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KMBl II Nr. 2/1983 133
- zu Beginn des Studiums; - nach nichtbestandenen Prüfungen;
im Fall von Studienfach- bzw. Studiengang- oder HochschulwechseL
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. g und § 12 Abs . 2 Buchst. d DiplPOWiMathe wird je nach Veranstaltung durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte oder Hausarbeiten geführt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Veranstaltung vom Lehrenden bekanntgegeben. Der Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 Buchst e DiplPOWiMathe wird durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem das Praktikum stattgefunden .hat, erbracht.
(2) Eine nichterbrachte Studienleistung kann· innerhalb der allgemeinen Fristen wiederholt werden.
§ 14
, Prüfungen
(1) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens am Ende des vierten Fachsemesters erfolgen. Die Diplom-Vorprüfung gilt als ers.tmals nicht bestanden, wenn sich der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bis zum Ende des sechsten Fachsemesters meldet.
(2) Die Meldung zur Diplomprüfung soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Diplomprüfung bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen sein kann.
(3) Für die Bestellung der Prüfer in mündlich abzuprüfenden Fächern hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.
(4) Das Thema der Diplomarbeit kann nach Maßgabe von § 14 DiplPOWiMathe von jedem Prüfer gemäß § 7 APrüfO im Fach Mathematik und von jedem Prüfer gemäß § 7 APrüfO in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ausgegeben werden. Sie soll Bezüge sowohl zu mathematischen als auch zu wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen aufweisen.
VI.
Schlußbestimmung
§ 15
Inkr afttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 28 . ·Juli 1982 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. August 1982 Nr. I B 4- 6/114 700.
Augsburg, den 17. Septemqer 1982
Prof. Dr. Karl Matthias M e essen
Präsident
Diese Satzung wurde am 17. September 1982 in der Universität niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 17. September 1982 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 17. September 1982.
KMBl II 1983 S. 128
Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Universität Augsburg
Vom 17. September 1982
AuEgrmnd von Art. 5 in VerbindiUn.g mit Art. 70 Abs . .1 de•s Baye11ischen Hochschulgesetzes in <dler Fassung der BekanntmachiUng vom 7. Nov.ember 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), zuletzt geändeTt durch Ges-etz vom 22. Oktober 1981 (GVBl S. 465). erläßt die Univ•ers•i<tät Augsburg folg•ende
Diplom-Prüfung..sorodmmg für den Studiengang Wirtschaftsmathematik
an ·d!er Univer..s·ität Augsbur-g (DiplPOWiMathe)
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Zu § 1 Abs. 1 APrüfO
(1) Die Diplom-Prüfungsordnung Wirtschaftsmathematik ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsbur.g. Die Albgemeine Prüfungsordnung hat Vor!'ang.
(2) Aufgrund ·einer nach di<eser PrufungsoDdn'llng be~tandenen Diplomprüfung wird der aka-demi-sche Grad "Diplom-Wirtschaftsmathematiker Univ." bzw . .,DiplomWirtsch-aftJsmathematik.erin Univ." (.,DipL-Math. oec. Univ,") verloitehen.
§ 2
Ziel der Prüdiurug
Zu§ 2 Abs. 1 APrüfO
Die Diplomprüf,ung bLldet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Mathematik. Durch die Prüfung soll festgeS'tellt werden, ob der Kandidat üher gründliche Fachkenntn<isse in den Prüfungsgebieten verfügt, .die Fähi.gkeit b·esi•tzt, nach wiss-enschaftlichen Methoden <selbständig zu arbeiten und auf den Ubergang in ·die Berufspra;x:is vor-hereitet <is1t.
§ 3
Regelstudienzeit •und GliedeDung des Studiums
Zu§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 APrüfO
(1) Da·s Studium einschließlich oder Anfertigung der Diplomar.bteit soll in der Regel nach neun Semestern abgeschloss·en werden.
(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundsturlilllm, d•as mit dler DipJom-Vorprüfung abgeschlossen whd, und ein Hauptstudill!JIIJ., das mit .der Diplomprüfung abgeschlosse-n wird.
(3) Der Diplom-StUJclli·engang Mathematiik an der Universität Augsbur.g ist im Grundstudium -gleich, sofern Betriebswirtschaftsl-ehr-e oder Volkswirtschaftslehre als Nebenfach gewählt W'lll'den.
