Post on 09-Feb-2016
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Thomas JekerChefexperte
Herzlich willkommen
Zur Informationsveranstaltungfür Prüfungsexpertinnen und
Prüfungsexperten 2013
Thomas JekerChefexperte
Tagesprogramm 23. März 2013• Begrüssung, Vorstellung• Rückblick auf das QV 2012• Rolle Prüfungsexpertin/Prüfungsexperte – die Vorbereitung• Prüfungsadministration – Ausblick 2013• Prüfungstermine 2013• Regionale Prüfungsstandorte –
Standorthauptexpert/innen• Regionen unter sich – Prüfungseinteilung• Gemeinsames Mittagessen• Ende der Veranstaltung
Thomas JekerChefexperte
Begrüssung - Vorstellung• Vorstellung
- Thomas Jeker, Chefexperte- Gabi Portmann, Prüfungssekretariat- Dijana Petrovic, Leiterin Geschäftsstelle Kaufmännische Grundbildung
• Vorstellung Standorthauptexpert/innen- Kt. / Gde. Zug Ueli Matter, Gemeinde Baar- Kt. / Gde. Uri Toni Waser, Kantonale Verwaltung Uri- Kt. / Gde. Schwyz Martina Joller, Geschäftsstelle VSZGB- Kt. / Gde. OW/NW Myriam Anderes-Durrer, (Präsid. KuKo), Kant. Verw. OW- Gemeinden Luzern Elmar Stöckli, Gemeinde Ettiswil- Kanton Luzern Thomas Jeker, Kant. Verwaltung Luzern
• Standorthauptexperten Ansprechpartner der PEX in den Regionen
Thomas JekerChefexperte
Rückblick QV 2012 - MÜNDLICH
• Mündliches QV 2012- Total 175 Kandidat/innen in allen 6 Kantonen (2011: 178 KandidatInnen)- 0 ungenügende Noten- 21 x 6-er (12.07%)- 57 x 5-er (32.76%)- 11 x 4-er (6.32%)- Rest dazwischen
- Notendurchschnitt Zentralschweiz
5.07 (Vorjahr 5.08)
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Rückblick QV 2012 - SCHRIFTLICH
• Schriftliches QV 2012– Total 175 Kandidat/innen in allen 6 Kantonen (2010: 178 KandidatInnen)– 8 ungenügende Noten (5 x 3.5 / 3 x 3.0)– 0 x 6-er (0.00%)– 41 x 5-er (23.56%) (im Vorjahr 61 x !!)– 59 x 4-er (33.91%) (im Vorjahr 24 x !!)– Rest dazwischen
– Notendurchschnitt Zentralschweiz
4.52 (Vorjahr 4.71)
Thomas JekerChefexperte
Die Notenentwicklung 2008 - 2012
2008 2009 2010 2011 20124.2
4.4
4.6
4.8
5
5.2
5.4
mündlichschriftlich
Thomas JekerChefexperte
9. April 2011
Es gibt (relativ) viel zu tun…!!!
im Prüfungsjahr 2013167
Kandidatinnen und Kandidaten
im Prüfungsjahr 2012
175Kandidatinnen und Kandidaten
Thomas JekerChefexperte
Ihre besten Voraussetzungen
Um die Qualifikationsverfahren professionell durchzuführen, braucht es:
- Grosses berufliches Fachwissen- Freude an der Arbeit mit Lernenden (Wissen abfragen und nicht Unwissen
suchen)- Organisationstalent- Kenntnisse über den Prüfungsablauf- Gute Vorbereitung
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Die Ausgangslage der PEX• Die „Reihenfolge der Hilfsmittel“
1. Der Praxisbericht2. Das Ausbildungsprogramm
3. Der Kontakt mit dem LehrbetriebNeu im Praxisbericht: Die PE Themen
• Kriterienraster- Inhaltssicherheit- Download Kriterienraster: www.vwbz.ch / Geschäftsstelle Kaufm. Grundbildung / Ausbildung
Reglement 2003 / Qualifikationsverfahren / mündliche Prüfungen / Unterlagen für PEX
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Die Fallvorlage
Excel-Fallvorlage• welche Fallvorlage soll verwendet werden
- Unsere Zentralschweizer Fallvorlage (1 x E-Profil 1x B-Profil)auf: www.vwbz.ch / Geschäftsstelle Kaufm. Grundbildg. / Reglement 2003 / Qualifikationsverfahren / mündliche Prüfungen / Dokumente für PEX
- Langer Text in „Ausgangslage“, „Situation“ und „Aufgabe“- Ab Zeile 9 ff geht Text gerade weiter! Umbruch mit „Alt-Enter“
• Gewissenhaftes Ausarbeiten der Fallvorlage• Verwendung der kompletten Fallvorlage
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Fallorientierte mündliche Prüfungen
Prüfen Sie mündlich das, was sie anders nicht
prüfen können!auf der Basis des Modelllehrgangs!
