ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

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1/61 ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE Fortlaufende Information zur Ausgestaltung des LEADER-Ansatzes 2014 - 2020 im ELER-Entwicklungsprogramm „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“ des Landes Rheinland-Pfalz (Stand: 6. März 2015)

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ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

Fortlaufende

Information zur Ausgestaltung des

LEADER-Ansatzes 2014 - 2020

im ELER-Entwicklungsprogramm

„Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung,

Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“

des Landes Rheinland-Pfalz

(Stand: 6. März 2015)

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1 Vorbemerkung

In der derzeitigen Bewerbungsphase der Lokalen Aktionsgruppen LEADER in Rheinland-

Pfalz werden immer wieder Fragen an die ELER-Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Be-

antwortung dieser Fragen wird die ELER-Verwaltungsbehörde daher in regelmäßigem

Turnus auf der Seite www.eler-paul.rlp.de einstellen, um allen potentiellen Bewerbern den

gleichen Informationsstand zu gewährleisten.

EULLE: Der Name ist Programm

• Entwicklungsprogramm • Umweltmaßnahmen (Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau, Vertragsna-

turschutz), • Ländliche Entwicklung (landwirtschaftliche Infrastrukturmaßnahmen, LEADER ein-

schließlich Förderprogramm lokale ländliche Entwicklung (FLLE)), • Landwirtschaft (Förderung der Agrarstrukturverbesserung, Agrarinvestitionsförde-

rung, Diversifizierung, Europäische Innovationspartnerschaften…), • Ernährung (Förderung regionaler Wertschöpfungsketten, Cluster, Qualifizie-

rung/Sensibilisierung der Akteure).

2 Allgemeine Informationen

Die nachstehenden Informationen basieren auf

• dem aktuellen Stand des Entwicklungsprogramms EULLE (Entwurfsfassung)

• den mit der Kommission geführten Gesprächen und der darauf basierenden Hinwei-

se und Änderungswünsche

• den von den Bewerberregionen gestellten Fragen.

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2.1 Förderkonditionen (vorläufig)

2.1.1 Grundsätze der Anerkennung der LAG

Mindestbudget

• Grundausstattung:

Herkunft der Fördermittel Mio. € Mio. €/Jahr

ELER Mitteln 1,750 0,250 Landesmitteln 0,700 0,100 Kommunale Mittel der Region (projektunabhängig)

0,175 0,025

insgesamt 2,625 0,375

• Aufstockungen des Plafonds : o Aufstockung ab 70.000 Einwohnern: pro 10.000 Einwohner bis zu [100.000 €] an ELER Mit-

teln für die Förderperiode (abhängig vom Gesamtmittelvolumen und Zahl der anerkannten LAG)

o Aufstockung für LAG in der Nationalparkregion (verfügbarer Plafonds 1,5 Mio. €) • Reserve

20 - 25 % der ELER-Mittel für transnationale Vorhaben, Initiativen (FLLE) und Leistungsreser-ve

Gebietsabgrenzung

• Gesamter ländlicher Raum nach Definition des EPLR EULLE • Keine Städte > 30.000 Einwohner; in begründeten Fällen kommen Randgebiete von Städten

mit mehr als 30.000 Einwohner, die sich ihren dörflichen Charakter (u.a. [ehemals eigenstän-dige Orte]; nicht mehr als 150 Einwohner pro Quadratkilometer oder Anteil landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Gesamtflä-che des Ortes) beibehalten haben und für die eine funktionale Verbindung zum angrenzenden ländlichen Gebiet besteht, als Förderkulisse in Frage.

• Die vorgenannten Randgebiete größerer Städte können in begründeten Fällen und mit einem Bevölkerungsanteil von höchsten 15 % der Gesamtbevölkerung des LEADER-Aktionsgebietes einbezogen werden.

• 50.000 bis 150.000 Einwohner (Ausnahme: Kooperation mit angrenzender LAG aus einem anderen Land mit min. 25.000 Einwohnern nur bei entsprechendem Hinweis in der LILE und Vorliegen eines Letter of Intent). Bei Gründung einer länderübergreifenden LAG gelten die Mindestanforderungen für das Gesamtgebiet der Kooperation.

• Definition naturräumlicher oder wirtschaftlicher homogener Gebiete unabhängig von administ-rativen Grenzen, grundsätzlich Teile von 2 Landkreisen (Ausnahmen nur in begründeten Fäl-len)

Koordinierung mit

anderen ESIF

• EFRE und ESF fördern keine Regionalmanagements oder den partizipativen CLLD-Ansatz • Vorhaben von LEADER-LAG können zur EFRE-Förderung angemeldet werden. • LEADER-LAG können sich auch anderer Fördermöglichkeiten bedienen.

Anforderungen an

die LAG

• Bildung lokaler Aktionsgruppen aus Vertretern öffent licher, privater und lokaler sozio-ökonomischer Interessengruppe, Entscheidungsebene ei nzelne Interessengruppe max. 49% der Stimmrechte

• Einbindung der jeweiligen (Schutz)Gebietsverwaltungen sowie der Vertreter der relevanten Gruppen (Landwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz; Jugendliche, Frauen…)

• Möglichst juristische Person (Verein,…); alternativ muss die LAG ansässig bei einer juristi-schen Person sein

• Erarbeitung unter Bürgerbeteiligung einer Lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrate-gie (LILE) mit ex ante Bewertung nach vorgegebener Gliederung

• Bedarfsgerechte Zielorientierung der LILE und Abgrenzung der Förderbereiche einschließlich der Fördersätze im Rahmen der Vorgaben des EPLR EULLE

• Bereitstellung projektunabhängiger öffentlicher Kofinanzierungsmittel durch die Region von min. 10% der ELER-Mittel pro Jahr

• Ausreichende Kapazitäten (grundsätzlich min. 1 AK) des Regionalmanagements mit Qualifika-tionsnachweis (Wirtschaftsförderer,…). Bei größeren Lokalen Aktionsgruppen werden höhere personelle Kapazitäten im Regionalmanagement (mind. 1,5 AK) erwartet.

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2.1.2 Vorbereitende Unterstützung für den LEADER-Ansatz

Beschreibung M 19.1- Förderung der ex ternen Erstellung der Lokalen Integrierten Län d-lichen Entwicklungs strategie (LILE)

Bezug zur

ELER-VO Artikel 42 – 44 VO (EG) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013

Prioritäten,

Unterprioritäten 6 b

Handlungsbedarf

(vgl. SWOT/SÖA) Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe

Förderzweck /

Fördergegenstand

Gegenstand der Förderung sind die Kosten der Erarbeitung einer lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessensgruppen zur Vorbereitung der Strategie durch externe Stellen. Nicht förderfähig sind Kosten für: • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung • Betriebskosten • Mehrwertsteuer, die im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer

rückerstattet werden.

Zuwendungs-

empfänger

• Lokale Aktionsgruppen • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen

und privaten Rechts • Zusammenschlüsse von lokalen, regionalen Akteuren mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw.

Vertretung durch eine juristische Person des öffentlichen bzw. privaten Rechts

Art, Umfang und

Höhe der Zuwen-

dung

• Die Höhe der Zuwendung beträgt 75 % der förderfähigen Kosten, höchstens 25.000 € an ELER-Mitteln pro LILE.

• Die vorgenannten Fördersätze werden ausschließlich im EPLR EULLE beschrieben. Eine Beschreibung in der LILE ist nicht notwendig, da hier ausschließlich die LAG bzw. deren Rechtsvertreter als Zuwendungsempfänger infrage kommen.

Fördervorausset-

zungen

• Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient.

• Interessenbekundung gegenüber der ELER-Verwaltungsbehörde • Mind. 30 % der potentiellen Punktzahl in den Bewertungsbereichen müssen erfüllt sein.

Förderbe-

dingungen

• Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Gebietskulisse sind einzuhalten. • Vorgaben entsprechend des Wettbewerbsaufrufs der ELER-Verwaltungsbehörde zu Inhalt

und Gliederung der LILE sind einzuhalten.

andere Verpflich-

tungen

• Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass auf Basis der LILE keine Bewerbung auf Anerkennung als LEADER-Region für die Förderperiode 2014 - 2020 fristgerecht eingereicht wird. Die Förderung wird erst nach Bestätigung der ELER-Verwaltungsbehörde, dass die LILE vorgelegt wurde, ausgezahlt

• Vorgaben für öffentliche Aufträge sind einzuhalten.

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2.1.3 Umsetzung der LILE

Beschreibung M 19.2 - Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE

Bezug zur

ELER-VO Artikel 42 – 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013

Prioritäten,

Unterprioritäten 6 b

Handlungsbedarf

(vgl. SWOT/SÖA) Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe

Förderzweck /

Fördergegenstand

Unterstützt werden von der LAG ausgewählte Vorhaben, die im Einklang mit den allgemeinen Regeln der VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. VO (EU) Nr. 1303/2013, den Zielen des EPLR EULLE und den Zielen und Handlungsfeldern der jeweiligen LILE stehen. Dazu zählen insbesondere

o kleine investive Maßnahmen, o Erstellung von innovativen Konzepten und Studien, o Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, o Durchführung kleinerer Modellprojekte.

Förderfähige Kosten für investive Vorhaben: • Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermö-

gen • Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen • Allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Be-

ratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich von Durchführbarkeitsstudien

• Immaterielle Investitionen, d. h. Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken

• Sonstige Vorhaben u.a.: o Betriebs-, Personal-, Reisekosten o Kosten für Qualifizierungs- und Informationsma0nahmen zur Umsetzung der Ziele der LIE

bzw. geförderter Vorhaben o Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit o Finanz- und Netzwerkkosten o Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der LILE und dessen Zie-

len verbunden sind. Die LAG kann im Einzelfall beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR EULLE programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen anzuwenden. Im Übrigen gelten die für den LEADER-ansatz geltenden Förderkonditionen, die in der jeweiligen LILE durch die LAG präzisiert wurden.

Zuwendungs-

empfänger

• Lokale Aktionsgruppen • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen

und privaten Rechts, die lokale Gemeinschaften repräsentieren

Art, Umfang und

Höhe der Zuwen-

dung

(Externe Überprü-

fung läuft)

o Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.

o Die Höhe der Zuwendung beträgt o Bis zu 100 % für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge

in Höhe von mindestens 30 % der Gesamtkosten erhoben ansonsten bis zu 75 % der för-derfähigen KostenBis zu 40 % (bis zu 50 % bei Innovation) bei privaten Zuwendungsemp-fängern,

o Bis zu 50 % bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern (nach Beschluss der LAG und mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde 90 %),

o Bis zu 75 % bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und LAG-Vorhaben (nach Beschluss der LAG und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 100 %).

o Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen.

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o Fördergrenzen: o mindestens 2.000 € an öffentlichen Zuwendungen (Kleine Projekte können zu einem Vorha-

ben zusammengefasst werden) o maximal 250.000 € an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der

ELER-Verwaltungsbehörde) • Festbetragsförderung o bis max. 40.000 € (davon 30.000 € an ELER-Mitteln und 10.000 € an Landesmitteln) pro

LAG für „Ehrenamtliche Bürgerprojekte" . Die Höhe der Unterstützung von Maßnahmen lokaler Akteure durch die LAG aus dem Projekt „Ehrenamtliche Bürgerprojekte“ beträgt da-bei max. 2.000 € je Einzelmaßnahme. Die Förderung kann nur zu gemeinnützigen Anliegen (gemeinnützige Organisation, NGO, Gruppe nicht organisierter Menschen) gewährt werden. Die Zahlung erfolgt auf Basis eines Durchführungsberichtes mit nachvollziehbarer Doku-mentation. Eine Vorlage und Prüfung weiterer Belege (Kosten- und Zahlungsnachweise,...) ist nicht vorgesehen.

o Dem gleichen Zuwendungsempfänger kann maximal drei Mal die Pauschalabrechnung bei Kleinprojekten bewilligt werden.

Fördervorausset-

zungen

• Anerkennung der LAG und Genehmigung der LILE • Vorhaben wird in der Gebietskulisse der LILE realisiert (Ausnahmen mit Zustimmung der E-

LER-Verwaltungsbehörde in begründeten Fällen zulässig, wenn die LAG in ihrer Begründung darlegen kann, dass das betreffende Projekt überwiegend dem LAG-Gebiet dient)

• Positiver Auswahlbeschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorha-bens (Bei LAG selbst: Umsetzungsbeschluss der LAG und Nachweis der Anwendung der Auswahlkriterien.)

• Erklärung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE sowie der Umsetzung der LILE dient, einschließlich der plausiblen Begründung der LAG zu Notwen-digkeit und Ausprägung des Vorhabens.

• Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3 f) VO (EU) Nr. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss

Förderbe-

dingungen:

• Erläuterung des angestrebten positiven Nutzens für die beteiligten ländlichen Gebiete • für investive Vorhaben:

Nachweis der Wirtschaftlichkeit (z.B. Geschäftsplans) und Effizienz des Projekts bzw. für ge-meinnützige und öffentliche Vorhaben der Tragfähigkeit des Vorhabens

• bei baulichen Investitionen: Nachweis des Grundeigentums, der Erbbauberechtigung oder Nutzungsberechtigung für die Zweckbindungsfrist

• Bei Qualifizierungen • Nachweis, dass die Qualifizierung kein Bestandteil der regulären Hochschulbildung oder Aus-

bildung ist. • Sonstige Vorhaben

positive Stellungnahme der Planungsträger (z.B. regionale Tourismusorganisation), deren Planungen betroffen sind. Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Vorhaben

• Pflichtausgaben öffentlicher Zuwendungsempfänger sind von einer Förderung ausgeschlos-sen.

andere Verpflich-

tungen

• Die LAG muss die Auswahl von Vorhaben öffentlich bekanntgeben. • Die formellen Nachweise über das durchgeführte Auswahlverfahren der LAG müssen erbracht

werden

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2.1.4 Gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen

Beschreibung M 19.3 - Gebietsübergreifende, länderübergreifende und transnationale Kooperationen

Bezug zur

ELER-VO Artikel 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 35 VO (EU) Nr. 1303/2013

Prioritäten,

Unterprioritäten 6 b

Handlungsbedarf

(vgl. SWOT/SÖA) Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe

Förderzweck /

Fördergegenstand

• Gegenstand der Förderung ist die Vorbereitung/Anbahnung sowie die Durchführung gebiets-übergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben gemäß Artikel 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 35 VO (EU) Nr. 1303/2013. Dazu zählen insbesondere o Kontaktaufnahme o Kosten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere

gegenseitige Information und der Austausch programm- und projektspezifischer Erfahrun-gen zwischen den LAG sowie die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Projekte

o Aufbau von Netzwerken o Kosten der Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen sowie die Erstellung von Stu-

dien und Konzeptionen zur Vorbereitung von Kooperationsprojekten o Reisekosten zum Besuch von Partnerprojekten o Kosten für Dolmetscher und Übersetzung von Informationsmaterialien o Laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Qualifizierungskosten o Studien und Konzeptionen zur Vorbereitung eventueller Kooperationsprojekte, sofern sie

mit den Zielen der LILE und des EPLR verbunden sind. o Bei gemeinsamen Kooperationsprojekten wie z.B. gemeinsamer Internetauftritt sind die

Kosten förderfähig, die auf die rheinland-pfälzische LAG entfallen • anteilige Kosten für Kooperationsprojekte im nicht-investiven und im investiven Bereich (vgl.

Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE), soweit sie auf die rheinland-pfälzische LAG entfallen.

• Die LAG können im Einzelfalls beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR EULLE programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen an-zuwenden.

Zuwendungs-

empfänger

• Lokale Aktionsgruppe • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen

und privaten Rechts als Träger von Kooperationsvorhaben • Für Vorbereitungsmaßnahmen (Anbahnungsgespräche): rheinland-pfälzische Lokale Aktions-

gruppen

Art, Umfang und

Höhe der Zuwen-

dung

• Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.

• Die Höhe der Zuwendung beträgt o 100 % für die Kontaktaufnahme (Anbahnung einer Kooperation) o Bis zu 100 % für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge

in Höhe von mindestens 30 % der Gesamtkosten erhoben werden, ansonsten bis zu 75 % der förderfähigen Kosten

o Bis zu 40 % (bis zu 50 % bei Innovation) bei privaten Zuwendungsempfängern o Bis zu 50 % bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern (nach Beschluss der LAG und

mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 90 %) o Bis zu 75 % bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und LAG-Vorhaben (nach Beschluss

der LAG und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 100 %). o

• Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der vg. Obergrenzen und Beachtung der Vorgaben der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durch-führungsbestimmungen.

• Fördergrenzen: o mindestens 2.000 € an öffentlichen Zuwendungen (Ausnahme: Kontaktaufnahme) o maximal 250.000 € an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der

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Verwaltungsbehörde) • Für programmüberschreitende Kooperationen (z.B. transnationale und länderübergreifende)

können mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde alternativ die Förderbestimmungen des ELER-Entwicklungsprogramms Anwendung finden, in dessen Förderregion die federfüh-rende LAG ihren Sitz hat.

Fördervorausset-

zungen

• Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass die Kooperation/das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient.

• Genehmigung der Kooperation durch die Verwaltungsbehörde (Ausnahme: Vorbereitungs-maßnahme)

• Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3 f) VO (EU) NR. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss

Förderbe-

dingungen:

• Für die Anerkennung der Kooperationsvereinbarung o Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zum Abschluss der Kooperati-

onsvereinbarung o Nachweis eines positiven Nutzen für die beteiligten ländlichen Gebiete o Beschreibung der von den Partnern mit der Kooperation aufgegriffenen Handlungsfelder o Erklärung der LAG, dass die Kooperation und das Vorhaben den Zielen des ELER und

des EPLR EULLE sowie der Umsetzung der LILE dienen. • Für die Vorhaben o Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens o Angabe des Namen und des Datums der Genehmigung der Kooperationsvereinba-

rung/des Kooperationsvertrages o Die nachhaltige finanzielle Tragbarkeit des Projektes muss gegeben sein o Das Vorhaben hält grundsätzlich die Vorgaben der Gebietskulisse des Kooperationsver-

trages/der Kooperationsvereinbarung ein. o Auswahl des Vorhabens durch Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG bzw. die

Kooperation einschließlich der plausiblen Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhaben,

o für investive Vorhaben: Nachweis der Wirtschaftlichkeit (z.B. Geschäftsplans) und Effizienz des Projekts bzw. für gemeinnützige und öffentliche Vorhaben der Tragfähigkeit des Vorhabens

o bei baulichen Investitionen: Nachweis des Grundeigentums, der Erbbauberechtigung oder Nutzungsberechtigung für die Zweckbindungsfrist,

o Bei Qualifizierungen und Fortbildungen: o Nachweis, dass die Qualifizierung kein Bestandteil der regulären Hochschulbildung oder

Ausbildung ist. o sonstige Vorhaben

positive Stellungnahme der Planungsträger (z.B. regionale Tourismusorganisation), deren Planungen betroffen sind. Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Vorhaben.

• Pflichtausgaben öffentlicher Zuwendungsempfänger sind von einer Förderung ausgeschlos-sen.

• Bei transnationalen Kooperationen müssen LAG aus mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten am Projekt beteiligt sein.

andere Verpflich-

tungen

• Kooperationspartner können alle LEADER-Aktionsgruppen in der EU sein. Für andere aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet tätigen Gruppen, die lo-kale Entwicklungsstrategien innerhalb oder außerhalb der EU umsetzen, bedarf es einer Zu-stimmung der ELER-Verwaltungsbehörde.

• Transparenz der Entscheidungsabläufe. • Die Federführung muss bei einer LEADER-LAG liegen

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2.1.5 Förderung des LEADER-Managements und der Sensibilisierung

Beschreibung

M 19.4 - Förderung der mit der Verwaltung der Durchführung d er LEADER -Entwicklungsstrategie verbundenen laufenden Kosten und Sensibilisierung

Bezug zur

ELER-VO Artikel 42 – 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013

Prioritäten,

Unterprioritäten 6 b

Handlungsbedarf

(vgl. SWOT/SÖA) Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe

Förderzweck /

Fördergegenstand

Unterstützt werden die laufenden Kosten der LAG nach Art. 35 Abs. 1 d) und e) der VO (EU) Nr. 1303/2013. Dazu zählen insbesondere • der laufende Betrieb der LAG einschließlich Regionalmanagement (u.a. laufende Kosten wie

Betriebs-, Personal-, Qualifizierungs-, Finanz- und Netzwerkosten, Studien …) • Kosten für das Entscheidungsgremium der LAG i. V. m. der Verwaltung der Umsetzung der

LILE sowie • Sensibilisierungsvorhaben durch die LAG (Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeits-

arbeit,…)

Zuwendungs-

empfänger • Lokale Aktionsgruppen

Art, Umfang und

Höhe der Zuwen-

dung

• Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt.

• Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 % (ELER/Land: 75%). • Die vorgenannten Fördersätze werden ausschließlich im EPLR EULLE beschrieben. Eine

Beschreibung in der LILE ist nicht notwendig, da hier ausschließlich die LAG bzw. deren Rechtsvertreter als Zuwendungsempfänger infrage kommen.

Fördervorausset-

zungen

• Anerkennung der LAG durch die Verwaltungsbehörde • Regionalmanagement ist in der Gebietskulisse der LILE angesiedelt. • Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. Art. 34 Abs. 3 f) VO

(EU) NR. 1303/2013 • Einhaltung des Höchstsatzes von 25 % der im Rahmen der jeweiligen anerkannten LILE an-

fallenden durchschnittlichen zuwendungsfähigen öffentlichen Gesamtausgaben für die ge-samte Förderperiode.

Förderbe-

dingungen:

• Vor einer Auszahlung weist die LAG nach, dass das Regionalmanagement über eine ausrei-chende Personalausstattung verfügt, die grundsätzlich vom Zeitvolumen mindestens einer Ar-beitskraft entsprechen sollte. Der/die Regionalmanager(in) muss über eine entsprechende nachzuweisende Qualifikation bzw. Erfahrungen verfügen.

andere Verpflich-

tungen

• Die LAG hat jährlich einen Bericht zur Umsetzung der LILE vorzulegen. • Mit Ablauf des Jahres 2018 ist eine Zwischenevaluierung zur LEADER-Entwicklungsstrategie

vorzulegen. • Nach 2020 ist in Abstimmung mit der ELER-Verwaltungsbehörde eine Abschlussevaluierung

vorzulegen. • Vorlage eines Aktionsplans für die Öffentlichkeitsarbeit und das LAG-Management

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2.2 Allgemeine Kriterien zur Auswahl der Lokalen Ak tionsgruppen

Kriterien muss soll kann

Klare Abgrenzung eines zusammenhängenden Gebietes X

Das Gebiet umfasst Teile von mindestens zwei Landkr eisen X

Schlüssige Darlegung von Kohärenzkriterien (sozioku lturell oder

ökonomisch oder naturräumlich) für das Gebiet, so d ass es eine ho-

mogene Gesamtheit bildet.

X

Berücksichtigung der Umweltbedingungen in der Regio n bei der Fo r-

mulierung der spezifischen Ziele und der Auswahl d er Strategie X

Vorhandensein einer ausreiche nden kritischen Masse in Bezug auf

Humanressourcen, wirtschaftlichen Potentials und Mi ttelausstattung X

Mindestens 50.000 Einwohner und grundsätzlich höchs tens 150.000

Einwohner im Gebiet (Über- oder Unterschreitung in begründeten Fäl-

len möglich)

X

Nachweis, dass es sich um einen homogenen Naturraum handelt,

wenn die Obergrenze von 150.000 Einwohnern im Gebie t geringfügig

überschritten wurde. (Ausnahme-Kriterium)

X

Hohe Einwohnerzahlen (möglichst nahe an oder über 1 00.000), um

eine möglichst große Bandbreite an Strategien mit P ilotcharakter rea-

lisieren zu können und Bürgernähe beizubehalten.