Zu§ 5 APrüfO
§ 4
Pr·üf.ung·saussch uß
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Ste•Hvertreter werden auf zwei Jahre gewählt. Wi<ederwahl ilst zulässig.
(2) Der Prüfungsau.ssch-uß gibt sich eine Geschäftsordnung.
134 KMBI II Nr. 2/ 1983
§ 5
Prüf.er und Beisitzer
Zu§ 5 Abs. 3, § 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 6 APrüfO
Die Prüfer und die Beisitzer werden vom PrüfungsaJllJsschuß bestellt.
§ 6
Mündliche Prüfungen
Zu § 12 Abs. 3 und Abs. 5 APrüfO
(1) D~e Prüfungen in den mathematischen Fächern sind mündliche Ein2'1elprüfungen, die et:Wa 30 Minuten dauern.
(2) Bei einer Prüfung in einem maJthematischen Fach i-st die Offentlichkeit ausz,uschließen, fal.ls .dies vom Kandidatffll vor Beginn der Prüfung verl.angt wird.
II.
Diplom-Vorprüfung
Zu § 14 Abs. 4 APrüfO
§7
Zulassung
(1) Der Kandidat soll sich am Ende des vierten FachS"emesters schrilftl~ch zur Prüfiung anmetden.
(2) Dem AntJlag sind beizufügen :
a) Der Nachweis der HochschiuJ.11eife oder -der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife;
b) der Nachwe·is der Immatrikulation in der NaturwiiS.senschafU.ich>en Fakultät der Universität Aug&burg;
c) die Erklärung des Kand~daJten, ob und gegebenenfalls mit welchem Er.gebnis er sich bereits einer Diplom-Vorprüfung oder ·Diplomprüfung in Mathematik odler Vv.irJtschaftsmathematik unterzo:gen hat;
d) der Nachweis eines der Studienondming entsprechenden Studiums -durch Vor.Lage seiner Studienbücher;
e) gegebenenfalls ein Vorschl·aJg der gewünschten Prüfer und eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 2;
f) Angabe des wirtschaftswissenschaftHchen Fachs;
g) der Nachweis durch eine Bescheinigung für die erfolgreiche Teilnahme an den foLgenden Lehrvera-nstaltun.gen: 1. Mindestens -dr.ei der Ubungen zu -den Vorlesungen
. Analysis I, li; III, L·inear·e Algebra I, li, darunter mindestens eine zur Linea11en ALgebra,
2. eine Ubung z,u •d!en Vorlesungen Wahr-scheinlichkeitstheorie, MathematiJsch·e St-a.Ustik I,
3. die Vorlesung Buchbaltung mit a.bsch~ießender
Klausur,
4. ein-e Ubung zur Vorlesung Informatik I.
Die Voraussetzungen zum Erwe:r;b der g-enannten Nachwei-se sowie -deren Wiederhol•barkeit sind in der Studienor-dnung ge11egelt.
§ 8
Art und Zeitpunkt der Prüfung, Pvüfungsfächer
Zu § 14 Abs. 5 APrüfO
(1) Die DipLom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende vier Prüfungsfächer:
a) Analysis I, II, III;
b) Lineare Algebra I, li;
c) Angewan.dte ·Mathematik: WahrscheinHchkeitstheori•e, Mathem-atilsche Stati-Sitik I;
d) Wirtschaftswissenschaftl-iches Fach: Lehninhalte gemäß Studieno11dnung entweder aus dem Fach Betri-ebswirtschaftslehre oder aiJJIS d:em Fach Volkis'Wir-tscha-ftslehre.
Di-e in a), b). c) genannten Prüfungen sind mündlich, die in d) genannte Prufun.g besteht aus •einer zwei•stündi-gen Klausurarbeit .entweder 1i'In Fach Betri-ebswirtschaftslehre oder im Fach Volkisw.irtschafts1ehr.e.
