Post on 21-Jul-2016
description
Jetzt unterschreiben!
So
nd
erau
sgab
e d
er «
erkl
äru
ng
!» #
03/M
ai 2
015
Die Konzernverantwortungsinitiative – zum Schutz von Mensch und Umwelt.
Das Initiativkomitee | Baumann Michael, Brot für alle, Alter Aargauerstalden 32, 3006 Bern |Bühlmann Cécile, Greenpeace, Guggistrasse 17, 6005 Luzern | Calmy-Rey Micheline, alt Bundesrätin, Rue du Général-Dufour 24, 1211 Genève 4 | Herkenrath Marc, Alliance Sud, Agnesstrasse 25, 8004 Zürich | Holenstein Anne-Marie, Entwicklungsexpertin, Krokusweg 7, 8057 Zürich | Karagounis Ion, WWF, Nelkenstrasse 3, 8245 Feuerthalen | Kurmann Anton, Jesuiten weltweit, Hirschengraben 74, 8001 Zürich | Marty Dick, alt Ständerat, Righizzolo, 6938 Fescoggia | Missbach Andreas, Erklärung von Bern, Hönggerstrasse 137, 8037 Zürich | Morel Caroline, Swissaid, Rebbergstrasse 31, 8037 Zürich | Nay Giusep, a. Bundesrichter, Voa Tgiern seura 19, 7077 Valbella | Niggli Peter, Entwicklungsexperte, Clausiusstrasse 39, 8006 Zürich | Palazzo Guido, Professor für Unternehmens-ethik, Rue Beau-Séjour 9b, 1003 Lausanne | Pittet Jean-Luc, Terre des Hommes Suisse, Rue de la Faïencerie 2, 1227 Carouge | Rieger Andreas, SGB /Unia, Bahnhofstrasse 24, 8800 Thalwil | Roth Monika, Prof. Dr. Iur., Im Roggenacker 18, 4102 Binningen | Schick Manon, Amnesty International, Chemin de Mont-olivet 26, 1006 Lausanne | Simoneschi-Cortesi Chiara, alt Nationalrätin, Via Nasora 16, 6949 Comano | Sommaruga Cornelio, Ehrenpräsident CAUX, Crêts-de-Champel 16, 1206 Genève | Sottas Eric, Fastenopfer, Route de Grenand 5, 1285 Athenaz | von Graffenried Alec, alt Nationalrat, Murifeldweg 66, 3006 Bern | Wettstein Florian, Professor für Wirtschaftsethik, Wartstrasse 39, 8400 Winterthur | Zwahlen Jacques, ehemaliger Unternehmens-leiter, Avenue Louis-Ruchonnet 41, 1003 Lausanne.
Inhalt
Die Regulierung von Konzernaktivitäten: Historischer und inter nationaler Kontext 3
Eine Initiative zum richtigen Zeitpunkt 6
Das will die Initiative erreichen 8
Erläuterungen zum Initiativtext 10
Konzernverantwortungsinitiative und EvB-Themen 12
Warum die Konzernverantwortungsinitiative unterzeichnen? 16
Diese Gegenargumente stechen nicht 18
Unterschriftenbogen 20
«Niemand würde im Strassenverkehr auf Freiwilligkeitund das Recht des Stärkeren setzen wollen, ebenso braucht es für Unternehmen bei Auslandsgeschäften klare Regeln.» Dick Marty, alt Ständerat
Konzernverantwortungsinitiative | 3
In den 1970er-Jahren war die Regulierung von multina tio-nalen Konzernen ein heiss debattiertes Thema. Die Entwick-lungs- und Schwellenländer forderten in verschiedenen UNO-Gremien eine gerechtere «Neue Weltwirtschaftsord-nung». Daraufhin schuf die UNO 1973 eine Kommission für Konzerne (UN Centre on Transnational Corporations, UNCTC), die ab 1977 Verhandlungen über einen Verhal-tenskodex für «Multis» koordinierte.
Mit dem Amtsantritt Ronald Reagans 1981 änderte die politische Wetterlage jedoch dramatisch: Die USA lehnten den Nord-Süd-Dialog rundweg ab. Besonders aufmüpfigen UNO-Organisationen wurde kurzerhand der Geldhahn zu-gedreht. Entsprechend versandeten die Verhandlungen über einen Verhaltenskodex für Konzerne. Und 1993 setz-ten die USA sogar die Auflösung des UNCTC durch.
Der Kampf gegen die Ausbeutung von Mensch und Natur durch
multinationale Konzerne hat eine lange Geschichte, die in der Schweiz
aufs Engste mit den Zielen und Tätigkeiten der Erklärung von Bern
verbunden ist: Von der ersten politischen Kampagne der EvB gegen
den Bau des Cabora-Bassa-Staudamms in Moçambique in den
1970er-Jahren bis zur Forderung nach einer Rohstoffmarktaufsicht 2014
engagiert sich die EvB mit Recherchen- und Kampagnenarbeit
für verantwortungsvoll handelnde Unternehmen. Sie lanciert deshalb –
zusammen mit einer breiten Koalition aus über 60 Organisationen –
die «Konzernverantwortungsinitiative».
Historischer und inter nationaler Kontext.
Die Regulierung von Konzernaktivitäten:
4 | Konzernverantwortungsinitiative
In den 1990er-Jahren gewannen transnationale Konzerne in internationalen Verhandlungen noch mehr Spielraum: Während die Diskussion um ihre Pflichten blockiert blieb, wurden ihre Rechte gegenüber Regierungen gestärkt – u.a. in diversen WTO- und bilateralen Abkommen.
Parallel zum schrittweisen Machtausbau der Konzerne nahm aber auch der Widerstand dagegen zu. Die Hinrich-tung des nigerianischen Schriftstellers Ken Saro-Wiwa, der gegen die Umweltzerstörung des Nigerdeltas durch Shell gekämpft hatte, löste weltweit Proteste aus. Kampa-gnen gegen Nike und die Kleiderfirma GAP machten auf die Arbeitsbedingungen in den asiatischen Weltmarktfab-riken aufmerksam. Die EvB nahm das Thema 1999 mit der Clean Clothes Campaign auf.
Als Reaktion auf die Kritik an ihrer Machtakkumula-tion und an den fehlenden rechtlichen Regulierungen ergriffen die Unternehmen die Flucht nach vorne: Unter dem Schlagwort «Corporate Social Responsibility» (CSR) präsentierten sie sich mittels freiwilligen und PR-wirksa-men Projekten in der Öffentlichkeit fortan als umwelt-freundliche und verantwortungsbewusste Unternehmen. Je grüner das Image – so die Überlegung – desto kleiner der Druck seitens Öffentlichkeit und Regierungen, echte Ver-haltensänderungen vornehmen zu müssen.
