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KMBl II Nr. 2/1983 133 - zu Beginn des Studiums; - nach nichtbestandenen Prüfungen; im Fall von Studienfach- bzw. Studiengang- oder HochschulwechseL § 13 Leistungsnachweise (1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehr- veranstaltungen gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. g und § 12 Abs . 2 Buchst. d DiplPOWiMathe wird je nach Veranstal- tung durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte oder Hausarbeiten geführt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Veranstaltung vom Lehrenden bekanntgege- ben . Der Nachweis gemäß § 12 Abs . 2 Buchst e DiplPO- WiMathe wird durch eine Bescheinigung des Arbeitge- bers, bei dem das Praktikum stattgefunden . hat, erbracht. (2) Eine nichterbrachte Studienleistung kann· innerhalb der allgemeinen Fristen wiederholt werden . § 14 , Prüfungen (1) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll späte- stens am Ende des vierten Fachsemesters erfolgen. Die Diplom- Vorprüfung gilt als ers.tmals nicht bestanden, wenn sich der Student aus von ihm zu vertretenden Grün- den nicht bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mel- det . (2) Die Meldung zur Diplomprüfung soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Diplomprüfung bis zum Ende des neun- ten Fachsemesters abgeschlossen sein kann . (3) Für die Bestellung der Prüfer in mündlich abzu- prüfenden Fächern hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschla- genen Prüfer besteht nicht. (4) Das Thema der Diplomarbeit kann nach Maßgabe von § 14 DiplPOWiMathe von jedem Prüfer gemäß § 7 APrüfO im Fach Mathematik und von jedem Prüfer ge- mäß § 7 APrüfO in der Wirtschafts- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät ausgegeben werden. Sie soll Bezüge sowohl zu mathematischen als auch zu wirtschaftswissen- schaftlichen Fragestellungen aufweisen . VI. Schlußbestimmung § 15 Inkr afttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma- chung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 28 . ·Juli 1982 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. August 1982 Nr. I B 4- 6/ 114 700 . Augsburg, den 17. Septemqer 1982 Prof. Dr . Karl Matthias M e essen Präsident Diese Satzung wurde am 17 . September 1982 in der Universität niedergelegt . Die Niederlegung wurde am 17. September 1982 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntma - chung ist daher der 17. September 1982 . KMBl II 1983 S. 128 Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Wirt- schaftsmathematik an der Universität Augsburg Vom 17. September 1982 AuEgrmnd von Art. 5 in VerbindiUn.g mit Art . 70 Abs . .1 de•s Baye11ischen Hochschulgesetzes in < dler Fassung der BekanntmachiUng vom 7. Nov. ember 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), zuletzt geändeTt durch Ges-etz vom 22. Okto- ber 1981 (GVBl S. 465). erläßt die Univ•ers• i<tät Augsburg folg• ende Diplom-Prüfung..sorodmmg für den Studiengang Wirtschaftsmathematik an · d!er Univer..s· ität Augsbur-g (DiplPOWiMathe) I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Zu § 1 Abs . 1 APrüfO (1) Die Diplom-Prüfungsordnung Wirtschaftsmathema- tik ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsbur. g. Die Albgemeine Prüfungsordnung hat Vor!'ang. (2) Aufgrund · einer nach di<eser PrufungsoDdn'llng be - Diplomprüfung wird der aka-demi-sche Grad "Diplom-Wirtschaftsmathematiker Univ." bzw . .,Diplom- Wirtsch-aftJsmathematik. erin Univ ." (.,DipL-Math. oec . Univ,") verloit ehen. § 2 Ziel der Prüdiurug Zu§ 2 Abs. 1 APrüfO Die Diplomprüf,ung bLldet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Mathematik. Durch die Prü- fung soll festgeS'tellt werden, ob der Kandidat üher gründliche Fachkenntn<isse in den Prüfungsgebieten ver- fügt, . die Fähi.gkeit b· esi•tzt, nach wiss-enschaftlichen Me- thoden < selbständig zu arbeiten und auf den Ubergang in ·die Berufspra;x:is vor-hereitet <is1t. § 3 Regelstudienzeit und GliedeDung des Studiums Zu§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 APrüfO (1) Da·s Studium einschließlich oder Anfertigung der Diplomar.bteit soll in der Regel nach neun Semestern ab- geschloss· en werden . (2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundsturlilllm, d• as mit dler DipJom-Vorprüfung abge- schlossen whd, und ein Hauptstudill!JIIJ., das mit .der Diplomprüfung abgeschlosse-n wird . (3) Der Diplom-StUJclli · engang Mathematiik an der Uni- versität Augsbur .g ist im Grundstudium -gleich, sofern Betriebswirtschaftsl-ehr-e oder Volkswirtschaftslehre als Nebenfach gewählt W'lll'den. Zu§ 5 APrüfO § 4 Pr·üf.ung· saussch (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Ste•Hvertreter werden auf zwei Jahre gewählt. Wi< eder- wahl ilst zulässig. (2) Der Prüfungsau.ssch-uß gibt sich eine Geschäftsord- nung.