Thomas JekerChefexperte
• Hinweis: Es wird das geprüft, was zum Zeitpunkt des Aufenthalts des Lernenden in der Abteilung gelernt hat.– gegebenenfalls gibt's ein Merkblatt von der Branche.– Kantonale Gegebenheiten berücksichtigen und gleiche
Handhabung erreichen• Merkblatt "Vormundschaftswesen" von der
schweizerischen Branche
Gesetzes-Änderungen
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Umgebungsbedingungenund Durchführung dermündlichen Lehrabschluss-prüfung
Thomas JekerChefexperte
- „QV“ der Film -
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Amt der Expertin und des Experten
1. Die Expertinnen und Experten werden offiziell durch die kantonale Behörde gewählt.
2. Sie erhalten damit den Auftrag, im Namen des Kantons Prüfungen oder Teile von Prüfungen vorzubereiten und durchzuführen.
3. Sie sind offizielle Vertreterinnen und Vertreter der Kantone.
4. Aus diesem Grund müssen die Personen für dieses Amt explizit gewählt werden.
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Mandat- Prüfungsexpert/innen erfüllen eine öffentliche Aufgabe und sind daher an
die Regeln staatlicher Tätigkeit gebunden:
- Amtsgeheimnis- Schweigepflicht- Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung versus Willkür)- Ausstandspflicht- Ermessenfrage
- Sie können zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich Ihre Pflichten verletzen.
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Mandat (II)
Die ernannten Personen dürfen für IhreTätigkeit an den Prüfungen weder Weisungeneiner Organisation der Arbeitswelt oder einer
Schulinstanz entgegennehmen noch sindsie ihnen Rechenschaft schuldig.
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AusstandspflichtPrüfungsexperten müssen unter bestimmten Voraussetzungen in denAusstand treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen,insbesondere:
- in der Sache ein persönliches Interesse haben- gesetzliche Vertreter der Lernenden sind- mit den Lernenden in verwandtem oder verschwägerten Verhältnis
stehen
Die Standorthauptexperten schliessen durch gute Planung solche Fälle aus.
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Aufgaben der Expert/innen während der Prüfungsdurchführung
1. Information- Die ExpertInnen eröffnen das Verfahren der Prüfungen- Sie sind für die umfassende Information über die Kriterien und Rahmenbedingen
verantwortlich- Die Zeit für Begrüssung, Platzanweisung und Orientierung zählt nicht zur eigentlichen
Prüfungszeit!
2. Gesundheitszustand- Vor jeder Prüfung erkundigen sich die ExpertInnen nach dem Gesundheitszustand der
KandidatInnen- Kleinere gesundheitliche Beschwerden werden protokolliert- Bei grösseren Beschwerden sollte die Prüfung verschoben werden (Arztzeugnis nachträglich
unabdingbar)- Wenn Prüfung krank durchgeführt wird, gilt die Krankheit bei einer allfälligen Einsprache nicht
als Grund!
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3. Prüfungsaufsicht
- Die ExpertInnen überwachen die Prüfungen selbständig, um den korrekten Prüfungsverlauf sicherzustellen.
- Der Umgang mit Kandidatinnen und Kandidaten bleibt dabei stets ruhig und sachlich.
- Fragen nach dem persönlichen Umfeld und dem Lehrbetrieb stören unter Umständen die Konzentration und sollten vermieden werden.
- Auf die Behauptung einer Kandidatin oder eines Kandidaten, sie oder er sei in einem bestimmten Gebiet nicht ausgebildet worden, darf nicht eingegangen werden. Solche Klagen werden zur Kenntnis genommen und protokolliert.
- Die Führung des Protokolls ist wichtig und gehört zur zentralen Aufgabe von Expertinnen und Experten.
- Situationen „Aussage gegen Aussage“ sind zu verhindern.
Thomas JekerChefexperte
4. Zutrittsberechtigung
- Drittpersonen haben keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in ein Verwaltungsverfahren.
- Auf das QV bezogen heisst dies, dass nur die beauftragten Expertinnen und Experten, die Chefexpertin oder der Chefexperte bzw. die Standorthauptexperten/Standorthauptexpertin und die Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Prüfungsräumen haben.
- Mitglieder der Prüfungskommission haben eine Aufsichtsfunktion und können zu Qualitätssicherungszwecken Einsitz in Prüfungen nehmen.
Thomas JekerChefexperte
• wenn der/die PEX ausfällt…
• Merkblatt1
Notfallszenario 1
Thomas JekerChefexperte
Wenn‘s bei den Kandidat/innen schief läuft…1. Verspätetes Antreten
Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat verspätet zur Prüfung an, so ist es nicht die Aufgabe des Expertenteams, die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
- Trägt die Kandidatin oder der Kandidat nicht offensichtlich selbst Schuld an der Verspätung, besteht das Anrecht auf eine ungekürzte Prüfungszeit.
2. AbwesenheitBei Nichterscheinen fragt der Chefexperte bzw. der Standorthauptexperte sofort den Lehrbetrieb oder die gesetzlichen Vertreter an.
- Eine Krankheit ohne Zeugnis gilt als unentschuldigte Absenz. Die Prüfungsbehörde wird sofort orientiert. Diese entscheidet, ob die Prüfung wiederholt werden kann oder ob sie als nicht bestanden zu bewerten ist.