X

Möglichst geringe Bevölkerungsdichte (Positiv -Kriterium) X

Berücksichtigung (eines oder mehrerer) der thematis chen Ziele der

GAP, der ESI-VO sowie der sechs ELER-Prioritäten X

Berücksichtigung der Entwicklungsziele und -strategien des Entwic k-

lungsprogramms EULLE X

Berücksichtigung der Situation und möglicher Entwic klungscha ncen

der Land-, Wein- und Forstwirtschaft X

Formale und in haltliche Gliederung der LILE nach den Vorgaben der

ELER-Verwaltungsbehörde X

Festlegung der anzuwenden Fördersätze in der LILE ( keine „bis zu“ -

Regelung) im Rahmen der Obergrenzen des Entwicklung sprogramms

EULLE

X

Nachweisliche Ausrichtung der St rategie auf die gebietsspezif ischen

Probleme und Innovation, Übereinstimmung von Zielen und Bedarf X

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Kriterien muss soll kann

Berücksichtigung gebietsspezifischer Ressourcen und /oder Know -

hows bzw. Potenziale X

Klare Formulierung der Ziele un d Handlungsbedarfe (SWOT…) X

Berücksichtigung von Querschnittszielen (Demograph ischer Wandel,

Klimawandel, Umweltschutz, Innovation, Nachhaltigke it…) X

Bezug der Strategie zu sonstigen Entwicklungsaktivi täten in der b e-

treffenden Region X

Berücksichtigung der sozialen Gruppen bei der Zielfor muli erung der

Strategie (insbesondere Frauen und Jugend, aber auc h ältere Men-

schen, Migranten, Behinderte und sozial Schwache)

X

Zu erwartende Beschäftigungswirkung, Förderung der Beschäft i-

gungsmöglichkeiten, insbesondere von Frauen und Jug endlichen,

die sich insbesondere in den Lebensalltag von Fraue n auf dem Lande

integrieren lassen

X

Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und ihre Nachhaltigk eit X

Entwicklung neuer Erzeugnisse und Dienstleistunge n, Neuartige M e-

thoden zur besseren Erschließung des endogenen Pote nzial der Re-

gion

X

Ausbau der Vernetzung lokaler Akteure, Neuartige Fo rmen der Org a-

nisation und Beteiligung der lokalen Bevölkerung an der Entschei-

dungsfindung und Projektdurchführung

X

Übertragbarkeit der Methode und Mehrwert gegenüber

Mainstreamförderung X

Möglichst klare Formulierung der zu erwartenden Aus wirku ngen der

Strategie X

Berücksichtigung aller drei Dimensionen nachhaltige r Entwic klung

(ökologisch, ökonomisch, soziokulturell) bei der Zi elformulierung

und Ausrichtung der Maßnahmenbereiche

X

Möglichst hohe Anzahl potenziell Begünstigter X

Klare Darstellung von Messbarkeit und Kontrollierba rkeit der durch

das LILE zu erreichenden Ziele (Prozessmonitoring u nd Evaluierung) X

Rückgriff auf Erfahrungen aus der vorangegangenen F örderp eriode

2007 - 2013 X

Transparente Dokumentation des partizipativen Erste llungsproze s-

ses der LILE (nachweislich durchgeführter offener B eteiligungspro-

zess)

X

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2.3 Aktuelle Planung der zeitlichen Abfolge

2015

1. Quartal • Bewerbungs-

verfahren

2. Quartal

• Auswahl der Lokalen Aktions-gruppen

3. Quartal 2015 Aner-kennung der Lokalen Aktionsgruppen

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3 Beantwortung eingegangener Fragen:

Thema Frage Antwort

Gebietskulisse Ist die Einhaltung der Einwohner-

zahl (bis 150.000) je LAG zwin-

gend

Es ist richtig, dass in den Projektgruppensitzungen als allgemeines

Kriterium für neu zu bildende LEADER-Regionen eine Einwohner-

zahl von 50.000 bis 150.00 Einwohner vereinbart wurde.

In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Verwal-

tungsbehörde kann jedoch unter Umständen von dieser Vorgabe

abgewichen werden.

Darüber entscheidet der noch einzurichtende Bewertungsausschuss

im Rahmen des Auswahlverfahrens.

Die Bewerbung einer Region mit 160.000 Einwohnern ist also

durchaus möglich.

Kann eine LAG auch nur eine VG

aufnehmen, die zum Nationalpark

gehört.

Ja, dies ist möglich. Somit würden die zusätzlichen 1,5 Mio Euro

anteilig auf die vom Nationalpark betroffenen Regionen verteilt.

Welche Datengrundlage ist für die

Feststellung der Einwohnerzahl

für die Gebietsabgrenzungen

maßgeblich?

Maßgeblich für die Feststellung der Einwohnerzahl für die Gebiets-

abgrenzungen bzw. den Ausschluss von Städten aus der Förderku-

lisse sind die Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz.

Verwenden Sie dazu bitte den zuletzt veröffentlichten Bevölke-

rungsstand Ihrer VG/Gemeinde/Stadt .

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Thema Frage Antwort

Sie finden die entsprechenden Daten unter:

http://www.statistik.rlp.de/regionaldaten/meine-heimat/.

Finanzielle Beteiligung der

Regionen am LEADER-

Prozess in Höhe von 10%

der Kofinanzierungsmittel

Kann mit der 10%-igen Beteili-

gung der Regionen auch das

LEADER-Management finanziert

werden.

Die an einer LEADER-LAG beteiligten Regionen müssen öffentliche

Mittel in einer Größenordnung von mind. 10 % der ELER-Mittel des

zugeteilten Mittel-Plafonds (d.h. in der Grundausstattung 175.000,-

€) projektunabhängig zur Verfügung stellen. Die kommunalen Mittel-

geber (z.B.: beteiligte Landkreise) dürfen keine projektbezogene

Zweckbindung im Voraus festlegen.

Die Bereitstellung dieser Mittel betrifft sowohl private als auch öffent-

liche Projekte Dritter. Das LAG-Management zählt dabei auch - für

die öffentlichen Mittelgeber der Region - als Projekt eines Dritten.

Die Bereitstellung muss in geeigneter, verbindlicher Form (z.B.

Ratsbeschluss o.ä.) dokumentiert werden.

Es obliegt – wie bei den ELER- und Landesmittel - der LEADER-

LAG, also den Mitgliedern der LAG (1. Gruppe: regionale, lokale,

städtische und anderen Behörden, 2. Gruppe: Wirtschafts- und So-

zialpartner; 3. Gruppe: Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten),

auf Basis der vereinbarten Auswahlkriterien gemeinsam mit positi-

vem Auswahlbeschluss darüber zu entscheiden, ob das LAG-

Management mit den projektunabhängigen Mitteln der Region kofi-

Page 15: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

14/61

Thema Frage Antwort

nanziert wird. Dieser Beschluss kann ausnahmsweise bereits vor

Anerkennung der LEADER-LAG im Rahmen der Erarbeitung der

LILE durch die Mitglieder der vorläufigen oder der bestehenden

LAG-Mitglieder getroffen werden, um die Planungssicherheit zu er-

höhen. Dieses Geld würde allerdings dann gegebenenfalls anderen

privaten und öffentlichen Projekten Dritter nicht mehr zur Verfügung

stehen.

Fazit:

• Durch eine einseitige Vor-Festlegung der Mittel durch die Ge-

bietskörperschaften auf die Finanzierung des LAG-

Managements ist die Bedingung der 10 %igen projektunab-

hängigen finanziellen Beteiligung der Region nicht erfüllt.

• Beschließen die LAG-Mitglieder hingegen, ein Angebot der

öffentlichen Stellen (z.B. auch Wirtschaftsförderungsgesell-

schaften und Landkreise) zur Bereitstellung entsprechender

Ressourcen für das LAG-Management anzunehmen, sehen

wir die Bedingung als erfüllt an. Dies gilt insbesondere auch,

wenn die LAG bei einer öffentlich rechtlichen Stelle ansässig

ist und das Personal der LAG bei dieser Stelle angestellt wird.

Page 16: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

15/61

Thema Frage Antwort

Gilt die vorgesehene 10%ige Be-

teiligung der Region auf den E-

LER-Ansatz auch für die Aufsto-

ckungsmittel und das FLLE-

Programm (Initiativen der Verwal-

tungsbehörde in speziellen Ge-

bietskulissen)?

Im Rahmen der Bewerbung ist nur der Nachweis für die Grundaus-

stattung der LAG nach den für alle Regionen vorgeschlagenen Ver-

teilungskriterien zu führen. Dazu gehört hierzu auch die vorgesehe-

ne Aufstockung um rd. 1,5 Mio. Euro für LAG in der Nationalparkre-

gion. Diese werden auf die beteiligten LAG entsprechend ihres An-

teils an der Nationalparkregion verteilt. Für die jährlichen Initiativen

im Rahmen des FLLE wird die Vorgehensweise im Rahmen des je-

weiligen Aufrufs abgestimmt.

Welche Form zur Dokumentation

der Bereitstellung der geforderten

Mittel ist neben einem Rats-

Kreistagsbeschluss auch ausrei-

chend? Reicht eine Absichtser-

klärung aus?

• Nach den Finanzierungsregeln müssen die kommunalen Ge-

bietskörperschaften der Region sich im Rahmen der Bewer-

bung für die Anerkennung des LEADER-Aktionsgebietes da-

zu verpflichten, projektunabhängig kommunale Mittel zur Ver-

fügung zu stellen, die mindestens 10 Prozent der zugewiese-

nen ELER-Mittel entsprechen.

• Entsprechende haushaltsrechtliche Verpflichtungen für die

gesamte Förderperiode 2014-2020 können noch nicht in der

entsprechenden kommunalen Haushalten verankert sein

können. Der geforderte Nachweis der Kofinanzierungszusage

der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften in Höhe

von 10 % des ELER-Bewirtschaftungsplafonds kann insofern

nur durch eine politisch bindende Aussage der kommunalen

Page 17: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

16/61

Thema Frage Antwort

Entscheidungsträger bzw. durch entsprechende Beschlüsse

der kommunalen Parlamente geführt werden.

• Textbaustein:

„Für die [Gebietskörperschaft] bestätige ich, [Name, Funktion], hier-

mit, dass entsprechend der Finanzierungsregeln des LEADER-

Ansatzes des Entwicklungsprogramms EULLE für die Förderperiode

2014 – 2020 projektunabhängig kommunale Mittel von der [Gebiets-

körperschaft] zur Verfügung gestellt werden, die unter Berücksichti-

gung der von den beteiligten kommunalen Partnern [Name weiterer

Gebietskörperschaften] bereitgestellten Mittel mindestens 10 Pro-

zent der zugewiesenen ELER-Mittel umfassen. [Für das Jahr 2015

wurden entsprechende Mittel im Haushalt bereits veranschlagt. Für

die Folgejahre der Förderperiode 2014 – 2020 ist die Bereitstellung

der Mittel entsprechend der Finanzierungsplanung geplant. Dem

[Beschlussgremium] wird daher verpflichtend vorgeschlagen, den

erforderlichen Anteil der [Gebietskörperschaft] im jeweiligen Haus-

halt weiter zur Verfügung zu stellen] "

• Sofern die Bereitstellung von Personal durch Abordnung ge-

plant ist, könnte dies im vorstehenden Text gleichfalls ent-

sprechend berücksichtigt werden.

• Sofern die kommunalen Mittel von mehreren Stellen bereitge-

Page 18: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

17/61

Thema Frage Antwort

stellt werden, wird eine Erklärung von jeder Stelle und zudem

eine Gesamtübersicht mit der indikativen Aufteilung auf die

einzelnen kommunalen Mittelgeber erwartet.

Sind diese Kofinanzierungsmittel

„nachrangig“ zu den Landesmit-

teln zu verwenden, oder sind bei-

de Geldquellen parallel zu nut-

zen?

In der Praxis werden die LAG dies sicherlich so handhaben. Offiziell

wird zunächst die Bereitstellung zur Verfügung der LAG gefordert.

Die regionalen Mittel können auch

zur Kofinanzierung des Regional-

managements eingesetzt werden,

sofern das LAG-

Entscheidungsgremium dem zu-

stimmt. Wie kann diese Legitima-

tion erreicht werden, wenn es im

LILE-Erstellungsprozess noch

kein solches Gremium gibt bzw.

dieses Gremium noch keine bin-

denden Beschlüsse fassen kann?

Wenn die Beschlussfähigkeit bereits hergestellt ist, kann diese Ent-

scheidung auch im Zusammenhang mit der Verabschiedung der LI-

LE getroffen werden. Im Übrigen kann die Beauftragung und Einset-

zung des LAG-Managements erst nach Anerkennung erfolgen. Zu

diesem Zeitpunkt muss das Entscheidungsgremium gegründet sein.

Page 19: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

18/61

Thema Frage Antwort

Kommunale Beschlüsse

zur Interessensbekundung

im LEADER-

Bewerbungsverfahren vor

dem Hintergrund der an-

stehenden Kommunalwah-

len am 25. Mai 2014

Werden im Rahmen des Interes-

sensbekundungsverfahren bereits

bindende Beschlüsse der kommu-

nalen Räte benötigt?

Nein, erst zum Zeitpunkt der offiziellen Einreichung einer Bewerbung

als LEADER-Region werden bindende Beschlüsse erforderlich. Zu-

nächst sind Vorratsbeschlüsse ausreichend.

Kosten im Zusammenhang

mit der Ausarbeitung der

LILE

Werden Kosten im Zusammen-

hang

mit der Ausarbeitung der

LILE übernommen?