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KMBl II Nr. 2/1983 133

- zu Beginn des Studiums; - nach nichtbestandenen Prüfungen;

im Fall von Studienfach- bzw. Studiengang- oder HochschulwechseL

§ 13

Leistungsnachweise

(1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehr­veranstaltungen gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. g und § 12 Abs . 2 Buchst. d DiplPOWiMathe wird je nach Veranstal­tung durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte oder Hausarbeiten geführt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Veranstaltung vom Lehrenden bekanntgege­ben. Der Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 Buchst e DiplPO­WiMathe wird durch eine Bescheinigung des Arbeitge­bers, bei dem das Praktikum stattgefunden .hat, erbracht.

(2) Eine nichterbrachte Studienleistung kann· innerhalb der allgemeinen Fristen wiederholt werden.

§ 14

, Prüfungen

(1) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll späte­stens am Ende des vierten Fachsemesters erfolgen. Die Diplom-Vorprüfung gilt als ers.tmals nicht bestanden, wenn sich der Student aus von ihm zu vertretenden Grün­den nicht bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mel­det.

(2) Die Meldung zur Diplomprüfung soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Diplomprüfung bis zum Ende des neun­ten Fachsemesters abgeschlossen sein kann.

(3) Für die Bestellung der Prüfer in mündlich abzu­prüfenden Fächern hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschla­genen Prüfer besteht nicht.

(4) Das Thema der Diplomarbeit kann nach Maßgabe von § 14 DiplPOWiMathe von jedem Prüfer gemäß § 7 APrüfO im Fach Mathematik und von jedem Prüfer ge­mäß § 7 APrüfO in der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät ausgegeben werden. Sie soll Bezüge sowohl zu mathematischen als auch zu wirtschaftswissen­schaftlichen Fragestellungen aufweisen.

VI.

Schlußbestimmung

§ 15

Inkr afttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma­chung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 28 . ·Juli 1982 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. August 1982 Nr. I B 4- 6/114 700.

Augsburg, den 17. Septemqer 1982

Prof. Dr. Karl Matthias M e essen

Präsident

Diese Satzung wurde am 17. September 1982 in der Universität niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 17. September 1982 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntma­chung ist daher der 17. September 1982.

KMBl II 1983 S. 128

Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Wirt­schaftsmathematik an der Universität Augsburg

Vom 17. September 1982

AuEgrmnd von Art. 5 in VerbindiUn.g mit Art. 70 Abs . .1 de•s Baye11ischen Hochschulgesetzes in <dler Fassung der BekanntmachiUng vom 7. Nov.ember 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), zuletzt geändeTt durch Ges-etz vom 22. Okto­ber 1981 (GVBl S. 465). erläßt die Univ•ers•i<tät Augsburg folg•ende

Diplom-Prüfung..sorodmmg für den Studiengang Wirtschaftsmathematik

an ·d!er Univer..s·ität Augsbur-g (DiplPOWiMathe)

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Zu § 1 Abs. 1 APrüfO

(1) Die Diplom-Prüfungsordnung Wirtschaftsmathema­tik ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsbur.g. Die Albgemeine Prüfungsordnung hat Vor!'ang.