(2) Sämtliche mündlichen Prüfungen sind innerhalb von vier Woch-im während der Vorlesung,sz-eit abzule•gen. Die Reihenfolge ist beliebi•g. Bei V•ePhin.derung von Prüfern, Erkrankung des Kandidaten oder aus a-nde11en tr-iftigen Gründen ka-nn der Vor.sitzenodie des Prüfungsausschu-sses auf Antr-ag Ausnahmen von der Frist von vier Wodlen gen•ehmigen.
· (3) Die Prüfungstermine der mündlichen Prüfungen wer.den vom Kanoodaten mit den Prüfern ve·Pei-nbart, vom Kandidaten dem Zentr-a1en Prüliungsamt mitgete.ilt, und vom Vonsitzeniden des Prüf.ungSiausschusse•s bestäti.gt.
§ 9 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung
Zu § 14 Abs. 7, § 16 Ahs. 3 APrüfO
(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mindestens mit .,ausre-ichend" bewertet wo11den sind. Andernfalls ist die Diplom-Vorprüfung nidlt beiStanden.
(2) Di·e Gesamtnote errechn-et sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfung-en.
§ 10
Wii·ederholung der Diplom-Vorprüfung
Zu § 18 APrii:fO
Die Wiederholung.sprüfung erstreckt s·ich nur auf dJie Prüfungen, in ·denen die Note schlechter als .,ausreichend" war.
Zu § 17 APrüfO
§11
Zeugn-is
Ist die Diplom-Vorprüfung bestanden, so ist umgehend nach endgültiger Bewer.tung der Letzten Prüfungsleistung edn vom VaTisitzende-n de·s Prüfungsausschusses unter:ueichnetes Zeugnis auszustellen, das die in den einze,lnen Prüfungen ·erz-ielten Noten, die Namen ·der Prüfer und di·e Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzug-eben, an dem alle Prüfungsi.eistunge-n erbracht sind .
III.
Diplomprüfung
§ 12
Zulassung
Zu § 3, § 8 Ab.s. 1 APrüfO
(1) Der Kandidat soll sieb am Ende des vierten Fachsemesters nach . dem endgültigen B-estehen der Dq,plomVorprüfung schri·ftlich zur Diplomprüfung anmelden.
(2) Dem Antra.g sind beizufüg.en:
a) die i'll § 7 Abs. 2 Buchst. a)-f) genannten Unterlagen;
b) •€Jin Lebenslauf;
c) das Zeugnis über die an ·einer wiss.enschafH·ichen Hoch.sch:ule im GeltungS/bereich de·s Grundgesetzes bes-tandene Diplom-Vorprüfung in Mathematik oder Wirt·schaftsmathema•tik oder über eine a-ls gleichwertig anerkannte Prüfung in beglaubigter Kopie;
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KMBI II Nr. 2/1983 135
d) der Nachweis .durch eine Bescheinigung für die erfoLgreiche Teilnahme an d·en folg·enden Lehrveranstalturuge·n:
1. eine Ubung zur Vorlesung in Numerischer Mathematik I,
2. e-ine Ubung zur Informatik,
3. eine Ubung zu ·den Vorlesungen Optimiemngsmethoden I, II,
4. eine Ubung zu den Vorlesungen Mathematische Statistik I, II, Stochrusti·sche Prozesse,
5. ei.n Seminar in Optimierung / Operations Research,
6. e·in Seminar in Statistik/Stochastik,
7. eine Ubung oder ein Seminar oder ein Praktikum oder ei·ne Vorlesung mit abschließender Klausur aJUs dem wirtschaf.t.swissenschafUich.en Fach;
e) der Na<;:hweis über ein mindestens zweimona:tiges Praktikum (insbesondere ·in Indu;strie, Wirtschaft, Verwaltungj .
Die Voraussetzungen zum Erwerb der .jn Buchs·tabe d) und e) genannten Nachweise sowie deren Wieodlerholbarkeit sind in der Studienor•dnung ger<egelt.
§ 13
Umfang ·der Diplomprüfung
Z.u § 10 Abs. 2 APrüfO
Die Diplomprüfung besteht a•us
a) der DiplomarbeH,
b) den Prüfung-en in den in § 15 Abs . 1 genannten Fächern.
§ 14
Diplomarbei·t
Zu § 13 APrüfO
(1) Die Diplomarbe~t ist Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Sie wi11d in der Reg.el ·vor Ablegung der mündlich•en Prüfungen nng•ef.ertigt. Die Themena;us-· gabe erfo1gt nach der ZuJassung zur Prüfung. Der Ausgabetermin ist .akt·enk•undig zu machen.