Um für alle LAG gleiche Voraussetzungen in dem anstehenden

Auswahlverfahren zu schaffen, hat die ELER-Verwaltungsbehörde

entschieden,

entsprechend Art. 35 Abs. 1, Buchstabe a) der Verordnung (EU)

3/15 Nr. 1303/2013 allen LAG die Erarbeitung der Entwicklungsstra-

tegie zu fördern. Konkret sollen die im Zusammenhang mit der Aus-

arbeitung der LILE entstehenden Kosten gefördert werden, wenn die

Erstellung extern vergeben wird. Hierin enthalten sind auch Bera-

tungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der

Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der LILE.

Finanzierung des LAG-

Managements

Wie hoch wird der Fördersatz zur

Unterstützung des LAG-

Managements sein?

Für Projekte der Lokalen Aktionsgruppen, hierzu zählen auch die

Kosten für das LAG-Management, könnte eine Förderung – vorbe-

haltlich der noch ausstehenden endgültigen Genehmigung – mit ei-

nem Fördersatz von bis zu 75 % umgesetzt werden.

Page 20: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

19/61

Thema Frage Antwort

Formale/inhaltliche Vor-

gaben im Rahmen der

Ausarbeitung der LILE

Wird es klare Vorgaben der E-

LER-Verwaltungsbehörde bezüg-

lich der formalen und inhaltlichen

Ausgestaltung der LILE geben

und sind diese verbindlich?

Ja, die formalen und inhaltlichen Vorgaben zur Gliederung der LILE

nach durch die ELER-Verwaltungsbehörde sind einzuhalten.

Muss das fertige LILE Konzept

durch die Gremien der einzelnen

Verbandsgemeinden (LAG Part-

ner) beschlossen werden?

Nein, dies ist nicht notwendig. Es genügt einen Beschluss der loka-

len öffentlich-privaten Partnerschaft (z.B. Protokoll der Mitgliederver-

sammlung) zur Beteiligung am Auswahlverfahren.

Die Anlagen sind auf 30 Seiten

beschränkt. Gleichzeitig wird er-

wartet, dass der Evaluationsbe-

richt der vorherigen Phase und

ggf. der ex-ante Bericht der Kon-

zeptentwicklung im Anhang beige-

legt werden. Wie strikt sind die 30

Seiten Anhang zu verstehen? Ist

es ggf. ausreichend gesonderte

umfassende Dokumente auf CD

beizufügen?

Die Anlage zum LILE ist auf 30 Seiten zu beschränken. Für den Fall

der Überschreitung (z.B. bei regionsübergreifender LILE) ist dies

gesondert zu begründen. Im Falle eines Zusammenschlusses einer

ILE-Region mit einer bisherigen LEADER-Region sollten vorhande-

ne Evaluationsberichte der letzten Förderperiode beigefügt werden.

Hierzu empfehlen wir, die Berichte zusammen mit der LILE auf einer

CD beizufügen. Die formalen Voraussetzungen an die LILE bleiben

davon unberührt.

Page 21: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

20/61

Thema Frage Antwort

Falls die Bewerberregion ein Zu-

sammenschluss aus einer ILE-

Region und Teilen einer bisheri-

gen LEADER-Region darstellt,

werden dann beide Evaluations-

berichte benötigt?

Wie ist das SOLL-Kriterium "Über-

tragbarkeit der Methode und

Mehrwert gegenüber

Mainstreamförderung" zu verste-

hen? Auf welche Inhalte und Kapi-

tel bezieht sich dieses?

Bereits in der Förderperiode 2007 – 2013 war dieses Kriterium maß-

geblich für die Erstellung und die Umsetzung der LILE. Das Kriteri-

um sollte im Kapitel „Leitbild und Entwicklungsstrategie“ thematisiert

werden. Es geht darum, Besonderheiten und Vorteile der LEADER-

Methode und den Beitrag zur Umsetzung der LILE darzustellen.

Einarbeitung der Evaluierungser-

gebnisse in die neue LILE: Die

LAG X wird ihre Evaluierung nicht

bis Ende 31.01.14 abgeschlossen

haben, sodass die Teilergebnisse

für drei betroffenen Verbandsge-

meinden der neuen LAG Y nicht

integriert werden können. Wie soll

Es wird vorgeschlagen, eine schriftliche Bestätigung seitens der

LAG X einzuholen und mit den Bürgermeistern der drei betroffenen

Verbandsgemeinden ein kurzes Evaluierungsgespräch zu führen.

[HINWEIS: Aufgrund eines Antrages des Sprechers der LEADER-

Gruppen wird aktuell die Verlängerung der Frist zur Einreichung der

LILE auf den 31.03.2015 geprüft. Sofern die beschriebene Proble-

matik für die Einarbeitung der Evaluierungsergebnisse zu diesem

Termin nicht mehr gegeben ist und keine Selbstevaluierungsergeb-

Page 22: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

21/61

Thema Frage Antwort

vorgegangen werden? nisse vorliegen, muss dieser Punkt erneut bilateral mit der ELER-VB

abgestimmt werden.]

Ist eine Anpassung der LILE im

Förderzeitraum bis 2020 möglich?

Eine Anpassung der LILE im Förderzeitraum ist nicht ausgeschlos-

sen. Entsprechende Vorkehrungen müssen allerdings in der LILE

nicht getroffen werden, da das Verfahren einer potentiellen Anpas-

sung von der Verwaltungsbehörde selbst geregelt wird.

Wird die Erstellung der LILE von

Leader gefördert und gelten damit

die Publizitätsvorschriften?

Ja, die Publizitätsvorschriften sind zu berücksichtigen. Alle interes-

sierten Gruppen haben einen Antrag auf Forderung der Erstellung

der LILE eingereicht.

Falls sich eine bewerbende Regi-

on bzw. Teile dieser Region zeit-

gleich an anderen Förderaufrufen

(bspw. Initiativen des Bundes)

beteiligt, sollte darauf in Kapitel

„12. – Kooperationen mit anderen

Programmen“ hingewiesen wer-

den?

Es ist ausreichend in Kapitel „12 - Kooperation mit anderen Pro-

grammen“ drauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Bewerbung

erfolgen wird, die beiden Strategien sich ergänzen, Synergien er-

schlossen werden und eine Doppelförderung ausgeschlossen wird.

Page 23: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

22/61

Thema Frage Antwort

Festlegung der Fördersät-

ze in der LILE

Sind in der LILE Aussagen zu

konkreten Fördersätzen zu tref-

fen?

Ja, in der LILE müssen die Regionen festlegen, wie hoch die För-

dersätze für die jeweiligen Maßnahmen bzw. Zuwendungsempfän-

ger sind (keine „bis-zu“-Regelung).

Werden Einnahme verschaffende

LEADER-Projekte unabhängig

von den festgelegten Fördersät-

zen und unabhängig vom Status

des Projektträgers auch weiterhin

mit maximal 30 % gefördert?

Eine vergleichbar einfache Lösung entsprechend des EPLR PAUL

kann bei der Umsetzung im Rahmen des EPLR EULLE voraussicht-

lich nicht angeboten werden. Hier schreibt die ESI-Verordnung (EU)

Nr. 1303/2013 in Art. 61 vor, dass die unmittelbar aus dem geförder-

ten Vorhaben erzielten Nettoeinnahmen bei der Bewilligung zu be-

rücksichtigen sind. Hierzu wird klargestellt :

Bei kleinen Vorhaben (max. 2 Mio. Euro Gesamtkosten) wird auf die

Berechnung verzichtet, wenn der Fördersatz nicht mehr als 35 %, in

begründeten Fällen nicht höher als 40 % der förderfähigen Gesamt-

ausgaben beträgt.

Unter Einnahmen werden Vorhaben subsumiert, die bis zum Ende

der Zweckbindung aus:

• Verkäufen

• Vermietungen

• Dienstleistungen

Page 24: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

23/61

Thema Frage Antwort

• Einschreibegebühren oder

• sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen entstehen.

• Unter diese Regel fallen keine gesetzlich vorgeschriebenen

Abgaben, Gebühren oder zweckgebundene Spenden

Eine Differenzierung der Förders-

ätze nach der Leistungsfähigkeit

der Projektträger ist denkbar. Wie

kann das praktisch umgesetzt

werden bzw. ist man in der Indika-

torenwahl frei?

Das EPLR EULLE gibt hier nur die Obergrenzen vor. Die Differen-

zierung erfolgt in alleiniger Verantwortung der LAG.

Die vorgeschlagenen Indikatoren müssen eine einfache, nachvoll-

ziehbare und diskriminierungsfreie Anwendung ermöglichen.

Gilt diese Differenzierung nach

Leistungsfähigkeit für kommunale

wie private Projektträger gleich-

ermaßen?

Die Differenzierung nach der Leistungsfähigkeit der Projektträger ist

nur eine der möglichen Varianten, Fördersätze für die Premium-

bzw. Standardförderung festzulegen.

Es wird daher zu Bedenken gegeben, dass die Anwendung dieses

Prinzips die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Antragstellers voraussetzt. Aus hiesiger Sicht macht dieser An-

satz eher bei öffentlichen Projektträgern Sinn, wenn auf vorhandene

entsprechende Einstufungen zurückgegriffen werden kann. Bei pri-

vaten Projektträgern sollte unseres Erachtens zur Vermeidung des

Verwaltungsaufwandes von anderen Indikatoren Gebrauch gemacht

Page 25: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

24/61

Thema Frage Antwort

werden. Bei privaten Projektträgern sind zudem die beihilferechtli-

chen Obergrenzen zu berücksichtigen.

Nach Art. 59 Abs.3 d der ELER-

VO ist eine Beteiligung des Fonds

in unseren Regionen i.d.R. auf

53% gedeckelt. Ausnahmen sind

benannt. Maßnahmen der touristi-

schen Inwertsetzung und der Da-

seinsvorsorge z.B. fallen nicht un-

ter die Ausnahmen.

Muss bei Unterscheidung in Stan-

dard- und Premiumförderung auf

den Art. 59 der ELER-VI abgestellt

werden oder sind die Kriterien frei

zu bestimmen? Wie kann bei „frei

bestimmten“ Premiumvorhaben

Im Rahmen des EPLR EULLE wird bezüglich der ELER-Beteiligung

für den LEADER-Ansatz von den Ausnahmetatbeständen Gebrauch

gemacht. Das EPLR EULLE sieht eine ELER-Beteiligung von bis zu

75 Prozent der öffentlichen Ausgaben eines Projektes vor.

Die Standard- und Premiumförderung Bauch ist insofern nicht an

den Kofinanzierungssätzen des Art. 59 der ELER-Verordnung zu

orientieren.

Page 26: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

25/61

Thema Frage Antwort

die Förderung über 53% (bis zu

75%) angehoben werden?

Wie kann eine Staffelung der För-

dersätze in eine Grund- und eine

Prämiumförderung aussehen?

Eine klare Staffelung in eine Grund- und eine Prämiumförderung

wird begrüßt. Eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Staffe-

lung ist aber nicht notwendig.

Hier ein mögliches Beispiel:

Art der Förderung: Um-

setzung von Vorhaben

im Rahmen der LILE

Im Rahmen des

EPLR EULLE

Fördersätze der

LILE

Regel-

förde-

rung

Bei Innova-tionen

Grund-

förderung

Prämi-

umför-

derung

Page 27: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

26/61

Thema Frage Antwort

Private Zuwendungs-

empfänger

Bis zu

40 %

Bis zu

50 %

30 % 50 %

Klarstellung zur Angabe im EPLR

EULLE: “Höhe des Fördersatzes

bis zu 100 %“

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass die

Vorgabe „Höhe des Fördersatzes bis zu 100 %“ nicht mit der Zu-

wendung an den öffentlichen Endbegünstigten gleichgesetzt werden

darf.

• 100 % Fördersatz im EPLR EULLE bedeuten, dass die Ausga-ben für das Vorhaben aus öffentlichen Mittel bestritten werden.

• Bei öffentlichen Begünstigten kann die Beteiligung des Landes und der EU bis zu 75 % („Premiumförderung“) der förderfähigen Ausgaben betragen.

• Wie die restlichen 25 % der förderfähigen Projektkosten aufge-bracht werden (i.d.R. kommunal, andere öffentliche Mittelgeber, ausnahmsweise Land), wird sich mit der Projektförderung ent-scheiden.

In den Informationen des Landes

wird der mögliche Fördersatz für

private Zuwendungsempfänger

mit „bis zu 40%, bei Innovation bis

zu 50%“ angegeben.

Die LAG muss in ihrer LILE (Ausnahme wäre die Anwendung einer

Mainstreammaßnahme) unter Beachtung der Vorgaben des EPLR

EULLE die potentiellen Fördersätze angeben. Das gilt auch für die

Fälle, in denen ein Genehmigungsvorbehalt der Verwaltungsbehör-

de für den Einfall besteht.

