Fremdrettungsmaßnahmen in Pflegeheimen und ... · Gliederung 1. Gesetzliche Grundlagen 2....

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Brand- und Katastrophenschutzamt

LandeshauptstadtDresden

Fremdrettungsmaßnahmen in Pflegeheimen und Krankenhäusern

Mai 2009

Brand- und Katastrophenschutzamt

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FremdrettungsmaßnahmenPflegeheime/Krankenhäuser

Fremdrettungsmaßnahmen in Pflegeheimen und Krankenhäusern

Gliederung

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Spezifische, nutzungsbedingte Besonderheiten

3. Beispiele

4. Sonderfälle

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Fremdrettungsmaßnahmen in Pflegeheimen und Krankenhäusern

SächsBO

• § 3 (1) Allgemeine Anforderungen• …, Leben/Gesundheit, …

• § 14 Brandschutz• Vorbeugung gegen Brandentstehung, Ausbreitung von

Feuer/Rauch, Menschenrettung, …

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SächsBO

• §§ 59 (1) i. V. m. 64 und 2 (4) 9.

• Krankenhäuser, Pflegeheime u. ä. = SonderbautenGenehmigungspflicht für Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung

• Baugenehmigungsverfahren nach § 64• Prüfpflicht BSK nach § 66 (3)

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Brandschutzkonzepte

bauordnungsrechtliche Wege/Varianten zur Beurteilung von Sonderbauten

• Sonderbaurichtlinien(SächsBeBauR, SächsVerkBauR, SächsSchulBauR,…)

• Rechtskonstruktion nach SächsBO - §§ 2 Abs. 4 i. V. m. 51(Kindertagesstätten, Pflegeheime/Krankenhäuser,…)

• Ingenieurmethoden im Brandschutz(schutzzielorientierte ingenieurtechnische Nachweise)(Anwendung bei Industriebauten, Versammlungs- und Verkaufsstätten)

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Fremdrettungsmaßnahmen in Pflegeheimen und Krankenhäusern

• § 51 Sonderbauten- besondere Anforderungen bzw. Erleichterungen möglich• Lage, Abstände, Öffnungen, • Zu-/Abfahrten, • Bauart/Anordnung aller wesentl. BSch-Teile, BSch-Anlagen/-vorkehrungen,• LW-Rückhaltung, • Rettungswege, Beleuchtung, • Lüftung/RWA, Feuerungsanlagen, WV, • Benutzerzahl/Anzahl Plätze, • Umfang/Inhalt/Zahl besonderer Bauvorlagen (Rettungskonzept) • weitere Bescheinigungen/Prüfungen,…

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DVOSächsBO

• § 15 (1)Sonderbauten mit Prüfpflicht nach § 66 (3) SächsBO - Übertragung der bauaufsichtl. Prüfung an Prüfingenieur oder Prüfamt möglich- Prüfauftrag erteilt BAA

• § 30 (1) Prüfingenieure für Brandschutz, Aufgabenerledigung• Prüfung Vollständig-/Richtigkeit bei Beachtung Leistungsfähigkeit örtl. FW• Die für Brandschutz zuständige Behörde ist zu beteiligen,

deren Anforderungen sind zu würdigen

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Fremdrettungsmaßnahmen in Pflegeheimen und Krankenhäusern

• örtliche Brandschutzbehörde soll sich äußern zu:

• LWV + zugehörige Einrichtungen• Löschwasserrückhaltung• Zugänglichkeit Grundstück/Gebäude (Zufahrten, Aufstell-

/Bewegungsflächen, FW-Aufzüge• Lage/Anordnung Anleiterstellen, Feuerleiteranlagen• Anlagen/Geräte BBK (Wandhydranten,

Schlauchanschlusseinrichtungen, Feuerlöschanlagen,…• RWA-Anlagen• BMA• Betriebl. Maßnahmen zur Brandverhütung/BBK, Meschenrettung

(betr. FW, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Hinweisschilder,…)

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• § 12 (4) Anforderungen an Brandschutzkonzept

• Nutzung, Personenzahl, Brandlasten/-gefahren• Brandverhalten Baustoffe/-teile• brandschutzrelevante Bauteile/Einrichtungen (Brandwände, Unterdecken,

RWA, BSch-Türen,…)• brandschutztechnische Abstände• 1. und 2. Rettungsweg• Zugänge, Zufahrten, Flächen• ausreichende LWV

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• § 12 (4) besondere Anforderungen an BSK bei Sonderbauten

• Rettungswegbreiten/-längen• Sicherheitsbeleuchtung, Kennzeichnung Rettungswege• techn. Anlagen zur Brandmeldung/-erkennung, Alarmierung,

Personenrettung, BBK, RWA • Löschwasserrückhaltung• betriebliche/organisatorische Vorkehrungen

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Spezifische, nutzungsbedingte Besonderheiten

