Post on 06-Sep-2019
Ministerium für Ländliche Entwicklung,Umwelt und Verbraucherschutz
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Heinrich-Mann-Allee 10314473 Potsdam Telefon: 0331/866-7017Fax: 0331/866-7018www.mluv.brandenburg.depressestelle@mluv.brandenburg.de
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Müllroser Chaussee 5015236 Frankfurt (Oder)E-Mail: poststelle@lvlf.brandenburg.de Internet: www.mluv.brandenburg.de/info/lvlf
Verbraucherschutz
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Jahresbericht 2008
Lebensmittel-, Futtermittelüberwachung,
Tierseuchenüberwachung, Task Force
Grenzeinlassstelle Flughafen Schönefeld
Gentechnik, Chemikaliensicherheit
Strahlenschutz
Tierseuchenkasse
Tierschutz-, Tierarzneimittelüberwachung
Düngemittelverkehrskontrolle
Jahresbericht 2008
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Jahresbericht im Land Brandenburg
zur Lebensmittel-/Futtermittelüberwachung, Tierseuchen-/Tiergesundheits- und
Tierschutz-/Tierarzneimittelüberwachung sowie zur Gentechnik,
Strahlenschutzüberwachung und Düngemittelverkehrskontrolle
2008
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Impressum Herausgeber: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam Telefon: 0331/866-7017 Fax: 0331/866-7018 Internet: www.mluv-brandenburg.de E-Mail: pressestelle@mluv.brandenburg.de Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Abteilung Verbraucherschutz Müllroser Chaussee 50 15236 Frankfurt (Oder) E-Mail: poststelle@lvlf.brandenburg.de Internet: www.mluv.brandenburg.de/info/lvlf Druck: Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Technische Zentrale Am Halbleiterwerk 1 15236 Frankfurt (O) TZ AT 120/2009 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Brandenburg herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers. © Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Juli 2009
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Vorwort
Umfassendheit der Arbeitsaufgaben, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Umsichtigkeit be-stimmten auch in diesem Jahr die Aufgaben und Ergebnisse der Abteilung Verbraucher-schutz des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF). Als obere Landesbehörde nimmt die Abteilung 2 neben koordinierenden und anleitenden Funktionen für die zuständigen kreislichen Behörden auch Vollzugsaufgaben wahr. Eine wei-tere wesentliche Aufgabe der Abteilung ist die Zusammenfassung, Be- und Auswertung der Untersuchungsdaten des Landeslabors (LLB) jetzt LLBB, der Überwachungs- und Vollzugs-daten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ), der Futtermittelüberwa-chungsbehörden der Landkreise und des Landesamtes selbst. Es gilt, Schwachstellen zu analysieren, Schlussfolgerungen und Empfehlungen für den Vollzug zu erarbeiten, das Mi-nisterium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) zu unterstützen und in dessen Auftrag fachaufsichtliche Überprüfungen (Controlling) der Landkreise durchzu-führen. Von sogenannten „Lebensmittel- bzw. Futtermittelskandalen“ blieb das Land Brandenburg im Jahr 2008 nicht verschont. So wurde dioxinbelastetes irisches Schweinefleisch und Produkte daraus in den Verkehr gebracht, bei denen die zulässigen Höchstwerte für PCB deutlich überschritten wurden. In Brandenburg waren 3 Betriebe mit 40 t Fleisch betroffen. Des Wei-teren wurde Dioxin im Trockengrün bei einem Futtermittelhersteller im Rahmen der amtli-chen Futtermittelüberwachung ermittelt. Da mehrere Bundesländer betroffen waren, wurde der Vorgang in das Schnellwarnsystem der EU eingestellt und die Ware zurückgezogen. Umfangreiche Überwachungsmaßnahmen wurden nach Meldungen über Melamin in chine-sischem Milchpulver durch die zuständigen Behörden durchgeführt. Das Schnellwarnsystem hat auch hier gut funktioniert. Ausdruck des hohen Verbraucherschutzniveaus war die geringe Anzahl lebensmittelbeding-ter Erkrankungen in 2008. Mit dem neuen Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wurden in 2008 erste Anfragen bear-beitet und Erfahrungen mit der Umsetzung des Gesetzes gemacht. In der Futtermittelüberwachung erfolgten die Kontrollen auf der Grundlage betriebsspezifi-scher Risikoeinstufungen programmgestützt. Diese sind in 2008 noch nicht abgeschlossen und werden 2009 fortgesetzt. Die Einführung der Registrierungspflicht für die überwiegende Anzahl der Futtermittelbetriebe ist erfolgt. Das Jahr 2008 war geprägt durch die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems (QM-System) in den Vollzugsbehörden der Landkreise und des Landesamtes für inzwischen alle Fachbereiche der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung. Die ständige Weiterentwicklung des zentralen Veterinärinformationssystems BALVI iP incl. der Program-mierung der Risikobewertung der Betriebe für alle Fachbereiche ist eine zunehmende Her-ausforderung für alle Behörden. In der Lebensmittelüberwachung wurden die Primärerzeuger ins System eingebunden. Neu in 2008 ist die Durchsetzung der risikoorientierten Probenah-me durch die zuständigen Vollzugsbehörden vor Ort. Großes Engagement erforderte die Fertigstellung diverser Schnittstellen zu HIT, zum LKV, für die Futtermittelüberwachung zum Labor (LLB) und zum quartalsweisen Einlesen der Lebensmittelprobenpläne (elektronischer Probenplan). In 2009 wird die Schnittstelle zur Tierseuchenkasse (TSK) fertig gestellt, das Fleischhygie-nemodul incl. der Statistik für das statistische Bundesamt eingeführt und die mobile Datener-fassung in zwei Pilotkreisen mit mobilen Endgeräten getestet.
4
In der Tierseuchenbekämpfung stand im Jahr 2008 die Bekämpfung Blauzungenkrank-heit/Bluetongue (BT) im Vordergrund. Die flächendeckende Impfung gegen BTV-8 aller Rin-der, Schafe und Ziegen als enorme logistische Leistung aller Beteiligten im Zusammenspiel von Veterinärbehörden, Hoftierärzten und Landwirten ersparte Brandenburger Tierhaltern erhebliche Tierverluste und Folgeschäden. Auch in 2009 sollte eine geschlossene Impfdecke unserer Wiederkäuerpopulation erzielt werden. Von der Geflügelpest der vergangenen Jahre blieben wir in 2008 verschont. Jedoch unter-stützten zwei Tierärztinnen der Task Force auf Anforderung der zuständigen Behörden die Kollegen in Niedersachsen bei der Bekämpfung eines durch niedrig pathogenes aviäres In-fluenza-A-Virus (H5) in Mastputenbeständen aufgetretenen umfangreichen Seuchengesche-hens. Wie in 2007 begonnen, wurden die neuen gesetzlichen Anforderungen an den Transport von Tieren durch zahlreiche Ergänzungslehrgänge in 2008 durch das Landesamt an Landwirte und Mitarbeiter von Transportunternehmen vermittelt. Es konnten 237 Personen den gefor-derten Befähigungsnachweis erlangen. Der Rückbau des KKW Rheinsberg verläuft planmäßig und soll bis 2013 voraussichtlich ab-geschlossen sein. Im Zentrum öffentlichen Interesses stehen nach wie vor Anfragen zu An-lagen des Mobilfunks. Hier ist das Referat Strahlenschutz beratende Fachbehörde. Der Fachbereich Gentechnik überwachte in 2008 zwei neu genehmigte Freisetzungsverfah-ren für genetisch veränderte Kartoffeln bzw. Mais. Gegenwärtig sind noch acht Genehmi-gungen an acht Standorten nutzbar. Das BVL erfasst die Angaben im nationalen Standortre-gister. Im Jahr 2008 wurden im Bereich Chemikaliensicherheit insgesamt 65 Prüfungen der Sach-kunde durchgeführt. Erstmals erscheint unter Kapitel VII der Bericht zur Überwachung des Inverkehrbringens von Düngemitteln der Abteilung 4 des LVLF. Die Zusammenarbeit mit dem lettischen Veterinärdienst (PVD) und den polnischen Woje-wodschaftstierärzten (Lubuski und Zachodnipomorski) wurde weitergeführt. Im Rahmen von Projekten wurde der litauische Veterinärdienst bei der Simulation einer Tierseuchenübung Geflügelpest unterstützt und russische Labor- und Amtstierärzte mit dem EU-Recht im Rah-men von Fortbildungen gemeinsam mit dem LLB, LKV, BfR und BVL weitergebildet. An dieser Stelle sei es mir gestattet, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden (VLÜÄ), der Landwirtschaftsämter, des Landesla-bors Brandenburg (LLB (LLBB) und nicht zuletzt den Mitarbeitern meiner Abteilung für ihre engagierte Arbeit zu danken, die mit dazu beigetragen haben, dass dieser Jahresbericht in dieser Form entstehen konnte.
Dr. Claudia Possardt Abteilungsleiterin Frankfurt (Oder), Juli 2009
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Inhaltsverzeichnis Seite
I. Lebensmittel-, Futtermittelüberwachung (Dr. Naumann) 13
II. Tierseuchenüberwachung, Task Force (Dr. Possardt, DVM Kremser) 79
III. Grenzeinlassstelle Flughafen Schönefeld (Dr. Backmann) 125
IV. Tierschutz-, Tierarzneimittelüberwachung (Dr. Hätte, Dr. Müller) 135
V. Gentechnik, Chemikaliensicherheit (Dr. Uhse-Nolte) 155
VI. Strahlenschutz (Herr Feldheim) 177
VII. Düngemittelverkehrskontrolle (Dr. M. Roschke, L. Böhm, Dr. F. Hertwig)
201
TSK Der Jahresbericht der Tierseuchenkasse liegt der Abteilung 2 des LVLF zur Einsicht vor. (Herr Bertram)
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2008
Landesamt für Verbraucherschutz,Landwirtschaft und FlurneuordnungAbt. VerbraucherschutzPostanschrift: Müllroser Chausee 50,Hausanschrift: Am Halbleiterwerk 115236 Frankfurt (O)
Abteilung 2 - VerbraucherschutzAbteilungsleiterin: Dr. C. Possardt 0335 - 52 17 700 , Fax: 0335 - 5217350
E-Mail: Claudia.Possardt@LVLF.Brandenburg.deSekretariat: Frau Zeising
0335 - 5217710 Fax: 0335 - 5217350
Tierseuchenkasse
Leiter DVM Bertram
0355 - 584150, Fax:
0355 - 544621
Referat 23Tierarzneimittelüber-wachung;Tierschutz; Grenzveterinärdienst Schönefeld
Dr. HätteReferatsleiter0335 - 5217742
Dr. MüllerTierarzneimittelinspektor0335 - 52176380355 - 4990970
TÄ SchroheTierschutzinspektor0335 - 5217637
Frau RöskeSB Tierarzneimittelüberw.,Tierschutz0335 - 5217714
Herr LangeSB maschinen-technischer Sachverständiger0335 - 5217439
----------------------------------------Dr. BackmannLtr. GVD Schönefeld030 - 60913610
Referat 24Gentechnik / Biotechnologie; Chemikaliensicherheit
Dr. Uhse-NolteReferatsleiter03328 - 436240
Dr. HoffmannFR Gentechnik03328 - 436241
Herr WernerFR Chemikaliensicherheit03328 - 436243
Referat 21Lebensmittel-,Fleischhygiene-,Futtermittel-,Handelsklassen-überwachung
Dr. NaumannReferatsleiter0335 - 5217743
Frau Ewald FR Schnellwarnsystem, Handelsklassenüber-wachung0335 - 5217744
Frau LangerSB Lebensmittel-überwachung0335 - 5217712
n.n. (Fr. Rückert)SB Futtermittel-überwachung0335 - 5217412
Referat 22Tierseuchen-überwachung und -bekämpfung; Task Force / Tiergesundheit
Dr. Possardt m.d.W.d.A.v.b.RL 0335 - 5217700
Frau DVM KremserFR Tierseu.-überw.0335 - 5217717
Frau Dr. MouchantatFR Tierseu.-überw.0335 - 5217716
Task Force:Dr. Klaaß FGL Task Force03328 - 436220Fax:03328 - 436222
Dr. SchnellerTÄ f. Rindergesundheitsd.und Gatterwild03328 - 436223
Dr. RohnTÄ f. Rindergesundheitsd.und Gatterwild03328 - 436227
Dr. KernTÄ f. Schweinegesundheitsd.03328 - 436228
Dr. SoikeTA f. Schweinegesundheitsd.03328 - 436229
Dr. KrämerTÄ f. Schafgesundheitsd.03328 - 436224
DVM AlbrechtTÄ f. Geflügelgesundheitsd.03328 - 436225
Dipl.-Ing. BartschatFischgesundheitsdienst03328 - 436230
Dr. SiebertTÄ f. Eutergesundheitsdienst03328 - 436226
Referat 25StrahlenschutzStrahlenschutzvorsorge/Umweltradioaktivität / Strahlenschutzaufsicht
Herr FeldheimReferatsleiter0335 - 5603121
Herr HahnFGL Strahlenschutz-vorsorge/Umweltradioaktivität0335 - 5603127
Dr. BlumFR Org. u. Sicherg. Projekte Emission, Immission0335 - 5603123
Frau SchulzFR Freigabe, Entsorgung, Projekte0335 - 5603126
Frau HarnischFR Strahlenschutzvorsorge0335 - 5603122
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
VLF L
Frau PulsKoordinatorin BALVI iP0335 - 5217385033767 - 30664
Stand: Sept. 2008
9
G l o s s a r AI Aviäre Geflügelpest AK Aujeszkysche Krankheit AM Arzneimittel Anz. Anzahl Aufz. Aufzucht AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift AtG Atomgesetz B Beschwerdeproben B. Bacillus BA-Code Betriebsarten-Code BALVI iP integriertes Softwaresystem zur behördlichen Überwachung im
Lebensmittel- und Veterinärbereich BAR Barnim BB Land Brandenburg BE Berlin Beanst. Beanstandungen Betr. Betriebe BfR Bundesamt für Risikobewertung BG Bedarfsgegenstände BGA Bundesgesundheitsamt BHV1 Bovine Herpes Virusinfektion 1 BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung BMELV Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz BmTierSSchV Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung BNetzA Bundesnetzagentur BRB Brandenburg BSE Bovine Spongiforme Encephalopathie BT Bluetongue, Blauzungenkrankheit BU Bakteriologische Fleischuntersuchung BÜp Bundesweiter Überwachungsplan BVD/MD Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BY Freistaat Bayern CAE Caprine Arthritis-Encephalitis CB Cottbus Cd Cadmium CWD Chronic Wasting Disease DDT Dichlordiphenyltrichlorethan DEHP Diethylhexylphthalat DGF Deutsche Forschungsgemeinschaft DIN Deutsches Institut für Normierung E. coli Escherichia coli EDV Elektronische Datenverarbeitung EE Elbe-Elster EFG Einfuhrgenehmigung EG Europäische Gemeinschaft ET Embryotransfer EU Europäische Union
10
FF Frankfurt (O) Finanz. Finanzierung FM Futtermittel FMV Futtermittelverordnung fr. Best. freie Bestände G Gesamtproben ges. / G gesamt GGD Geflügelgesundheitsdienst GKU Grenzkontrolluntersuchung GSM Global System for Mobile Communications GVD Grenzveterinärdienst GVO Gentechnisch veränderte Organismen HACCP Hazard Analysis Critical Control Point HE Hessen Hg Quecksilber HIT Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere HMÜ Höchstmengenüberschreitungen HPAIV Hochpathogenes Aviäres Influenza Virus HVL Havelland IHN Infektöse hämatopoetische Nekrose insg. insgesamt IPN Infektiöse Pankreasnekrose ISA Infektiöse Anämie der Lachse IT Datenverarbeitung KGR Kernkraftwerk Greifswald KHV Koiherpesvirus KKR Kernkraftwerk Rheinsberg KKW Kernkraftwerk KSP Klassische Schweinepest Kü Kühe KÜP Koordiniertes Überwachungsprogramm LDS Landkreis Dahme-Spreewald Lege Legehennen Leitl. Leitlinien LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LFGBZV Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuch dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften
LGA Landesgesundheitsamt LIMS Laborinformationsmanagementsystem LK Landkreis LKV Landeskontrollverband LLB Landeslabor Brandenburg LLBB Landeslabor Berlin-Brandenburg LM Lebensmittel LMBG Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz LMHV Lebensmittelhygieneverordnung LOS Landkreis Oder-Spree LSS Landessammelstelle LUA Landesumweltamt LVLF Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
11
M/V Maedi/Visna Mastgefl. Mastgeflügel MLUV Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz MOL Märkisch-Oderland MV Mecklenburg Vorpommern NI Niedersachsen NOKO Norddeutsche Kooperation NORM-Stoffe Naturally Occurring Radioactive Materials NRKP Nationaler Rückstandskontrollplan NW Nordrhein-Westfalen OHV Oberhavel Öko ökologisch OPR Ostprignitz-Ruppin OSL Oberspreewald-Lausitz OTA Ochratoxin A OWIG Ordnungswidrigkeitengesetz P Potsdam PAK Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Pb Blei PCB Polychlorierte Biphenyle PCP Pentachlorphenol PCR Polymerase Kettenreaktion PM Potsdam-Mittelmark PR Prignitz PSM Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel QM Qualitätsmanagementsystem QS Qualitätssicherungssystem RAPEX Schnellwarnsystem zur Produktsicherheit RASFF Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel RDB Reaktordruckbehälter REI Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer
Anlagen RL Richtlinie RPK Rahmenplan der Kontrollaktivität Rückst. Rückstände S sonstige Proben S. Salmonella SchHaltHyg.V Schweinehaltungshygiene Verordnung SH Schleswig-Holstein SN Freistaat Sachsen SPN Spree-Neiße spp. Spezies ST Sachsen-Anhalt StrlSchV Strahlenschutzverordnung StrlVG Strahlenschutzvorsorgegesetz TÄHA Tierärztliche Hausapotheke TAM Tierarzneimittel TF Teltow-Fläming THP Tierheilpraktiker
12
TierNebG Tiernebenproduktegesetz TierSchG Tierschutzgesetz TierSchlV Tierschutzschlachtverordnung TierSG Tierseuchengesetz TSD. Tausend TSE Transmissible Spongiforme Encephalopathie TSK Tierseuchenkasse TSV Tierschutzverein TW-Impfg, Tollwutimpfung UM Uckermark UMTS Universal Mobile Telecommunications System unters. untersuchte UV Ultra Violett VHS Virale hämorrhagische Septikämie Vd Verdachtsproben Vf Verfolgsproben VLÜÄ Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter VO Verordnung VVVO ViehverkehrsVerordnung Wiederk. Wiederkäuer ZLN Zwischenlager Nord 3-MCPD -3-Monochlorpropandiol
13
I. Lebensmittel- und Futtermittel-
überwachung
14
15
Inhaltsverzeichnis
Seite
I Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 13
1 Lebensmittelüberwachung in Brandenburg -Aufgaben, Struktur, personelle Ausstattung, allgemeine Grundsätze der Überwachung und Ergebnisse
17
1.1 Aufgaben 17
1.2 Struktur 17
1.3 Personelle Ausstattung 17
1.4 Allgemeine Grundsätze der Überwachung 18
1.4.1 Betriebskontrollen 18
1.4.2 Zulassung von Betrieben 18
1.4.3 Probenahme 19
1.4.4 Qualitätsmanagement-Systeme (QM-Systeme) 19
1.4.5 Verbraucherinformationsgesetz 20
1.4.6 Information der Öffentlichkeit 20
1.4.7 Schnellwarnsystem (RASFF, RAPEX) 20
1.4.8 Rückverfolgbarkeit 20
1.4.9 Gebühren 21
1.4.10 Maßnahmen bei Rechtverstößen 21
2 Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung 22
2.1. Ergebnisse der Vollzugsbehörden 22
2.1.1 Kontrollen 22
2.1.2 Proben 23
2.1.3 Beanstandungen 24
2.1.4 Maßnahmen 25
2.2 Ergebnisse und Auswertung der amtlichen Untersuchung von Lebensmit-teln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie Weinerzeug-nissen
26
2.2.1 Lebensmittel 26
2.2.2 Bedarfsgegenstände 27
2.2.3 Kosmetische Mittel 28
2.3 Ausgewählte Untersuchungsschwerpunkte 28
2.3.1 Pathogene Mikroorganismen/Toxine und sonstige labordiagnostische Untersuchungen
28
2.3.2 Rückstände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PSM) in oder auf Lebensmitteln
29
2.3.3 Schwermetalle in Lebensmitteln 31
16
Inhaltsverzeichnis
Seite
2.4 Lebensmittelbedingte Erkrankungen 31
2.5 Zentrale Programme 33
2.6 Dioxine und dioxinähnliche PCB 34
2.7 Schnellwarnung 35
3 Zusammenfassung/ Schlussfolgerungen 38
4 Amtliche Futtermittelüberwachung in Brandenburg 39
4.1 Aufgaben, Struktur, personelle Ausstattung, allgemeine Grundsätze der Überwachung und Ergebnisse der Futtermittelüberwachung
39
4.1.1 Aufgaben 39
4.1.2 Struktur 39
4.1.3 Personelle Ausstattung 39
4.1.4 Allgemeine Grundsätze der Überwachung 39
4.1.5 Probenahme 40
4.1.6 Sonstige Instrumente der Überwachung 40
4.2 Ergebnisse der Überwachung 41
4.2.1 Betriebskontrollen 41
4.2.2 Probenahmen zur Analyse 42
4.2.3 Sonstige Prüfungen 46
5 Zusammenfassung 47
Anlagen 49
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I. Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 1 Lebensmittelüberwachung in Brandenburg - Aufgaben, Struktur, personelle
Ausstattung, allgemeine Grundsätze der Überwachung und Ergebnisse 1.1 Aufgaben
Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist eine hoheitliche staatliche Aufgabe zur Einhaltung der über 200 lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Im Vordergrund stehen dabei der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz vor Irreführung und Täuschung. Zunehmend an Bedeutung gewinnt auch die Information der Öffentlichkeit, durch die zuständigen Behörden über lebensmittelrechtliche Verstöße. Ebenso ist es Aufgabe der Behörde auf Anforderung von jedermann Auskunft zu geben, beispielsweise über die von Erzeugnissen ausgehenden Risiken für Gesundheit und Sicherheit und über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen. Die Überwachung umfasst die gesamte Lebensmittelkette von der Primärproduktion bis zum Endverbraucher und wird deshalb oft auch bildlich, wie “Vom Acker bis zum Teller“, oder durch ähnliche Vergleiche beschrieben. Die Aufgaben beschränken sich aber nicht nur auf Lebensmittel, sondern gleichermaßen auf Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel.
1.2 Struktur
Zuständig für die Überwachung der Betriebe sind die 14 Landkreise und 4 kreisfreien Städte in Brandenburg. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfül-lung nach Weisung. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist dort in Ämtern angesiedelt, die verschiedenartig strukturiert sind und weitere unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. Obwohl Futtermittel und Lebensmittel in engem rechtlichem Zusammenhang stehen, spiegelt sich das nicht immer in der Struktur wieder, teilweise sind diese Bereiche in verschiedenen Ämtern angesiedelt. Auch wenn Trinkwasser nach EU-Recht den Lebensmitteln zugeordnet wird, erfolgt die Überwachung des Trinkwassers nicht, wie erwartet durch die Lebensmittel-überwachung, sondern durch andere zuständige Behörden. Als Spezialaufgaben der Lebensmittelüberwachung in Zuständigkeit des Landesamtes seien beispielhaft die Funktion der Kontaktstelle im Rahmen der Schnellwarnung bzw. die Wahr-nehmung der Einfuhrkontrollen durch den Grenzveterinärdienst am Flughafen Schönefeld genannt. Weiterhin werden kreisübergreifende koordinierende und auswertende Tätigkeiten durch das LVLF wahrgenommen. Zur Erfüllung der fleischhygienerechtlichen Bestimmungen bilden die Landkreise und kreis-freien Städte unter Berücksichtung der Schlachtzahlen und der örtlichen Gegebenheiten Fleischhygienebezirke. Die Untersuchung der Proben erfolgte 2008 im LLB, welches zum 01.01.09 mit der entsprechenden Untersuchungseinrichtung in Berlin als Anstalt des öffentli-chen Rechts zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) fusionierte. Bei nicht ausreichen-der Kapazität ist es möglich, nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen zu beauftragen. Davon wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Stattdessen gibt es einen Austausch von Proben zwischen mehreren amtlichen Prüflaboratorien ver-schiedener Bundesländer (Norddeutsche Kooperation der Labore - NOKO).
1.3 Personelle Ausstattung
Für die Lebensmittelüberwachung standen in den Kreisen und kreisfreien Städten 127 Be-schäftigte zur Verfügung. Mit diesem Personal wurden die sich aus der Risikobeurteilung der Betriebe ergebenden Kontrollhäufigkeiten im Landesdurchschnitt zu 96 % erfüllt. Bei Be-trachtung der einzelnen Ämter ergibt sich ein differenziertes Bild. Von 18 Ämtern erfüllen z. Z. sieben die sich aus dem QM-Dokument zur Risikobeurteilung der Betriebe ergebende Kontrollhäufigkeit. In diesen 7 Ämtern werden auch die meisten Kontrollen pro Beschäftigtem durchgeführt. Nicht eingeschlossen in diese Berechnung ist das Personal für die Durchfüh-rung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, da dieser spezialisierte Aufga-
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benbereich nicht mit den übrigen Überwachungsaufgaben vergleichbar ist. Im Durchschnitt sind in den Ämtern sieben Beschäftigte mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung befasst. Dabei handelt sich hauptsächlich um Lebensmittelkontrolleure. Es sind aber auch Tierärzte, Lebensmittelchemiker und Lebensmitteltechnologen als Berufsgruppen vertreten. Für die Erfüllung der fleischhygienerechtlichen Anforderungen werden Tierärzte und amtliche Fachassistenten herangezogen. Die Tierärzte sind überwiegend praktizierende Tierärzte, die mit der amtlichen Aufgabe beauftragt worden sind. Ein anderer Teil ist aber auch im Amt (VLÜÄ) angestellt. In den Ämtern stehen dafür 101 Beschäftigte zur Verfügung, unterstützt durch 199 amtlich beauftragte Tierärzte. Einzelheiten zur Personalsituation in Brandenburg sind im Anhang, Tabellen 1 und 2, dargestellt.
