. Im Rahmen der Inanspruchnahme von Minusstunden
können allfällig mit den Plandienststunden verknüpfte Journaldienststunden (auch einzeln)
verschoben werden. Werden Plusstunden an einem Sonn- oder Feiertag festgelegt, ist
nachträglich am nächsten plandienstfreien Arbeitstag die entsprechende Ersatzruhezeit
festzulegen. Für die Leistung von Plusstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt dem
Bediensteten nur im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes die Sonn- und
Feiertagszulage. Die Leistung von Plusstunden und allfällig verschobene
Journaldienststunden an Sonn- und Feiertagen ist nur in ausreichend begründeten Fällen
möglich.
Zu 2.1.4. Verteilung der Dienstzeit
Für die Nachtdienstplanung ist die Funktion der einzelnen Bediensteten insoweit zu
berücksichtigen, als sie insbesondere bei Führungsbediensteten und ihren Stellvertretern
einen reduzierten Nachtdienstanteil zulässt.
Den Bediensteten ist die für die Aufgaben des administrativen Dienstvollzugs (z.B.
Erledigung von Geschäftsstücken) erforderliche Innendienstzeit zu gewähren. Bei deren
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Festlegung sind die tageszeitlich unterschiedlichen Bedürfnisse für eine Außendienstpräsenz
und die Zweckmäßigkeit der Dienststellenbesetzung zu berücksichtigen. Auf diesbezügliche
Ausführungen der EDR darf verwiesen werden.
Grundsätzlich ist vom Bediensteten exekutiver Außendienst zu verrichten, der Aufenthalt auf
der Dienststelle ist auf die notwendigen Zeiten beschränkt (administrative Tätigkeiten wie
Verfassen von Anzeigen, Protokollieren, schriftliche Bearbeitung von Akten, Verfassen von
Niederschriften, Besetzung der Dienststelle für Parteienverkehr, Journaldienst, Verpflegung,
Dienstbesprechungen, Schulungen usw.).
Zu 2.1.5. Freizeitplanung
Die Bediensteten können bis zum Beginn der Dienstplanung ihre Freizeitwünsche dem
Dienstplaner bekannt geben, der diese, sofern keine dienstlichen Interessen oder sonstige
Vorschriften entgegenstehen, zu berücksichtigen hat.
Zu 2.1.7. Dauer der Dienste
Unter den genannten Bedingungen dürfen pro Diensttour maximal 24 Plandienststunden
angeordnet werden. Erfolgt eine Kombination von Plandienststunden mit
Journaldienststunden, ist die Dauer einer Diensttour ebenfalls mit 24 Stunden beschränkt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit von Exekutivbediensteten
mit maximal dreizehnstündigen Dienstleistungen ausgeschöpft ist. Wird dieser Zeitraum
überschritten, muss neben der Notwendigkeit der Dienstleistung insbesondere die Art der
Dienstleistung (z. B. Besetzungsdienst ohne Erfordernis einer Außendienstleistung im
Unterschied zu einem Außendienst zur Nachtzeit) sowie die individuelle Leistungs- oder
Belastungsfähigkeit des Bediensteten vom anordnenden Bediensteten berücksichtigt
werden. Aus der Planung von mehr als dreizehnstündigen Diensten kann keinerlei
Berechtigung für einen Innendienst nach dieser Zeit abgeleitet werden.
Die Beurteilung, ob einem Bediensteten im Einzelfall eine über 13-stündige Dienstleistung
zumutbar ist, obliegt dem jeweiligen Dienststellenleiter.
Zu 2.1.8. Ruhezeiten und Freizeiten
Die Ruhezeit beginnt auch dann mit dem Ende des Gesamtdienstes, wenn diese
Dienstleistung aus einer Verknüpfung von Plandienststunden mit Journaldienststunden
besteht.
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Die Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten. Auch eine allfällige Zustimmung des
Bediensteten darf nicht zur Missachtung der Ruhezeiten führen.
Die Zusammenziehung der Freizeit ist nur dann statthaft, wenn für andere Bedienstete in
diesem Zeitraum nicht zusätzliche Mehrdienstleistungen anfallen.
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Zu 2.1.10. Änderung von Plandiensten
Plus- bzw. Minusstunden dienen lediglich der Administration der Plandienstzeit und haben
keinen Einfluss auf Mehrdienstleistungen und Freizeitausgleich. Eine derartige Verschiebung
von Plandiensten begründet auch den Anspruch auf WNZ.
Eine Änderung des Dienstplanes auf Grund berechtigter persönlicher Interessen darf nur
dann durchgeführt werden, wenn die Änderung dienstlichen Erfordernissen nicht
zuwiderläuft und nach Änderung des Dienstplanes in Summe kein Mehraufwand an
Mehrdienstleistungen eintritt. Gemäß § 49 Abs. 9 BDG gelten Zeiten einer vom Bediensteten
angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer
sonstigen angestrebten Verlegung der Dienstzeit, die vom Dienstgeber zwar genehmigt ist,
aber im überwiegenden Interesse des Bediensteten oder eines Dritten liegt) keinesfalls als
MDL.
Als zwingende dienstliche Gründe gelten beispielsweise die Nichtbeachtung von
Bestimmungen der DiMa 05 (fehlerhafte Planung) sowie der Entfall eines Großereignisses,
für das bei Dienstplanerstellung zusätzlich Bedienstete vorgesehen wurden, sofern die
Bediensteten nicht aufgrund dienstlicher Erfordernisse anderweitig auf der Dienststelle
verwendet werden können.
Für die unter 2.1.10. Ziff. 1 lit. e DiMa 05 (Änderung von Plandiensten) angeführten Anlässe
darf gemäß § 16 Abs. 8 GG 1956 weder ein Freizeitausgleich erfolgen, noch ein Anspruch
auf Überstundenvergütung abgeleitet werden. Bei entsprechender dienstlicher Notwendigkeit
ist die erforderliche Teilnahme in Plandienststunden möglich.
Liegen die Voraussetzungen der Punkte
2.1.10. Ziff. 1 lit. b DiMa 05 Verteidiger in der Disziplinarverhandlung oder
2.1.10. Ziff. 1 lit. e DiMa 05, Repräsentationspflichten und grundsätzliche Möglichkeit der
Planung
vor, ist die Leistung der Plandienststunden nicht an die Bestimmungen von Punkt 2.1.7. Ziff.
1 (mindestens achtstündige Plandienste), 2.1.8. Ziff. 1 (Ruhezeit nach Plandiensten), 2.1.8.
Ziff. 4 (neun kalenderfreie Tage), 2.1.8. Ziff. 3 (Wochenruhe), 2.2.3.2. Ziff. 7 (rationelle
Planung der Plandienstwochenenden), 2.2.32. Ziff. 1 (1 Plandienstwochenende pro
Kalendermonat) bzw. 2.2.5. Ziff. d (2 freie Wochenenden pro Planungsturnus im 6-
Gruppendienstplan) gebunden.
Anlässe für Plusstunden können unter anderem sein: Repräsentationsangelegenheiten,
Musikeinsätze, Seminarteilnahmen, Reisezeiten außerhalb einer Exekutivdienstleistung usw.
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Zu 2.1.11. Mehrdienstleistungen (MDL)
Ein personeller Fehlstand allein berechtigt noch nicht zur Anordnung von MDL. Auch in
diesem Fall müssen die entsprechenden dienstlichen Beanspruchungen vorliegen. Fällt ein
Bediensteter für einen vorgesehenen Dienst aus, ist dieser nur im unbedingt erforderlichen
Ausmaß zu ersetzen.
Grundsätzlich gilt für einen Bediensteten eine zusammenhängende Dienstdauer von
maximal 13 Stunden (Punkt 2.1.7. DiMa 05 Dauer der Dienste) unabhängig davon, ob sich
diese Dauer aus Plandienst oder MDL allein oder aus einer Mischung daraus
zusammensetzt. Die Überschreitung dieser Gesamtdauer ist nur in Ausnahmefällen bei
besonderem dienstlichen Bedarf, der durch eine allfällige Dienstunterbrechung oder
Heranziehung eines anderen Bediensteten nicht sinnvoll kompensiert werden kann, zulässig
und bedarf einer analog zur Überschreitung zunehmenden Begründungsintensität.
Insgesamt ist auch nach Möglichkeit auf die vor Plandiensten gebotene
Erholungsmöglichkeit eines Bediensteten Bedacht zu nehmen.
Sonn- und Feiertagsüberstunden bedürfen ab der 9. Stunde einer besonderen Prüfung des
Erfordernisses und entsprechenden Begründung. Sofern derartige Anordnungen überhaupt
noch in einem vertretbaren Verhältnis zum Anlass stehen, ist spätestens bei einer
vorhersehbar 12 Überstunden überschreitenden Dauer die Aufteilung des Gesamtdienstes
auf zwei Bedienstete anzustreben.