(2) Aufgrund ·einer nach di<eser PrufungsoDdn'llng be­~tandenen Diplomprüfung wird der aka-demi-sche Grad "Diplom-Wirtschaftsmathematiker Univ." bzw . .,Diplom­Wirtsch-aftJsmathematik.erin Univ." (.,DipL-Math. oec. Univ,") verloitehen.

§ 2

Ziel der Prüdiurug

Zu§ 2 Abs. 1 APrüfO

Die Diplomprüf,ung bLldet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Mathematik. Durch die Prü­fung soll festgeS'tellt werden, ob der Kandidat üher gründliche Fachkenntn<isse in den Prüfungsgebieten ver­fügt, .die Fähi.gkeit b·esi•tzt, nach wiss-enschaftlichen Me­thoden <selbständig zu arbeiten und auf den Ubergang in ·die Berufspra;x:is vor-hereitet <is1t.

§ 3

Regelstudienzeit •und GliedeDung des Studiums

Zu§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 APrüfO

(1) Da·s Studium einschließlich oder Anfertigung der Diplomar.bteit soll in der Regel nach neun Semestern ab­geschloss·en werden.

(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundsturlilllm, d•as mit dler DipJom-Vorprüfung abge­schlossen whd, und ein Hauptstudill!JIIJ., das mit .der Diplomprüfung abgeschlosse-n wird.

(3) Der Diplom-StUJclli·engang Mathematiik an der Uni­versität Augsbur.g ist im Grundstudium -gleich, sofern Betriebswirtschaftsl-ehr-e oder Volkswirtschaftslehre als Nebenfach gewählt W'lll'den.

Zu§ 5 APrüfO

§ 4

Pr·üf.ung·saussch uß

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Ste•Hvertreter werden auf zwei Jahre gewählt. Wi<eder­wahl ilst zulässig.

(2) Der Prüfungsau.ssch-uß gibt sich eine Geschäftsord­nung.

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134 KMBI II Nr. 2/ 1983

§ 5

Prüf.er und Beisitzer

Zu§ 5 Abs. 3, § 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 6 APrüfO

Die Prüfer und die Beisitzer werden vom Prüfungs­aJllJsschuß bestellt.

§ 6

Mündliche Prüfungen

Zu § 12 Abs. 3 und Abs. 5 APrüfO

(1) D~e Prüfungen in den mathematischen Fächern sind mündliche Ein2'1elprüfungen, die et:Wa 30 Minuten dauern.

(2) Bei einer Prüfung in einem maJthematischen Fach i-st die Offentlichkeit ausz,uschließen, fal.ls .dies vom Kandi­datffll vor Beginn der Prüfung verl.angt wird.

II.

Diplom-Vorprüfung

Zu § 14 Abs. 4 APrüfO

§7

Zulassung

(1) Der Kandidat soll sich am Ende des vierten Fach­S"emesters schrilftl~ch zur Prüfiung anmetden.

(2) Dem AntJlag sind beizufügen :

a) Der Nachweis der HochschiuJ.11eife oder -der einschlä­gigen fachgebundenen Hochschulreife;

b) der Nachwe·is der Immatrikulation in der NaturwiiS­.senschafU.ich>en Fakultät der Universität Aug&burg;

c) die Erklärung des Kand~daJten, ob und gegebenen­falls mit welchem Er.gebnis er sich bereits einer Di­plom-Vorprüfung oder ·Diplomprüfung in Mathematik odler Vv.irJtschaftsmathematik unterzo:gen hat;

d) der Nachweis eines der Studienondming entsprechen­den Studiums -durch Vor.Lage seiner Studienbücher;

e) gegebenenfalls ein Vorschl·aJg der gewünschten Prüfer und eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 2;

f) Angabe des wirtschaftswissenschaftHchen Fachs;

g) der Nachweis durch eine Bescheinigung für die erfolg­reiche Teilnahme an den foLgenden Lehrvera-nstaltun­.gen: 1. Mindestens -dr.ei der Ubungen zu -den Vorlesungen

