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ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE
Fortlaufende
Information zur Ausgestaltung des
LEADER-Ansatzes 2014 - 2020
im ELER-Entwicklungsprogramm
„Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung,
Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“
des Landes Rheinland-Pfalz
(Stand: 6. März 2015)
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1 Vorbemerkung
In der derzeitigen Bewerbungsphase der Lokalen Aktionsgruppen LEADER in Rheinland-
Pfalz werden immer wieder Fragen an die ELER-Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Be-
antwortung dieser Fragen wird die ELER-Verwaltungsbehörde daher in regelmäßigem
Turnus auf der Seite www.eler-paul.rlp.de einstellen, um allen potentiellen Bewerbern den
gleichen Informationsstand zu gewährleisten.
EULLE: Der Name ist Programm
• Entwicklungsprogramm • Umweltmaßnahmen (Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau, Vertragsna-
turschutz), • Ländliche Entwicklung (landwirtschaftliche Infrastrukturmaßnahmen, LEADER ein-
schließlich Förderprogramm lokale ländliche Entwicklung (FLLE)), • Landwirtschaft (Förderung der Agrarstrukturverbesserung, Agrarinvestitionsförde-
rung, Diversifizierung, Europäische Innovationspartnerschaften…), • Ernährung (Förderung regionaler Wertschöpfungsketten, Cluster, Qualifizie-
rung/Sensibilisierung der Akteure).
2 Allgemeine Informationen
Die nachstehenden Informationen basieren auf
• dem aktuellen Stand des Entwicklungsprogramms EULLE (Entwurfsfassung)
• den mit der Kommission geführten Gesprächen und der darauf basierenden Hinwei-
se und Änderungswünsche
• den von den Bewerberregionen gestellten Fragen.
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2.1 Förderkonditionen (vorläufig)
2.1.1 Grundsätze der Anerkennung der LAG
Mindestbudget
• Grundausstattung:
Herkunft der Fördermittel Mio. € Mio. €/Jahr
ELER Mitteln 1,750 0,250 Landesmitteln 0,700 0,100 Kommunale Mittel der Region (projektunabhängig)
0,175 0,025
insgesamt 2,625 0,375
• Aufstockungen des Plafonds : o Aufstockung ab 70.000 Einwohnern: pro 10.000 Einwohner bis zu [100.000 €] an ELER Mit-
teln für die Förderperiode (abhängig vom Gesamtmittelvolumen und Zahl der anerkannten LAG)
o Aufstockung für LAG in der Nationalparkregion (verfügbarer Plafonds 1,5 Mio. €) • Reserve
20 - 25 % der ELER-Mittel für transnationale Vorhaben, Initiativen (FLLE) und Leistungsreser-ve
Gebietsabgrenzung
• Gesamter ländlicher Raum nach Definition des EPLR EULLE • Keine Städte > 30.000 Einwohner; in begründeten Fällen kommen Randgebiete von Städten
mit mehr als 30.000 Einwohner, die sich ihren dörflichen Charakter (u.a. [ehemals eigenstän-dige Orte]; nicht mehr als 150 Einwohner pro Quadratkilometer oder Anteil landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Gesamtflä-che des Ortes) beibehalten haben und für die eine funktionale Verbindung zum angrenzenden ländlichen Gebiet besteht, als Förderkulisse in Frage.
• Die vorgenannten Randgebiete größerer Städte können in begründeten Fällen und mit einem Bevölkerungsanteil von höchsten 15 % der Gesamtbevölkerung des LEADER-Aktionsgebietes einbezogen werden.
• 50.000 bis 150.000 Einwohner (Ausnahme: Kooperation mit angrenzender LAG aus einem anderen Land mit min. 25.000 Einwohnern nur bei entsprechendem Hinweis in der LILE und Vorliegen eines Letter of Intent). Bei Gründung einer länderübergreifenden LAG gelten die Mindestanforderungen für das Gesamtgebiet der Kooperation.
• Definition naturräumlicher oder wirtschaftlicher homogener Gebiete unabhängig von administ-rativen Grenzen, grundsätzlich Teile von 2 Landkreisen (Ausnahmen nur in begründeten Fäl-len)
Koordinierung mit
anderen ESIF
• EFRE und ESF fördern keine Regionalmanagements oder den partizipativen CLLD-Ansatz • Vorhaben von LEADER-LAG können zur EFRE-Förderung angemeldet werden. • LEADER-LAG können sich auch anderer Fördermöglichkeiten bedienen.
Anforderungen an
die LAG
• Bildung lokaler Aktionsgruppen aus Vertretern öffent licher, privater und lokaler sozio-ökonomischer Interessengruppe, Entscheidungsebene ei nzelne Interessengruppe max. 49% der Stimmrechte
• Einbindung der jeweiligen (Schutz)Gebietsverwaltungen sowie der Vertreter der relevanten Gruppen (Landwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz; Jugendliche, Frauen…)
• Möglichst juristische Person (Verein,…); alternativ muss die LAG ansässig bei einer juristi-schen Person sein
• Erarbeitung unter Bürgerbeteiligung einer Lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrate-gie (LILE) mit ex ante Bewertung nach vorgegebener Gliederung
• Bedarfsgerechte Zielorientierung der LILE und Abgrenzung der Förderbereiche einschließlich der Fördersätze im Rahmen der Vorgaben des EPLR EULLE
• Bereitstellung projektunabhängiger öffentlicher Kofinanzierungsmittel durch die Region von min. 10% der ELER-Mittel pro Jahr
• Ausreichende Kapazitäten (grundsätzlich min. 1 AK) des Regionalmanagements mit Qualifika-tionsnachweis (Wirtschaftsförderer,…). Bei größeren Lokalen Aktionsgruppen werden höhere personelle Kapazitäten im Regionalmanagement (mind. 1,5 AK) erwartet.
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2.1.2 Vorbereitende Unterstützung für den LEADER-Ansatz
Beschreibung M 19.1- Förderung der ex ternen Erstellung der Lokalen Integrierten Län d-lichen Entwicklungs strategie (LILE)
Bezug zur
ELER-VO Artikel 42 – 44 VO (EG) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013
Prioritäten,
Unterprioritäten 6 b
Handlungsbedarf
(vgl. SWOT/SÖA) Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe
Förderzweck /
Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung sind die Kosten der Erarbeitung einer lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessensgruppen zur Vorbereitung der Strategie durch externe Stellen. Nicht förderfähig sind Kosten für: • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung • Betriebskosten • Mehrwertsteuer, die im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer
rückerstattet werden.
Zuwendungs-
empfänger
• Lokale Aktionsgruppen • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts • Zusammenschlüsse von lokalen, regionalen Akteuren mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw.
Vertretung durch eine juristische Person des öffentlichen bzw. privaten Rechts
Art, Umfang und
Höhe der Zuwen-
dung
• Die Höhe der Zuwendung beträgt 75 % der förderfähigen Kosten, höchstens 25.000 € an ELER-Mitteln pro LILE.
• Die vorgenannten Fördersätze werden ausschließlich im EPLR EULLE beschrieben. Eine Beschreibung in der LILE ist nicht notwendig, da hier ausschließlich die LAG bzw. deren Rechtsvertreter als Zuwendungsempfänger infrage kommen.
Fördervorausset-
zungen
• Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient.
• Interessenbekundung gegenüber der ELER-Verwaltungsbehörde • Mind. 30 % der potentiellen Punktzahl in den Bewertungsbereichen müssen erfüllt sein.
Förderbe-
dingungen
• Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Gebietskulisse sind einzuhalten. • Vorgaben entsprechend des Wettbewerbsaufrufs der ELER-Verwaltungsbehörde zu Inhalt
und Gliederung der LILE sind einzuhalten.
andere Verpflich-
tungen
• Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass auf Basis der LILE keine Bewerbung auf Anerkennung als LEADER-Region für die Förderperiode 2014 - 2020 fristgerecht eingereicht wird. Die Förderung wird erst nach Bestätigung der ELER-Verwaltungsbehörde, dass die LILE vorgelegt wurde, ausgezahlt
• Vorgaben für öffentliche Aufträge sind einzuhalten.
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2.1.3 Umsetzung der LILE
Beschreibung M 19.2 - Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE
Bezug zur
ELER-VO Artikel 42 – 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013
Prioritäten,
Unterprioritäten 6 b
Handlungsbedarf
(vgl. SWOT/SÖA) Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe
Förderzweck /
Fördergegenstand
Unterstützt werden von der LAG ausgewählte Vorhaben, die im Einklang mit den allgemeinen Regeln der VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. VO (EU) Nr. 1303/2013, den Zielen des EPLR EULLE und den Zielen und Handlungsfeldern der jeweiligen LILE stehen. Dazu zählen insbesondere
o kleine investive Maßnahmen, o Erstellung von innovativen Konzepten und Studien, o Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, o Durchführung kleinerer Modellprojekte.
Förderfähige Kosten für investive Vorhaben: • Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermö-
gen • Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen • Allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Be-
ratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich von Durchführbarkeitsstudien
• Immaterielle Investitionen, d. h. Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken
• Sonstige Vorhaben u.a.: o Betriebs-, Personal-, Reisekosten o Kosten für Qualifizierungs- und Informationsma0nahmen zur Umsetzung der Ziele der LIE
bzw. geförderter Vorhaben o Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit o Finanz- und Netzwerkkosten o Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der LILE und dessen Zie-
len verbunden sind. Die LAG kann im Einzelfall beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR EULLE programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen anzuwenden. Im Übrigen gelten die für den LEADER-ansatz geltenden Förderkonditionen, die in der jeweiligen LILE durch die LAG präzisiert wurden.
Zuwendungs-
empfänger
• Lokale Aktionsgruppen • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts, die lokale Gemeinschaften repräsentieren
Art, Umfang und
Höhe der Zuwen-
dung
(Externe Überprü-
fung läuft)
o Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.
o Die Höhe der Zuwendung beträgt o Bis zu 100 % für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge
in Höhe von mindestens 30 % der Gesamtkosten erhoben ansonsten bis zu 75 % der för-derfähigen KostenBis zu 40 % (bis zu 50 % bei Innovation) bei privaten Zuwendungsemp-fängern,
o Bis zu 50 % bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern (nach Beschluss der LAG und mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde 90 %),
o Bis zu 75 % bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und LAG-Vorhaben (nach Beschluss der LAG und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 100 %).
o Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
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o Fördergrenzen: o mindestens 2.000 € an öffentlichen Zuwendungen (Kleine Projekte können zu einem Vorha-
ben zusammengefasst werden) o maximal 250.000 € an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der
ELER-Verwaltungsbehörde) • Festbetragsförderung o bis max. 40.000 € (davon 30.000 € an ELER-Mitteln und 10.000 € an Landesmitteln) pro
LAG für „Ehrenamtliche Bürgerprojekte" . Die Höhe der Unterstützung von Maßnahmen lokaler Akteure durch die LAG aus dem Projekt „Ehrenamtliche Bürgerprojekte“ beträgt da-bei max. 2.000 € je Einzelmaßnahme. Die Förderung kann nur zu gemeinnützigen Anliegen (gemeinnützige Organisation, NGO, Gruppe nicht organisierter Menschen) gewährt werden. Die Zahlung erfolgt auf Basis eines Durchführungsberichtes mit nachvollziehbarer Doku-mentation. Eine Vorlage und Prüfung weiterer Belege (Kosten- und Zahlungsnachweise,...) ist nicht vorgesehen.
o Dem gleichen Zuwendungsempfänger kann maximal drei Mal die Pauschalabrechnung bei Kleinprojekten bewilligt werden.
Fördervorausset-
zungen
• Anerkennung der LAG und Genehmigung der LILE • Vorhaben wird in der Gebietskulisse der LILE realisiert (Ausnahmen mit Zustimmung der E-
LER-Verwaltungsbehörde in begründeten Fällen zulässig, wenn die LAG in ihrer Begründung darlegen kann, dass das betreffende Projekt überwiegend dem LAG-Gebiet dient)
• Positiver Auswahlbeschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorha-bens (Bei LAG selbst: Umsetzungsbeschluss der LAG und Nachweis der Anwendung der Auswahlkriterien.)
• Erklärung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE sowie der Umsetzung der LILE dient, einschließlich der plausiblen Begründung der LAG zu Notwen-digkeit und Ausprägung des Vorhabens.
• Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3 f) VO (EU) Nr. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss
Förderbe-
dingungen:
• Erläuterung des angestrebten positiven Nutzens für die beteiligten ländlichen Gebiete • für investive Vorhaben:
Nachweis der Wirtschaftlichkeit (z.B. Geschäftsplans) und Effizienz des Projekts bzw. für ge-meinnützige und öffentliche Vorhaben der Tragfähigkeit des Vorhabens
• bei baulichen Investitionen: Nachweis des Grundeigentums, der Erbbauberechtigung oder Nutzungsberechtigung für die Zweckbindungsfrist
• Bei Qualifizierungen • Nachweis, dass die Qualifizierung kein Bestandteil der regulären Hochschulbildung oder Aus-
bildung ist. • Sonstige Vorhaben
positive Stellungnahme der Planungsträger (z.B. regionale Tourismusorganisation), deren Planungen betroffen sind. Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Vorhaben
• Pflichtausgaben öffentlicher Zuwendungsempfänger sind von einer Förderung ausgeschlos-sen.
andere Verpflich-
tungen
• Die LAG muss die Auswahl von Vorhaben öffentlich bekanntgeben. • Die formellen Nachweise über das durchgeführte Auswahlverfahren der LAG müssen erbracht
werden
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2.1.4 Gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen
Beschreibung M 19.3 - Gebietsübergreifende, länderübergreifende und transnationale Kooperationen
Bezug zur
ELER-VO Artikel 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 35 VO (EU) Nr. 1303/2013
Prioritäten,
Unterprioritäten 6 b
Handlungsbedarf
(vgl. SWOT/SÖA) Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe
Förderzweck /
Fördergegenstand
• Gegenstand der Förderung ist die Vorbereitung/Anbahnung sowie die Durchführung gebiets-übergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben gemäß Artikel 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 35 VO (EU) Nr. 1303/2013. Dazu zählen insbesondere o Kontaktaufnahme o Kosten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere
gegenseitige Information und der Austausch programm- und projektspezifischer Erfahrun-gen zwischen den LAG sowie die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Projekte
o Aufbau von Netzwerken o Kosten der Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen sowie die Erstellung von Stu-
dien und Konzeptionen zur Vorbereitung von Kooperationsprojekten o Reisekosten zum Besuch von Partnerprojekten o Kosten für Dolmetscher und Übersetzung von Informationsmaterialien o Laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Qualifizierungskosten o Studien und Konzeptionen zur Vorbereitung eventueller Kooperationsprojekte, sofern sie
mit den Zielen der LILE und des EPLR verbunden sind. o Bei gemeinsamen Kooperationsprojekten wie z.B. gemeinsamer Internetauftritt sind die
Kosten förderfähig, die auf die rheinland-pfälzische LAG entfallen • anteilige Kosten für Kooperationsprojekte im nicht-investiven und im investiven Bereich (vgl.
Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE), soweit sie auf die rheinland-pfälzische LAG entfallen.
• Die LAG können im Einzelfalls beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR EULLE programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen an-zuwenden.
Zuwendungs-
empfänger
• Lokale Aktionsgruppe • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts als Träger von Kooperationsvorhaben • Für Vorbereitungsmaßnahmen (Anbahnungsgespräche): rheinland-pfälzische Lokale Aktions-
gruppen
Art, Umfang und
Höhe der Zuwen-
dung
• Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.
• Die Höhe der Zuwendung beträgt o 100 % für die Kontaktaufnahme (Anbahnung einer Kooperation) o Bis zu 100 % für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge
in Höhe von mindestens 30 % der Gesamtkosten erhoben werden, ansonsten bis zu 75 % der förderfähigen Kosten
o Bis zu 40 % (bis zu 50 % bei Innovation) bei privaten Zuwendungsempfängern o Bis zu 50 % bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern (nach Beschluss der LAG und
mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 90 %) o Bis zu 75 % bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und LAG-Vorhaben (nach Beschluss
der LAG und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 100 %). o
• Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der vg. Obergrenzen und Beachtung der Vorgaben der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durch-führungsbestimmungen.
• Fördergrenzen: o mindestens 2.000 € an öffentlichen Zuwendungen (Ausnahme: Kontaktaufnahme) o maximal 250.000 € an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der
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Verwaltungsbehörde) • Für programmüberschreitende Kooperationen (z.B. transnationale und länderübergreifende)
können mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde alternativ die Förderbestimmungen des ELER-Entwicklungsprogramms Anwendung finden, in dessen Förderregion die federfüh-rende LAG ihren Sitz hat.
Fördervorausset-
zungen
• Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass die Kooperation/das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient.
• Genehmigung der Kooperation durch die Verwaltungsbehörde (Ausnahme: Vorbereitungs-maßnahme)
• Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3 f) VO (EU) NR. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss
Förderbe-
dingungen:
• Für die Anerkennung der Kooperationsvereinbarung o Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zum Abschluss der Kooperati-
onsvereinbarung o Nachweis eines positiven Nutzen für die beteiligten ländlichen Gebiete o Beschreibung der von den Partnern mit der Kooperation aufgegriffenen Handlungsfelder o Erklärung der LAG, dass die Kooperation und das Vorhaben den Zielen des ELER und
des EPLR EULLE sowie der Umsetzung der LILE dienen. • Für die Vorhaben o Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens o Angabe des Namen und des Datums der Genehmigung der Kooperationsvereinba-
rung/des Kooperationsvertrages o Die nachhaltige finanzielle Tragbarkeit des Projektes muss gegeben sein o Das Vorhaben hält grundsätzlich die Vorgaben der Gebietskulisse des Kooperationsver-
trages/der Kooperationsvereinbarung ein. o Auswahl des Vorhabens durch Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG bzw. die
Kooperation einschließlich der plausiblen Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhaben,
o für investive Vorhaben: Nachweis der Wirtschaftlichkeit (z.B. Geschäftsplans) und Effizienz des Projekts bzw. für gemeinnützige und öffentliche Vorhaben der Tragfähigkeit des Vorhabens
o bei baulichen Investitionen: Nachweis des Grundeigentums, der Erbbauberechtigung oder Nutzungsberechtigung für die Zweckbindungsfrist,
o Bei Qualifizierungen und Fortbildungen: o Nachweis, dass die Qualifizierung kein Bestandteil der regulären Hochschulbildung oder
Ausbildung ist. o sonstige Vorhaben
positive Stellungnahme der Planungsträger (z.B. regionale Tourismusorganisation), deren Planungen betroffen sind. Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Vorhaben.
• Pflichtausgaben öffentlicher Zuwendungsempfänger sind von einer Förderung ausgeschlos-sen.
• Bei transnationalen Kooperationen müssen LAG aus mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten am Projekt beteiligt sein.
andere Verpflich-
tungen
• Kooperationspartner können alle LEADER-Aktionsgruppen in der EU sein. Für andere aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet tätigen Gruppen, die lo-kale Entwicklungsstrategien innerhalb oder außerhalb der EU umsetzen, bedarf es einer Zu-stimmung der ELER-Verwaltungsbehörde.
• Transparenz der Entscheidungsabläufe. • Die Federführung muss bei einer LEADER-LAG liegen
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2.1.5 Förderung des LEADER-Managements und der Sensibilisierung
Beschreibung
M 19.4 - Förderung der mit der Verwaltung der Durchführung d er LEADER -Entwicklungsstrategie verbundenen laufenden Kosten und Sensibilisierung
Bezug zur
ELER-VO Artikel 42 – 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013
Prioritäten,
Unterprioritäten 6 b
Handlungsbedarf
(vgl. SWOT/SÖA) Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe
Förderzweck /
Fördergegenstand
Unterstützt werden die laufenden Kosten der LAG nach Art. 35 Abs. 1 d) und e) der VO (EU) Nr. 1303/2013. Dazu zählen insbesondere • der laufende Betrieb der LAG einschließlich Regionalmanagement (u.a. laufende Kosten wie
Betriebs-, Personal-, Qualifizierungs-, Finanz- und Netzwerkosten, Studien …) • Kosten für das Entscheidungsgremium der LAG i. V. m. der Verwaltung der Umsetzung der
LILE sowie • Sensibilisierungsvorhaben durch die LAG (Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeits-
arbeit,…)
Zuwendungs-
empfänger • Lokale Aktionsgruppen
Art, Umfang und
Höhe der Zuwen-
dung
• Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.
• Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 % (ELER/Land: 75%). • Die vorgenannten Fördersätze werden ausschließlich im EPLR EULLE beschrieben. Eine
Beschreibung in der LILE ist nicht notwendig, da hier ausschließlich die LAG bzw. deren Rechtsvertreter als Zuwendungsempfänger infrage kommen.
Fördervorausset-
zungen
• Anerkennung der LAG durch die Verwaltungsbehörde • Regionalmanagement ist in der Gebietskulisse der LILE angesiedelt. • Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. Art. 34 Abs. 3 f) VO
(EU) NR. 1303/2013 • Einhaltung des Höchstsatzes von 25 % der im Rahmen der jeweiligen anerkannten LILE an-
fallenden durchschnittlichen zuwendungsfähigen öffentlichen Gesamtausgaben für die ge-samte Förderperiode.
Förderbe-
dingungen:
• Vor einer Auszahlung weist die LAG nach, dass das Regionalmanagement über eine ausrei-chende Personalausstattung verfügt, die grundsätzlich vom Zeitvolumen mindestens einer Ar-beitskraft entsprechen sollte. Der/die Regionalmanager(in) muss über eine entsprechende nachzuweisende Qualifikation bzw. Erfahrungen verfügen.
•
andere Verpflich-
tungen
• Die LAG hat jährlich einen Bericht zur Umsetzung der LILE vorzulegen. • Mit Ablauf des Jahres 2018 ist eine Zwischenevaluierung zur LEADER-Entwicklungsstrategie
vorzulegen. • Nach 2020 ist in Abstimmung mit der ELER-Verwaltungsbehörde eine Abschlussevaluierung
vorzulegen. • Vorlage eines Aktionsplans für die Öffentlichkeitsarbeit und das LAG-Management
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2.2 Allgemeine Kriterien zur Auswahl der Lokalen Ak tionsgruppen
Kriterien muss soll kann
Klare Abgrenzung eines zusammenhängenden Gebietes X
Das Gebiet umfasst Teile von mindestens zwei Landkr eisen X
Schlüssige Darlegung von Kohärenzkriterien (sozioku lturell oder
ökonomisch oder naturräumlich) für das Gebiet, so d ass es eine ho-
mogene Gesamtheit bildet.
X
Berücksichtigung der Umweltbedingungen in der Regio n bei der Fo r-
mulierung der spezifischen Ziele und der Auswahl d er Strategie X
Vorhandensein einer ausreiche nden kritischen Masse in Bezug auf
Humanressourcen, wirtschaftlichen Potentials und Mi ttelausstattung X
Mindestens 50.000 Einwohner und grundsätzlich höchs tens 150.000
Einwohner im Gebiet (Über- oder Unterschreitung in begründeten Fäl-
len möglich)
X
Nachweis, dass es sich um einen homogenen Naturraum handelt,
wenn die Obergrenze von 150.000 Einwohnern im Gebie t geringfügig
überschritten wurde. (Ausnahme-Kriterium)
X
Hohe Einwohnerzahlen (möglichst nahe an oder über 1 00.000), um
eine möglichst große Bandbreite an Strategien mit P ilotcharakter rea-
lisieren zu können und Bürgernähe beizubehalten.
