Post on 06-Apr-2015
Initiative für soziale Gerechtigkeitin Zusammenarbeit mit
Manfred Brauch
• Rechtsanwalt• Fachanwalt für
Arbeitsrecht• Mitglied bei ver.di und
IG BAU
• Salierstr. 25• 65189 Wiesbaden• Tel. 0611-450-1796
Eingliederungsvereinbarung
nach
SGB II
Eingliederungsvereinbarung
• § 35 Abs. 4 SGB III– Kein öffentlich-rechtlicher
Vertrag
• Weigerung des Vertragsabschlusses oder Nichtwahrnehmung der Pflichten kann zum Leistungswegfall führen, § 38 Abs. 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III !
• § 15 SGB II– Öffentlich-rechtlicher
Vertrag nach § 53 Abs.1 S.2 SGB X (str.)
– Normsetzende öffentl.-rechtl. Handlungsform sui generis (Spellbrink RiBSG) „es handelt sich um hoheitliches Handeln,das in die äußere Form einer Vereinbarung gekleidet ist“
Abschluss
• Vorherige Teilnahmepflicht an sog. Profiling– Marktkunden=uneingeschränkt vermittelbar
– Beratungskunden
– Betreuungskunden=mittelfristig nicht zu vermitteln
• Bestehen berechtigte Einwände gegen Beurteilung kann Abschluss abgelehnt werden
• § 83 SGB X Auskunftsanspruch auf Antrag
Abschluss
• Bedenkzeit: Recht auf Überprüfung von fachkundiger Stelle vor Unterzeichnung– z.B. 8 Tage, vergl. LSG Berlin-Brandenburg
L 10 B 1293/05 AS ER
• Weigerung = ernstlich und endgültig– Liegt nicht schon vor bei Gegenentwurf einer
ausgewogenen Eingliederungsvereinbarung vergl. Hess. LSG L7 AS 107/ 06 ER
Endgültige Weigerung
• § 15 Abs.1 Satz 5 SGB II = Regelungsanordnung per Verwaltungsakt
• daneben: § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGBII =Absenkung der Leistung um 30%– Verfassungsrechtliche Bedenken– setzt rechtmäßiges Angebot voraus– Wichtiger Grund zur Weigerung
LSG B.-Württemberg Beschluss vom 22.01.2007L 13 AS 4160/06 ER-B
„ Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande und erlässt der Träger deshalb einen Eingliederungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, ist der im Wesentlichen gleiche Zweck wie eine Eingliederungsvereinbarung erreicht; eine Absenkung wegen Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kann daher nicht mehr verfügt werden. Dies gilt auch dann, wenn der nicht für sofort vollziehbar erklärte Eingliederungsbescheid mit Widerspruch angefochten ist, welcher aufschiebende Wirkung nach § 86 Abs. 1 SGG hat.“
Inhalt der Vereinbarung
• Leistungen ; §§ 15 Abs.1 Nr.1, 16 SGB II– Siehe Checkliste– Vorsorglich Leistungsantrag stellen– Pflicht zur Teilnahme am Profiling, § 2 SGB II– Kann-Leistung steht im Ermessen des
Leistungsträgers
Rechtsbegriffe
• „soll“ = in der Regel „muss“, Ausnahme in begründeten Ausnahmefällen
• „kann“ = gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum
„kann“
• Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde
• Nur ausnahmsweise Anspruch auf eine bestimmte Leistung, wenn sich das Ermessen der Behörde auf „0“ reduziert hat
§ 3 SGB II Leistungsgrundsätze
• Abs. 1 „Erforderlichkeit“ = unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (kein Ermessen)
• Abs.1 Nr. 1 – 4 = allgemeine Belange, die im Rahmen der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen sind
§ 3 SGB II Leistungsgrundsätze
• Abs. 2 : str., ob ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden (einklagbar) oder lediglich bloßer „Programmsatz“
• Abs. 3 Subsidiaritätsgrundsatz
Gerichtliche Überprüfbarkeit/ Ermessensfehler