. Analysis I, li; III, L·inear·e Algebra I, li, darunter mindestens eine zur Linea11en ALgebra,

2. eine Ubung z,u •d!en Vorlesungen Wahr-scheinlich­keitstheorie, MathematiJsch·e St-a.Ustik I,

3. die Vorlesung Buchbaltung mit a.bsch~ießender

Klausur,

4. ein-e Ubung zur Vorlesung Informatik I.

Die Voraussetzungen zum Erwe:r;b der g-enannten Nach­wei-se sowie -deren Wiederhol•barkeit sind in der Studien­or-dnung ge11egelt.

§ 8

Art und Zeitpunkt der Prüfung, Pvüfungsfächer

Zu § 14 Abs. 5 APrüfO

(1) Die DipLom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende vier Prüfungsfächer:

a) Analysis I, II, III;

b) Lineare Algebra I, li;

c) Angewan.dte ·Mathematik: WahrscheinHchkeitstheori•e, Mathem-atilsche Stati-Sitik I;

d) Wirtschaftswissenschaftl-iches Fach: Lehninhalte gemäß Studieno11dnung entweder aus dem Fach Betri-ebswirt­schaftslehre oder aiJJIS d:em Fach Volkis'Wir-tscha-ftslehre.

Di-e in a), b). c) genannten Prüfungen sind mündlich, die in d) genannte Prufun.g besteht aus •einer zwei•stündi-gen Klausurarbeit .entweder 1i'In Fach Betri-ebswirtschaftslehre oder im Fach Volkisw.irtschafts1ehr.e.

(2) Sämtliche mündlichen Prüfungen sind innerhalb von vier Woch-im während der Vorlesung,sz-eit abzule•gen. Die Reihenfolge ist beliebi•g. Bei V•ePhin.derung von Prüfern, Erkrankung des Kandidaten oder aus a-nde11en tr-iftigen Gründen ka-nn der Vor.sitzenodie des Prüfungsausschu-sses auf Antr-ag Ausnahmen von der Frist von vier Wodlen gen•ehmigen.

· (3) Die Prüfungstermine der mündlichen Prüfungen wer.den vom Kanoodaten mit den Prüfern ve·Pei-nbart, vom Kandidaten dem Zentr-a1en Prüliungsamt mitgete.ilt, und vom Vonsitzeniden des Prüf.ungSiausschusse•s bestäti.gt.

§ 9 Ergebnis der Diplom-Vorprüfung

Zu § 14 Abs. 7, § 16 Ahs. 3 APrüfO

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämt­liche Prüfungen mindestens mit .,ausre-ichend" bewertet wo11den sind. Andernfalls ist die Diplom-Vorprüfung nidlt beiStanden.

(2) Di·e Gesamtnote errechn-et sich aus dem arithmeti­schen Mittel der Noten der Prüfung-en.

§ 10

Wii·ederholung der Diplom-Vorprüfung

Zu § 18 APrii:fO

Die Wiederholung.sprüfung erstreckt s·ich nur auf dJie Prüfungen, in ·denen die Note schlechter als .,ausreichend" war.

Zu § 17 APrüfO

§11

Zeugn-is

Ist die Diplom-Vorprüfung bestanden, so ist umgehend nach endgültiger Bewer.tung der Letzten Prüfungsleistung edn vom VaTisitzende-n de·s Prüfungsausschusses unter­:ueichnetes Zeugnis auszustellen, das die in den einze,lnen Prüfungen ·erz-ielten Noten, die Namen ·der Prüfer und di·e Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzug-eben, an dem alle Prüfungsi.eistunge-n erbracht sind .