1.4 Allgemeine Grundsätze der Überwachung
1.4.1 Betriebskontrollen
Die Überwachung der Betriebe erfolgt risikoorientiert und durch standardisierte Verfahren. Wesentliche Faktoren zur Risikoeinstufung eines Betriebes sind die Betriebsart, Produktrisi-ko, Verlässlichkeit sowie Risiko- und Hygienemanagement. Aus der spezifischen Einstufung der Betriebe leitet sich die Kontrollfrequenz ab. Sie kann zwischen täglich und 1x aller fünf Jahre liegen, letzteres betrifft allerdings nur bestimmte Betriebsarten der Urproduktion. Im Durchschnitt müssen in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten 2.865 risikoorientier-te Kontrollen pro Jahr erbracht werden. (Anhang, Tabelle 3) Durch die zunehmende Einbindung der Primärerzeuger in die amtliche Lebensmittelüberwa-chung, hat sich die Zahl der zu überwachenden Betriebe in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. Strittig war zunächst die Frage bei Erzeugern von Lebensmitteln insbesondere tierischer Herkunft, ab welcher Bestandsgröße sie der Überwachung überhaupt unterliegen. Im Ergeb-nis wurde die Bestandsgröße nicht als Kriterium herangezogen. Als alleiniges Kriterium wurde festgelegt, ob die Primärprodukte dem Eigenverbrauch dienen, oder an Andere abgegeben werden. Dies schließt alle Lebensmittel, gleich ob tierischer oder nichttierischer Herkunft, ein. Die Kontrolleure sollten regelmäßig ihre Kontrollgebiete wechseln (Rotationsprinzip). Aufgrund besonderer Gegebenheiten in den Betrieben, insbesondere in Problembetrieben, ist es angezeigt zwei Kontrollpersonen gleichzeitig einzusetzen (Vier-Augen-Prinzip).
1.4.2 Zulassung von Betrieben
Alle Lebensmittelunternehmer müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Darüber hinaus dürfen Lebensmittelunternehmer, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, diese nur in den Verkehr bringen, wenn sie zugelassen sind. Einzelne Betriebsar-ten, z.B. die Primärproduktion, sind von dieser Zulassungspflicht ausgenommen. Die Zulassung ist kostenpflichtig und folgt einem geregelten Verfahren. Sie muss durch den Unternehmer bei der Behörde beantragt werden. In der Vergangenheit war die Zulassung Voraussetzung innergemeinschaftlich zu handeln, weshalb in der Regel nur größere Betriebe zugelassen waren. Nunmehr müssen auch ein Großteil kleinerer, handwerklich strukturierter Betriebe zugelas-sen werden. Die Verfahren laufen dazu und müssen bis spätestens Ende 2009 abgeschlos-sen sein. In Brandenburg erfolgt die Zulassung der Betriebe im Gegensatz zur Vergangenheit aus-schließlich durch die Überwachungsämter der jeweiligen Landkreise. Der Verbraucher erkennt ebenso wie die Überwachung Erzeugnisse aus zugelassenen Be-trieben durch das Identitätskennzeichen auf der Verpackung. Aufgrund des besonderen Risikos tierischer Lebensmittel wird damit der Rückgriff bei einer Beanstandung durch die Behörde erleichtert. In Brandenburg sind gegenwärtig 88 Betriebe zugelassen.
19
1.4.3 Probenahme
Nicht nur die Überwachung der Betriebe erfolgt risikoorientiert. Auch die produktbezogene Überwachung durch Probenahme folgt diesem Ansatz. Mittels eines ausgewogenen und standardisierten Verfahrens erfolgt die Planung der Proben durch die zuständigen Vollzugs-behörden, da nur hier die entsprechenden Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort als Grund-lage der Risikoabschätzung vorliegen. Für die Risikoabschätzung werden Einflussgrößen, wie Gesundheitsrisiko, Ernährungsrele-vanz und die Beanstandungsquoten vergangener Jahre für die jeweilige Warengruppe be-rücksichtigt und gewertet. Besonderes Gewicht hat die vorrangige Beprobung der eigenen Hersteller und Primärerzeuger. Der geringere Anteil von Handelsproben (ca. 30 %) wird vor-nehmlich im Großhandel und in Zentrallagern genommen. Die Planung der VLÜÄ wird durch weitere Probenanforderungen, welche sich aus zentralen Programmen ergeben, ergänzt. Dabei handelt es sich um Proben aus dem Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP), dem bundesweiten Überwachungsplan (BÜp) sowie aus dem Monitoring. Der NRKP ist ein Pro-gramm zur Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft. Ziel ist die Aufdeckung der illegalen Anwendung verbotener oder nicht zugelassener Stoffe und die Kontrolle des vor-schriftsmäßigen Einsatzes von zugelassen Tierarzneimitteln. Außerdem wird die Belastung mit Umweltkontaminanten erfasst. Die Beprobung erfolgt zielorientiert im Ursprungsbetrieb oder auf dem Schlachthof. Im Falle einer Beanstandung ist damit eine leichte Rückverfolg-barkeit und Ursachenermittlung gewährleistet. Das Lebensmittel-Monitoring hat dagegen einen anderen Ansatz. Hierbei werden Lebensmittel systematisch auf gesundheitlich uner-wünschte Stoffe untersucht, um repräsentative Daten für Deutschland zu bekommen. Ziel ist es, mögliche gesundheitliche Risiken für den Verbraucher frühzeitig zu erkennen und gege-benenfalls zu minimieren. Die Proben setzen sich aus einem repräsentativen Warenkorb aus ca. 120 Lebensmitteln und einem Projektteil mit besonders aktuellen Fragestellungen zu-sammen. So standen 2008 Furan in Kaffee und Mutterkorngifte in Roggenmehl auf dem Prüfplan. Weiterhin werden Proben für spezielle Landesprogramme geplant. Mit diesen Programmen wird zusätzlich zur laufenden amtlichen Lebensmittelüberwachung auf aktuelle Fragestellun-gen der EU, des Bundes und des Landes reagiert. In einigen Fällen geht es vorrangig auch darum, Tendenzen zu erkennen oder repräsentative Daten zu sammeln, auf deren Grundla-ge neue Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Vorgesehen ist grundsätzlich eine Probenzahl von fünf amtlichen Proben bei Lebensmitteln und 0,5 amtlichen Proben bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen. Tabaker-zeugnisse werden in Brandenburg nicht beprobt. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl ergeben sich damit 12.648 Lebensmittelproben und 1.265 Proben für Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel.
1.4.4 Qualitätsmanagement-Systeme (QM-Systeme)
Seit dem Jahr 2008 müssen die zuständigen Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwa-chung bundesweit QM-Systeme einrichten. In Brandenburg wurde damit bereits im Jahre 2006 begonnen, so dass der Termin gehalten werden konnte. Die QM-Dokumente umfassen alle wichtigen Bereiche der Lebensmittelüberwachung wie beispielsweise die Kontrolle der Betriebe, die Probenahme, das Treffen und Durchsetzen der notwenigen Anordnungen und Maßnahmen, die technische Mindestausrüstung und die interne Organisation der Behörde. Das damit verbundene Anliegen ist, durch diese Standards ein weitgehend einheitliches und qualitätsgerechtes Handeln der Behörden zu realisieren. Ob dieser Anspruch erfüllt wird, kann u.a. durch die gleichfalls im QM-System vorgesehenen Audits ermittelt werden. Alle QM-Dokumente sind in einem übersichtlichen System bestehend aus Verfahrensanwei-sungen, Tabellen, Arbeitsanweisungen, Checklisten, Formblättern und Merkblättern aufge-baut. Das notwendige übergeordnete Regelwerk, das QM-Handbuch, in dem die Grundsätze des QM-Systems festgelegt werden, ist noch im Stadium der Bearbeitung.
20
Die QM-Dokumente werden durch zeitintensive Arbeitsberatungen einer Expertenfachgruppe erstellt, die sich aus Vertretern mehrerer VLÜÄ, des MLUV und des LVLF zusammensetzt.
1.4.5 Verbraucherinformationsgesetz
Mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sollen grundsätzlich die Informationsrechte des Verbrauchers verbessert werden. Jedermann hat das Recht, bei den zuständigen Be-hörden (VLÜÄ oder LVLF) über eine Vielzahl der dort vorliegenden Daten zur Lebensmittel-überwachung per Antrag, Auskunft zu erlangen. Auch die Behörde hat die Möglichkeit, unabhängig von einem Antragsteller, entsprechende Informationen von sich aus zu veröffentlichen, beispielsweise im Internet. Erste Anfragen und diesbezügliche Erfahrungen mit dem VIG liegen inzwischen in Branden-burg vor.
1.4.6 Information der Öffentlichkeit
Das Recht der Verbraucher auf mehr Information leitet sich nicht nur aus dem VIG ab. Durch eine ergänzende bzw. neue Regelung im LFGB soll die Behörde die Öffentlichkeit über Ge-sundheitsrisiken von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen informieren. Ähnlich wie beim VIG können auch hier die Namen oder die Firma genannt werden. Den Betroffenen stehen allerdings auch hier Rechtsmittel zur Verfügung, so dass letztlich in derartigen Fällen Verwal-tungsgerichte darüber entscheiden, ob eine zeitnahe Information der Öffentlichkeit möglich ist.
1.4.7 Schnellwarnsystem (RASFF, RAPEX)
Im Ergebnis verschiedener Lebensmitteskandale wurde das Europäische Schnellwarnsys-tem für auffällige Lebensmittel und Futtermittel (Rapid Alert System for Food und Feed, RASFF) für die schnelle Information eingerichtet. Ein ähnliches System existiert für nicht si-chere Bedarfsgegenstände und Kosmetika.(Rapid Exchange of Information System, RA-PEX). Insbesondere für die im System übermittelten Warnmeldungen zu Erzeugnissen, von denen ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, ergibt sich ein sofortiges Hand-lungsgebot. Europaweit werden damit die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, grenz-übergreifend unverzüglich die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Die Öffentlichkeit wird wöchentlich durch einen Bericht der Europäischen Kommission zum Schnellwarnsystem aktuell über das Internet informiert. Die Namen der betroffenen Unter-nehmen werden dabei nicht bekanntgegeben, diese sind nur zur behördeninternen Verwen-dung bestimmt. Da es sich bei der Einstellung in das Europäische Schnellwarnsystem um eine rein verwal-tungsinterne Maßnahme handelt, ist nach bisheriger Rechtssprechung ein verwaltungsge-richtlicher Eilrechtschutz für den Unternehmer nicht möglich.
1.4.8 Rückverfolgbarkeit
Im Falle von nicht sicheren Lebensmitteln ist der Nachweis über deren Herkunft für den Verbraucherschutz unerlässlich. Der Rückruf der Lebensmittelunternehmer ist ein Instrument des Risikomanagements, welches dazu dient, ein aufgetretenes Lebensmittelsicherheits-problem zu minimieren. Mit der Rückverfolgbarkeit soll gewährleistet werden, dass Produkte gezielt und schnell aus dem Handel genommen werden. Unnötige Störungen des Handels, wie sie durch wenige präzise Angaben entstehen könnten, sollen vermieden werden. Die amtliche Lebensmittelüberwachung, aber auch die betroffenen Lebensmittelunternehmer und gegebenenfalls die Verbraucher können schnell und präzise informiert werden. Alle Lebens-mittelunternehmer sind bei Bedarf verpflichtet ihre direkten Lieferanten und Abnehmer zu nennen. Das betrifft alle Unternehmen in der gesamten Lebensmittelkette, d.h. von der Pri-märerzeugung bis zum Vertrieb. Konkret sind der zuständigen Behörde unmittelbar Name und Anschrift der Lieferanten bzw. Kunden, die genaue Verkehrsbezeichnung und das Da-
21
tum der Übernahme bzw. Abgabe zu nennen. Weitere ergänzende Angaben sind wün-schenswert, aber nicht direkt vorgeschrieben. Wie der Unternehmer sein System zur Rückverfolgbarkeit gestaltet ist nicht vorgeschrieben. Der Einsatz von EDV-Systemen ist nicht zwangsläufig gefordert.
1.4.9 Gebühren
Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es den Mitgliedstaaten möglich zur Deckung der Kosten für die amtlichen Kontrollen, Gebühren oder Kostenbeiträge zu erheben. In Brandenburg wird davon bei planmäßigen Kontrollen nicht Gebrauch gemacht, es sei denn es treten Sachverhalte, wie im Punkt 1.4.10 angesprochen, auf. Von der Gebührenfreiheit ausge-nommen sind allerdings die Untersuchungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischunter-suchung, diese beinhalten auch die Kosten für den NRKP sowie für die Einfuhr. Gebühren auf der Grundlage der aktuellen Gebührenordnung fallen immer dann an, wenn es zu zusätzlichen amtlichen Kontrollen kommt, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausge-hen. Dies beinhaltet den Zeitaufwand sowie die Kosten für die Probenahme und Analyse. Dies trifft auch zu, wenn sie im eröffneten Bußgeldverfahren anfallen.
1.4.10 Maßnahmen bei Rechtsverstößen
Bei jedem Rechtsverstoß ist durch die zuständige Behörde grundsätzlich zu prüfen ob und welche Maßnahmen eingeleitet werden. Beanstandungen können sich sowohl aus den Er-gebnissen der Betriebskontrolle, als auch aus der Probenahme ergeben. Nach dem Grund-satz der Verhältnismäßigkeit hat die Behörde zu entscheiden welche Maßnahmen sie einlei-tet. Das Spektrum kann von der einfachen Belehrung, über die Verwarnung, bis zur Verfü-gung, zum Bußgeld oder der Abgabe an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einleitung eines Strafverfahrens gehen. Im Verwaltungsverfahren ist zusätzlich die Androhung oder Festsetzung eines Zwanggeldes bis zu 50.000 € möglich. Mit entsprechender Begründung, kann auch weiterhin die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet werden. Gegen alle durch die Behörden eingeleiteten Maßnahmen können durch die Betroffenen Rechtsmit-tel eingelegt werden. Auch die sofortige Vollziehung, angeordnet mit dem Ziel die aufschie-bende Wirkung des Widerspruchs zu verhindern, kann im Lebensmittelrecht im verwaltungs-rechtlichen Verfahren außer Kraft gesetzt werden. Im Falle eines eröffneten Bußgeldverfahrens, müssen Auslagen und Gebühren erhoben werden. In derartigen Fällen können diese das eigentliche Bußgeld deutlich überschreiten, da sie oft bei mehreren hundert Euro liegen. In praxi werden allerdings selten Proben im eröffneten Verfahren genommen. Häufiger kommt es vor, dass in Verdachts- und Anlassfällen zusätzliche amtliche Kontrollen notwen-dig sind. Der damit für die betroffene Behörde entstehende Zeitaufwand ist dann dem ver-antwortlichen Unternehmer in Rechnung zu stellen. In Brandenburg existiert ein System, welches über den Ausgang aller Strafverfahren infor-miert und eine Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Behörde und Staatsanwaltschaft darstellt und Auskunft darüber gibt, wie die Strafverfahren bei Lebensmittelrechtsverstößen in Brandenburg ausgegangen sind. Neu geregelt ist auch die Pflicht der Staatsanwaltschaft, die zuständigen Behörden über die Einleitung eines Strafverfahrens zu informieren. Soweit trotz festgestellter Mängel keine Maßnahmen ergriffen werden, ist dies durch die Be-hörde mit Gründen versehen zu dokumentieren.
22
2 Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung 2.1 Ergebnisse der Vollzugsbehörden
Die Zahl der zu überwachenden Betriebe hat sich wie in den letzten Jahren weiterhin erhöht, derzeit sind 36.951 Betriebe gemeldet. Hauptgrund der Steigerung ist die Neuaufnahme der Primärproduzenten. Dieser Prozess erfolgte schrittweise, so dass sich daraus der kontinuierliche Anstieg erklärt. Die Kennzahlen der Lebensmitteüberwachung sind in zusammengefasster Form im Anhang Tabelle 4 ersichtlich, ausführliche Angaben unter der Berücksichtigung der Betriebsarten ergeben sich aus der Tabelle 5 im Anhang.
26000 28000 30000 32000 34000 36000 38000
2004
2005
2006
2007
2008
Jah
r
Anzahl
erfasste Betriebe
Abbildung 1: Entwicklung der Anzahl der zu überwachenden Betriebe in den letzten Jahren 2.1.1 Kontrollen
Die Zahl der durchgeführten Kontrollen hat sich insbesondere zum Vorjahr deutlich reduziert. Gegenwärtig wird die durch die Risikoeinstufung definierte Kontrollzahl im Landesdurch-schnitt nur zu 94 % erreicht. Die Situation stellt sich allerdings in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich dar. In 12 Ämtern wird die Kontrollzahl erreicht, in sechs dagegen noch nicht. Die Häufigkeit wie oft ein erfasster Betrieb mindestens überwacht wer-den muss ergibt sich aus seiner konkreten Risikoeinstufung. Demnach muss nicht jeder Be-trieb jedes Jahr überwacht werden. So ist es auch erklärlich, dass etwa ein Drittel der erfass-ten Betriebe im Berichtsjahr nicht kontrolliert wurden. Tabelle 6 im Anhang zeigt die Einstufung der einzelnen Betriebsarten in die jeweilige Risiko-klasse. Aufgrund besonderer Regelungen für die Urproduktion sind diese Betriebe dort nicht aufgeführt.
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0
10000
20000
30000
40000
50000
60000
70000
80000
2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
An
zah
l
Anzahl Kontrollen
Abbildung 2: Entwicklung der Kontrollzahlen in den letzten Jahren 2.1.2 Proben
Unter Zugrundelegung der Regelung, dass 5 Lebensmittelproben bzw. 0,5 Proben von Be-darfsgegenständen und kosmetischen Mitteln pro 1.000 Einwohner genommen werden soll-ten, ergibt das auf die Einwohnerzahl von Brandenburg bezogen 12.648 Lebensmittelproben und 1.256 Proben für Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel. Diese Zahlen wurden unter Berücksichtigung der hier nicht einbezogen Proben des NRKP annähernd erreicht. Die Verringerung der Anzahl genommener Proben in den letzten Jahren ist auf den veränderten Ansatz der Risikoauswahl zurückzuführen.
95001000010500110001150012000125001300013500
Anzahl
2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
Anzahl dergenommenenProben
Abbildung 3: Entwicklung der Probenzahlen in den letzten Jahren Gelegentliche Probleme gibt es mit der Dauer der Untersuchungszeiten, welche besonders bei beanstandeten Proben relevant sind, da hier ein zeitnahes Handeln der Behörde beson-ders wichtig ist.
24
Tabelle 7: Übersicht Untersuchungszeiten beanstandeter Proben
Dauer der Untersuchungen Anzahl der Proben Untersuchungszeiten in %
1 Woche 69 5
2 Wochen 256 17
3 Wochen 221 15
4 Wochen 196 13
5 Wochen 202 13
6 Wochen 178 12
7 Wochen 156 10
8 Wochen 85 6
9 Wochen 49 3
10 Wochen 26 2
11 Wochen 23 2
12 Wochen 13 1
länger als 12 Wochen 77 3
Nur 22 % der beanstandeten Proben haben eine Bearbeitungszeit innerhalb von zwei Wo-chen. Für 50 % liegt die Zeit über vier Wochen.
2.1.3 Beanstandungen
Beanstandungen in einem Betrieb ergeben sich überwiegend aus dem Ergebnis der Be-triebskontrolle und nur zu einem kleinen Teil (6 %) aus dem Untersuchungsergebnis bzw. aus der sich anschließenden Begutachtung. Die Zahl der Betriebe mit Beanstandungen ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Tabelle 8: Übersicht Beanstandungen der Betriebe in den letzten Jahren
2004 2005 2006 2007 2008 Anzahl beanstandete Betriebe 9.408 11.160 12.225 13.367 13.724
in % 34,6 42,5 49,8 54,9 56,6 Hauptgründe für die Beanstandungen sind die Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen sowie Kennzeichnungsmängel. Besonders auffällig waren folgende Betriebsarten: Tabelle 9: Übersicht Betriebsarten mit den meisten Beanstandungen
Betriebsart Beanstandungen in %
Bäckerei 78 Speisegaststätte 71 Metzgereifiliale und eigenständige Verkaufsabteilung 68 Großküche Großkantine (> 100 Essen täglich) 66 Bäckereifiliale und eigenständige -verkaufsabteilung 64 Imbissbetriebe einschl. mobile Einrichtungen 61 Küche Kantine (<100 Essen täglich) 61 Lebensmittelgeschäfte 52 Essenausgabestelle 47 Ambulanter Lebensmittelhandel einschl. Verkaufsfahrzeuge 42
25
Eine Veröffentlichung beanstandeter Betriebe, ähnlich wie in Berlin vorgenommen, oder frei-williges „Smiley-System“ wie es in einigen anderen Bundesländern praktiziert wird, wurde in Brandenburg nicht in Erwägung gezogen.
2.1.4 Maßnahmen
Bei den durchgeführten Maßnahmen dominieren mit 93 % die mit den Verantwortlichen der Betriebe abgesprochenen und im Kontrollbericht verankerten Festlegungen. Die Abbildung 4 zeigt die Häufigkeit durchgeführter Maßnahmen 2004 - 2008.
0
5000
10000
15000
20000
25000
30000
2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
An
zah
l
Maßnahmen
Abbildung 4: Übersicht Häufigkeit durchgeführter Maßnahmen
Die verwaltungsrechtlich verbindlicheren Verfügungen werden relativ wenig zur Anwendung gebracht. Dies betrifft gleichfalls die Anzahl der erlassenen Bußgeldbescheide und die einge-leiteten Strafverfahren. Dazu folgende Übersicht (Abbildung 5):
050
100150200250300350400450500
An
zahl
2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
Bußgelder
Strafverfahren
Verfügungen
Abbildung 5: Detailübersicht durchgeführter Maßnahmen 2004 - 2008
26
Tabelle 10: Übersicht Betriebsarten mit den häufigsten Bußgeldern und Strafverfahren
Kontrollen Bußgelder/
Strafverfahren in %
Fleischerei/Metzgerei ohne Schlachthaus 746 17 2,3
Fleischerei/Metzgerei mit Schlachthaus 318 7 2,2
Metzgereifiliale und eigenständige Verkaufs-abteilung
1641 29 1,8
Fleischverarbeitungsbetrieb (zugelassen) 267 3 1,1
Bäckerei 1351 14 1,0
Etwa 70 % der eingeleiteten Strafverfahren werden durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, teilweise unter der Auflage, einen bestimmten Geldbetrag zwischen 100,- und 300,- Euro zu zahlen. Zu 14 Verfahren aus den Jahren 2007 und 2008 gab es rechtskräftige Urteile. Dabei handelte es sich immer um Geldstrafen zwischen 300,- und 2.500,- Euro. So wurde z.B. ein Geflügelhalter der Geflügelschlachtungen ohne Genehmigung durchführte, über keine Sach-kunde verfügte bzw. die erforderlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nicht durch-führen ließ, zu einer Geldstrafe von 2.500,- Euro verurteilt. In einem anderen Fall fiel eine Geldstrafe von 1.800,- Euro bei einem Spargelhof wegen Irreführung an. Aus den Jahren 2007/08 sind 27 % der Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die bereits 2001 durch den Bundesrechnungshof kritisierte häufige Verfahrenseinstellung und eine überlange Verfahrensdauer treffen zumindest für Brandenburg immer noch zu. Je-doch ist bedingt durch eine Veränderung der Rechtslage bei Hackfleisch die Zahl der Straf-verfahren von 81 im Jahre 2007 auf 47 im Jahre 2008 zurückgegangen.
2.2 Ergebnisse und Auswertung der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie Weinerzeugnissen
2.2.1 Lebensmittel
Die Beanstandungsquote ist von 17,4 % aus dem Vorjahr auf 16,1 % gesunken, obwohl durch die Orientierung auf die Risikoproben eher ein Anstieg zu erwarten wäre. Allerdings waren im Vorjahr durch die immer mitgezählten Proben aus den Programmen (BÜp) einige Untersuchungsschwerpunkte enthalten, die zu besonders vielen Beanstandungen geführt haben, was 2008 nicht der Fall war. Tabelle 11: Übersicht der Beanstandungsquoten der letzten fünf Jahre
2004 2005 2006 2007 2008
15,3 % 16,5 % 15,8 % 17,4 % 16,1 %
Konfitüren u.ä. sowie Nährstoffkonzentrate waren die Lebensmittelgruppen mit den meisten Verstößen wobei überwiegend Kennzeichnungsmängel den Beanstandungsgrund lieferten.
27
Tabelle 12: Übersicht Lebensmittel mit den höchsten Beanstandungsquoten
Kode Lebensmittel Proben-anzahl
Anzahl beanstandeter
Proben
Beanstandungenin %
41 Konfitüren u. ä. 67 33 49
51 Nährstoffkonzentrate 56 24 43
42 Speiseeis, -halberzeugnisse 608 224 37
35 weinähnliche Getränke 43 14 33
40 Honig, Brotaufstriche 216 70 32
37 Spirituosen 38 11 29
Alle Beurteilungsgründe für Beanstandungen werden durch die Gutachter der Untersu-chungseinrichtung kodiert. Derzeit umfasst dieser Katalog 27 Positionen. Weitere Einzelheiten sind in den Tabellen 13, 14 und 15 im Anhang ausgeführt. Die häufigs-ten Beanstandungsgründe waren „Kennzeichnungsmängel“ und „nachgemacht / wertgemin-dert“. Tabelle 16: Übersicht häufiger Beurteilungsgründe beanstandeter Lebensmittel
Beurteilungsgründe (Kode) AnzahlBeanstan-
dungen in %
hauptsächlich betroffene Lebensmittel
Kennzeichnungsvorschriften (11) 418 21 Honig, Brotaufstriche, Feinkostsalate
Nachgemacht / wertgemindert (7) 323 16 Fleisch, Wurstwaren
Irreführung (8) 293 15 Speiseeis
Zusatzstoffe, fehlende Kennzeich-nung (12)
233 12 Feinkostsalate, Mayon-naisen
Nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiolog. Verunreinigung) (5)
202 10 Wurstwaren, Fleischer-zeugnisse
Die besonders schwerwiegenden Beanstandungen gesundheitsschädlich / -gefährdend wur-den bei 0,5 % der Proben, überwiegend aufgrund des Nachweises von Salmonellen, ausge-sprochen. Dies betraf besonders Gewürze und Fleisch.
2.2.2 Bedarfsgegenstände
Zur Untersuchung gelangten 451 Proben, von denen 6 beanstandet wurden. Die Beanstan-dungsquote war mit 1 % ungewöhnlich gering. Im Vordergrund der Beanstandungen standen Verstöße zur stofflichen Beschaffenheit. Eine Häufung bei bestimmten Erzeugnissen konnte nicht festgestellt werden.