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3. Prüfungsunterbruch
Bei einem Unfall oder einer Erkrankung wird die Prüfung unterbrochen. Nach der Genesung kann sie entweder weitergeführt oder neu begonnen werden. Die kantonale Prüfungsbehörde entscheidet.
4. Prüfungsabbruch
Verlässt der Lernende die Prüfung wird sie als nicht bestanden bewertet. Der Vorfall wird im Protokoll festgehalten. Die Prüfungsbehörde muss orientiert werden.
Thomas JekerChefexperte
Massnahmen bei Unregelmässigkeiten
1. Übertreten der Prüfungsordnung
Die Prüfung muss dauernd durch die ExpertInnen überwacht werden.
Bei Vorfällen muss die Prüfungsbehörde informiert werden. Der Vorgang wirdprotokolliert und mögliche Beweisstücke werden eingezogen. DieBetroffenen und allfällige Zeugen unterzeichnen das Protokoll.
Die Prüfungsexpert/innen richten sich in diesen Situationen nach denAbmachungen und Rahmenbedingungen, wie sie anlässlich der Vorbesprechung durch das Expertenteam definiert wurden.
Thomas JekerChefexperte
2. Massnahmen
Prinzipiell müssen die Betroffenen bei ungebührlichem Benehmen zuerstverwarnt werden, bevor sie im Wiederholungsfall von der Prüfungausgeschlossen werden.
Bei einer Wegweisung spielt es keine Rolle, ob die Prüfung erst vor kurzer Zeitbegonnen hat oder nur noch kurze Zeit dauert. Grundsätzlich soll mit einer Wegweisung sorgfältig umgegangen werden. Vorgängig soll der Chefexperte bzw. der Standorthauptexperte/die Standorthauptexpertin kontaktiert werden.
Liegt ein offensichtlicher Prüfungsbetrug vor, wird die Prüfung sofort unterbrochen und der Vorfall protokolliert. Die Prüfungsbehörde erlässt einerekursfähige Verfügung.
Thomas JekerChefexperte
Ergebnisse und Resultate
Die Prüfungsresultate und Noten werden den Kandidatinnen/Kandidaten ineiner schriftlichen Verfügung durch die Prüfungsbehörde bekannt gegeben undsind somit Bestandteil des verwaltungsrechtlichen Vorgangs.
Die Noten dürfen also weder den Lernenden noch den Lehrbetrieben bekanntgegeben werden!
Thomas JekerChefexperte
Aktenführung und Beschwerdeverfahren
Die Akten werden gemäss den kantonalen Verfahren aufbewahrt. Der Chefexperteübernimmt hierfür die Verantwortung.
Die Lernenden haben grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht. Ebenfalls dürfen dieAufsichtskommissionsmitglieder Einsicht nehmen.
Die Prüfungsbehörde bestimmt, wann und wo die Einsichtnahme stattfindet und werdie notwendigen Erläuterungen abgibt.
Also: Saubere, orthographisch richtige Protokolle verfassen!
Thomas JekerChefexperte
Warum ist das so wichtig?
wenn‘s ganz unglücklich läuft…
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Thomas JekerChefexperte
Prüfungsadministration• 23. März 2013: Fr. 50.– Pauschalspesen & Mittagessen
• Abrechnungswesen– Abrechnungsformular wird in den nächsten Tagen an PEX gesandt – Mittagessen ab 5 Stunden Einsatz (Pauschal Fr. 24.-)– Für sämtliche Spesen müssen Belege beigefügt werden
• keine Pauschalspesen mehr z. B. für Kopien! Handquittung– Spätestens bis 21. Juni 2013: alle Abrechnungen beim Sekretariat– Auszahlung erfolgt spätestens im September 2013 (!!!)
• Versand LAP-Programm (Festführer) ca. Woche 15 (8.-12. April 2013)• Verteilung schriftliche Prüfung (voraussichtlich) am 29. Mai 2013 nachmittags
Thomas JekerChefexperte
Prüfungstermine (siehe auch www.vwbz.ch)
• Schriftliche PrüfungMittwoch 5. Juni 2013 / 08.00 Uhr – 10.00 Uhr
• Korrektur schriftliche PrüfungZentral: Freitag, 7. Juni 2013 in Luzern (AAL)
• Mündliche Prüfung- Gemeinden des Kantons Luzern: 13./16. + 17. Mai 2013 (mo/do/fr)- Alle übrigen: 5. Juni 2013 Nachmittags
• Resultate zur Erfassung bis spätestens am Dienstag, 11. Juni 2013 (Mittag)an Gabi Portmann
Thomas JekerChefexperte
Regionale PrüfungsorteStandorthauptexpert/innen
• Einteilung der Expertinnen und Experten• Neue PEX mit erfahrenen PEX kombinieren• Definitive Einteilung bis spätestens 27. März 2013
ans Prüfungssekretariat
Die Regionen unter sich…
Thomas JekerChefexperte
…Vielen Dank…
Viel Spass und Erfolg am QV 2013
Mittagessenum ca. 12.00 Uhr