Im Falle der Heranziehung von Bediensteten zu Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit
neben der Eignung auch die persönlichen Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen.
Die Heranziehung eines Bediensteten zu Mehrdienstleistungen an einem plandienstfreien
Wochenende ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sonst kein anderer Bediensteter, der am
betreffenden Wochenende Plandienst zu verrichten hat, zur Dienstverrichtung zur Verfügung
steht.
Der Bedienstete ist über den Entfall des Dienstes so früh als möglich zu verständigen.
Zu 2.1.12. Zeitausgleich von Überstunden (ÜST)
Wenn § 49 Abs. 2 BDG vorsieht, dass an Werktagen erbrachte ÜST nach Möglichkeit im
selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen sind, geht die
Regelung des Zeitausgleiches von 1 : 1,5 davon aus, dass durch die bestehende
Dienstplanung im Rahmen des DiMa 05 sowie der Anwendung von Plus- und Minusstunden
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im Hinblick auf die dadurch gegebene größtmögliche Flexibilität diese angesprochene
Möglichkeit bereits ausgeschöpft ist.
Der Zeitausgleich für Überstunden ergibt sich aus § 49 BDG, die besoldungsrechtlichen
Vorschriften betreffend die Vergütung von Überstunden sind im § 16 GG 1956 enthalten.
Werden ÜST in einem der folgenden Monate ausgeglichen, so sind die Zeitausgleichstage
als solche bereits bei der Dienstplanerstellung zu kennzeichnen. Kann der so geplante
Zeitausgleich wegen einer Erkrankung des Beamten nicht konsumiert werden, ist dieser
Zeitausgleich gutzuschreiben (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes Zl. 921.020/3-
II/1/81).
Wird ein geplanter Dienst durch einen Zeitausgleich reduziert, so dürfen nicht weniger als
acht Plandienststunden zur tatsächlichen Dienstleistung verbleiben.
Zu 2.1.13. Zeitguthaben aus Nachtdiensten (NZG)
Nachtdienst leistet, wer in der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr vier Stunden seine dienstliche
Tätigkeit verrichtet; wobei die Art des Dienstes unerheblich ist (Plandienst, MDL),
ausgenommen Bereitschaft.
Für einen solchen Dienst gebührt 1 Stunde Nachtzeitguthaben.
Die aus anspruchsbegründenden Nachtdiensten resultierenden Zeitguthaben (NZG) sind
sowohl bei der Erfassung als auch beim allfälligen Ausgleich gesondert auszuweisen. Bis
zum Erreichen des Schwellwerts von 15 innerhalb des Kalenderjahres erbrachten
Nachtdiensten sind die Zeitguthaben zu summieren und auf den Nachmonat zu übertragen.
Über den Monatswechsel erbrachte Nachtdienste sind dem Folgemonat zuzuschlagen.
Ab dem erstmaligen Entstehen des Anspruchs sind die in den folgenden Monaten des
Kalenderjahrs erworbenen Zeitguthaben jeweils für 6 Monate getrennt auszuweisen. Sofern
der Bedienstete keine besondere Festlegung trifft, sind sowohl für die finanzielle Abgeltung
als auch für den Zeitausgleich aus Nachtdiensten die jeweils ältesten Guthaben
heranzuziehen.
Der beabsichtigte Konsum des Nachtzeitguthabens ist in der Planungsrubrik des Dienstplans
festzulegen. Im Rahmen der Dienstplanerstellung sind dabei grundsätzlich 8 Stunden pro
Arbeitstag vorzusehen. Nach Dienstplanerstellung kann der eingeplante Stundenumfang und
- auf Antrag des Bediensteten - auch ein unter acht Stunden liegender Wert ausgeglichen
werden. In diesem Fall dürfen auch Dienstleistungen von weniger als acht Plandienststunden
verbleiben.
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Die finanzielle Abgeltung ist vom Bediensteten schriftlich zu beantragen.
Am Ende des auf den Anspruch folgenden 6. Monats sind die noch nicht ausgeglichenen
NZG jedenfalls finanziell abzugelten.
Kann ein Bediensteter in einem Zeitraum, in dem er erkrankt, vom Dienst befreit oder
enthoben ist, einen bereits festgelegten Ausgleich von NZG nicht konsumieren, bleibt der
Anspruch weiterhin bestehen.
Zwingende dienstliche Gründe, die einem Verbrauch des NZG entgegenstünden und die
gänzliche oder teilweise Abgeltung in finanzieller Form zur Folge hätten, wären
beispielsweise die kurz nach dem Entstehen des Anspruchs erfolgende Einberufung zu
mehrmonatigen GALs, Spezialausbildungen, Auslandsverwendungen etc.
Anträge der Bediensteten auf Abbau von NZG-Guthaben sind gleich wie Urlaubsanträge zu
behandeln und auch in die Abwesenheitsquote einzurechnen.
Der eingeschränkte NZG-Verbrauch nach Dienstplanerstellung erfolgt im Interesse einer
ausgewogenen und vorhersehbaren Dienst- und Freizeitgestaltung aller betroffenen
Bediensteten.
Zu 2.1.15. Journaldienst - Allgemeines
Journaldienststunden sind Zeiten, die sowohl die volle Ausübung der exekutivdienstlichen
Tätigkeiten im Außen- und Innendienst als auch einen Teil Bereithaltung auf der Dienststelle
oder einem anderen bestimmten Ort umfassen.
Bedienstete dürfen zur Nachtzeit während der Journaldienststunden beispielsweise nicht zu
planmäßigen Schwerpunktaktionen vorgesehen werden.
Unter Innendienst im Sinne von Punkt 2.1.15. Ziff. 2 sind u. a. folgende Tätigkeiten zu
verstehen: Verfassen von Anzeigen und Bearbeiten von Akten, Besetzung der Dienststelle
für Parteienverkehr, Studium von Erlässen und Befehlen sowie sämtliche administrative
Maßnahmen wie Dienstplanung, Verrechnung, Erstellung von Statistiken usw.
Bedienstete, deren Mehrdienstleistung durch eine Pauschalentschädigung abgegolten wird,
sind nicht zur Leistung von Journaldienststunden verpflichtet.
Die Heranziehung von Bediensteten in Grundausbildungslehrgängen ist gleichfalls an die
Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres, Abt II/1 gebunden und während der
schulischen Ausbildung (ausgenommen 3.1.1. praktische Verwendung) grundsätzlich nicht
vorgesehen.
Zeitausgleich für Journaldienststunden ist nicht vorgesehen.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 14 von 43
Zu 2.1.16. Bereitschaft
Gemäß § 50 BDG kann die Dienststellenbereitschaft und Wohnungsbereitschaft aus
dienstlichen Gründen angeordnet werden. Die Anordnung der Rufbereitschaft bedarf
zwingender dienstlicher Rücksichten.
Hat der Bedienstete während der Bereitschaft dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen, gilt die
dafür erforderliche Zeit als MDL.
Die Abgrenzung, was unter dienstlicher Tätigkeit bzw. unter Bereitschaft zu verstehen ist,
ergibt sich aus § 17b Abs. 1 GG. Demnach kann von Bereitschaft nur gesprochen werden,
wenn der Bedienstete sich zwar außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen
Dienststunden auf Anordnung auf einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort
aufzuhalten hat, um dort einen Einsatz zu erwarten, während dieser Wartezeit aber in seiner
Freizügigkeit nicht weiter beschränkt ist, als es zur Gewährung seiner sofortigen
Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft notwendig ist. Jede Beschränkung der Freizügigkeit,
die über das vorstehend beschriebene Ausmaß hinausgeht, macht aus der Bereitschaft
bereits eine dienstliche Tätigkeit (z.B. Ausgabe von Ausrüstung, Überprüfung der
Funktionsfähigkeit dieser Ausrüstung, Standeskontrollen, Lagebesprechungen und jegliche
Art von Schulung der zusammengezogenen Bediensteten).
Auf Punkt 3.1.3. (exekutivdienstliche Einsätze), wonach vom Einsatzkommandanten für
Bereithaltezeiten bei Vorliegen der Voraussetzungen Journaldienst oder Bereitschaft
angeordnet werden kann, wird verwiesen.
Zu 2.1.17. Reisezeit als Dienstzeit
Tätigkeiten im Sinne von Punkt 2.1.17. Ziff. 1 lit. a sind beispielsweise das Lenken eines
Dienstkraftfahrzeuges, Vorführungen oder Abschiebungen.