III.

Diplomprüfung

§ 12

Zulassung

Zu § 3, § 8 Ab.s. 1 APrüfO

(1) Der Kandidat soll sieb am Ende des vierten Fach­semesters nach . dem endgültigen B-estehen der Dq,plom­Vorprüfung schri·ftlich zur Diplomprüfung anmelden.

(2) Dem Antra.g sind beizufüg.en:

a) die i'll § 7 Abs. 2 Buchst. a)-f) genannten Unterlagen;

b) •€Jin Lebenslauf;

c) das Zeugnis über die an ·einer wiss.enschafH·ichen Hoch­.sch:ule im GeltungS/bereich de·s Grundgesetzes bes-tan­dene Diplom-Vorprüfung in Mathematik oder Wirt­·schaftsmathema•tik oder über eine a-ls gleichwertig anerkannte Prüfung in beglaubigter Kopie;

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KMBI II Nr. 2/1983 135

d) der Nachweis .durch eine Bescheinigung für die er­foLgreiche Teilnahme an d·en folg·enden Lehrveran­stalturuge·n:

1. eine Ubung zur Vorlesung in Numerischer Mathe­matik I,

2. e-ine Ubung zur Informatik,

3. eine Ubung zu ·den Vorlesungen Optimiemngs­methoden I, II,

4. eine Ubung zu den Vorlesungen Mathematische Statistik I, II, Stochrusti·sche Prozesse,

5. ei.n Seminar in Optimierung / Operations Research,

6. e·in Seminar in Statistik/Stochastik,

7. eine Ubung oder ein Seminar oder ein Praktikum oder ei·ne Vorlesung mit abschließender Klausur aJUs dem wirtschaf.t.swissenschafUich.en Fach;

e) der Na<;:hweis über ein mindestens zweimona:tiges Praktikum (insbesondere ·in Indu;strie, Wirtschaft, Verwaltungj .

Die Voraussetzungen zum Erwerb der .jn Buchs·tabe d) und e) genannten Nachweise sowie deren Wieodlerholbarkeit sind in der Studienor•dnung ger<egelt.

§ 13

Umfang ·der Diplomprüfung

Z.u § 10 Abs. 2 APrüfO

Die Diplomprüfung besteht a•us

a) der DiplomarbeH,

b) den Prüfung-en in den in § 15 Abs . 1 genannten Fä­chern.

§ 14

Diplomarbei·t

Zu § 13 APrüfO

(1) Die Diplomarbe~t ist Bestandteil der wissenschaft­lichen Ausbildung. Sie wi11d in der Reg.el ·vor Ablegung der mündlich•en Prüfungen nng•ef.ertigt. Die Themena;us-· gabe erfo1gt nach der ZuJassung zur Prüfung. Der Aus­gabetermin ist .akt·enk•undig zu machen.

(2) Die Ze.it von der Aus,gabe bis zur Ablieferung der Diplomarbeit soll sechs Monate nicht üii)e11schreüen. Die Bearbe~bungs>frJst kann auf Antrag in Ausnahmefällen mit GeMhmigung des Prü4iungsausschusses um höchstens sechs Monate v·erlängert werd.en.

(3) Die Diplomarbeit ist fristgemäß ~n zweifacher Aus­fertigung im Zentralen Prüfungsamt abzuliefern. Der Aus­gabezeitpunktist aktenkundig zu mach.en.

(4) Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer gemäß § 7 APrüfO im Fach Mathematik und von jedem Pniifoer gemäß § 7 APrüfO in der Wirtschafts- und Sozialw-i:ssen­schaft1rchen FakuHät aus.g.egeben werden. Sie soll Be­züge sowohl :zJU mathematilschen als ii'Ud1 zu wirtschafts­wissensch.ii'f'.lichen Fmgestellung·en au.fweis·en. In Zwei­febsfällen entscheidet ·der Prüi·ungsausschuß .