• Nichtgebrauch– Ermessensspielraum übersehen– Abweichungsmöglichkeiten von
Verwaltungsvorschriften verkannt
• Überschreiten von Ermessensgrenzen– Wahl einer unzulässigen Rechtsfolge– Verhältnismäßigkeit/ Grundrechte
Gerichtliche Überprüfbarkeit/ Ermessensfehler
• Ermessensfehlgebrauch– Begründungsmangel– Verwertung falscher Tatachen– Sachfremde Erwägungen– Verstoß gegen Art. 3 I GG– Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung
Rechtsmittel bei Ermessensentscheidungen
• Widerspruch (sofern Verwaltungsakt )
• Klage gegen Widerspruchsbescheid– Verpflichtungsklage in Form der
Vornahmeklage (wenn Ermessensreduktion auf „0“ )
– Bescheidungsklage ( Verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts)
Inhalt der Vereinbarung
• Bewerbungskosten bis 260 €/ Jahr– pro Bewerbung 5 € pauschal
• Reisekosten z.B. zu Vorstellungsgesprächen– höchstens 130 € je Einzelfahrt
• Ausrüstungsbeihilfe (Arbeitskleidung)– bis 260 €
• Umzugskostenbeihilfe bis 4.500 €
Inhalt der Vereinbarung
• Trainingsmaßnahmen/ Praktikum
• Bildungsgutschein
• Weiterbildung
• ABM
• 1 €-Job
• Eigenbemühung und deren Nachweis
Trainingsmaßnahme
• Bewerbungstraining• Beratung über
Arbeitsplatzsuche• Dauer: 2 Wochen
• Vermittlungen von Kenntnissen zur Erleichterung– der Vermittlung
– des Abschlusses einer Aus- oder Weiterbildung
• Dauer: 8 Wochen
Trainingsmaßnahme
• Betriebliches Praktikum– Höchstens 8 Wochen– Arbeitsschutzvorschriften und BUrlG gelten
zumindest analog– Verbot des § 51 SGB III– Verbot des Art. 87 EG-Vertrag
• Beihilfeverbot: keine kostenlose Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere von ausgebildeten Fachkräften VO (EG) Nr.1998/2006
Trainingsmaßnahmen
• Betriebspraktikum– Zweck ( DA 48.01 ):
• Eignung für Besetzung von Arbeitsplätzen
• Eignung für berufliche Weiterbildungsmaßnahme
• Überprüfung der Mitwirkung des Kunden am Integrationsprozess
• Überprüfung der Arbeitsbereitschaft, ~befähigung
• Abbau geringer, kurzfristiger Qualifikationsdefizite
Trainingsmaßnahmen
• Betriebspraktikum– Anforderung u.a. an Betrieb ( DA 49.13.2 )
• Arbeitsrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden
• Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung der Teilnehmer durch eine Fachkraft
Trainingsmaßnahmen
• Teilnehmerbeurteilung– § 83 SGB X auf Antrag Auskunftsanspruch– Isolierte Klage fraglich– Widerspruch und Klage, wenn aufgrund
falscher Beurteilung beantragte Maßnahme abgelehnt worden ist
Berufliche Weiterbildung § 77 SGB III
• Notwendigkeit, § 77 Abs. 2– Fehlende Ausbildung + 3 Jahre beschäftigt– Länger als 4 Jahre ungelernte Tätigkeit trotz
Ausbildung– Geeignetheit des Antragstellers für die konkrete
Weiterbildung– Berufliche Eingliederung muss möglich sein
(keine nur geringe Beschäftigungsmöglichkeit )
Berufliche Weiterbildung§ 77 SGB III
• Vorherige Beratung– Fragebogen– Evtl. ärztl.-psycholog. Begutachtung
• Bildungsgutschein = verbindliche Feststellung, dass die Voraussetzungen zur berufl. Weiterbildung vorliegen + Übernahme der Weiterbildungskosten
Berufliche Weiterbildung
• Bildungsgutschein– Bildungsziel– Dauer der Ausbildung– Regionaler Geltungsbereich– Gültigkeitsdauer max. 3 Monate
Berufliche Weiterbildung
• Weiterbildungskosten– Lehrgangskosten– Fahrtkosten– Pendlerkosten bis max. 476 €– Auswärtige Unterbringung 31 €/Tag; max.