Als Dienstleistungen im Sinne von Punkt 2.1.17. Ziff. 1 lit. b sind unter anderem
Erhebungsdienste durch die im Kriminaldienst tätigen Bediensteten zu verstehen.
Zeiten der Reisebewegung, die nicht als Dienstzeit gelten sind z.B. Reisen zu Kursen,
Seminaren, Besprechungen, Disziplinarverhandlungen (ausgenommen jene, die unter
2.1.17. fallen), ärztliche Untersuchungen. Sie begründen keinen Anspruch auf Vergütung von
MDL bzw. Sonn- und Feiertagsvergütung.
Die Reisezeit von und zur Dienststelle gilt jedenfalls dann als Dienstzeit, wenn vom
Dienstgeber zur Verfügung gestellte Ausrüstungsgegenstände auf Grund bestehender
Vorschriften auf der Dienststelle abgeholt oder verwahrt werden müssen.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 15 von 43
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer
Dienstreise eine Dienstpflicht des Bediensteten darstellt, zu deren Durchführung er
unabhängig davon, ob die Reisezeit als Dienstzeit gilt oder nicht, verpflichtet ist.
Zu 2.1.18. Sonn- und Feiertagsregelung
Die Ersatzruhezeit (Punkt 2.1.18. DiMa 05) ist grundsätzlich von gebührenrechtlicher
Bedeutung. Sie ist für denselben stundenmäßigen Zeitraum festzusetzen, an denen der
Bedienstete an Sonn- und Feiertagen zu Plandiensten (nicht Mehrdienstleistungen)
herangezogen wurde. Bei kombinierten Diensten wird die stundenmäßige Festlegung der
Ersatzruhezeit erst jeweils nach dem geleisteten kombinierten Dienst möglich sein, da die
konkrete Festlegung der Journaldienstzeit (und somit der MDL) erst nach dem Ende der
Dienstplanung endgültig definiert wird. Ersatzruhezeiten sind auf den ersten plandienstfreien
Arbeitstag (Montag bis einschließlich Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, von
00.00 – 24.00 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich nicht überschneiden.
Ersatzruhezeiten auf Grund von Plusstunden, die sich erst nach Dienstplanerstellung
ergeben, sind ebenfalls am nächsten plandienstfreien Arbeitstag (00.00 - 24.00 Uhr)
festzulegen.
Im Dienstplan festgelegte Ersatzruhezeiten entfallen nicht wegen allfälliger gerechtfertigter
Abwesenheiten vom Dienst am betreffenden Sonn- oder Feiertag. Bei Dienstbefreiungen
oder Dienstenthebungen tritt der Entfall der Ersatzruhezeit ein.
Zu 2.1.21. Zuteilungen/Versetzungen
Bei Zuteilungen oder Versetzungen sind die Bestimmungen über die Ruhezeit nach
Plandiensten, die Wochenruhe, die Ersatzruhezeit und die zu verrichtenden
Plandienstwochenenden einzuhalten, sofern der Bedienstete nicht nach Erstellung des
Dienstplanes zu einer Dienststelle zugeteilt oder versetzt wird, wo er einem
Normaldienstplan unterliegt.
Die Wochenruhe, die Ersatzruhezeit und die Festlegung allfälliger Plandienstwochenenden
sind nicht an die ursprünglich im Dienstplan festgelegten Zeiten gebunden, sondern können
gemäß den Bestimmungen des DiMa 05 neu geplant werden.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 16 von 43
Zu 2.2. Detailregelungen in Abhängigkeit zur D ienstplanausprägung
Zu 2.2.1. Erläuterungen zum Normaldienstplan
Die Überstellung eines Bediensteten einer Dienststelle, in der grundsätzlich Wechseldienst
oder Schichtdienst zu verrichten ist, in die Normaldienstausprägung, ist nur zulässig, wenn
die Dienststelle einen unbedingten Bedarf für eine Funktion (z.B. ausschließliche Tätigkeiten
im Innendienst, ausgenommen regelmäßige Besetzungsdienste) aufweist, die die
Anwesenheit eines Bediensteten von Montag bis Freitag während der Amtsstunden
erfordert.
Zu 2.2.2. Erläuterungen Gleitzeitdienstplan
Basis der Gleitdienstzeit ist der Normaldienstplan. Dieser geht davon aus, dass die im
Jahresdurchschnitt zu erbringende Wochendienstzeit (im Regelfall 40 Stunden, bei Teilzeit
entsprechend weniger) auf die Arbeitstage der Woche von Montag bis Freitag gleichmäßig
aufgeteilt wird. Die daraus resultierende Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag bei
Vollbeschäftigungsausmaß stellt daher für jeden Arbeitstag grundsätzlich eine Zeitschuld des
Bediensteten dar. Diese ist im Rahmen der Gleitzeitregelung täglich nicht zwingend gleich
bleibend, sondern durch zeitlich variable Dienstleistung vor und/oder nach der festgelegten
Blockzeit als Durchschnittsarbeitszeit pro Arbeitstag zu erbringen.
Aus dem fiktiven Dienstplan ergibt sich die tägliche Dienstzeit von acht Stunden (Sollzeit).
Bei ganztägiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und bei ganztägiger
Dienstbefreiung ist für die Zeiterfassung von der Sollzeit auszugehen. Eine ganztägige
gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder Dienstbefreiung bedeutet daher, dass dem
Bediensteten an diesem Tag die Sollzeit als Istzeit zu werten ist.
Arztbesuche dürfen nur in Fällen akuter Erkrankung sowie dann in die Blockzeit verlegt
werden, wenn die Ordinationszeit des Arztes oder ärztliche Anordnungen einen Besuch in
der Blockzeit erforderlich machen. In allen anderen Fällen sind sie in der Freizeit
durchzuführen oder in die Gleitzeit zu verlegen, wobei diese Zeit dann nicht als Istzeit zu
werten ist. Diese Regelung ist auf alle Fälle, die eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst
darstellen, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 49 Abs. 9 BDG gelten Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit nicht als
Überstunden und sind somit im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf die Erläuterungen
betreffend MDL wird verwiesen. Ebenso kann ein Ausgleich von Zeitschulden nur im
Verhältnis 1 : 1 ohne Zuschlag erfolgen.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 17 von 43
Bei Seminaren und sonstigen Veranstaltungen ist die Inanspruchnahme von Gleitzeit vor
bzw. nach den festgesetzten Beginn- und Endzeiten zulässig, sofern dies dienstlich
erforderlich ist. Ebenso kann ein Ausgleich von Zeitschulden nur im Verhältnis 1 : 1 ohne
Zuschlag erfolgen.
Bei der zeitlichen Anerkennung einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist im
Regelfall die Dringlichkeit des Anlasses, dessen praktische Unbeeinflussbarkeit durch den
Bediensteten oder die Unvertretbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Verschiebung auf einen
anderen Zeitpunkt ausschlaggebend. Innerhalb des Gleitzeitrahmens ist von den üblichen
bzw. durchschnittlichen täglichen Beginn- bzw. Endzeiten eines Bediensteten auszugehen.
„All-inclusive-Verwendungen“:
Um auch jenen Leitungsfunktionären und Bediensteten in „All-Inclusive-Verwendungen“, die
Bezieher von Gehältern sind, in denen Überstundenleistungen bereits inkludiert sind, die
Nutzung der Gleitzeit zu ermöglichen, werden über die 40-stündige wöchentliche
Arbeitszeitverpflichtung hinaus pauschale Stundenausmaße festgelegt, deren
Überschreitung zur Konsumation von Gleitzeitguthaben im Rahmen der Gleitzeit berechtigen
würde.
Zu 2.2.3. Erläuterungen Wechseldienstplan
Als gesetzliche Feiertage gelten (Feiertagsruhegesetz 1957 - BGS I 23): 01.01. (Neujahr),
06.01. (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 01.05. (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.08. (Maria Himmelfahrt), 26.10. (Nationalfeiertag), 01.11.
(Allerheiligen), 08.12. (Maria Empfängnis), 25.12. (Christtag), 26.12. (Stephanitag).
Für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und
der Methodistenkirche gilt auch der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 18 von 43
Nachzuweisende Monatsdienstzeit in Stunden:
Arbeitstage nachzuweisende
Dienstzeit in Stunden Arbeitstage
nachzuweisende
Dienstzeit in Stunden
23 184 11 88
22 176 10 80
21 168 9 72
20 160 8 64
19 152 7 56
18 144 6 48
17 136 5 40
16 128 4 32
15 120 3 24
14 112 2 16
13 104 1 8
12 96
Zu 2.2.3.2. (Abs. 1) Wochenendplanung
Ein Plandienstwochenende hat durchschnittlich 24 bis 36 Dienststunden (Plan- und
Journaldienststunden) zu umfassen. Im Einzelfall ist es von der individuellen
Belastungsverteilung der Dienststelle und der jeweiligen Funktion und Verwendung des
Bediensteten abhängig, inwieweit unter Sicherstellung einer rationellen Dienstplanung und
Vermeidung von vorhersehbaren Mehrdienstleistungen anderer Bediensteter die tatsächliche
Ausplanung des Wochenendes erfolgt.