• In Pflegeheimen ca. 70 % Personen/Nutzer, die zur Selbstrettung nicht in der Lage sind - in Krankenhäusern etwa 30 %(nicht nur Pflegestufe 3, auch schwer mehrfach Behinderte, Intensivpatienten –auch phsychische Behinderungen/Desorientierung)

• In Pflegeheimen oft ausgedünnter Pflegepersonalbestand(vor allem nachts, am Wochenende) (Krankenhäuser: mehr Personal verfügbar)

• Erfordernis von Fremdrettungsmaßnahmen nicht ausschließbar(Rettung durch Personal nicht bei Eigengefährdung)(ARGE, Fachkomm. Bauaufsicht, Entwurf)

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Spezifische, nutzungsbedingte Besonderheiten

• Fachkommission Bauaufsicht der ARGE-Bauministerkonferenz Mai 2004:Pflegeheime mit Gruppenwohnbereichen (Entwurf – zurück gezogen),

• AGBF Bund, Arbeitskreis VB, Nov. 2008,• Hinweise d. Wirtschaftsministeriums über baulichen Brandschutz in

Krankenhäusern und baul. Anlagen entspr. Zweckbestimmung, April 2007 (BW).

• Rettung nur durch Feuerwehr und Rettungsdienst möglich • BMA zwingend erforderlich

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Spezifische, nutzungsbedingte Besonderheiten

• BMA

• EN 54, VDE 0833, DIN 14675 (Kategorie 1- Vollschutz)• schnell detektierende aut. BM (Raumnutzung beachten)• nur technische Maßnahmen vorbeugend gegen Falschalarme• Aufschaltung zur Leitstelle Feuerwehr-Rettungsdienst (Fernalarm)

((Anschlussbedingungen für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf die jeweilige Feuerwehr- und Rettungsleitstelle beachten)

• Internalarm zwingend erforderlich (stiller Alarm möglich)

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Spezifische, nutzungsbedingte Besonderheiten

• Alarmierungsbereiche/Alarmierungsorganisation festlegen (Betreiber der BMA mit zuständiger Brandschutzbehörde)

• Brandschutzordnung (DIN 14096) • SächsTechPrüfVO

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mögliche/bereits angewendete Rettungskonzepte

• Klassisches Prinzip nach KhBauR

• Schottungsprinzip

• Rettungstücher

• Sonstige Rettungsmittel

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Klassisches Prinzip nach KhBauR:

• Mind. 2 BA in Obergeschossen• mind. 2 notwendige Treppenräume in verschiedenen BA • mind. 2 Aufzüge• Flur-/Türbreiten mind. 2.25 m/1,25 m• leicht rollfähige Betten als RM• Nachbar-BA muss mind. 30 % der Betten im BA aufnehmen können• Primär: Horizontalrettung in benachbarte Brandabschnitte

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Klassisches Prinzip nach KhBauR - Nachteile:

• Türen am Flur nur dichtschließend (Flurverrauchung schnell möglich – Ausfall Rettungsweg – RWA)

• Gemäß Gebäudestruktur (innere Flursituation) fensterlose Flure und viele Räume am Flur möglich

• Versch. Arten Krankenhausbetten – in Pflegeheimen oft nicht/schwerrollfähig

• Türöffnung für Nachbar-BA, Rauchverschleppung

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Schottungsprinzip

• Primär für Gebäude mit nur 1 baulichen Rettungsweg(Treppenraum und Rettungsaufzug)

• 2. Rettungsweg über Hubrettungsfahrzeuge

• besonders gesicherte Raumgruppen(F 60/F 90, T 30-RS, max. 3 – 4 Personen betroffen)

• Personentransport auf Krankentragen (bzw. auch in Bett-/Tragetüchern bei mehr als 1 BA)

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Verwendung von Rettungstüchern

• fast universell anwendbar (bei vetrschiedensten Grundrissen)

• Minimierung Flur-/Türbreiten möglich

• schnelle Rettung möglich

• nur 1 Person (Einsatzkraft) für einen Patienten

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Technische Anforderungen an Rettungstücher

• Eignung für schnelle/sichere Personennotrettung

• Transport durch nur eine hilfeleistende Person, auch über Niveauunterschiede (aus dem Bett zum Erdboden, Überwindung von Treppenanlagen)

• flexible/dehnbare Bänder an den Tuchecken zur festen Fixierung unter Matratze

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Technische Anforderungen an Rettungstücher

• 2 zweiteilige Gurte (Oberkörper-/Brustbereich und Bereich der unteren Extremitäten – jeweils möglichst mit Klettverschluss) zum schnellen und sicheren Fixieren der Person auf der Matratze vor Nottransport

• Material: Hochfestgewebe (z. B. Polyester-Hochfestgewebe), möglichst oberflächenversiegelt, Tragegriffe (Kopf-/Fußende) verstärkt (z. B. mit Kunststoffschlauch) und mit Gurtband über die gesamte betreffende Länge/Breite des Rettungstuches vernäht