Page 28: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

27/61

Thema Frage Antwort

Hierzu zwei Nachfragen:

• Nach unserer Interpretation

obliegt die Beurteilung die-

ses Faktors Innovation dem

Land, obschon der Passus

„nur mit Zustimmung der

ELER-

Verwaltungsbehörde“ in der

Zeile „private Zuwendungs-

empfänger“ fehlt

• analog hierzu liegt der

mögliche Höchstfördersatz,

den die LAG aussprechen

kann, um die maximalen

Sätze des EPLR EULLE

ausschöpfen zu können,

bei 40 Prozent

Ist dies korrekt?

Die LAG hat im konkreten Beispiel lediglich die Vorgabe, für private

Projektträger einen Standard- und einen Premiumfördersatz vorzu-

sehen und kann für Innovationen noch einen dritten Fördersatz an-

streben.

Letter of Intent und För-

derantrag LILE

Muss im Rahmen der Beantra-

gung der Förderung der Erarbei-

Nein, dies hat erst mit Vorlage der Bewerbung zu erfolgen und muss

sich aus der Bedarfsanalyse ergeben. Zudem können sich noch Än-

Page 29: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

28/61

Thema Frage Antwort

tung der LILE eine Überschreitung

der Höchstbevölkerungszahl von

150.000 Einwohnern begründet

werden?

derungen im Rahmen der partnerschaftlichen Erarbeitung der LILE

ergeben.

Muss im Rahmen der Beantra-

gung der Förderung der Erarbei-

tung der LILE eine Unterschrei-

tung der Mindestbevölkerungszahl

von 50.000 Einwohnern begründet

werden?

Die geplanten Kooperationen sind

im Anhang der LILE durch Let-

ter(s) of Intend nachzuweisen.

Können auch Formulare anderer

Bundesländer benutzt werden?

Ja, bei einer Unterschreitung ist die Förderfähigkeit nicht gegeben.

Hier ist der Letter of Intend der vorgesehenen Partner-LAG der an-

grenzenden LAG eines anderen Landes beizufügen.

Der Nachweis der geplanten Kooperationen (Letter of Intent) ist

zwingend erforderlich, sofern von der Ausnahmemöglichkeit Ge-

brauch gemacht wird, aufgrund einer geplanten Kooperationen eine

Anerkennung mit einer Bevölkerungszahl von 25.000 bis 49.999

Einwohnern anzustreben. In den übrigen Fällen ist die Vorlage im

Rahmen des Bewerbungsverfahrens optional, kann aber die Ausfüh-

rungen in der LILE untermauert. Der „Letter of Intent“ sollte dem auf

der Homepage bereitgestellten Muster entsprechen. Von anderen

ELER-Verwaltungsbehörden bzw. ELER-Netzwerken herausgege-

benen Muster sind gleichfalls zulässig.

Gibt es eine landesspezifische Der Nachweis der geplanten Kooperationen (Letter of Intent) ist

Page 30: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

29/61

Thema Frage Antwort

LoI-Vorlage für Kooperationspro-

jekte oder kann die Vorlage der

DVS frei an die Bedürfnisse ange-

passt werden?

Auf der Homepage www.eler-

paul.rlp.de ist nur der LoI für das

LEADER Interessenbekundungs-

verfahren zu finden.

zwingend erforderlich, sofern von der Ausnahmemöglichkeit Ge-

brauch gemacht wird, aufgrund einer geplanten Kooperationen mit

einer nicht-rheinland-pfälzischen LAG eine Anerkennung mit einer

Bevölkerungszahl von 25.000 bis 49.999 Einwohnern anzustreben.

In den übrigen Fällen ist die Vorlage im Rahmen des Bewerbungs-

verfahrens optional, kann aber die Ausführungen in der LILE positiv

untermauern. Der auf der Homepage eingestellte „Letter of Intent“

kann analog angewandt werden. Von anderen ELER-

Verwaltungsbehörden bzw. ELER-Netzwerken herausgegebenen

Muster sind gleichfalls zulässig.

Page 31: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

30/61

Thema Frage Antwort

Kooperationen / Koopera-

tionsvereinbarung

Muss eine angestrebte gebiets-

übergreifende Kooperation mit

einer möglichen Nachbarregion

gesondert dargestellt werden?

Ist mindestens eine bundeslän-

derübergreifende LAG-

Kooperation verpflichtend?

Kann es darüber hinaus noch Ko-

operationen mit rheinland-

pfälzischen bzw. internationalen

Regionen geben?

Nein, falls Bewerberregionen bereits jetzt eine gebietsübergreifende

Kooperation mit einer möglichen Nachbarregion beabsichtigen,

muss dies nicht gesondert im Letter of Intent dargestellt werden. Es

genügt eine Beschreibung in der zu erstellenden LILE.

In der Förderperiode muss verpflichtend eine Kooperation mit einer

lokalen Aktionsgruppe eingegangen werden, die ihren Sitz außer-

halb von Rheinland-Pfalz hat. Kooperationen aus anderen Bundes-

ländern und anderen Mitgliedstaaten sind hierbei gleichgestellt.

Transnationale Kooperationen werden im Rahmen des Bewer-

bungsverfahrens durchaus positiv bewertet. Es wird auch empfoh-

len, geplante Kooperationen mit benachbarten LAG entsprechend

darzustellen.

Müssen schon konkrete Projek-

tideen vorliegen?

Nein, es geht um die beabsichtigte Zusammenarbeit in einem Hand-

lungsfeld.

Müssen für Kooperationen inner-

halb von Rheinland-Pfalz eben-

falls Bestätigungsschreiben mit

eingereicht werden oder genügt

eine entsprechende Darstellung

der Kooperation in den jeweiligen

Nein, es genügt hier eine Darstellung der Kooperation in der LILE.

Hieran wird die LAG später gemessen.

Page 32: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

31/61

Thema Frage Antwort

LILE?

Begriffsbezeichnung LILE Wofür steht die Abkürzung LILE? Die Abkürzung LILE steht für

Lokale Integrierte Ländliche Entwicklungsstrategie

Doppelte Mitgliedschaft

von Ortsgemeinden oder

Ortsbezirken

Ist die doppelte Mitgliedschaft von

Ortsgemeinden innerhalb einer

LEADER-Region zulässig?

Nein, eine doppelte Mitgliedschaft der Kommunen in verschiedenen

Regionen ist ausgeschlossen. Dies war in der letzten Förderperiode

bereits eine Voraussetzung. Gegenüber der Förderperiode 2007-

2013 wurden keine Änderungen vorgenommen. Die Abgrenzung soll

auf Ebene der Ortsgemeinden/Gemeinden erfolgen.

Abgrenzungen auf Ebene der Ortsbezirke sind hier se lbstver-

ständlich weiterhin zulässig.

Abgrenzung des Aktions-

gebietes / Gebietszu-

schnitt

Sind die im Rahmen des Interes-

sensbekundungsverfahrens

übermittelten Gebietszuschnitte

bindend?

Nein, bei den im Interessensbekundungsverfahren übermitte l-

ten Gebietszuschnitten handelt es sich um vorläufig e Aktions-

gebiete . Im Rahmen des Beteiligungsprozesses sind Anpassungen

möglich. Maßgeblich ist die Gebietskulisse, die mit der Bewerbung

zum Auswahlerfahren endgültig vorschlagen wird.

Page 33: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

32/61

Thema Frage Antwort

Kann der Gebietszuschnitt einer

Bewerberregion nach Einreichung

der Interessensbekundung noch

verändert werden?

Die im Entwicklungsprogramm EULLE definierten Voraussetzungen

für eine Bewerbung als LEADER-Region müssen mit Erstellung der

LILE erfüllt sein. Davor kann der Gebietszuschnitt jederzeit geändert

werden. Nach Einreichung der LILE ist eine Änderung der Region

nur mit Genehmigung der ELER-Verwaltungsbehörde möglich.

Die im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens uns übermit-

telten Gebietskulissen haben nur vorläufigen Charakter. Die endgül-

tige Gebietskulisse wird im Rahmen der Erstellung der LILE (Stich-

wort: Definition eines naturräumlich oder wirtschaftlich homogenen

Gebietes) festgelegt und begründet.

Auf welcher Ebene wird über die

Zusammensetzung des LAG-

Gebietes entschieden?

Träger der LILE ist die lokale Aktionsgruppe. Wie im Rahmen des

partizipativen Ansatzes üblich, entscheidet daher auch die Lokale

Aktionsgruppe in ihrer geplanten neuen Ausgestaltung vor Einrei-

chung der Bewerbungsunterlagen über die LILE insgesamt und da-

mit auch über die Gebietskulisse. Wir fordern hier bekanntlich einen

Beschluss der lokalen öffentlich-privaten Partnerschaft (z.B. Proto-

koll der Mitgliederversammlung) zur Beteiligung am Auswahlverfah-

ren mit der abgestimmten LILE.

Page 34: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

33/61

Thema Frage Antwort

Inwieweit können randliche Stadt-

teile von Städten (>30.000 EW)

Teil der Gebietskulisse werden?

Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Stadtteile wei-

terhin „dörflichen Charakter“ haben und in der LILE nachvollziehbar

abgegrenzt sind, ist dies möglich.

Für Randgebieten mit dörflichem Charakter gelten fo lgende In-

dikatoren :

• maximal 150 Einwohner pro Quadratkilometer

oder

• Anteil landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Flä-

che in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Gesamtfläche

des Ortes

sowie

• funktionale Verbindung zum angrenzenden ländlichen Gebiet

Weiterhin gilt die, dass der Bevölkerungsanteil von Randgebieten

größerer Städte mit dörflichem Charakter maximal 15 % der Ge-

samtbevölkerung des LAG-Gebiets betragen darf.

Die einzubindenden Stadtteile sind in der Regel klar abzugrenzen.

Dabei sind immer ganze Verwaltungseinheiten zu betrachten. Künst-

liche Teilungen, um die Obergrenzen max. 150 EW/km² oder 2/3

landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Fläche nicht zu

überschreiten, sind nicht zulässig.

Page 35: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

34/61

Thema Frage Antwort

Können Stadtteile bzw. fusionierte

Städte der Gebietskulisse angehö-

ren wenn sie zusammen nicht

mehr als 15 % der Gesamtein-

wohner der LILE-Gebietskulisse

ausmachen?

Diese Ausnahmeregelung ist auf 15 Prozent der Gesamtbevölke-

rung des LEADER-Aktionsgebietes begrenzt. Bei 100.000 Einwoh-

nern des LEADER-Aktionsgebietes können somit „Stadtteile“ mit

insgesamt bis zu 15.000 Einwohnern einbezogen werden.

Im Leitfaden wird als Maßstab

max. 1:100.000 angegeben. Heißt

dies, dass die Region nicht groß-

räumiger, also z.B. 1:150.000 dar-

gestellt werden soll oder eher

nicht kleinräumiger. In unserem

Fall ist selbst 1:100.000 zu klein-

räumig und nur darstellbar auf A3.

Die in den „Informationen zur Erstellung der LILE im Rahmen des

Entwicklungsprogramms EULLE in der Förderperiode 2014 – 2020“

unter Punkt 8.3 angegebene kartenmäßige Darstellung zur Abgren-

zung der Region ist auf max. M 1:100.000 angegeben. Das heißt,

die Region sollte nicht großräumiger (z.B. M 1:150.000) dargestellt

werden. Gegen eine Darstellung auf A3-Basis bestehen aber keine

Bedenken.

Der Maßstab 1:150.000 ist als Beispiel einer großräumigeren, nicht

zugelassenen Darstellung und nicht als abweichende Größe zu ver-

stehen.

Es gilt auch weiterhin der angegebene Maßstab 1:100.000. Sollte

die Erstellung aufgrund der außergewöhnlichen Abgrenzung der

LEADER-Region technisch schwierig bis gar nicht umsetzbar sein,

ist es auch möglich, die Karte zwar im Maßstab 1:100.000 zu erstel-

len, jedoch kleiner z.B. auf DIN A 3 auszudrucken. Da der Ausdruck

Page 36: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

35/61

Thema Frage Antwort

dann nicht maßstabsgerecht ist, müsste die Abweichung kenntlich

gemacht werden. Eine der LILE beiliegende elektronische Version

(pdf) müsste allerdings maßstabsgerecht bleiben.

