Post on 01-May-2020
B-P
LAN N
R. 05-2015WO
„VERBRAUCHERMARKT K
RONDORFER S
TRAßE“
ARTENSCHUTZRECHTLIC
HER F
ACHBEITRAG
h a b i t . a r t ökologie & faunistik Guido Mundt Paracelsusstraße 5b 06114 Halle / Saale
Bebauungsplan Nr. 05-2015wo „Verbrauchermarkt Krondorfer Straße“
im Ortsteil Stadt Wolfen
(Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Sachsen-Anhalt)
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
im Auftrag von
Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG Rötelstr. 35
74172 Neckarsulm
Projektbegleitung
Gloria Sparfeld Architekten und Ingenieure Halberstädter Straße 12 06112 Halle / Saale Frau Kathrin Rieger fon: 0345 3880965 fax: 0345 3880966 email: buero@architekt-sparfeld.de
Guido Mundt Paracelsusstraße 5b
06114 Halle
fon: 0345 13259959 mobil: 0176 24050461
email: guido.mundt@gmail.com
Projektbearbeitung
Guido Mundt (Dipl.-Biol.)
Sebastian Gabler (M. Eng.)
im Januar 2016
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 3
Inhalt Inhalt ............................................................................................................................................................. 3 Abkürzungen .................................................................................................................................................. 4 1 Veranlassung ......................................................................................................................................... 5 2 Zustand und Lage ................................................................................................................................... 5 3 Wirkungen des Vorhabens ..................................................................................................................... 6
3.1 Baubedingte Wirkungen ........................................................................................................................ 6 3.2 Anlagebedingte Wirkungen ................................................................................................................... 6 3.3 Betriebsbedingte Wirkungen ................................................................................................................. 6
4 Gesetzliche Grundlagen .......................................................................................................................... 6 5 Relevanzprüfung .................................................................................................................................... 8 6 Datengrundlagen ................................................................................................................................. 10 7 Vorkommen und artenschutzrechtliche Betroffenheit .......................................................................... 11
7.1 Säugetiere, Mammalia ........................................................................................................................ 11 7.2 Vögel, Aves ........................................................................................................................................... 12 7.3 Reptilien, Reptilia ................................................................................................................................. 13 7.4 Käfer, Coleoptera ................................................................................................................................. 14
8 Fazit ..................................................................................................................................................... 15 9 Quellen und Literatur ........................................................................................................................... 16 10 Anlagen ........................................................................................................................................... 17
Anlage 1: Lage ............................................................................................................................................. 17 Anlage 1: Fotodokumentation .................................................................................................................... 18
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 4
Abkürzungen
Art. Artikel
Abs. Absatz
BNatschG Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege vom 29.07.20109 (Bundesnaturschutzgesetz) Bundesge-
setzblatt JG. 2009Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 06. August 2009
BHD Brusthöhendurchmesser an Gehölzen, wird verwendet bei der Einschät-
zung des Quartierpotenzials
FFH-RL die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(„FFH-Richtlinie“ – ABl. Nr. L 206 S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie
2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368)
R.L. Rote Liste
SPA europäisches Vogelschutzgebiet
SDB Standarddatenbogen
VS-RL Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vo-
gelschutzrichtlinie – Abl. EU Nr. L 20 S. 7)
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 5
1 Veranlassung Es ist die Errichtung eines neuen Verbrauchermarktes in der Stadt Bitterfeld-Wolfen geplant.
Im Zuge der Erstellung des Entwurfes zum Bebauungsplan war das Vorkommen von beson-
ders und streng geschützten Arten (§7 Abs. 2 Nr. 13, 14 BNatSchG) zu ermitteln bzw. abzu-
schätzen, das Vorhaben hinsichtlich des Eintretens von Zugriffsverboten gemäß § 44
(BNatSchG) artenschutzrechtlich zu bewerten und Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich
oder Ersatz zu empfehlen.