Mit dem Public Eye durchbrach die EvB seit dem Jahr 2000 diese Logik. Jahr für Jahr blickten wir hinter die
Machtausbau, Kritik und halbherzige Reaktion
2000 bis 2015: Mit dem Public Eye wies die EvB Jahr für Jahr auf die skandalösen Geschäfts tätigkeiten von Konzernen hin.
glänzende Fassade der CSR-Welt und wiesen auf konzern-verursachte Missstände hin. Wir zeigten, dass allein mit Freiwilligkeit Menschenrechtsverletzungen und Umwelt-zerstörung nicht verhindert werden. Gemeinsam mit un-seren Partnerorganisationen forderten wir deshalb interna-tional bindende Regeln.
Mit den UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschen-rechte (siehe Seite 6 und 7) ist die Regulierung von multi-nationalen Konzernen auf Staatsebene wieder ein Thema. Die EvB hat die Erarbeitung der Leitprinzipien eng beglei-tet und erreicht, dass sie auch für Banken und andere Dienstleistungsfirmen gelten. Die Leitprinzipien fordern einen intelligenten Mix aus freiwilligen und rechtlich bin-denden Massnahmen.
Die EvB ist nun massgeblich daran beteiligt, die Um-setzung der UNO-Leitprinzipien in der Schweiz voranzu-treiben. Sie hat 2011, zusammen mit einer Allianz aus Schweizer Menschenrechts-, Entwicklungs- und Umwelt-organisationen sowie Gewerkschaften, die Petition «Recht ohne Grenzen» gestartet. Über 135 000 Personen haben diese unterschrieben. Weil aber Bund und Parlament trotz einer Anerkennung der Problematik nicht auf deren Kernforderungen eingehen, wird mit der Lancierung der «Konzernverantwortungsinitiative» das nächste grosse Kapitel in der langen Geschichte der Regulierung von multinationalen Konzernen aufgeschlagen.
Neuanfang und Dynamik auf nationaler Ebene seit 2005
2012: Über 135 000 Personen haben die Petition «Recht ohne Grenzen» unterschrie-ben und verbindliche Regeln für Unternehmen gefordert.
6 | Konzernverantwortungsinitiative
Seit Jahrzehnten gibt es unzählige Beispiele dafür, wie multinationale Konzerne die Rechte von Menschen ver-letzen und die Umwelt schädigen. Viele haben auf den wachsenden gesellschaftlichen Druck reagiert und ange-fangen, sich mit ihrer Unternehmensverantwortung (Cor-porate Social Responsibility, CSR) auseinanderzusetzen.
Die in den letzten Jahren entstandenen CSR-Ansätze ver-deutlichen allerdings, dass freiwillige Richtlinien von Un-ternehmen nicht ausreichen. Freiwilliges Engagement stösst auch bei den fortschrittlichsten Unternehmen im-mer dort an Grenzen, wo Profite tangiert werden und auch Manager und Shareholder einen Preis für sauberes Wirt-schaften entrichten müssten. Die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte fordern deshalb einen so-genannten Smart-Mix: Freiwilligkeit ja, aber flankiert von rechtlich bindenden Regeln.
Eine Initiative zum richtigen Zeitpunkt.
Schon in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948heisst es, dass «jedes Individuum und jedes Organ der Gesellschaft» – also auch Unternehmen – für die Einhaltung der Menschenrechte in der Pflicht steht.
Gegen Ende des 20. Jahrhunderts wurde deutlich, dass Staaten nicht mehr die einzigen Akteure der internationalen Politik sind. Im Zuge der Globalisierung waren einige Unternehmen – die multi nationa-len Konzerne – dem engen Staatenkorsett wie auch den nationalen Grenzen längst entwachsen. Organe unserer Gesellschaft sind sie aber geblieben.
Ein erster Versuch der UNO, Unternehmen zur Einhaltung der Menschenrechte zu verpflichten, scheiterte nach der Jahrtausend wende noch am Widerstand vieler Länder. 2005 ernannte UNO-General-
Die UNO- Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
Freiwillige Massnahmenreichen nicht
Konzernverantwortungsinitiative | 7
Unentschlossener Bundesrat
Eine Vorreiterrolle für die Schweiz?
Die UNO-Leitprinzipien haben weltweit eine grosse Dy-namik ausgelöst. Internationale Organisationen wie die OECD haben sie aufgenommen und über 25 Staaten, dar-unter unsere Nachbarländer, arbeiten derzeit an nationa-len Aktionsplänen zu deren Umsetzung. Dies gilt auch für die Schweiz, doch hat der Bundesrat bereits mehrfach klargemacht, dass er nur auf freiwillige Massnahmen setzt. Dazu Bundesrat Schneider-Ammann: «Es wird nicht staatlich gelenkt, es wird nicht staatlich Einfluss genom-men, es muss auch nicht berichtet werden, und es muss auch nicht gefragt werden, ob man darf oder ob man nicht darf.»
Die internationale Dynamik wird jedoch nicht nachlassen, und es wird bald immer mehr Länder geben, die den von der UNO geforderten Smart-Mix überzeugend verwirkli-chen. Handelt die Schweiz jetzt nicht, so droht erneut die Gefahr, dass zweifelhafte Unternehmen angelockt werden. Als wichtiger Standort von globalen Firmen und von UNO-Menschenrechtsinstitutionen hat sie die Verantwor-tung und die Möglichkeit, vorbildlich vorazugehen.
sekretär Kofi Annan einen Sonderbeauftragten für Wirtschaft und Menschenrechte, den US-amerikanischen Professor für internationale Beziehungen John Ruggie. Die unter seiner Leitung erarbeiteten und 2011 vom UNO-Menschenrechtsrat einstimmig verabschiedeten Leitprin - zi pien weisen drei Pfeiler auf:
1. Die Schutzpflicht der Staaten: Nationalstaaten müssen sicherstellen, dass Unternehmen die Menschenrechte nicht verletzen.
2. Die Verantwortung der Unternehmen, die Menschenrechte zu respektieren: Um entsprechendeRisiken zu erkennen und Verletzungen zu verhindern, müssen sie Sorgfaltsprüfungen durchführen.
3. Wirksame Wiedergutmachung für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen:In der Pflicht stehen hier sowohl der Staat als auch Unternehmen.
8 | Konzernverantwortungsinitiative
Schon die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Men-schenrechte verlangen eine Sorgfaltsprüfung: Ein Unter-nehmen muss herausfinden, ob es Menschenrechte verletzt oder in solche Verletzungen verwickelt ist. Falls ja, muss es wirksame Gegenmassnahmen ergreifen. Und als dritten Schritt muss es transparent über die verletzten Rechte und die getroffenen Massnahmen berichten. Kinder lernen im Strassenverkehr früh den Merksatz «luege, lose, laufe». Für Unternehmen soll zukünftig ein ebenso einleuchtender Dreisatz selbstverständlich werden: Umwelt- und Men-schenrechtsrisiken prüfen, handeln, darüber berichten.