340€ / Monat– Auswärtige Verpflegung 18€/Tag;
max.136/Monat
Berufliche Weiterbildung
• Weiterbildungskosten– Kinderbetreuungskosten (< 15 Jahre) bis
130 €/Monat
Exkurs
• Art. 12 GG
• Abs.2: „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.“
Exkurs
• Art. 12 GG
• Abs. 3: „Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.“
Exkurs
• § 175 StrafvollzugsG: „Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.“
• § 43 Abs. 1 StrafvollzugsG: „ Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.“
Arbeitsgelegenheiten
• Arbeitsvertrag mit Entgelt
• ABM
• Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung – 1 € Job
BundesverfassungsgerichtE 22, 180 ff.
Die Pflicht zur Teilnahme an einer
Arbeitsgelegenheit ist nur solange kein
rechtswidriger Arbeitszwang, soweit es sich
um ein sozialintegratives Angebot handelt .
Je mehr sich dieses von dem Entgeltcharakter
löst, desto mehr sind Elemente einer
Eingliederungsleistung (Qualifizierung,
sozialpädagogische Begleitung ect.) erforderlich
Arbeitsgelegenheit
• Nachrangig gegenüber Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II (s.o.)– Auch während des Bestehens der
Arbeitsgelegenheit besteht Vermittlunsgpflicht in den 1. Arbeitsmarkt bzw. Anträge auf Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 sind zu bearbeiten
Arbeitsgelegenheit
• Prognose: auf absehbare Zeit keine Arbeit auf 1. Arbeitsmarkt– > 6 Monate beschäftigungslos, falls keine individuelle
Eingliederungshindernisse
• Keine Rangfolge , aber korrekte Ermessensausübung erforderlich– Angabe der Gründe betr. Geeignetheit– Haushaltslage kann nur im Rahmen der Auswahl
gleichgeeigneter Gelegenheiten herangezogen werden, nicht jedoch für eine generelle Ablehnung
1 € -Job
• BAG, Urteil v. 26.09.2007 – 5 AZR 857/06
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Dabei bleibt es auch, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsschranken überschritten werden
1€-Job
• Ziel/ Zweck– Eingliederung in den Arbeitmarkt durch
Stärkung der Arbeitsfähigkeit– Arbeitsbereitschaftstest ?– Gegenleistung für Alg II ?– Aufbesserung des Alg II ?– verhaltensprägend,sozialpädagogisch ?
1€-job
• Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen– Öffentl. Interesse / Gemeinnützigkeit– Zusätzlichkeit– Geeignetheit– Qualität– Verhältnismäßigkeit– Bestimmtheit
1€-Job
• Öffentliches Interesse/ Gemeinnützigkeit– Keine Konkurrenz zu Privatunternehmen– Vermutung zugunsten von Maßnahmeträgern,
die als gemeinnützig anerkannt sind, z.B. Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Sportverbände...
1€-Job
• Zusätzlichkeit, § 261 Abs. 2 Satz 1 SGB III,• Liegt nicht vor bei:
– fehlende Haushaltsmittel
– Rechtspflicht zur Aufgabenerfüllung vor Ablauf von 2 Jahren
– Planstellen werden nicht besetzt
– Arbeit wurde vorher von regulärer Arbeitskraft ausgeübt
– Erfordernis von Fachqualifikationen
1€-Job
• Geeignetheit– Abbau psychosozialer Defizite– Tagesstrukur, Kommunikation– Abbau von Vermittlungshemmnissen
• Qualität – Mindestanforderungs VO– Erfahrung, maßnahmegerechte Ausstattung,
Fachkräfte
1€-Job
• Qualität– Unterstützung und Erweiterung individueller
Fähigkeiten– Praktikum vorgesehen– Wechsel zu anderen Tätigkeiten vorgesehen
1 €-Job
• Verhältnismäßigkeit– Wochenstundenzahl
• 20 Std., vergl. SG Ulm 24.04.07 – 11 AS 1219/07
• 15 Std., vergl. Eicher/ Spellbrink SGB II, 2. Aufl. §16 Rdnr. 228
• Max. 30 Std.