X
Möglichst geringe Bevölkerungsdichte (Positiv -Kriterium) X
Berücksichtigung (eines oder mehrerer) der thematis chen Ziele der
GAP, der ESI-VO sowie der sechs ELER-Prioritäten X
Berücksichtigung der Entwicklungsziele und -strategien des Entwic k-
lungsprogramms EULLE X
Berücksichtigung der Situation und möglicher Entwic klungscha ncen
der Land-, Wein- und Forstwirtschaft X
Formale und in haltliche Gliederung der LILE nach den Vorgaben der
ELER-Verwaltungsbehörde X
Festlegung der anzuwenden Fördersätze in der LILE ( keine „bis zu“ -
Regelung) im Rahmen der Obergrenzen des Entwicklung sprogramms
EULLE
X
Nachweisliche Ausrichtung der St rategie auf die gebietsspezif ischen
Probleme und Innovation, Übereinstimmung von Zielen und Bedarf X
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Kriterien muss soll kann
Berücksichtigung gebietsspezifischer Ressourcen und /oder Know -
hows bzw. Potenziale X
Klare Formulierung der Ziele un d Handlungsbedarfe (SWOT…) X
Berücksichtigung von Querschnittszielen (Demograph ischer Wandel,
Klimawandel, Umweltschutz, Innovation, Nachhaltigke it…) X
Bezug der Strategie zu sonstigen Entwicklungsaktivi täten in der b e-
treffenden Region X
Berücksichtigung der sozialen Gruppen bei der Zielfor muli erung der
Strategie (insbesondere Frauen und Jugend, aber auc h ältere Men-
schen, Migranten, Behinderte und sozial Schwache)
X
Zu erwartende Beschäftigungswirkung, Förderung der Beschäft i-
gungsmöglichkeiten, insbesondere von Frauen und Jug endlichen,
die sich insbesondere in den Lebensalltag von Fraue n auf dem Lande
integrieren lassen
X
Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und ihre Nachhaltigk eit X
Entwicklung neuer Erzeugnisse und Dienstleistunge n, Neuartige M e-
thoden zur besseren Erschließung des endogenen Pote nzial der Re-
gion
X
Ausbau der Vernetzung lokaler Akteure, Neuartige Fo rmen der Org a-
nisation und Beteiligung der lokalen Bevölkerung an der Entschei-
dungsfindung und Projektdurchführung
X
Übertragbarkeit der Methode und Mehrwert gegenüber
Mainstreamförderung X
Möglichst klare Formulierung der zu erwartenden Aus wirku ngen der
Strategie X
Berücksichtigung aller drei Dimensionen nachhaltige r Entwic klung
(ökologisch, ökonomisch, soziokulturell) bei der Zi elformulierung
und Ausrichtung der Maßnahmenbereiche
X
Möglichst hohe Anzahl potenziell Begünstigter X
Klare Darstellung von Messbarkeit und Kontrollierba rkeit der durch
das LILE zu erreichenden Ziele (Prozessmonitoring u nd Evaluierung) X
Rückgriff auf Erfahrungen aus der vorangegangenen F örderp eriode
2007 - 2013 X
Transparente Dokumentation des partizipativen Erste llungsproze s-
ses der LILE (nachweislich durchgeführter offener B eteiligungspro-
zess)
X
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2.3 Aktuelle Planung der zeitlichen Abfolge
2015
1. Quartal • Bewerbungs-
verfahren
2. Quartal
• Auswahl der Lokalen Aktions-gruppen
3. Quartal 2015 Aner-kennung der Lokalen Aktionsgruppen
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3 Beantwortung eingegangener Fragen:
Thema Frage Antwort
Gebietskulisse Ist die Einhaltung der Einwohner-
zahl (bis 150.000) je LAG zwin-
gend
Es ist richtig, dass in den Projektgruppensitzungen als allgemeines
Kriterium für neu zu bildende LEADER-Regionen eine Einwohner-
zahl von 50.000 bis 150.00 Einwohner vereinbart wurde.
In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Verwal-
tungsbehörde kann jedoch unter Umständen von dieser Vorgabe
abgewichen werden.
Darüber entscheidet der noch einzurichtende Bewertungsausschuss
im Rahmen des Auswahlverfahrens.
Die Bewerbung einer Region mit 160.000 Einwohnern ist also
durchaus möglich.
Kann eine LAG auch nur eine VG
aufnehmen, die zum Nationalpark
gehört.
Ja, dies ist möglich. Somit würden die zusätzlichen 1,5 Mio Euro
anteilig auf die vom Nationalpark betroffenen Regionen verteilt.
Welche Datengrundlage ist für die
Feststellung der Einwohnerzahl
für die Gebietsabgrenzungen
maßgeblich?
Maßgeblich für die Feststellung der Einwohnerzahl für die Gebiets-
abgrenzungen bzw. den Ausschluss von Städten aus der Förderku-
lisse sind die Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz.
Verwenden Sie dazu bitte den zuletzt veröffentlichten Bevölke-
rungsstand Ihrer VG/Gemeinde/Stadt .
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Thema Frage Antwort
Sie finden die entsprechenden Daten unter:
http://www.statistik.rlp.de/regionaldaten/meine-heimat/.
Finanzielle Beteiligung der
Regionen am LEADER-
Prozess in Höhe von 10%
der Kofinanzierungsmittel
Kann mit der 10%-igen Beteili-
gung der Regionen auch das
LEADER-Management finanziert
werden.
Die an einer LEADER-LAG beteiligten Regionen müssen öffentliche
Mittel in einer Größenordnung von mind. 10 % der ELER-Mittel des
zugeteilten Mittel-Plafonds (d.h. in der Grundausstattung 175.000,-
€) projektunabhängig zur Verfügung stellen. Die kommunalen Mittel-
geber (z.B.: beteiligte Landkreise) dürfen keine projektbezogene
Zweckbindung im Voraus festlegen.
Die Bereitstellung dieser Mittel betrifft sowohl private als auch öffent-
liche Projekte Dritter. Das LAG-Management zählt dabei auch - für
die öffentlichen Mittelgeber der Region - als Projekt eines Dritten.
Die Bereitstellung muss in geeigneter, verbindlicher Form (z.B.
Ratsbeschluss o.ä.) dokumentiert werden.
Es obliegt – wie bei den ELER- und Landesmittel - der LEADER-
LAG, also den Mitgliedern der LAG (1. Gruppe: regionale, lokale,
städtische und anderen Behörden, 2. Gruppe: Wirtschafts- und So-
zialpartner; 3. Gruppe: Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten),
auf Basis der vereinbarten Auswahlkriterien gemeinsam mit positi-
vem Auswahlbeschluss darüber zu entscheiden, ob das LAG-
Management mit den projektunabhängigen Mitteln der Region kofi-
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Thema Frage Antwort
nanziert wird. Dieser Beschluss kann ausnahmsweise bereits vor
Anerkennung der LEADER-LAG im Rahmen der Erarbeitung der
LILE durch die Mitglieder der vorläufigen oder der bestehenden
LAG-Mitglieder getroffen werden, um die Planungssicherheit zu er-
höhen. Dieses Geld würde allerdings dann gegebenenfalls anderen
privaten und öffentlichen Projekten Dritter nicht mehr zur Verfügung
stehen.
Fazit:
• Durch eine einseitige Vor-Festlegung der Mittel durch die Ge-
bietskörperschaften auf die Finanzierung des LAG-
Managements ist die Bedingung der 10 %igen projektunab-
hängigen finanziellen Beteiligung der Region nicht erfüllt.
• Beschließen die LAG-Mitglieder hingegen, ein Angebot der
öffentlichen Stellen (z.B. auch Wirtschaftsförderungsgesell-
schaften und Landkreise) zur Bereitstellung entsprechender
Ressourcen für das LAG-Management anzunehmen, sehen
wir die Bedingung als erfüllt an. Dies gilt insbesondere auch,
wenn die LAG bei einer öffentlich rechtlichen Stelle ansässig
ist und das Personal der LAG bei dieser Stelle angestellt wird.
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Thema Frage Antwort
Gilt die vorgesehene 10%ige Be-
teiligung der Region auf den E-
LER-Ansatz auch für die Aufsto-
ckungsmittel und das FLLE-
Programm (Initiativen der Verwal-
tungsbehörde in speziellen Ge-
bietskulissen)?
Im Rahmen der Bewerbung ist nur der Nachweis für die Grundaus-
stattung der LAG nach den für alle Regionen vorgeschlagenen Ver-
teilungskriterien zu führen. Dazu gehört hierzu auch die vorgesehe-
ne Aufstockung um rd. 1,5 Mio. Euro für LAG in der Nationalparkre-
gion. Diese werden auf die beteiligten LAG entsprechend ihres An-
teils an der Nationalparkregion verteilt. Für die jährlichen Initiativen
im Rahmen des FLLE wird die Vorgehensweise im Rahmen des je-
weiligen Aufrufs abgestimmt.
Welche Form zur Dokumentation
der Bereitstellung der geforderten
Mittel ist neben einem Rats-
Kreistagsbeschluss auch ausrei-
chend? Reicht eine Absichtser-
klärung aus?
• Nach den Finanzierungsregeln müssen die kommunalen Ge-
bietskörperschaften der Region sich im Rahmen der Bewer-
bung für die Anerkennung des LEADER-Aktionsgebietes da-
zu verpflichten, projektunabhängig kommunale Mittel zur Ver-
fügung zu stellen, die mindestens 10 Prozent der zugewiese-
nen ELER-Mittel entsprechen.
• Entsprechende haushaltsrechtliche Verpflichtungen für die
gesamte Förderperiode 2014-2020 können noch nicht in der
entsprechenden kommunalen Haushalten verankert sein
können. Der geforderte Nachweis der Kofinanzierungszusage
der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften in Höhe
von 10 % des ELER-Bewirtschaftungsplafonds kann insofern
nur durch eine politisch bindende Aussage der kommunalen
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Thema Frage Antwort
Entscheidungsträger bzw. durch entsprechende Beschlüsse
der kommunalen Parlamente geführt werden.
• Textbaustein:
„Für die [Gebietskörperschaft] bestätige ich, [Name, Funktion], hier-
mit, dass entsprechend der Finanzierungsregeln des LEADER-
Ansatzes des Entwicklungsprogramms EULLE für die Förderperiode
2014 – 2020 projektunabhängig kommunale Mittel von der [Gebiets-
körperschaft] zur Verfügung gestellt werden, die unter Berücksichti-
gung der von den beteiligten kommunalen Partnern [Name weiterer
Gebietskörperschaften] bereitgestellten Mittel mindestens 10 Pro-
zent der zugewiesenen ELER-Mittel umfassen. [Für das Jahr 2015
wurden entsprechende Mittel im Haushalt bereits veranschlagt. Für
die Folgejahre der Förderperiode 2014 – 2020 ist die Bereitstellung
der Mittel entsprechend der Finanzierungsplanung geplant. Dem
[Beschlussgremium] wird daher verpflichtend vorgeschlagen, den
erforderlichen Anteil der [Gebietskörperschaft] im jeweiligen Haus-
halt weiter zur Verfügung zu stellen] "
• Sofern die Bereitstellung von Personal durch Abordnung ge-
plant ist, könnte dies im vorstehenden Text gleichfalls ent-
sprechend berücksichtigt werden.
• Sofern die kommunalen Mittel von mehreren Stellen bereitge-
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Thema Frage Antwort
stellt werden, wird eine Erklärung von jeder Stelle und zudem
eine Gesamtübersicht mit der indikativen Aufteilung auf die
einzelnen kommunalen Mittelgeber erwartet.
Sind diese Kofinanzierungsmittel
„nachrangig“ zu den Landesmit-
teln zu verwenden, oder sind bei-
de Geldquellen parallel zu nut-
zen?
In der Praxis werden die LAG dies sicherlich so handhaben. Offiziell
wird zunächst die Bereitstellung zur Verfügung der LAG gefordert.
Die regionalen Mittel können auch
zur Kofinanzierung des Regional-
managements eingesetzt werden,
sofern das LAG-
Entscheidungsgremium dem zu-
stimmt. Wie kann diese Legitima-
tion erreicht werden, wenn es im
LILE-Erstellungsprozess noch
kein solches Gremium gibt bzw.
dieses Gremium noch keine bin-
denden Beschlüsse fassen kann?
Wenn die Beschlussfähigkeit bereits hergestellt ist, kann diese Ent-
scheidung auch im Zusammenhang mit der Verabschiedung der LI-
LE getroffen werden. Im Übrigen kann die Beauftragung und Einset-
zung des LAG-Managements erst nach Anerkennung erfolgen. Zu
diesem Zeitpunkt muss das Entscheidungsgremium gegründet sein.
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Thema Frage Antwort
Kommunale Beschlüsse
zur Interessensbekundung
im LEADER-
Bewerbungsverfahren vor
dem Hintergrund der an-
stehenden Kommunalwah-
len am 25. Mai 2014
Werden im Rahmen des Interes-
sensbekundungsverfahren bereits
bindende Beschlüsse der kommu-
nalen Räte benötigt?
Nein, erst zum Zeitpunkt der offiziellen Einreichung einer Bewerbung
als LEADER-Region werden bindende Beschlüsse erforderlich. Zu-
nächst sind Vorratsbeschlüsse ausreichend.
Kosten im Zusammenhang
mit der Ausarbeitung der
LILE
Werden Kosten im Zusammen-
hang
mit der Ausarbeitung der
LILE übernommen?