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organisatorische Festlegungen

• Rettungskonzept muss sich für Einsatzleiter FW eindeutig/schnell erfassbar im F-Plan nach DIN 14095 widerspiegeln

• Bestandteil der Brandschutzordnung nach DIN 14096

• Kontrollregime integrieren (z. B. monatliche Sichtprüfungen auf Vorhandensein, Lage/Befestigung, visuellen Zustand der Tücher)

• mit jährlichen Belehrungen Personalbestandes auch mind. eine praktische Unterweisung/Jahr

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Sonstige Rettungsmittel

• Vorhaltung von rollfähigen Krankentransportliegen

• Anwendung von Rettungsstühlen (EvacChairs)

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NEUIBEX Transeat

Für Treppen rauf und runter.Auch für Wendeltreppen geeignet.

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Gruppenwohnbereiche

• neuer Trend seit Ende der 90iger Jahre

• horizontale Rettungswege werden in das „Wohnkonzept“ einbezogen(Kommunikations-, Aufenthalts- und Beschäftigungszonen)

• WE/NE mit bis zu 10 Personen und bis zu 500 m² nach ARGE-Entwurf 2004

• Kritik am ARGE-Entwurf und Beispiellösungen im Entwurf AGBF Bund Nov. 2008

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Gruppenwohnbereiche – derzeitige Diskussionsinhalte bundesweit

• Kleinere Flächen (zwischen 200 und 400 m²)

• Trennwände innerhalb der Raumgruppe mind. F 30, Türen RS mit Freilauftürschließer

• Wirksame RWA-Maßnahmen

• Feuerlöschanlagen

• Forderungen zur Erhöhung der personellen Verfügbarkeit im Brandfall

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Intensiv-/OP-Bereiche

• Probleme seit Jahrzehnten bekannt/diskutiert

• Rettung im Brandfall zu problematisch – Verbleib im Bereich/in der Raumgruppe müsste Ziel sein

• 2 Möglichkeiten

• Horizontalrettung mit mobiler lebenserhaltender Technik• Verbleib im OP-/Intensivbereich auf Grund besonderer Maßnahmen

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Verbleib im OP-/Intensivbereich auf Grund besonderer Maßnahmen

• feuerwiderstandstechnische Schottung zu Nachbarbereichen

• BMA + permanente Personenüberwachung

• RWA-Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens von Brandrauch bis zum Eintreffen der FW (Differenzdruckanlagen)

• ggf. automatische Löschanlage

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ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Vorbeugender Brandschutz Der Vorsitzende

AGBF - NRW -

AKVB, Lievelingsweg 112, 53119 Bonn

Ergebnisse der Umfrage zum Heimrecht In NRW gibt es eine Gesetzesinitiative für ein neues Heimrecht (Schwerpunkt ist nicht das Baurecht). Darin wird vermutlich auch festgelegt, dass die hier noch vorhandene Kranken-hausbauverordnung nicht mehr anwendbar ist. Sonst hat nur noch Brandenburg eine ent-sprechende Verordnung. Um von den Erfahrungen der Bundesländer zu profitieren, die schon länger keine Krankenhausbauverordnung mehr haben, sind die Vorsitzenden der AK-VB´s der Bundesländer von mir um die Beantwortung folgender Fragen gebeten worden: 1. Gibt es, mit Ausnahme des Themas Gruppenwohnbereiche, in Ihrem Bundesland er-

satzweise eine Erlasslage, mit der die wesentlichen baulichen Randbedingungen bei Se-niorenheimen beschrieben sind?

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Ausblick Nach den Rückläufen und der Beschäftigung mit dem Thema, insbesondere auch anhand eines typischen Brandverlaufs, ergeben sich für mich für die anstehende Diskussion in NRW folgende Punkte:

1. Die Forderung nach baulichem Brandschutz darf nicht in Vergessenheit geraten. Das obige Szenario verdeutlicht, dass wir auf funktionierende Raumtrennungen angewiesen sind. Die Ausweitung des Brandes über den Entstehungsraum dürfte dann jede Feuerwehr überfordern.

2. Das Konzept der horizontalen Rettung scheint überholt zu sein. Der kontrollierte Verbleib in den noch nicht betroffenen Zimmern scheint eher die Regel. Die For-derungen der KHBauVO von Brandenburg unterstützen dies mit der Forderung nach einer Feuerwiderstandsklasse auch der Trennwände und selbstschließen-den Türen. Das müsste sich in der Konsequenz aber auch in den Vorschriften fin-den (Feuerwiderstandsklassen der Trennwände und Freilauftürschließer statt große Türbreiten und Flurunterteilung).

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Über Ihre Erfahrungsberichte zum Thema würden wir uns sehr freuen.