2 Lage und Zustand Das Plangebiet (PG) ist im Norden des Stadtteils Wolfen, Stadt Bitterfeld-Wolfen, gelegen.
Gegenwärtig wird die Fläche als Garagenkomplex für PKW-Stellplätze genutzt. Die Garagen
bestehen aus Betonwänden mit einem durch Dachpappe oder Wellplatten aus Faserzement
überzogenen Flachdach. Hier sind im Flachgiebelbereich bereits vielfach Schäden im Bau-
werk vorhanden. Weiterhin findet sich eine Kleingartenparzelle im Süden des PG. Im Westen
stellt ein Gehölzsaum, bestehend aus Bäumen und Sträuchern, die Abgrenzung zur an-
schließenden Bebauung mit Wohnhäusern dar.
Abbildung 1: Lage des PG im Norden des Stadt-teils Wolfen (Grundkarte nach © OpenStreetMap contributors)
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 6
3 Wirkungen des Vorhabens Folgende Auswirkungen sind bei Bauvorhaben dieser Art denkbar:
3.1 Baubedingte Wirkungen Durch die geplante Maßnahme kommt es zu einem temporären Lebensraumverlust durch
die Inanspruchnahme von Flächen für die Baustelleneinrichtung sowie ggf. für bauliche Hilfs-
konstruktionen. Dabei sind lokale Bodenverdichtungen im kleinflächigen Baustellenbereich
möglich. Weiterhin sind Störungseffekte durch Baulärm (akustisch) und allgemeine Bautätig-
keiten (visuell) zu erwarten. Bei Verlagerung der Bauausführungszeiten vor Sonnenauf- bzw.
nach Sonnenuntergang könnten außerdem optische Störungen infolge einer Baustellenbe-
leuchtung auftreten.
3.2 Anlagebedingte Wirkungen Durch Flächenbeanspruchungen kommt es zum Verlust bzw. zur Umgestaltung von Habita-
ten lokal auftretender Tier- und Pflanzenarten. Damit können Zerschneidungseffekte bzw.
Barrierewirkungen zwischen Habitaten und Störungen funktionaler Beziehungen einherge-
hen.
3.3 Betriebsbedingte Wirkungen Zu erwarten sind anthropogen bedingte Störeffekte, wie Licht, Lärm, Kfz-Verkehr und Nach-
stellung durch freilaufende Hunden und Hauskatzen.
4 Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen der artenschutzrechtlichen Bewertung sind im Bundesnatur-
schutzgesetz (Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege vom 29.07.2010 - BNatSchG) in den §§ 37-47 formuliert. Es setzt die artenschutz-
rechtlichen Richtlinien der Europäischen Union, vor allem die
• Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Le-
bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie)
• Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)
in nationales Recht um.
Der besondere Artenschutz wird in den §§ 44 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes be-
rücksichtigt. Nach § 44 (Umgang mit besonders geschützten Tierarten) Abs. 1 (Zugriffsver-
bote) ist es verboten:
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 7
1 wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-
men, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot),
2 wild lebenden Tieren der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzei-
ten erheblich zu stören;; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö-
rung der Erhaltungszustand der lokale Population einer Art verschlechtert (Störungs-
verbot),
3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Schädigungs-
verbot).
4 wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-
men aus der Natur zu entnehmen sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
zerstören (Schädigungsverbot Pflanzen).
Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten gelten natürliche und anthropogen entstandene Struk-
turen die in o. g. Funktion regelmäßig genutzt werden. Nach dem sogenannten „Stralsund-
Urteil“ (BVerwG vom 21.06.2006) trifft dies auch bei vorübergehender Abwesenheit der Tiere
zu, wenn eine erneute Nutzung, beispielsweise im nächsten Jahr (Greifvogelhorste, Fleder-
mausquartiere), zu erwarten ist.
Im § 44 Abs. 5 wird das Eintreten der in Abs. 1 genannten Verbotstatbestände für nach
BNatSchG § 15 zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 die
nach Baugesetzbuch zulässig sind, eingeschränkt:
• Sind im Anhang IV a der FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder
solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufge-
führt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf
damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen
das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor soweit die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
• Soweit erforderlich können auch vorgezogene Ersatzmaßnahmen festgesetzt wer-
den.
• Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Bst. b der FFH-RL aufgeführ-
ten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 8
• Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durch-
führung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor.
Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können
nach § 45 Abs. 7 im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 zulassen:
• zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden
• zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
• im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder der
maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
• aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-
schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben
sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit
nicht Artikel 16 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Arti-
kel 16 Satz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Satz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind
zu beachten.
Nach § 14 (BNatSchG) ist der Verursacher eines Eingriffes verpflichtet, vermeidbare Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeid-
bar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort
ohne oder mit geringen Beeinträchtigungen zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchti-
gungen nicht vermieden werden können, sind diese zu begründen. Der Verursacher ist ver-
pflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaß-
nahmen) (§ 15 Satz 2 BNatSchG).
5 Relevanzprüfung Nach dem Bundesnaturschutzgesetz gelten gemäß § 44 Abs. 5 die Verbotstatbestände nach
§ 44 Abs. 1 bei Eingriffen, die nach § 15 zulässig sind nur für Tier- und Pflanzenarten, die
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie oder einer Rechtsverordnung
nach § 54 Abs. 1 europarechtlich geschützt sind.
Ziel der Relevanzprüfung ist es, das aus den gesetzlichen Bestimmungen resultierende um-
fangreiche Artenspektrum zunächst auf die Arten zu reduzieren, die unter Beachtung der
Lebensraumansprüche im Untersuchungsraum vorkommen können und für die eine Beein-
trächtigung im Sinne der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch Wirkungen
des Vorhabens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Abschichtung). Die Ar-
ten, für die eine Betroffenheit hinsichtlich der Verbotstatbestände mit hinreichender Sicher-
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 9
heit ausgeschlossen werden kann (Relevanzschwelle) müssen einer artenschutzrechtlichen
Prüfung nicht mehr unterzogen werden (nach FROEHLICH & SPORBECK 2010).
Dies sind Arten
• die gemäß Roter Liste des jeweiligen Bundeslandes ausgestorben oder verschollen
sind und deren Auftreten in naher Zukunft unwahrscheinlich erscheint,
• die nachgewiesenermaßen im Naturraum nicht vorkommen: Befindet sich der Wirk-
raum (Untersuchungsraum) des Vorhabens außerhalb dieses generalisierten Verbrei-
tungsgebietes, muss diese Art i. d. R. einer artenschutzrechtlichen Prüfung nicht
mehr unterzogen werden. Der Ausschluss des Vorkommens von Arten muss das ver-
fügbare Wissen in angemessener Weise berücksichtigen.
• die gemäß der landesweiten Range-Karten zwar im Bereich des Messtischblattes
auftreten, die aber auf Grund ihrer Lebensraumansprüche und der vorhandenen Ha-
bitatstrukturen im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen können (z.B. Fehlen
von für die Arten notwendigen Habitaten wie Regenmoore, Hecken, Gebüsche, Tro-
ckenrasen, Gewässer etc.).
• bei denen sich Beeinträchtigungen (bau-, anlage- und betriebsbedingt) auf Grund der
geringen Auswirkungen des Vorhabens ausschließen lassen.
Grundlage für das in Sachsen-Anhalt zu prüfende Artenspektrum bildet die „Liste der im
Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zu behandelnden Arten (Liste ArtSchR-
FachB)“ (SCHULZE et al. 2008).
Die ermittelten vorhabensspezifisch prüfrelevanten Arten bzw. Artengruppen sind in Tabelle
1, inklusive ihres gesetzlichen Schutzstatus, gelistet.
Tabelle 1: Datenbasis zur Artenschutzrechtlichen Auseinandersetzung.
FFH IV = Art des Anhanges IV der FFH-RL, VSR I = Vogelschutzrichtlinie Anhanh I, LSA = Sachsen-Anhalt (HEI-DECKE et al. 2004, MEYER & BUSCHENDORF 2004, SCHUMANN 2004), DE = Deutschland (MEINIG et al. 2009, KÜHNEL et al. 2009), Erfassung = Kartierung der betroffenen Art im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages.
Nr. Name der Art oder Artengruppe FFH IV R.L.