28
Tabelle 17: Übersicht Beanstandungsquoten der letzten Jahre
2004 2005 2006 2007 2008
untersuchte Pro-ben gesamt
551 591 542 472 451
davon beanstandet 41 19 32 25 6
Beanstandungen in %
7,4 3,2 6,0 5,0 1,0
2.2.3 Kosmetische Mittel
Von 292 untersuchten Proben wurden 37 (12 %) beanstandet. Dabei überwogen Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften und Irreführung. Dies betraf vor allem Cremes, Lotionen und Badezusätze. Tabelle 18: Übersicht Beanstandungsquote der letzten Jahre
2004 2005 2006 2007 2008
untersuchte Pro-ben gesamt
219 461 306 301 292
davon beanstandet 32 37 38 33 37
Beanstandungen in %
15 8 12 11 12
2.3. Ausgewählte Untersuchungsschwerpunkte
2.3.1 Pathogene Mikroorganismen/Toxine und sonstige labordiagnostische Untersuchungen
Anhand der Untersuchungsbefunde der letzten Jahre stellt sich die Salmonellensituation unverändert dar. Am meisten auffällig war 2008 wieder rohes Geflügelfleisch. Die Notwen-digkeit einer ausreichenden Erhitzung und die Gefahr einer Kontamination bei nicht ausrei-chender Küchenhygiene bestehen nach wie vor. In Tabelle 19 im Anhang sind alle Salmonel-lenuntersuchungen ausführlich dargestellt. Tabelle 20: Übersicht Anzahl der Salmonellenbefunde in den letzten 6 Jahren
Jahr Untersuchungszahl positiver Nachweis in %
2003 6294 1,54 2004 5385 1,10 2005 4962 0,73 2006 5682 1,23 2007 5160 1,01 2008 5033 1,00
Mikrobiologisch bedingte Risiken ergeben sich nicht nur durch Salmonellen sondern auch durch andere Mikroorganismen und deren Toxine. Dieses Risiko war allerdings im Hinblick auf die Vielzahl der durchgeführten Untersuchungen auf mehrere Spezies sehr gering. Le-diglich 21 positive Untersuchungsergebnisse wurden bei 16.159 Untersuchungen ermittelt. Am häufigsten wurde Escherichia coli in Milch und Milchprodukten nachgewiesen.
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Im Gegensatz zu den Salmonellen ist hier nicht jeder Nachweis als gesundheitliches Risiko einzustufen. Oft werden derartige Befunde auch als nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiolo-gische Verunreinigung) kodiert; vergleiche auch Tabelle 21 und 22 im Anhang. Gewürze, Fleisch und Fleischerzeugnisse waren die Warengruppen, bei denen am meisten ein gesundheitliches Risiko nachgewiesen wurde. Tabelle 23: Warengruppen mit den häufigsten Beurteilungsgründen
Kode Lebensmittel Proben -
zahl
Anzahl Beurteilungsgründe
Kodierung 1 - 4
Beanstandungen in %
06 Fleisch 703 20 2,8
07 Fleischerzeugnisse 858 20 2,3
08 Wurstwaren 804 4 0,5
05 Eier; Eiprodukte 193 2 1,0
53 Gewürze 42 2 4,8
Umfangreiche bakteriologische Untersuchungen im Rahmen des gesundheitlichen Verbrau-cherschutzes werden weiterhin bei Tierkörpern vorgenommen, die bei der rechtlich vorge-schriebenen Fleischuntersuchung im Sinne pathologischer Veränderungen auffällig gewor-den sind. Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses wird durch den amtlichen Tierarzt entschieden, welche Maßnahmen eingeleitet werden. In der Regel wird der Tierkörper bei entsprechenden Untersuchungsergebnissen dann untauglich beurteilt. Es handelt sich hier übrigens um einen klassischen kritischen Kontrollpunkt im Sinne des HACCP. Zur bakteriologischen Fleischuntersuchung gelangten 799 Proben, welche überwiegend von Schweinen stammten. Davon wurden 250 (31 %) positiv getestet. Dieser relativ hohe Pro-zentsatz ergibt sich folgerichtig aus der Tatsache, dass es sich um auffällige und bei der Fleischuntersuchung selektierte Tierkörper handelt. Umfassende Angaben dazu sind der Tabelle 24 im Anhang zu entnehmen. Weitere labordiagnostische Untersuchungen werden bei allen Haus- und Wildschweinen zum Ausschluss eines Trichinenbefalls sowie der BSE/TSE bei Rindern und kleinen Wieder-käuern durchgeführt. Dazu folgende Übersicht: Tabelle 25: Anzahl und Ergebnis der BSE-/TSE- Untersuchungen bei Schlachttieren
Rind Schaf Ziege Anzahl davon + Anzahl davon + Anzahl davon +
13937 - 270 - 25 -
2.3.2 Rückstände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PSM) in oder auf Lebensmitteln
Untersucht wurden insgesamt 1099 Proben der verschiedensten Warengruppen, davon 506 Proben von Obst und Gemüse, wobei 25 Proben beanstandet wurden. Am häufigsten waren Gemüsepaprika und Passionsfrüchte betroffen. Bei Erdbeeren wurden die meisten, d.h. in der Summe wurden mehr als 3 verschiedene Wirkstoffe an der gleichen Probe nachgewie-sen. In einem Fall wurden acht verschiedene Wirkstoffe, jeder für sich allerdings unter der Höchstmenge analysiert. Kumulative Berechnungen oder Beurteilungen zu Summationswir-kungen werden bei PSM nicht durchgeführt.
30
Chile
China
Niederlande
Italien
Simbabwe
Spanien
Türkei
Marokko
Kolumbien
Deutschland
Abbildung 6: Übersicht der HMÜ bei Obst und Gemüse unter Berücksichtigung der Herkunft
Tafeltrauben, rot
Pomelo
Gemüsepaprika
Gurke
Rote Beete
Äpfel
Pfefferminzblättertee
Petersilie
Passionsfrucht
Maracuja
Tomaten
Orangen
Süßkirschen
Mineola
Abbildung 7: Übersicht der HMÜ bei Obst und Gemüse unter Berücksichtigung der Warenart
Insgesamt wurden 4 % der untersuchten Proben wegen Höchstmengenüberschreitungen beanstandet. Die überwiegende Anzahl der Höchstmengenüberschreitungen (HMÜ) betraf Erzeugnisse, die von Betrieben in den Verkehr gebracht wurden, welche nicht in Branden-burg ansässig sind. Derartige Fälle wurden zwecks Prüfung von einzuleitenden Maßnahmen an die zuständigen Behörden außerhalb Brandenburgs abgegeben. Die insgesamt festgestellten 25 HMÜ sind nicht deckungsgleich mit den Zahlen des BVL. Dieses veröffentlicht auch Messergebnisse, die über der Höchstmenge liegen aber den ana-lytischen Fehler nicht berücksichtigen als HMÜ. Detailangaben zu allen Rückstandsuntersu-chungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind aus Tabelle 26 im Anhang zu entnehmen.
31
Aus Brandenburger Sicht betraf das weitere 18 Proben. In diesen Fällen kann die Behörde keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen einleiten. Laborseitig wurde 2008 auf ca. 600 verschiedene Wirkstoffe untersucht. In den letzten Jah-ren ergaben sich erhebliche Schwankungen in der Anzahl der nachgewiesenen HMÜ. Tabelle 27: Übersicht zur Anzahl PSM Untersuchungen und HMÜ in den letzten Jahren
PSM 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Anzahl der Untersu-chungen
1068 1167 805 886 926 1099
Anzahl der HMÜ 33 15 3 5 22 25
2.3.3 Schwermetalle in Lebensmitteln
Innerhalb der Gruppe der Schwermetalle wurden insgesamt 2.366 Analysen auf diverse Schwermetalle durchgeführt. Zur Untersuchung gelangten die unterschiedlichsten Waren-gruppen. Zum Beispiel wurden 33 Fisch- und Fischerzeugnisse auf Quecksilber untersucht, da diese allerdings artenabhängig, als besonders belastete Lebensmittel angesehen werden. Höchstmengenüberschreitungen wurden in keinem Fall festgestellt. Im Hinblick auf eine zu-künftige Verschärfung der Grenzwerte für Cadmium sind derartige Untersuchungen dennoch weiter angezeigt. Allerdings sollten die Untersuchungen risikoorientierter als bisher durchge-führt werden. Festzustellen ist aber auch, dass die als besonders belastet eingestuften Fischarten in Brandenburg durch die Überwachung vor Ort nur selten angetroffen werden. Nähere Einzelheiten zeigt Tabelle 28 im Anhang. Tabelle 29: Übersicht Anzahl der Untersuchungen auf einzelne Schwermetalle
Element Anzahl der Untersuchungen
Cadmium 747 Blei 730 Quecksilber 139 Zink 156 Arsen 113 Selen 114 Nickel 19 Kupfer 348
Gesamt 2.366
2.4 Lebensmittelbedingte Erkrankungen
Die bei lebensmittelbedingten Erkrankungen anfallenden Daten werden zwischen den Ge-sundheitsämtern und den VLÜÄ auf der Grundlage eines gemeinsamen Erlasses inner-kreislich ausgetauscht. Dies betrifft gleichartige Erkrankungen ab drei Fällen, die örtlich und zeitlich gehäuft auftreten sowie besonders schwerwiegende Einzelerkrankungen. Es ist allgemein bekannt, dass bei lebensmittelbedingten Erkrankungen von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen ist, nach Literaturangaben wird nur jeder 10. Fall gemeldet oder noch weniger. Aus diesem Grund können die hier zur Verfügung stehenden Daten den Um-fang der tatsächlich aufgetretenen lebensmittelbedingten Erkrankungen nur ansatzweise ab-bilden. Hinsichtlich der Erfassung und Auswertung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette wird es demnächst auf der Grundlage einer
32
neuen Verwaltungsvorschrift Änderungen geben. Ziel ist es dabei, epidemiologische Zusam-menhänge besser zu erkennen. Die Anzahl der gemeldeten lebensmittelbedingten Erkrankungsgeschehen hat sich im Ver-gleich zum Vorjahr um mehr als 50 % auf 14 Erkrankungsgeschehen reduziert (siehe Abbil-dung 8).
0
10
20
30
40
50
60
2003 2004 2005 2005 2007 2008
Jahr
Anz
ahl
Erkrankungsgeschehen
Abbildung 8: Erkrankungsgeschehen 2003 - 2008 Spektakuläre Fälle mit einer Vielzahl von Erkrankten und entsprechende Schlagzeilen in den Medien, wie aus früheren Jahren bekannt, sind nicht aufgetreten. Das größte Geschehen be-traf zwei Kindertagesstätten die von einer Großküche beliefert wurden. Insgesamt waren 215 Erkrankte an 14 gemeldeten Geschehen beteiligt. Sowohl Kinder als auch Erzieher, insgesamt 80 Personen, waren an Durchfall und Fieber er-krankt. In Stuhlproben wurden bei 75 Personen Salmonella Enteritidis nachgewiesen. Ein ent-sprechender Nachweis in Lebensmitteln konnte allerdings nicht geführt werden, so dass das Geschehen letztlich nicht als lebensmittelbedingte Erkrankung eingestuft wurde. Tabelle 30: Übersicht Anzahl der Erkrankungen je Krankheitsgeschehen
bis 5 6 bis 10 11 bis 20 21 bis 50 51 bis 100 über 100
5 5 2 1 1 0
Tabelle 31: Übersicht Erkrankungsgeschehen 2004 – 2008 2003 2004 2005 2005 2007 2008
Erkrankungsgeschehen 49 52 35 33 34 14
Anzahl der Erkrankten 618 566 277 464 586 215
Fälle mit abgeklärter Ätiologie 14 7 7 1 5 2
in % 29 13 20 3 15 14
Nach wie vor gelingt es leider nur einen geringen Teil der Fälle ätiologisch abzuklären. Das Spektrum der möglichen bakteriellen Krankheitserreger wird bis auf Campylobacter ssp. routinemäßig abgearbeitet, letztere werden aber nur sporadisch untersucht. Eine Virusdia-gnostik bei Lebensmitteln wird im Landeslabor nicht durchgeführt.
33
Ein eindeutiger Zusammenhang erkrankter Personen und verzehrtem Lebensmittel gelang in zwei Fällen. Dabei handelte es sich um eine Infektion mit Campylobacter jejuni über Rohmilch und Salmonella Enteritidis aus Hackepeter mit Roheizusatz. Hierbei sind sowohl das rohe Fleisch als auch das rohe Ei als Infektionsquelle denkbar. Tabelle 32: Übersicht der Erkrankungsfälle nach Lebensmittelverzehr mit abgeklärter
Ätiologie
Lebensmittel Erreger
sonst. Ursache Herkunftsort
Zahl der Erkrankten
Rohmilch Campylobacter jejuni Milchviehanlage 10
Hackepeter mit Roheizusatz S. Enteritidis Privathaushalt 7
Im Rahmen differentialdiagnostischer Stuhluntersuchungen der Gesundheitsämter wurden mehrfach Noroviren festgestellt, wobei diese Infektionen eher durch eine Übertragung von Mensch zu Mensch, als durch das Lebensmittel begründet sind und deshalb auch nicht vor-rangig den Lebensmitteln als übertragende Agens zugerechnet werden können. Erschwerend für die Ermittlungen ist die Tatsache, dass es sich bei den angeschuldigten Le-bensmitteln sehr oft um zusammengesetzte Speisen handelt, d.h. ursächlich kommen eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebensmitteln in Betracht, von denen in der Regel meist keine Rückstellproben zur Verfügung stehen, siehe Tabelle 33 im Anhang. Als häufigste Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Erkrankungen wur-den durch die Überwachungsbehörden Proben gezogen, Hygienetests durchgeführt und eine Intensivierung der Reinigung und Desinfektion angeordnet. Festgestellte Rechtsverstöße, denen eine ursächliche Bedeutung für das Erkrankungsgeschehen beigemessen wird 2008
gesamt 3 festgestellte Rechtsverstöße
davon 1x § 17 Tier- LMHV u. Meld. an Staatsanwaltschaft
1x VO (EG) 852/2004 u. LMHV
1x § 3 LMHV
2.5 Zentrale Programme
Der Nationale Rückstandskontrollplan (NRKP) ist mit Abstand das umfangreichste zentra-le Überwachungsprogramm. Insgesamt wurden dafür 9.222 Proben untersucht. Beanstan-dungen bzw. Auffälligkeiten ergaben sich bei 16 Proben, ohne dass dabei ein besonderer Schwerpunkt erkennbar wurde. In sechs Fällen gab es erhöhte Werte, 5x Malachitgrün bei Forellen und 1x Boldenon bei einem Mastschwein ohne dass von eindeutigen Höchstmen-genüberschreitungen gesprochen werden kann. In drei Fällen wurden Pflanzenschutzmittel bei Wildschweinen nachgewiesen, die aus der natürlichen Umweltbelastung resultieren. Le-diglich bei einem Fall wurde durch Selbstmedikation des Tierhalters bei einem Mastrind ein eindeutiger Rechtsverstoß durch Tierarzneimittel festgestellt (Kortikosteroide). Die restlichen Fälle betrafen Verschleppungen von Tierarzneimitteln bei verschiedenen Tierarten. Insge-samt stellt sich die Situation hinsichtlich der Rückstandsbelastung und der unsachgemäßen Tierarzneimittelanwendung bei Lebensmitteln tierischer Herkunft in Brandenburg als unauf-fällig dar. Im Rahmen des bundesweiten Überwachungsplanes (BÜp) waren für Brandenburg 482 Untersuchungen von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie 162 Betriebskontrollen mit einhergehender Probenahme in ausgewählten Warengruppen bzw. Betriebsarten vorge-
34
sehen. Die Planzahlen wurden bei den Betriebskontrollen zum Teil erheblich übererfüllt. Da-gegen wurden die Probenzahlen nicht immer ganz erreicht, insbesondere weil die dazu er-forderlichen Herstellerproben infolge des nicht ausreichenden Vorhandenseins entsprechen-der Betriebe in Brandenburg nicht zu erbringen waren. Die Betriebskontrollen zur Betriebs- und Personalhygiene sowie zu den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes ergaben eine Vielzahl von Beanstandungen. Meistens wurden in einem Betrieb gleichzeitig mehrere Beanstandungen ausgesprochen. Sehr häufig wurden Mängel der baulichen Beschaffenheit, beim HACCP-Konzept sowie bei der Reinigung und Desinfek-tion festgestellt. Von den drei besonders untersuchten Betriebsarten Speiseeishersteller, Hersteller von Geflügelfleischzubereitungen und Herstellern von Backwaren mit nicht durch-gebackenen Füllungen, waren besonders die kleineren Betriebe auffällig. Mehr als die Hälfte der Betriebe davon mussten beanstandet werden. Insgesamt wurden 301 Betriebe kontrol-liert, wobei es 312 Beanstandungen gab, davon oftmals mehrere in einem Betrieb. Untersucht wurden 475 Lebensmittelproben die 10 verschiedene Warengruppen bzw. Untersuchungsziele hatten. In einigen davon gab es erhebliche Beanstandungsquoten, was auch als Indiz angesehen werden kann, dass die ausgewählten Punkte des Programms sehr risikoorientiert und praxisnah waren. Besonders oft wurde im Handel selbst abgepackter Brühwurstaufschnitt hinsichtlich seiner mikrobiologischen Beschaffenheit beanstandet (50 %). Bei 24 % der Proben von Frischfleisch entsprach der mikrobiologische Status am Ende der Mindesthaltbarkeit nicht den Anforderungen, teilweise auch in Verbindung mit deut-lich sensorischen Mängeln. Die Zusammensetzung von Brühwurst entsprach bei 16 % nicht den Anforderungen. Beispielsweise wurde Haut und Separatorenfleisch eingearbeitet aber nicht gekennzeichnet. Es gab aber auch Programmpunkte, wo keine Mängel festgestellt wurden. So erbrachten z.B. die Untersuchungen von 40 Proben Sauermilch auf Listeria mo-nocytogenes keinen positiven Nachweis. Parallel zu den Betriebskontrollen wurden auch die dort produzierten Erzeugnisse beprobt und untersucht. Dabei gab es überdurchschnittlich viele Beanstandungen bei Speiseeis (24 %) und bei Backwaren mit nicht durchgebackenen Füllungen (19 %). Das Lebensmittel-Monitoring für 2008 umfasste 156 Proben, wobei in zehn verschiedenen Warengruppen / Produkten zwischen 8 bis 20 Proben genommen und insbesondere Analy-sen auf Pflanzenschutzmittel (PSM), Elemente (Aluminium, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Selen und Zink), chlororganische Verbindungen und pharmako-logisch wirksame Stoffe durchgeführt wurden. Auffällig waren mehrere PSM-Höchstmengen-überschreitungen. Von drei im Rahmen des Monitoring untersuchten Maracujafrüchten über-schritten zwei die Höchstmenge. Bei fünf Reisproben mussten zwei diesbezüglich beanstan-det werden und bei Tee von Pfefferminzteeblättern ergaben 2 Proben Höchstmengenüber-schreitungen. Insofern ist es bei den Monitoringproben hinsichtlich der Pflanzenschutzmittel zu überdurchschnittlichen Beanstandungen gekommen. Bis auf einige Kennzeichnungsmän-gel im Rahmen der üblichen Beanstandungen gab es bei der Vielzahl der übrigen untersuch-ten Parameter keine Abweichungen.
2.6 Dioxine und dioxinähnliche PCB
Dioxine und dioxinähnliche Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PCB) sind ubi-quitär, so dass sich eine Aufnahme nicht gänzlich vermeiden lässt. Im Rahmen der chroni-schen Toxizität wird auf die tumorpromovierende Wirkung in der Literatur hingewiesen. Auf-grund ihres hohen gesundheitlichen Risikos ist deshalb der Eintrag in die Nahrungskette so gering wie möglich zu halten, wozu auch die unbedingte Einhaltung der Höchstmengen zählt. Im Berichtsjahr wurde die Überwachung mehrmals mit der Dioxinproblematik konfrontiert. Europaweit wurde dioxinbelastetes irisches Schweinefleisch und Produkte daraus in den Verkehr gebracht, wobei in den untersuchten Proben die gesetzlich zulässigen Höchstwerte für PCB deutlich überschritten wurden. In Brandenburg betraf das drei Betriebe und eine Gesamtmenge von ca. 40 Tonnen Fleisch. Bei der überwiegenden Menge konnte ein Inver-kehrbringen verhindert werden. Ein geringer Teil war bereits verarbeitet und wurde teilweise
35
sichergestellt und beprobt. Geringe Mengen, möglicherweise belastete Verarbeitungsproduk-te könnten den Endverbraucher erreicht haben. Im Zuge bundesweiter Untersuchungen wurden Aale entlang des Havelverlaufs unter-sucht. Höchstmengenüberschreitungen bei Dioxinen wurde nicht festgestellt. Wohl aber bei dioxinähnlichen PCB bei vier der zehn Proben (Mischproben von je 10 Aalen von 10 unter-schiedlichen Messpunkten entlang der Havel). Die höchsten Werte wurden bei Aalen aus dem Krampitzsee bei Fahrland (20 ng/kg) und aus dem Jungfernsee in Potsdam (33 ng/kg) gemessen. Die Ergebnisse führten zu der Empfehlung eines zurückhaltenden Verzehrs von Havelaalen und zwar in Mengen, die nicht über 40 bis 50 g pro Woche liegen sollen. Weitere Dioxinbelastungen wurden im Rahmen der amtlichen Futtermittelüberwachung bei Trockengrün festgestellt. Hierbei konnte ein Eintrag in die Nahrungskette weitgehend ver-hindert werden. Im Rahmen der direkten Trocknung wurden ca. 1.929 Tonnen Grünmehlpel-lets kontaminiert und durch Fehlverhalten des Betriebes überwiegend an verschiedene Mischfutterhersteller ausgeliefert. Der höchste gemessene Wert betrug 7,62 ± 20 %
Dioxin WHO-TEQ (ng/kg). Der Vorgang wurde in das Schnellwarnsystem eingestellt und die Ware zurückgerufen.
2.7 Schnellwarnung (RASFF, RAPEX)
Die Anzahl der in der Kontaktstelle eingehenden Schnellwarnungen hat sich in den vergan-genen Jahren ständig erhöht, wie die folgende Übersicht verdeutlicht.
Schnellwarnungen (ohne News ) 2000 bis 2008
5611535250945302
45464286
3024
1567
824
0
1000
2000
3000
4000
5000
6000
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
An
zah
l
Folgemeldung fürInformationsm.
Folgemeldung fürWarnung
Informationen
Warnungen
Abbildung 9: Anzahl der Schnellwarnungen für Lebensmittel und Futtermittel EU-weit (ohne News) von 2000 bis 2008
Von den 5.611 Schnellwarnungen bezogen sich auf Lebensmittel 5.190, wovon Brandenburg 76-mal betroffen war. Dabei ging es um folgende Gefahrenquellen:
36
Tabelle 34: Schnellwarnungen an die zuständigen Behörden in Brandenburg weiter- geleitet
Klassifizierung der Gefahrenquelle Anzahl Prozent
Kontaminanten 23 30,2
Bakterien 16 21,0
Migration 12 15,7
Mykotoxine 6 7,8
Zusatzstoffe überhöht/nicht zugelassen 5 6,5
Verletzungsgefahr 4 5,8
Gentechnisch veränderte Organismen 3 3,9
Betrug/Verderb 3 3,9
Pflanzenschutzmittel 3 3,9
Spezifisches Risikomaterial 1 1,3
Summe 76
Umfangreiche Überwachungsmaßnahmen wurden insbesondere nach Meldungen über Melaminbefunde, die ihren Ausgang in chinesischem Milchpulver hatten, sowie bei dioxin-ähnlichen PCB-Belastungen in Schweinefleisch aus Irland notwendig. Brandenburg hat selbst 13 Meldungen in das System zu Lebensmitteln eingestellt. Die Übersicht zeigt die Gründe für das gesundheitliche Risiko, die Verkehrsbezeichnungen und die Herkunft der beanstandeten Erzeugnisse. Tabelle 35: Schnellwarnungen, die von Brandenburg zur Einstellung weitergeleitet wurden
Gesundheitliches Risiko Art des Erzeugnisses/Herkunft
2x Aflatoxine Haselnüsse (Türkei)
erhöhter Selengehalt Nahrungsergänzungsmittel (Deutschland)
Dioxin Dorschleber in eig. Öl (Polen)
VTEC Schnittkäse (Schweiz)
Methomyl Spitzpaprika (Türkei)
Listeria monocytogenes Mascarpone-Gorgonzola-Käse (Italien)
2x GVO Reisnudeln (China)
2x Melamin Cremebonbon (China)
E 239-Hexamethylen-Tetramine Lachsrogen (Deutschland)
Salmonella Enteritidis Frische Eier (Niederlande)
37
Zusätzlich zum RASFF wurden weitere 518 RAPEX Meldungen bearbeitet. Analog zum RASFF hat sich auch hier die Zahl der Meldungen besonders in den letzten beiden Jahren erhöht.
Abbildung 10: RAPEX-Meldungen von 2004 bis 2008 Brandenburg war 48-mal betroffen, wobei es insbesondere um Beanstandungen zu Weich-machern, Azofarbstoffen und Benzolgehalten in Bedarfsgegenständen aus Asien ging. Folgende sieben Meldungen wurden durch Brandenburg eingestellt: Tabelle 36: RAPEX-Meldungen, die von Brandenburg zur Einstellung weitergeleitet
wurden
Grund Art des Erzeugnisses/ Herkunft
Benzidin Kinderwäsche (China)
4x Di(2-ethylhexyl)phthalate (DEHP) 3x Puppe (China)
1x Scoubidou-Flechtbänder (Frankreich)
Diethylenglykol (DEG) Zahncreme (China)
Pseudomonas aeruginosa Körper-Balsam (Deutschland)
RAPEX-Meldungen von 2004 bis 2008
110 110134
395
518
0
100
200
300
400
500
600
Jahr
An
zah
l
2004 2005 20072006 2008
38
3 Zusammenfassung / Schlussfolgerungen Von besonderen Krisensituationen und Lebensmittelskandalen, die ihren Ausgang in Bran-denburg hatten, waren wir nicht betroffen. Alle wesentlichen Anforderungen an die Lebens-mittelüberwachung in Brandenburg wurden erfüllt. Ausdruck des hohen Verbraucherschutz-niveaus ist die sehr geringe Anzahl lebensmittelbedingter Erkrankungen. Die Implementie-rung des QM-Systems ist weiter fortgeschritten, so dass nunmehr alle wichtigen Überwa-chungstätigkeiten standardisiert auf der Grundlage von spezifischen Dokumenten durchge-führt werden. Die zentrale Erfassung der meisten Daten aus der Überwachung und Untersu-chung auf der Grundlage eines einheitlich angewendeten Programms BALVI iP wurde weiter ausgebaut. Als sehr vorteilhaft und zielorientiert wird der zunehmend risikoorientierte Ansatz der Betriebskontrollen und der Probennahme gesehen. Die vorgegebenen Kontrollzahlen konnten nicht in allen Ämtern erfüllt werden. Das Problem eines in diesem Zusammenhang nicht ausreichenden Personalbestandes wurde bereits teil-weise erkannt und inzwischen gelöst. Hinsichtlich der Untersuchungen befriedigt die Dauer der Untersuchungszeiten bei bean-standeten Proben nicht immer die Erwartungen.