Wird ein Dienst durch Journaldienststunden verlängert und fallen diese Stunden nach Freitag
20:00 Uhr oder vor Montag 6:00 Uhr, wird deswegen kein Plandienstwochenende versehen!
Journaldienststunden stellen eine Mehrdienstleistung dar und sind daher nicht dieser
Regelung zuzurechnen.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 19 von 43
Zu 2.2.3.3. Ausmaß und Festlegung des Journaldienst es
Variable Journaldienststunden gem. Ziff. 3 sind im Ausmaß von 1 bis 8 Stunden mit
mindestens 8 Plandienststunden zu kombinieren.
Die Verschiebung von Journaldienststunden ist nur innerhalb der jeweiligen Diensttour
möglich. Bei gerechtfertigter Abwesenheit des Bediensteten entfallen diese kombinierten
Journaldienststunden für den betroffenen Bediensteten ersatzlos.
Grundsätzlich sind alle Abwesenheiten, die nicht auf Grund einer dienststellenbezogenen
Funktion ausgeübt werden, bei der Bemessung der Journaldienststunden in Abzug zu
bringen. Das gilt für ein- oder mehrtägige Abwesenheiten, unabhängig davon, ob der Dienst
auf der Stammdienststelle angetreten bzw. beendet wird, sobald der Bedienstete weniger als
24 Kalendertage im Kalendermonat anwesend ist (z.B. Bedienstete in Sonder-
verwendungen).
Zu 2.2.4. Wechseldienstplan Kriminaldienst
Die Landespolizeidirektion kann mit Zustimmung des BM.I, Abt. II/1 bei bestimmten
Organisationseinheiten auf Grund besonderer Anforderungen für Journaldienst-Dauerdienste
gem. Punkt 2.2.3.3., Ziff. 1 lit. a auch eine andere Anzahl von zwingenden
Journaldienststunden im Zeitraum von 19.00 bis 08.00 Uhr festlegen.
Variable Journaldienststunden gem. Ziff. 3 sind im Ausmaß von 1 bis 12 Stunden mit
mindestens 8 Plandienststunden zu kombinieren.
Zu 2.2.5. Schichtdienstplan/Gruppendienstplan
Die unter Punkt 2.2.5. angeführten Bestimmungen beziehen sich auf den 4-, 5-, 6- und 8-
Gruppendienstplan (Dienstabfolge siehe Anhänge 2 bis 5). Davon abweichende Modelle
gem. Punkt 2.1.2. werden durch eigene Vorschriften geregelt. Die unter Punkt 2.2.5.
angeführten Flexibilisierungsmaßnahmen sind jedoch auf alle Gruppendienstmodelle
sinngemäß anzuwenden.
Dauer der Dienste:
Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt.
Flexibilisierung:
Die Flexibilisierung von Diensten ist nur bei dienstlicher Notwendigkeit und/oder Zulässigkeit
unter den angeführten Voraussetzungen durchzuführen! Die vorgesehenen
Flexibilisierungsmaßnahmen beziehen sich auf die Dienstzeiten des einzelnen Bediensteten.
Flexibilisierungsmaßnahmen nach Gültigkeit des Dienstplans sind nicht zulässig; allfällige
DiMa 2005 – Handbuch Seite 20 von 43
Dienstplanänderungen sind dann grundsätzlich nur in Form von Plus- und Minusstunden -
unter Berücksichtigung der dafür geltenden Bestimmungen - möglich.
Dienstbeginn und Dienstende sind in der Zeit von 06.00 – 08.00 bzw. in der Zeit von 18.00 –
20.00 Uhr festzulegen. Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle der
Dienstbeginn für 2 Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr festgelegt wird.
Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und 20.00 Uhr variieren.
Voraussetzung für die Verschiebung eines 12-stündig en Dienstes: – Der 96-stündige
Freizeitblock ist einzuhalten, keine Erhöhung der Dienstantritte und der Dienstplan ist bis
spätestens 24.00 Uhr des vierten Tages vor Ablauf des Monats bekannt zu geben. Über
schriftlichen Antrag des Bediensteten sind zusätzliche Flexibilisierungen möglich.
Flexibilisierung Notwendigkeit und/oder Zulässigkei t: Notwendigkeit setzt voraus, dass
der Umstand bereits bei der Planung bekannt ist, die Zulässigkeit drückt aus, dass für die
Flexibilisierung keine Überstunden anfallen dürfen! (Verschiebung eines Nachtdienstes und
dafür MDL eines anderen Bediensteten während eines Tagdienstes – dadurch 50%
Einsparung der Gebühren ist nicht zulässig.)
Pro Kalendermonat kann ein 12-stündiger Dienst entweder im Ganzen verschoben oder in
Teilen (Dienststunden) mit einem oder mehreren anderen Plandienst(en) kombiniert werden.
Somit kann ein 12-stündiger Plandienst z. B. mit 2 oder 3 anderen Plandiensten kombiniert
werden. Eine Splittung auf einzelne Stunden entspricht nicht der Intention der Vorschrift.
Beispiel:
Ein 12-stündiger Plandienst wird auf 2 x 6 Stunden aufgeteilt, diese 6-stündigen Blöcke
werden mit anderen 12-stündigen Diensten kombiniert (z.B.: für eine Schwerpunktaktion
oder eine Sportveranstaltung), der flexibilisierte Plandienst entfällt.
Über schriftlichen Antrag des Bediensteten können auch mehrere Dienste verschoben
werden. Dieser Antrag ist im Dienstweg vorzulegen und dem zuständigen PV-Organ zu
übermitteln.
Feiertaggutschrift:
Nachdem beim Gruppendienstplan die auf einem Arbeitstag fallenden Feiertage nicht wie
beim Wechseldienstplan bereits bei der Planung berücksichtigt werden, stellt diese Regelung
eine Ausgleichsmaßnahme gegenüber den Bediensteten des Normaldienstes
(Normaldienstzeitentfall, für einen auf einen Montag bis Freitag fallenden gesetzlichen
Feiertag im Normaldienst) und des Wechseldienstes dar. Den Bediensteten des
DiMa 2005 – Handbuch Seite 21 von 43
Gruppendienstes ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres als errechneter Durchschnittswert
eine Feiertagsgutschrift im Ausmaß von 84 Stunden zuzuerkennen. Beinhaltet das
Kalenderjahr 12 maßgebliche Feiertage die auf einen Werktag fallen, besteht der Anspruch
auf Zuerkennung von 96 Stunden.
Wechselt ein im Tagdienst oder Wechseldienst stehender Wachebeamter in den
Gruppendienst, so ist ihm eine Feiertagsgutschrift im Ausmaß der der noch nicht
angefallenen, in Betracht kommenden gesetzlichen Feiertage, eventuell vermehrt um einen
Zuschlag (wenn Stundengegenwert der noch nicht konsumierten Urlaubstage und
Stundenausmaß der zu gewährenden Feiertagsgutschrift nicht durch 12 teilbar sind)
zuzuerkennen.
Feiertagsgutschrift: – Mit der Erweiterung dieses Punktes wird die bisher geltende
Regelung Zahl: 13.201/119-II/2/96 ersetzt und damit aufgehoben.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 22 von 43
Zu 3. Sonderregelungen
Zu 3.1.1. Erläuterungen Polizeigrundausbildung
Als Dienstleistung, die dem Ausbildungszweck dienlich ist und die Anordnung von MDL
begründen würde, gilt z.B. die Teilnahme an einer Schwerpunktaktion oder GSOD-Einsätze,
wenn diese nach Dienstplanerstellung angeordnet wurden.
Zu 3.1.2. Erläuterung Vorgangsweise bei Kursen
Die Teilnahme an einem Kurs gilt als Zuteilung im Sinne des DiMa05. Wird ein Bediensteter
nach Erstellung des Dienstplanes zu einem Kurs herangezogen, entfallen die in diesem
Zeitraum geplanten Journaldienststunden ersatzlos.
Zu 3.1.3. Erläuterung Exekutivdienstliche Einsätze
Als exekutivdienstliche Einsätze, die über den Aufgabenbereich einer Dienststelle
hinausgehen, gelten solche, durch die ein Bediensteter aus dem Bereich seiner
vorgesehenen Dienstleistung herausgenommen werden muss und anderweitig im Rahmen
einer eigenen Kommandoführung in einer exekutivdienstlichen Sonderverwendung tätig wird
(z.B. Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst, EE, AEG, usw.).