All dies ist völkerrechtlich bereits festgelegt, aller-dings im sogenannten «weichen Völkerrecht», es fehlt an wirksamen Hebeln für die Durchsetzung. Diese überlässt die UNO ausdrücklich ihren Mitgliedsstaaten. Die «Kon-zernverantwortungsinitiative» münzt diese Pflicht in Schweizer Recht um, macht die völkerrechtlich verbrief-te Sorgfaltsprüfung verbindlich und schliesst auch den Schutz der Umwelt darin ein.
Wie kann in der Schweiz nach einer Annahme der Initiative die Umsetzung der Sorgfaltsprüfungspflicht sicherge stellt werden? Unternehmen sollen künftig auch für die Verfeh-lungen ihrer Tochterfirmen und der von ihnen kontrollier-ten Unternehmen im Ausland haften. Damit können Opfer von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltzerstörun-
Das will die Initiative erreichen.
Verbindliche Sorgfaltsprüfung
Die «Konzernverantwortungsinitiative» fordert, dass Firmen den Schutz
von Menschenrechten und der Umwelt verbindlich in sämtliche
Geschäftsabläufe einbauen. Diese sogenannte Sorgfaltsprüfungspflicht
gilt auch für die Auslandstätigkeiten von Schweizer Unternehmen.
Umsetzung via Haftungsmechanismus
Konzernverantwortungsinitiative | 9
gen durch Schweizer Unternehmen in der Schweiz auf Wiedergutmachung klagen. Wer trotz gesetzlicher Sorg-faltspflicht unverantwortlich handelt, soll sich dafür in Zu-kunft vor Gericht verantworten müssen. Die Initiative kann also ohne grosse staatliche Bürokratie umgesetzt werden.
Unternehmen werden dabei fair behandelt: Wenn ein Unternehmen glaubhaft nachweisen kann, dass es die Sorgfaltsprüfung umsichtig und umfassend durchgeführt und alle notwendigen Massnahmen getroffen und um- gesetzt hat, kann es von der Haftung befreit werden. Die Initiative wirkt also präventiv: Unternehmen erhalten ei-nen wirksamen Anreiz, das Richtige zu tun.
Ein Grossteil der Schweizer Unternehmen bemüht sich heute schon um eine verantwortliche Geschäftstätigkeit im Ausland. Einige bekennen sich zudem freiwillig zu den UNO-Leitprinzipien. Doch es gibt auch regelmässig Fälle, in denen Firmen nicht einmal eine minimale Verantwor-tung übernehmen. Deshalb braucht es einen allgemein gül-tigen Boden von menschenrechtlichen Mindest standards, unter denen kein Unternehmen bleiben darf: Damit in Zu-kunft «Swiss Quality» auch für weltweit ethisch einwand-freies und nachhaltiges Wirtschaften steht.
Wer ist betroffen?
1.Sorgfaltsprüfungspflicht
2.Sorgfaltsprüfungspflicht gilt weltweit für alle Geschäftsbeziehungen
3.Wird die Sorgfaltsprüfungspflicht nicht eingehalten, werden Konzerne für Schäden der Tochterfirmen haftbar
Prüfen Handeln Berichten
Prüfen Handeln Berichten
Kernmechanismus der Initiative
10 | Konzernverantwortungsinitiative
Erläuterungen zum Initiativtext.
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:Art. 101a | Verantwortung von Unternehmen
1 | Der Bund trifft Massnahmen zur Stärkung der Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.
2 | Das Gesetz regelt die Pflichten der Unterneh-men mit satzungsmässigem Sitz, Haupt - ver wal tung oder Hauptniederlassung in der Schweiz nach folgenden Grundsätzen:
a. Die Unternehmen haben auch im Ausland die international anerkannten Menschen-rechte sowie die internationalen Umwelt-standards zu respektieren; sie haben dafür zu sorgen, dass die international an er kan-nten Menschenrechte und die internationa-len Umweltstandards auch von den durch sie kontrollierten Unternehmen respektiert werden; ob ein Unternehmen ein anderes kontrolliert, bestimmt sich nach den tat-sächlichen Verhältnissen; eine Kontrolle kann faktisch auch durch wirtschaftliche Machtausübung erfolgen;
b. Die Unternehmen sind zu einer angemesse-nen Sorgfaltsprüfung verpflichtet; sie sind namentlich verpflichtet, die tatsächlichen
Dies ist der allgemeine Grundsatz der Initiative.
Betroffen sind alle Unternehmen, die fak-tisch von der Schweiz aus geleitet werden, auch wenn sie ihren formalrechtlichen Sitz in einem anderen Land haben.
Im Zentrum stehen die Auslandsaktivitäten von Schweizer Unternehmen. Die Initia - tive macht international anerkannte Menschenrechte und Umweltstandards für Schweizer Unternehmen global verbindlich. Sie bekämpft damit wirksam, dass sich Schweizer Konzerne im Ausland schlechter verhalten als hierzulande.
Kontrollierte Unternehmen sind z.B. Tochter-gesellschaften von Konzernen (deshalb «Konzernverantwortungsinitiative»), die Initiative umfasst aber auch Konstellationen, in denen eine De-facto-Kontrolle besteht.
Undurchsichtige Strukturen, etwa durch Scheinfirmen, entbinden nicht von der Sorgfaltsprüfungspflicht.
Bezugsgrösse ist die Sorgfaltsprüfung nach den UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
Konzernverantwortungsinitiative | 11
und potenziellen Auswirkungen auf die in-ternational anerkannten Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, geeignete Massnahmen zur Verhütung von Verlet-zungen international anerkannter Men-schenrechte und internationaler Umwelt-standards zu ergreifen, bestehende Ver- letzungen zu beenden und Rechenschaft über ergriffene Massnahmen abzulegen; diese Pflichten gelten in Bezug auf kontrol-lierte Unternehmen sowie auf sämtliche Geschäftsbeziehungen; der Umfang dieser Sorgfaltsprüfungen ist abhängig von den Risiken in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt; bei der Regelung der Sorg-faltsprüfungspflicht nimmt der Gesetzge-ber Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, die geringe derartige Risiken aufweisen;
c. Die Unternehmen haften auch für den Schaden, den durch sie kontrollierte Un-ternehmen aufgrund der Verletzung von international anerkannten Menschenrech-ten oder internationalen Umweltstandards in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrich-tung verursacht haben; sie haften dann nicht nach dieser Bestimmung, wenn sie beweisen, dass sie alle gebotene Sorgfalt gemäss Buchstabe b angewendet haben, um den Schaden zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre;
d. Die gestützt auf die Grundsätze nach den Buchstaben a – c erlassenen Bestimmungen gelten unabhängig vom durch das inter-nationale Privatrecht bezeichneten Recht.