39
4 Amtliche Futtermittelüberwachung in Brandenburg 4.1 Aufgaben, Struktur, personelle Ausstattung, allgemeine Grundsätze der Über-
wachung und Ergebnisse der Futtermittelüberwachung 4.1.1 Aufgaben
In den vergangenen Jahren hat sich der Ansatz der Futtermittelüberwachung weg von der im Vordergrund stehenden Leistung der Nutztiere hin zur Sicherheit der vom Tier stammenden Lebensmittel gewandelt. Der heutige europäische Grundsatz heißt, die Sicherheit von Le-bensmitteln beginnt mit sicheren Futtermitteln. Insofern dienen die Aufgaben der Futtermit-telüberwachung ebenso dem Verbraucherschutz wie die der Lebensmittelüberwachung und sind als gleichrangige hoheitlich staatliche Aufgaben anzusehen. Sichergestellt werden soll die Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnen Lebensmittel für die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit und die Verhinderung der Gefährdung des Naturhaushaltes über Aus-scheidungen von unerwünschten Stoffen, die im Futtermittel enthalten sind. Im Zusammen-hang mit der Durchsetzung futtermittelrechtlicher Vorschriften geht es zum Beispiel auch um die Beachtung von Verfütterungsverboten, die Überwachung der Kennzeichnung im Sinne einer Irreführung oder einer krankheitsbezogenen Werbung. Darüber hinaus bezieht sich die Tätigkeit der Futtermittelüberwachung auch auf die Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften im Heimtierbereich. In Brandenburg waren 2008 insgesamt 51 Hersteller von Mischfuttermitteln sowie Vormi-schungen, 632 Hersteller von Einzelfuttermitteln, 417 Futtermittelhändler, 88 Lagerbetriebe, 91 Spediteure sowie 4.956 Futtermittelunternehmer der landwirtschaftlichen Primärproduk-tion registriert.
4.1.2 Struktur
Die Überwachung der Futtermittel im Land Brandenburg ist zweigeteilt. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften bei Landwirten. Die gewerbliche Futtermittelherstellung, die Futtermittellager-stätten, die Futtermitteltransporteure und der Futtermittelhandel unterliegen der Zuständig-keit des LVLF. Zudem werden durch das LVLF kreisübergreifende koordinierende und aus-wertende Tätigkeiten sowie das Schnellwarnsystem betreffende Futtermittelvorgänge ausge-führt. In den Landkreisen und kreisfreien Städten ist die Futtermittelüberwachung in der Mehrzahl in den gleichen Ämtern wie die Lebensmittelüberwachung integriert. Es gibt aber auch Fälle, wo die Aufgabe im Landwirtschaftsamt oder im Amt für Wirtschaftsförderung an-gesiedelt ist. Die Untersuchung der Futtermittelproben erfolgt durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg an den Standorten Potsdam, Frankfurt (Oder) und Berlin.
4.1.3 Personelle Ausstattung
Insgesamt stehen für die amtliche Futtermittelüberwachung im Land 16,5 Futtermittelkontrol-leure zur Verfügung. In den Landkreisen arbeiten jeweils 0,4 bis 1,5 Futtermittelkontrolleure. In den kreisfreien Städten ist die Zahl deutlich geringer, da sich hier vergleichsweise wenig überwachungsbedürftige Betriebe befinden. Die in die Zuständigkeit des LVLF fallenden Un-ternehmen werden von vier Futtermittelkontrolleuren landesweit überwacht. Eine vollständige Übersicht über die personellen Ressourcen zeigt Tabelle 37 im Anhang.
4.1.4 Allgemeine Grundsätze der Überwachung
Die Überwachung der Betriebe erstreckt sich über die Ebenen des Erzeugens, des Herstel-lens, des Transportierens, des Lagerns und des Verfütterns. Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet und auf der Grundlage einer betriebsspezifischen Risikoeinstufung des Futtermittelunternehmens. Faktoren zur Risikoeinstufung eines Betriebes sind die Betriebsart und damit zusammenhängende Risikokriterien.
40
Für die Einstufung der Mischfutterhersteller werden beispielsweise Art und Anzahl der her-gestellten Erzeugnisse, die Produktionsmengen, die Funktionsfähigkeit des Hygienemana-gements und der Eigenkontrollen, die Qualifikation des Personals und die Mängel und Bean-standungen in der Vergangenheit berücksichtigt. Ziel der programmgestützten Einstufung ist eine dem Risiko angemessene Kontrollhäufigkeit, hier zwischen jährlich und 3x im Jahr, so-wie eine weitgehend gleiche Überwachung vergleichbarer Betriebe. Für die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt die Einstufung der Landwirtschaftsbetriebe ebenfalls programmge-stützt. Hier liegt die Mindestkontrollhäufigkeit zwischen jährlich, zweijährlich und dreijährlich. Für die überwiegende Anzahl der Futtermittelbetriebe besteht eine Registrierungspflicht. Diese ist verbunden mit näheren Angaben des Futtermittelunternehmers zum Standort, zur beabsichtigten Tätigkeit und zum Erzeugnis. Darüber hinaus gibt es eine deutlich geringere Zahl von Betrieben, die zwar überwacht werden, aber nicht registriert sind. Dabei handelt es sich um Betriebe von per se geringerem Risiko wie z. B. der Einzelhandel mit Heimtierfutter. Für einige besonders relevante Betriebsarten, wie Trocknungsbetriebe, in denen das Futter-mittel unter direkter Einwirkung von Verbrennungsgasen getrocknet wird, besteht eine ge-sonderte Zulassungspflicht. Die Betriebskontrollen beinhalten die Prüfung des Betriebes, die Kontrolle der Unterlagen sowie die Beprobung der Futtermittel. Bei den Mischfutterherstellern werden u.a. geprüft: • die Qualität der Futtermittelrohstoffe und der hergestellten Mischfuttermittel • die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Verwendung von Zusatzstoffen • die Einhaltung der vorgeschrieben Kennzeichnung • der Zustand und die Sauberkeit der Anlagen und Geräte • die Dokumentation und Rückverfolgbarkeit • das Verfahren der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP)
4.1.5 Probenahme
Auf der Grundlage eines zentral vorgegebenen mehrjährigen nationalen Kontrollplans für Deutschland werden die Probenart und die zu untersuchenden Parameter vorgegeben. Pro-benahmen zur Analyse stellen neben den Buch- und Betriebskontrollen einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit der Futtermittelüberwachung dar. Die Auswahl der Proben erfolgt auf der Grundlage des Rahmenplans der Kontrollaktivitäten auf dem Futtermittelsektor. Die bei der Kontrolle festgestellten Risiken und Beanstandungen werden dabei berücksichtigt. Insofern wird bei den Futtermitteln ein anderer Weg als bei den Lebensmitteln gegangen, wo das spezifische Risiko der Probe vor Ort durch die Überwa-chungsbehörden selbst eingeschätzt und dementsprechend die Probeplanung vorgenom-men wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch die Futtermittelkontrolleure nach eigenem Ermessen eine Auswahl zu treffen. Für Sachverhalte, die von speziellem Landesin-teresse sind, werden gesonderte Untersuchungsprogramme realisiert.
4.1.6 Sonstige Instrumente der Überwachung
Die Überwachung der Futtermittel erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei Lebensmit-teln. Insofern treffen die bereits erfolgten Ausführungen zum Qualitätsmanagement-System, zum Verbraucherinformationsgesetz, zur Information der Öffentlichkeit, zum Schnellwarnsys-tem, zur Rückverfolgbarkeit, zur Erhebung von Gebühren sowie zu Maßnahmen bei Rechts-verstößen für die Futtermittel gleichermaßen zu.
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4.2 Ergebnisse der Überwachung
4.2.1 Betriebskontrollen
Zur Überwachung der Einhaltung geltender futtermittelrechtlicher Vorschriften werden durch die Überwachungsbehörde regelmäßig Überprüfungen und Probenahmen durchgeführt. Tabelle 38: Anzahl der zu überwachenden Unternehmen 2006 bis 2008
Betriebsart 2006 2007 2008
Einzelfutterhersteller 398 536 632
Vormischungshersteller 2 2 2
Mischfutterhersteller 29 45 49
Handelsbetriebe 799 709 681
Lagerbetriebe 71 95 88
Spediteure 63 87 91
Landwirte 4.760 5.350 5.508
Insgesamt 6.122 6.824 7.051
Von insgesamt 7.051 zu überwachenden Futtermittelunternehmen wurden 2.428 Betriebe auf der Grundlage der Risikoeinstufung kontrolliert. Die entsprechende Einstufung in Risiko-gruppen ist gegenwärtig noch nicht überall abgeschlossen. Betriebe mit Beanstandungen bei vorausgegangenen Prüfungen oder hohem Risikopotential wurden mehrmals aufgesucht, was eine Gesamtzahl von 3.481 Betriebsprüfungen ergab. Dabei wurden bei 232 Betrieben Beanstandungen ermittelt, was einer Beanstandungsquote von 9,6 % entspricht. Tabelle 39: Anzahl der Betriebsprüfungen in den Jahren 2006 bis 2008
Betriebsart 2006 2007 2008
Einzelfutterhersteller 68 199 280
Vormischungshersteller 7 11 15
Mischfutterhersteller 134 138 124
Handelsbetriebe 720 587 459
Lagerbetriebe 25 44 25
Spediteure 24 9 7
Landwirte 3.110 3.204 2.571
Insgesamt 4.088 4.192 3.481
Verstöße gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wurden von den Überwachungsbehörden im Jahr 2008 mit insgesamt 523 mündlichen Belehrungen und 46 Verwarnungen geahndet. In 38 Fällen wurden Maßnahmen nach § 39 LFGB angeordnet. Dazu zählen u.a. das vorü-bergehende Verbot des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die Sicherstellung von nicht sicheren Futtermitteln sowie die unschädliche Beseitigung von Erzeugnissen. Es wurden drei Bußgeldverfahren eingeleitet und drei Verfahren abgeschlossen. Die Höhe der vereinnahm-ten Bußgelder belief sich auf 175,60 €, von vereinnahmten Verwarngeldern auf 35,00 €. 59 Verfahren wurden zuständigkeitshalber an Behörden außerhalb von Brandenburg abge-geben. Ein Verfahren wurde an einen anderen Mitgliedsstaat abgegeben.
42
Tabelle 40: Maßnahmen bei Beanstandungen, Verwarnungen und Bußgelder
Überwachungsbehörde Maßnahmen
nach § 39 LFGB
Verwarnungen Bußgeldver-
fahren
LVLF 4 4 1
Landkreise und kreisfreie Städte 34 42 2
Insgesamt 38 46 3
Im Rahmen des Schnellwarnsystems gab es im Berichtsjahr 421 Meldungen zu Futtermit-teln. Davon war Brandenburg 6-mal betroffen, wovon eine Meldung durch Brandenburg selbst eingestellt wurde. Diese betraf die Überschreitung von Dioxinhöchstmengen in Tro-ckengrün. Tabelle 41: Futtermittel-Schnellwarnungen an die zuständigen Behörden in Brandenburg
weitergeleitet
Grund Art des Erzeugnisses/ Herkunft
Höchstwertüberschreitung Dioxin Trockengrüngut/ Deutschland
Dioxinähnliche PCB Kupferchelat/ Niederlande
Spezifisches Risikomaterial (SRM) Hundekauknochen/ Deutschland
Salmonella Mbandaka Alleinfuttermittel für Hühnerküken/ Deutschland
Monensin-Natrium (E757) Futter-Hefe/ Deutschland
Aflatoxine Sonnenblumenkerne/ Belgien
4.2.2 Probenahmen zur Analyse
Die Anzahl der zu entnehmenden Proben wird durch die Vorgaben des Rahmenplanes der Kontrollaktivitäten (RPK) im Futtermittelsektor und durch die bei der Prüfung vorgefundene Situation im Betrieb bestimmt. Die Anzahl der Probenahmen verringerte sich gegenüber dem Vorjahr um 15 % auf 1.129 Proben, die Beanstandungsquote stieg um 2 %.
43
Anzahl der Probenahmen und Beanstandungen von Futtermitteln von 2004 bis 2008
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
1800
2000
2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
AnzahlProben
Beanstandungen
Abbildung 11: Anzahl der Probenahmen und Beanstandungen von Futtermitteln von 2004 bis 2008 Die Ergebnisse der Untersuchung von Futtermitteln in zusammengefasster Form sind in der Tabelle 42 des Anhangs dargestellt. Die Ergebnisse der Parameter im Einzelnen: Inhaltsstoffe: Die Anzahl der Bestimmungen auf Inhaltsstoffe betrug im Berichtsjahr 1.246 Analysen, die Beanstandungsquote ist im Vergleich zum Vorjahr um 2,0 Prozentpunkte gestiegen und be-trägt nunmehr 21 %. Die höchsten Beanstandungen waren bei Rohfett, Rohasche und Methionin zu finden. Energie: Für die praktische Fütterung, für die Rationsberechnung bzw. Rationszusammenstellung sowie zur Qualitätsbeurteilung von Futtermitteln kommt der Energiebestimmung ein zentraler Stellenwert zu. Im Vorjahr wurden 119 Energiebestimmungen durchgeführt, 4,8 % weniger als 2007. Die Beanstandungsquote für den Energiegehalt ist im Vergleich zum Vorjahr um 6 Prozentpunk-te gesunken. Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe sind Stoffe, die Futtermitteln in geringen Mengen zugesetzt werden, um bestimmte Wirkungen zu erzielen. Der Dosierungsbereich ist durch Mindest- und Höchst-gehalte eingegrenzt. Die deklarierten Zusatzstoffgehalte in den kontrollierten Mischfuttermit-teln wurden 2008 bei ca. jeder achten Probe nicht eingehalten. In der Mehrzahl wurden bei Herstellern und Händlern Unterschreitungen der zugesicherten Qualität festgestellt (Abwei-chungen von deklarierten Gehalten). Bei den Tierhaltern wurden Über- und Unterschreitun-gen der futtermittelrechtlich zulässigen Mindest- und Höchstgehalte beanstandet. Die Mehrzahl der Beanstandungen musste wegen Unter- bzw. Übergehalten an Futtermittel-Zusatzstoffen in Mischfuttermitteln (111 Beanstandungen, davon 37 Überschreitungen
44
Höchstgehalt) ausgesprochen werden. Bei den Spurenelementen wurden 210 Untersuchun-gen durchgeführt (44 Beanstandungen, davon 18 Überschreitungen; 6 bei Kupfer, je 4 bei Mangan und Zink). Die Beprobung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe sollte auch im Jahr 2009 verstärkt erfolgen. Die Ergebnisse der Untersuchungen von Zusatzstoffe sind in Tabelle 42 dargestellt. Für die Verschleppung von Kokzidiostatika stehen ab Juli 2009 mit der 37. Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung Rückstandshöchstwerte an Kokzidiostatika in Futter-mitteln für Nicht-Zieltierarten zur Verfügung. Tabelle 43: Untersuchungen von Zusatzstoffen in Mischfuttermitteln
Zusatzstoff Unter-
suchungen Beanstandungen %
Kokzidiostatika 244 11 5
dar. Höchstgehaltüberschreitungen 6 2
Vitamine 324 37 11
dar. Höchstgehaltüberschreitungen 7 2
Spurenelemente 210 44 21
dar. Höchstgehaltüberschreitungen 18 9
sonstige Zusatzstoffe 51 19 37
dar. Höchstgehaltüberschreitungen 6 12
Insgesamt 829 111 13
dar. Höchstgehaltüberschreitungen 37 4
Unerwünschte Stoffe und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln: Die in den Vorjahren zu einem geringen Teil festgestellten Überschreitungen bei uner-wünschten Stoffen und Rückständen an Pflanzenschutzmitteln in Futtermitteln haben die Futtermittelüberwachung veranlasst, auch im Berichtsjahr 2008 aus Vorsorgegründen die Analysen entsprechend den Vorgaben im nationalen Plan nicht zu reduzieren. Im Jahr 2008 waren vor allem Beanstandungen bei Einzelfuttermitteln in der Primärproduktion festzustel-len. Beanstandet wurden Überschreitungen der gesetzlichen Höchstgehalte für Dioxin in Grünfutter an einem Standort (Sonderprogramm Elbauen Land Brandenburg) sowie die Überschreitung des Höchstgehaltes für Mutterkorn in Futtergetreide. Die Probenahme und Beauftragung der Untersuchung von Getreide auf Mutterkorn erfolgt in der Regel nur im Ver-dachtsfall. Für den Grünlandstandort mit den erhöhten Dioxingehalten wurden strenge Nut-zungsauflagen erteilt. Belastete Futtermittel wurden von der Verfütterung ausgeschlossen. Allerdings wurden auch Überschreitungen der gesetzlichen Höchstgehalte an Dioxin in Tro-ckengrüngut in einem Trocknungswerk festgestellt. Die betroffenen Partien wurden gesperrt und von der Lieferung an andere Unternehmen ausgeschlossen. Es erfolgte eine Einstellung einer Schnellwarnung in das Schnellwarnsystem (betroffene Bundesländer wurden infor-miert). Bereits gelieferte Partien mussten vom Hersteller zurückgeholt werden. Die Partien wurden im Anschluss schadlos beseitigt (s. Tabelle 44).
45
Tabelle 44: Untersuchungen auf unerwünschte Stoffe und Rückstände von Schädlings- bekämpfungsmitteln
Parameter Unter-
suchungen Beanstandungen %
Aflatoxin B1 104 - -
Schwermetalle 543 - -
Chlorierte Kohlenwasserstoffe 719 - -
Dioxine 135 15 11
Sonstige unerwünschte Stoffe (u. a. Mutterkorn)
36 6 17
unerwünschte Stoffe ohne Höchstgehalt
438 1 0,2
Schädlingsbekämpfungsmittel 944 3 0,3
Unzulässige und verbotene Stoffe: Nach wie vor war die Kontrolle der Einhaltung des Verfütterungsverbots für tierische Proteine und tierische Fette ein wesentlicher Kontrollschwerpunkt für die Futtermittelüberwachungs-behörden. Aber auch die nicht erlaubte Verschleppung von Tierarzneimitteln und Zusatzstof-fen in Futtermitteln für Tiere, für die sie nicht bestimmt waren, wurden kontrolliert. Nicht mehr als Zusatzstoffe zugelassene Stoffe sind bei den Kontrollen kaum noch aufgefal-len, deshalb wurden die Vorgaben zur Kontrolle nicht mehr erweitert. Bei den 224 Untersuchungen auf verbotene Stoffe handelt es sich um Kontrollen, inwieweit in Futtermitteln gebeiztes Getreide, Verpackungsreste, behandeltes Holz, Kot oder Ähnliches enthalten sind. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen. Von 2.751 Untersuchungen auf Verschleppungen von pharmazeutisch wirksamen Substanzen wurden 24 Proben beanstan-det. Hierbei handelte es sich um Tierarzneimittel, die in Futtermitteln beim Landwirt unter-sucht wurden und um Kokzidiostatika in Mischfuttermitteln und Vormischungen.
Untersuchungen auf unzulässige Stoffe von 2004 bis 2008
0
500
1000
1500
2000
2500
3000
3500
4000
2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
An
zah
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er
Un
ters
uc
hu
ng
en
Verbotenes tierisches Proteinnach VO (EG) Nr. 999/2001
Verbotene Stoffe nach Anlage 6
Verschleppung vonpharmazeutisch wirksamenSubstanzen
Abbildung 12: Untersuchungen auf unzulässige Stoffe in Futtermitteln
46
Untersuchungen auf mikrobiellen Verderb: Im Jahr 2008 wurden insgesamt 44 Einzelfuttermittel und 71 Mischfuttermittel mikrobiolo-gisch untersucht und beurteilt. Davon waren bei Einzelfuttermitteln 18 % und 13 % bei Mischfuttermitteln zu beanstanden. Kontrolle der Zusammensetzung von Mischfuttermitteln: Die mikroskopische Untersuchung von Mischfuttermitteln dient der Überprüfung der Einhal-tung der Deklaration. Da die entsprechend anzugebenden Anteile auf der Deklaration an-zugeben sind, werden die von den Futtermittelunternehmen gemachten Angaben mit Hilfe der Mikroskopie untersucht. Insgesamt wurden 110 Mischfuttermittel auf die Zusammenset-zung überprüft, 29 davon wurden beanstandet. Kontrolle der Angaben zu GVO: Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen bzw. aus GVO hergestellte Futtermittel, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ge-sundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben. Durch die Futtermittelüberwachungs-behörden sind im Berichtsjahr 2008 insgesamt 964 Inspektions- und Kontrollmaßnahmen auf gentechnisch veränderte Organismen in Futtermitteln erfolgt. 800 Proben wurden dabei bei Mischfuttermitteln untersucht. Diese Kontrollen bezogen sich überwiegend auf Deklarations-kontrollen, zu einem geringen Anteil auch auf Deklarationskontrollen durch Probenahme und Analyse sowie auf die Rückverfolgbarkeit. Beanstandet wurden sechs Proben bei Mischfut-termitteln mit Soja und Mais. Vergleich der Ergebnisse zu den Vorgaben im Rahmenplan der Kontrollaktivitäten (RPK): Die vorgegebenen Analysenzahlen für Zusatzstoffe und gentechnische Veränderungen konnten nicht erreicht werden. Die hohe Zahl an Ergebnissen bei Schädlingsbekämpfungs-mitteln, unzulässigen Stoffen und verbotenen Stoffen resultiert aus der Tatsache, dass eine Vielzahl von Wirkstoffen durch sogenannte Multimethoden bestimmt und damit gleichzeitig mehrere Wirkstoffe erfasst werden. Die Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Organismen wurden als Untersuchungs-schwerpunkt durch das Land vorgegeben. Die Vorgaben laut Rahmenplan der Kontrollaktivi-täten, die Anzahl der Analysen und deren Erfüllung sind in Tabelle 45 des Anhanges darge-stellt.
4.2.3 Sonstige Prüfungen
Außerhalb des Rahmenplans der Kontrollaktivitäten wurden Untersuchungen auf Melamin, Propionsäure, Thiodicarb, Ambrosiasamen und Salmonellen durchgeführt. Insgesamt erfolgten z.B. 49 Kontrollen auf Salmonellen in Einzelfuttermitteln und 49 in Mischfuttermitteln. Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Organismen wurden in Ein-zelfuttermitteln in 18 Fällen und in Mischfuttermitteln in 22 Fällen durchgeführt. Beanstandet wurde jeweils nur eine Probe. Die Überprüfung der formalen Kennzeichnungsvorschriften bei einheimischen Produkten erfolgte 2008 in 4.706 Fällen. Dabei wurden 288 Mischfuttermittel beanstandet. Bei Einfuh-ren aus anderen Mitgliedsstaaten wurden 160 Kontrollen durchgeführt mit insgesamt 16 Be-anstandungen.
47
5 Zusammenfassung
Die Futtermittelüberwachung im Land Brandenburg erfolgte im Jahr 2008 gemäß dem Über-wachungsauftrag. Um die Tätigkeit als Kontrolleur der Futtermittelüberwachung ausüben zu können, wurden vier neue Futtermittelkontrolleure in einem Sachkundelehrgang für Futter-mittelkontrolleure umfassend ausgebildet. Die bisher in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure sind durch Weiterbildungen auf dem aktuellsten Stand der futtermittelrechtlichen Vorschriften. Die Anzahl der Betriebskontrollen ist bei den Landwirten und den gewerblichen Futtermittel-händlern gesunken. Erhöhte Gehalte an unerwünschten, verbotenen oder unzulässigen Stof-fen wurden nur in Einzelfällen festgestellt. Besondere Aufmerksamkeit erforderte die Fest-stellung der Überschreitung von Höchstgehalten an Dioxin in Trockengrüngut in einem Trocknungsbetrieb. Die betroffenen Bundesländer wurden über das Schnellwarnsystem der EU informiert. Hauptschwerpunkt der Futtermittelüberwachung wird weiterhin auf die Feststellung und Ahn-dung von Verstößen bei den Deklarationen gelegt, beispielsweise beim zugesagten Gehalt an bestimmten Inhalts- und Zusatzstoffen. Für die Kontrolle 2009 sind die folgenden Schwerpunkte gesetzt: Weiterführung des Dioxinprogramms in den Elbauen, die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln sowie die Verschleppungskontrolle von Tierarznei-mitteln in andere Futtermittel.
48
49
Anhang Tabellen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung
50
Tabelle 1: Anzahl der Bediensteten im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung
davon
VLÜA
Bedienstete in der Lebens-mittelüber-wachung
insgesamt
TierärzteLebens-
mittel
sonst. wissensch.