Um für alle LAG gleiche Voraussetzungen in dem anstehenden
Auswahlverfahren zu schaffen, hat die ELER-Verwaltungsbehörde
entschieden,
entsprechend Art. 35 Abs. 1, Buchstabe a) der Verordnung (EU)
3/15 Nr. 1303/2013 allen LAG die Erarbeitung der Entwicklungsstra-
tegie zu fördern. Konkret sollen die im Zusammenhang mit der Aus-
arbeitung der LILE entstehenden Kosten gefördert werden, wenn die
Erstellung extern vergeben wird. Hierin enthalten sind auch Bera-
tungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der LILE.
Finanzierung des LAG-
Managements
Wie hoch wird der Fördersatz zur
Unterstützung des LAG-
Managements sein?
Für Projekte der Lokalen Aktionsgruppen, hierzu zählen auch die
Kosten für das LAG-Management, könnte eine Förderung – vorbe-
haltlich der noch ausstehenden endgültigen Genehmigung – mit ei-
nem Fördersatz von bis zu 75 % umgesetzt werden.
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Thema Frage Antwort
Formale/inhaltliche Vor-
gaben im Rahmen der
Ausarbeitung der LILE
Wird es klare Vorgaben der E-
LER-Verwaltungsbehörde bezüg-
lich der formalen und inhaltlichen
Ausgestaltung der LILE geben
und sind diese verbindlich?
Ja, die formalen und inhaltlichen Vorgaben zur Gliederung der LILE
nach durch die ELER-Verwaltungsbehörde sind einzuhalten.
Muss das fertige LILE Konzept
durch die Gremien der einzelnen
Verbandsgemeinden (LAG Part-
ner) beschlossen werden?
Nein, dies ist nicht notwendig. Es genügt einen Beschluss der loka-
len öffentlich-privaten Partnerschaft (z.B. Protokoll der Mitgliederver-
sammlung) zur Beteiligung am Auswahlverfahren.
Die Anlagen sind auf 30 Seiten
beschränkt. Gleichzeitig wird er-
wartet, dass der Evaluationsbe-
richt der vorherigen Phase und
ggf. der ex-ante Bericht der Kon-
zeptentwicklung im Anhang beige-
legt werden. Wie strikt sind die 30
Seiten Anhang zu verstehen? Ist
es ggf. ausreichend gesonderte
umfassende Dokumente auf CD
beizufügen?
Die Anlage zum LILE ist auf 30 Seiten zu beschränken. Für den Fall
der Überschreitung (z.B. bei regionsübergreifender LILE) ist dies
gesondert zu begründen. Im Falle eines Zusammenschlusses einer
ILE-Region mit einer bisherigen LEADER-Region sollten vorhande-
ne Evaluationsberichte der letzten Förderperiode beigefügt werden.
Hierzu empfehlen wir, die Berichte zusammen mit der LILE auf einer
CD beizufügen. Die formalen Voraussetzungen an die LILE bleiben
davon unberührt.
20/61
Thema Frage Antwort
Falls die Bewerberregion ein Zu-
sammenschluss aus einer ILE-
Region und Teilen einer bisheri-
gen LEADER-Region darstellt,
werden dann beide Evaluations-
berichte benötigt?
Wie ist das SOLL-Kriterium "Über-
tragbarkeit der Methode und
Mehrwert gegenüber
Mainstreamförderung" zu verste-
hen? Auf welche Inhalte und Kapi-
tel bezieht sich dieses?
Bereits in der Förderperiode 2007 – 2013 war dieses Kriterium maß-
geblich für die Erstellung und die Umsetzung der LILE. Das Kriteri-
um sollte im Kapitel „Leitbild und Entwicklungsstrategie“ thematisiert
werden. Es geht darum, Besonderheiten und Vorteile der LEADER-
Methode und den Beitrag zur Umsetzung der LILE darzustellen.
Einarbeitung der Evaluierungser-
gebnisse in die neue LILE: Die
LAG X wird ihre Evaluierung nicht
bis Ende 31.01.14 abgeschlossen
haben, sodass die Teilergebnisse
für drei betroffenen Verbandsge-
meinden der neuen LAG Y nicht
integriert werden können. Wie soll
Es wird vorgeschlagen, eine schriftliche Bestätigung seitens der
LAG X einzuholen und mit den Bürgermeistern der drei betroffenen
Verbandsgemeinden ein kurzes Evaluierungsgespräch zu führen.
[HINWEIS: Aufgrund eines Antrages des Sprechers der LEADER-
Gruppen wird aktuell die Verlängerung der Frist zur Einreichung der
LILE auf den 31.03.2015 geprüft. Sofern die beschriebene Proble-
matik für die Einarbeitung der Evaluierungsergebnisse zu diesem
Termin nicht mehr gegeben ist und keine Selbstevaluierungsergeb-
21/61
Thema Frage Antwort
vorgegangen werden? nisse vorliegen, muss dieser Punkt erneut bilateral mit der ELER-VB
abgestimmt werden.]
Ist eine Anpassung der LILE im
Förderzeitraum bis 2020 möglich?
Eine Anpassung der LILE im Förderzeitraum ist nicht ausgeschlos-
sen. Entsprechende Vorkehrungen müssen allerdings in der LILE
nicht getroffen werden, da das Verfahren einer potentiellen Anpas-
sung von der Verwaltungsbehörde selbst geregelt wird.
Wird die Erstellung der LILE von
Leader gefördert und gelten damit
die Publizitätsvorschriften?
Ja, die Publizitätsvorschriften sind zu berücksichtigen. Alle interes-
sierten Gruppen haben einen Antrag auf Forderung der Erstellung
der LILE eingereicht.
Falls sich eine bewerbende Regi-
on bzw. Teile dieser Region zeit-
gleich an anderen Förderaufrufen
(bspw. Initiativen des Bundes)
beteiligt, sollte darauf in Kapitel
„12. – Kooperationen mit anderen
Programmen“ hingewiesen wer-
den?
Es ist ausreichend in Kapitel „12 - Kooperation mit anderen Pro-
grammen“ drauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Bewerbung
erfolgen wird, die beiden Strategien sich ergänzen, Synergien er-
schlossen werden und eine Doppelförderung ausgeschlossen wird.
22/61
Thema Frage Antwort
Festlegung der Fördersät-
ze in der LILE
Sind in der LILE Aussagen zu
konkreten Fördersätzen zu tref-
fen?
Ja, in der LILE müssen die Regionen festlegen, wie hoch die För-
dersätze für die jeweiligen Maßnahmen bzw. Zuwendungsempfän-
ger sind (keine „bis-zu“-Regelung).
Werden Einnahme verschaffende
LEADER-Projekte unabhängig
von den festgelegten Fördersät-
zen und unabhängig vom Status
des Projektträgers auch weiterhin
mit maximal 30 % gefördert?
Eine vergleichbar einfache Lösung entsprechend des EPLR PAUL
kann bei der Umsetzung im Rahmen des EPLR EULLE voraussicht-
lich nicht angeboten werden. Hier schreibt die ESI-Verordnung (EU)
Nr. 1303/2013 in Art. 61 vor, dass die unmittelbar aus dem geförder-
ten Vorhaben erzielten Nettoeinnahmen bei der Bewilligung zu be-
rücksichtigen sind. Hierzu wird klargestellt :
Bei kleinen Vorhaben (max. 2 Mio. Euro Gesamtkosten) wird auf die
Berechnung verzichtet, wenn der Fördersatz nicht mehr als 35 %, in
begründeten Fällen nicht höher als 40 % der förderfähigen Gesamt-
ausgaben beträgt.
Unter Einnahmen werden Vorhaben subsumiert, die bis zum Ende
der Zweckbindung aus:
• Verkäufen
• Vermietungen
• Dienstleistungen
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Thema Frage Antwort
• Einschreibegebühren oder
• sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen entstehen.
• Unter diese Regel fallen keine gesetzlich vorgeschriebenen
Abgaben, Gebühren oder zweckgebundene Spenden
Eine Differenzierung der Förders-
ätze nach der Leistungsfähigkeit
der Projektträger ist denkbar. Wie
kann das praktisch umgesetzt
werden bzw. ist man in der Indika-
torenwahl frei?
Das EPLR EULLE gibt hier nur die Obergrenzen vor. Die Differen-
zierung erfolgt in alleiniger Verantwortung der LAG.
Die vorgeschlagenen Indikatoren müssen eine einfache, nachvoll-
ziehbare und diskriminierungsfreie Anwendung ermöglichen.
Gilt diese Differenzierung nach
Leistungsfähigkeit für kommunale
wie private Projektträger gleich-
ermaßen?
Die Differenzierung nach der Leistungsfähigkeit der Projektträger ist
nur eine der möglichen Varianten, Fördersätze für die Premium-
bzw. Standardförderung festzulegen.
Es wird daher zu Bedenken gegeben, dass die Anwendung dieses
Prinzips die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Antragstellers voraussetzt. Aus hiesiger Sicht macht dieser An-
satz eher bei öffentlichen Projektträgern Sinn, wenn auf vorhandene
entsprechende Einstufungen zurückgegriffen werden kann. Bei pri-
vaten Projektträgern sollte unseres Erachtens zur Vermeidung des
Verwaltungsaufwandes von anderen Indikatoren Gebrauch gemacht
24/61
Thema Frage Antwort
werden. Bei privaten Projektträgern sind zudem die beihilferechtli-
chen Obergrenzen zu berücksichtigen.
Nach Art. 59 Abs.3 d der ELER-
VO ist eine Beteiligung des Fonds
in unseren Regionen i.d.R. auf
53% gedeckelt. Ausnahmen sind
benannt. Maßnahmen der touristi-
schen Inwertsetzung und der Da-
seinsvorsorge z.B. fallen nicht un-
ter die Ausnahmen.
Muss bei Unterscheidung in Stan-
dard- und Premiumförderung auf
den Art. 59 der ELER-VI abgestellt
werden oder sind die Kriterien frei
zu bestimmen? Wie kann bei „frei
bestimmten“ Premiumvorhaben
Im Rahmen des EPLR EULLE wird bezüglich der ELER-Beteiligung
für den LEADER-Ansatz von den Ausnahmetatbeständen Gebrauch
gemacht. Das EPLR EULLE sieht eine ELER-Beteiligung von bis zu
75 Prozent der öffentlichen Ausgaben eines Projektes vor.
Die Standard- und Premiumförderung Bauch ist insofern nicht an
den Kofinanzierungssätzen des Art. 59 der ELER-Verordnung zu
orientieren.
25/61
Thema Frage Antwort
die Förderung über 53% (bis zu
75%) angehoben werden?
Wie kann eine Staffelung der För-
dersätze in eine Grund- und eine
Prämiumförderung aussehen?
Eine klare Staffelung in eine Grund- und eine Prämiumförderung
wird begrüßt. Eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Staffe-
lung ist aber nicht notwendig.
Hier ein mögliches Beispiel:
Art der Förderung: Um-
setzung von Vorhaben
im Rahmen der LILE
Im Rahmen des
EPLR EULLE
Fördersätze der
LILE
Regel-
förde-
rung
Bei Innova-tionen
Grund-
förderung
Prämi-
umför-
derung
26/61
Thema Frage Antwort
Private Zuwendungs-
empfänger
Bis zu
40 %
Bis zu
50 %
30 % 50 %
Klarstellung zur Angabe im EPLR
EULLE: “Höhe des Fördersatzes
bis zu 100 %“
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass die
Vorgabe „Höhe des Fördersatzes bis zu 100 %“ nicht mit der Zu-
wendung an den öffentlichen Endbegünstigten gleichgesetzt werden
darf.
• 100 % Fördersatz im EPLR EULLE bedeuten, dass die Ausga-ben für das Vorhaben aus öffentlichen Mittel bestritten werden.
• Bei öffentlichen Begünstigten kann die Beteiligung des Landes und der EU bis zu 75 % („Premiumförderung“) der förderfähigen Ausgaben betragen.
• Wie die restlichen 25 % der förderfähigen Projektkosten aufge-bracht werden (i.d.R. kommunal, andere öffentliche Mittelgeber, ausnahmsweise Land), wird sich mit der Projektförderung ent-scheiden.
In den Informationen des Landes
wird der mögliche Fördersatz für
private Zuwendungsempfänger
mit „bis zu 40%, bei Innovation bis
zu 50%“ angegeben.
Die LAG muss in ihrer LILE (Ausnahme wäre die Anwendung einer
Mainstreammaßnahme) unter Beachtung der Vorgaben des EPLR
EULLE die potentiellen Fördersätze angeben. Das gilt auch für die
Fälle, in denen ein Genehmigungsvorbehalt der Verwaltungsbehör-
de für den Einfall besteht.