Wird ein Bediensteter nach Erstellung des Dienstplanes zu einem solchen
exekutivdienstlichen Einsatz herangezogen, entfallen die in diesem Zeitraum geplanten
Journaldienststunden ersatzlos.
Während der Heranziehung eines Bediensteten zu einem exekutivdienstlichen Einsatz
erlischt der Dienstplan des Bediensteten für die Dauer des Einsatzes. Die Anordnung der
Dienste während des Einsatzzeitraumes obliegt dem jeweiligen Einsatzkommandanten.
Unter den im Punkt 3.1.3. Ziff. 3 angeführten geplanten Diensten, die an einen Einsatz
anschließen, sind jene Dienste zu verstehen, die nach Beendigung des Einsatzes innerhalb
von 12 Stunden beginnen.
(Problem-)Abschiebungen durch Pool- und EKO Cobra-B eamte
• bei Auftragslagen nach Dienstplanerstellung (Regelfall) ist
dienstplanungstechnisch (Zuordnung der Wertigkeiten der Dienstleistungen)
grundsätzlich gemäß Punkt 3.1.3. der DiMa 05 vorzugehen;
DiMa 2005 – Handbuch Seite 23 von 43
• sofern im Rahmen von Abschiebemaßnahmen vor Beendigung einer solchen
eine länger als 24-stündige, durchgehende Dienstleistung (=Volldienstzeit)
erforderlich ist, sind Plandienste, die innerhalb eines Zeitraumes von 11
Stunden (tägliche Ruhezeit) nach Beendigung der Abschiebung beginnen,
gesamthaft in den Plandienstblock für die „Abschiebungs-Dienstleistung“
gemäß Punkt 3.1.3. DiMa 05 zu subsumieren; geplante Überstundendienste
entfallen in dem Ausmaß, als sie innerhalb des definierten Zeitraumes fallen;
• Zeiten, die im Rahmen einer Abschiebung in einem Hotel bzw. einem
Beherbergungsbetrieb zu absolvieren sind, gelten bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen als „Bereitschaftszeiten“ gemäß § 50 Abs.
1 BDG (Dienststellenbereitschaft).
Zu 3.1.4. Erläuterung Diensthundeführer
Gemäß den speziellen Vorschriften ist das Mitführen eines Diensthundes während
angeordneter Dienste zulässig.
Erkrankt ein Diensthundeführer nach Erstellung eines Dienstplanes, gelten die abgezogenen
Stunden als geleistet. Wird einem Diensthundeführer nach Erstellung des Dienstplanes ein
Erholungsurlaub genehmigt, sind die in den Zeitraum des Erholungsurlaubes fallenden, von
der Wochen-/Monatsdienstzeit bereits in Abzug gebrachten Plandienststunden im Ausmaß
des Erholungsurlaubes zu berücksichtigen.
Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer
kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines
DHF - oder wenn der DH/JH in anderweitige Pflege gegeben werden muss - steht eine
tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienst-Klasse V der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung
entspricht.
Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende
Wachebeamte, der Ergänzungsausbildung für VB/S des Grenzdienstes und einer sonstigen,
länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung gebührt dem
Diensthundeführer ein Pauschalkostenbeitrag gemäß der DH-Vorschrift.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 24 von 43
Zu 3.1.5. Erläuterung Zeugenladung
§ 145 BDG regelt die Dienstzeit von Wachebeamten bei Zeugenladungen vor Gerichten oder
Verwaltungsbehörden.
Bedienstete in exekutivdienstlicher Verwendung werden besonders häufig zu
Zeugeneinvernahmen vor Gerichte oder vor Verwaltungsbehörden geladen, um über die
Wahrnehmungen auszusagen, die sie in Ausübung des Exekutivdienstes gemacht haben
(z.B. Strafverfahren aller Art).
Diese Tätigkeit erfolgt aus dienstlichem Anlass und es besteht dienstliche
Folgeleistungspflicht.
Als Verwaltungsbehörden sind auch die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder und
Disziplinarkommissionen zu zählen. Zeugeneinvernahmen bei Disziplinarkommissionen
fallen jedoch nur dann unter diese Bestimmung, wenn die wahrgenommene
Dienstpflichtverletzung gleichzeitig im Zusammenhang mit seiner exekutivdienstlichen
Tätigkeit steht.
Wird ein Bediensteter im Falle eines Krankenstandes als Zeuge geladen und kann er dieser
Verpflichtung Folge leisten, gilt diese Zeit als Plandienstzeit, weshalb das in § 15 Abs. 5 GG
geforderte Sachverhaltselement des Dienstantrittes erfüllt ist und der dort genannte
Fristenlauf von neuem zu laufen beginnt.
Im Falle der Zeugenladung während eines Erholungsurlaubes ist die angefallene Dienstzeit
dem Erholungsurlaub gutzuschreiben.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 25 von 43
Zu 3.2.1. Herabsetzung der Wochendienstzeit - Allgemeines
Tabelle: Zu verplanende Monatsdienstzeit im Verhältnis der Herabsetzung der
Wochenarbeitszeit mit der jeweiligen Monatsdienstzeit (gerundet auf ganze Stunden):
AT Monatliches Stundenausmaß bei entsprechender Hera bsetzung der Wochenarbeitszeit
40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20
23 184 179 175 170 166 161 156 152 147 143 138 133 129 124 120 115 110 106 101 97 92
22 176 172 167 163 158 154 150 145 141 136 132 128 123 119 114 110 106 101 97 92 88
21 168 164 160 155 151 147 143 139 134 130 126 122 118 113 109 105 101 97 92 88 84
20 160 156 152 148 144 140 136 132 128 124 120 116 112 108 104 100 96 92 88 84 80
19 152 148 144 141 137 133 129 125 122 118 114 110 106 103 99 95 91 87 84 80 76
18 144 140 137 133 130 126 122 119 115 112 108 104 101 97 94 90 86 83 79 76 72
17 136 133 129 126 122 119 116 112 109 105 102 99 95 92 88 85 82 78 75 71 68
16 128 125 122 118 115 112 109 106 102 99 96 93 90 86 83 80 77 74 70 67 64
15 120 117 114 111 108 105 102 99 96 93 90 87 84 81 78 75 72 69 66 63 60
14 112 109 106 104 101 98 95 92 90 87 84 81 78 76 73 70 67 64 62 59 56
13 104 101 99 96 94 91 88 86 83 81 78 75 73 70 68 65 62 60 57 55 52
12 96 94 91 89 86 84 82 79 77 74 72 70 67 65 62 60 58 55 53 50 48
11 88 86 84 81 79 77 75 73 70 68 66 64 62 59 57 55 53 51 48 46 44
10 80 78 76 74 72 70 68 66 64 62 60 58 56 54 52 50 48 46 44 42 40
9 72 70 68 67 65 63 61 59 58 56 54 52 50 49 47 45 43 41 40 38 36
8 64 62 61 59 58 56 54 53 51 50 48 46 45 43 42 40 38 37 35 34 32
7 56 55 53 52 50 49 48 46 45 43 42 41 39 38 36 35 34 32 31 29 28
6 48 47 46 44 43 42 41 40 38 37 36 35 34 32 31 30 29 28 26 25 24
5 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20
4 32 31 30 30 30 28 27 26 26 25 24 23 22 22 21 20 19 18 18 17 16
3 24 23 23 22 22 21 20 20 19 19 18 17 17 16 16 15 14 14 13 13 12
2 16 16 15 15 14 14 14 13 13 12 12 12 11 11 10 10 10 9 9 8 8
1 8 8 8 7 7 7 7 7 6 6 6 6 6 5 5 5 5 5 4 4 4
(AT = Arbeitstage)
DiMa 2005 – Handbuch Seite 26 von 43
Die Bestimmung des Abs. 2 normiert eine besondere Rücksichtnahme auf die persönlichen
Interessen des Beamten über die im § 48 Abs. 2 BDG bzw. 2.1.4. (Verteilung der Dienstzeit)
DiMa 05 geforderte Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Beamten hinaus.
Unterliegt ein Beamter der Normaldienstausprägung, ergibt sich die Möglichkeit der
Arbeitsleistung an zwei vollen und einem halben Tag oder von Montag bis Freitag täglich vier
Stunden, wobei im zweitgenannten Fall auch die Verteilung der Stunden (vormittags oder
nachmittags) festgelegt werden müsste.
Zu 3.2.2. Mehrdienstleistungen
Gemäß § 16 Abs. 6 GG gebühren Überstundenzuschläge nur für Zeiten, mit denen der
Bedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall
Dienstleistungen erbracht, sind jene mit höheren Überstundenzuschlägen abzugelten.