Der Dreischritt dieser Prüfung: analysieren, handeln, berichten.
Die überwiegende Mehrheit der Schwei- zer KMU verursacht kaum Risiken für Mensch und Umwelt. Sie wird von der Um setzung der Initiative deshalb kaum betroffen sein.
Verletzen Unternehmen die Menschen-rechte oder verschmutzen sie die Umwelt, so sind sie für den Schaden gegenüber den Opfern zivilrechtlich haftbar.
Die vollständige Erfüllung der Sorgfaltsprü-fungspflicht befreit ein Unternehmen von der Haftung. Weil die Unternehmen so einen starken Anreiz haben, ihre Pflicht zu erfüllen, kann die Initiative ohne viel bürokratischen Aufwand wirksam umgesetzt werden.
Bei internationalen Haftungsfällen könnte auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen. Die in diesem Absatz formulierte sogenannte «Eingriffsnorm» stellt sicher, dass die Bestimmungen der Initiative von Schweizer Gerichten auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen.
12 | Konzernverantwortungsinitiative
Konzernverantwortungsinitiative und EvB-Themen.
Heute
Kakao
Kleider
Pestizide/Paraquat
• Kakaobauernfamilien in Westafrika, von wo 70 % der weltweiten Kakaoproduktion stammt, leben in bitterster Armut. Sie müssten viermal mehr verdienen, nur um die Armutsgrenze von 2 Dollar pro Tag zu erreichen.
• 500 000 Kinder arbeiten unter missbräuchlichen Bedingungen auf Kakaoplantagen.
• Die Kakaoindustrie (zu deren Marktführern auch Schweizer Firmen gehören) weiss das, sie unternimmt aber nicht genug dagegen.
• Die genaue Herkunft des überwiegenden Teils des verarbeiteten Kakaos ist für die Firmen noch immer unbekannt.
• Verschlungene und international verzweigte Produktionswege: Viele Unternehmen wissen nicht, wo ihre Produkte hergestellt werden.
• Menschenrechtsverletzungen sind in der Branche an der Tages-ordnung, zB. 60- bis 80-Stunden-Wochen, gefährliche Arbeits-plätze, Löhne unter dem Existenzminimum, Repressionen und Gewalt, wenn für die eigenen Rechte gekämpft wird.
• Nur sehr wenige Unternehmen übernehmen Verantwortung für die gesamte Lieferkette.
• In der Schweiz, in Europa und in vielen weiteren Ländern ist Paraquat wegen seiner hohen Toxizität seit Jahren verboten und der Verkauf durch Syngenta eingestellt.
• Im Wissen, dass sich Pestizid-AnwenderInnen in Ländern des Südens nicht genügend schützen können und der Zugang zu adäquater Schutzkleidung für die meisten unrealistisch ist, wird Paraquat dort weiter verkauft.
• Folge: Tausende von Vergiftungs- und Todesfällen, Hautver-letzungen, Sehschwäche oder Atemnot.
Konzernverantwortungsinitiative | 13
Konzernverantwortungsinitiative und EvB-Themen.
• Unternehmen kennen die genaue Herkunft der von ihnen verarbeiteten Kakaorohstoffe.
• Missstände wie Kinderarbeit werden öffentlich anerkannt und die Mitverantwortung dafür akzeptiert.
• Die Firmen ergreifen Massnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Kakaobauernfamilien, um Kinderarbeit zu verhindern.
• Sie kommunizieren transparent über getroffene Mass-nahmen und deren Wirkung.
• Die Sorgfaltsprüfung zeigt auf, dass Menschenrechts-verletzungen nur mit dem Verzicht auf den Verkauf von Paraquat in Ländern des Südens verhindert werden können. Ein Rechtsgutachten im Auftrag der EvB hat dies schon 2011 dargelegt.
• Verbesserte Klagemöglichkeit für Opfer mit dem Ziel, dass Syngenta Verantwortung übernimmt und eine Wieder-gutmachung für die Opfer bereitstellt.
• Einhaltung der Menschenrechte wird in sämtliche Geschäfts-prozesse integriert.
• Lieferketten werden im engen Austausch mit Gewerk-schaften durchleuchtet.
• Aufgedeckte Missstände führen zu Verbesserungsmassnah-men im Sinne der Betroffenen – also keine Kündigung des Fabrikvertrags, sondern Zusammenarbeit mit Lieferanten und Gewerkschaften sowie Wiedergutmachung an Betroffene.
• Offenlegen der Lieferkette sowie der Resultate von Kont rollen und Verbesserungsmassnahmen.
Fast alle Themen, zu denen die EvB arbeitet, sind direkt oder indirekt mit den Forderungen der «Konzernverantwortungsinitiative» verbunden. Der Wissensstand der verschiedenen Sektoren in Bezug auf die UNO-Leitprinzipien und einer möglichen Umsetzung der Sorgfaltspflicht ist jedoch sehr unter-schiedlich. Die EvB erwartet und erhofft sich in folgenden Branchen einige, z.T. wesentliche Verbesserungen – sollte sich die Initiative durchsetzen.
Erwartete Veränderungen durch Implementierung einer obligatorischen Sorgfaltsprüfung
Handeln
Prüfen
Berichten
Handeln
Prüfen
Berichten
Handeln
Prüfen
Berichten
14 | Konzernverantwortungsinitiative
Rohstoffe
Banken
• Preis- und Patentpolitik werden von Unternehmen nicht auf ihre Auswirkungen auf den Zugang zu Medikamenten für Menschen in Ländern des Südens und damit auf Menschen-rechtsverletzungen überprüft.
• Pharmaforschung vernachlässigt die Bedürfnisse der Bevöl-kerung in Ländern des Südens.
• Vergangene Skandale (z.B. die zweifelhafte Herkunft von Organen bei einem klinischen Versuch eines Transplan-tationsmedikamentes von Roche in China) zeigen, dass bei
der Auslagerung von klinischen Versuchen Menschenrechte verletzt werden.
• 29 % der dokumentierten Menschenrechtskonflikte durch Unternehmen fallen auf den Rohstoffsektor, gravierende Verstösse gegen Menschenrechte und Umweltstandards sind bekannt.
• Die Schweiz ist mit 25 % Weltmarktanteil das weltweit wichtigste Rohstoffhandelszentrum.