27/61
Thema Frage Antwort
Hierzu zwei Nachfragen:
• Nach unserer Interpretation
obliegt die Beurteilung die-
ses Faktors Innovation dem
Land, obschon der Passus
„nur mit Zustimmung der
ELER-
Verwaltungsbehörde“ in der
Zeile „private Zuwendungs-
empfänger“ fehlt
• analog hierzu liegt der
mögliche Höchstfördersatz,
den die LAG aussprechen
kann, um die maximalen
Sätze des EPLR EULLE
ausschöpfen zu können,
bei 40 Prozent
Ist dies korrekt?
Die LAG hat im konkreten Beispiel lediglich die Vorgabe, für private
Projektträger einen Standard- und einen Premiumfördersatz vorzu-
sehen und kann für Innovationen noch einen dritten Fördersatz an-
streben.
Letter of Intent und För-
derantrag LILE
Muss im Rahmen der Beantra-
gung der Förderung der Erarbei-
Nein, dies hat erst mit Vorlage der Bewerbung zu erfolgen und muss
sich aus der Bedarfsanalyse ergeben. Zudem können sich noch Än-
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Thema Frage Antwort
tung der LILE eine Überschreitung
der Höchstbevölkerungszahl von
150.000 Einwohnern begründet
werden?
derungen im Rahmen der partnerschaftlichen Erarbeitung der LILE
ergeben.
Muss im Rahmen der Beantra-
gung der Förderung der Erarbei-
tung der LILE eine Unterschrei-
tung der Mindestbevölkerungszahl
von 50.000 Einwohnern begründet
werden?
Die geplanten Kooperationen sind
im Anhang der LILE durch Let-
ter(s) of Intend nachzuweisen.
Können auch Formulare anderer
Bundesländer benutzt werden?
Ja, bei einer Unterschreitung ist die Förderfähigkeit nicht gegeben.
Hier ist der Letter of Intend der vorgesehenen Partner-LAG der an-
grenzenden LAG eines anderen Landes beizufügen.
Der Nachweis der geplanten Kooperationen (Letter of Intent) ist
zwingend erforderlich, sofern von der Ausnahmemöglichkeit Ge-
brauch gemacht wird, aufgrund einer geplanten Kooperationen eine
Anerkennung mit einer Bevölkerungszahl von 25.000 bis 49.999
Einwohnern anzustreben. In den übrigen Fällen ist die Vorlage im
Rahmen des Bewerbungsverfahrens optional, kann aber die Ausfüh-
rungen in der LILE untermauert. Der „Letter of Intent“ sollte dem auf
der Homepage bereitgestellten Muster entsprechen. Von anderen
ELER-Verwaltungsbehörden bzw. ELER-Netzwerken herausgege-
benen Muster sind gleichfalls zulässig.
Gibt es eine landesspezifische Der Nachweis der geplanten Kooperationen (Letter of Intent) ist
29/61
Thema Frage Antwort
LoI-Vorlage für Kooperationspro-
jekte oder kann die Vorlage der
DVS frei an die Bedürfnisse ange-
passt werden?
Auf der Homepage www.eler-
paul.rlp.de ist nur der LoI für das
LEADER Interessenbekundungs-
verfahren zu finden.
zwingend erforderlich, sofern von der Ausnahmemöglichkeit Ge-
brauch gemacht wird, aufgrund einer geplanten Kooperationen mit
einer nicht-rheinland-pfälzischen LAG eine Anerkennung mit einer
Bevölkerungszahl von 25.000 bis 49.999 Einwohnern anzustreben.
In den übrigen Fällen ist die Vorlage im Rahmen des Bewerbungs-
verfahrens optional, kann aber die Ausführungen in der LILE positiv
untermauern. Der auf der Homepage eingestellte „Letter of Intent“
kann analog angewandt werden. Von anderen ELER-
Verwaltungsbehörden bzw. ELER-Netzwerken herausgegebenen
Muster sind gleichfalls zulässig.
30/61
Thema Frage Antwort
Kooperationen / Koopera-
tionsvereinbarung
Muss eine angestrebte gebiets-
übergreifende Kooperation mit
einer möglichen Nachbarregion
gesondert dargestellt werden?
Ist mindestens eine bundeslän-
derübergreifende LAG-
Kooperation verpflichtend?
Kann es darüber hinaus noch Ko-
operationen mit rheinland-
pfälzischen bzw. internationalen
Regionen geben?
Nein, falls Bewerberregionen bereits jetzt eine gebietsübergreifende
Kooperation mit einer möglichen Nachbarregion beabsichtigen,
muss dies nicht gesondert im Letter of Intent dargestellt werden. Es
genügt eine Beschreibung in der zu erstellenden LILE.
In der Förderperiode muss verpflichtend eine Kooperation mit einer
lokalen Aktionsgruppe eingegangen werden, die ihren Sitz außer-
halb von Rheinland-Pfalz hat. Kooperationen aus anderen Bundes-
ländern und anderen Mitgliedstaaten sind hierbei gleichgestellt.
Transnationale Kooperationen werden im Rahmen des Bewer-
bungsverfahrens durchaus positiv bewertet. Es wird auch empfoh-
len, geplante Kooperationen mit benachbarten LAG entsprechend
darzustellen.
Müssen schon konkrete Projek-
tideen vorliegen?
Nein, es geht um die beabsichtigte Zusammenarbeit in einem Hand-
lungsfeld.
Müssen für Kooperationen inner-
halb von Rheinland-Pfalz eben-
falls Bestätigungsschreiben mit
eingereicht werden oder genügt
eine entsprechende Darstellung
der Kooperation in den jeweiligen
Nein, es genügt hier eine Darstellung der Kooperation in der LILE.
Hieran wird die LAG später gemessen.
31/61
Thema Frage Antwort
LILE?
Begriffsbezeichnung LILE Wofür steht die Abkürzung LILE? Die Abkürzung LILE steht für
Lokale Integrierte Ländliche Entwicklungsstrategie
Doppelte Mitgliedschaft
von Ortsgemeinden oder
Ortsbezirken
Ist die doppelte Mitgliedschaft von
Ortsgemeinden innerhalb einer
LEADER-Region zulässig?
Nein, eine doppelte Mitgliedschaft der Kommunen in verschiedenen
Regionen ist ausgeschlossen. Dies war in der letzten Förderperiode
bereits eine Voraussetzung. Gegenüber der Förderperiode 2007-
2013 wurden keine Änderungen vorgenommen. Die Abgrenzung soll
auf Ebene der Ortsgemeinden/Gemeinden erfolgen.
Abgrenzungen auf Ebene der Ortsbezirke sind hier se lbstver-
ständlich weiterhin zulässig.
Abgrenzung des Aktions-
gebietes / Gebietszu-
schnitt
Sind die im Rahmen des Interes-
sensbekundungsverfahrens
übermittelten Gebietszuschnitte
bindend?
Nein, bei den im Interessensbekundungsverfahren übermitte l-
ten Gebietszuschnitten handelt es sich um vorläufig e Aktions-
gebiete . Im Rahmen des Beteiligungsprozesses sind Anpassungen
möglich. Maßgeblich ist die Gebietskulisse, die mit der Bewerbung
zum Auswahlerfahren endgültig vorschlagen wird.
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Thema Frage Antwort
Kann der Gebietszuschnitt einer
Bewerberregion nach Einreichung
der Interessensbekundung noch
verändert werden?
Die im Entwicklungsprogramm EULLE definierten Voraussetzungen
für eine Bewerbung als LEADER-Region müssen mit Erstellung der
LILE erfüllt sein. Davor kann der Gebietszuschnitt jederzeit geändert
werden. Nach Einreichung der LILE ist eine Änderung der Region
nur mit Genehmigung der ELER-Verwaltungsbehörde möglich.
Die im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens uns übermit-
telten Gebietskulissen haben nur vorläufigen Charakter. Die endgül-
tige Gebietskulisse wird im Rahmen der Erstellung der LILE (Stich-
wort: Definition eines naturräumlich oder wirtschaftlich homogenen
Gebietes) festgelegt und begründet.
Auf welcher Ebene wird über die
Zusammensetzung des LAG-
Gebietes entschieden?
Träger der LILE ist die lokale Aktionsgruppe. Wie im Rahmen des
partizipativen Ansatzes üblich, entscheidet daher auch die Lokale
Aktionsgruppe in ihrer geplanten neuen Ausgestaltung vor Einrei-
chung der Bewerbungsunterlagen über die LILE insgesamt und da-
mit auch über die Gebietskulisse. Wir fordern hier bekanntlich einen
Beschluss der lokalen öffentlich-privaten Partnerschaft (z.B. Proto-
koll der Mitgliederversammlung) zur Beteiligung am Auswahlverfah-
ren mit der abgestimmten LILE.
33/61
Thema Frage Antwort
Inwieweit können randliche Stadt-
teile von Städten (>30.000 EW)
Teil der Gebietskulisse werden?
Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Stadtteile wei-
terhin „dörflichen Charakter“ haben und in der LILE nachvollziehbar
abgegrenzt sind, ist dies möglich.
Für Randgebieten mit dörflichem Charakter gelten fo lgende In-
dikatoren :
• maximal 150 Einwohner pro Quadratkilometer
oder
• Anteil landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Flä-
che in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Gesamtfläche
des Ortes
sowie
• funktionale Verbindung zum angrenzenden ländlichen Gebiet
Weiterhin gilt die, dass der Bevölkerungsanteil von Randgebieten
größerer Städte mit dörflichem Charakter maximal 15 % der Ge-
samtbevölkerung des LAG-Gebiets betragen darf.
Die einzubindenden Stadtteile sind in der Regel klar abzugrenzen.
Dabei sind immer ganze Verwaltungseinheiten zu betrachten. Künst-
liche Teilungen, um die Obergrenzen max. 150 EW/km² oder 2/3
landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Fläche nicht zu
überschreiten, sind nicht zulässig.
34/61
Thema Frage Antwort
Können Stadtteile bzw. fusionierte
Städte der Gebietskulisse angehö-
ren wenn sie zusammen nicht
mehr als 15 % der Gesamtein-
wohner der LILE-Gebietskulisse
ausmachen?
Diese Ausnahmeregelung ist auf 15 Prozent der Gesamtbevölke-
rung des LEADER-Aktionsgebietes begrenzt. Bei 100.000 Einwoh-
nern des LEADER-Aktionsgebietes können somit „Stadtteile“ mit
insgesamt bis zu 15.000 Einwohnern einbezogen werden.
Im Leitfaden wird als Maßstab
max. 1:100.000 angegeben. Heißt
dies, dass die Region nicht groß-
räumiger, also z.B. 1:150.000 dar-
gestellt werden soll oder eher
nicht kleinräumiger. In unserem
Fall ist selbst 1:100.000 zu klein-
räumig und nur darstellbar auf A3.
Die in den „Informationen zur Erstellung der LILE im Rahmen des
Entwicklungsprogramms EULLE in der Förderperiode 2014 – 2020“
unter Punkt 8.3 angegebene kartenmäßige Darstellung zur Abgren-
zung der Region ist auf max. M 1:100.000 angegeben. Das heißt,
die Region sollte nicht großräumiger (z.B. M 1:150.000) dargestellt
werden. Gegen eine Darstellung auf A3-Basis bestehen aber keine
Bedenken.
Der Maßstab 1:150.000 ist als Beispiel einer großräumigeren, nicht
zugelassenen Darstellung und nicht als abweichende Größe zu ver-
stehen.
Es gilt auch weiterhin der angegebene Maßstab 1:100.000. Sollte
die Erstellung aufgrund der außergewöhnlichen Abgrenzung der
LEADER-Region technisch schwierig bis gar nicht umsetzbar sein,
ist es auch möglich, die Karte zwar im Maßstab 1:100.000 zu erstel-
len, jedoch kleiner z.B. auf DIN A 3 auszudrucken. Da der Ausdruck
35/61
Thema Frage Antwort
dann nicht maßstabsgerecht ist, müsste die Abweichung kenntlich
gemacht werden. Eine der LILE beiliegende elektronische Version
(pdf) müsste allerdings maßstabsgerecht bleiben.