Sachverstän-dige
Lebens- mittel-
kontrolleure
sonst. Mitarbeiter
Brandenburg 5,15 1,05 - 4,00 0,10
Cottbus 6,20 0,80 0,75 4,65 -
Frankfurt (Oder) 4,00 0,80 - 3,20 -
Potsdam 7,60 1,20 1,80 4,40 0,20
Barnim 6,00 1,00 - 5,00 -
Dahme-Spreewald 6,50 1,00 - 5,50 -
Elbe-Elster 7,50 2,00 - 5,50 -
Havelland 9,00 2,00 - 6,00 1,00
Märkisch-Oderland 6,70 1,00 - 5,70 -
Oberhavel 5,80 1,00 - 4,80 -
Oberspreew.-Lausitz 8,20 0,70 1,00 5,90 0,60
Oder-Spree 8,25 1,00 - 5,75 1,50
Ostprignitz-Ruppin 5,71 1,49 - 3,50 0,72
Potsdam-Mittelmark 9,65 1,20 1,00 6,95 0,50
Prignitz 5,50 1,00 0,50 4,00 -
Spree-Neiße 6,10 0,75 - 4,85 0,50
Teltow-Fläming 9,60 2,00 1,00 5,60 1,00
Uckermark 9,85 1,25 0,60 8,00 -
Gesamt 127,31 21,24 6,65 93,3 6,12
51
Tabelle 2: Bedienstete für die Überwachung der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
davon
VLÜA
Bedienstete für die Über-
wachung der Fleisch- und
Geflügel- fleischhygiene
gesamt
Tier- ärzte
amtl. Fach-
assistenten
sonst. Personal
zusätzlich amtlich
beauftragte Personen
Brandenburg 0,85 0,45 0,35 0,05 9,0
Cottbus 0,25 0,15 0,0 0,1 0,0
Frankfurt (Oder) 0,3 0,1 0,0 0,2 0,0
Potsdam 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Barnim 2,0 1,0 1,0 0,0 11,0
Dahme-Spreewald 35,9 6,9 24,0 5,0 16,0
Elbe-Elster 1,5 1,0 0,0 0,5 26,0
Havelland 1,0 0,0 1,0 0,0 5,0
Märkisch-Oderland 7,74 1,74 5,0 1,0 15,0
Oberhavel 0,7 0,4 0,0 0,3 16,0
Oberspreew.-Lausitz 1,1 0,7 0,0 0,4 11,0
Oder-Spree 7,0 2,0 5,0 0,0 4,0
Ostprignitz-Ruppin 0,94 0,45 0,0 0,49 0,0
Potsdam-Mittelmark 2,0 1,0 1,0 0,0 18,0
Prignitz 35,25 8,25 24,0 3,0 13,0
Spree-Neiße 0,55 0,25 0,3 0,0 9,0
Teltow-Fläming 1,9 1,0 0,0 0,9 16,0
Uckermark 1,80 0,85 0,45 0,5 30,0
Gesamt 100,78 26,09 62,1 13,34 199,00
52
Tabelle 3: Vergleich Anzahl der durchgeführten Kontrollen 2008 mit den sich verbindlich ergebenden Kontrollen nach Risikoeinstufung (QM) (ohne kreisfremde Betriebe)
Kreis
Anzahl der erforderlichen
Kontrollen nach Risikoein-
stufung
Anzahl Kontrollen
2008
Anzahl der Beschäftig-
ten
Anzahl der Kontrollen auf einen
Beschäftigten
Brandenburg 1.947 2.344 5,15 455
Cottbus 2.421 1.221 6,20 197
Frankfurt (Oder) 1.357 2.176 4,00 544
Potsdam 2.521 2.327 7,60 306
Barnim 2.983 3.068 6,00 511
Dahme-Spreewald 3.041 2.085 6,50 321
Elbe-Elster 3.163 2.586 7,50 345
Havelland 2.520 2.625 9,00 292
Märkisch-Oderland 3.939 2.826 6,70 422
Oberhavel 3.577 2.799 5,80 482
Oberspreew.-Lausitz 3.724 3.074 8,20 375
Oder-Spree 3.143 4.102 8,25 497
Ostprignitz-Ruppin 2.965 1.759 5,71 308
Potsdam-Mittelmark 3.605 4.094 9,65 424
Prignitz 1.443 1.661 5,50 302
Spree-Neiße 2.701 2.895 6,10 475
Teltow-Fläming 3.291 3.050 9,60 317
Uckermark 3.222 3.889 9,85 395
Land gesamt 51.563 48.581 127,31 387
53
Tabelle 4: Lebensmittelüberwachungskennzahlen 2004 – 2008
2004 2005 2006 2007 2008
erfasste Betriebe 30.906 32.742 35.295 36.198 36.951
Anzahl Kontrollen 69.550 63.335 52.721 50.294 48.582
Anzahl Proben 13.173 11.902 12.495 11.063 11.013
Anzahl beanstandete Betriebe
9.408 11.160 12.225 13.367 13.724
in % 34,6 42,5 49,8 54,9 56,6
Maßnahmen 15.346 22.453 23.385 25.693 25.406
Bußgelder 239 204 189 258 191
Strafverfahren 132 83 80 63 51
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Tabelle 13: Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenstände, kosmetischen Mitteln insgesamt (G = Gesamtproben, P = Planproben, Vd = Verdachtsproben, Vf = Verfolgsprobe, B = Beschwerdeproben, S = sonst. Proben)
Probenzahl davon beanstandet ZEBS- Kode
Warenobergruppe G P Vd Vf B S G % P Vd Vf B S
01 Milch 201 191 4 1 5 9 4,5 9 02 Milchprodukte 252 222 4 25 1 33 13,1 27 2 4 03 Käse 232 176 8 5 3 40 38 16,4 33 4 1 04 Butter 59 58 1 1 1,7 1 05 Eier, Eiprodukte 193 179 11 2 1 18 9,3 18 06 Fleisch 703 607 28 40 12 16 105 14,9 75 15 5 6 407 Fleischerzeugnisse 858 722 42 35 20 39 173 20,2 130 14 15 9 508 Wurstwaren 804 672 43 23 14 52 203 25,2 152 24 7 3 1710 Fische, Fischzuschnitte 180 167 6 5 2 8 4,4 6 1 1 11 Fischerzeugnisse 251 232 13 4 2 30 12,0 26 2 2 12 Krusten-, Schalen-, Weichtiere u.ä. 67 63 4 2 3,0 2 13 Fette u.Öle 201 160 5 34 2 3 1,5 2 1 14 Suppen, Saucen 104 98 5 1 18 17,3 18 15 Getreide 134 130 1 3 4 3,0 3 1 16 Getreideprod., Backvormischg. 148 143 3 2 12 8,1 12 17 Brote, Kleingebäcke 247 238 4 5 23 9,3 20 1 2 18 Feine Backwaren 804 707 12 30 2 53 136 16,9 115 3 7 1 1020 Feinkostsalate, Mayonnaisen, u.ä. 613 557 11 43 2 158 25,8 152 6 21 Puddings, Kremspeisen, Desserts 141 134 1 6 16 11,3 15 1 22 Teigwaren 69 65 2 2 7 10,1 6 1 23 Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst 121 102 2 1 1 15 3 2,5 1 224 Kartoffeln, stärkereiche Pflanzenteile 119 112 3 4 3 2,5 1 2 25 Frischgemüse 278 256 1 7 5 9 16 5,8 12 3 1 26 Gemüseerzeugn. u.ä. 118 103 7 4 4 12 10,2 8 3 1 27 Pilze 54 54 28 Pilzerzeugnisse 76 54 2 1 19 2 2,6 1 129 Frischobst 289 247 4 3 4 31 19 6,6 10 2 730 Obstprodukte 68 62 4 1 1 3 4,4 2 1 31 Fruchtsäfte 148 139 2 3 2 2 21 14,2 17 1 1 1 132 Alkoholfreie Getränke 176 156 7 4 7 2 22 12,5 15 3 4 33 Wein 39 30 2 3 4 8 20,5 6 1 1 34 Erzeugn. aus Wein 29 25 4 3 10,3 3 35 weinähnl. Getränke u.a. 43 41 2 14 32,6 13 1 36 Bier, bierähnliche Getränke 163 156 1 3 3 7 4,3 7 37 Spirituosen, -haltige Getränke 38 35 1 1 1 11 28,9 9 1 1 39 Zucker 18 18 40 Honig, Brotaufstriche 216 215 1 70 32,4 70 41 Konfitüren u.ä. 67 67 33 49,3 33 42 Speiseeis, -halberz. 608 458 25 71 2 52 224 36,8 184 5 25 1043 Süßwaren 62 34 8 20 4 6,5 2 1 144 Schokoladen, -waren 50 47 3 4 8,0 2 2 45 Kakao 19 19 46 Kaffee u.ä. 24 24 47 Tee u.ä. 52 48 2 1 1 10 19,2 8 1 1 48 Säuglings- u. Kleinkindernahrg. 58 49 3 2 3 1 4 6,9 4 49 Diätetische LM 106 95 6 3 1 1 20 18,9 14 5 1 50 Fertiggerichte, zuber. Speisen 366 278 58 14 16 44 12,0 28 6 2 8 51 Nährstoffkonzentr. u. Nahrungserg. 56 49 7 24 42,9 17 7 52 Würzmittel 59 48 3 8 6 10,2 6 53 Gewürze 42 15 4 10 13 3 7,1 1 1 154 Aromastoffe 7 6 1 56 Hilfsm. aus Zusatzst. u./o. LM 11 9 2
57 Zusatzstoffe, wie Zusatzstoffe verwen- dete Lebensmittel u. Vitamine 6 5 1 1 16,7 1
59 Trink-, Mineral-, Tafel-, Quellwasser 184 158 6 10 10 24 13,0 18 2 1 3
Lebensmittel gesamt 10.031 8.735 369 413 137 377 1.612 16,1 1.310 109 89 45 5960 Tabak- u. Tabakerzeug. 81 Verpackung für Kosmetik u. Tabak 6 6 82 BG mit Körperkontakt u. Körperpflege 173 146 12 15 1 0,6 183 Reinigungs- u. Pflegemittel 35 34 1 84 Kosmetische Mittel 292 232 19 1 40 33 11,3 17 14 1 185 Spielwaren u. Scherzartikel 90 85 4 1 86 BG mit Lebensmittelkontakt 147 141 2 3 1 5 3,4 4 1
insgesamt 10.774 9.379 407 416 140 432 1.651 15,3 1.331 123 89 47 61
67
Tabelle 14: Kodierung der Beurteilungsgründe für die Beanstandung von Lebensmitteln
Kode Beanstandungsgrund Lebensmittel
Rechtsgrundlagen (beispiel-haft)
Gruppie- rung
1 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung)
Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. a VO (EG) 178/2002; § 5 (1) LFGB
(A)
2 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen)
Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. a VO (EG) 178/2002; § 5 (1) LFGB
(B)
3 Gesundheitsgefährdend (mikrobiologischeVerunreinigung)
VO n. § 13 (1) LFGB; VO n. § 34 LFGB
(A)
4 Gesundheitsgefährdend (andere Ursachen)
VO n. § 13 (1) LFGB; VO n. § 34 LFGB
(B)
5 Nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigung)
Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. b VO (EG) 178/2002
(A)
6 Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen)
Art. 14 (1) i.V.m. (2) lit. b VO (EG) 178/2002; § 11 (2) Nr. 1 LFGB
(B)
7 Nachgemacht/ wertgemindert/ geschönt § 11 (2) Nr. 2 LFGB; VO n. § 13 (4) LFGB
(C)
8 Irreführend Art. 16 VO (EG) 178/2002; § 11 (1) LFGB
(D)
9 Unzulässiger Hinweis auf "naturrein" o.ä. Rechtsgrundlage nicht mehr gegeben, Kode nicht mehr anwenden ab Version 1.11
(D)
10 Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben § 12 (1) LFGB (D)
11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften VO n. § 35 LFGB (D)
12 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung VO n. § 13 (3) Nr. 1 LFGB (D)
13 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung § 6 (1) LFGB (C)
14 Pflanzenschutzmittel, Überschreitungen von Höchst-gehalten
§ 9 (1) Nr. 1 LFGB (B)
15 Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung § 9 (1) Nr. 2 LFGB (B)
16 Pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitungen von Höchstgehalten oder Beurteilungswerten
VO (EWG) 2377/90; § 10 LFGB (B)
17 Schadstoffe, Überschreitungen von Höchstgehalten VO (EG) 466/2001; VO n. § 13 (5) LFGB
(B)
18 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (andere Ursachen)
(E)
19 Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende nationale Rechtsvorschriften
z.B. MilchG, MargarineG, Branntwein-MonopolG
(E)
20 Verstöße gegen unmittelbar geltendes EG-Recht (ausgenommen Kennzeichnung)
(E)
21 Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit
BGA, BfR, BVL, DGF, DIN u.a. freiwillige Vereinbarungen
(C)
22 Verstoß gegen Bestrahlungsverbot § 8 (1) LFGB
23 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mikrobiologische Verunreinigun-gen)
z.B. Diät V, Mineral- und Tafel-wasser V
(A)
24 Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiolo-gische Verunreinigung (mikrobiologische Verunreini-gung)
BGA, BfR, BVL, DGF, DIN u.a. freiwillige Vereinbarungen
(A)
25 Pharmakologisch wirksame Stoffe, unzulässige An-wendung
VO (EWG) 2377/90; § 10 LFGB (B)
26 Gentechnisch veränderte Organismen, unzulässige Verwendung
VO(EG) Nr. 1829/2003, Art.4 (C)
27 Gentechnisch veränderte Organismen, fehlende Kennzeichnung
VO EG Nr. 1829/2003, Art. 13 (D)
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Fische, Meerestiere und ihre Produkte
Milch und Milchprodukte
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72
Tabelle 22: Nachweis pathogener Erreger /Toxine in ausgewählten Warengruppen
Erzeugnis Salmonellen
in %
übrige pathogene Erreger/Toxine
in % Geflügelfleisch und -produkte 6,3 - Gewürze, Würzmittel 4,2 - Fleisch und -produkte 1,5 - Eier und Eiprodukte, eihaltige Speisen 0,6 - Fische, Meerestiere u. ihre Produkte 0,3 - Feine Backwaren 0,2 - Milch und -produkte - 1,5 Feinkostsalate, Mayonnaisen, Soßen - 1,3 Speiseeis - 0,2
Tabelle 24: Durchgeführte Laboruntersuchungen im Rahmen der Fleisch- und Geflügel-
fleischuntersuchung
Bakteriologische Untersuchungen Tierart Anzahl davon positiv* in %
Kälber Rinder (ohne Kälber) 56 22 39 Schweine 735 221 30 Schafe Ziegen Einhufer 7 6 86 Hauskaninchen Schlachtgeflügel Rotwild Dam-/ Sikawild Rehwild Schwarzwild 1 1 100 Hase/ Kaninchen Gams-/ Muffelwild Federwild insgesamt 799 250 31
* positiv im Sinne einer reglementierten Beurteilung
73
Tabelle 26: Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln insgesamt
Probenzahl mit Rückständen unter der Höchstmenge Lebensmittel
Anzahl der
unter- suchtenProben
Probenzahl ohne
Rückst. bzw. nicht
bestimmbar1
Rückst.2
Rückst.3
Rückst.> 3
Rückst.
Probenzahl mit Höchst-
mengen-über-
schreitungen
Milch 76 49 25 1 1
Milchprodukte, sonstiger Käse 19 17 1 1
Käse 6 4 2
Butter 9 6 3
Eier, Eierprodukte
Leber (Rind, Schwein, Lamm) 1 1
Geflügel 34 34
sonst. Fleisch 4 3
Fleischerzeugnisse 1 1
Seefische 1 1
Süßwasserfische 31 24 6 1
Fischerzeugnisse 2 2
Krusten-, Schalen-, Weichtiere 1 1
pflanzl. Öle u. Fette 15 14 1
Weizen 21 16 5
Roggen 23 17 4 1 1
sonst. Getreide 34 18 11 3 2 2
Getreideprodukte 33 23 8 1 1
Hülsenfr., Ölsamen, Schalenobst 3 3
Kartoffeln 53 37 15 1
Kopfsalat 14 2 1 1 10
Feldsalat 1 1
sonst. Blattgemüse 34 20 4 5 3 2 2
Spargel 14 13 1
Tomaten 51 18 7 9 5 12 4
Gemüsepaprika 36 13 10 6 2 5 7
Mohrrübe 22 13 2 4 2 1
sonst. Frischgemüse 96 66 16 9 4 1 4
Gemüseerzeugnisse 5 4 1 1
Erdbeeren 43 5 4 4 6 24 3
Johannisbeeren 4 1 3
Weintrauben 33 10 4 3 2 14 2
sonst. Beerenobst 26 9 1 4 7 5
Äpfel 32 12 3 4 4 9 2
sonst. Kernobst 19 2 4 3 1 9
Pfirsiche 2 1 1 1
sonst. Steinobst 33 10 11 2 6 4 2
Orangen 19 2 5 5 2 5 2
sonst. Zitrusfrüchte 37 6 1 11 7 12 3
Exotische Früchte 43 30 9 2 1 1 6
sonst. Frischobst 1 1
Obstprodukte 8 8
Fruchtsäfte, -nektar 5 5
Honig, Brotaufstrich 75 59 15 1
Konfitüren, Fruchtzubereitungen 2 2
Tee, teeähnliche Erzeugnisse 24 17 1 1 5 2
Gewürze 1 1
Sonstige Proben 52 49 2 1
Summe 1.099 647 147 119 59 127 43
74
Tabelle 28: Untersuchung auf Schwermetalle in Lebensmitteln
Blei
(mg/kg/l) Cadmium (mg/kg/l)
Quecksilber (mg/kg/l)
Kupfer (mg/kg/l)
Lebensmittel
An
zah
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Max
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An
zah
l P
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en
Max
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m
An
zah
l P
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Max
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An
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Max
imu
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Milch- und Milchprodukte 31 0,028 31 31 13 Geflügel 33 0,015 33 0,002 33 0,002 32 sonst. Fleisch 3 5,321 3 3 0,004 Fleischerzeugnisse 1 1 1 0,003 1 Seefische 10 0,010 10 0,013 11 0,676 Süßwasserfische 17 0,043 17 0,006 17 0,294 2 Fischerzeugnisse 5 0,012 5 0,015 5 0,627 Krusten- /Schalen-/ Weichtiere 4 0,071 4 0,013 4 0,036 Weizen 21 0,049 21 0,088 Roggen 23 0,058 23 0,021 sonst. Getreide 34 0,188 34 0,075 15 0,004 15 2,680 Getreideprodukte 37 0,184 37 0,210 Brote, Kleingebäck 2 0,063 2 0,218 1 0,001 1 11,570 Hülsenfrüchte 31 0,069 31 0,024 Ölsamen 6 6 0,310 1 1 18,400 Schalenobst 10 0,055 sonst. Hülsenfr., Ölsamen, Schalenobst 3 0,020 10 0,125 Kartoffeln 1 1 0,039 Blattgemüse 39 0,127 39 0,090 34 3,480 Sprossgemüse 45 0,022 45 0,036 10 45 1,210 Fruchtgemüse 28 0,020 28 0,030 27 1,420 Wurzelgemüse 29 0,065 29 0,086 28 1,870 Gemüseerzeugnisse 31 0,180 31 0,115 2 0,700 Pilze 53 0,210 53 0,511 Pilzerzeugnisse 72 3,676 72 4,067 Weintrauben 24 0,016 24 0,002 25 10,000 sonstiges Beerenobst 47 0,030 47 0,014 47 1,320 Kernobst 13 0,016 13 0,002 16 1,630 Steinobst Zitrusfrüchte exotische Früchte 3 0,012 3 0,027 4 6,490 Obstprodukte 30 0,054 30 0,009 1 3 0,710 Wein Honige, Brotaufstriche 3 0,080 3 0,026 1 Tee, teeähnliche Erzeugnisse 11 0,377 11 0,020 10 Säuglings- und Kleinkindernahrung 4 0,069 4 0,033 5 6,040 Gewürze 1 1 0,011 1 8,600 Mineralwasser 1 1 1 1 Sonstige Proben 34 0,450 34 0,652 5 0,165 34 615,000
Summe 730 747 139 348
75
Tabelle 28 Seite 2: Untersuchung auf Schwermetalle in Lebensmitteln
Zink (mg/kg/l)
Arsen (mg/kg/l)
Selen (mg/kg/l)
Nickel (mg/kg/l)
Lebensmittel
An
zah
l P
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en
Max
imu
m
An
zah
l P
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Max
imu
m
An
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Max
imu
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An
zah
l P
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Max
imu
m
Milch- und Milchprodukte 13 5,720 13 13 0,060 13 Geflügel 32 32,800 32 32 0,137 sonst. Fleisch Fleischerzeugnisse 1 17,800 1 1 0,044 Seefische Süßwasserfische Fischerzeugnisse Krusten- /Schalen-/Weichtiere Weizen Roggen sonst. Getreide 15 18,500 15 0,220 15 Getreideprodukte 4 36,200 Brote, Kleingebäck Hülsenfrüchte Ölsamen Schalenobst sonst. Hülsenfr., Ölsamen, Schalenobst Kartoffeln Blattgemüse 2 2,180 2 2 Sprossgemüse 13 2,570 13 13 0,036 Fruchtgemüse 2 4,220 2 2 Wurzelgemüse 2 2,660 2 2 Gemüseerzeugnisse Pilze Pilzerzeugnisse Weintrauben sonstiges Beerenobst 9 2,510 9 9 Kernobst 2 2 2 Steinobst Zitrusfrüchte exotische Früchte Obstprodukte Wein Honige, Brotaufstriche 1 3,850 Tee, teeähnliche Erzeug-nisse 10 10 10 0,018 Säuglings- und Kleinkin-dernahrung 12 55,900 1 Gewürze Mineralwasser 1 8 0,010 1 1 Sonstige Proben 37 29394,000 4 0,074 11 26,485 5 15,900
Summe 156 113 114 19
76
Tabelle 33: Ort des Inverkehrbringens und Art des angeschuldigten Lebensmittels
Inverkehrbringer Anzahl
Kindereinrichtung privater Haushalt Gaststätte Altenpflegeheim
4 3 3 1
Schule/ Kita Ferien- Freizeit- Zentrum Milchviehanlage
1 1 1
Angeschuldigtes Lebensmittel
zusammengesetzte Speisen 10 Rohmilch 1 Hackepeter mit Roheizusatz 1 Plätzchenteig mit Roheizusatz 1 Eis 1
davon Lebensmittel mit Roheizusatz 2
Hackepeter mit Roheizusatz Plätzchenteig mit Roheizusatz
1 1
Tabelle 37: Anzahl der Futtermittelkontrolleure und der zu überwachenden Betriebe
Landkreise und kreisfreie Städte
Anzahl der Futtermittel- kontrolleure
Anzahl der zu überwa-chenden Betriebe
Barnim 0,7 338
Dahme-Spreewald 1,0 319
Elbe-Elster 1,0 444
Havelland 1,0 294
Märkisch-Oderland 0,45 502
Oberhavel 1,0 237
Oberspreewald-Lausitz 0,4 188
Oder-Spree 1,0 332
Ostprignitz-Ruppin 0,7 130
Potsdam-Mittelmark 1,0 258
Prignitz 1,5 734
Spree-Neiße 0,6 239
Teltow-Fläming 0,6 336
Uckermark 1,0 649
Brandenburg 0,2 22
Cottbus 0,1 10
Frankfurt (Oder) 0,05 18
Potsdam 0,2 15
Insgesamt 16,5 5.376
77
Tabelle 42: Anzahl der Probenahmen von Futtermitteln von 2006 bis 2008
2006 2007 2008 Anzahl % Anzahl % Anzahl %
Futter- mittelart Pro-
ben Bean-stan-dung
Pro-ben
Bean-stan-dung
Pro-ben
Bean-stan-dung
Einzelfuttermittel 375 25 7 376 38 10 362 36 10
Mischfuttermittel 827 171 21 898 193 21 727 178 24
dar. Mineralfut-termittel
57 20 35 53 16 30 53 16 30
Vormischungen 35 21 60 33 15 45 29 15 52
Zusatzstoffe 9 0 - 24 5 21 11 3 27
Insgesamt 1.246 217 17 1.331 251 19 1.129 232 21
Tabelle 45: Vorgaben und Ergebnisse der Probenahme zur Analyse
Parameter Anzahl
Analysen RPK 2008
Anzahl Analysen Ist 2008
Erfüllung in %
Inhaltsstoffe 915 1.646 180
Energie 116 119 103
Gehalt an Zusatzstoffen 1.018 924 91
unzulässige Stoffe 639 2.751 431
unerwünschte Stoffe 1.506 2.108 140
Schädlingsbekämpfungsmittel 46 944 2.052
verbotene Stoffe (Anl. 6 FMV) 18 224 1.244
verbotene tierische Proteine 75 242 323
mikrobiologische Untersuchungen 173 216 125
Mischfutterzusammensetzung 107 110 103
gentechnische Veränderungen 54 42 78
Insgesamt 4.667 9.326 200
78
79
II. Tierseuchenüberwachung /
Task Force
80
81
Inhaltsverzeichnis Seite
II. Tierseuchenüberwachung, Task Force 79
1 Überwachung der Leukoseunverdächtigkeit 83
2 Stand der BHV1-Sanierung 83
3 Stand der BVD/MD-Statuserhebung und Sanierung 84
4 Stand der Sanierung Maedi/Visna (M/V) 84
5 Stand der Sanierung der Caprinen Arthritis Encephalitis (CAE) 86
6 Überwachung der Freiheit von Aujeszkyscher-Krankheit (AK) der Schweine
87
7 Untersuchung der Haus- und Wildschweine auf Klassische Schweinepest (KSP)
87
8 Überwachung der Brucellosefreiheit in den Tierbeständen 88
8.1 Rinder 88
8.2 Kleine Wiederkäuer 88
8.3 Hausschweine 88
9 Überwachung der Salmonellenfreiheit 89
9.1 Salmonellenfreiheit des Geflügels 89
9.2 Salmonellennachweise bei Schweinen, Rindern, Geflügel (ohne Hühnerherden) und sonstigen Tieren
90
10 Überwachung Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest 90
10.1 Überwachung der Freiheit von Aviärer Influenza (AI) / Geflügelpest 90
10.2 EU-Monitoring 90
10.3 Landesmonitoring 91
10.4 Erweitertes Monitoring 91
10.5 Wildvogelmonitoring 91
11 Überwachung der Tollwutfreiheit 92
12 Prophylaxe und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut 93
82
Inhaltsverzeichnis Seite
13 BSE-/TSE-/CWD-Überwachung 93
13.1 BSE-Untersuchungen bei Rindern 93
13.2 TSE-Untersuchungen bei Schafen 93
13.3 TSE-Untersuchungen bei Ziegen 94
13.4 CWD-Untersuchungen bei Rotwild 94
14 Überwachung der anzeige- und meldepflichtigen Fischseuchen 94
15 Blauzungenkrankheit / Bluetongue (BT) 94
15.1 Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Land Brandenburg im Jahr 2008
94
15.2 Amtliche Feststellung der Blauzungenkrankheit 98
16 Tierseuchenrechtliche Überprüfungen 98
17 Task Force, Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheitsdienst 98
Anlagen 105
83
II. Tierseuchenüberwachung, Task Force 1 Überwachung der Leukoseunverdächtigkeit Betriebe, deren Rinderbestände im Alter über 24 Monate aus mindestens 30 % Milchkühen bestehen, haben gemäß Leukose-Verordnung vom 13. März 1997 und nach der Verwal-tungsvorschrift zur Verfahrensweise bei Untersuchungen auf anzeigepflichtige Tierseuchen (Erlass des MLUV vom 02.01.2007) die Leukoseunverdächtigkeit ihres Rinderbestandes durch eine zweimalige milchserologische Bestandsuntersuchung im zweijährigen Rhythmus nachzuweisen. Auf dieser Grundlage wurden im Jahr 2008 124.475 Einzelmilchproben aus 580 Milchkuhbe-ständen (d.h. 2x aus 290 Beständen) untersucht. (Anhang, Tabelle 1) Aus verschiedenen Gründen konnten 83 Proben nicht untersucht werden bzw. waren im Er-gebnis nicht auswertbar. Positive Befunde wurden nicht erhoben. Alle nicht durch Poolmilchuntersuchung überwachten Bestände sind im dreijährigen Rhyth-mus blutserologisch zu untersuchen. In diesem Zusammenhang wurden im Berichtsjahr 56.845 Blutproben aus 1.131 Beständen auf Leukose untersucht (Anhang, Tabelle 2). Auch hier wurden keine positiven Leukosebefunde festgestellt. In Anbetracht der für das Jahr 2008 vorliegenden Untersuchungszahlen und -ergebnisse kann die Leukoseunverdächtigkeit der Rinderbestände des Landes Brandenburg erneut be-stätigt werden. 2 Stand der BHV1-Sanierung Im Oktober 2008 fasste der Tierseuchenkassenbeirat den Beschluss, die Finanzierung des BHV1-Impfstoffes durch die Tierseuchenkasse ab Januar 2009 einzustellen. Damit endete ein 13 Jahre dauernder Zeitabschnitt, während dessen ca. 11 Mio. Impfdosen Markerimpf-stoff in brandenburgischen Rinderbetrieben zum Einsatz kamen (Abbildung 1).