Zur Beschreibung der Regionsab-

grenzung ist eine Auflistung aller

beteiligten Gemeinden mit Anga-

ben der Bevölkerungszahl (Stand:

2014) gefordert. Derzeit liegen die

Daten für 2014 noch nicht vor, das

statistische Landesamt kann diese

frühestens im Februar zur Verfü-

gung stellen, wie ist damit umzu-

gehen?

Legen Sie bitte die Daten zu Grunde, die Ihnen mit entsprechender

Angabe in der LILE bislang vorliegen. Eine Nachbesserung kann

dann nach Aufforderung zu gegebener Zeit erfolgen.

Anforderungen an das

Regionalmanagement

Kann eine ausgebildete Verwal-

tungskraft, welche bereits eine

Ordnungsbehörde, ein Haupt- und

Personalamt sowie eine Zusatz-

versorgungskasse geleitet hat und

zudem seit 7 Jahren in der Ge-

schäftsführung einer LAG tätig ist,

Vergleichbare Qualifikationen ohne weitere Nachweis e sind:

• Erfahrungen als Geschäftsführer/in aus zwei Förderperioden

im LEADER-Bereich

oder

• Erfahrung in einer Förderperiode im LEADER-Bereich und

zusätzliche Erfahrungen in einer leitenden Position z.B. Büro-

leiter in einer kommunalen Gebietskörperschaft (mind. VG-

Page 37: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

36/61

Thema Frage Antwort

aber nie Wirtschaftsförderer war,

weiterhin die Funktion des Ge-

schäftsführers einer LAG ausü-

ben?

Ebene)

oder

• Mehrjährige berufliche Tätigkeit im Bereich der Wirtschafts-

förderung

Qualifikationen mit Nachweisen sind:

Fachhochschul- bzw. Hochschulqualifikation im Bereich des Regio-

nalmanagements oder vergleichbare Abschlüsse

Muss das Regionalmanagement

durch einen Geschäftsführer

übernommen werden oder kann

es sowohl einen Geschäftsführer

als auch einen Regionalmanager

geben? Kann z.B. die Geschäfts-

führung durch eine VG übernom-

men werden, wenn ein Verein ge-

gründet wird und können die Gel-

der auch über deren Haushalt ab-

gewickelt werden?

Die angestrebte Unterscheidung der Aufgaben eines Geschäftsfüh-

rers und eines Regionalmanager erschließt sich aus Sicht der E-

LER-Verwaltungsbehörde aufgrund der Frage nicht. Es ist innerhalb

der vorgegebenen Obergrenzen durchaus möglich, dass eine Auf-

gabentrennung zwischen Verwaltung-/Haushaltsbereichen und Pro-

jektbetreuung erfolgt.

Page 38: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

37/61

Thema Frage Antwort

Sind bei der Ausschreibung zur

Beauftragung des Regionalmana-

gements vergaberechtliche Vor-

gaben zu beachten?

Ja. Angesichts der gesamten öffentlichen Mittel, die in der Förderpe-

riode 2014-2020 eingesetzt werden, wird grundsätzlich eine euro-

paweite Ausschreibung (Ausnahme „Inhouse-Vergabe“) empfohlen.

Lokale Aktionsgruppen sind im Oberschwellenbereich (d.h. ab

207.000 €) nach § 98 (2) GWB generell bundesweit als öffentliche

Auftraggeber zur Anwendung von öffentlichem Vergaberecht ver-

pflichtet.

Wie erfolgt der Qualitätsnachweis

des Regionalmanagements im

Rahmen der LILE genau, insbe-

sondere wenn in der LILE keine

Entscheidung bezüglich internem

oder externem Regionalmanage-

ment getroffen werden muss? Ist

eine Zusammenstellung der fach-

lichen Anforderungen an die Stel-

le/an das zu beauftragende Büro

(Referenzanforderungen) ausrei-

chend?

Im Rahmen der LILE sind nur die Prinzipien zur Einrichtung des Re-

gionalmanagements (Externe bzw. Inhouse-Lösung, angestrebte

Größe) darzulegen. Erst mit Bestellung der Regionalmanager/innen

ist der geforderte Qualitätsnachweis zu erbringen. Im Übrigen kann

die Beauftragung und Einsetzung des LAG-Managements - wie be-

reits ausgeführt - erst nach Anerkennung der LAG erfolgen. Fragen

können dann im normalen Antragsverfahren geklärt werden.

Page 39: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

38/61

Thema Frage Antwort

Wie sieht es mit der Fortführung

von Regionalmanagement-

Arbeitsverträgen (Personalstellen)

in LAG-Vereinen aus. Müssen

diese Stellen nach erneuter Aner-

kennung als LEADER-Region neu

ausgeschrieben werden oder kön-

nen die bestehenden Arbeitsver-

träge einfach verlängert werden?

Auch für die Besetzung des Regionalmanagements sind die Voraus-

setzungen entsprechend des EPLR EULLE einzuhalten. Es besteht

hier kein Automatismus. Dies schließt auch ein, dass die Fragen der

Einhaltung der Vorgaben des Vergaberechts einzuhalten sind. So-

weit es sich nicht um eine Inhouse-Vergabe handelt – wird von einer

EU-weiten Ausschreibung ausgegangen.

Rechtsform/Organisation

der LAG

Welchen Status muss die öffent-

lich-private Partnerschaft einer

Region haben, die noch nicht in

der LEADER-Förderung war und

sich jetzt darum bewerben will?

Im Rahmen des rheinland-pfälzischen LEADER-Ansatzes werden

keine zwingenden Vorgaben zur Rechtsform einer öffentlich-privaten

Partnerschaft gemacht. Es wird allerdings erwartet, dass die Part-

nerschaft schriftlich fixiert wird (bspw. Geschäftsordnung der LAG).

Aufgrund der Erfahrungen sollte die LAG entweder bei einer öffent-

lich-rechtlichen Einrichtung (Verbandsgemeinde, Kreisverwaltung,

Wirtschaftsförderungsgesellschaft…) ansässig sein, in Form eines

Vereins oder eines Zweckverbandes oder einer anderen privatrecht-

lichen Form begründet werden.

Page 40: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

39/61

Thema Frage Antwort

Welche Inhalte/Entscheidungen

muss die geforderte LAG-

Mitgliederversammlung beinhal-

ten, die im Rahmen des Bewer-

bungsprozesses durchgeführt

werden soll?

Auf die Darstellung der Aufgaben der Mitgliederversammlung als

Pflichtorgan des Vereins nach Maßgabe des BGB wird an dieser

Stelle verzichtet. Für das Auswahlverfahren ist von entscheidender

Bedeutung, dass die LAG als lokale öffentlich-private Partnerschaft

die Beteiligung am Auswahlverfahren und die erarbeitete LILE be-

schließt. Dies ist in geeigneter Form (z.B. Protokoll der Mitglieder-

versammlung) nachzuweisen.

Ist z.B. bereits vor Abgabe der

Unterlagen die Gründung eines

Vereins notwendig (bzw. muss der

Status „Verein in Gründung“ er-

reicht sein)?

Siehe hierzu die Beantwortung zur vorhergehenden Frage: Wenn

die Rechtsform "Verein" angestrebt wird, sollte zum Zeitpunkt der

Einreichung der Unterlagen die Gründungsversammlung des Ver-

eins stattgefunden haben und die entsprechenden Protokolle erstellt

sein. Letztere werden bei Bedarf angefordert, gehören jedoch nicht

zu den vom Umfang limitierten Bewerbungsunterlagen.

Ist auch eine Genossenschaft

denkbar?

Ja. Für das Entwicklungsprogramm EULLE wurden keine zwingen-

den Vorgaben bezüglich der Rechtsform der LAG gemacht.

Page 41: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

40/61

Thema Frage Antwort

Kann eine bereits bestehende I-

LE-LAG fortgeführt werden (natür-

lich mit den erforderlichen und

sinnvollen personellen Ergänzun-

gen)? Oder sollte diese aufgelöst

und eine neue gegründet werden?

Die bestehende LAG kann fortbestehen. Für ILE-LAG gelten die

gleichen Rahmenbedingungen, wie für die LEADER–Aktionsgruppen

der Förderperiode 2007-2014. Die LAG ist entsprechend den Vorga-

ben der Förderperiode 2014-2020 fortzuentwickeln.

Hintergrund :

Region A möchte die LAG organi-

satorisch an eine Wirtschaftsför-

dergesellschaft anbinden. Diese

ist als Unternehmergesellschaft

(haftungsbeschränkt) organisiert.

Die Wirtschaftsförderung verfügt

bereits über einen Beirat, in dem

viele regionale Akteure Mitglied

sind.

Die Idee ist nun, diesen beste-

henden Beirat um einige Akteure

aus einer ehemaligen ILE-LAG zu

erweitern. Dieser Beirat wäre

Die Anbindung an die Wirtschaftsförderung der Region A ist nach-

vollziehbar und grundsätzlich zulässig. Hier gibt es in anderen LAG

durchaus entsprechende Beispiele. Ein Vorteil der Anbindung be-

steht darin, dass Synergien genutzt werden können.

Das Entscheidungsgremium für die Projektauswahl sowie die sons-

tigen Entscheidungen der LAG muss allerdings den Erfordernissen

des Entwicklungsprogramms EULLE entsprechen. Grundsätzlich

können die Mitglieder der LAG aus den Mitgliedern des Beirates be-

stehen. Dies ist allerdings nicht zwingend, sondern es könnte noch

ein gesondertes Entscheidungsgremium gebildet werden.

Hinweis: VertreterInnen von Landesbehörden (bspw. DLR, Landes-

forsten, etc.) als Mitglieder im Entscheidungsgremium dürfen in ihrer

Funktion nur beratend tätig sein.

Page 42: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

41/61

Thema Frage Antwort

dann die öffentlich-private Part-

nerschaft der Region im Sinne

LEADER und somit die LAG A.

Aus diesem Beirat heraus soll das

LEADER-Entscheidungsgremium

gebildet werden, dass alle Vo-

raussetzungen erfüllt.

Fragen :

• Ist dieser Weg für die A mög-lich?

• Falls ja, müssen die entspre-chenden Satzungsänderungen und Geschäftsordnungen be-reits zur Einreichung der LILE durchgeführt sein oder kann dies nach Anerkennung der Region erfolgen?

• Kann das Regionalmanage-ment bei dieser Konstruktion bei der Wirtschaftsförderung angedockt werden?

Zusammensetzung der

LAG

Sind die WiSo-Partner und die

Vertreter der Zivilgesellschaft als

getrennte Gruppen zu sehen?

Ja, WiSo-Partner und die Vertreter der Zivilgesellschaft werden als

getrennte Gruppen gesehen. Wie für die Partnerschaftsvereinbarung

oder den Begleitausschuss EULLE orientieren wir uns hier an den

Page 43: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

42/61

Thema Frage Antwort

Falls ja: Wo verläuft genau die

Trennung?

Vorgaben des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014

zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften:

Auszug:

b) Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter:

• national anerkannte Organisationen der Sozialpartner, insbe-

sondere branchenübergreifende und Branchenorganisatio-

nen, deren Bereiche mit der geplanten Nutzung der ESI-

Fonds zusammenhängen;

• nationale Handelskammern und Unternehmensverbände, die

die allgemeinen Interessen von Branchen und Industriezwei-

gen vertreten, mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-

Fonds und im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausge-

wogenen Vertretung von großen, mittleren, kleinen und Klein-

stunternehmen sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sozi-

alwirtschaft;

c) Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Um-

weltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die För-

derung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und

Nichtdiskriminierung, darunter:

Page 44: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

43/61

Thema Frage Antwort

• Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche im Zusammen-

hang mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds und der An-

wendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Ar-

tikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, je

nach ihrer Repräsentativität und unter Berücksichtigung des

geografischen und thematischen Geltungsbereichs, der Ver-

waltungskapazität, des Fachwissens und innovativer Ansätze;

• sonstige Organisationen oder Gruppen, die von der Durchfüh-

rung der ESI-Fonds beträchtlich betroffen sind bzw. beträcht-

lich betroffen sein könnten, insbesondere von Diskriminierung

und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen.

Gibt es Vorgaben, wie die prozen-

tuale Zusammensetzung der 3

Gruppen (= „Interessengruppen“?)

in der „Gesamt-LAG“ sein muss?

(nur für das Entscheidungsgremi-

um detailliert angegeben)

Nein, eine Beschneidung der Mitgliedschaft in den lokalen Aktions-

gruppen wurde im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE

ausdrücklich nicht vorgesehen. Lediglich für die Entscheidungsgre-

mien gelten die Vorgaben bezüglich der Höchststimmenzahl einer

Gruppe.

Müssen WiSo-Partner und Vertre-

ter der Zivilgesellschaft mind.