• CH-Firmen sind zunehmend in Rohstoffförderung einge stiegen.• Ob Förderungs- und/oder Handelsfirma, Sorgfaltsprüfung ist
im Rohstoffsektor bislang kein Thema.
• Die Bankenbranche ist seit 2006 mit der Forderung nach Sorgfaltsprüfungen konfrontiert (u.a. auch in der Folge von EvB-Kampagnen).
• CS und UBS sind zusammen mit anderen internationalen Banken in der sogenannten «Thun-Group», in der über die Um-setzung der UNO-Leitprinzipien diskutiert wird.
• Bis jetzt geht die Sorgfaltsprüfung nicht weit genug und die Berichterstattung ist mangelhaft.
Konzernverantwortungsinitiative und EvB-Themen.
Heute
Medikamente
Konzernverantwortungsinitiative | 15
Erwartete Veränderungen durch Implementierung einer obligatorischen Sorgfaltsprüfung
• Umsetzen der Sorgfaltsprüfung führt zu neuer Dynamik: Überdenken der Preispolitik, Lobbybemühungen und Patent-
politik in Bezug auf Zugang zu Medikamenten notwendig.• Anreiz für Firmen, keine klinischen Versuche in Ländern durch-
zuführen, in denen die Probandinnen und Probanden nach Beendigung des Versuchs nicht weiterbehandelt würden.
• Beispiel: Nach einer Sorgfaltsprüfung hätte Roche keine klinischen Versuche mit Transplantationspatientinnen und -patienten in China durchführen dürfen – aufgrund der
zweifelhaften Herkunft der Organe. Diese stammen in China oftmals von zu Tode verurteilten Personen.
• Klagemöglichkeiten für Betroffene, bei Nichteinhaltung der Sorgfalts prüfung, v. a. im Bereich «klinische Versuche».
• Sorgfaltsprüfung wird in allen Geschäftsbereichen ange-wandt.
• Nicht nur CSR-Abteilung oder Risikomanagement muss sich mit Einhaltung der Menschenrechte befassen, sondern auch diejenigen Mitarbeitenden, die sich um rechtliche Risiken kümmern. Dadurch erhält die Thematik einen viel grösseren Stellenwert.
• Umfassendere und transparentere Berichterstattung zu Menschenrechtsrisiken und den getroffenen Mass-
nahmen.
• Rohstoffhandelsfirmen analysieren, woher ihre Güter stammen und stellen sicher, dass bei der Produktion keine Menschenrechte verletzt werden.
• In der Förderung und im Handel tätige Firmen entwickeln Massnahmen, um neue Schäden zu vermeiden oder bestehende zu beseitigen.
• Beispiel: Glencore hätte in Sambia nicht gesundheits-schädliche Mengen von Schwefeldioxid ausstossen dürfen, da eine Reinigung der Abgase technisch möglich war. Die Betroffenen hätten nun das Recht zu klagen.
Konzernverantwortungsinitiative und EvB-Themen.
Handeln
Prüfen
Berichten
Handeln
Prüfen
Berichten
Handeln
Prüfen
Berichten
16 | Konzernverantwortungsinitiative
Haben Menschen in Sambia andere Lungen als wir? Möch-ten die Kinder in Westafrika nicht ebenso spielen und Spass haben wie unsere Kinder? Menschenrechte sind uni-versell gültig und ihre Verwirklichung ist Voraussetzung für ein gutes, menschenwürdiges Leben. Heute sind auch Schweizer Unternehmen weltweit in Menschenrechtsver-letzungen und Umweltzerstörung verwickelt. Mit der Initi-ative minimieren diese Konzerne ihre negativen Auswir-kungen präventiv.
Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden sollten gar nicht erst passieren. Deshalb setzt die «Konzernverant-wortungsinitiative» mit dem Instrument der Sorgfaltsprü-fung auf eine umfassende präventive Wirkung.
Firmen dürfen sich nicht über Menschenrechte und Um-weltstandards im Ausland hinwegsetzen und im Scha-densfall auf den Standpunkt stellen, die entsprechenden Risiken nicht gekannt zu haben. Die Initiative sorgt hier auch bei Auslandsgeschäften für Abhilfe.
Was bei Menschen als sogenannte natürliche Personen gilt, hat für «juristische Personen», also Firmen, bis heute kei-ne Gültigkeit. Zwar fliessen die Gewinne innerhalb von Konzernen ganz selbstverständlich ins Mutterhaus, für allfälliges Fehlverhalten ihrer Tochter gesellschaften muss dieses aber dennoch keine Verantwortung übernehmen. Die Initiative ändert dies: Wenn Tochtergesellschaften oder andere kontrollierte Unternehmen im Ausland Schä-den verursachen, haften ihre Muttergesellschaften, sofern sie nicht alle angemessenen Massnahmen zur Sorgfalt er-griffen haben.
Warum die Konzernverantwortungsinitiative unterzeichnen?
Weltweit die Rechte vonMenschen bewahren und die Umwelt schützen
Vorbeugen ist besserals heilen
Hin- statt wegschauen
Eltern haften für ihre Kinder
Konzernverantwortungsinitiative | 17
Die «Konzernverantwortungsinitiative» kommt ganz ohne neue Behörden aus. Die Einhaltung der Sorgfaltsprüfungs-pflicht wird durch die Ausdehnung der Haftung der Mut-terhäuser auf ausländische Tochtergesellschaften und kontrollierte Unternehmen sichergestellt. Diese Haftung kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Unternehmen nicht belegen kann, dass es mit Sorgfalt ge handelt hat. So entsteht ein starker Anreiz für die Firmen, das Richtige zu tun.
Jene Firmen, die rücksichtslos mit Mensch und Umwelt umgehen, haben dadurch heute Kosten vorteile. Faktisch wird potenzielles Fehlverhalten also finanziell noch be-lohnt. Die Initiative schafft hier mehr Gerechtigkeit zwi-schen fortschrittlichen und verant wortungslosen Firmen. Und sie sorgt dafür, dass Sorgfalt bei Umwelt- und Men-schenrechtsrisiken nicht eine individuelle Gewissensfra-ge bleibt, sondern zur allgemeingültigen Praxis wird.
Unser Land zählt pro Kopf die weltweit höchste Bevölke-rungsdichte an international tätigen Firmen. Dadurch ist die Schweiz international sehr exponiert. Wir haben schon einmal erlebt, wie eine einzelne Branche – die Ban-ken – dem Ansehen unseres ganzen Landes geschadet hat. Im Rohstoffhandel, wo die globale Stellung der Schweiz ebenso dominant ist, droht eine ähnliche Situation. Mit der Initiative macht die Schweiz klar, dass sie nur verant-wortlich handelnde Unternehmen be heimatet. Dadurch vermeiden wir Imageschäden und stärken die Marke Schweiz als zukunftsfähigen Wirtschaftsstandort.