Bei Teilkarenzierungen sind die Bestimmungen analog der Herabsetzung der
Wochendienstzeit zur Anwendung zu bringen.
Zu 3.2.3. Mutterschutz
Im Hinblick auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 ist die Überstellung in die
Normaldienstausprägung für Innendiensttätigkeiten die einzige Möglichkeit, werdende und
stillende Mütter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden. Bei der
Zuweisung von Tätigkeiten an werdende Mütter ist § 4 MSchG. zu beachten.
Sollte auf der betreffenden Dienststelle die Einteilung der Bediensteten in die
Normaldienstausprägung aufgrund der vorliegenden Situation (z.B. Mangel an Bedarf) nicht
zielführend erscheinen, kann sie mit ihrer Zustimmung gemäß § 38 BDG zu einer anderen
Dienststelle versetzt werden.
Weibliche Bedienstete, die im Exekutivdienst verwendet werden, sind nach einer
Schwangerschaftsmeldung unverzüglich vom exekutiven Außendienst abzuziehen und
darüber hinaus von der Verpflichtung zum Tragen einer Uniform oder einer Dienstwaffe zu
befreien.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 27 von 43
Zu 3.3. Personalvertreter und Gewerkschaft sfunktionäre
Zu 3.3.1. Erläuterungen Dienstfreistellungen u nd Gewährung von Freizeit für PV
Die genannten Bediensteten haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes nur möglichst wenig zu beeinträchtigen und auf das Notwendige zu
beschränken.
Zur Gewährung der erforderlichen freien Zeit wird auf das Erkenntnis des VwGH vom
18.11.1991, Zl. 90/12/0257, verwiesen.
Zu 3.3.2. Erläuterungen Gewährung von Freizeit fü r Gewerkschaftsfunktionäre
Im Falle der Dienstbefreiung für die Teilnahme an einer der überbetrieblichen
Interessensvertretung dienenden gewerkschaftlichen Veranstaltung nach Erstellung des
Dienstplanes gelten allfällige in die erforderliche Reisebewegung eingeschlossene
Plandienststunden als geleistet (gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst).
Mit dieser Bestimmung wird künftigen Gewerkschaftsfunktionären der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst eine Ausbildung gewährleistet. Die Gewährung der Freizeit bezieht sich
jedoch lediglich auf Kurse bzw. Ausbildungen und nicht auf alle einer der überbetrieblichen
Interessensvertretung dienenden gewerkschaftlichen Veranstaltungen.
Weitere Anmerkungen:
Eine im Punkt 3.3.2. genannte gewerkschaftliche Tätigkeit während eines Erholungsurlaubes
begründet die Urlaubsgutschrift im Ausmaß der Dauer dieser Tätigkeit, wenn diese in der
Teilnahme an einer Sitzung, Ausbildung oder einem Kurs besteht.
Zu 3.3.4 Erläuterungen Mehrdienstleistungen
Tätigkeiten eines Personalvertreters, die über die übliche Betreuungstätigkeit hinausgehen
(z.B. Besprechung eines Personalvertreters mit einem Bediensteten) liegen vor, wenn das
Personalvertretungsorgan aufgrund konkreter Terminsetzungen durch den Dienstgeber
seiner Aufgabenstellung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 PVG nicht nachkommen könnte oder
aus besonderen Gründen eine Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 4 PVG erforderlich
erscheint.
Überstunden gemäß 3.3.4. Ziff. 3 (Sonn- u Feiertagsüberstunden für
Personalvertretungstätigkeit) sind unter den Voraussetzungen des oa. ersten Absatzes vom
Verbot der Leistung von Sonn- und Feiertagsüberstunden ausgenommen.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 28 von 43
Personalvertretungstätigkeiten während angeordneter Über- und/oder Journaldienststunden
dürfen die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nur möglichst wenig beeinträchtigen und
sind auf das Notwendige zu beschränken.
Im Gegensatz zu den Überstunden ist die Heranziehung von Journaldienststunden nicht an
das Erfordernis der Voraussetzungen des 3.3.4. gebunden.
Weitere Anmerkungen:
Werden Bedienstete nach erstelltem Dienstplan zu einer Sitzung eines PV-Organes i.S.d.
Bestimmungen des oa. ersten Absatzes einberufen, sind die in die Zeit der Abwesenheit
fallenden Planstunden für die Tätigkeit der Personalvertretung aufzuwenden.
Zu 3.3.5. Personalvertretungswahlen
Die Gewährung der unbedingt erforderlichen Zeit darf keinesfalls während angeordneter
Überstunden erfolgen. Ausschließlich aus Gründen der Wahlwerbung dürfen für die
Teilnahme an Wählerversammlungen keine Dienststunden vorgesehen werden.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 29 von 43
Wechseldienst
Dienstplanungsschritte
Monatsplandienstzeit im Wechseldienst ermitteln
� Arbeitstage x 8 Std (Arbeitstage = Kalendertage eines Monats abzüglich Samstage,
Sonntage und gesetzlicher Feiertage gem. Punkt 2.2.3. Ziff. 1 DiMa 05)
� sowie abzüglich Zeiten einer Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigter
Abwesenheit (z. B.: Urlaub, Sonderurlaub, geplante Kuraufenthalte) gem. Punkt 2.2.3.
Ziff. 2 DiMa 05).
� Eintragung der ermittelten PD-Stunden in der Rubrik „MDZ“.
Journaldienststunden
� Eintragung der gem. Punkt 2.2.3.3. berechneten JD-Stunden in der Rubrik „JD“.
Termine , Vorgaben, bekannte Abwesenheiten
� Eintragung der angeordneten, überörtlichen Dienste sowie sonstiger dienstplanrelevanter
Termine (z.B. Veranstaltungen) in der Rubrik „Planungsvormerke“. Dabei sind
grundsätzlich die bereits angeführten normierten Abkürzungen zu verwenden.
� Bedienstetenspezifische Vorgaben und bekannte Abwesenheiten (z. B. Kurse,
Sonderverwendung) sind beim jeweiligen Beamten entsprechend einzutragen.
Freizeitwünsche der Bediensteten
� Eintragung am jeweiligen Tag.
Monatsübergreifende Dienste
� Dienste (aus dem Vormonat) eintragen.
� Bei Kombination mit JD, wird zur Errechnung der PD-Stunden der JD als Gesamtes
immer dem Folgemonat zugerechnet (ungeachtet der verrechnungstechnischen
Abwicklung). Somit zählen für den Vormonat so viele PD-Stunden, wie der Beamte vom
Dienstbeginn bis 24.00 Uhr geleistet hat, für den Folgemonat verbleiben die restlichen
PD-Stunden dieses Dienstes abzüglich der 4 JD-Stunden.
� Bespiel: Monatsübergreifender Dienst von 19.00 – 07.00 Uhr mit JD von 23.00 - 03.00
Uhr. Es verbleiben für die PD-Stundenberechnung im Vormonat 5 Std (19.00 – 24.00
Uhr), im Folgemonat 3 Stunden (00.00 – 07.00 Uhr abzüglich 4 JD-Stunden).
DiMa 2005 – Handbuch Seite 30 von 43
Rubrik „Plan“
� In der Rubrik „Plan“ (Plandienst) sind alle Plandienste bzw. mit Plandienststunden
verknüpfte kombinierte Touren sowie Ersatzruhezeiten zu vermerken.
� Der Entfall oder die Änderung von Plandiensten bzw. kombinierten Diensttouren ist hier
ersichtlich zu machen.
Rubrik „Änd/Üst“
In der Rubrik „Änd/Üst“ (Änderungs-/Überstundenrubrik) sind einzutragen:
1. Überstunden und Journaldienste: Mehrdienstleistungen, die bereits bei der Erstellung des
Dienstplans bekannt sind, sind sofort bei Dienstplanerstellung einzutragen.
2. Ad hoc Mehrdienstleistungen sind laufend nach Genehmigung einzutragen.
3. Der Grund des Entfalls eines Plandienstes und jede Abänderung auf einen anderen
Zeitraum (z. B. Verkürzung eines von 07/19 Uhr geplanten Dienstes wegen Zeitausgleich
auf 07/17 mit der Bezeichnung „ZA“).
4. Bei Leistung von Plus- bzw. Minusstunden ist die Zahl der entsprechenden Stunden mit
dem Vermerk „+“ oder „-“ einzutragen.
5. Mehrfacheintragungen sind durch geeignete optische Trennung klar verständlich zu
halten.