Zur Beschreibung der Regionsab-
grenzung ist eine Auflistung aller
beteiligten Gemeinden mit Anga-
ben der Bevölkerungszahl (Stand:
2014) gefordert. Derzeit liegen die
Daten für 2014 noch nicht vor, das
statistische Landesamt kann diese
frühestens im Februar zur Verfü-
gung stellen, wie ist damit umzu-
gehen?
Legen Sie bitte die Daten zu Grunde, die Ihnen mit entsprechender
Angabe in der LILE bislang vorliegen. Eine Nachbesserung kann
dann nach Aufforderung zu gegebener Zeit erfolgen.
Anforderungen an das
Regionalmanagement
Kann eine ausgebildete Verwal-
tungskraft, welche bereits eine
Ordnungsbehörde, ein Haupt- und
Personalamt sowie eine Zusatz-
versorgungskasse geleitet hat und
zudem seit 7 Jahren in der Ge-
schäftsführung einer LAG tätig ist,
Vergleichbare Qualifikationen ohne weitere Nachweis e sind:
• Erfahrungen als Geschäftsführer/in aus zwei Förderperioden
im LEADER-Bereich
oder
• Erfahrung in einer Förderperiode im LEADER-Bereich und
zusätzliche Erfahrungen in einer leitenden Position z.B. Büro-
leiter in einer kommunalen Gebietskörperschaft (mind. VG-
36/61
Thema Frage Antwort
aber nie Wirtschaftsförderer war,
weiterhin die Funktion des Ge-
schäftsführers einer LAG ausü-
ben?
Ebene)
oder
• Mehrjährige berufliche Tätigkeit im Bereich der Wirtschafts-
förderung
Qualifikationen mit Nachweisen sind:
Fachhochschul- bzw. Hochschulqualifikation im Bereich des Regio-
nalmanagements oder vergleichbare Abschlüsse
Muss das Regionalmanagement
durch einen Geschäftsführer
übernommen werden oder kann
es sowohl einen Geschäftsführer
als auch einen Regionalmanager
geben? Kann z.B. die Geschäfts-
führung durch eine VG übernom-
men werden, wenn ein Verein ge-
gründet wird und können die Gel-
der auch über deren Haushalt ab-
gewickelt werden?
Die angestrebte Unterscheidung der Aufgaben eines Geschäftsfüh-
rers und eines Regionalmanager erschließt sich aus Sicht der E-
LER-Verwaltungsbehörde aufgrund der Frage nicht. Es ist innerhalb
der vorgegebenen Obergrenzen durchaus möglich, dass eine Auf-
gabentrennung zwischen Verwaltung-/Haushaltsbereichen und Pro-
jektbetreuung erfolgt.
37/61
Thema Frage Antwort
Sind bei der Ausschreibung zur
Beauftragung des Regionalmana-
gements vergaberechtliche Vor-
gaben zu beachten?
Ja. Angesichts der gesamten öffentlichen Mittel, die in der Förderpe-
riode 2014-2020 eingesetzt werden, wird grundsätzlich eine euro-
paweite Ausschreibung (Ausnahme „Inhouse-Vergabe“) empfohlen.
Lokale Aktionsgruppen sind im Oberschwellenbereich (d.h. ab
207.000 €) nach § 98 (2) GWB generell bundesweit als öffentliche
Auftraggeber zur Anwendung von öffentlichem Vergaberecht ver-
pflichtet.
Wie erfolgt der Qualitätsnachweis
des Regionalmanagements im
Rahmen der LILE genau, insbe-
sondere wenn in der LILE keine
Entscheidung bezüglich internem
oder externem Regionalmanage-
ment getroffen werden muss? Ist
eine Zusammenstellung der fach-
lichen Anforderungen an die Stel-
le/an das zu beauftragende Büro
(Referenzanforderungen) ausrei-
chend?
Im Rahmen der LILE sind nur die Prinzipien zur Einrichtung des Re-
gionalmanagements (Externe bzw. Inhouse-Lösung, angestrebte
Größe) darzulegen. Erst mit Bestellung der Regionalmanager/innen
ist der geforderte Qualitätsnachweis zu erbringen. Im Übrigen kann
die Beauftragung und Einsetzung des LAG-Managements - wie be-
reits ausgeführt - erst nach Anerkennung der LAG erfolgen. Fragen
können dann im normalen Antragsverfahren geklärt werden.
38/61
Thema Frage Antwort
Wie sieht es mit der Fortführung
von Regionalmanagement-
Arbeitsverträgen (Personalstellen)
in LAG-Vereinen aus. Müssen
diese Stellen nach erneuter Aner-
kennung als LEADER-Region neu
ausgeschrieben werden oder kön-
nen die bestehenden Arbeitsver-
träge einfach verlängert werden?
Auch für die Besetzung des Regionalmanagements sind die Voraus-
setzungen entsprechend des EPLR EULLE einzuhalten. Es besteht
hier kein Automatismus. Dies schließt auch ein, dass die Fragen der
Einhaltung der Vorgaben des Vergaberechts einzuhalten sind. So-
weit es sich nicht um eine Inhouse-Vergabe handelt – wird von einer
EU-weiten Ausschreibung ausgegangen.
Rechtsform/Organisation
der LAG
Welchen Status muss die öffent-
lich-private Partnerschaft einer
Region haben, die noch nicht in
der LEADER-Förderung war und
sich jetzt darum bewerben will?
Im Rahmen des rheinland-pfälzischen LEADER-Ansatzes werden
keine zwingenden Vorgaben zur Rechtsform einer öffentlich-privaten
Partnerschaft gemacht. Es wird allerdings erwartet, dass die Part-
nerschaft schriftlich fixiert wird (bspw. Geschäftsordnung der LAG).
Aufgrund der Erfahrungen sollte die LAG entweder bei einer öffent-
lich-rechtlichen Einrichtung (Verbandsgemeinde, Kreisverwaltung,
Wirtschaftsförderungsgesellschaft…) ansässig sein, in Form eines
Vereins oder eines Zweckverbandes oder einer anderen privatrecht-
lichen Form begründet werden.
39/61
Thema Frage Antwort
Welche Inhalte/Entscheidungen
muss die geforderte LAG-
Mitgliederversammlung beinhal-
ten, die im Rahmen des Bewer-
bungsprozesses durchgeführt
werden soll?
Auf die Darstellung der Aufgaben der Mitgliederversammlung als
Pflichtorgan des Vereins nach Maßgabe des BGB wird an dieser
Stelle verzichtet. Für das Auswahlverfahren ist von entscheidender
Bedeutung, dass die LAG als lokale öffentlich-private Partnerschaft
die Beteiligung am Auswahlverfahren und die erarbeitete LILE be-
schließt. Dies ist in geeigneter Form (z.B. Protokoll der Mitglieder-
versammlung) nachzuweisen.
Ist z.B. bereits vor Abgabe der
Unterlagen die Gründung eines
Vereins notwendig (bzw. muss der
Status „Verein in Gründung“ er-
reicht sein)?
Siehe hierzu die Beantwortung zur vorhergehenden Frage: Wenn
die Rechtsform "Verein" angestrebt wird, sollte zum Zeitpunkt der
Einreichung der Unterlagen die Gründungsversammlung des Ver-
eins stattgefunden haben und die entsprechenden Protokolle erstellt
sein. Letztere werden bei Bedarf angefordert, gehören jedoch nicht
zu den vom Umfang limitierten Bewerbungsunterlagen.
Ist auch eine Genossenschaft
denkbar?
Ja. Für das Entwicklungsprogramm EULLE wurden keine zwingen-
den Vorgaben bezüglich der Rechtsform der LAG gemacht.
40/61
Thema Frage Antwort
Kann eine bereits bestehende I-
LE-LAG fortgeführt werden (natür-
lich mit den erforderlichen und
sinnvollen personellen Ergänzun-
gen)? Oder sollte diese aufgelöst
und eine neue gegründet werden?
Die bestehende LAG kann fortbestehen. Für ILE-LAG gelten die
gleichen Rahmenbedingungen, wie für die LEADER–Aktionsgruppen
der Förderperiode 2007-2014. Die LAG ist entsprechend den Vorga-
ben der Förderperiode 2014-2020 fortzuentwickeln.
Hintergrund :
Region A möchte die LAG organi-
satorisch an eine Wirtschaftsför-
dergesellschaft anbinden. Diese
ist als Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) organisiert.
Die Wirtschaftsförderung verfügt
bereits über einen Beirat, in dem
viele regionale Akteure Mitglied
sind.
Die Idee ist nun, diesen beste-
henden Beirat um einige Akteure
aus einer ehemaligen ILE-LAG zu
erweitern. Dieser Beirat wäre
Die Anbindung an die Wirtschaftsförderung der Region A ist nach-
vollziehbar und grundsätzlich zulässig. Hier gibt es in anderen LAG
durchaus entsprechende Beispiele. Ein Vorteil der Anbindung be-
steht darin, dass Synergien genutzt werden können.
Das Entscheidungsgremium für die Projektauswahl sowie die sons-
tigen Entscheidungen der LAG muss allerdings den Erfordernissen
des Entwicklungsprogramms EULLE entsprechen. Grundsätzlich
können die Mitglieder der LAG aus den Mitgliedern des Beirates be-
stehen. Dies ist allerdings nicht zwingend, sondern es könnte noch
ein gesondertes Entscheidungsgremium gebildet werden.
Hinweis: VertreterInnen von Landesbehörden (bspw. DLR, Landes-
forsten, etc.) als Mitglieder im Entscheidungsgremium dürfen in ihrer
Funktion nur beratend tätig sein.
41/61
Thema Frage Antwort
dann die öffentlich-private Part-
nerschaft der Region im Sinne
LEADER und somit die LAG A.
Aus diesem Beirat heraus soll das
LEADER-Entscheidungsgremium
gebildet werden, dass alle Vo-
raussetzungen erfüllt.
Fragen :
• Ist dieser Weg für die A mög-lich?
• Falls ja, müssen die entspre-chenden Satzungsänderungen und Geschäftsordnungen be-reits zur Einreichung der LILE durchgeführt sein oder kann dies nach Anerkennung der Region erfolgen?
• Kann das Regionalmanage-ment bei dieser Konstruktion bei der Wirtschaftsförderung angedockt werden?
Zusammensetzung der
LAG
Sind die WiSo-Partner und die
Vertreter der Zivilgesellschaft als
getrennte Gruppen zu sehen?
Ja, WiSo-Partner und die Vertreter der Zivilgesellschaft werden als
getrennte Gruppen gesehen. Wie für die Partnerschaftsvereinbarung
oder den Begleitausschuss EULLE orientieren wir uns hier an den
42/61
Thema Frage Antwort
Falls ja: Wo verläuft genau die
Trennung?
Vorgaben des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014
zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften:
Auszug:
b) Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter:
• national anerkannte Organisationen der Sozialpartner, insbe-
sondere branchenübergreifende und Branchenorganisatio-
nen, deren Bereiche mit der geplanten Nutzung der ESI-
Fonds zusammenhängen;
• nationale Handelskammern und Unternehmensverbände, die
die allgemeinen Interessen von Branchen und Industriezwei-
gen vertreten, mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-
Fonds und im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausge-
wogenen Vertretung von großen, mittleren, kleinen und Klein-
stunternehmen sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sozi-
alwirtschaft;
c) Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Um-
weltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die För-
derung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und
Nichtdiskriminierung, darunter:
43/61
Thema Frage Antwort
• Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche im Zusammen-
hang mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds und der An-
wendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Ar-
tikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, je
nach ihrer Repräsentativität und unter Berücksichtigung des
geografischen und thematischen Geltungsbereichs, der Ver-
waltungskapazität, des Fachwissens und innovativer Ansätze;
• sonstige Organisationen oder Gruppen, die von der Durchfüh-
rung der ESI-Fonds beträchtlich betroffen sind bzw. beträcht-
lich betroffen sein könnten, insbesondere von Diskriminierung
und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen.
Gibt es Vorgaben, wie die prozen-
tuale Zusammensetzung der 3
Gruppen (= „Interessengruppen“?)
in der „Gesamt-LAG“ sein muss?
(nur für das Entscheidungsgremi-
um detailliert angegeben)
Nein, eine Beschneidung der Mitgliedschaft in den lokalen Aktions-
gruppen wurde im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE
ausdrücklich nicht vorgesehen. Lediglich für die Entscheidungsgre-
mien gelten die Vorgaben bezüglich der Höchststimmenzahl einer
Gruppe.
Müssen WiSo-Partner und Vertre-
ter der Zivilgesellschaft mind.