1€Job
• Verhältnismäßigkeit– Je höher die Belastung hinsichtlich der
Erwerbsbemühung desto geringer die Wochenstunden und umgekehrt
1€-Job
Bestimmtheit– Umfang, Art, Dauer ( nicht länger als 6 Mo ),
Verteilung der Wochenarbeitszeit, Höhe der Aufwandsentschädigung
– Der Betroffene muss erkennen können, ob eine ihm angebotene Arbeitsgelegenheit mit MAE angemessen, erforderlich und geeignet ist, um die Eingliederug in den 1. Arbeitsmarkt erreihen zu können, vergl. LSG Ns-Bremen vom 02.10.2006-L 8 AS 478/05
1€-Job
• Bestimmtheit– Kann nicht dem Träger der Maßnahme
überlassen werden:• „Hol- und Bringdienste beim Caritasverband mit
Festlegung des Arbeitseinsatzes vom Einsatzleiter vor Ort“
1€-Job
• Bestimmtheit– Vermittlung der Arbeitgelegenheit durch
ARGE , SGB II-Träger ( Name, Anschrift und Art der Tätigkeit)
– Festlegung der Einzelheiten in Einsatzplan des Maßnahmeträgers
– Prüfung des Einsatzplanes und Zuweisung durch SGB II-Träger
1€-Job
• Höhe der Aufwandsentschädigung– Angemessenheit
• Mehrbedarf Fahrtkosten
• Mehrbedarf Arbeitskleidung, Wäsche
• Mehrbedarf Ernährung
• Anreiz für Aufnahme der Tätigkeit
– Anspruch kann klageweise geltend gemacht werden
– Wird nicht als Einkommen auf Ag II angerechnet, vergl. § 11 Abs.1 SGB II
Eigenbemühung
• Anzahl der Bwerbungen von der jeweiligen Person abhängig
• Zuschuss zu den Bewerbungskosten max. 260 € jährlich
• Falls die Anzahl der geforderten Bewerbungen die Kosten deutlich übersteigt, besteht wichtiger Grund für Nichtbefolgung
LSG B.-WürttembergBeschluss vom 22.01.2007- L 13 AS 4160/06 ER-B
• Eine Absenkung des Alg II nach § 31 Abs.1 Satz1 Nr.1 a SGB II setzt voraus, dass die angebotene Eingliederungsvereinbarung den Voraussetzungen des § 15 SGB II entspricht.
• Die EV muss festlegen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhält sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er die Eigenbemühungen nachweisen muss.
LSG B.-WürttembergBeschluss vom 22.01.2007-L 13 AS 4160/06 ER-B
• Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen zur Eingliederung verbindlich u. konkret zu bezeichnen.
• Verhaltenspflichten des Hilfeempfängers sind vereinbarungsfähig, wenn sie einen Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit haben.
Eingliederungsvereinbarung
• Abgeschlossen– Rechtswidrige
Einzelbestimmungen führen nicht zum Wegfall der Vereinbarung
– Kein Widerspruch möglich
– Aber: evtl. wichtiger Grund zur Weigerung
• Nicht abgeschlossen• Anordnung durch
Verwaltungsakt• Widerspruch hat
aufschiedende Wirkung
• Rechtswidrigkeit führt zur Unwirksamkeit
Eingliederungsanordnung durch VA
• Falls gegen den VA kein Widerspruch eingelegt wurde und später der Anordnung nicht Folge geleistet wird, droht Absenkungsbescheid; dieser ist seinerseits durch Widerspruch anfechtbar; bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ist die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Anordnung gemäß § 44 SGB X überprüfbar
Wichtiger Grund zur Nichtbefolgung der Eingliederungsmaßnahmen
• Eine rechtswidrige Eingliederungsmaßnahme muß nicht befolgt werden , LSG Rh.-Pfalz 5.7.2007 – L 3 ER 175/ 07 AS
• Bildungsmaßnahme, die keine zusätzliche Befähigung vermittelt, HessLSG vom 7.3.2005 – L 6 AL 216
Wichtiger Grund zur Nichtbefolgung der Eingliederungsmaßnahme
• Die Zumutbarkeitskriterien nach § 10 SGB II gelten analog bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes.