51 % (statt 50 %) der Stimmen

Ja, dies ist eine der Folgen der entsprechenden EU-Vorgaben.

Page 45: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

44/61

Thema Frage Antwort

haben, da jede Interessengruppe

nicht mehr als 49 % der Stimmen

haben darf?

Zusammensetzung des Entschei-

dungsgremiums: Was ist unter

(Schutz-)Gebietsverwaltungen zu

verstehen?

Als (Schutz-)Gebietsverwaltungen werden insbesondere die Verwal-

tungen des Nationalparks bzw. der Naturparke verstanden.

Muss es in der LAG einen Vor-

stand geben? Wenn ja, gibt es

Vorgaben zur Zusammensetzung?

Kann der Vorstand gleichzeitig

das Entscheidungsgremium sein

(unter Beachtung der Bestimmun-

gen zur Zusammensetzung)?

Dies ist abhängig von der Rechtsform der öffentlich-privaten Part-

nerschaft, die gebildet wird. Da ein Vorstand üblicherweise über

Entscheidungskompetenzen verfügt, sind natürlich die Vorgaben für

Entscheidungsgremien zu beachten. In diesem Zusammenhang ist

zu beachten, dass dem Entscheidungsgremium für die Projektaus-

wahl mindestens 10 Personen angehören müssen.

Klarstellung zur Zusammenset-

zung der Mitglieder der Lokalen

Aktionsgruppe

Die LAG muss sich aus repräsentativen Gruppierungen aus den 3 unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen

o öffentliche Stellen,

o Wirtschafts- und Sozialpartner sowie

o andere Vertreter der Zivilgesellschaft

zusammensetzen. Dabei darf im Entscheidungsgremium für die Auswahl der Vorhaben keine dieser 3 Gruppierungen mehr als 49

Page 46: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

45/61

Thema Frage Antwort

Prozent der Stimmrechte auf sich vereinigen. Es wird empfohlen, auch bei der Übersicht der Beteiligten Akteure die entsprechende Zuordnung vorzunehmen und nicht Vertreter der WISO-Partner bzw. der Zivilgesellschaft einheitlich mit WISO zu kennzeichnen.

Der Bereich Naturschutz kann nicht ausschließlich durch einen öffentlichen Vertreter einer Landesstelle abgedeckt werden. Hier sind auch Vertreter der Zivilgesellschaft („ Naturschutz-/Umweltverbände“) einzubinden.

Wie sollen die Regeln zur Zu-

sammensetzung des LAG-

Entscheidungsgremiums festge-

halten werden? Reicht eine Be-

schreibung in der LILE oder soll

die entsprechende Regelung sich

in der beigefügten Geschäftsord-

nung/Satzung wiederfinden?

In der LILE ist lediglich eine Kurzbeschreibung erforderlich. Die De-tailregelungen sind in der Geschäftsordnung/Satzung niederzulegen.

Page 47: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

46/61

Thema Frage Antwort

Kann die Zusammensetzung der

LAG nach Anerkennung verändert

werden?

Wird dies dann vom MULEWF zu

genehmigen sein?

Wie wird das Genehmigungspro-

zedere aussehen?

Es ist kein Problem, wenn sich die Zusammensetzung der LAG bzw.

des Entscheidungsgremiums nach Anerkennung der LAG im Laufe

der Förderperiode 2014-2020 ändert, so lange die Bedingungen

nach Punkt 8.8.1 (Zusammensetzung der Lokalen Aktionsgruppe

(LAG) der Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE im

Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand: 15. Juli 2014)

eingehalten sind.

Eine spätere Änderung der Zusammensetzung ist formlos bei der

ELER-Verwaltungsbehörde bzw. der von ihr beauftragten Stelle an-

zuzeigen.

Förderung von Personal-

kosten

Personalkosten sind für maximal 5

Jahre förderfähig (vgl. Seite 475,

Kap. 8.2.10.3.2.5.). Das ist neu

und wurde von den Teilnehmern

begrüßt. Bisher waren Personal-

kosten nur degressiv förderfähig

(im 1. Zeitdrittel der Personalstelle

waren bisher 100 % der Personal-

kosten, im 2. Zeitdrittel der Perso-

nalstelle waren bisher 66 % der

Personalkosten und im 3. Zeitdrit-

Eine degressive Gestaltung der Personalkostenförderung wurde im

EPLR EULLE nicht vorgesehen. Bei Personalkosten des Projektträ-

gers gelten die im allgemeinen Teil (Kapitel 8, Seite 193) des EPLR

EULLE aufgeführten Anforderungen.

Page 48: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

47/61

Thema Frage Antwort

tel der Personalstelle waren bisher

33 % der Personalkosten förder-

fähig). Wie sieht das in EULLE für

LEADER aus?

Förderfähige Kosten -

allgemeine Informationen

Frage zu M 19.2 der „Kurzbe-

schreibung der im Rahmen des

Entwicklungsprogramms EULLE

vorgesehenen Maßnahmen“,

Stand: 8. August 2014: Kann hier

noch mit detaillierteren Vorgaben

zu den förderfähigen Vorhaben

gerechnet werden und falls ja,

wann?

Ergänzende Detailinformationen zu förderfähigen Vorhaben werden

erst nach Genehmigung des Programms zur Verfügung gestellt.

Hierfür werden entsprechende Förderrichtlinien erarbeitet.

Andererseits ist es gerade ein Zeichen des LEADER Ansatzes, dass

- soweit die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Beihilferecht,

ESI-/ELER-Verordnungen, Durchführungsverordnungen) bzw. die im

Entwicklungsprogramm EULLE definierten Zuwendungsvorausset-

zungen erfüllt sind, keine einschränkenden Vorgaben bezüglich der

Förderfähigkeit von Vorhaben erfolgen.

Sind die Kosten, die mit der Ein-

bindung der Interessengruppen im

Rahmen des Partizipationspro-

zesses zur Erstellung der LILE

entstehen, förderfähig?

Im Rahmen des LEADER-Ansatzes des Entwicklungsprogramms

EULLE (Entwurf) sind unter M 19.1 die Fördergegenstände zur

„Vorbereitenden Unterstützung für den LEADER-Ansatz“ beschrie-

ben. Unter den dort hinterlegten Fördertatbeständen sind Kosten der

externen Erarbeitung einer Lokalen Integrierten Ländlichen Entwick-

lungsstrategie (LILE) förderfähig. Dies schließt auch Beratungskos-

ten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsul-

Page 49: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

48/61

Thema Frage Antwort

tation von Interessensgruppen zur Vorbereitung der Strategie durch

die beauftragten externen Stellen ein. Die Unterstützung ist auf ma-

ximal 25.000Euro an ELER-Mitteln begrenzt.

Eine Förderung der mit der Einbindung der Interessensgruppen im

Rahmen des Partizipationsprozesses verbunden Kosten im Rahmen

des Entwicklungsprogramms PAUL scheidet dagegen schon auf-

grund der divergierenden EU-Förderperioden, aber auch aus

Gleichbehandlungsgründen der Bewerberregionen von vorne herein

aus. Im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE wurde auch

im Ergebnis der Diskussionen der Projektgruppen die vg. „Vorberei-

tende Unterstützung für den LEADER-.Ansatz“ vorgesehen. Eine

weitergehende Förderung ist insofern nicht möglich, da diese im

Programm nicht vorgesehen ist. Dagegen spricht auch, dass die

Workshops schon stattgefunden haben. Eine Förderung im Rahmen

des Entwicklungsprogramms EULLE scheidet insofern auch aus.

Page 50: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

49/61

Thema Frage Antwort

Inwieweit kann den Vertretern der

Wirtschafts- und Sozialpartner wie

auch der Zivilgesellschaft Sit-

zungsgelder für die Teilnahme an

LAG-Sitzungen gewährt werden?

Dies ist eine Grundsatzfrage, die zunächst mit den ESIF-

Verwaltungsbehörden besprochen und mit dem EULLE-

Begleitausschuss abgestimmt werden muss. Dabei ist zudem zu

berücksichtigen, dass dies mit erheblichem zusätzlichem Verwal-

tungsaufwand verbunden ist und eigene Kontrollverfahren erfordert.

Wir bitten um Verständnis, dass wir – wie in der Vergangenheit -

gerne davon Abstand nehmen würden.

Inwieweit sind Beiträge der für

das LAG-Management tätigen

Personen zu einer sog. Beihilfeab-

löseversicherung förderfähig?

Dazu verweisen wir auf die Fördertatbestände des Entwicklungs-

programms EULLE. Grundsätzlich ist im Rahmen der Teilmaßnah-

me M 19.4 – Förderung des LEADER-Managements und der Sensi-

bilisierung neben den direkten Personalkosten ein Pauschalsatz in

Höhe von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten möglich.

Hierunter können neben Miet-, Fahr- und Büromaterialkosten etc.

auch solche Aufwendungen subsummiert werden. Eine zusätzliche

gesonderte Förderung ist hier nicht vorgesehen.

Nach Artikel 69 der VO (EU) Nr.

1303/2013 Abs. 3 c zählt die

Mehrwertsteuer zu den nicht för-

derfähigen Kosten „es sei denn,

sie wird im Rahmen der nationa-

Ja, das ist korrekt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der

entsprechenden Nachweis durch eine Bestätigung des zuständigen

Finanzamtes erfolgen muss.

Page 51: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

50/61

Thema Frage Antwort

len Rechtsvorschriften zur Mehr-

wertsteuer nicht rückerstattet.“

Das hieße, nur zurückzuerstatten-

de Mehrwertsteuer ist nicht förder-

fähig. Die MwSt. wäre also i.d.R.

förderfähig?

Inwiefern wäre eine Informations-

veranstaltung zum gegenseitigen

Kennenlernen potentieller LAG-

Mitglieder förderfähig?

Im Entwicklungsprogramm EULLE haben wir unter M 19.1 Vorberei-

tende Unterstützung für den LEADER-Ansatz keine Möglichkeit ei-

ner solchen Förderung vorgesehen.

Die Teilmaßnahme M 19.2 - Förderung der Umsetzung von Vorha-

ben im Rahmen der LILE dient der Umsetzung von Projekten. Die

dort vorgesehene Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen setzt

eine Eigenbeteiligung der Teilnehmer von 30 Prozent voraus. Nach

gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften kann diese Teilmaßnahme für

diese Zwecke nicht eingesetzt werden.

Im Bereich der Teilmaßnahme M 19.4- Förderung der mit der Ver-

waltung der Durchführung der LEADER-Entwicklungsstrategie ver-

bundenen laufenden Kosten und Sensibilisierung wäre zwar ihr An-

liegen untergebracht aber diese Teilmaßnahme kann erst Anwen-

dung finden, wenn Sie als LAG anerkannt sind. Die entsprechende

Finanzierungsstruktur ist in der Beschreibung der Teilmaßnahme im

Page 52: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

51/61

Thema Frage Antwort

Entwicklungsprogramm EULLE geregelt.

Finanzplan Wie verbindlich ist die Finanzpla-

nung über alle Jahre der Förde-

rung? Gibt es z.B. Höchstsätze für

den Übertrag von geplanten Mit-

teln in ein Folgejahr?

Wie für die Entwicklungsprogramme selbst wird es auch für den

LEADER Ansatz für jede LAG jahresbezogene Zuweisungen geben.

Was die Landesmittel angeht, kann eine Übertragung nicht ausge-

schöpfter Mittel auf das Folgejahr angesichts der landeshaushalts-

rechtlichen Bestimmungen nicht zugesagt werden. Für die ELER-

Mittel wird die sogenannte n+ 3 Regelung zur Anwendung kommen.

Dies bedeutet, dass Mittel, die im Jahre „n“ zur Verfügung gestellt

werden, spätestens im Jahr n+3 verausgabt sein müssen.

Page 53: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

52/61

Thema Frage Antwort

LAG mit höheren Einwohnerzah-

len sollen eine Aufstockung ihres

Plafonds erhalten. Ist dies schon

entschieden?

Die Aufstockung des Plafonds ist grundsätzlich entschieden. Die im

Abschnitt 5 der „Informationen des Ministeriums für Umwelt, Land-

wirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten zur Erstellung der LILE

im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE“ veröffentlichten

Finanzierungsregeln sind dem der Kommission zur Genehmigung

eingereichten Entwicklungsprogramm EULLE entnommen. Offen ist

nur noch die Höhe der Aufstockung. Dies wurde in der Information

durch die eckigen Klammern kenntlich gemacht.

Soll der Finanzplan auf Basis des

aufgestockten Plafonds erstellt

werden oder auf dem genannten

Basisplafonds?