Verteilung der Dienstzeit
Plandienstwochenende
Bei der Dienstplanerstellung ist zu prüfen, ob der Bedarf einer Dienstleistung an
Wochenenden gegeben ist. Ist dies der Fall, so sind diese Dienste auf die in Betracht
kommenden Bediensteten so aufzuteilen, dass möglichst alle Dienstleistungen an
Wochenenden mit Plandienst abgedeckt werden können. Ist dies nicht möglich, so ist im
Sinne der Wirtschaftlichkeit darauf zu achten, dass das Plandienstwochenende möglichst
ausgeplant ist und Dienste an Sonntagen und während der Nacht möglichst durch
Plandienststunden abgedeckt werden.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 31 von 43
Einteilung der Nachtdienste
Nach einem allfälligen Plandienstwochenende sind bekannte Dienste während der Nacht mit
Plandienststunden abzudecken.
Bei der Planung von Nachtdiensten ist auf eine annähernd gleiche Verteilung und Abfolge
sowie auf die Funktion des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
Bei Nachtdiensten, bei denen eine durchgehende Außendienstverpflichtung nicht erforderlich
ist, sind in der Zeit von 22.00 – 08.00 Uhr 4 JD-Stunden einzuplanen.
Besondere Anlässe und Schwerpunkte
Bekannte Veranstaltungen und Schwerpunktvorgaben sind grundsätzlich mit Plandienst
abzudecken.
Berücksichtigung der Dienststellenvorgaben
Besetzung der Streifenwagen, Schulwegsicherung, Kriminaldienst, Verkehrsdienst etc.
Auffüllen der verbleibenden MDZ
Zusätzliche Einteilung von Kräften über den täglichen Grundbedarf hinaus, z. B. eingehende
Aktenerhebung, Aktenerledigung, zusätzliche Aufgaben etc.
Auffüllen der verbleibenden JD/Bediensteten
Verbleibende variable JD-Stunden sind bedarfsgemäß mit anderen Plandiensten zu
verknüpfen.
Abschließende Durchrechnung der eingeteilten Stunde n
MDZ, JD, Nachtdienste, etc.
Festlegung der Ersatzruhezeit noch vor Einteilung d er Überstunden
� Für jeden Plandienst an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag ist am nächstfolgenden
plandienstfreien Arbeitstag eine Ersatzruhezeit festzusetzen.
� Der Plandienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst.
� Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt
dieser Dienst als Sonntagsdienst!
� Berücksichtigung von Ersatzruhezeiten aus dem Vormonat!
DiMa 2005 – Handbuch Seite 32 von 43
Ersatzruhezeiten sind auf einen Tag (00.00 – 24.00 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich
nicht überschneiden. Eine nachträgliche Verschiebung der Ersatzruhezeit ist nicht zulässig.
Kontrolle
� Planungsvormerkungen
� Wochenenden
� Wochenruhe
� Plandienststunden etc.
Kundmachung des Dienstplanes
� Endredaktion und Reinschrift des Dienstplanes.
� In Kraft setzen des Planes durch Zeichnung mittels Unterschrift links oben.
� Zur Kenntnis bringen der Weisung Dienstplan an die Bediensteten.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 33 von 43
Gruppendienst
Dienstplanungsschritte
Termine, Vorgaben, bekannte Abwesenheiten
� Eintragung der angeordneten, überörtlichen Dienste sowie sonstiger dienstplanrelevanter
Termine (z. B. Veranstaltungen) in der Rubrik „Planungsvormerke“. Dabei sind
grundsätzlich die bereits angeführten normierten Abkürzungen zu verwenden.
� Bedienstetenspezifische Vorgaben und bekannte Abwesenheiten (z. B. Kurse,
Sonderverwendung) sind beim jeweiligen Beamten an den jeweiligen Tagen einzutragen
Freizeitwünsche der Bediensteten
� Eintragung an den jeweiligen Tagen.
Eintragung der Dienststunden
Rubrik „Plan“
� In der Rubrik „Plan“ (Plandienst) sind alle Plandienste entsprechend der sich aus der
Gruppendienstsystematik ergebenden Abfolge einzutragen.
� Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden festgelegt.
� Flexibilisierung von Diensten nur bei dienstlicher Notwendigkeit und/oder Zulässigkeit.
� Dienstbeginn bzw. Dienstende sind zwischen 06.00 und 08.00 Uhr sowie zwischen 18.00
und 20.00 Uhr festzulegen, wobei sich diese Flexibilisierung auf den einzelnen
Bediensteten bezieht.
� Pro Kalendermonat kann ein 12-stündiger Plandienst unter den im Punkt 2.2.5.
angeführten Voraussetzungen flexibilisiert werden.
� Der Entfall oder die Änderung von Plandiensten ist ersichtlich zu machen.
Rubrik „Änd/Üst“
In der Rubrik „Änd/Üst“ (Änderungs-/Überstundenrubrik) sind einzutragen:
1. Überstunden und Journaldienste: Mehrdienstleistungen, die bereits bei der Erstellung des
Dienstplans bekannt sind, sind sofort bei Dienstplanerstellung einzutragen, ad hoc
Mehrdienstleistungen sind laufend nach Genehmigung einzutragen.
2. Änderungen von angeordneten Überstunden durch Neueintragung.
3. Der Grund des Entfalls eines Plandienstes und jede Abänderung auf einen anderen
Zeitraum (z. B. Verkürzung eines von 07/19 Uhr geplanten Dienstes wegen Zeitausgleich
auf 07/17 mit der Bezeichnung „ZA“).
DiMa 2005 – Handbuch Seite 34 von 43
4. Bei Leistung von Plus- bzw. Minusstunden ist die Zahl der entsprechenden Stunden mit
dem Vermerk „+“ oder „-“ einzutragen.
Mehrfacheintragungen sind durch geeignete optische Trennung klar verständlich zu halten.
Verteilung der Dienstzeit
Die grundsätzliche Verteilung der Dienste ergibt sich aus der Abfolge des
Gruppendienstplans. Bekannte Schwerpunktaktionen, Kommandierungen, Veranstaltungen,
Planungsvorgaben udgl. sind nach dienstlicher Notwendigkeit und Möglichkeit durch
Flexibilisierungsmaßnahmen abzudecken.
Festlegung der Ersatzruhezeit
� Für jeden Plandienst an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag ist am nächstfolgenden
plandienstfreien Arbeitstag eine Ersatzruhezeit festzusetzen.
� Der Plandienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst.
� Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt
dieser Dienst als Sonntagsdienst!
� Berücksichtigung von Ersatzruhezeiten aus dem Vormonat!
Ersatzruhezeiten sind auf einen Tag (00.00 – 24.00 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich
nicht überschneiden. Eine nachträgliche Verschiebung der Ersatzruhezeit ist nicht zulässig.
Kontrolle
� Planungsvormerkungen
� Wochenruhe
� Plandienststunden etc.
Kundmachung des Dienstplanes
� Endredaktion und Reinschrift des Dienstplanes.
� In Kraft setzen des Planes durch Zeichnung mittels Unterschrift links oben.
� Zur Kenntnis bringen der Weisung Dienstplan an die Bediensteten.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 35 von 43
Abkürzungen im Dienstplan:
T Tagdienst
N Nachtdienst
S Sektorstreife
B Besetzungsdienst / Dauerdienst / BLS/SLS/LLZ
OS Objektschutz (z.B.: Botschaft, Parlament)
P Personenschutz
OD Ordnungsdienst (GSOD)
BF Berufsbegleitende Fortbildung
J sonstige, mit J verknüpfte Dienste
KD Kriminaldienst / Erkennungsdienst
VD Verkehrsdienst, -streife etc
DH Dienst mit Diensthund (zB:SpSH9
ZL Zeugenladung
AL Alpine Einsatzgruppe, sonstiger Alpindienst
MB See-/Stromdienst, Motorbootstreife
U Urlaub
EE Einsatzeinheit/Reservekompanie
Z Zuteilung
PV Personalvertretungstätigkeiten
G Gewerkschaftstätigkeiten
SU Sonderurlaub
PF Pflegefreistellung
KR Krankenstand
ZA Zeitausgleich
DiMa 2005 – Handbuch Seite 36 von 43
NG Nachtzeitausgleich
DB Dienstbesprechung
AT Ausbildungstag, Schulung, Training auf der Dienststelle
ET Einsatztraining (ETS, ETT)
KB Kontaktbeamtentätigkeit
Zusätzliche individuelle Abkürzungen müssen im Dienstplan in Form einer Legende
ersichtlich sein
DiMa 2005 – Handbuch Seite 37 von 43
Anhang 1
Formular „Dienstplan“
DiMa 2005 – Handbuch Seite 38 von 43
Anhang 2
4 Gruppendienstplan:
MO DI MI DO FR SA SO
T N T N T N T N T N T N T N
1.Wo A D C A B C D B A D C A B C
2.Wo D B A D C A B C D B A D C A
3.Wo B C D B A D C A B C D B A D
4.Wo C A B C D B A D C A B C D B
Die Beamten sind in 4 Gruppen eingeteilt, wobei die Abfolge am 1. Tag eine 12-
stündigen Tagdienst, am 2. Tag einen 12-stündigen Nachtdienst und danach 48
Stunden frei vorsieht. Bei diesem Dienstplan entfällt in der Regel jede 10.