(5) Di·e Diplomarbeit ist von dem Prüfer, der sie aus­g,eg.eben hat, und von ein-em zweit.en, vom Prürun.gsaus­schuß zu besteHenden Prüfer innerha·lb von ach·t Wochen zu bewerten. Bei nicht übereinst<immenoer Benotung ent­scheidet ·der Prüfung.s.a.us:schuß unter Hinzuziehung der beiden Prüfer über die endgültige Benotung.

(6) Mindestens einer der Prüfer, die dlie Diplomarbeit bewerten, muß ein Fachvertreter der Mathematik sein .

Zu § 12 APrüfO

§ 15 Prüfungen

(1) Die Prüfung:sfächer sind:

a) Statis.tik/Stodra.stik;

b) Optimiemng/ Operabions Research;

c) Numer-ische Mathematik/ Informatik;

d) das wirtschafswiSisenschafliche Fach . .

Die in Buch.stabe a), b). c) genanruten Prüfurugen sind mündlich, die in Buchstabe d) genannte Prüfung besteht aus einer vierstündigen Klausurarbeit in einem der ge­mäß § 10 Abs. 2 Nr. 6 der Studienordnung zulässigen Vertiefungsfächer im wirtschaftswissenschaftlichen Fach.

(2) Der Prüfungsstoff ist den Inhillten des Haupt­studiums zu ·entnehmen. Jedes Sto-ffgebiet kann höchstens für eine der mathematLschen · Prüfungen vorgeschlagen we11den. ·

(3) Von den in Absatz 1 genannten ersten dre·i Prüfun­gen dürf,en höchstens zwei unter einem Prüfer beri doppel­ter Prüf-ungsdauer zusa:mmengefaßt werden. Der Prüfer im wirtscha:f.tswissenschaftlichen Fach darf nicht gledch­zeiüg Prüfer in einem rder ersten dre!i Prüfungs.fächer sein.

(4) § 8 Abs . 2 und 3 gelten en1tsprech.eno.

§ 16

Erg.ebnis tder Diplomprüfung

Zu§ 16 APrüfO'

(1) Die Dip.!omprüfung ist bestanden, wenrn sämtliche Prüftingen .und di-e Diplomarbeit mindestens mit .,ausrei­chend" benotet worden Slind. AndernfaUs ist di·e Diplom, prüfung nicht be.standen . .

(2) Die Gesamtnote errechnet ·sich als arithm.etisches Mittel .cJier Noten für die Prüfungen und für d~e Diplom­arbeit. Die mploma,pbeH ist dabei mit doppeltem Gewicht zu berücksichtigen.

§ 17

Wiederholung der Diplomprüfung

Zu § 18 Abs. 1 APrüfO Ist die Diplomarbeit schlechter als mit .,ausreichend"

benotet wor.den, so sind sämHiche Prüfungen und die Diplomarbeit zu wi.ederholen. Ansonsten gilt § 10 ent­sprechend.

Zu § 17 APrüfO

§ 18

Zeugnis, Diplom

(1) Ist die DiplomprüEung bestall!den, so ·~st UiruJehend nach endgültig.er Bewertung der letzten P!lÜfungs·leistung e.in vom Vorsi-tzenden des Prüfungsaus·schuss·es unter­zeichnetes Zeugnis ausz,u;stellen, das die einz·e1nen Prü­fungen und die in dies•en Prüfung-en er2lielten Naben, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplom­arbeit und die Ge.samtno<be .enthält. A1s Dat·um des Zeug­nisses 1st der Ta.g anzugeben, an dem ill.Je P!lÜf·ungslei­stungen erbr·acht sind.

(2) Mit .dem Zeugn1s wird dem KandJidaten ein Diplom mit dem Datum de.s Zeugnisses ausg·ehändiilgt, in dem die Verleihung de.s akademi:schen G:na:des .,Diplom-Wirt­schaftsmathematiker Univ." bzw. ,.,Diplom-Wirtschafts­mathematikerin Univ." beurkundet wird. Das Diplom ent­hält keine Noten. Es ist vorn Dekan der Fakultät zu un­terzeichnen und mit dem Sie·g•el der Fakultät zu vensehen.