(2) Die Ze.it von der Aus,gabe bis zur Ablieferung der Diplomarbeit soll sechs Monate nicht üii)e11schreüen. Die Bearbe~bungs>frJst kann auf Antrag in Ausnahmefällen mit GeMhmigung des Prü4iungsausschusses um höchstens sechs Monate v·erlängert werd.en.
(3) Die Diplomarbeit ist fristgemäß ~n zweifacher Ausfertigung im Zentralen Prüfungsamt abzuliefern. Der Ausgabezeitpunktist aktenkundig zu mach.en.
(4) Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer gemäß § 7 APrüfO im Fach Mathematik und von jedem Pniifoer gemäß § 7 APrüfO in der Wirtschafts- und Sozialw-i:ssenschaft1rchen FakuHät aus.g.egeben werden. Sie soll Bezüge sowohl :zJU mathematilschen als ii'Ud1 zu wirtschaftswissensch.ii'f'.lichen Fmgestellung·en au.fweis·en. In Zweifebsfällen entscheidet ·der Prüi·ungsausschuß .
(5) Di·e Diplomarbeit ist von dem Prüfer, der sie ausg,eg.eben hat, und von ein-em zweit.en, vom Prürun.gsausschuß zu besteHenden Prüfer innerha·lb von ach·t Wochen zu bewerten. Bei nicht übereinst<immenoer Benotung entscheidet ·der Prüfung.s.a.us:schuß unter Hinzuziehung der beiden Prüfer über die endgültige Benotung.
(6) Mindestens einer der Prüfer, die dlie Diplomarbeit bewerten, muß ein Fachvertreter der Mathematik sein .
Zu § 12 APrüfO
§ 15 Prüfungen
(1) Die Prüfung:sfächer sind:
a) Statis.tik/Stodra.stik;
b) Optimiemng/ Operabions Research;
c) Numer-ische Mathematik/ Informatik;
d) das wirtschafswiSisenschafliche Fach . .
Die in Buch.stabe a), b). c) genanruten Prüfurugen sind mündlich, die in Buchstabe d) genannte Prüfung besteht aus einer vierstündigen Klausurarbeit in einem der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6 der Studienordnung zulässigen Vertiefungsfächer im wirtschaftswissenschaftlichen Fach.
(2) Der Prüfungsstoff ist den Inhillten des Hauptstudiums zu ·entnehmen. Jedes Sto-ffgebiet kann höchstens für eine der mathematLschen · Prüfungen vorgeschlagen we11den. ·
(3) Von den in Absatz 1 genannten ersten dre·i Prüfungen dürf,en höchstens zwei unter einem Prüfer beri doppelter Prüf-ungsdauer zusa:mmengefaßt werden. Der Prüfer im wirtscha:f.tswissenschaftlichen Fach darf nicht gledchzeiüg Prüfer in einem rder ersten dre!i Prüfungs.fächer sein.
(4) § 8 Abs . 2 und 3 gelten en1tsprech.eno.
§ 16
Erg.ebnis tder Diplomprüfung
Zu§ 16 APrüfO'
(1) Die Dip.!omprüfung ist bestanden, wenrn sämtliche Prüftingen .und di-e Diplomarbeit mindestens mit .,ausreichend" benotet worden Slind. AndernfaUs ist di·e Diplom, prüfung nicht be.standen . .
(2) Die Gesamtnote errechnet ·sich als arithm.etisches Mittel .cJier Noten für die Prüfungen und für d~e Diplomarbeit. Die mploma,pbeH ist dabei mit doppeltem Gewicht zu berücksichtigen.
§ 17
Wiederholung der Diplomprüfung
Zu § 18 Abs. 1 APrüfO Ist die Diplomarbeit schlechter als mit .,ausreichend"
benotet wor.den, so sind sämHiche Prüfungen und die Diplomarbeit zu wi.ederholen. Ansonsten gilt § 10 entsprechend.