Erfassung Potenzial- abschätzung VSR I LSA DE
1 Fledermäuse, Chiroptera (Quartiere) X --- X 2 Vögel, Aves (Nist- und Brutstätten) --- X
5 Zauneidechse (Lacerta agilis) X V 3 --- X 6 Eremit (Osmoderma eremita) X 2 2 --- X
Eingriffsspezifisch ergibt sich eine Betroffenheit dieser Arten- bzw. Artengruppen in Bezug
auf die folgenden ökologischen Aspekte:
• Fledermäuse: durch die artgruppentypische Quartiernutzung
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 10
• Vögel: durch die Nutzung der vom Eingriff betroffenen Strukturen als Nist- und Brut-
stätten
• Zauneidechse: bei bestehenden Fortpflanzungs- und / oder Ruhestätten im PG und
• Eremit: bei bestehenden Fortpflanzungsstätten im PG.
6 Datengrundlagen Die Erstellung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages orientiert sich an:
• FROEHLICH & SPORBECK (2010): Leitfaden Artenschutz in Mecklenburg/ Vorpommern.
Hauptmodul Planfeststellung/ Genehmigung. im Auftrag von Landesamt für Umwelt,
Naturschutz und Geologie M-V
• LUGV (o. D.): Arbeitshilfen für artenschutzrechtliche Bewertungen:
o StA „Arten und Biotopschutz“. Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegrif-
fen des Bundesnaturschutzgesetzes.
o Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und
Erholung (LANA)
o Besondere artenschutzrechtliche Bedeutung der europäischen Vogelarten
• SCHULZE, M.;; SÜßMUTH, T.;;MEYER, F. & K. HARTENAUER (2008): Liste der im Rahmen
des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zu behandelnden Arten (Liste ArtSchR-
FachB). Im Auftrag des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt, Hauptniederlassung,
redaktionelle Überarbeitung 2014
Die artenschutzrechtliche Bewertung erfolgt auf Basis einer Potenzialabschätzung ausge-
wählter relevanter Arten bzw. Artengruppen. Die Grundlage dieser Potenzialabschätzung
bildet eine Begehung des Plangebietes. Im Rahmen der Begehung wurde das Plangebiet auf
das Vorhandensein
• potenzieller Fledermausquartiere,
• vorhandener Nist- und Brutstätten von Vögeln,
• geeigneter Habitatstrukturen für die Zauneidechse und
• geeigneter Habitatstrukturen für den Eremiten kontrolliert.
Tabelle 2: Daten und Untersuchungsziele der einzelnen Begehungen.
Datum Untersuchungsziel Durchführender
11. Jan. 2016 Ortsbegehung mit Potenzialabschätzung: Fledermäuse, Nist- und Brutstätten von Vögeln, Zauneidechse, Eremit
Guido Mundt, Sebastian Gabler
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 11
7 Vorkommen und artenschutzrechtliche Betroffenheit
7.1 Säugetiere, Mammalia
Fledermäuse, Chiroptera Fledermäuse nutzen im Laufe eines Jahres entsprechend ihrer artspezifischen ökologischen Ansprüche und
der jeweiligen annuellen Phase unterschiedliche Quartiere bzw. Quartiertypen. Das Spektrum reicht von Quar-
tieren in Bäumen (z. B. Risse in Stämmen und Ästen, Spalten hinter abstehender Rinde, ausgefaulte Specht-
höhlen) und Gebäuden (z. B. Spalten oder Höhlungen im Mauerwerk, in oder an Holzverkleidungen, Dach-
räume) bis zu natürlichen Höhlen, Stollen oder Kellern. Letztere werden im mitteleuropäischen Raum aber fast
ausschließlich zur Paarung und Überwinterung aufgesucht, da sie für die Aufzucht der Jungen in der Regel zu
kalt sind. Eine Eignung als Winterquartier richtet sich nach der Bauart (z. B. Größe und Zugänglichkeit), der
strukturellen Ausstattung (Hangplätze) und vor allem ihren mikroklimatischen Eigenschaften. Fledermäuse
bevorzugen während des Winterschlafes relativ konstante Temperaturverhältnisse, je nach Art zwischen 2
und 10°C. Die Raumtemperatur sollte normalerweise nicht unter 0 °C und nur in Ausnahmefällen bis auf -4 °C
sinken (DIETZ et al. 2007). Hohe Luftfeuchtigkeiten schützen sie dabei vor der Austrocknung (SCHOBER &
GRIMMBERGER 1987). An Bauwerken mit zwei offenen Seiten wird dies in der Regel nur durch tiefe Spalten er-
reicht, die die Hangplatze vor Zugluft schützen. Durchlässe oder Brücken die über einen großen Durchgangs-
raum verfügen, können von einigen Arten auch als Sommer- oder Wochenstubenquartiere (z.B. Großes Mau-
sohr, Wasser- und Fransenfledermaus) genutzt werden. Die sie durchströmende Luft wirkt der Isolierung des
Erdkörpers entgegen, so dass die Hangplätze sich im Sommer erwärmen können.