Warum die Konzernverantwortungsinitiative unterzeichnen? Die Initiative ist ohne staatliche Bürokratieumsetzbar
Auch vorbildliche Unternehmen profitieren
Die Initiative stärkt den Standort Schweiz
«Es gibt keine Ausrede dafür, dass Schweizer Unter nehmen Menschenrechte und Umweltstandards aus Eigeninteresse nicht respektieren.» Monika Roth, Prof. Dr. Iur.
18 | Konzernverantwortungsinitiative
Diese Gegenargumente stechen nicht.
Die Initiative stellt keine Extremforderungen und ist für betroffene Konzerne mit überschaubarem Aufwand um-setzbar. Sie verlangt nicht mehr, als was heute schon inter-nationaler Standard ist. Viele Konzerne bekennen sich bereits zu den UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Kein Unternehmen wird dadurch gefähr-det, weil es verantwortungsvoll wirtschaftet.
Gehören Menschenrechtsverletzungen und Umweltzer-störung zu den Erfolgsrezepten der Schweizer Konzerne? Nein. Sollten einzelne uneinsichtige Unternehmen tat-sächlich lieber wegziehen als ihre gesellschaftliche Ver-antwortung gegenüber Mensch und Umwelt wahrzuneh-men, so sind dies gewiss nicht jene Firmen, auf die wir stolz sein können. Die Förderung und Forderung von Sorgfaltsprüfungen ist kein Schweizer Sonderfall, viele Nachbarländer gehen in dieselbe Richtung.
Ein Grossteil der Schweizer Unternehmen bemüht sich schon heute, verantwortungsvoll zu handeln und wird sich auch zukünftig eigenständig darum bemühen. Auch sind viele kleine und mittlere KMU kaum betroffen, da ihre Geschäfte für Mensch und Umwelt kein Risiko darstellen. Trotzdem reicht das Prinzip der Freiwilligkeit nicht aus. Denn es gibt regelmässig Unternehmen, die abseitsstehen und den kurzfristigen finanziellen Erfolg über alles stellen. Solche Konzerne bedrohen nicht nur Menschen und Um-welt, sondern auch das Ansehen der Schweiz. Deshalb führt die Initiative einen klaren Mindeststandard ein, an den sich alle Unternehmen halten müssen. Das sorgt auch für faire Wettbewerbsbedingungen.
«Die ‹Konzernverant -wortungsinitiative› führt zu Arbeitslosigkeit und Steuerausfällen, sie schadet der Schweizer Bevölkerung.»
«Sie vertreibt die Konzerne und schadet dem Standort Schweiz.»
«Das Anliegen ist zwar nobel, doch die Initiativeist unnötig, weil die Schweizer Unternehmen ihre Ver antwortung schon freiwillig wahrnehmen.»
Konzernverantwortungsinitiative | 19
Impressum | Herausgeberin Erklärung von Bern | Texte Andreas Missbach | Redaktion Susanne Rudolf | Auflage 42 000 | Fotos S. 4: EvB; S. 5: E. Baumgartner, SWISSAID; S. 12 v. o. n. u.: Daniel Rosenthal/laif, Martin Sasse/laif, Marion Nitsch; S. 14 v. o. n. u.: Stephan Elleringmann/laif, Meinrad Schade, Mark Henley/Panos | Druck ROPRESS Genossenschaft, Zürich; gedruckt mit Biofarben auf Cyclus Print, 100 % Altpapier, klimaneutraler Druck | Keyvisual Oliver Gemperle GmbH, Zürich | Gestaltung Karin Hutter, Zürich
Diese Gegenargumente stechen nicht.
Die Wirkung der Initiative ist primär präventiv: Durch die Sorgfaltsprüfung erkennen Unternehmen ihre Risiken für Mensch und Umwelt und müssen Gegenmassnahmen er-greifen. Nur wenn sie dies nicht tun, werden sie grund-sätzlich haftbar. In diesen Einzelfällen werden Schweizer Gerichte beurteilen müssen, ob ein Unternehmen seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch Menschen oder Umwelt geschädigt hat.
Es wird kein Schweizer Recht auf ausländische Firmen oder Personen angewendet. Die Sorgfaltsprüfungspflicht betrifft nur die Schweizer Teile von multinationalen Kon-zernen – d. h. deren Entscheidungszentralen hierzulande, und diese werden in der Schweiz mit Schweizer Recht in die Pflicht genommen. Verletzt die Tochtergesellschaft eines Schweizer Konzerns in einem anderen Land die Menschenrechte oder verursacht Umweltschäden, so wird ein Schweizer Gericht in einem möglichen Haftungsfall beurteilen, ob die im Schweizer Recht festgelegte Sorg-faltsprüfungspflicht vom Unternehmen eingehalten wurde oder nicht.
«Die Initiative führt zu einer Klagewelle und verwickelt Schweizer Firmen in endlose Gerichtsverfahren.»
«Die Schweiz zwingtdamit ihr Rechtssystem anderen Ländern auf und verletzt deren Souveränität.»
Neben der Erklärung von Bern stehen über 60 SchweizerOrganisationen hinter der Konzernverantwortungsinitiative.
Erklärung von BernDienerstrasse 12 | Postfach | 8026 ZürichT +41 (0)44 2 777 000info@evb.ch
Mehr Infos zur Initiative finden Sie auf www.evb.ch
Entwicklungspolitik
Gewerkscha�en Frauenrechte K
irche
Eth
isch
inve
stie
ren
U
mw
elt
Menschenrechte
Andere
Erkläru
ng von
Bern
Postfach
8026 Zü
rich
Die E
vB bek
ämp
ft seit ihrer G
rün
du
ng w
eltweit U
rsachen
von sozialen
, w
irtschaftlich
en u
nd
ökologisch
en M
issständ
en, d
eren U
rsprü
nge au
ch in
der
Sch
weiz liegen
. Desh
alb fordern
wir gem
einsam
mit ein
er breiten A
llianz
von zivilgesellsch
aftlichen
Organ
isationen
mit d
ieser Volksin
itiative, d
ass Firm
en m
it Sitz in
der S
chw
eiz den
Sch
utz d
er Men
schen
rechte u
nd
der
Um
welt verbin
dlich
in säm
tliche G
eschäftsabläu
fe einbau
en m
üssen
.