Zu § 17 APrüfO
§ 18
Zeugnis, Diplom
(1) Ist die DiplomprüEung bestall!den, so ·~st UiruJehend nach endgültig.er Bewertung der letzten P!lÜfungs·leistung e.in vom Vorsi-tzenden des Prüfungsaus·schuss·es unterzeichnetes Zeugnis ausz,u;stellen, das die einz·e1nen Prüfungen und die in dies•en Prüfung-en er2lielten Naben, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit und die Ge.samtno<be .enthält. A1s Dat·um des Zeugnisses 1st der Ta.g anzugeben, an dem ill.Je P!lÜf·ungsleistungen erbr·acht sind.
(2) Mit .dem Zeugn1s wird dem KandJidaten ein Diplom mit dem Datum de.s Zeugnisses ausg·ehändiilgt, in dem die Verleihung de.s akademi:schen G:na:des .,Diplom-Wirtschaftsmathematiker Univ." bzw. ,.,Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Univ." beurkundet wird. Das Diplom enthält keine Noten. Es ist vorn Dekan der Fakultät zu unterzeichnen und mit dem Sie·g•el der Fakultät zu vensehen.
(
l.
136 KMBl II Nr. 2/1983
IV.
Schlußbestimmung.en
§ 19
Inkrafttr:eten
Diese Or.dnung tritt am Tage nach ihr·er Bekanntmachung in K11aft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 28. Juli 1982 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. August 1982 Nr. I B 4 • 6/114 700.
Augsburg, ·den 17. September 1982
Prof. Dr. Karl Matthias M e e s s e n
Präsident
Diese Satzung wurde am 17. September 1982 in der Universität niedergelegt. Die Niederlegung W\!Ide am 17. September 1982 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 17. September 1982.
KMBl II 1983 S. 133
Studienordnung für den Diplom-Studiengang Okonomie der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Augsburg
Vom 5. Oktober 1982
A!lllfgrurud von Art. 5 in Venbindu·ng m~lt Art. 62 Abs. 1 des Bayeöschen Hochschulges-etzes in der Fassung vom 7. Nov.ember 1978 (GVBI S. 791, her. S. 958) , zul.etzt ~äiJJd!ert durch Gesetz vom 22. Okt01ber 1981 ·(GVBl S. 465), erläßt die Univemlität .Alu.g.sburg .fo}gende
Stiudieno11druuiJJg fücr: dien Diplom-Strud1engang
Okonomie der WirtschaMs- urud Sorz,ialwrl.iSsenschaftlichen Faklultät
§ 1
Geltungsbereich
Die vorlieg.ende St:ud'ienordnung beschreibt unter Berü<Xsichtigung ·der Diplom-PrüfungsordiJJung ·für di·e Wirtschafts- und SoZJi·alwis:s.enschaftliche Fakultät Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums der Okonomie mit den Studienrichtungen Betriebswi.rtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre ·=d Sozioökonomie an oder Wirtschafts- und SozialwdJss•enschaftLichen Fakultät der UIJJivensität Aru•g'sburg.
§ 2
Studienbeginn
Das S~udium kann nur zum Wintersemester hegonnen we!lden.
§ 3
StudtenvOilausset~ung·en
(1) Es gelten die Vorschriften für die Zulassung zum Hochschulstudium.
(2) Es wird dar.auf hingewi·es•en, odaß ein ·erfo1greiches Studium der wis.seruschaftlichen Veröff.entlichung.en Fremdsprachen, d:nsbesorudere englische Sprachkenntnisse ·.und gewi·sse rnathematisch•e Grundkenntnisse und Fertigkeiten vo•raUJs:setzt. Z•usätzlich wird empfohlen, vor Beginn des Studiums oder in oder vorlesung.sfreien Zett ein mlindestens ·dreimona<H:ges studieninte,griertes Praktikum abzuleisten.
§4
Ziele des StUJdiums
(1) Das Studium •soll odazru befähig•en, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Zusammenhäng•e ·und Probleme 2lU erkennen, selbständig sach.gerecht darzustellen, mit wissensd1a.ftlichen Methoden ZlU .analys·ileren und zu lösen. Hierzu wird dm Lehrangebot .ein umfassendes vVissen über wirtschaftliche und soziale ZUJs.ammernhänge sowie .die Beherrschung empiDisch-analY'ti.scher Arbeitsmethoden vermittelt.