0
200.000
400.000
600.000
800.000
1.000.000
1.200.000
1.400.000
1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Anzahl Impfdosen (1996-2008)
n Impfdosen
Abbildung 1 : Anzahl der eingesetzten Impfdosen (1996-2008) Der Erfolg dieser Maßnahme lässt sich an den im Dezember 2008 erhobenen Zahlen able-sen. Von ca. 570.000 Rindern insgesamt wurden lediglich 3.385 Rinder als BHV1-Reagenten (0,6 %) ausgewiesen. Im Jahr 1996 ging man dagegen von einer Ausgangsverseuchung von ca. 80 % aus. Die Sanierungserfolge der Landkreise sind im Anhang (Tabelle 3) dargestellt. Das angewendete Sanierungsverfahren, bei laufender Produktion unter dem Schutz der Be-standsimpfung BHV1-freie Jungtiere aufzuziehen, hat längerfristig zum Ziel geführt. Die noch vorhandenen regionalen Unterschiede bei der BHV1-Sanierung belegt Abbildung 2.
84
Abbildung 2: Unterschiede bei der BHV1-Sanierung 3 Stand der BVD/MD-Statuserhebung und Sanierung Von den Amtstierärzten wurden insgesamt ca. 25 % der Rinderbestände Brandenburgs als BVDV-frei bzw. unverdächtig nach den Vorgaben des Brandenburger BVD-Sanierungs-programms eingestuft. Somit muss davon ausgegangen werden, dass über die Mehrzahl der Bestände hinsichtlich BVDV keine Übersicht besteht. Die Ergebnisse der Laboruntersuchungen werden im Anhang in Tabelle 4 aufgelistet. Trotz vermeintlich geringerer Nachweisraten von BVD-Antigen und Antikörpern im Verlauf mehrerer Jahre stellen diese Zahlen nicht die reale Situation dar, da sie aus Untersuchungs-ergebnissen eines kleinen Teils der Betriebe stammen. Zum Beispiel führte eine florierende BVDV-Infektion in einem Färsenaufzuchtbetrieb zur Vi-rusverbreitung in mehreren Empfängerbetrieben. Im Dezember 2008 wurde die BVDV-Verordnung des Bundes veröffentlicht, die ab Januar 2011 in Kraft treten wird. Erst zu diesem Zeitpunkt wird die Untersuchungspflicht für alle Rin-der verbindlich eingeführt. Im Land Brandenburg werden die nötigen Vorbereitungen getrof-fen, um Untersuchungskapazitäten zu erweitern und Methoden neu einzuführen (Untersu-chung von Gewebeohrstanzproben). 4 Stand der Sanierung Maedi/Visna (M/V) Von den 27 Zuchtschafbeständen aus neun Kreisen (= 1.706 Schafe), die sich gegenwärtig an Sanierungsverfahren des Landes beteiligen, haben zum Ende des Jahres 2008 21 Be-stände aus sieben Kreisen (Barnim, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberspreewald-Lausitz, Prignitz, Spree-Neiße, Uckermark) mit insgesamt 565 Tieren den Status „anerkannter Mae-di/Visna unverdächtiger Bestand“ erreicht. Sechs Schafbestände (= 1.140 Tiere) aus vier Landkreisen (Barnim, Dahme-Spreewald, Oder-Spree, Spree-Neiße) befanden sich im Aner-kennungsverfahren (Anhang, Tabelle 5). Die Veränderungen zum Vorjahr (22 angeschlossene Herden, davon 19 anerkannt M/V-unverdächtig und drei im Anerkennungsverfahren) resultieren aus Neuzugängen in den Krei-
in %
85
sen Barnim, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, aus Statusanerken-nungen in den Kreisen Prignitz und Oberspreewald-Lausitz sowie einigen Betriebsaufgaben. Im Vergleich zum Vorjahr haben sich fünf Zuchtschafbestände mehr dem Sanierungsverfah-ren angeschlossen, zwei Betriebe mehr haben den Status „anerkannt M/V unverdächtiger Bestand“ und 3 Bestände befinden sich mehr im Sanierungsverfahren. Die Entwicklung des Sanierungsverfahrens wird in den Abbildungen 3 und 4 dargestellt.
0
5
10
15
20
25
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An
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l
2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
Anz. Bestände gesamt
anerk. unverd. Bestände
Anz. Sanierungsbestände
Abbildung 3: Entwicklung des M/V-Sanierungsverfahrens nach teilnehmenden Beständen
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
1800
An
zah
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2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
Anz. Tiere gesamt
anerk. unverd.Bestand Anz. Tiere
San.bestand Anz. Tiere
Abbildung 4: Entwicklung des M/V-Sanierungsverfahrens nach Anzahl der betroffenen
Zuchtschafe Einschließlich der Untersuchungen, die unabhängig vom laufenden Sanierungsverfahren durchgeführt wurden, sind im Berichtsjahr insgesamt 1.247 Schafe aus 29 Beständen be-probt worden, davon waren 203 Proben (16,3 %) positiv (Anhang, Tabelle 6). Dieser starke Anstieg der positiven Befunde im Vergleich zu den Vorjahren (Abbildung 5) ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich ein großer Zuchtschafbestand dem Sanierungs-verfahren angeschlossen hat und von den über 700 untersuchten Tiere knapp 200 Tiere positiv waren.
86
0
200
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An
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l
2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
Anz. Untersuchungen
davon positiv
Abbildung 5: Anteil M/V-positiver Befunde zur Anzahl untersuchter Schafe 5 Stand der Sanierung der Caprinen Arthritis Encephalitis (CAE) Das Interesse der Ziegenhalter an einem CAE- unverdächtigen Status nimmt weiterhin zu. So haben sich im Jahr 2008 neun weitere Bestände dem Sanierungsprogramm angeschlos-sen, womit zum Jahresende 34 Bestände mit insgesamt 2.031 Tieren dem Sanierungsver-fahren angehörten (Anhang, Tabelle 7). Es tragen 25 Ziegenherden mit 1.743 Tieren aus acht Kreisen (Barnim, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Potsdam-Mittelmark, Spree-Neiße, Uckermark) den Status „anerkannt CAE unverdächtiger Bestand“, und neun Herden aus sie-ben Landkreisen (Barnim, Dahme-Spreewald, Havelland, Oder-Spree, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße) mit insgesamt 288 Ziegen befinden sich im Anerkennungsverfahren. Die Entwicklung der letzten drei Jahre im CAE-Sanierungsverfahren des Landes Branden-burg ist in Abbildung 6 dargestellt.
20062007
2008
2006
2007
2008
20062007
2008
0
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10
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20
25
30
35
Anza
hl
Anz. am Sanierungsverfahren angeschlossene Bestände
Anz. anerkannt CAE-unverdächtige Bestände
Anz. CAE- Sanierungs-bestände
Abbildung 6: Entwicklung CAE-Sanierungsverfahren der letzten drei Jahre
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Insgesamt wurden im Jahr 2008 1.465 Blutproben aus 37 Ziegenbeständen auf CAE unter-sucht, wovon sieben Proben (0,5 %) positiv waren (Anhang, Tabelle 8). 6 Überwachung der Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit (AK) der Schweine
Die Hausschweinebestände sind gemäß Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 20. Dezember 2005 zum Nachweis der AK-Freiheit nach einem vorgegebe-nen Stichprobenschlüssel zu untersuchen. Im Jahr 2008 wurden diesbezüglich im Land Brandenburg 52 Schweinehaltungsbetriebe verschiedener Produktionsrichtungen und Betriebsgrößenklassen mit insgesamt 665 beprob-ten Schweinen risikoorientiert untersucht. Damit wurden die Vorgaben des Stichprobenpla-nes auch in 2008 übererfüllt (Anhang, Tabelle 9). Einschließlich Handelsuntersuchungen und andere Untersuchungsgründen wurden im Be-richtsjahr insgesamt 2.275 Blutproben aus 123 Betrieben auf AK untersucht (Anhang, Tabel-le 10). Es wurden keine positiven Befunde festgestellt, womit die Freiheit der brandenburgischen Hauschweinebestände von Aujeszkyscher Krankheit erneut nachgewiesen wurde. Seit dem Jahr 2006 wurden bei Wildschweinen nur noch Fallwild und Wildschweine mit ver-dächtigen klinischen Symptomen auf Aujeszkysche Krankheit untersucht. Bei den im Jahr 2008 untersuchten 30 Wildschweinen wurden keine positiven serologischen oder virologischen Befunde erhoben. 7 Untersuchung der Haus- und Wildschweine auf Klassische Schweinepest (KSP) In den Hausschweinebeständen wurden im Berichtsjahr insgesamt 1.816 Proben auf KSP untersucht. Davon waren 1.140 Proben amtlich angewiesene Untersuchungen (Anhang, Ta-belle 11). Im Rahmen der EU-Anerkennung Brandenburgs als schweinepestfreies Gebiet erfolgt die seuchenprophylaktische Überwachung der Hausschweinebestände durch die labordiagnosti-sche Abklärung KSP- ähnlicher Symptome. Im Jahr 2008 wurden in diesem Zusammenhang 513 Proben aus 47 Beständen untersucht. Sämtliche Untersuchungen auf KSP verliefen mit negativem Ergebnis. Zur Überwachung des Schwarzwildbestandes auf KSP- Freiheit hat jeder Kreis des Landes im Rahmen eines Monitoringsprogrammes die Auflage, pro Jahr mindestens 60 erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine untersuchen zu lassen. Mit 1.686 im Jahr 2008 beprobten Wildschweinen wurde die im Land insgesamt zu erbrin-gende Zahl von 1.080 weit übererfüllt (Anhang, Tabelle 12). Bei 12 der 1.555 serologisch untersuchten Proben wurden positive Antikörperbefunde fest-gestellt (= 0,77 % der untersuchten Tiere). Die virologische Nachuntersuchung dieser Proben verlief mit negativem Ergebnis. Klinische Symptome oder pathologich-anatomische Anzeichen der KSP konnten im Schwarzwildbestand nicht festgestellt werden. Ebenso erbrachten die zur weiteren Abklä-rung durchgeführten Umgebungsuntersuchungen in den jeweiligen Wildeinstandsgebieten keine weiteren positiven Befunde. Von den 12 serologisch positiven Fällen waren acht Landkreise betroffen, die regional z.T. weit entfernt vom ehemaligen Impfgebiet liegen. Da auch Immunreaktionen auf andere Krankheitserreger die serologisch positiven Befunde auf KSP auslösen können, wurde im Land Brandenburg für das Jahr 2009 ein Programm zur Intensivierung der flächendeckenden Abklärungsuntersuchung festgelegt.
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8 Überwachung der Brucellosefreiheit in den Tierbeständen 8.1 Rinder
Zur Überwachung der Aufrechterhaltung des amtlich anerkannten brucellosfreien Status der Rinderbestände des Landes waren auch im Jahr 2008 Bestandsmilchuntersuchungen (je-weils im Abstand von zwei Jahren) bzw. blutserologische Untersuchungen (im Abstand von drei Jahren) bei allen über 24 Monate alten Rindern durchzuführen. Dabei konnte die Brucel-losefreiheit der brandenburgischen Rinderbestände erneut nachgewiesen werden. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 124.475 Milchproben in 580 Betrieben auf Brucellose un-tersucht (Anhang, Tabelle 13). Davon waren 19 Proben positiv. Sie wurden durch blutsero-logische Nachuntersuchungen im Endergebnis mit negativem Befund abgeklärt. Weitere 1.235 Rinderbestände wurden mit insgesamt 56.127 Blutproben auf Brucellose un-tersucht. Alle Untersuchungen verliefen hierbei mit negativem Ergebnis (Anhang, Tabelle 14).
8.2. Kleine Wiederkäuer
Deutschland ist seit Jahren amtlich anerkannt frei von Brucella melitensis und hat diesen Status jährlich durch Überwachungsuntersuchungen in Schaf- und Ziegenbeständen nach einem vorgegebenen Stichprobenplan nachzuweisen. Im Land Brandenburg waren dazu auch im Jahr 2008 in 47 Schaf- und Ziegenbeständen unterschiedlicher Größenkategorien 2.796 - 3.711 Schafe und Ziegen zu beproben. Mit 61 untersuchten Beständen wurde der Plan übererfüllt, jedoch entsprach die in den Betriebs-größenklassen zu untersuchende Anzahl von Tieren in einer Reihe untersuchter Bestände nicht den Mindestvorgaben des Stichprobenplanes. Daher liegt die Gesamtzahl der unter-suchten Tiere im Land mit 2.894 Proben insgesamt nur geringfügig über der zu beprobenden Mindestzahl von 2.796 Tieren. Auch im Jahr 2008 konzentrierte sich die Nichterfüllung der Anzahl zu beprobender Schafe und Ziegen wiederum auf bestimmte Bestandsgrößenklassen. In den Bestandsgrößen 50-99 und 200-499 Tiere wurden weder die zu untersuchende Anzahl an Beständen noch die min-destens zu beprobende Anzahl von Tieren erfüllt. Mit 27 bzw. 126 untersuchten Tiere zu einem Soll von 250 bzw. 600 Proben ist die statistische Sicherheit der Ergebnisse der Be-standsuntersuchungen in diesen Kategorien nicht gewährleistet (Anhang, Tabelle 15). Im Berichtsjahr wurden insgesamt, einschließlich Handelsuntersuchungen, 3.253 Blutproben von Schafen und Ziegen auf Brucellose untersucht und keine positiven Befunde erhoben, womit die Brucellosefreiheit bei kleinen Wiederkäuern im Land Brandenburg wiederum nachgewiesen werden konnte (Anhang, Tabelle 16).
8.3 Hausschweine
Die im Freiland gehaltenen Hausschweine sind trotz vorschriftsmäßiger Absicherung der Gehege einer ständigen Gefährdung durch brucelloseinfizierte Wildschweine ausgesetzt. Zur Überwachung der Brucellosefreiheit in den Freilandbeständen sind gemäß Verwaltungsvor-schrift zur Verfahrensweise bei Untersuchungen auf anzeigepflichtige Tierseuchen (Erlass des MLUV vom 02.01.2007) die in Freiland gehaltenen Hausschweine einmal jährlich blutse-rologisch auf Brucellose zu untersuchen. Von den 101 im Land Brandenburg gemeldeten Schweine-Freilandhaltungen wurden 82 (81,2 %) blutserologisch auf Brucellose untersucht (Anhang, Tabelle 17). Obwohl die Untersuchungsrate der Freilandbestände zu den vergangenen Jahren weiter gesteigert werden konnte, ist die Vorgabe der Verwaltungsvorschrift, alle gemeldeten Schweine-Freilandhaltungen auf Brucellose zu untersuchen, leider noch nicht erreicht wor-den (Abbildung 7).
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120A
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hl
2003 2004 2005 2006 2007 2008
Jahr
Anz. vorh. Bestände
Anz. unters. Bestände
Abbildung 7: Entwicklung der Untersuchungsfrequenz auf Brucellose in den Schweine-
Freilandhaltungen Eine lückenlose Überwachung der Brucellosefreiheit bei den im Freiland gehaltenen Haus-schweinen ist wegen der permanenten Gefahr der Einschleppung von Brucellose durch infi-ziertes Schwarzwild unerlässlich. Im Berichtsjahr wurden bei Hauschweinen aus verschiedenen Untersuchungsanlässen (Überwachung der Freilandhaltungen, Handelsuntersuchungen, Abklärung von Aborten u.a.) insgesamt 1.671 Schweine aus 152 Beständen auf Brucellose untersucht und keine positi-ven Befunde festgestellt (Anhang, Tabelle 18). 9 Überwachung der Salmonellenfreiheit 9.1 Salmonellenfreiheit des Geflügels
Grundlage für die Bekämpfung zoonotischer Salmonellen beim Zuchtgeflügel und in Lege-hennenbeständen ist neben der Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 11.04.2001 gleichzeitig das im Ergebnis von EU-weiten Salmonellen-Prävalenzstudien entstandene unmittelbar geltende EU-Recht sowie die auf dessen Grund-lage erarbeiteten Nationalen Bekämpfungsprogramme. Danach erfolgt der Nachweis der Salmonellenfreiheit in Hühnerherden durch die Beprobung in den Haltungsbetrieben. Zu er-fassen sind vor allem die Serotypen S. typhimurium und S. enteritidis, bei Zuchthühnerher-den erweitert um S. infantis, S. hadar und S. virchow. Im Berichtsjahr waren im Land Brandenburg 22 erwachsene Hühnerzuchtherden vorhanden. Hier fanden insgesamt 62 amtliche Kontrollen mit 200 Beprobungen statt. Dabei wurden kei-ne positiven Salmonellenbefunde erbracht (Anhang, Tabelle 19). Im Bereich der Legehennenhaltung ist seit Beginn des Jahres 2008 routinemäßig mindes-tens eine Herde je Betrieb mit mehr als 1.000 Legehennen amtlich auf Salmonellen zu unter-suchen. Im Jahr 2008 gab es im Land Brandenburg insgesamt 136 erwachsene Legenhen-nenherden in 29 Betrieben mit über 1.000 Legehennen. Es wurden wie vorgeschrieben 29 Herden routinemäßig amtlich im Haltungsbetrieb untersucht. Aus anderen Untersuchungs-gründen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 wurden weitere 24 amtliche Herdenun-tersuchungen durchgeführt. Im Rahmen der insgesamt durchgeführten 53 amtlichen Her-denuntersuchungen wurden 140 Proben untersucht, von denen 11 Proben mit positivem Er-gebnis befundet wurden. Betroffen waren fünf Herden in vier Betrieben aus vier Landkreisen (Oberhavel, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße). In vier Herden wurde S. enteritidis, in einer Herde S. infantis festgestellt (Anhang, Tabelle 20).
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9.2 Salmonellennachweise bei Schweinen, Rindern, Geflügel (ohne Hühnerherden) und sonstigen Tieren
Neben den Zuchthühner- und Legehennenherden wurden weitere Tierarten auf Salmonellen untersucht und insgesamt 86 positive Befunde erhoben (Anhang, Tabelle 21). Der Hauptanteil entfiel mit 39 Salmonellennachweisen auf die Tierart Schwein, gefolgt von 34 positiven Befunden bei Geflügel (außer Hühner). Der hohe Anteil positiver Salmonellen-befunde bei Schweinen steht in Zusammenhang mit der in der Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 verankerten Pflicht der Inhaber von Schweinendmastbetrie-ben, ihre Tiere vor der Schlachtung auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu las-sen. Von den 34 Nachweisen beim Geflügel entfielen allein 20 positive Befunde auf Tauben, bei denen ausschließlich S. typhimurium var. Copenhagen festgestellt wurde. Mit 27 Befunden ist S. typhimurium var. Copenhagen der am häufigsten festgestellte Sero-typ, gefolgt von S. typhimurium mit 17 Befunden (davon 15 allein bei Schweinen), S. enterica (Gruppe B) mit 11 Nachweisen (8 davon bei Schweinen) und S. derby mit 6 Befunden (alle bei Schweinen). 10 Überwachung Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest 10.1 Überwachung der Freiheit von Aviärer Influenza (AI) / Geflügelpest
Die Ausbreitung des hochpathogenen Geflügelpestvirus H5N1 asiatischer Herkunft bei er-krankten und verendeten Wildvögeln (2006) sowie bei Hausgeflügelbeständen in Europa (2006, 2007) erforderte auch in 2008 die Fortführung des Influenza- Monitoringprogrammes bei Wildvögeln und Hausgeflügel. Insbesondere sollten die Untersuchungen der Klärung der aktuellen Verbreitung des hochpathogenen aviären Influenzavirus H5N1 in der Wildvogelpo-pulation dienen. Die Ausbrüche von symptomlos verlaufender hochpathogener aviärer Influenza bei Peking-enten im Jahre 2007 deuteten darauf hin, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus H5N1 in diesen Entenmastbeständen durch das bisherige Monitoring nicht erfasst wurde und somit eine Gefahr der unerkannten Verschleppung des Virus grundsätzlich möglich wäre. Um ein endemisches Vorkommen in Entenhaltungen, wie es bereits in Südostasien vorliegt, für Deutschland auszuschließen bzw. einen Eintrag früh zu erkennen, wurde das Monitoring für 2008 entsprechend angepasst. Darüber hinaus fordert die Umsetzung der EU- Richtlinie 2005/94/EWG in nationales Recht eine Bekämpfung von aviären Influenzaviren auch niedrigpathogener Stämme der Subtypen H5 und H7 bei Geflügel. Diese Maßnahmen sollen eine Mutation niedrigpathogener aviärer Influenzaviren in hochpathogene Formen und eine anschließende weitere Verbreitung aus einem Bestand heraus verhindern. Nicht zuletzt geben die zahlreichen humanen Erkrankungen mit dem hochpathogenen aviä-ren Influenzavirus H5N1 insbesondere im asiatischen Raum bei einer Todesfallrate von über 50 % Anlass die Überwachung konsequent fortzusetzen, um ein ähnliches Szenario im eu-ropäischen Raum zu verhindern.
10.2 EU-Monitoring
Der auf dem EU-Monitoringprogramm gemäß Entscheidung 2007/268/EG basierende Be-probungsplan der Bundesrepublik Deutschland sieht planmäßige Untersuchungen auf hoch-pathogene aviäre Influenzaviren bei Hausgeflügel und Wildvögeln nach einem vorgegebenen Stichprobenschlüssel vor. Danach waren im Jahr 2008 im Land Brandenburg 47 Wirtschaftsgeflügelbestände (7 Puten-, 4 Hühner-, 6 Gänse- und 30 Entenbestände) risikoorientiert mit insgesamt 1550 Blutproben serologisch auf AIV-Antikörper (H5 und H7) zu untersuchen.
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Diese Mindestvorgaben wurden durch die Untersuchung von 1.837 Proben aus 58 Bestän-den überboten (Anhang, Tabelle 22). Alle Proben im Rahmen des Hausgeflügelmonitorings wurden mit negativem Befund bewertet.
10.3 Landesmonitoring
Auf der Basis weiterer gesetzlicher Regelungen (Entscheidung 2007/268 der EU, Geflügel-pest-Verordnung, Untersuchungsprogramm der Bundesrepublik Deutschland) wurde eine umfangreiche Überwachung der Geflügelbestände im Rahmen eines Landesmonitorings durchgeführt. Bei Wirtschaftsgeflügel fanden im Jahr 2008 514 serologische und 3.186 viro-logische Untersuchungen am LLB auf AIV der Serotypen H5 und H7 mit negativen Ergebnis-sen statt (Anhang, Tabellen 23 u. 24).
10.4 Erweitertes Monitoring
Zum Zwecke des Ausschlusses einer unerkannten Durchseuchung von Enten- und Gänse-beständen und zur frühzeitigen Erkennung eines Eintrages von hochpathogenem aviären Influenzavirus H5N1 wurde das Geflügelpestmonitoring erweitert. Dementsprechend wurden 57 Enten- und Gänsebestände mit über 1.000 Tieren im zweiten Halbjahr 2008 auf der Grundlage der Empfehlung des Friedrich-Löffler-Institutes Insel Riems mit 3.804 Proben viro-logisch auf aviäre Influenzaviren untersucht (Anhang, Tabelle 25).
10.5 Wildvogelmonitoring
Als Frühwarnsystem zur Bewertung der Einschleppungsgefahr von AIV aus der Wildvogel-population in die Hausgeflügelbestände waren nach o. g. Programm im Rahmen eines Flä-chenmonitorings (in Gebieten ohne vorherigen Nachweis von H5N1) 992 Wildvögel (Enten, Gänse, Schwäne, Greifvögel und Eulen) sowie durch ein Punktmonitoring (in Gebieten mit vorherigem Nachweis von H5N1) 1.000 Wildvögel beliebiger Arten zu beproben. Im Berichts-jahr wurden 1.909 Proben von Wildvögeln (Organe bzw. Tupfer) virologisch auf AIV- Virus untersucht (Anhang, Tabelle 26). Eine Darstellung der untersuchten Vogelarten zeigt den hohen prozentualen Anteil von Was-ser- und Watvögeln mit 47,4 %. Daneben summieren sich insbesondere die Aasfresser und Vogelarten mit potentiell engem Kontakt zu Geflügelhaltungen als weitere Schwerpunkte auf 21,9 % bzw. 12,4 % (Anhang, Tabelle 27). Es wurden verschiedene niedrigpathogene aviäre Influenzaviren bei den am Landeslabor Berlin-Brandenburg untersuchten Wildvögeln nachgewiesen. In einem Landkreis handelte es sich bei Stockenten um den Typ H5N3, der in Niedersachsen Ende 2007 zu zahlreichen Ausbrüchen insbesondere in Mastputenbeständen geführt hat (Anhang,Tabelle 28). Bei allen anderen untersuchten Proben waren keine Viren des Typs H5 oder H7 feststellbar. In Abbildung 8 ist die Verteilung der untersuchten Wildvögel in Brandenburg dargestellt. Die schwerpunktmäßige Beprobung in den gewässerreichen Regionen bzw. in den sogenannten Ramsargebieten (Havelauen, unteres Odertal, Gülper See, Elbniederung) ist deutlich zu er-kennen.
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• Herkunft der beprobten Vögel • davon AI- Nachweise
Abbildung 8: Verteilung der untersuchten Wildvögel 11 Überwachung der Tollwutfreiheit Zur Überwachung der Tollwutfreiheit sind laut Tollwut-Verordnung in den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils acht Füchse pro 100 km2 zu untersuchen. Die sich daraus ergebene Gesamtzahl im Land Brandenburg zu untersuchender Füchse von 2.395 Stück wurden mit 2.693 Stück (112,4 %) übererfüllt (Anhang, Tabelle 29). In drei Kreisen konnten die Vorgaben an Untersuchungen im Berichtsjahr nicht erfüllt werden. Planmäßig waren in den Kreisen Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und Uckermark zusätzlich 30 bzw. 45 Marderhunde auf Tollwut zu untersuchen. Außerdem wurden aus den Kreisen Potsdam, Barnim und Märkisch-Oderland zusätzlich Einzeltiere zur Untersuchung gebracht. Die geplante Zahl von 240 im Land zu untersuchenden Marderhunden wurde mit 311 Tieren (129,6 %) überboten. Abbildung 9 stellt bei den Untersuchungen von Füchsen und Marderhunden den Plan und den Erfüllungsstand des Tollwutmonitoring sowie die erreichte Anzahl an Gesamtuntersuchungen (einschließlich nicht geplante Einsendungen durch Forstbedienstete u. a. Personen) im Jahresvergleich dar.