51 % (statt 50 %) der Stimmen
Ja, dies ist eine der Folgen der entsprechenden EU-Vorgaben.
44/61
Thema Frage Antwort
haben, da jede Interessengruppe
nicht mehr als 49 % der Stimmen
haben darf?
Zusammensetzung des Entschei-
dungsgremiums: Was ist unter
(Schutz-)Gebietsverwaltungen zu
verstehen?
Als (Schutz-)Gebietsverwaltungen werden insbesondere die Verwal-
tungen des Nationalparks bzw. der Naturparke verstanden.
Muss es in der LAG einen Vor-
stand geben? Wenn ja, gibt es
Vorgaben zur Zusammensetzung?
Kann der Vorstand gleichzeitig
das Entscheidungsgremium sein
(unter Beachtung der Bestimmun-
gen zur Zusammensetzung)?
Dies ist abhängig von der Rechtsform der öffentlich-privaten Part-
nerschaft, die gebildet wird. Da ein Vorstand üblicherweise über
Entscheidungskompetenzen verfügt, sind natürlich die Vorgaben für
Entscheidungsgremien zu beachten. In diesem Zusammenhang ist
zu beachten, dass dem Entscheidungsgremium für die Projektaus-
wahl mindestens 10 Personen angehören müssen.
Klarstellung zur Zusammenset-
zung der Mitglieder der Lokalen
Aktionsgruppe
Die LAG muss sich aus repräsentativen Gruppierungen aus den 3 unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen
o öffentliche Stellen,
o Wirtschafts- und Sozialpartner sowie
o andere Vertreter der Zivilgesellschaft
zusammensetzen. Dabei darf im Entscheidungsgremium für die Auswahl der Vorhaben keine dieser 3 Gruppierungen mehr als 49
45/61
Thema Frage Antwort
Prozent der Stimmrechte auf sich vereinigen. Es wird empfohlen, auch bei der Übersicht der Beteiligten Akteure die entsprechende Zuordnung vorzunehmen und nicht Vertreter der WISO-Partner bzw. der Zivilgesellschaft einheitlich mit WISO zu kennzeichnen.
Der Bereich Naturschutz kann nicht ausschließlich durch einen öffentlichen Vertreter einer Landesstelle abgedeckt werden. Hier sind auch Vertreter der Zivilgesellschaft („ Naturschutz-/Umweltverbände“) einzubinden.
Wie sollen die Regeln zur Zu-
sammensetzung des LAG-
Entscheidungsgremiums festge-
halten werden? Reicht eine Be-
schreibung in der LILE oder soll
die entsprechende Regelung sich
in der beigefügten Geschäftsord-
nung/Satzung wiederfinden?
In der LILE ist lediglich eine Kurzbeschreibung erforderlich. Die De-tailregelungen sind in der Geschäftsordnung/Satzung niederzulegen.
46/61
Thema Frage Antwort
Kann die Zusammensetzung der
LAG nach Anerkennung verändert
werden?
Wird dies dann vom MULEWF zu
genehmigen sein?
Wie wird das Genehmigungspro-
zedere aussehen?
Es ist kein Problem, wenn sich die Zusammensetzung der LAG bzw.
des Entscheidungsgremiums nach Anerkennung der LAG im Laufe
der Förderperiode 2014-2020 ändert, so lange die Bedingungen
nach Punkt 8.8.1 (Zusammensetzung der Lokalen Aktionsgruppe
(LAG) der Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE im
Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand: 15. Juli 2014)
eingehalten sind.
Eine spätere Änderung der Zusammensetzung ist formlos bei der
ELER-Verwaltungsbehörde bzw. der von ihr beauftragten Stelle an-
zuzeigen.
Förderung von Personal-
kosten
Personalkosten sind für maximal 5
Jahre förderfähig (vgl. Seite 475,
Kap. 8.2.10.3.2.5.). Das ist neu
und wurde von den Teilnehmern
begrüßt. Bisher waren Personal-
kosten nur degressiv förderfähig
(im 1. Zeitdrittel der Personalstelle
waren bisher 100 % der Personal-
kosten, im 2. Zeitdrittel der Perso-
nalstelle waren bisher 66 % der
Personalkosten und im 3. Zeitdrit-
Eine degressive Gestaltung der Personalkostenförderung wurde im
EPLR EULLE nicht vorgesehen. Bei Personalkosten des Projektträ-
gers gelten die im allgemeinen Teil (Kapitel 8, Seite 193) des EPLR
EULLE aufgeführten Anforderungen.
47/61
Thema Frage Antwort
tel der Personalstelle waren bisher
33 % der Personalkosten förder-
fähig). Wie sieht das in EULLE für
LEADER aus?
Förderfähige Kosten -
allgemeine Informationen
Frage zu M 19.2 der „Kurzbe-
schreibung der im Rahmen des
Entwicklungsprogramms EULLE
vorgesehenen Maßnahmen“,
Stand: 8. August 2014: Kann hier
noch mit detaillierteren Vorgaben
zu den förderfähigen Vorhaben
gerechnet werden und falls ja,
wann?
Ergänzende Detailinformationen zu förderfähigen Vorhaben werden
erst nach Genehmigung des Programms zur Verfügung gestellt.
Hierfür werden entsprechende Förderrichtlinien erarbeitet.
Andererseits ist es gerade ein Zeichen des LEADER Ansatzes, dass
- soweit die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Beihilferecht,
ESI-/ELER-Verordnungen, Durchführungsverordnungen) bzw. die im
Entwicklungsprogramm EULLE definierten Zuwendungsvorausset-
zungen erfüllt sind, keine einschränkenden Vorgaben bezüglich der
Förderfähigkeit von Vorhaben erfolgen.
Sind die Kosten, die mit der Ein-
bindung der Interessengruppen im
Rahmen des Partizipationspro-
zesses zur Erstellung der LILE
entstehen, förderfähig?
Im Rahmen des LEADER-Ansatzes des Entwicklungsprogramms
EULLE (Entwurf) sind unter M 19.1 die Fördergegenstände zur
„Vorbereitenden Unterstützung für den LEADER-Ansatz“ beschrie-
ben. Unter den dort hinterlegten Fördertatbeständen sind Kosten der
externen Erarbeitung einer Lokalen Integrierten Ländlichen Entwick-
lungsstrategie (LILE) förderfähig. Dies schließt auch Beratungskos-
ten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsul-
48/61
Thema Frage Antwort
tation von Interessensgruppen zur Vorbereitung der Strategie durch
die beauftragten externen Stellen ein. Die Unterstützung ist auf ma-
ximal 25.000Euro an ELER-Mitteln begrenzt.
Eine Förderung der mit der Einbindung der Interessensgruppen im
Rahmen des Partizipationsprozesses verbunden Kosten im Rahmen
des Entwicklungsprogramms PAUL scheidet dagegen schon auf-
grund der divergierenden EU-Förderperioden, aber auch aus
Gleichbehandlungsgründen der Bewerberregionen von vorne herein
aus. Im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE wurde auch
im Ergebnis der Diskussionen der Projektgruppen die vg. „Vorberei-
tende Unterstützung für den LEADER-.Ansatz“ vorgesehen. Eine
weitergehende Förderung ist insofern nicht möglich, da diese im
Programm nicht vorgesehen ist. Dagegen spricht auch, dass die
Workshops schon stattgefunden haben. Eine Förderung im Rahmen
des Entwicklungsprogramms EULLE scheidet insofern auch aus.
49/61
Thema Frage Antwort
Inwieweit kann den Vertretern der
Wirtschafts- und Sozialpartner wie
auch der Zivilgesellschaft Sit-
zungsgelder für die Teilnahme an
LAG-Sitzungen gewährt werden?
Dies ist eine Grundsatzfrage, die zunächst mit den ESIF-
Verwaltungsbehörden besprochen und mit dem EULLE-
Begleitausschuss abgestimmt werden muss. Dabei ist zudem zu
berücksichtigen, dass dies mit erheblichem zusätzlichem Verwal-
tungsaufwand verbunden ist und eigene Kontrollverfahren erfordert.
Wir bitten um Verständnis, dass wir – wie in der Vergangenheit -
gerne davon Abstand nehmen würden.
Inwieweit sind Beiträge der für
das LAG-Management tätigen
Personen zu einer sog. Beihilfeab-
löseversicherung förderfähig?
Dazu verweisen wir auf die Fördertatbestände des Entwicklungs-
programms EULLE. Grundsätzlich ist im Rahmen der Teilmaßnah-
me M 19.4 – Förderung des LEADER-Managements und der Sensi-
bilisierung neben den direkten Personalkosten ein Pauschalsatz in
Höhe von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten möglich.
Hierunter können neben Miet-, Fahr- und Büromaterialkosten etc.
auch solche Aufwendungen subsummiert werden. Eine zusätzliche
gesonderte Förderung ist hier nicht vorgesehen.
Nach Artikel 69 der VO (EU) Nr.
1303/2013 Abs. 3 c zählt die
Mehrwertsteuer zu den nicht för-
derfähigen Kosten „es sei denn,
sie wird im Rahmen der nationa-
Ja, das ist korrekt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der
entsprechenden Nachweis durch eine Bestätigung des zuständigen
Finanzamtes erfolgen muss.
50/61
Thema Frage Antwort
len Rechtsvorschriften zur Mehr-
wertsteuer nicht rückerstattet.“
Das hieße, nur zurückzuerstatten-
de Mehrwertsteuer ist nicht förder-
fähig. Die MwSt. wäre also i.d.R.
förderfähig?
Inwiefern wäre eine Informations-
veranstaltung zum gegenseitigen
Kennenlernen potentieller LAG-
Mitglieder förderfähig?
Im Entwicklungsprogramm EULLE haben wir unter M 19.1 Vorberei-
tende Unterstützung für den LEADER-Ansatz keine Möglichkeit ei-
ner solchen Förderung vorgesehen.
Die Teilmaßnahme M 19.2 - Förderung der Umsetzung von Vorha-
ben im Rahmen der LILE dient der Umsetzung von Projekten. Die
dort vorgesehene Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen setzt
eine Eigenbeteiligung der Teilnehmer von 30 Prozent voraus. Nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften kann diese Teilmaßnahme für
diese Zwecke nicht eingesetzt werden.
Im Bereich der Teilmaßnahme M 19.4- Förderung der mit der Ver-
waltung der Durchführung der LEADER-Entwicklungsstrategie ver-
bundenen laufenden Kosten und Sensibilisierung wäre zwar ihr An-
liegen untergebracht aber diese Teilmaßnahme kann erst Anwen-
dung finden, wenn Sie als LAG anerkannt sind. Die entsprechende
Finanzierungsstruktur ist in der Beschreibung der Teilmaßnahme im
51/61
Thema Frage Antwort
Entwicklungsprogramm EULLE geregelt.
Finanzplan Wie verbindlich ist die Finanzpla-
nung über alle Jahre der Förde-
rung? Gibt es z.B. Höchstsätze für
den Übertrag von geplanten Mit-
teln in ein Folgejahr?
Wie für die Entwicklungsprogramme selbst wird es auch für den
LEADER Ansatz für jede LAG jahresbezogene Zuweisungen geben.
Was die Landesmittel angeht, kann eine Übertragung nicht ausge-
schöpfter Mittel auf das Folgejahr angesichts der landeshaushalts-
rechtlichen Bestimmungen nicht zugesagt werden. Für die ELER-
Mittel wird die sogenannte n+ 3 Regelung zur Anwendung kommen.
Dies bedeutet, dass Mittel, die im Jahre „n“ zur Verfügung gestellt
werden, spätestens im Jahr n+3 verausgabt sein müssen.
52/61
Thema Frage Antwort
LAG mit höheren Einwohnerzah-
len sollen eine Aufstockung ihres
Plafonds erhalten. Ist dies schon
entschieden?
Die Aufstockung des Plafonds ist grundsätzlich entschieden. Die im
Abschnitt 5 der „Informationen des Ministeriums für Umwelt, Land-
wirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten zur Erstellung der LILE
im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE“ veröffentlichten
Finanzierungsregeln sind dem der Kommission zur Genehmigung
eingereichten Entwicklungsprogramm EULLE entnommen. Offen ist
nur noch die Höhe der Aufstockung. Dies wurde in der Information
durch die eckigen Klammern kenntlich gemacht.
Soll der Finanzplan auf Basis des
aufgestockten Plafonds erstellt
werden oder auf dem genannten
Basisplafonds?