(2) Im Verlauf .des Studiums hat der Student IC!Ii'e Mögl,ichkeit, durch War,l einer entsprech.enden Fächerkombination sich spezieller wuf eine später.e bemfliche Tätig- · keit vorzubereHen. Damit wird keine 'unrni1·telbane Berufs·fertigkeit angestr.ebt, •sondern die Vermittlung der Fähigk·eit, nach entspredlender Eina!lbeüung in konkrete .A!ufgabenber.eiche komplexe P,robleme bewältigen zu können. Da!laus ergtbt sich eine bel'Ufliche MobilHät für d~e AJbso1venten der einzelnen Studiengänge.
(3) Das S~UJdium soll d!ie Eingangsmöglichkeit insbesondere für fo.I1gende BerufsfeLder sch,affen:
a) Für Betrieb.swirte in Indiustüe, Han.dwe.rk und Handel, beli Banken, Y.er.sicherung.en .und ander,en Dienstleisturugsunternehmen, .in Forschung•sin.stituten, Verbänden und in .der öff.entHchen V•erwaltnmg. Dabei ist zu berü<Xsichtigen, daß die Einmürud<ung in den Bemf häufiig über Ausbilodungspcr:,o,gramme einzelner Indu.str•iezwei9e oder Unternehmen •erfoJgt. A1s spezielle Arbeitsbereiche sirud beLspieLsweLse zu .nennen: Rechnung,swesen urud Finanz·en, Unternehmensplanung., Datenv•evarbei•tung und Informationswesen, Marketing Eiinschl. Markt- und Verbr.auchsfo;vschung, Produktund Pro}ektmanagement, Absatz- 1und Beschaffungs: w.e!lbung, Offentlichkeitsar:be'it, Verkauf und Einkauf, Interne Revisi·on, Ongani'l>ation, Per~sonalwesen. ' Ais selbständige. Be!lufe kommen Wirtschaftspn1fer, Steu·erberater, Unternehmensberater (u. a. M.arketingberater) in Frage.
b) Für Volkswirte im öf.fentlichen Sektor in Minilsterie.n und sonstigen staatlichen und kommuna1en Stellen, b ei So:zialv·ers·icherung,en, bei der BU!lldesbank oder dem StaUstischen Bundesamt; ferner in internationalen Insltitrut~onen, insbesonder·e Wirtscha.ftsinstitrutionen (vor a<llem EG, aber ·a•uch OECD, IWF, W•eltbank, UN) ;. 1m priva,ten Sektor z. B. in V•erbänden (Arbeitgeberv.erbände, Gewerkscha-ften, IndustrieverbändeL lndrudiustrie- und Hande1skammern und Partei,en, be(' Banken, Versicher·ungen, Beraterfirmen und Marktforschungsinstituten. Ein weite-rer Beruf für Volkswirte ·ist der .de.s Wirtschaftsjournalisten.
c) Für Sozioökonomen überall dort, wo innerhalb der öffentlichen Verwaltung unod de.r W-irtschaft Probleme mit Hilfe pr•imär sozialw.issenschci:ftlich.er (soziologischer, politologischer, psychologischer) Methoden und EI'kenntniss·e ge.Iö.st werd·en •sollen.· Insbesonde.re sdnd zu nennen: die Personal- und Marktforschungsabtei-1ungen der Betriebe, Sozialforschungs1institrut•e, Institutionen des Soz,Lalwesefls, Verbärude, Planungsinstitutionen sowi•e verstärkt Institutionen der ErwachJs,enenbildung ,j,m außerakademischen und akademischen Bereich. (4) Die W!i.rtschafts- ufld Sozialwissen6chaftliche Fa
kul,tät verleiht nach bestandener .A!bschlußprüf:ung gemäß § 24 der Diplomprüfung•sorldnung für alle Stud•i.enrichtungen den Grad eines .,Diplomökonomen Univ." (Dipl. oec. Univ.). D.ie gewählte Stu.dienricMung wird auf Antrag ·beso·ndJer.s kenntlich gemacht.
§ 5 Studieninhalte ·des Grundstudiums
(1) Da.s Grunds~udium .dient d ·er Einführung in die Methodlik des wilssenschaftlichen Arbeitens und in die fach-