• Maßnahmeträger muß Eignung und Qualität prüfen u. gewährleisten und verbindlich die Übernahme der Maßnahmekosten erlärt haben
Sanktionen , § 31 SGB II
• Kürzungstatbestände (vereinfacht )– Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen– Weigerung, die in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen
– Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit ect. Aufzunehmen oder fortzuführen
Sanktionen, § 31 SGB II
• Kürzungstatbestände– Beendigung einer Eingliederungsmaßnahme– Verschleuderung von Einkommen und
Vermögen– Unwirtschaftliches Verhalten– Sperrzeit nach § 144 SGB III– Meldeversäumnis
Sanktionen, § 31 SGB II
• Rechtsfolgen– Kürzung des Regelsatzes um 30%
• 1. Wiederholung 60%
• Weitere Wiederholung 100% = vollständiger Wegfall des Alg II, dann aber ggfs. ergänzende Sachleistung („kann“)
– Wegfall des Zuschlags nach §24 SGB II
Sanktionen, § 31 SGB II
• Rechtsfolgen bei Meldeversäumnis– Absenkung des Regelsatzes 10% – Je weitere 10% pro Wiederholung– Achtung: bei fehlender Mitwirkungspflicht
trotz gesonderter vorheriger Frist- und Terminsetzung kann zum kompletten Wegfall der Leistung führen, §§ 66, 67 SGB I
Sanktionen, § 31 SGB II
• Dauer der Absenkung: 3 Monate
• Besonderheiten bei unter 25 Jährige– Sofortige Kürzung des kompletten Regelsatzes– bei 1. Wiederholung Kürzung des Kompletten
Alg II– Dauer „kann“ auf 6 Wochen verkürzt werden
Vorherige Rechtsfolgenbelehrung
Hess LSG – L 9 AS 38/ 07• Sie darf sich nicht in der formelhaften Wiederholung des
Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen
• Allgemeiner Hinweis in der Eingliederungsvereinbarung reicht nicht aus
• Bei konkreten Beschäftigungs- oder Maßnahmeangeboten hat für jedes Angebot eine gesonderte, wirksame Belehrung zu erfolgen, und zwar bevor der Hilfebedürftige Kontakt mit dem Arbeitgeber/ Maßnahmeträger aufnimmt und Gelegenheit hat, das Beschäftigungsverhältnis oder die Maßnahme abzulehnen
BSG, Urteil vom 07.11.2006B 7b AS 8/06
• Anspruchsinhaber ist nicht die „Bedarfsgemeinschaft“, sondern das jeweilige Einzelmitglied
• Keine Gesamtgläubigerschaft oder gesetzliche Verfahrens- u. Prozessstandschaft
• Ein Mitglied kann daher nicht mit eigener Klage die Ansprüche der anderen geltend machen
BSG, Urteil vom 07.11.2006B 7b AS 8/06
• Adressat des Bescheides ist nicht allein entscheidend, wer im einzelnen klagebfugt ist
• Aus dem Leistungsbescheid der lediglich einen Gesamtbetrag als Leistung bewilligt, ist durch Auslegung anhand des Anhangs zu entnehmen, aus dem die Bewilligung von Leistungen an die Einzelmitglieder erkennbar wird. Sollte dies nicht erkennbar sein, wäre der Bescheid bereits rechtswidrig
Klägereigenschaft/ Widerspruchsführer
• Ergibt sich aus der Klage/ Widerspruch• Davon ist gedanklich die Befugnis zur Vertretung
zu trennen, § 38 Abs.2 SGB II und § 73 SGG• Widersprüche und Klagen sind daher von allen
Einzelmitgliedern einzulegen bzw. zu erheben, um eine höhere „Gesamtleistung“ zu erhalten, Einzelleistungen beurteilen sich nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ( subjektive Klagehäufung )
Antrag /Untätigkeitsklage
• Frist: 6 Monate seit Antragstellung bzw. 3 Monate seit Widerspruch
• Kein zureichender Grund für Nichtbescheidung– Erschöpfung der Haushaltsmittel
– Unzuständigkeit der Behörde
– Personalmangel
– Hinweis auf Verstoß gegen Mitwirkungspflichten
– Fehlende Begründung des Widerspruchführers
Begründete Untätigkeitsklage
• Gericht verurteilt die Behörde zur Bescheidung des Antrags, jedoch nicht zu einem bestimmten Inhalt
• Behörde muß Kosten für Anwalt übernehmen
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 86 b Abs. 1 SGG
• Fallkonstellation– Bewilligungsbescheid– Nachfolgender Absenkungsbescheid mit
Eingriff in den noch durch Ausgangsbescheid erfassten Bewilligungszeitraum
– Widerspruch und gleichzeitg Antrag bei Gericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Wiederherstellung der aufschiedenden Wirkung, § 86 b Abs.1 SGG
• Interessenabwägung – Aufschiebende Wirkung – sofortiger Vollzug
• Aufschiebungsinteresse überwiegt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besteht, also wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist
Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung, § 86 b Abs. 1 SGG
• Erfolgsaussichten in der Hauptsache– Bei offenen Verfahrensausgang sind die Folgen
für den Betroffenen (unbillige Härte) zu berücksichtigen.