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136 KMBl II Nr. 2/1983

IV.

Schlußbestimmung.en

§ 19

Inkrafttr:eten

Diese Or.dnung tritt am Tage nach ihr·er Bekanntma­chung in K11aft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 28. Juli 1982 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. August 1982 Nr. I B 4 • 6/114 700.

Augsburg, ·den 17. September 1982

Prof. Dr. Karl Matthias M e e s s e n

Präsident

Diese Satzung wurde am 17. September 1982 in der Universität niedergelegt. Die Niederlegung W\!Ide am 17. September 1982 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 17. September 1982.

KMBl II 1983 S. 133

Studienordnung für den Diplom-Studiengang Oko­nomie der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Augsburg

Vom 5. Oktober 1982

A!lllfgrurud von Art. 5 in Venbindu·ng m~lt Art. 62 Abs. 1 des Bayeöschen Hochschulges-etzes in der Fassung vom 7. Nov.ember 1978 (GVBI S. 791, her. S. 958) , zul.etzt ~­äiJJd!ert durch Gesetz vom 22. Okt01ber 1981 ·(GVBl S. 465), erläßt die Univemlität .Alu.g.sburg .fo}gende

Stiudieno11druuiJJg fücr: dien Diplom-Strud1engang

Okonomie der WirtschaMs- urud Sorz,ialwrl.iSsenschaftlichen Faklultät

§ 1

Geltungsbereich

Die vorlieg.ende St:ud'ienordnung beschreibt unter Be­rü<Xsichtigung ·der Diplom-PrüfungsordiJJung ·für di·e Wirt­schafts- und SoZJi·alwis:s.enschaftliche Fakultät Ziele, In­halte und Verlauf des Studiums der Okonomie mit den Studienrichtungen Betriebswi.rtschaftslehre, Volkswirt­schaftslehre ·=d Sozioökonomie an oder Wirtschafts- und SozialwdJss•enschaftLichen Fakultät der UIJJivensität Aru•g's­burg.

§ 2

Studienbeginn

Das S~udium kann nur zum Wintersemester hegon­nen we!lden.

§ 3

StudtenvOilausset~ung·en

(1) Es gelten die Vorschriften für die Zulassung zum Hochschulstudium.

(2) Es wird dar.auf hingewi·es•en, odaß ein ·erfo1greiches Studium der wis.seruschaftlichen Veröff.entlichung.en Fremd­sprachen, d:nsbesorudere englische Sprachkenntnisse ·.und gewi·sse rnathematisch•e Grundkenntnisse und Fertigkei­ten vo•raUJs:setzt. Z•usätzlich wird empfohlen, vor Beginn des Studiums oder in oder vorlesung.sfreien Zett ein mlin­destens ·dreimona<H:ges studieninte,griertes Praktikum ab­zuleisten.

§4

Ziele des StUJdiums

(1) Das Studium •soll odazru befähig•en, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Zusammenhäng•e ·und Probleme 2lU erkennen, selbständig sach.gerecht darzustellen, mit wissensd1a.ftlichen Methoden ZlU .analys·ileren und zu lö­sen. Hierzu wird dm Lehrangebot .ein umfassendes vVis­sen über wirtschaftliche und soziale ZUJs.ammernhänge sowie .die Beherrschung empiDisch-analY'ti.scher Arbeits­methoden vermittelt.

(2) Im Verlauf .des Studiums hat der Student IC!Ii'e Mög­l,ichkeit, durch War,l einer entsprech.enden Fächerkombi­nation sich spezieller wuf eine später.e bemfliche Tätig- · keit vorzubereHen. Damit wird keine 'unrni1·telbane Be­rufs·fertigkeit angestr.ebt, •sondern die Vermittlung der Fähigk·eit, nach entspredlender Eina!lbeüung in kon­krete .A!ufgabenber.eiche komplexe P,robleme bewältigen zu können. Da!laus ergtbt sich eine bel'Ufliche MobilHät für d~e AJbso1venten der einzelnen Studiengänge.