Regionales Vorkommen. Die Erfassung erfolgte vom Boden aus und konzentrierte sich auf
Spalten und Risse im Wand- und Dachbereich der Garagen sowie auf Höhlungen und Spal-
ten in den vorhandenen Gehölzen. Im gesamten PG konnten keine für Fledermäuse geeig-
neten Quartiere nachgewiesen werden.
Gefährdungsanalyse. Eine eingriffsbedingte Betroffenheit der hochmobilen Artengruppe Fle-
dermäuse wäre nur im Rahmen einer bestehenden Quartierfunktion vorstellbar. Der lokale
Gehölzbestand besitz nur sehr geringe Stammdurchmesser. Im Zuge der Ortsbesichtigung
waren an den vier vorhandenen Großbäumen (Weiden) ebenfalls keine Höhlungen, abste-
hende Borke oder Stammrisse erkennbar.
Der Garagenkomplex wurde in nur einfacher Bauweise errichtet. Sie bestehen aus dünnen
Außenwänden mit einer zumeist einfachen Dachabdeckung. Grundsätzlich wäre in einzelnen
Fällen ein Zugang für Fledermäuse durch vorhandene Beschädigungen möglich. Bedingt
durch das Fehlen von geschützten Hohlräumen, tiefen Spalten im Kontext mit der anzuneh-
menden mehr oder weniger regelmäßigen anthropogenen Nutzung kann eine Eignung als
Fledermausquartier ausgeschlossen werden.
Artenschutzrechtliche Bewertung entsprechend § 44 Abs. 1 (Zugriffsverbote).
Ziff. (1) keine Betroffenheit
Ziff. (2) keine Betroffenheit
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 12
Ziff. (3) keine Betroffenheit
Das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 (BNatSchG) bezüglich vorkom-
mender Fledermausarten nicht zu erwarten.
7.2 Vögel, Aves Die artenschutzrechtliche Bewertung wird für die gesamte Artengruppe zusammengefasst
dargestellt.
Gehölzbrütende Vogelarten besiedeln während der Brutzeit gehölzbestandene Lebensräume, wie: Wald- und
Forstflächen, Waldränder, Solitärbäume, Feldgehölze, Gebüsche und Hecken, aber auch Reisig und Röhrich-
te. Typische Arten sind: Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Fitis (Phylloscopus trochilus),
Gartenbaumläufer (Cerhtia brachydactyla), Gartengrasmücke (Sylvia borin), Heckenbraunelle (Prunella modu-
laris), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Zaunkönig (Troglodytes tro-
glodytes).
Neben den Gehölzbrütern sind im Siedlungsbereich häufig Gebäudebrüter zu finden, welche ihre Brutplätze
an Gebäuden anlegen – die Nahrungshabitate dieser Arten befinden sich häufig im Inneren von Siedlungen
oder dem angrenzenden Umland. Typische Arten sind: Blaumeise (Cyanistes caeruleus), Gartenrotschwanz
(Phoenicurus phoenicurus), Grauschnäpper (Musciapa striata), Haussperling (Passer domesticus), Kleiber
(Sitta europaea), Kohlmeise (Parus major), Star (Sturnus vulgaris).