Nachdiensttour zur Einhaltung der Gesamtdienstzeit.
Dauer der Dienste: Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt. Der
Beginn der Dienstzeit wird für die Dienststelle im Vorhinein zwischen 06.00 und
08.00 bzw. 18.00 und 20.00 Uhr festgelegt.
Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle der Dienstbeginn für 2
Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr festgelegt wird.
Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und 20.00
Uhr variieren.
Dienstzeitbeginn/-ende: Diese Regelung ist auch für einzelne Dienste
und einzelne Bedienstete möglich!
DiMa 2005 – Handbuch Seite 39 von 43
Anhang 3
5 Gruppendienstplan:
MO DI MI DO FR SA SO
T BD N T BD N T BD N T BD N T BD N T BD N T BD N
1.Wo A B/1 E B C/1 A C D/1 B D E/1 C E A/1 D A B/2 E B C/2 A
2.Wo C D/2 B D E/2 C E A/2 D A B/1 E B C/1 A C D/1 B D E/1 C
3.Wo E A/1 D A B/2 E B C/2 A C D/2 B D E/2 C E A/2 D A B/1 E
4.Wo B C/1 A C D/1 B D E/1 C E A/1 D A B/2 E B C/2 A C D/2 B
5.Wo D E/2 C E A/2 D A B/1 E B C/1 A C D/1 B D E/1 C E A/1 D
6.Wo A B/2 E B C/2 A C D/2 B D E/2 C E A/2 D A B/1 E B C/1 A
Die Beamten sind in 5 Gruppen (A,B,C,D,E) und diese wieder in jeweils 2
Untergruppen aufgeteilt, so dass sich insgesamt 10 Dienstgruppen (A/1, A2, B1 –
E/2) ergeben.
Das System läuft in einem 5-tägigen Rhythmus ab, wobei die jeweilige Halbgruppe
am 1. Tag eines Dienstturnus einen so genannten Beidienst im Ausmaß von 12
Stunden verrichtet. Am 2. Tag versieht die gesamte Gruppe (A, B, C, D, E,) den so
genannten Hauptdienst und am 3 Tag den so genannten Nachtdienst.
Zur Einhaltung der Gesamtdienstzeit entfällt innerhalb von 6 Wochen eine
Nachtdiensttour. Zum Zwecke der Erreichung eines gleichmäßigen zeitlichen
Abstandes zwischen den ausfallenden Diensttouren ist eine durchgehende Einteilung
in Turnusgruppen vorzunehmen, wonach in der Regel jede 8. dienstplanmäßig
vorgesehene Nachtdiensttour entfällt.
Dauer der Dienste: Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt. Der
Beginn der Dienstzeit wird für die Dienststelle im Vorhinein zwischen 06.00 und
08.00 bzw. 18.00 und 20.00 Uhr festgelegt.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 40 von 43
Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle der Dienstbeginn für 2
Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr festgelegt wird.
Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und 20.00
Uhr variieren.
Dienstzeitbeginn/-ende: Diese Regelung ist auch für einzelne Dienste
und einzelne Bedienstete möglich!
DiMa 2005 – Handbuch Seite 41 von 43
Anhang 4
6 Gruppendienstplan:
MO DI MI DO FR SA SO
T N T N T N T N T N T N T N
1.Wo A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A/2 B/1
2.Wo C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C/2 A/1
3.Wo B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B/1 C/1
4.Wo A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A/1 B/2
5.Wo C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C/1 A/2
6.Wo B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B/2 C/2
Im Sechsgruppensystem sind 3 Gruppen in 6 Halbgruppen (A/1, A/2, B/1, B/2, C/1,
C/2) aufgeteilt. Das System beruht auf einen Rhythmus, in welchem grundsätzlich an
einem Tag Tagdienst, am folgenden Tag Nachtdienst und am 4. Tag wiederum
Tagdienst (jeweils im Ausmaß von 12 Stunden) zu leisten ist. Der fünfte und sechste
Tag ist dienstfrei.
Zur Einhaltung der Gesamtdienstzeit entfällt innerhalb von 6 Wochen ein
Sonntagdienst (Halbgruppe).
Dauer der Dienste: Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt. Der
Beginn der Dienstzeit wird für die Dienststelle im Vorhinein zwischen 06.00 und
08.00 bzw. 18.00 und 20.00 Uhr festgelegt.
Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle der Dienstbeginn für 2
Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr festgelegt wird.
Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und 20.00
Uhr variieren. Dienstzeitbeginn/-ende: Diese Regelung ist auch für einzelne
Dienste und einzelne Bedienstete möglich!
DiMa 2005 – Handbuch Seite 42 von 43
Anhang 5
8 Gruppendienstplan:
1. Gruppe
2. Gruppe
3. Gruppe
4. Gruppe
5. Gruppe
6. Gruppe
7. Gruppe
8. Gruppe
1. TAG T frei frei T / N frei frei N T 2. TAG T T frei frei T / N frei frei N 3. TAG N T T frei frei T / N frei frei 4. TAG frei N T T frei frei T / N frei 5. TAG frei frei N T T frei frei T / N 6. TAG T / N frei frei N T T frei frei 7. TAG frei T / N frei frei N T T frei 8. TAG frei frei T / N frei frei N T T 9. TAG T frei frei T / N frei frei N T 10. TAG T T frei frei T / N frei frei N 11. TAG N T T frei frei T / N frei frei 12. TAG frei N T T frei frei T / N frei 13. TAG frei frei N T T frei frei T / N 14. TAG T / N frei frei N T T frei frei 15. TAG frei T / N frei frei N T T frei 16. TAG frei frei T / N frei frei N T T 17. TAG T frei frei T / N frei frei N T 18. TAG T T frei frei T / N frei frei N 19. TAG N T T frei frei T / N frei frei 20. TAG frei N T T frei frei T / N frei 21. TAG frei frei N T T frei frei T / N 22. TAG T / N frei frei N T T frei frei 23. TAG frei T / N frei frei N T T frei 24. TAG frei frei T / N frei frei N T T 25. TAG T frei frei T / N frei frei N T 26. TAG T T frei frei T / N frei frei N 27. TAG N T T frei frei T / N frei frei 28. TAG frei N T T frei frei T / N frei 29. TAG frei frei N T T frei frei T / N 30. TAG T / N frei frei N T T frei frei 31. TAG frei T / N frei frei N T T frei
frei frei T / N frei frei N T T usw frei frei T frei frei N T
usw frei frei T / N frei frei N usw frei frei T / N frei frei
usw frei frei T / N frei usw frei frei T / N
usw frei frei usw frei
usw
Im Achtgruppensystem sind 8 Gruppen (Gruppe 1-8) in 16 Halbgruppen (Gruppe 1A,
1B, 2A usw.) aufgeteilt. Das System beruht auf einen Rhythmus, in welchem
grundsätzlich Tagdienst, Tagdienst, Nachtdienst, Dienstfrei, Dienstfrei, Tag- oder
Nachdienst, Dienstfrei, Dienstfrei zu leisten ist.
DiMa 2005 – Handbuch Seite 43 von 43
Für den Tag- / Nachtdienst zwischen den dienstfreien Tagen wird die Gruppe geteilt
(Halbgruppe) wobei abwechselnd die halbe Gruppe Tagdienst leistet und die andere
Halbgruppe Nachtdienst.
Zur Einhaltung der Gesamttagdienstzeit entfällt im 5-Wochenrythmus der Tag-
/Nachtdienst zwischen den freien Tagen.
Das ergibt aus der Systematik, dass einmal der Tagdienst und 5 Wochen später der
Nachtdienst entfallen.
Dauer der Dienste: Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt. Der
Beginn der Dienstzeit wird für die Dienststelle im Vorhinein mit 07.00 Uhr bzw. der
Nachtdienst mit 19.00 Uhr festgelegt. Im Bedarfsfall kann der Dienstbeginn für
einzelne Beamte zwischen 06.00 und 08.00 Uhr verschoben werden.
Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle der Dienstbeginn für 2
Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr festgelegt wird.
Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und 20.00
Uhr variieren.
Dienstzeitbeginn/-ende: Diese Regelung ist auch für einzelne Dienste
und einzelne Bedienstete möglich!