• Handelt es sich um Leistungen der Grundsicherung, die der Sicherung des Existenzminimums dient, so hat das Interesse an der aufschiebenden Wirkung im Zweifel Vorrang, LSG NRW L1 B 27/06
Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung, § 86 b Abs. 1 SGG
• Gem. § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht bei Verwaltungsakten, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen oder befolgt worden sind, die Aufhebung der Vollziehung anordnen
Einstweilige Anordnung, § 86 b Abs. 2 SGG
• Fallkonstellation ( siehe LSG NRW L 7 B 321/ 07 AS ER )– Ausgangsbescheid– Absenkungsbescheid– Neubewilligungsbescheid, wobei
Ausgangsbescheid bereits „abgelaufen“ ist
Einstweilige Anordnung, § 86 Abs.2 SGG
• Anordnungsanspruch = Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme
• Anordnungsgrund = schwere , unzumutbare Beeinträchtigung = Gefährdung der Existenzgrundlage
Rückforderungsbescheid
• §§ 45, 47 SGB X
• Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ?– § 39 Nr.1 SGB II gilt nicht (sehr umstr.):
• LSG Hessen Beschl. 17.07.2007-L9AS 89/07 ER
• LSG Rh.-Pf. Beschl. 26.04.2006-L3ER 47/06AS
– Behörde hat die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a SGG
Fristen
• Widerspruchsfrist: 1 Monat • Fristversäumnis ?
– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 27 SGB X: 2 Wochen nach Wegfall des unverschuldeten Hinderungsgrundes
– § 44 SGB X !
• Klagefrist: 1 Monat– Wiedereinsetzung: 1 Monat, § 67 SGG
• Berufungs-/ Beschwerdefrist: 1 Monat
Rechtsschutz
• Gewerkschaft– 3 Monate Mitgliedschaft
– Mitgliedsbeitrag , z.B. 1,15% des Bruttoeinkommens
– Vertretung durch DGB-Rechtsschutz GmbH vor Gericht
• Rechtsschutzversicherung– idR. 3 Monate Wartzeit
– idR. kein Rechtsschutz im Widerspruchsverfahren
Rechtsschutz
• Rechtsschutzversicherung– Kündigungsrecht der Versicherung bereits nach
2. Rechtsschutzfall im laufenden Jahr– Selbstbeteiligung– feste Beiträge unabhängig vom Einkommen– freie Wahl des Rechtsanwaltes
Rechtsschutz
• Beratungshilfe– Formuare unter www.juris.de– Antrag bei der Rechtsantragsstelle des
Amtsgerichts– Bedürftigkeit idR durch Alg II-Bescheid
dokumentiert– Vorlage des streibefangenen Bescheids– Bei Bedarfsgemeinschaft sollten alle Mitglieder
Beratungshilfe beantragen
Rechtsschutz
• Prozesskostenhilfe (PKH)– Bedürftigkeit– Klage nicht offensichtlich aussichtslos– Justizkasse kann verauslagte Anwaltsgebühren
ggfs. zurückfordern