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3.000
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2004 2005 2006 2007 2008
Plan Monitoring
Ist Monitoring
Ist Gesamt-untersuchungen
Abbildung 9: Jahresvergleich der Untersuchung von Füchsen und Marderhunden
auf Tollwut
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Die für die Tollwutuntersuchung bei Füchsen und Marderhunden bereitgestellten finanziellen Mittel wurden nur zu 96,7 % in Anspruch genommen, da sechs Kreise die Mittel aus ver-schiedenen Gründen nicht in jedem Fall an die Einsender auszahlen konnten. Im Berichtsjahr wurden im Landeslabor insgesamt 3.347 Tiere verschiedener Tierarten auf Tollwut untersucht und kein Tollwutvirus festgestellt (Anhang, Tabelle 30). Damit konnte die Tollwutfreiheit des Landes Brandenburg auch 2008 erneut nachgewiesen werden. 12 Prophylaxe und Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut Seit mehreren Jahren wird im Land Brandenburg zur Früherkennung einer Gefährdung der Bienenbestände durch Amerikanische Faulbrut ein jährliches Monitoring auf Paenibacillus larvae spp. larvae durchgeführt. Im Jahr 2008 wurden 549 Proben von 373 Bienenbeständen aus 17 Kreisen untersucht. Der Erreger bzw. dessen Sporen wurden lediglich in vier Bestän-den (alle im Landkreis Teltow-Fläming) isoliert. Das sind 1,1 % der untersuchten Bestände (Anhang, Tabelle 31). Bei Verdachts-, Verfolgs- und Sperrbezirksuntersuchungen wurden in fünf Kreisen insgesamt 30 Bienenbestände untersucht, wovon 10 Bestände verteilt auf drei Kreise positive Befunde aufwiesen. In 2008 kam es ausschließlich im Landkreis Teltow-Fläming zu sechs gemeldeten Neuaus-brüchen von Amerikanischer Faulbrut. In zwei Beständen konnten die Sperrmaßnahmen im Berichtsjahr bereits wieder aufgehoben werden. Obwohl im Jahr 2008 die positiven Befunde außer bei den Verdachts-, Verfolgs- und Sperr-gebietsuntersuchungen zurückgegangen sind und das Geschehen nur einen Landkreis be-traf, besteht bei den Imkern nach wie vor ein wachsendes Interesse, ihre Bestände im Moni-toring zur Früherkennung des Faulbruterregers untersuchen zu lassen (Anhang, Tabelle 32). Daher wird das Faulbrutmonitoring in den Bienenbeständen des Landes auch im Jahr 2009 weitergeführt. 13 BSE- / TSE- / CWD-Überwachung 13.1 BSE-Untersuchungen bei Rindern
Im Landeslabor wurden im Jahr 2008 bei Rindern 17.567 BSE- Untersuchungen durchge-führt (Anhang, Tabelle 33). Davon fanden 2.982 an gesundgeschlachteten, 14.245 an verendeten und 340 Untersu-chungen an notgeschlachteten Tieren statt. Im Vergleich zum Vorjahr wurden 1.690 verendete Rinder mehr, aber 7.610 gesundge-schlachtete Rinder weniger untersucht, womit insgesamt im Jahr 2008 knapp 6.000 Rinder weniger als in 2007 untersucht wurden. Der weitere Rückgang bei gesundgeschlachteten Rindern zu 2007 ist dadurch begründet, dass im Schlachthof Kasel-Golzig keine Rinder mehr geschlachtet wurden. Im Jahr 2008 wurden keine positiven BSE-Befunde bei brandenburgischen Rindern ermittelt.
13.2 TSE-Untersuchungen bei Schafen
Im Berichtsjahr wurden 942 Proben von brandenburgischen Schafen auf TSE (Scrapie) un-tersucht (Anhang, Tabelle 34). In einem Zuchtschafbestand des Landkreises Ostprignitz-Ruppin wurde bei einem verende-ten Schaf im Landeslabor ein positiver Prionennachweis geführt, der am FLI als atypische Scrapie spezifiziert wurde. Der Schafbestand steht 2 Jahre unter amtlicher Beobachtung und es werden alle verendeten und geschlachteten Schafe dieses Bestandes auf TSE unter-sucht.
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13.3 TSE-Untersuchungen bei Ziegen
Bei den 163 auf TSE untersuchten Ziegen wurden weder bei den 131 verendeten noch bei den 32 gesundgeschlachteten Tieren positive Befunde nachgewiesen (Anhang, Tabelle 35).
13.4 CWD-Untersuchungen bei Rotwild
Gemäß Entscheidung 2007/182/EG vom 19.03.2007 sind in den EU-Mitgliedsstaaten über das Vorkommen der Chronic Wasting Disease (CWD), einer Form der TSE bei Hirscharti-gen, bei wild lebenden und gezüchteten Rothirschen nach einem vorgegebenen Stichpro-benplan Untersuchungen durchzuführen. Die Untersuchungen betreffen über 18 Monate alte Tiere. Entsprechend der jährlichen Jagdstrecke bei wild lebendem Rotwild und der gemeldeten Anzahl in Gatterhaltungen vorhandenen Rotwildes waren 2008 im Land Brandenburg 80 Stück erlegte oder verendete wild lebende und 15 Stück aus Gatterhaltungen geschlachtete Rothirsche auf CWD zu untersuchen. Die Ergebnisse sind im Anhang in Tabelle 36 erfasst. Der vorgegebene Stichprobenumfang bei wild lebenden Rothirschen konnte mit 64 unter-suchten Tieren nicht erfüllt werden. Die Gründe dafür waren vor allem, dass ein sehr hoher Anteil der erlegten Tiere unter 18 Monate alt war und es bei älteren Tieren Probleme bei der Beschlagnahme der Tierkörper bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse und der Abgabe der Köpfe von Trophäenträgern gibt. Bei Gatterhirschen konnten die Vorgaben mit 18 untersuchten Tieren überboten werden. Bei allen in 2008 auf CWD untersuchten Rothirschen wurden keine positiven Befunde fest-gestellt. 14 Überwachung der anzeige- und meldepflichtigen Fischseuchen Im Rahmen der Überwachung der anzeige- und meldepflichtigen Fischseuchen werden vor-rangig die Aquakulturbetriebe beprobt (Anhang, Tabelle 37). Dabei wurde im Berichtsjahr in einem Forellenbestand die Virale hämorrhagische Sepikämie (VHS) festgestellt. Gemeinsam mit dem Betreiber und dem zuständigen Veterinäramt wurde ein Konzept zur Sanierung der Anlage erstellt. Die Untersuchungen der Forellen haltenden Aquakulturbetriebe auf Infektöse hämatopoeti-sche Nekrose (IHN) und Infektiöse Anämie der Lachse (ISA) waren alle negativ. In drei Be-ständen verlief die Untersuchung auf Infektiöse Pankreas Nekrose (IPN) mit positivem Er-gebnis. Zur Abklärung von Verlusten bzw. zum Ausschluss einer Fischseuche wurden in einigen Be-ständen weitere Untersuchungen durchgeführt. Dabei wurde in einem Forellenbestand der Befall mit Aeromonas salmonicida (Furunkulose) festgestellt, in einem weiteren Bestand wurde labordiagnostisch der Befall mit Yersinia ruckery (Rotmaulseuche) nachgewiesen. Ein Karpfenbestand wurde positiv auf SVC (Frühjahrsvirämie) getestet. 15 Blauzungenkrankheit / Bluetongue (BT) 15.1 Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Land Brandenburg im Jahr 2008
Eine der wesentlichen Aufgaben unserer Task Force war im vergangenen Jahr die Bekämp-fung der Blauzungenkrankheit. Diese Krankheit trat im Jahr 2006 erstmals in Europa auf und führte im Jahr 2007 bei Rindern, Schafen und Ziegen in mehreren Bundesländern zu großen Verlusten. Infolge dessen wurden große Anstrengungen aller Beteiligten (BMELV, Bundes-länder, Pharmawirtschaft) unternommen, dass möglichst zeitnah Impfstoffe zur Verfügung stehen, welche eine Wiederholung derartiger Verluste in den betroffenen Tierbeständen ver-hindern können. Dies führte dann letztendlich 2008 zu der größte Impfaktion gegen eine Tierseuche, die es je in der Bundesrepublik gegeben hat.
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Bei der Blauzungenkrankheit (engl. Bluetongue) handelt es sich um eine nicht ansteckende, von Insekten übertragene Infektionskrankheit, an der Wiederkäuer insbesondere Schafe er-kranken. Diese Erkrankung wird von einem Orbivirus hervorgerufen, welches in 24 verschie-denen Serotypen vorkommt. In Deutschland trat in 2008 ausschließlich der Serotyp 8 (BTV-8) auf. Die Übertragung erfolgt durch einen Vektor - den Gnitzen (Culicoides spp.), wobei in Deutschland vor allem die Arten Culicoides obsoletus und Culicoides pulicaris an der Über-tragung des Virus beteiligt sind (Abbildung 10).
Quelle:Landwirtschaftkammer Nordrhein-Westfalen
Abbildung: 10: stark vergrößertes Bild einer Gnitze (Culicoides spp.) Über den Eintrag nach Europa/ Deutschland gibt es bis zum heutigen Tag keine abschlie-ßende Sicherheit. Es werden verschiedene Szenarien diskutiert, die vom Import empfängli-cher Tiere, über den Import mit eingeführten Pflanzen bis hin zum illegalen Einsatz von Le-bend-Impfstoff gehen. Das Jahr 2007 zeigte aber, dass diese Krankheit zu schwersten klinischen Erscheinungen bis hin zu Todesfällen führt, wenn sie auf einen „juvenilen“, d.h. ungeschützten Bestand trifft. Diese Tatsache traf für den überwiegenden Teil der deutschen Rinder-, Schaf- und Ziegen-bestände in Deutschland im Jahre 2007 noch zu. Auf einem Symposium im Rahmen der Grünen Woche berichtete ein Rinderhalter aus NRW (150 Milchkühe, 8.800 kg Milch), dass sich der Gesamtschaden in seinem Betrieb durch den Ausbruch der Blauzungenkrankheit auf ca. 77.300,00 € belief und das allein der Gesamtbe-trag der amtstierärztlichen Entschädigungen in seinem Landkreis (ca. 1600 Rinder-, Schaf- und Ziegenhalter) 926.320,84 € betrug. Um dieses Schreckenszenario für die Tierhalter in ganz Deutschland und natürlich auch in Brandenburg im Jahr 2008 zu verhindern, bestand im Prinzip nur eine Möglichkeit - die Im-pfung. Die Rahmenbedingungen für die Impfaktion waren für das Land Brandenburg günstig, da sich einerseits das massive Seuchengeschehen vornehmlich in den westlichen Bundes-ländern ereignete und sich andererseits das Krankheitsgeschehen in 2007, in Abhängigkeit vom Schwärmverhalten der krankheitsübertragenden Gnitzen, vor allem im Herbst abspielte. Dadurch war die Chance gegeben, mit einer konsequenten, prophylaktischen und vor allem flächendeckenden Impfung im Frühjahr 2008 den empfänglichen brandenburger Tierstapel zu schützten. Grundlage dieser Impfaktion war natürlich die Bereitstellung von geeignetem Impfstoff durch die Pharmaindustrie.
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In diesem Zusammenhang konnte die Task Force bereits bei der Erstellung der Studie, die die Grundlage für die Entscheidung zum Einsatz bzw. Nichteinsatz der verschiedenen noch nicht zugelassenen Impfstoffe war, mithelfen. Auf Bitte der federführenden Einrichtung aus Mecklenburg-Vorpommern wurde unsere Schafspezialistin für die Durchführung der klini-schen Untersuchung und der entsprechenden Probenentnahmen zur Beurteilung der humo-ralen Immunreaktionen bei Schafen für den Versuchszeitraum in unser Nachbarbundesland delegiert. Somit hat auch das Land Brandenburg einen kleinen Anteil an der fristgerechten Erstellung der Studie geleistet, die letztendlich die Entscheidungsgrundlage für den bundes-weiten Einsatz der Blauzungenimpfstoffe war. Auf der Grundlage dieser Studie konnten dann im Jahr 2008 drei Impfstoffe in Deutschland und damit auch in Brandenburg zum Einsatz kommen. Da es sich um noch nicht zugelassene Impfstoffe handelte, mussten die entspre-chenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. So regelte die „Verordnung über be-stimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit“ vom 2. Mai 2008 (BAnz. vom 6. Mai 2008 S. 1599) im Artikel 1 der Verordnung folgendes: „Abweichend von § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bedürfen die nachfolgend aufgeführten Impfstoffe zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die Impfstoffe ausschließ-lich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, keiner Zulassung für das Inverkehrbringen und das Anwenden: 1. BTVPUR Alsap 8 der Firma Merial,
2. Zulvac 8 der Firma Fort Dodge,
3. BLUEVAC-8 der Firma CZ Veterinaria.“ Die Verteilung und der Einsatz des Blauzungenimpfstoffes im Land Brandenburg bedurfte sowohl einer enormen logistischen Leistung aller Beteiligten als auch einer konsequenten Umsetzung der Impfmaßnahmen im Zusammenspiel von Veterinärbehörden, Hoftierärzten und Landwirten. Die Tierärzte der Task Force waren dabei für Zwischenlagerung und der Verteilung des Impfstoffes im Land zuständig. Für ebensolche Fälle wurden zwei Kühlzellen im Rahmen der landesweiten Tierseuchenreserve vorsorglich beschafft, die auch bereits bei der mehrjährigen Verteilung des BHV1-Markerimpfstoffes im Zusammenhang mit der erfolg-reichen BHV1-Bekämpfung im Land Brandenburg genutzt wurden (Abbildung 11).
Im Einzelnen bedeutete dies, dass der Impfstoff, der erst Mitte Mai von der Pharmaindustrie geliefert werden konnte, allen Landwirten möglichst schnell, möglichst flächendeckend und möglichst nach Bedürftigkeit zur Verfügung gestellt wird. Erschwerend kam hinzu, dass es sich um drei unterschiedliche Impfstoffe verschiedener Hersteller handelte, die sich sowohl in ihrer Konfektionierung als auch in ihrer Applikationsart sowie -menge unterschieden. Dies führte wiederum zu der Konsequenz, dass für Brandenburg beschlossen wurde, die einzel-nen Landkreise für die gesamte Impfperiode mit dem gleichen Impfstoff beliefern zu müssen. Da die Impfstoffhersteller aber die Anlieferungen nur sukzessive gestalten konnten, handelte es sich bei der Weiterverteilung ebenfalls um eine enorme logistische Herausforderung. Es ist aber durch die Mitwirkung aller Beteiligten gelungen, dass in den Monaten Mai bis Au-gust 2008 in Brandenburg flächendeckend alle Rinder, Schafe und Ziegen gegen das Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 geimpft wurden. Es handelt sich dabei im Einzelnen um 165.834 Impfungen innerhalb von 8463 Betriebsbesuchen in Schaf- bzw. Ziegenbestän-den und 1.096.785 Impfungen bei insgesamt 565.318 Rindern. Damit kann für Brandenburg mit Fug und Recht von einer flächendeckenden Impfung gesprochen werden. Anhand der positiven Virusnachweise bei brandenburger Tieren ist sehr deutlich ersichtlich, dass das Virus auch in Brandenburg vorhanden ist.
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Quelle: Task Force
Abbildung 11: Kühlzellen zur Impfstofflagerung für Tierseuchenbekämpfungs- maßnahmen im Land Brandenburg
Quelle: Task Force
Abbildung 12: BTV8-Impfstoff Die Ausbrüche der Blauzungenkrankheit im Jahr 2008 werden in den Abbildungen 13 a und b, (1 Ausbruch = 1 roter Punkt) dargestellt.
Quelle: FLI Quelle: FLI
Abbildung 13a: Ausbrüche in der BRD Abbildung 13b: Ausbrüche im Land Brandenburg
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Es kann davon ausgegangen werden, dass diese erfolgreiche Impfkampagne Voraussetzung dafür gewesen ist, dass den Brandenburger Tierhaltern erhebliche Tierverluste und entspre-chende wirtschaftliche Folgeschäden erspart blieben. Aus diesem Grund sollte auch durch alle Beteiligten Sorge dafür getragen werden, dass auch 2009 im Land Brandenburg wieder-um eine geschlossen Impfdecke unsere Wiederkäuerpopulation vor den Folgen einer Blau-zungenerkrankung schützt.
15.2 Amtliche Feststellung der Blauzungenkrankheit
Im Berichtsjahr wurden 8 Fälle von Blauzungenkrankheit im Land Brandenburg gemeldet (Anhang, Tabelle 38). Betroffen waren ausschließlich Rinderbestände, überwiegend Gebrauchszuchten. Bei 18 von den 338 im Zusammenhang mit den gemeldeten BT-Fällen untersuchten Rindern wurde das Virus BTV-8 nachgewiesen. Die positiven Befunde wurden anlässlich von Handelsuntersuchungen, angewiesenen Be-standsuntersuchungen und in einem Fall auf Grund eines klinischen Verdachtes erhoben. Die betroffenen Bestände stehen unter amtlicher Beobachtung. 16 Tierseuchenrechtliche Überprüfungen In einer Reihe von Tierhaltungen und Einrichtungen sind regelmäßige tierseuchenrechtliche Überprüfungen durch gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben. Den erforderlichen Kontrollen sind die VLÜÄ auch im Berichtsjahr 2008 umfangreich nachgekommen (Anhang, Tabelle 39). Von den 13.038 insgesamt im Land Brandenburg zu kontrollierenden Betrieben waren allein 6.362 Betriebe im Zusammenhang mit der Kontrolle des Verfütterungsverbotes von Speise-abfällen gem. VO (EG) Nr. 1774/ 2002 i.V.m. TierNebG zu überprüfen. Von den Veterinärämtern wurden im Jahr 2008 1.447 der über 13.000 registrierten Betriebe tierseuchenrechtlich überprüft. Dabei wurden insgesamt 2.479 Kontrollen durchgeführt. Im Vergleich zum Jahr 2007 wurden bei 195 weniger überprüften Betrieben 30 Kontrollen mehr durchgeführt, was für die Erhöhung der Anzahl notwendiger Nachkontrollen spricht. In 137 Fällen kam es zu Beanstandungen, die entsprechende Amtshandlungen nach sich zogen und in 134 Fällen wurden behördliche Maßnahmen eingeleitet. Der Schwerpunkt der Überprüfungen lag bei Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten, Geflügelhaltungen und bei am Verbringen von Tieren beteiligten Einrichtungen, wie Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen. Bei den Beanstandungen standen Fehler und Versäumnissee in der betrieblichen Dokumen-tation, Mängel bei der allgemeinen Tierseuchenprophylaxe und Betriebshygiene, bauliche Mängel sowie fehlende und fehlerhafte Zertifizierungen im Vordergrund. Die häufigsten be-hördlichen Maßnahmen waren die Erteilung von Auflagen, Erlass von Verfügungen und Be-lehrungen. Aber auch vom Widerruf von Erlaubnissen sowie Verwarn- und Bußgeldern wur-de Gebrauch gemacht. 17 Task Force, Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheitsdienst Im Jahr 2008 ist das Land Brandenburg von größeren Seuchenzügen verschont geblieben, so dass die Arbeitsschwerpunkte im Berichtszeitraum insbesondere tiergesundheitlicher und tierseuchenprophylaktischer Art waren, wobei die Schwerpunkte auf dem tiergesundheitli-chen Gebiet unter den einzelnen Tierarten dargestellt werden. Die Arbeitsschwerpunkte auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung gestalteten sich wie-derum sehr vielschichtig. Wie an dieser Stelle schon des Öfteren berichtet, nahm auch in diesem Jahr die konsequente Fortführung von landesweiten Bekämpfungsmaßnahmen auf der Grundlage von Bekämpfungsprogrammen einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit ein. Auch hierzu werden bei den Tierarten die einzelnen Maßnahmen ausführlich dargestellt.
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Darüber hinaus wurden sowohl Programme, die durch die Tierseuchenkasse unterstützt werden, als auch die Voraussetzungen für perspektivische Bekämpfungsmaßnahmen durch die einzelnen Tierartenspezialisten initiiert bzw. wissenschaftlich begleitet. Bei der Bekämpfung des im Dezember in Niedersachsen aufgetretenen umfangreichen Seu-chengeschehens durch niedrig pathogenes aviäres Influenza-A-Virus (Subtyp H5) in Mastpu-tenbeständen, wurden auch zwei Mitglieder der Task Force aus Brandenburg auf Anforde-rung durch die zuständigen Behörden vor Ort tätig. So konnten sie einerseits einen Beitrag bei der erfolgreichen Bekämpfung der Seuche leisten und andererseits mit dafür Sorge tra-gen, dass es zu keiner weiteren Ausbreitung des Seuchengeschehens kommen konnte. Als ein absolut tierartenübergreifender Schwerpunkt stellte sich im vergangenen Jahr die Bekämpfung der Blauzungenkrankheit dar. Diese hatte im Jahr 2007 Rinder, Schafe und Ziegen in mehreren Bundesländern befallen und große Verluste in den Tierbeständen her-vorgerufen. Dies führte dazu, dass im Jahr 2008 die größte Impfaktion gegen eine Tierseu-che, die es je in der Bundesrepublik gegeben hat, durchgeführt wurde und bei deren Durch-führung die Task Force im Land Brandenburg bezüglich der Impfstoffdistribution voll integ-riert war. Eine ausführliche Darstellung der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit erfolgt im Kapitel 15. Rindergesundheitsdienst Das Programm des Landes Brandenburg zur Bekämpfung der Paratuberkulose wurde hin-sichtlich seiner Aussagen zu diagnostischen Maßnahmen auf den Prüfstand gestellt, da das Nationale Referenzlabor die Aussagefähigkeit serologischer Methoden für flächendeckende Bekämpfungs- und Sanierungsprogramme in Frage stellt. Die Zielrichtung des Brandenbur-ger Programms ist jedoch auf Schadensminimierung ausgerichtet und die labordiagnosti-schen mikrobiologischen Kapazitäten sind begrenzt, daher wurde eine Änderung des Be-kämpfungsprogramms nicht vorgenommen. Die Akzeptanz des Programms ist bei den Landwirten sehr gering. Die Aufwendungen für Umbaumaßnahmen zur Absicherung der getrennten Haltung der Aufzuchttiere erscheinen derzeit (bei extrem niedrigem Milchpreis) nicht realisierbar. Zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit wurden in 2008 ca. 1,3 Mio. Impfdosen zum Schutz der Wiederkäuer vor einer BTV8-Infektion eingesetzt. Der Impfstoff und die tierärztli-chen Impfgebühren wurden durch die Tierseuchenkasse finanziert. Durch diese Unterstüt-zung konnte bei 85 % der Rinder die BTV- Grundimmunisierung im Jahr 2008 abgeschlos-sen und in der bundesweiten Datenbank HIT dokumentiert werden. Ein BTV8-Nachweis (über Genomsequenzen) wurde bei sechs klinisch gesunden Rindern im Zusammenhang mit Handelsuntersuchungen geführt, BTV-Krankheitsbilder wurden in Bran-denburg amtlich nicht beobachtet, obwohl in Verdachtsfällen diagnostische Abklärungsunter-suchungen durchgeführt wurden. Im September 2008 wurde der Rindergesundheitsdienst gebeten, bei der Abklärung einer neuen Kälbererkrankung zu unterstützen. Das sogenannte „Blutschwitzen“, eine haemorrha-gische Diathese bei sehr jungen Kälbern wurde in einem Betrieb Brandenburgs beobachtet. Alle Untersuchungen, die veranlasst wurden (pathologisch-anatomisch, mikrobiologisch, to-xikologisch) ließen bis jetzt keinen Auslöser dieser Erkrankung erkennen. Vor demselben Problem stehen Rinderhalter und Veterinärmediziner in mehreren Teilen Deutschlands, ins-besondere in Bayern. Im zuständigen Bundesministerium wurde eine Arbeitsgruppe zur Ko-ordinierung der verschiedenen diagnostischen Aktivitäten installiert und beauftragt. Eutergesundheitsdienst Die Mastitisdiagnostik erfolgt für das Land Brandenburg seit dem 1. Januar 2008 beim Lan-deskontrollverband (LKV) Waldsieversdorf. Hier wurden die Voraussetzungen zur Diagnostik sowohl klassischer als auch seltener Infektionserreger der Milchdrüse geschaffen. Zum An-gebot gehört selbstverständlich die Prüfung des Resistenzverhaltens der verschiedenen, für das Rind zugelassenen, Antibiotika.
