Ergolding, 07.05.2008 Die Reform der Erbschaftsteuer.

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Ergolding, 07.05.2008

Die Reform der

Erbschaftsteuer

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„Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.“

„In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.“

Benjamin FranklinBriefe an Leroy

1789

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Überblick

Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer Überblick über gegenwärtige Besteuerung Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung Steuerliche Stolpersteine verbreiteter

Testamentsgestaltungen Zusammenfassung Diskussion und Fragen

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Vorbemerkungen Erbschaften und Schenkungen werden steuerlich

weitgehend gleich behandelt. Schwerpunkt des heutigen Vortrags:

bürgerliche Privatvermögen, Immobilienvermögen Bundesverfassungsgericht: Gegenwärtiges

Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig, grundlegende Reform bis Ende 2008 gefordert.

Bundesregierung hat am 11.12.2007 ihren Entwurf eines neuen Erbschaftsteuerrechts beschlossen.

Dennoch weiter Unsicherheiten: Bundestag hat neues Gesetz noch nicht verabschiedet diverse inhaltliche Fragen weiter strittig Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht absehbar

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Allgemeine Empfehlungen

Nicht nur an Steuern denken! In erster Linie muss die Erbfolge der Sache nach interessengerecht sein.

Vor Errichtung eines Testaments Rat von Steuerberater, Anwalt oder Notar einholen.

Schon zu Lebzeiten Überlassen oder erst nach dem Tod vererben? Kein allgemeiner Rat möglich. Hängt ab von Größe des Vermögens Alter familiärer Situation und vielem anderen.

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Vor- und Nachteile lebzeitiger Überlassung

Vorteile lebzeitiger Überlassung: Planungssicherheit für Erwerber, insb. wenn er

investieren will. Frühzeitige Verkleinerung des Nachlasses kann

Vorteile bei Erbschaftsteuer, Pflichtteilsansprüchen und Sozialhilfe haben.

Nachteile lebzeitiger Überlassung: Die Überlassung ist endgültig, die Situation kann sich

aber ändern. Die künftigen Erben müssen sich keine Mühe mehr

geben, nett zu sein.

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Falls Überlassung: jetzt oder später?

Allgemein gültiger Tipp wegen Unklarheiten über künftiges Erbschaftsteuerrecht nicht möglich.

Wenn Überlassung jetzt steuerfrei möglich, dann jetzt handeln.

Zügiges Handeln wohl auch zu empfehlen, wenn der Nachlass vor allem aus Immobilienvermögen

besteht oder entfernt oder nicht verwandte Personen bedacht

werden sollen.

Hier sind Verschärfungen wahrscheinlich!

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Überblick

Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer

Überblick über gegenwärtige Besteuerung

Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung

Steuerliche Stolpersteine verbreiteter Testamentsgestaltungen

Zusammenfassung

Diskussion und Fragen

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Fakten und Zahlen

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Fakten und Zahlen

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Fakten und Zahlen

Internationaler Vergleich Erbschaftsteuer wird nicht in allen Ländern erhoben. Österreich

wird sie voraussichtlich zum 31.07.2008 abgeschaffen. Italien hat sie 2001 abgeschafft und 2006 wieder eingeführt.

In andern Ländern ist die Erbschaftsteuer wesentlich höher, z. B. Niederlande.

Deutschland international im Mittelfeld. Laut Umfragen in die Deutschland die Steuerart mit der

geringsten Akzeptanz. Abschaffung trotz geringen Beitrags zum

Gesamtsteueraufkommen in Deutschland derzeit nicht zu erwarten.

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Überblick

Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen

Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer Überblick über gegenwärtige Besteuerung

Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung

Steuerliche Stolpersteine verbreiteter Testamentsgestaltungen

Zusammenfassung

Diskussion und Fragen

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Gegenwärtiges Erbschaftsteuerrecht

Bemessungsgrundlage: bestimmte Vermögensarten sind begünstigt, insb. ImmobilienBetriebsvermögen

Besteuerung unterscheidetnach Verwandtschaftsgrad teilweise nach Art des Erwerbs (Erbschaft

oder Schenkung)

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Bewertung von Ersparnissen

Geld wird mit dem Nominalwert angesetzt. € 100.000,00 haben daher einen Steuerwert von € 100.000,00.

Gilt entsprechend für die meisten Geldanlagen wie Schatzbriefe, börsennotierte Aktien, Derivate oder Unternehmensanleihen.

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Bewertung von Immobilien

unbebaute Grundstücke: Hierzu zählen auch unerheblich bebaute Grundstücke (z. B. Gartenhaus) Grundstücke mit abrissreifer Bebauung

bebaute Grundstücke Grundstück und aufstehendes Gebäude bilden

rechtlich eine Einheit. Das Haus ist also rechtlich kein selbständiges Objekt.