Bodenbrüter legen ihre Nester sehr gut getarnt am Erdboden oder erdnahen Bereichen an. An die Habitat-
ausstattung werden artspezifisch verschiedene Ansprüche gestellt. Bodenbrüter finden sich nicht selten in of-
fenen und halboffenen Kulturlandschaftselementen, wie bspw. Ackerfluren, extensiven Grünlandflächen Moo-
ren, Feuchtgebieten oder Hochstaudensäumen. Es werden aber auch gehölzreiche Bestände oder Wälder für
die Anlage der Brutstätten ausgewählt. Typische Arten sind: Brachpieper (Anthus campestris), Braunkehlchen
(Saxicola rubetra) Feldlerche (Alauda arvensis), Goldammer (Emberiza citrinella), Heidelerche (Lullula arbo-
rea), Schafstelze (Motacilla flava), Wachtel (Coturnix coturnix).
Regionale Vorkommen. Die im PG auftretenden Gehölze können Gehölzbrütern zur Anlage
von Nestern genutzt werden. Ebenso bieten vereinzelt vorhandene Nischen und Dachüber-
stände Gebäudebrütern eine potenzielle Nistmöglichkeit. Bekannte Horststandorte von
Greifvogelarten sind nicht betroffen.
Gefährdungsanalyse. Für die heimischen Gebäude- und Gehölzbrüter ist eine Bedeutung
des Eingriffsgebietes nur während der Sommersaison erkennbar. Aufgrund des natürlichen
Meideverhaltens sind Individuenverluste nur während der Brutzeit (März bis August) denk-
bar. Die Entnahme von Gehölzen sowie die temporäre oder permanente Inanspruchnahme
von nicht überbauten Flächen können den Verlust von Brutplätzen gehölzbrütender oder
bodenbrütender Vogelarten bedeuten. Durch das vielfältige Nistplatzangebot im näheren und
weiteren Umfeld sind die zu erwartenden ökologischen Auswirkungen als gering einzustufen.
Erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf die Erhaltungszustände vorkommender Vogelar-
ten sind unwahrscheinlich.
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 13
Artenschutzrechtliche Bewertung entsprechend § 44 Abs. 1 (Zugriffsverbote).
Ziff. (1) keine Betroffenheit
Ziff. (2) Beseitigung der Gehölze außerhalb der Brutzeit (Vermeidung VM1), d.h. im Zeit-
raum von September bis Februar
Ziff. (3) keine Betroffenheit
Eine durch den Eingriff bedingte artenschutzrechtliche Betroffenheit der Artengruppe Vögel
bezüglich § 44 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 kann bei Einhaltung der Maßnahme zur Vermeidung
(VM1) ausgeschlossen werden.
7.3 Reptilien, Reptilia
Zauneidechse, Lacerta agilis Die Zauneidechse ist in Deutschland allgemein verbreitet. Sie ist eine in ihrem Hauptverbreitungsgebiet eurö-
ke Art, die sich an den Rändern ihres Areales stenök verhält. Ihre Lebensraumansprüche entsprechen dem
folgenden Habitatschema (GÜNTHER 2009):
- sonnenexponierte Lage (südliche Exposition, Hangneigungen max. 40°)
- lockeres gut drainiertes Substrat
- unbewachsene Teilflächen mit geeigneten Eiablageplätzen
- spärliche bis mittelstarke Vegetation
- Vorhandensein von Kleinstrukturen, wie Steine und Totholz etc. als Sonnplätze.
Häufig stellen Bahndämme und regelmäßig gemähte Straßenränder mit angrenzenden Offenlandstrukturen
für die Zauneidechse geeignete Lebensräume dar.
Die jährliche Aktivitätsphase beginnt meist im April, selten, und nur bei günstiger Witterung schon Ende Feb-
ruar/ Anfang März. Ab Mitte April beginnt die Paarungszeit und dauert bis in den Juni an. Die Eiablage erfolgt
von Juni bis Anfang Juli an offenen, sonnigen und nicht zu trockenen Stellen mit gut grabbarem Boden. Be-
vorzugt werden die Eier in selbstgegrabenen Erdröhren in einer Tiefe von 4 – 10 cm abgelegt. Der Schlupf der
Jungtiere erstreckt sich von Ende Juli bis Anfang September. Ab der letzten Septemberdekade beginnen die
adulten Tiere ihre Winterquartiere aufzusuchen. Jungtiere können noch bis Mitte Oktober aktiv bleiben.