Die Finanzplanung soll alle Informationen beinhalten, also auch die

erwarteten Aufstockungsmittel. Diese sind ja auch Grundlage zur

Aufbringung des 10 % igen Eigenanteils der Kommune. In diesem

Zusammenhang ist die erwartete Höhe des Aufstockungsbetrages

pro 10.000 Einwohner anzugeben.

Page 54: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

53/61

Thema Frage Antwort

Öffentliche Kofinanzierung von

privaten Projekten - Es werden

Landesmittel und regionseigene

Mittel für die Kofinanzierung von

privaten Projekten zur Verfügung

gestellt. Gibt es eine Regelung

bezüglich des Zugriffs auf diese

Mittel (Rangfolge, Paritäten)?

Die Einbeziehung der Landesmittel für private Projekte liegt - wie der

Einsatz der ELER-Mittel - in der Entscheidungshoheit der LAG.

Gibt es eine Zweck- oder Träger-

bindung für die Landesmittel?

Die Landesmittel sind primär zur Kofinanzierung der Förderung pri-

vater Vorhaben gedacht. Die LAG kann hierfür im Rahmen des

Auswahlverfahrens neben der Zuweisung der ELER-Mitteln auch

über die Bereitstellung der Landesmittel für ein Vorhaben entschei-

den. Im Einzelfall können die Mittel darüber hinaus nach den haus-

haltsrechtlichen Vorgaben auch für besondere öffentliche Projekte

(z. B. Transnationale Kooperationen von überregionaler Bedeutung)

eingesetzt werden. Aktuell kann nicht vorhergesagt werden, ob die

die Vorgabe des prioritären Einsatzes der Landesmittel in den

nächsten Haushalten gelockert wird.

Page 55: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

54/61

Thema Frage Antwort

„n+3-Regelung“

Sollen die Regionen bei der Ver-

teilung der Gelder (Finanzplan)

bereits von einem Förderzeitraum

bis 2023 ausgehen? D.h. dass wir

auch davon ausgehen, dass das

RM bis Ende 2023 läuft?

Die in Kapitel 8.12 der Informationen des MULEWF zur Erstellung

der LILE im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand:

15. Juli 2014) vorgesehenen Tabelle ist zu beachten.

Da in 2014 keine LAG anerkannt wurde, sollten die anteiligen Mittel

auf den Zeitraum 2021-2023 zugewiesen werden. Die n+3-Regelung

hat damit nichts zu tun.

Ex-ante-Evaluierung Was ist unter der Ex-ante-

Evaluierung zu erarbeiten, wenn

die Erstellung der LILE an ein Bü-

ro vergeben wurde?

Auch wenn ein Büro mit der Erstellung der LILE beauftragt ist, be-

deutet dies nicht, dass dieses Büro die Inhalte und insbesondere

auch die angestrebten Ziele der Förderung bestimmen darf. Im

Rahmen der Ex-Ante-Bewertung wird insofern erwartet, dass aus

Sicht des beauftragten Büros dargelegt wird, ob im Rahmen der be-

gleiteten Bewertung vorgebrachte Empfehlungen berücksichtigt

wurden, inwiefern das Partnerschaftsprinzip eingehalten wurde und

ob aus Sicht des Büros die Strategie geeignet ist, den im Rahmen

der SWOT ermittelten Bedarfen zu entsprechen.

Page 56: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

55/61

Thema Frage Antwort

Welches sind die zentralen The-

men des Ex-ante-

Evaluierungsberichtes?

Im Rahmen der Ex-Ante-Bewertung soll aufgezeigt werden, ob im

Rahmen der begleiteten Bewertung vorgebrachte Empfehlungen

berücksichtigt wurden, inwiefern das Partnerschaftsprinzip eingehal-

ten wurde und ob aus Sicht des Büros die Strategie geeignet ist, den

im Rahmen der SWOT ermittelten Bedarfen zu entsprechen.

Diesbezüglich wird auf die Strukturierung der Ex-ante-Evaluierung

für das EPLR EULLE verwiesen, die durch das IfLS durchgeführt

wird. Die Ex-ante Evaluierung für die LILE könnte analog strukturiert

werden.

Ist für die Ex ante-Evaluierung

zwingend ein separater Bericht zu

erstellen oder ist eine Integration

von deren Ergebnissen in die LILE

ausreichend?

Die Ergebnisse der Ex ante-Evaluierung sind nach der vorgeschrie-

benen Gliederung der LILE auf maximal 3 Seiten darzustellen und

damit Teil der LILE. Die Ex ante Evaluierung selbst kann als separa-

ter Bericht erstellt und als Anlage beigefügt werden.

Werden unter „Anhörungstermine“

die Abstimmungstermine mit den

regionalen Akteuren verstanden

oder welche anderen Informatio-

nen sind gefordert?

Zu den wesentlichen Anhörungsterminen gehören aus hiesiger Sicht

insbesondere die Eröffnungs- und Schlussveranstaltungen, in denen

mit den lokalen Akteuren und der Bevölkerung der LEADER-Ansatz

diskutiert wird. Letztlich geht es darum, die Berücksichtigung des

partizipativen Ansatzes bei der Erstellung der LILE aufzuzeigen.

Zu den Anhörungsterminen gehören andererseits auch vorgeschrie-

Page 57: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

56/61

Thema Frage Antwort

bene Abstimmungen beteiligter Stellen (bspw. der DLR), wenn dies

nicht schon an anderer Stelle dargestellt wird.

Mitwirkung von Vertretern

von Landesbehörden/-

stellen in der Lokalen

Aktionsgruppe

Dürfen Vertreter von Landesbe-

hörden/-stellen als stimmberech-

tigte Mitglieder in einer Lokalen

Aktionsgruppe mitwirken?

Nach 8.8.1 der Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE

dürfen Vertreter von Landesbehörden/- stellen nur als beratende

Mitglieder mitwirken. Dies gilt gerade auch für die ADD, die SGD‘en

und die DLR. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob wir die Be-

teiligung bestimmter Stellen (bspw. ADD, DLR) ausdrücklich wün-

schen.

Abstimmung mit DLR und

übergeordneten Planun-

gen

Wie soll die Dokumentation des

Abstimmungsprozesses zu über-

geordneten Planungen und mit

dem DLR genau aussehen? Wel-

che Mindestinhalte müssen be-

rücksichtigt werden?

Die genauen Inhalte der notwendigen Abstimmungen sind mit dem

jeweiligen DLR zu klären. Für den Nachweis ist es im Übrigen aus-

reichend, dass das DLR die Abstimmung schriftlich bestätigt.

Gibt es von Seiten des Landes/der

DLR vorformulierte Textbausteine,

wie die Themen „Ländliche Bo-

denordnung“ und „Ländlicher We-

gebau“ in die LILE integriert wer-

den können, damit den entspre-

Da die LILE im Rahmen des partizipativen Ansatzes in alleiniger

Verantwortung der LAG erstellt wird, können wir keine vorformulier-

ten Textbausteine zu Verfügung stellen. Wie für alle Maßnahmen

erwarten wir, dass - sofern die Region von dieser Möglichkeit Ge-

brauch machen möchte - auf Basis der SWOT der Bedarf für das

Aktionsgebiet nachgewiesen wird und die verfolgte Strategie kurz

Page 58: ENTWICKLUNGS- PROGRAMM EULLE

57/61

Thema Frage Antwort

chenden Maßnahmen ein erhöhter

Fördersatz zuteil wird?

erläutert wird.

Wann kann ein Förderbonus für

die ländlichen Bodenordnung und

Wirtschaftswegebau außerhalb

der Flurbereinigung gewährt wer-

den?

Die Bewerberregionen müssen die Thematik mit dem jeweils zu-

ständigen DLR abstimmen und einen bestehenden regionalen Be-

darf für die ländliche Bodenordnung und den Wirtschaftswegebau

außerhalb der Flurbereinigung in der LILE darstellen.

In den Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE im Rah-

men des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand: 15. Juli 2014)

wurde bereits unter Punkt 6 (Allgemeine Hinweise zur LILE) ausge-

führt, dass von der ELER-Verwaltungsbehörde anerkannte LILE

auch Grundlage für den Einsatz von „Mainstream-Maßnahmen“ sein

können, insbesondere der ländlichen Bodenordnung und der Förde-

rung des ländlichen Wegebaus. Wenn die entsprechenden Fragen

in der LILE angesprochen sind, kann in den genannte n Maß-

nahmen ein Förderbonus gewährt werden.

In welchem Kapitel der LILE ist ein

entsprechender regionaler Bedarf

im LAG-Gebiet zu beschreiben?

Die von der ELER-Verwaltungsbehörde vorgegebene Gliederung

der LILE (siehe Punkt 7 (Anforderungen an die LILE)) skizziert die

Struktur der LILE und die jeweiligen maximalen Seitenzahlen.

Ein bestehender regionaler Bedarf nach Ländlicher Bodenordnung

und Wirtschaftswegebau außerhalb der Flurbereinigung sollte unter

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Thema Frage Antwort

dem Gliederungspunkt „Gebietsanalyse sowie SWOT- und Bedarfs-

analyse“ thematisiert werden.

Projektauswahl

Werden die ergänzenden Rege-

lungen der ELER-

Verwaltungsbehörde zur Auswahl

von LEADER-Projekten noch vor

dem 31.01.15 veröffentlicht, so-

dass sie in die LILE-Erstellung mit

einbezogen werden können?

Die ergänzenden Regeln der ELER-Verwaltungsbehörde zur Aus-

wahl von LEADER-Projekten werden aktuell abgestimmt. Dabei

werden insbesondere auch Fragen zu Interessenskonflikten und Do-

kumentation des jeweiligen Auswahlprozesses aufgegriffen.

Durch die Anwendung von Auswahlkriterien soll gewährleistet wer-

den, dass aus dem ELER Vorhaben gefördert werden, die besonde-

ren qualitativen Anforderungen genügen. So werden die ELER-Mittel

besonders zielgerichtet eingesetzt und die Gleichbehandlung der

Antragsteller sichergestellt.

Im Rahmen der LILE sind im Abschnitt „Verfahren der Projektaus-

wahl“ die Grundprinzipien des von der Lokalen Aktionsgruppe zu

verantwortenden Auswahl-Regimes (Beschreibung der Grundsätze

und des gewählten Vorgehens) zu beschreiben:

o Verfahren der Festlegung der Auswahlkriterien

o Beschreibung, ob Anträge fortlaufend gestellt werde n können oder Förderaufrufe oder eine Kombination von beidem geplant sind.

o Benennung der Ziele, die bei der Festlegung der Aus -wahlkriterien zu beachten sind.

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Thema Frage Antwort

o Beschreibung des Umgangs mit den Querschnittszielen (Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klima-wandels und Anpassung an seine Auswirkungen) in Bezug auf deren Berücksichtigung bei den Auswahlkri -terien

o Beurteilung der Querschnittsthemen Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdis-kriminierung

o Um eine bestmögliche Nutzung finanzieller Mittel si -cherzustellen, wird empfohlen auf Basis der Auswahl -kriterien einen Schwellenwert („Mindestpunktzahl“) festzulegen, den ein Vorhaben erreichen muss.

Förderung im Rahmen des Aufru-

fes FLLE

Die ELER-Verwaltungsbehörde wird bei ihren Aufrufen im Bereich

FLLE lediglich ein Thema vorgeben. Die Förderbedingungen gelten

bei der Projektumsetzung entsprechend der Vorgaben der jeweili-

gen LILE.

Auswahlverfahren von Projekten Die Auswahlkriterien werden von der LAG definiert. Sie müssen

transparent und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar sein

und vorab veröffentlicht werden. Eine Rangfolge in einem speziellen

Auswahlverfahren gilt nur für dieses Verfahren. Am Ende des Ver-

fahrens steht ein Ranking der Vorhaben und die Auswahlentschei-

dung durch die LAG. Die Projekte, die die notwendige Punktzahl

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Thema Frage Antwort

nicht, aber den Mindestschwellenwertes erreicht haben, können

ggfs. an einem der nächsten Verfahren teilnehmen.

Detailregelungen werden gerade zwischen Bund und den Ländern

abgestimmt.

Ehrenamtliche Bürgerpro-

jekte

Wie ist der geplante Prozess in

der LILE zu beschreiben?

Eine Textwiederholung aus dem EPLR EULLE ist entbehrlich. Wich-

tig ist, dass die LAG mit den Partnern ehrenamtlicher Bürgerprojekte

eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der Ziel und die Leistungser-

bringung aller Partner dokumentiert ist. Die Leistungserbringung der

Partner schließt mit einer Dokumentation (Bericht, Bilder …) ab.