Post on 06-Apr-2016
Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft-Neues Recht der Unternehmenssanierung in Deutschland-
Dr. Schulte-KaubrüggerRechtsanwalt/InsolvenzverwalterStand per 28. September 2011
2White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft
Gliederung
Allgemeines
Ziele des ESUG
Regelungen des ESUG
Ehemalige bzw. heute keine Ziele des ESUG
Thesen
3White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft
Allgemeines
Gläubiger beklagen, dass die InsO keine ausreichenden Möglichkeiten für eine optimale Gläubigerbefriedigung bietet Zu späte Antragstellung Keine bzw. sehr geringe Quotenerwartung Zerschlagung statt Sanierung etc.
Gläubiger beklagen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen
Gläubiger beklagen…dass sie Gläubiger sind
ESUG soll die Rahmenbedingungen für die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen verbessern
4White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft
Ziele des ESUG
Frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen soll erreicht werden
Gläubigereinfluss im Verfahren soll gestärkt werden
Chancen für eine Eigenverwaltung des schuldnerischen Unternehmens sollen erhöht werden
Sanierungschancen sollen durch Eingriffsmöglichkeiten in Gesellschafterrechte verbessert werden
Deutsches Insolvenzrecht soll im internationalen Vergleich konkurrenzfähig werden
Qualität bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren soll durch größere Konzentration der Insolvenzgerichte gesteigert werden
5White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft
Derzeit keine Ziele des ESUG
Momentan nicht verfolgt wird der Gedanke eines Vorinsolvenzverfahrens Also kein Sauvegarde-Verfahren (Frankreich)
Keine Company-Voluntary-Arrangements (Großbritannien)
Keine Schemes of Arrangement (Großbritannien)
Keine Überarbeitung der Insolvenzeröffnungstatbestände (erstaunlich, da der Insolvenzeröffnungstatbestand der Überschuldung bis Ende 2013 ausgesetzt ist)
6White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft
Thesen – I
Frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen wird durch das ESUG nicht erreicht werden! Weder Strafbedrohung noch der Anreiz einer Eigenverwaltung und/oder Sanierung
durch Insolvenzplan haben bisher die verspätete Antragstellung verhindert; ESUG bietet keine weiteren entscheidenden Anreize
Gläubigereinfluss im Verfahren wird durch das ESUG nicht erhöht! Institutionelle Großgläubiger werden sich im Vorfeld des Insolvenzantrages nicht auf
eine Person als Insolvenzverwalter festlegen lassen/wollen Der vor-vorläufige Gläubigerausschuss wird nicht mit der erforderlichen Qualität
besetzt werden können Bereits heute informelle Gläubigerbeteiligung
7White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft
Thesen – II
Gläubigereinfluss auf die Verwalterbestellung beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters! Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgerichte ist ein hohes
Gut! Sollten die Gläubigerinteressen derart überragen, dass das Gut der „Unabhängigkeit
des Verwalters“ zurücktreten muss?
Eigenverwaltung hängt nicht mehr von der Situation (Eigenverwaltungswürdigkeit, Vermögenslage, Gläubigergefährdung etc.), sondern vom Willen des Schuldners ab! Schuldner bestimmt, da Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch Gericht
schwierig Der Bock wird zum Gärtner gemacht! Interessen der Gläubiger gefährdet!
8White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft
Thesen – III
Deutsches Insolvenzrecht ist im internationalen Vergleich konkurrenzfähig!
Konzentration der Insolvenzgerichte professionalisiert die Abwicklung der Insolvenzverfahren!
ESUG erweitert den „Instrumentenkasten“ des Insolvenzverwalters und verbessert die Rahmenbedingungen für die Sanierung von Unternehmen!
Kompetenz der Insolvenzverwalter und der Insolvenzgerichte muss gestärkt werden – das geht auch ohne Stärkung der Gläubigerrechte!
InsO sollte Restrukturierungs- und Insolvenzordnung heißen!
9White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft 9
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
10White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft
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