Die Finanzplanung soll alle Informationen beinhalten, also auch die
erwarteten Aufstockungsmittel. Diese sind ja auch Grundlage zur
Aufbringung des 10 % igen Eigenanteils der Kommune. In diesem
Zusammenhang ist die erwartete Höhe des Aufstockungsbetrages
pro 10.000 Einwohner anzugeben.
53/61
Thema Frage Antwort
Öffentliche Kofinanzierung von
privaten Projekten - Es werden
Landesmittel und regionseigene
Mittel für die Kofinanzierung von
privaten Projekten zur Verfügung
gestellt. Gibt es eine Regelung
bezüglich des Zugriffs auf diese
Mittel (Rangfolge, Paritäten)?
Die Einbeziehung der Landesmittel für private Projekte liegt - wie der
Einsatz der ELER-Mittel - in der Entscheidungshoheit der LAG.
Gibt es eine Zweck- oder Träger-
bindung für die Landesmittel?
Die Landesmittel sind primär zur Kofinanzierung der Förderung pri-
vater Vorhaben gedacht. Die LAG kann hierfür im Rahmen des
Auswahlverfahrens neben der Zuweisung der ELER-Mitteln auch
über die Bereitstellung der Landesmittel für ein Vorhaben entschei-
den. Im Einzelfall können die Mittel darüber hinaus nach den haus-
haltsrechtlichen Vorgaben auch für besondere öffentliche Projekte
(z. B. Transnationale Kooperationen von überregionaler Bedeutung)
eingesetzt werden. Aktuell kann nicht vorhergesagt werden, ob die
die Vorgabe des prioritären Einsatzes der Landesmittel in den
nächsten Haushalten gelockert wird.
54/61
Thema Frage Antwort
„n+3-Regelung“
Sollen die Regionen bei der Ver-
teilung der Gelder (Finanzplan)
bereits von einem Förderzeitraum
bis 2023 ausgehen? D.h. dass wir
auch davon ausgehen, dass das
RM bis Ende 2023 läuft?
Die in Kapitel 8.12 der Informationen des MULEWF zur Erstellung
der LILE im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand:
15. Juli 2014) vorgesehenen Tabelle ist zu beachten.
Da in 2014 keine LAG anerkannt wurde, sollten die anteiligen Mittel
auf den Zeitraum 2021-2023 zugewiesen werden. Die n+3-Regelung
hat damit nichts zu tun.
Ex-ante-Evaluierung Was ist unter der Ex-ante-
Evaluierung zu erarbeiten, wenn
die Erstellung der LILE an ein Bü-
ro vergeben wurde?
Auch wenn ein Büro mit der Erstellung der LILE beauftragt ist, be-
deutet dies nicht, dass dieses Büro die Inhalte und insbesondere
auch die angestrebten Ziele der Förderung bestimmen darf. Im
Rahmen der Ex-Ante-Bewertung wird insofern erwartet, dass aus
Sicht des beauftragten Büros dargelegt wird, ob im Rahmen der be-
gleiteten Bewertung vorgebrachte Empfehlungen berücksichtigt
wurden, inwiefern das Partnerschaftsprinzip eingehalten wurde und
ob aus Sicht des Büros die Strategie geeignet ist, den im Rahmen
der SWOT ermittelten Bedarfen zu entsprechen.
55/61
Thema Frage Antwort
Welches sind die zentralen The-
men des Ex-ante-
Evaluierungsberichtes?
Im Rahmen der Ex-Ante-Bewertung soll aufgezeigt werden, ob im
Rahmen der begleiteten Bewertung vorgebrachte Empfehlungen
berücksichtigt wurden, inwiefern das Partnerschaftsprinzip eingehal-
ten wurde und ob aus Sicht des Büros die Strategie geeignet ist, den
im Rahmen der SWOT ermittelten Bedarfen zu entsprechen.
Diesbezüglich wird auf die Strukturierung der Ex-ante-Evaluierung
für das EPLR EULLE verwiesen, die durch das IfLS durchgeführt
wird. Die Ex-ante Evaluierung für die LILE könnte analog strukturiert
werden.
Ist für die Ex ante-Evaluierung
zwingend ein separater Bericht zu
erstellen oder ist eine Integration
von deren Ergebnissen in die LILE
ausreichend?
Die Ergebnisse der Ex ante-Evaluierung sind nach der vorgeschrie-
benen Gliederung der LILE auf maximal 3 Seiten darzustellen und
damit Teil der LILE. Die Ex ante Evaluierung selbst kann als separa-
ter Bericht erstellt und als Anlage beigefügt werden.
Werden unter „Anhörungstermine“
die Abstimmungstermine mit den
regionalen Akteuren verstanden
oder welche anderen Informatio-
nen sind gefordert?
Zu den wesentlichen Anhörungsterminen gehören aus hiesiger Sicht
insbesondere die Eröffnungs- und Schlussveranstaltungen, in denen
mit den lokalen Akteuren und der Bevölkerung der LEADER-Ansatz
diskutiert wird. Letztlich geht es darum, die Berücksichtigung des
partizipativen Ansatzes bei der Erstellung der LILE aufzuzeigen.
Zu den Anhörungsterminen gehören andererseits auch vorgeschrie-
56/61
Thema Frage Antwort
bene Abstimmungen beteiligter Stellen (bspw. der DLR), wenn dies
nicht schon an anderer Stelle dargestellt wird.
Mitwirkung von Vertretern
von Landesbehörden/-
stellen in der Lokalen
Aktionsgruppe
Dürfen Vertreter von Landesbe-
hörden/-stellen als stimmberech-
tigte Mitglieder in einer Lokalen
Aktionsgruppe mitwirken?
Nach 8.8.1 der Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE
dürfen Vertreter von Landesbehörden/- stellen nur als beratende
Mitglieder mitwirken. Dies gilt gerade auch für die ADD, die SGD‘en
und die DLR. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob wir die Be-
teiligung bestimmter Stellen (bspw. ADD, DLR) ausdrücklich wün-
schen.
Abstimmung mit DLR und
übergeordneten Planun-
gen
Wie soll die Dokumentation des
Abstimmungsprozesses zu über-
geordneten Planungen und mit
dem DLR genau aussehen? Wel-
che Mindestinhalte müssen be-
rücksichtigt werden?
Die genauen Inhalte der notwendigen Abstimmungen sind mit dem
jeweiligen DLR zu klären. Für den Nachweis ist es im Übrigen aus-
reichend, dass das DLR die Abstimmung schriftlich bestätigt.
Gibt es von Seiten des Landes/der
DLR vorformulierte Textbausteine,
wie die Themen „Ländliche Bo-
denordnung“ und „Ländlicher We-
gebau“ in die LILE integriert wer-
den können, damit den entspre-
Da die LILE im Rahmen des partizipativen Ansatzes in alleiniger
Verantwortung der LAG erstellt wird, können wir keine vorformulier-
ten Textbausteine zu Verfügung stellen. Wie für alle Maßnahmen
erwarten wir, dass - sofern die Region von dieser Möglichkeit Ge-
brauch machen möchte - auf Basis der SWOT der Bedarf für das
Aktionsgebiet nachgewiesen wird und die verfolgte Strategie kurz
57/61
Thema Frage Antwort
chenden Maßnahmen ein erhöhter
Fördersatz zuteil wird?
erläutert wird.
Wann kann ein Förderbonus für
die ländlichen Bodenordnung und
Wirtschaftswegebau außerhalb
der Flurbereinigung gewährt wer-
den?
Die Bewerberregionen müssen die Thematik mit dem jeweils zu-
ständigen DLR abstimmen und einen bestehenden regionalen Be-
darf für die ländliche Bodenordnung und den Wirtschaftswegebau
außerhalb der Flurbereinigung in der LILE darstellen.
In den Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE im Rah-
men des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand: 15. Juli 2014)
wurde bereits unter Punkt 6 (Allgemeine Hinweise zur LILE) ausge-
führt, dass von der ELER-Verwaltungsbehörde anerkannte LILE
auch Grundlage für den Einsatz von „Mainstream-Maßnahmen“ sein
können, insbesondere der ländlichen Bodenordnung und der Förde-
rung des ländlichen Wegebaus. Wenn die entsprechenden Fragen
in der LILE angesprochen sind, kann in den genannte n Maß-
nahmen ein Förderbonus gewährt werden.
In welchem Kapitel der LILE ist ein
entsprechender regionaler Bedarf
im LAG-Gebiet zu beschreiben?
Die von der ELER-Verwaltungsbehörde vorgegebene Gliederung
der LILE (siehe Punkt 7 (Anforderungen an die LILE)) skizziert die
Struktur der LILE und die jeweiligen maximalen Seitenzahlen.
Ein bestehender regionaler Bedarf nach Ländlicher Bodenordnung
und Wirtschaftswegebau außerhalb der Flurbereinigung sollte unter
58/61
Thema Frage Antwort
dem Gliederungspunkt „Gebietsanalyse sowie SWOT- und Bedarfs-
analyse“ thematisiert werden.
Projektauswahl
Werden die ergänzenden Rege-
lungen der ELER-
Verwaltungsbehörde zur Auswahl
von LEADER-Projekten noch vor
dem 31.01.15 veröffentlicht, so-
dass sie in die LILE-Erstellung mit
einbezogen werden können?
Die ergänzenden Regeln der ELER-Verwaltungsbehörde zur Aus-
wahl von LEADER-Projekten werden aktuell abgestimmt. Dabei
werden insbesondere auch Fragen zu Interessenskonflikten und Do-
kumentation des jeweiligen Auswahlprozesses aufgegriffen.
Durch die Anwendung von Auswahlkriterien soll gewährleistet wer-
den, dass aus dem ELER Vorhaben gefördert werden, die besonde-
ren qualitativen Anforderungen genügen. So werden die ELER-Mittel
besonders zielgerichtet eingesetzt und die Gleichbehandlung der
Antragsteller sichergestellt.
Im Rahmen der LILE sind im Abschnitt „Verfahren der Projektaus-
wahl“ die Grundprinzipien des von der Lokalen Aktionsgruppe zu
verantwortenden Auswahl-Regimes (Beschreibung der Grundsätze
und des gewählten Vorgehens) zu beschreiben:
o Verfahren der Festlegung der Auswahlkriterien
o Beschreibung, ob Anträge fortlaufend gestellt werde n können oder Förderaufrufe oder eine Kombination von beidem geplant sind.
o Benennung der Ziele, die bei der Festlegung der Aus -wahlkriterien zu beachten sind.
59/61
Thema Frage Antwort
o Beschreibung des Umgangs mit den Querschnittszielen (Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klima-wandels und Anpassung an seine Auswirkungen) in Bezug auf deren Berücksichtigung bei den Auswahlkri -terien
o Beurteilung der Querschnittsthemen Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdis-kriminierung
o Um eine bestmögliche Nutzung finanzieller Mittel si -cherzustellen, wird empfohlen auf Basis der Auswahl -kriterien einen Schwellenwert („Mindestpunktzahl“) festzulegen, den ein Vorhaben erreichen muss.
Förderung im Rahmen des Aufru-
fes FLLE
Die ELER-Verwaltungsbehörde wird bei ihren Aufrufen im Bereich
FLLE lediglich ein Thema vorgeben. Die Förderbedingungen gelten
bei der Projektumsetzung entsprechend der Vorgaben der jeweili-
gen LILE.
Auswahlverfahren von Projekten Die Auswahlkriterien werden von der LAG definiert. Sie müssen
transparent und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar sein
und vorab veröffentlicht werden. Eine Rangfolge in einem speziellen
Auswahlverfahren gilt nur für dieses Verfahren. Am Ende des Ver-
fahrens steht ein Ranking der Vorhaben und die Auswahlentschei-
dung durch die LAG. Die Projekte, die die notwendige Punktzahl
60/61
Thema Frage Antwort
nicht, aber den Mindestschwellenwertes erreicht haben, können
ggfs. an einem der nächsten Verfahren teilnehmen.
Detailregelungen werden gerade zwischen Bund und den Ländern
abgestimmt.
Ehrenamtliche Bürgerpro-
jekte
Wie ist der geplante Prozess in
der LILE zu beschreiben?
Eine Textwiederholung aus dem EPLR EULLE ist entbehrlich. Wich-
tig ist, dass die LAG mit den Partnern ehrenamtlicher Bürgerprojekte
eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der Ziel und die Leistungser-
bringung aller Partner dokumentiert ist. Die Leistungserbringung der
Partner schließt mit einer Dokumentation (Bericht, Bilder …) ab.