Regionale Vorkommen. Das Vorkommen der
Art ist für den Viertel-Quadranten 4439-2
(Bitterfeld-West) belegt (GROSSE & SEYRING
2015). Grundsätzlich wäre mit dem auf Ab-
bildung 2 dargestellten kleinflächigen Grün-
land im Süden ein Habitat mit geeigneten
Sonnenplätzen vorhanden. Aufgrund fehlen-
der Deckungsmöglichkeiten in Kombination
mit erhöhter Störungsintensität, z.B. Fre-
quentierung durch Anwohner (Fußweg, Abbildung 2: Grünfläche im Süden des PG
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 14
Bushaltestelle) und freilaufende Hunde wird die Fläche jedoch als ungeeignet angesehen.
Konfliktanalyse. Eine Gefährdungssituation ist aufgrund des fehlenden Vorkommens nicht
gegeben.
Artenschutzrechtliche Bewertung entsprechend § 44 Abs. 1 (Zugriffsverbote).
Ziff. (1) keine Betroffenheit
Ziff. (2) keine Betroffenheit
Ziff. (3) keine Betroffenheit
Das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 (BNatSchG) bezüglich vorkom-
mender Fledermausarten nicht zu erwarten.
7.4 Käfer, Coleoptera
Eremit (Juchtenkäfer), Osmoderma eremita In Mitteleuropa wird der Eremit (Osmoderma eremita) als ursprüngliche Charakterart der Alters- und Zerfalls-
phase der Wälder angesehen, von denen er sekundär auf Allee- und Parkbäume überwechselte (MÜLLER-
KROEHLING et al. 2005). Vorkommen der Art sind generell als Reliktstandorte zu betrachten, da der Käfer zu
einer Fernverbreitung nicht in der Lage ist (SCHAFFRATH 2003a, b). Die BRD liegt im Verbreitungszentrum,
wobei sich flächige Verbreitungsmuster fast ausschließlich nur noch im Osten Deutschlands befinden (SCHAF-
FRATH 2003a).
Die Larven entwickeln sich im Mulm alter hohler Laubbäume, überwiegend Eiche und Linde, aber auch Kopf-
weide, Pappel, Buche, Esche, Kastanie, Robinie, Walnuss, Platane, Birke, Obstbäume (HARDTKE 2001). Das
Brutsubstrat muss dabei einer Vielzahl an benötigten Faktoren entsprechen. Neben der genannten Baumart
ist die Morphologie und Ökologie des Totholzes ausschlaggebend, weiterhin sind die Größenordnung und
Ausrichtung des Mulmkörpers für eine Besiedlung ausschlaggebend (STEGNER et al. 2009). Während die Lar-
ven ausschließlich in den Mulmkörpern zu finden sind, lassen sich die geschlüpften Käfer auch außerhalb des
Substrates, zumeist ab Mai bis Oktober nachweisen.
Regionale Vorkommen. Für die Stadt Bitterfeld-Wolfen sind keine Vorkommen des Eremiten
bekannt. Die Untersuchung der Gehölze im PG ergab keinen Hinweis auf ein Vorkommen
der Art.
Gefährdungsanalyse. Eine Gefährdungssituation ist aufgrund des fehlenden Vorkommens
nicht gegeben.
Artenschutzrechtliche Bewertung entsprechend § 44 Abs. 1 (Zugriffsverbote).
Ziff. (1) keine Betroffenheit
Ziff. (2) keine Betroffenheit
Ziff. (3) keine Betroffenheit
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 15
Das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 (BNatSchG) bezüglich des Eremi-
ten ist nicht zu erwarten.
8 Fazit Für die Errichtung eines Verbrauchermarktes in der Stadt Bitterfeld-Wolfen wurde für das
Plangebiet eine Potenzialabschätzung zu:
• Fledermausquartieren,
• Nist- und Brutstätten von Vögeln,
• Vorkommen der Zauneidechse und
• Vorkommen des Eremiten durchgeführt.
Im Ergebnis wurden Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 (BNatSchG) empfohlen.