Ja, ich en
gagiere mich
mit d
er EvB
für m
ehr K
onzern
verantw
ortun
g: H
alten S
ie mich
über d
en V
erlauf d
er Initiative au
f dem
Lau
fend
en Ich
bestelle
weitere U
ntersch
riftenbogen
Ich bestelle
E
xemp
lare der In
formation
sbroschü
re zur «K
onzern
-
verantw
ortun
gsinitiative»
Ich m
öchte m
ehr ü
ber die E
vB erfah
ren u
nd
bestelle ein G
ratis-
Probeabon
nem
ent m
it 3 Au
sgaben d
es EvB
-Magazin
s.
Au
f ww
w.evb.ch
fin
den
Sie w
eitere Inform
ationen
zur In
itiative un
d
Kam
pagn
enm
aterial zum
Dow
nload
.
F
rau
H
errN
ame |
Vorn
ame
Strasse
PL
Z |
Ort
Telefon
E-M
ail
Gesch
äftsantw
ortsen
du
ng
In
vio co
mm
erciale rispo
staEn
voi co
mm
ercial-répo
nse
BN
icht frankierenN
e pas affranchirN
on affrancare
Eidg
enös
sisc
he V
olks
init
iativ
e «F
ür v
eran
twor
tung
svol
le U
nter
nehm
en –
zum
Sch
utz
von
Men
sch
und
Um
wel
t»
Die
Bun
desv
erfa
ssun
g w
ird
wie
folg
t geä
nder
t:A
rt. 1
01a
Ver
antw
ortu
ng v
on U
nter
nehm
en1
Der
Bun
d tr
ifft M
assn
ahm
en z
ur S
tärk
ung
der R
espe
ktie
rung
der
Men
sche
nrec
hte
und
der U
mw
elt d
urch
die
Wir
tsch
aft.
2 D
as G
eset
z re
gelt
die
Pfl
icht
en d
er U
nter
nehm
en m
it s
atzu
ngsm
ässi
gem
Sit
z, H
aupt
verw
altu
ng o
der H
aupt
nied
erla
ssun
g in
der
Sch
wei
z na
ch fo
lgen
den
Gru
ndsä
tzen
:a.
Die
Unt
erne
hmen
hab
en a
uch
im A
usla
nd d
ie in
tern
atio
nal a
nerk
annt
en M
ensc
henr
echt
e so
wie
die
inte
rnat
iona
len
Um
wel
tsta
ndar
ds z
u re
spek
tier
en; s
ie h
aben
daf
ür z
u so
rgen
, das
s di
e in
tern
atio
nal a
nerk
annt
en M
ensc
hen-
rech
te u
nd d
ie in
tern
atio
nale
n U
mw
elts
tand
ards
auc
h vo
n de
n du
rch
sie
kont
rolli
erte
n U
nter
nehm
en r
espe
ktie
rt w
erde
n; o
b ei
n U
nter
nehm
en e
in a
nder
es k
ontr
ollie
rt, b
esti
mm
t sic
h na
ch d
en ta
tsäc
hlic
hen
Ver
hält
niss
en;
eine
Kon
trol
le k
ann
fakt
isch
auc
h du
rch
wir
tsch
aftlic
he M
acht
ausü
bung
erf
olge
n;b.
Die
Unt
erne
hmen
sin
d zu
ein
er a
ngem
esse
nen
Sorg
falt
sprü
fung
ver
pflic
htet
; sie
sin
d na
men
tlic
h ve
rpfli
chte
t, di
e ta
tsäc
hlic
hen
und
pote
nzie
llen
Aus
wir
kung
en a
uf d
ie in
tern
atio
nal a
nerk
annt
en M
ensc
henr
echt
e un
d di
e U
mw
elt z
u er
mit
teln
, gee
igne
te M
assn
ahm
en z
ur V
erhü
tung
von
Ver
letz
unge
n in
tern
atio
nal a
nerk
annt
er M
ensc
henr
echt
e un
d in
tern
atio
nale
r Um
wel
tsta
ndar
ds z
u er
grei
fen,
bes
tehe
nde
Ver
letz
unge
n zu
bee
nden
und
Rec
hen-
scha
ft ü
ber e
rgri
ffen
e M
assn
ahm
en a
bzul
egen
; die
se P
flich
ten
gelt
en in
Bez
ug a
uf k
ontr
ollie
rte
Unt
erne
hmen
sow
ie a
uf s
ämtl
iche
Ges
chäft
sbez
iehu
ngen
; der
Um
fang
die
ser S
orgf
alts
prüf
unge
n is
t abh
ängi
g vo
n de
n R
isik
en in
de
n Be
reic
hen
Men
sche
nrec
hte
und
Um
wel
t; be
i der
Reg
elun
g de
r So
rgfa
ltsp
rüfu
ngsp
flich
t nim
mt d
er G
eset
zgeb
er R
ücks
icht
auf
die
Bed
ürfn
isse
kle
iner
und
mit
tler
er U
nter
nehm
en, d
ie g
erin
ge d
erar
tige
Ris
iken
auf
wei
sen;
c. D
ie U
nter
nehm
en h
aften
auc
h fü
r den
Sch
aden
, den
dur
ch s
ie k
ontr
ollie
rte
Unt
erne
hmen
auf
grun
d de
r V
erle
tzun
g vo
n in
tern
atio
nal a
nerk
annt
en M
ensc
henr
echt
en o
der i
nter
nati
onal
en U
mw
elts
tand
ards
in A
usüb
ung
ihre
r ge
schä
ftlic
hen
Ver
rich
tung
ver
ursa
cht h
aben
; sie
haft
en d
ann
nich
t nac
h di
eser
Bes
tim
mun
g, w
enn
sie
bew
eise
n, d
ass
sie
alle
geb
oten
e So
rgfa
lt g
emäs
s Bu
chst
abe
b an
gew
ende
t hab
en, u
m d
en S
chad
en z
u ve
rhüt
en, o
der d
ass
der S
chad
en a
uch
bei A
nwen
dung
die
ser S
orgf
alt e
inge
tret
en w
äre;
d. D
ie g
estü
tzt a
uf d
ie G
rund
sätz
e na
ch d
en B
uchs
tabe
n a–
c er
lass
enen
Bes
tim
mun
gen
gelt
en u
nabh
ängi
g vo
m d
urch
das
inte
rnat
iona
le P
riva
trec
ht b
ezei
chne
ten
Rec
ht.
Wer
bei
ein
er U
nter
schr
iften
sam
mlu
ng b
esti
cht o
der s
ich
best
eche
n lä
sst o
der w
er d
as E
rgeb
nis
eine
r Unt
ersc
hrift
ensa
mm
lung
für e
ine
Vol
ksin
itia
tive
fäls
cht,
mac
ht s
ich
stra
fbar
nac
h A
rt. 2
81 b
ezie
hung
swei
se n
ach
Art
. 282
des
St
rafg
eset
zbuc
hes.