Hierzu zählen auch Eigentumswohnungen.

Erbbaurechte

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Bewertung unbebauter Grundstücke

Für die Erbschaftsteuer werden 80% des Bodenrichtwerts zugrunde gelegt (sog. Bedarfswert).

Bodenrichtwert ist der vom Gutachterausschuss des Landratsamts jährlich für jede Gemeinde ermittelte durchschnittliche Quadratmeterpreis.

Auf- oder Abschläge wegen Besonderheiten des Grundstücks sind möglich.

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Bewertung von bebauten Grundstücken

Für die Erbschaftsteuer maßgebend ist der sog. Ertragswert:12,5-fache JahreskaltmieteAltersabschlag von 0,5% pro Jahr seit

Fertigstellung, maximal jedoch 25%Zuschlag von 20% für Ein- und

Zweifamilienhäusermindestens jedoch der Grundstückswert

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Bewertungsbeispiel für bebautes Grundstück vermietetes Mehrfamilienhaus (4 Wohnungen)

Verkehrswert € 600.000,00 Monatskaltmiete € 2.800,00 Baujahr 1967 (Alter 40 Jahre)

Ertragswertberechnung: Jahreskaltmiete = 12 × € 2.800,00 = € 33.600,00 Altersabschlag = 40 × 0,5% = 20% Zuschlag für Ein-/Zweifamilienhaus: nein Ertragswert:

80% × (12,5 × € 33.600,00) = € 336.000,00 Dies entspricht 56% des Verkehrswerts.

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Faustformeln für Grundstücksbewertung

unbebaut: 80% des Verkehrswerts bebaut: 60% des Verkehrswerts

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Bewertung anderer Vermögensarten

Erbbaurecht: Bewertung zu komplex für Kurzvortrag.

Gesellschaftsanteile werden teilweise sehr günstig bewertet. Einbringung des Vermögens insb. in eine GmbH & Co. KG mit anschließender Überlassung der Anteile bringt oft erhebliche Steuervorteile.

Details auch hier zu komplex für Kurzvortrag.

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Abzugsposten

Nachlassverbindlichkeiten können meist abgezogen werden. Hierzu zählen z. B. Schulden des Erblassers geltend gemachte Pflichtteilsansprüche Beerdigungskosten

Ehegatten können den Wert der hypothetischen Zugewinnausgleichsforderung abziehen.

Lebzeitige Überlassung mit Duldungsauflage (z. B. Wohnungsrecht, Nießbrauch): Besteuerung ohne Berücksichtigung dieser Belastung Schenkungsteuer, die auf den Kapitalwert der Belastung entfällt,

wird jedoch gestundet bis zum Wegfall der Belastung

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Freibeträge

Nur der über die Freibeträge hinausgehende Erwerb wird besteuert.

persönliche Freibeträge Ehegatten € 307.000,00 Kinder € 205.000,00 (nach jedem Elternteil) Enkel € 51.200,00 Eltern € 51.200,00 bei Erbschaft, € 10.300,00 bei Schenkung Geschwister, Neffen, Nichten € 10.300,00 alle anderen € 5.200,00

Ehegatten und Kinder zusätzlich € 41.000,00 Freibetrag für Hausrat.

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Freibeträge

Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wer großes Vermögen übertragen will, kann daher alle zehn Jahre (steuerfrei) in Höhe des Freibetrags schenken.

Generell steuerfrei ist die lebzeitige Überlassung des Eigenheims an den Ehegatten, unabhängig vom Wert.

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Steuersatz

Hängt ab vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe des steuerpflichtigen ErwerbsSteuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Eltern bei

Erbschaft): 7% bis 30%Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Eltern

bei Schenkung): 12% bis 40%Steuerklasse III (alle anderen): 17% bis 50%

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Überblick

Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen

Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer

Überblick über gegenwärtige Besteuerung Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung

Steuerliche Stolpersteine verbreiteter Testamentsgestaltungen

Zusammenfassung

Diskussion und Fragen

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Entscheidung Bundesverfassungsgericht:

Bewertungsvorschriften willkürlich. Gesetzgeber muss Erbschaftsteuer bis Ende

2008 neu regeln. Bewertung muss für alle Vermögensarten

einheitlich erfolgen. Privilegierung bestimmter Vermögensarten (z. B.

Immobilien oder Betriebsvermögen) durch besondere Freibeträge oder günstigere Steuersätze wäre aber verfassungsrechtlich zulässig.

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Entwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat am 11.12.2007 ihren Gesetzentwurf beschlossen.

Gesetzentwurf noch nicht vom Bundestag verabschiedet.

Viele Details sind noch umstritten. Inhaltliche Änderungen sind wahrscheinlich.

Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht absehbar. Sollte bis Ende 2008 keine Einigung erzielt werden, würde das alte Recht ersatzlos außer Kraft treten, die Erbschaftsteuer also ganz entfallen (unwahrscheinlich, aber nicht undenkbar).

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Entwurf der Bundesregierung

Vorgesehene Freibeträge:Ehegatten € 500.000,00Kinder € 400.000,00 (nach jedem Elternteil)Enkel € 200.000,00Entfernt/nicht verwandte Personen:

€ 20.000,00

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Entwurf der Bundesregierung

Wegfall der privilegierten Bewertung von Immobilien. Diese werden künftig mit dem vollen Verkehrswert berücksichtigt, wodurch die Anhebung der Freibeträge für nahe Angehörige in

vielen Fällen kompensiert wird, sich für entfernt/nicht verwandte Personen eine

deutliche Verschärfung ergeben kann. „Abschmelzmodell“ für Betriebsvermögen: Die

Steuer entfällt weitgehend, wenn der Betrieb fünfzehn Jahre fortgeführt wird.

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Entwurf der Bundesregierung

Erbschaften (nicht jedoch Schenkungen!) zwischen dem 01.01.2007 und Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuergesetzes werden auf Antrag bereits nach neuem Recht versteuert, wobei sich die Freibeträge nach dem alten Recht richten.

Überlassungen, die vom neuen Recht benachteiligt werden, sollten daher sofort erfolgen. Das alte Recht steht möglicherweise nur noch wenige Wochen zur Verfügung.

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Überblick

Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen

Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer

Überblick über gegenwärtige Besteuerung

Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung Steuerliche Stolpersteine verbreiteter

Testamentsgestaltungen

Zusammenfassung

Diskussion und Fragen

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Problem 1: Berliner Testament

„Berliner Testament“ nennt man die weit verbreitete Erbfolgeregelung von Ehegatten, wonach beim Tod des ersten Ehegatten der überlebende

Alleinerbe wird und beim Tod des Längerlebenden die gemeinsamen

Kinder erben. erbschaftsteuerliche Nachteile:

Das Vermögen des Erstversterbenden wird zweimal vererbt und versteuert.

Der Freibetrag der Kinder wird beim ersten Todesfall nicht genutzt.

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Problem 1: Berliner Testament

Die Nachteile wirken sich besonders deutlich aus, wenn der Großteil des ehelichen Vermögens dem Ehemann gehört und dieser als erster stirbt (häufiger Fall!).

Mögliche Abhilfen: Vermögen lebzeitig auf Kinder übertragen, evtl. mit

Nießbrauchsvorbehalt. Kinder bereits beim ersten Todesfall mit

berücksichtigen.

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Problem 2: einseitige Verwandte

Beispiel: Kinderlose Ehegatten setzen sich für den ersten Todesfall gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem zweiten Todesfall soll die Nichte des Ehemannes erben.

Nachteil: Stirbt der Ehemann zuerst, erbt die Nichte nach dem zweiten Todesfall von einer Nichtverwandten (geringer Freibetrag, hohe Steuersätze!)

Abhilfe: Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Die Nichte kann dann veranlagt werden, als hätte sie unmittelbar vom Ehemann geerbt.

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Problem 3: Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nicht verheiratete Partner setzen sich gegenseitig zu Erben ein.

Nachteil: geringer Freibetrag, hohe Steuersätze

Abhilfe: Heiraten

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Problem 4: Bau auf elterlichem Grundstück

Beispiel: Erwachsenes Kind baut auf elterlichem Grundstück. Erst später wird das Grundstück überlassen oder vererbt (häufiger Fall!)

Nachteil: Auch wenn das Kind auf eigene Rechnung baut, gehört das Haus zunächst allein dem Grundstückseigentümer, also den Eltern. Der Bau erhöht den Wert des geschenkten oder vererbten Grundstücks. Aufwendungen des Kinds können nur eingeschränkt gegengerechnet werden, insb. bei Eigenarbeit.

Abhilfe: Unbedingt vor Baubeginn überlassen.

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Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen

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Überblick über gegenwärtige Besteuerung

Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung

Steuerliche Stolpersteine verbreiteter Testamentsgestaltungen

Zusammenfassung

Diskussion und Fragen

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Zusammenfassung

Wahrscheinlich sehr bald werden Immobilien nicht mehr privilegiert sein, dafür die Freibeträge naher Angehöriger erhöht.

Wer Grundbesitz oberhalb der Freibeträge hat, sollte sehr bald prüfen lassen, ob altes oder neues Recht für ihn günstiger ist.

Akuter Handlungsbedarf besteht, wenn Überlassung an entfernt/nicht verwandte Personen geplant ist.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.