Tabelle 3: Mögliche artenschutzrechtlichen Betroffenheit der einzelnen Arten, bzw. Artengruppen und Maß-nahmeempfehlungen.
Artengruppe mögliche Betroffenheit § 44
Maßnahme/ Bemerkung Ziff. 1 Ziff. 2 Ziff. 3 keine
Säugetiere Fledermausquartiere X
Vögel allg. Brutplätze X Vermeidung (V1)
Reptilien Zauneidechse X
Käfer
Eremit X
Empfohlene Maßnahmen zum Ausgleich und zur Vermeidung des Eintretens von Verbots-
tatbeständen nach § 44 Abs. 1 (BNatSchG):
• (V1): Durchführung von Maßnahmen an Gehölzen wie Fällungen, Rückschnitte und Ausastungen außerhalb der Brutzeit, d. h. in der Zeit von 01. Oktober bis 28./ 29.
Februar
Eine Ausnahmeprüfung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist bei Durchführung der oben ge-
nannten Maßnahmen nicht erforderlich.
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 16
9 Quellen und Literatur BAUER, H.-G.;; BERTHOLD, P. (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas. Bestand und Gefährdung.
AULA-Verlag Wiesbaden
BNATSCHG = Gesetz über Naturschutz und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzge-
setz – BNatSchG). Vom 29. Juli 2009. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009, Teil I, Nr.
51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009: 2542- 2579
DIETZ, M.;; V. HELLVERSEN, O. & D. NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und
Nordwestafrikas. Franckh-Kosmos Verlags GmbH & Co KG, Stuttgart
FROEHLICH & SPORBECK (2010): Leitfaden Artenschutz in Mecklenburg/ Vorpommern.
Hauptmodul Planfeststellung/ Genehmigung. im Auftrag von Landesamt für Umwelt,
Naturschutz und Geologie M-V
GROSSE, W.-R. & SEYRING, M. (2015): Zauneidechse – Lacerta agilis (LINNAEUS, 1758). In:
GROSSE, W.-R.;;SIMON, B.;; SEYRING, M.;; BUSCHENDORF, J.;; REUSCH, J.;; SCHILDHAUER,
F.;; WESTERMANN, A. & U. ZUPPKE (Bearb.). (2015): Die Lurche und Kriechtiere des
Landes Sachsen-Anhalt unter besonderer Berücksichtigung der Arten der Anhänge
der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der kennzeichnenden Arten der Fauna-
Flora-Habitat-Lebensraumtypen. – Berichte des Landesamtes für Umweltschutz
Sachsen-Anhalt 4: 443-468
SCHULZE, M.;; SÜßMUTH, T.;;MEYER, F. & K. HARTENAUER (2008): Liste der im Rahmen des
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zu behandelnden Arten (Liste ArtSchRFachB).
Im Auftrag des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt, Hauptniederlassung, redaktio-
nelle Überarbeitung 2014
SCHAFFRATH, U. (2003a): Zur Lebensweise, Verbreitung und Gefährdung von Osmoderma
eremita (Teil 1). Philippia 10 (3): 157-248.
SCHAFFRATH, U. (2003b): Zur Lebensweise, Verbreitung und Gefährdung von Osmoderma
eremita (Teil 2). Philippia 10 (4): 249-336.
STEGNER, J., STRZELCZYK, P., MARTSCHEI, T. (2009): Der Juchtenkäfer (Osmoderma ere-
mita). eine prioritäre Art der FFH-Richtlinie, Handreichung für Naturschutz und Land-
schaftsplanung. 2. Auflage: 64 S.
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 17
10 Anlagen
Anlage 1: Lage
Lage des Vorhabensgebietes in Bitterfeld-Wolfen (rote Markierung) (Grundkarte nach © OpenStreetMap contributors)
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 18
Anlage 1: Fotodokumentation
Freifläche im Südwesten
Gehölzsaum im Westen
Großbaumbestand im PG
B-Plan Nr. 05-2015wo Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Seite 19
Gehölze im Süden des PG (be-stehende Gartenparzelle)
Garagenkomplexe, Blickrichtung Ost
Garagenkomplexe und Zuwe-gung, Blickrichtung Süd