(3) Das S~UJdium soll d!ie Eingangsmöglichkeit insbe­sondere für fo.I1gende BerufsfeLder sch,affen:

a) Für Betrieb.swirte in Indiustüe, Han.dwe.rk und Han­del, beli Banken, Y.er.sicherung.en .und ander,en Dienst­leisturugsunternehmen, .in Forschung•sin.stituten, Ver­bänden und in .der öff.entHchen V•erwaltnmg. Dabei ist zu berü<Xsichtigen, daß die Einmürud<ung in den Bemf häufiig über Ausbilodungspcr:,o,gramme einzelner Indu­.str•iezwei9e oder Unternehmen •erfoJgt. A1s spezielle Arbeitsbereiche sirud beLspieLsweLse zu .nennen: Rech­nung,swesen urud Finanz·en, Unternehmensplanung., Da­tenv•evarbei•tung und Informationswesen, Marketing Eiinschl. Markt- und Verbr.auchsfo;vschung, Produkt­und Pro}ektmanagement, Absatz- 1und Beschaffungs: w.e!lbung, Offentlichkeitsar:be'it, Verkauf und Einkauf, Interne Revisi·on, Ongani'l>ation, Per~sonalwesen. ' Ais selbständige. Be!lufe kommen Wirtschaftspn1fer, Steu­·erberater, Unternehmensberater (u. a. M.arketingbe­rater) in Frage.

b) Für Volkswirte im öf.fentlichen Sektor in Minilsterie.n und sonstigen staatlichen und kommuna1en Stellen, b ei So:zialv·ers·icherung,en, bei der BU!lldesbank oder dem StaUstischen Bundesamt; ferner in internationalen Insltitrut~onen, insbesonder·e Wirtscha.ftsinstitrutionen (vor a<llem EG, aber ·a•uch OECD, IWF, W•eltbank, UN) ;. 1m priva,ten Sektor z. B. in V•erbänden (Arbeitgeber­v.erbände, Gewerkscha-ften, IndustrieverbändeL lndru­diustrie- und Hande1skammern und Partei,en, be(' Ban­ken, Versicher·ungen, Beraterfirmen und Marktfor­schungsinstituten. Ein weite-rer Beruf für Volkswirte ·ist der .de.s Wirtschaftsjournalisten.

c) Für Sozioökonomen überall dort, wo innerhalb der öffentlichen Verwaltung unod de.r W-irtschaft Probleme mit Hilfe pr•imär sozialw.issenschci:ftlich.er (soziologi­scher, politologischer, psychologischer) Methoden und EI'kenntniss·e ge.Iö.st werd·en •sollen.· Insbesonde.re sdnd zu nennen: die Personal- und Marktforschungsabtei-1ungen der Betriebe, Sozialforschungs1institrut•e, Institu­tionen des Soz,Lalwesefls, Verbärude, Planungsinstitu­tionen sowi•e verstärkt Institutionen der ErwachJs,enen­bildung ,j,m außerakademischen und akademischen Be­reich. (4) Die W!i.rtschafts- ufld Sozialwissen6chaftliche Fa­

kul,tät verleiht nach bestandener .A!bschlußprüf:ung ge­mäß § 24 der Diplomprüfung•sorldnung für alle Stud•i.en­richtungen den Grad eines .,Diplomökonomen Univ." (Dipl. oec. Univ.). D.ie gewählte Stu.dienricMung wird auf An­trag ·beso·ndJer.s kenntlich gemacht.

§ 5 Studieninhalte ·des Grundstudiums

(1) Da.s Grunds~udium .dient d ·er Einführung in die Me­thodlik des wilssenschaftlichen Arbeitens und in die fach-

hoffmark
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