D
as In
itia
tivko
mit
ee, b
este
hend
aus
nac
hste
hend
en U
rheb
erin
nen
und
Urh
eber
n, is
t ber
echt
igt,
dies
e V
olks
init
iati
ve m
it a
bsol
uter
Meh
rhei
t sei
ner
stim
mbe
rech
tigt
en M
itgl
iede
r zu
rück
zuzi
ehen
: Bau
man
n M
icha
el, B
rot f
ür a
lle,
Alt
er A
arga
uers
tald
en 3
2, 3
006
Bern
| Büh
lman
n C
écile
, Gre
enpe
ace,
Gug
gist
rass
e 17
, 600
5 Lu
zern
| Cal
my-
Rey
Mic
helin
e, a
lt B
unde
srät
in, R
ue d
u G
énér
al-D
ufou
r 24,
121
1 G
enèv
e 4
| Her
kenr
ath
Mar
c, A
llian
ce S
ud, A
gnes
stra
sse
25,
8004
Zür
ich
| Hol
enst
ein
Ann
e-M
arie
, Ent
wic
klun
gsex
pert
in, K
roku
sweg
7, 8
057
Züri
ch |
Kar
agou
nis
Ion,
WW
F, N
elke
nstr
asse
3, 8
245
Feue
rtha
len
| Kur
man
n A
nton
, Jes
uite
n w
eltw
eit,
Hir
sche
ngra
ben
74, 8
001
Züri
ch |
Mar
ty
Dic
k, a
lt S
tänd
erat
, Rig
hizz
olo,
693
8 Fe
scog
gia
| Mis
sbac
h A
ndre
as, E
rklä
rung
von
Ber
n, H
öngg
erst
rass
e 13
7, 80
37 Z
üric
h | M
orel
Car
olin
e, S
wis
said
, Reb
berg
stra
sse
31, 8
037
Züri
ch | N
ay G
iuse
p, a
. Bun
desr
icht
er, V
oa T
gier
n se
ura
19,
7077
Val
bella
| N
iggl
i Pet
er, E
ntw
ickl
ungs
expe
rte,
Cla
usiu
sstr
asse
39,
800
6 Zü
rich
| Pa
lazz
o G
uido
, Pro
fess
or fü
r U
nter
nehm
ense
thik
, Rue
Bea
u-Sé
jour
9b,
100
3 La
usan
ne |
Pitt
et Je
an-L
uc, T
erre
des
Hom
mes
Sui
sse,
Rue
de
la
Faïe
ncer
ie 2
, 122
7 C
arou
ge |
Rie
ger
And
reas
, SG
B/U
nia,
Bah
nhof
stra
sse
24, 8
800
Thal
wil
| Rot
h M
onik
a, P
rof.
Dr.
Iur.,
Im
Rog
gena
cker
18,
410
2 Bi
nnin
gen
| Sch
ick
Man
on, A
mne
sty
Inte
rnat
iona
l, C
hem
in d
e M
onto
livet
26,
10
06 L
ausa
nne
| Sim
ones
chi-C
orte
si C
hiar
a, a
lt N
atio
nalr
ätin
, Via
Nas
ora
16, 6
949
Com
ano
| Som
mar
uga
Cor
nelio
, Ehr
enpr
äsid
ent
CA
UX
, Crê
ts-d
e-C
ham
pel
16, 1
206
Gen
ève
| Sot
tas
Eric
, Fas
teno
pfer
, Rou
te d
e G
rena
nd 5
, 12
85 A
then
az |
von
Gra
ffen
ried
Ale
c, a
lt N
atio
nalr
at, M
urife
ldw
eg 6
6, 3
006
Bern
| W
etts
tein
Flo
rian
, Pro
fess
or fü
r Wir
tsch
aftse
thik
, War
tstr
asse
39,
840
0 W
inte
rthu
r | Z
wah
len
Jacq
ues,
ehe
mal
iger
Unt
erne
hmen
slei
ter,
Ave
nue
Loui
s-R
ucho
nnet
41,
100
3 La
usan
ne.
Abl
auf d
er S
amm
elfr
ist:
21. O
ktob
er 2
016
| D
urch
die
zus
tänd
ige
Behö
rde
ausz
ufül
len:
Auf
die
ser L
iste
kön
nen
nur S
tim
mbe
rech
tigt
e un
terz
eich
nen,
die
in d
er g
enan
nten
pol
itis
chen
Gem
eind
e in
eid
genö
ssis
chen
Ang
eleg
enhe
iten
sti
mm
bere
chti
gt s
ind.
Bür
geri
nnen
und
Bür
ger,
die
das
Bege
hren
unt
erst
ütze
n, m
ögen
es
han
dsch
rift
lich
unte
rzei
chne
n.
Kan
ton
PLZ
Poli
tisc
he G
emei
nde
Die
unt
erze
ichn
ende
Am
tspe
rson
bes
chei
nigt
hie
rmit
, das
s ob
enst
ehen
de
(A
nzah
l) U
nter
zeic
hner
inne
n un
d U
nter
zeic
hner
der
Vol
ks in
itia
tive
in
eidg
enös
sisc
hen
Ang
eleg
enhe
iten
sti
mm
bere
chti
gt s
ind
und
ihre
pol
itis
chen
Rec
hte
in d
er e
rwäh
nten
Gem
eind
e au
sübe
n.
Die
zur
Bes
chei
nigu
ng z
ustä
ndig
e A
mts
pers
on (e
igen
händ
ige
Unt
ersc
hrift
und
am
tlic
he E
igen
scha
ft)
Ort
D
atum
Eige
nhän
dige
Unt
ersc
hrift
Am
tlic
he E
igen
scha
ft
Im B
unde
sbla
tt v
eröff
entl
icht
am
21.
Apr
il 20
15. D
ie u
nter
zeic
hnen
den
stim
mbe
rech
tigt
en S
chw
eize
r Bür
geri
nnen
und
Bür
ger s
telle
n hi
erm
it, g
estü
tzt a
uf A
rt. 3
4, 1
36, 1
39 u
nd 1
94 d
er B
unde
sver
fass
ung
und
nach
dem
Bun
des-
gese
tz v
om 1
7. D
ezem
ber 1
976
über
die
pol
itis
chen
Rec
hte,
Art
. 68
ff.,
folg
ende
s Be
gehr
en:
N
ame,
Vor
nam
e
(eig
enhä
ndig
und
mög
lichs
t in
Bloc
ksch
rift
)G
ebur
tsda
tum
(T
ag | M
onat
| Jah
r)W
ohna
dres
se
(Str
asse
und
Hau
snum
mer
)Ei
genh
ändi
geU
nter
schr
ift
1|
|
2|
|
3|
|
Kontrolle (leer lassen)
Am
tsst
empe
l
08