100
Auf Anforderung von Amtstierärzten, Betreuungstierärzten und Landwirten bestand auch im vergangenen Jahr die Möglichkeit, Laborbefunde in Vorortberatungen zu interpretieren und gemeinsam umfassende Bekämpfungsprogramme zu erstellen. Im Berichtsjahr 2008 traten die seltenen Mastitiserreger in den Hintergrund. Sie ließen sich zwar vereinzelt nachweisen, erlangten aber keine besondere produktionsmindernde Bedeu-tung in den betroffenen Milcherzeugerbetrieben. Problematischer gestaltete sich die gezielte Bekämpfung von Staphylococcus spp. in größe-ren Herden. Erfolgreiches Zurückdrängen des Erregers im Bestand ist nach wie vor möglich, wenn Landwirt, Betreuungstierarzt und Eutergesundheitsdienst praxisnahe Bekämpfungs-programme erstellen und diese Schritt für Schritt abgearbeitet und umgesetzt werden. Schweinegesundheitsdienst Seit dem Inkrafttreten der Schweine-Salmonellen-Verordnung im November 2007 müssen alle Mastbestände über 100 Mastplätze auf Salmonellenantikörper untersucht und kategori-siert sein. Die großen Mastbestände des Landes sind seit 2004 im freiwilligen QS-Salmo-nellenmonitoring in Belastungskategorien eingeteilt. Über einen Zeitraum von fünf Jahren wurden insgesamt acht Bestände in die Kategorie 3 (hohe Belastung) und 23 in die Kategorie 2 (mittlere Belastung) eingestuft. Im Ergebnis des Salmonellenmonitorings erfolgten 2008 gemeinsam mit den betreuenden Tierärzten in 16 Betrieben Untersuchungen zu den Eintragsquellen und zur Verbreitung der Salmonellen im Bestand. In deren Folge wurden allgemeine und spezielle Prophylaxe- und Bekämpfungsprogramme in Abhängigkeit von der konkreten betrieblichen Situation erarbei-tet. Darüber hinaus wurden im Rahmen der EU-weiten Prävalenzstudie zum Auftreten von Sal-monellen und Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) in Schweine-Zuchtbetrieben fünf brandenburgische Betriebe ausgewählt und beprobt. In drei Betrieben wurden positive MRSA-Befunde und in zwei Betrieben Salmonellen festgestellt. Im Jahr 2008 erfolgten 10 Beratungen in Betrieben der oberen Zuchtebene des Schweine-zuchtverbandes Berlin - Brandenburg, des Mitteldeutschen Zuchtverbandes, einem Betrieb der PIC und einem Betrieb der Zuchtvereinigung Hermitage unter besonderer Berücksichti-gung der Kontrolle und Bewertung des Rhinitis-atrophicans-Status. Der Bewertungsmodus entspricht der Vorgehensweise anderer Schweinegesundheitsdienste. Im Mittelpunkt der Außendienstbesuche standen bei Ferkel erzeugenden Betrieben Frucht-barkeitsprobleme und die Objektivierung von prophylaktischen Impfungen (insbesondere das Porcine Circovirus PCV-2), bei Mastbeständen Atemwegs-(APP) und Durchfallerkrankungen. Schafherdengesundheitsdienst Für viele Schafhalter begann das Jahr 2008 mit der Sorge, ob der Impfstoff gegen das Blau-zungenvirus rechtzeitig und in ausreichender Menge zur Verfügung stehen würde. Diese Sorge erwies sich als unbegründet. In der ersten Jahreshälfte wurden in zwei brandenburger Landkreisen drei Blauzungenfälle bei Rindern diagnostiziert. In dieser Zeit wurden die Impf-stoffe mit Unterstützung durch den brandenburger Schafherdengesundheitsdienst in einer umfangreichen Feldstudie in Mecklenburg-Vorpommern getestet. Zwischen Juni und De-zember wurden dann mehr als 153.000 hiesige Schafe und fast 12.250 Ziegen erfolgreich gegen die Blauzungenkrankheit geimpft. Im Februar 2008 wurde ein neuer Fall von atypischer Scrapie (Traberkrankheit) diagnosti-ziert. Gemäß der überarbeiteten EU-Vorschriften konnte auf jegliche Tötungsmaßnahmen verzichtet werden. Der Bestand wird für zwei Jahre verstärkt überwacht. Erfreulicherweise fanden in diesem Jahr vier brandenburger Scrapiefälle in drei Landkreisen ihren Abschluss. Während der mehrjährigen Überwachung gab es in diesen Beständen kei-ne Hinweise auf ein Fortbestehen oder eine Ausbreitung der Krankheit. Neben dem erstge-nannten Bestand befinden sich derzeit noch vier weitere Betriebe in der Überwachungspha-se, in denen zwischen 2004 und 2007 Scrapie auftrat.
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Auf der Zuchtebene wurden weitere 146 Böcke und 123 junge weibliche Tiere auf ihre gene-tische Veranlagung an Scrapie zu erkranken, untersucht. Das Ergebnis ist ermutigend. Über 70% der untersuchten Tiere tragen das resistenzversprechende Allel und können es an ihre Nachkommen vererben. Die als empfänglich eingestuften Genotypen „G4“ und „G5“ wurden nur vereinzelt (4 % der untersuchten Tiere) festgestellt. Böcke mit dieser Genkonstellation dürfen i.d.R. nicht zur Zucht eingesetzt werden. Wie immer breit gefächert waren die Probleme, die bei Bestandsbesuchen und in Anfragen behandelt wurden. Sie betrafen vorwiegend Aborte, Klauen- und Stoffwechselerkrankungen (hier insbesondere die Spurenelementversorgung in verschiedenen Altersgruppen), aber auch Fälle von Paratuberkulose und Räude. Fischgesundheitsdienst Durch die Task Force - Fischseuchenüberwachung und -bekämpfung wurden 2008 im Rah-men der Seuchenüberwachung insgesamt in 33 Aquakulturbetrieben, davon 17 Karpfen-teichwirtschaften und 16 Forellenanlagen, Proben zur virologischen Untersuchung auf anzei-gepflichtige Fischseuchen entnommen. Im Anhang in Tabelle 37 ist die Anzahl der auf die verschiedenen Fischkrankheiten untersuchten Aquakulturbetriebe dargestellt. Darüber hin-aus wurden 3 weitere Aquakulturbetriebe hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Fischseuchenverordnung gemeinsam mit dem zuständigen amtlichen Tierarzt kontrolliert und beraten. Im Rahmen einer Verdachtsuntersuchung auf Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) musste diese in einer Forellenanlage im Landkreis Potsdam Mittelmark auf Grund des positi-ven virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt werden. Unter Berücksich-tigung der speziellen Bedingungen vor Ort wurde gemeinsam mit der zuständigen amtlichen Tierärztin ein Sanierungsplan erstellt. Besonderes Augenmerk bei den Betriebskontrollen wurde auf die produktionshygienischen Bedingungen in den Anlagen gelegt, welche im Hinblick auf die seit November 2008 gelten-de neue Fischseuchenverordnung Auswirkung auf die Risikoeinstufung der Aquakultur-betriebe hat. Im Mittelpunkt der Betreuung der Karpfenteichwirtschaften stand neben der Untersuchung der Fische und Probenahme zur virologischen Untersuchung die Beratung der Teichwirte hinsichtlich der Koi-Herpesviruserkrankung (KHV). So wurde im Januar gemeinsam mit dem Landesfischereiverband Berlin Brandenburg eine Informationsveranstaltung zum Thema KHV organisiert. Neben den Teichwirten und Amtstierärzten waren Gäste aus Sachsen so-wie Fischgesundheitsdienste der Bundesländer eingeladen, die mit Erfahrungsberichten auf die Schwere dieser Fischseuche aufmerksam machten. Herr Dr. Bergmann vom Friedrich-Löffler-Institut (FLI) Insel Riems konnte mit seinen Ausführungen neueste wissenschaftliche Erkenntnisse über das Koi-Herpesvirus vermitteln, aber auch über labordiagnostische Mög-lichkeiten berichten. Über Möglichkeiten der Bekämpfung und der Verhinderung der Ein-schleppung wurde in diesem Rahmen gemeinsam mit den Karpfenzüchtern diskutiert. Spezielle Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung wurden mit dem jeweiligen Aquakulturbetrieb vor Ort besprochen. Es wurde z. B. empfohlen, nur Satzfische aus kontrol-lierten Beständen zu beziehen. Die Notwendigkeit der regelmäßigen Überwachung und Un-tersuchung der eigenen Satzfischbestände wurde ebenfalls hervorgehoben. Schwerpunkt für die Arbeit in 2009 wird die Umsetzung der am 28. November 2008 in Kraft gesetzten neuen Fischseuchenverordnung sein, das heißt Kategorisierung der genehmigten Aquakulturbetriebe hinsichtlich des Seuchenstatus sowie Risikobewertung und Festlegung des Kontroll- und Untersuchungsrhythmus. Neben der Überwachung der anzeigepflichtigen Fischseuchen in den Aquakulturbetrieben gemäß Fischseuchenverordnung wird aber auch wiederum die Beratung der Betriebe hinsichtlich der Gefahr der Seuchenverschleppung sein. Einbezogen werden allerdings nicht nur die Aquakulturbetriebe, sondern auch speziell Halter bzw. Händler empfänglicher und Überträgerarten für anzeigepflichtige Fischseuchen. (An-hang, Tabelle 37a)
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Geflügelgesundheitsdienst Salmonellen und Campylobacter:
Unterstützung der Geflügelbetriebe und Veterinärämter wurde bei der Realisierung der Be-kämpfungsprogramme zur Senkung der Salmonellenprävalenz in Gallus Gallus Zuchtherden und Legehennenherden gegeben. Nachdem bereits ab 2007 in Zuchtherden Untersuchun-gen verbindlich vorgeschrieben waren, galt dies ab 01.01.2008 zudem auch für Salmonel-lenkontrollen in den Legehennenbetrieben. Es fanden in diesem Zusammenhang Bestands-besuche mit dem Ziel der Beratung und Umsetzung der rechtlich geforderten Maßnahmen zur Beprobung sowie zum Betriebsmanagement statt. In 4 Legehennenhaltungsbetrieben wurde Salmonella enteritidis bei betriebseigenen Kontrol-len bzw. amtlichen Beprobungen festgestellt. Bei 29 in Brandenburg vorhandenen Legehen-nenbetrieben über 1000 Tiere ergibt sich ein Anteil an positiven Betrieben von 7,7 %. Ent-sprechend der EU-Vorgabe hat sich Deutschland das Ziel gesetzt, die Prävalenz von ur-sprünglich 24,7 % jährlich um 30 % über drei Jahre und damit bis zum Januar 2009 auf 17 % zu senken. Dieses Ziel wurde für 2008 in Brandenburg erfüllt. In den Salmonellen- positiven Betrieben haben spezielle Beratungen stattgefunden, um Ein-tragsquellen der Salmonellen zu ermitteln und Maßnahmen aufzuzeigen, die den Eintrag der Salmonellen in den Bestand reduzieren bzw. die vorhandenen Salmonellen konsequent be-seitigen können. Schwerpunkte stellten dabei die Futtermittelhygiene und das Betriebsma-nagement (sogenannte „Biosicherheitsmaßnahmen“) dar. Im Rahmen einer EU-Prävalenzuntersuchung zur Ermittlung des Vorkommen von Salmonel-len und Campylobacter bei Schlachtgeflügel wurde entsprechend rechtlicher Vorschriften die Probennahme von insgesamt 32 Masthähnchenherden auf zwei Schlachthöfen im Land Brandenburg koordiniert. Unter den beprobten Betrieben befanden sich 12 Betriebe aus dem Land Brandenburg. Die Ergebnisse der in den beiden Schlachthöfen des Landes Brandenburg beprobten Betrie-be zeigen sowohl für die brandenburgischen als auch für die aus anderen Ländern der Bun-desrepublik deutschland untersuchten Betriebe einen hohen Nachweis von Campylobacter jejuni und C. coli in Karkassen (50,0 bzw. 62,5 %) bzw. Blinddärmen (49,9 bzw. 53,0 %). Salmonella spp. (S. Mbandaka) wurden nur in einem Fall in einer Karkasse nachgewiesen (nicht Land Brandenburg). Überwachung und Monitoring Aviäre Influenza:
Insgesamt wurde für das Jahr 2008 das Risiko der Einschleppung von hochpathogenem AI-Virus durch Wildvögel in Haus- und Wildgeflügelbestände als mäßig eingeschätzt. Das Ein-schleppungsrisiko über den legalen Handel nach Deutschland wurde als vernachlässigbar eingestuft. Auf Grund von subklinischen Verläufen der Infektion mit hochpathogenem AI-Virus bei Mastenten hat das FLI jedoch das Risiko für das Verbringen von Wassergeflügel als mäßig bewertet. Besonders problematisch (hohes Risiko) wird die illegale Einfuhr aus Ausbruchsländern insbesondere des asiatischen Raumes bewertet. Auf der Grundlage der Entscheidung 2007/268/EG (Aviäre Influenza EU-Monitoring) erarbei-tete das FLI Insel Riems in diesem Zusammenhang ein Untersuchungsprogramm der Bun-desrepublik Deutschland zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2008. Dies erforderte für das Land Brandenburg die Beprobung von 47 Wirtschaftsgeflügelbeständen mit 1.550 Blutproben (Anhang, Tabelle 25a). Es wurden 2008 insgesamt 1.837 Blutproben aus 58 Beständen im Rahmen des EU-Monitorings am Landeslabor Brandenburg auf AIV-Antikörper (H5 und H7) untersucht. Die Beprobung erfolgte im Bestand oder auf dem Schlachthof. Alle Proben wurden AIV (H5, H7)-negativ bewertet. Von Wildvögeln wurden insgesamt 1.909 Proben (Organe, Tupfer) am Landeslabor virolo-gisch auf AIV getestet. Zur Ermittlung der Verbreitung der aviären Influenza-Viren wurde er-gänzend zum Wildvogelmonitoring im Landkreis Uckermark am Felchowsee eine Sen-
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tinelanlage mit 10 Stockenten eingerichtet und betreut sowie im Abstand von vier bzw. zwei Wochen serologisch bzw. virologisch beprobt (Abbildung 14 und 15). Dabei fanden sich in einigen Fällen verschiedene, ausschließlich niedrigpathogene Typen des AI- Virus. Bei zwei Stockenten aus dem Kreis Spree- Neiße wurde ein niedrigpathoge-nes Virus des Typs H5N3 ermittelt. Weitere AI-Viren der Subtypen H5 oder H7 wurden nicht festgestellt.
Quelle: LVLF Quelle: LVLF Abbildung 14: Sentinelanlage Felchowsee Abbildung 15: Probennahme Sentinel- stockenten Über verschiedene gesetzliche Regelungen (Geflügelpest-Verordnung, Verwaltungsvor-schrift des MLUV) wurde eine AI-Überwachung der Geflügelbestände koordiniert. Bei Wirt-schaftsgeflügel wurden 514 serologische und 3.186 virologische Untersuchungen am Lan-deslabor Brandenburg auf AIV der Subtypen H5 oder H7 mit negativem Ergebnis durchge-führt. In einem zusätzlich im zweiten Halbjahr 2008 durchgeführten erweiterten virologischen Moni-toring in Enten- und Gänsebeständen über 1.000 Tiere sind weitere 3.804 Proben mit nega-tivem Ergebnis untersucht worden. Die Beprobung fand sowohl auf den Schlachthöfen als auch in den Betrieben statt. Von allen Beständen wurden jeweils 60 Tupferproben entnom-men.
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Technik zur Tötung von Geflügel im Seuchenfall
Die landeseigene am Standort der Task Force in Teltow (OT Ruhlsdorf) vorhandene Technik zur Tötung von Geflügel mit Strom (mobile Elektrotötungsanlage) wurde im Jahr 2008 umge-baut und dadurch sowohl verkehrsfähiger als auch im Hinblick auf den Arbeitsschutz sicherer gestaltet. Zur Überprüfung fand eine Testung der Anlage mit Pekingenten in einem Mastbe-stand mit vor der Schlachtung zu merzenden Tieren statt. Die volle Funktionsfähigkeit konnte bestätigt werden. (Abbildungen 16 und 17)
Quelle: LVLF Quelle: LVLF
Abbildung 16: Mobile Elektrotötungs- Abbildung 17: MEA: Tötung von anlage (MEA) Pekingenten
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Anhang Tabellen Tierseuchenüberwachung / Task Force
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Tabelle 1: Ergebnisse der milchserologischen Untersuchungen auf Rinderleukose
Anzahl Ergebnis Kreisfreie Stadt / Landkreis Bestände Proben negativ fraglich
n. u. bzw. n. auswertbar
positiv
BRB - - - - - - CB 2 417 417 - - - FF 8 2172 2172 - - - P - - - - - - BAR 20 6334 6333 - 1 - LDS 38 7928 7927 - 1 - EE 32 7239 7226 - 13 - HVL 52 8603 8601 - 2 - MOL 4 361 361 - - - OHV 48 9819 9817 - 2 - OSL 16 3104 3103 - 1 - LOS 28 7587 7574 - 13 - OPR 75 13650 13647 - 3 - PM 49 12205 12190 - 15 - PR 121 21016 20987 - 29 - SPN 17 3052 3051 - 1 - TF 27 6239 6239 - - - UM 43 14749 14747 - 2 - Land BB 580 124475 124392 0 83 0
2007 649 143056 142997 0 0 3 Quelle: BALVI iP
Tabelle 2: Ergebnisse der blutserologischen Untersuchungen auf Rinderleukose
Blutproben davon
Kostentragung Kreisfreie Stadt / Landkreis
Anzahl Untersuchungen
Anzahl Bestände positiv % Tierhalter öffentlich
% öffentlich
BRB 89 4 - - 1 88 98,9 CB 133 9 - - 39 94 70,7 FF 10 1 - - - 10 100,0 P 256 8 - - 26 230 89,8 BAR 2285 43 - - 7 2278 99,7 LDS 780 19 - - 6 774 99,2 EE 4596 161 - - 439 4157 90,4 HVL 2666 55 - - 10 2656 99,6 MOL 1281 38 - - - 1281 100,0 OHV 2991 75 - - 11 2980 99,6 OSL 3513 82 - - 119 3394 96,6 LOS 2557 39 - - 22 2535 99,1 OPR 5152 118 - - 42 5110 99,2 PM 8985 90 - - 2940 6045 67,3 PR 7806 147 - - 114 7692 98,5 SPN 2906 85 - - 2 2904 99,9 TF 3786 52 - - 2386 1400 37,0 UM 7053 105 - - 5 7048 99,9 Land BB 56845 1131 0 0 6169 50676 89,1
2007 52313 1019 9 0,17 9056 43257 83,0 Quelle: BALVI iP
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Tabelle 3: Übersicht BHV1-freie Bestände 2008
Kreisfreie Stadt/ Landkreis
Anzahl Best.
% freie Bestände
Anzahl Kühe
% Kühe in freien
Beständen
Anzahl Reagenten
laut HIT
Anzahl Bestände
mit Reagenten
BRB 13 100 471 100 0 0 CB 16 100 798 100 0 0 FF 23 85 2705 78 12 1 P 17 100 965 100 0 0 BAR 153 100 10452 100 0 0 LDS 289 87 18634 90 288 14 EE 370 91 22847 97 0 0 HVL 247 81 17412 94 103 8 MOL 197 76 14343 67 356 13 OHV 266 94 14761 84 151 7 OSL 216 93 8035 86 75 2 LOS 154 90 15751 61 1268 18 OPR 580 98 32190 96 25 1 PM 302 92 22992 86 129 6 PR 650 90 36148 85 508 18 SPN 236 97 11281 91 2 1 TF 175 96 16384 66 101 10 UM 266 86 26112 74 367 17 Summe 4170 92 272281 84 3385 116
2007 3973 91 267330 78 5365 193 Quelle: BALVI iP Tabelle 4: Auswertung BVD- Diagnostik 2002-2008
BVD-Diagnostik 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
n Ag - Untersuchungen 72.094 59.465 46.842 148.702 120.645 93.577 91.483
davon positiv 0,40 % 0,40 % 0,63 % 0,34 % 0,37 % 0,39 % 1,1 %
n Ak - Untersuchungen 18.070 12.397 9.950 11.345 11.307 10.558 11.939
davon positiv 23 % 24 % 23 % 22 % 20 % 12 % 16 %
n Bestände mit positivem JTF 156 105 79 83 66 46 28
n Bestände mit negativem JTF 486 321 287 354 392 417 496
n Bestände mit positivem AG 87 59 50 103 87 63 57
Quelle: BALVI iP
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Tabelle 5: Stand der Maedi / Visna-Sanierung in Zuchtschafbeständen
anerkannter M/V unverdächtiger Bestand
M/V Sanierungsbestand
Anzahl Anzahl
Kreisfreie Stadt/ Landkreis
AnzahlBestände
Anzahl Tiere
Bestände Tiere unters. Bestände Bestände Tiere
BRB - - - - - - - CB - - - - - - - FF - - - - - - - P - - - - - - - BAR 13 195 10 172 9 3 23 LDS 1 5 - - - 1 5 EE - - - - - - - HVL 2 22 2 22 2 - - MOL 1 19 1 19 1 - - OHV - - - - - - - OSL 3 134 3 134 3 - - LOS 1 1106 - - - 1 1106 OPR - - - - - - - PM - - - - - - - PR 2 89 2 89 1 - - SPN 3 130 2 123 1 1 7 TF - - - - - - - UM 1 6 1 6 - - - Summe 27 1706 21 565 17 6 1141
2007 22 624 19 598 17 3 26 Quelle: BALVI iP Tabelle 6: Anzahl blutserologischer Untersuchungen auf Maedi / Visna (M/V)
Blutproben davon
Kostentragung Kreisfreie Stadt / Landkreis
Anzahl Untersuchungen
Anzahl Bestände positiv % Tierhalter öffentlich
% öffentlich
BRB - - - - - - - CB 1 1 - - - 1 100,0 FF - - - - - - - P - - - - - - - BAR 198 13 5 2,5 9 189 95,5 LDS 10 1 2 20,0 10 - - EE - - - - - - - HVL 19 2 - - - 19 100,0 MOL 16 1 - - - 16 100,0 OHV - - - - - - - OSL 116 3 - - 2 114 98,3 LOS 740 1 193 26,1 - 740 100,0 OPR 1 1 - - - 1 100,0 PM 35 1 3 8,6 35 - - PR 40 1 - - - 40 100,0 SPN 65 2 - - - 65 100,0 TF 2 1 - - 2 - - UM 4 1 - - 4 - - Land BB 1247 29 203 16,3 62 1185 95,0
2007 322 24 0 0 17 305 95,0 Quelle: BALVI iP
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Tabelle 7: Stand der CAE-Sanierung in Zuchtziegenbeständen
anerkannter CAE unverdächtiger Bestand
CAE Sanierungsbestand
Anzahl Anzahl
Kreisfreie Stadt/ Landkreis
Anzahl Bestände
Anzahl Tiere
Bestände Tiere unters. Bestände Bestände Tiere
BRB - - - - - - - CB - - - - - - - FF - - - - - - - P - - - - - - - BAR 8 350 7 332 7 1 18 LDS 6 172 4 70 4 2 102 EE - - - - - - - HVL 1 11 - - - 1 11 MOL 2 545 2 545 2 - - OHV 3 453 3 453 2 - - OSL 1 60 1 60 1 - - LOS 1 7 - - - 1 7 OPR - - - - - - - PM 2 45 1 3 1 1 42 PR 1 55 - - - 1 55 SPN 6 117 4 64 3 2 53 TF - - - - - - - UM 3 216 3 216 3 - -
Summe 34 2031 25 1743 23 9 288 2007 25 1760 20 1536 20 5 224
Quelle: BALVI iP Tabelle 8: Anzahl blutserologischer Untersuchungen auf CAE
Blutproben davon
Kostentragung Kreisfreie Stadt / Landkreis
Anzahl Untersuchungen
Anzahl Bestände positiv % Tierhalter öffentlich
% öffentlich
BRB - - - - - - - CB 4 1 - - 4 - - FF - - - - - - - P - - - - - - - BAR 164 8 - - 10 154 93,9 LDS 175 7 2 1,1 10 165 94,3 EE - - - - - - - HVL 11 1 - - - 11 100,0 MOL 304 2 - - - 304 100,0 OHV 306 2 - - 174 132 43,1 OSL 66 2 - - 5 61 92,4 LOS 5 1 - - 5 - - OPR - - - - - - - PM 55 3 - - 10 45 81,8 PR 47 1 2 4,3 46 1 2,1 SPN 160 5 3 1,9 64 96 60,0 TF 4 1 - - 4 - - UM 164 3 - - - 164 100,0 Land BB 1465 37 7 0,5 332 1133 77,3
2007 1426 36 7 0,5 38 1388 97,3 Quelle: BALVI iP
110
Tabelle 9: Überwachung der Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit bei Hausschweinen
Anzahl
beprobte Bestände
beprobte Schweine
Bestands-charakteristik Bestände
gesamt Schweine
gesamt Soll Ist Soll Ist
davonpositiv
Zucht-/gemischte Bestände
836 522.461 21 40 405 - 500 527 0
Mastbestände 2.865 296.671 14 12 137 - 158 138 0
Summe 3.701 819.132 35 52 542 - 658 665 0
2007 3.515 819.642 35 62 542 - 658 819 0 Quelle: BALVI iP Tabelle 10: Anzahl blutserologischer Untersuchungen auf Aujeszkysche Krankheit
Blutproben davon
Kostentragung Kreisfreie Stadt / Landkreis
Anzahl Untersuchungen
Anzahl Bestände positiv % Tierhalter öffentlich
% öffentlich
BRB - - - - - - - CB - - - - - - - FF - - - - - - - P 12 1 - - - 12 100,0 BAR 66 4 - - 5 61 92,4 LDS 54 5 - - 17 37 68,5 EE 242 14 - - 1 241 99,6 HVL 76 6 - - 1 75 98,7 MOL 164 9 - - 89 75 45,7 OHV 141 4 - - 121 20 14,2 OSL 23 2 - - - 23 100,0 LOS 104 6 - - 79 25 24,0 OPR 358 12 - - 3 355 99,2 PM 342 13 - - 98 244 71,3 PR 265 14 - - 118 147 55,5 SPN 140 9 - - 62 78 55,7 TF 212 15 - - 32 180 84,9 UM 76 9 - - 2 74 97,4 Land BB 2275 123 0 0 628 1647 72,4
2007 2291 135 0 0 883 1408 61,5 Quelle: BALVI iP
111
Tabelle 11: Überwachung der KSP-Freiheit bei Hausschweinen
zur Abklärung KSP-ähnlicher Symptome
Kostentragung Landkreis/ kreisfreie Stadt Anz.
Bestände Anz.
Proben dav. Anz.
pos.
Anzahl Bestände
Anzahl Unter-
suchungen positiv
Tierhalter öffentlich
BRB - - - - - - - - CB - - - - - - - - FF - - - 1 2 - - 2 P - - - 1 12 - - 12 BAR 1 2 - 2 8 - 5 3 LDS 1 1 - 4 20 - 17 3 EE 5 148 - 12 187 - 5 182 HVL 3 13 - 4 12 - 1 11 MOL 5 56 - 7 142 - 105 37 OHV 1 5 - 1 126 - 121 5 OSL 2 13 - 1 10 - - 10 LOS 1 8 - 5 100 - 78 22 OPR 1 40 - 12 394 - 3 391 PM 9 62 - 12 253 - 99 154 PR 6 52 - 18 240 - 136 104 SPN 2 9 - 14 139 - 72 67 TF 8 101 - 13 149 - 32 117 UM 2 3 - 6 22 - 2 20 Summe 47 513 0 113 1816 0 676 1140
2007 55 312 0 117 1878 0 950 928 Quelle: BALVI iP Tabelle 12: Überwachung KSP-Freiheit bei Wildschweinen
Anz. unters. Proben dav. im Endergebnis positiv Kreisfreie Stadt / Landkreis
Anzahl unters. Proben serologisch virologisch Organe serologisch virologisch
BRB 125 103 21 - 1 - CB 33 33 - - - - FF 61 61 1 1 - - P 11 11 2 2 - - BAR 159 159 4 4 - - LDS 69 64 5 - 1 - EE 82 79 3 1 2 - HVL 58 57 - - - - MOL 73 73 3 2 - - OHV 93 93 1 1 1 - OSL 59 56 1 1 - - LOS 72 71 5 4 - - OPR 78 76 2 - 2 - PM 200 166 32 - 3 - PR 171 122 32 18 1 - SPN 88 87 - - - - TF 91 81 11 1 1 - UM 163 163 10 10 - - Land BB 1686 1555 133 45 12 0
2007 1745 1664 15 10 6 0 Quelle: BALVI iP
112
Tabelle 13: Ergebnisse der milchserologischen Untersuchungen auf Rinderbrucellose
Anzahl Ergebnis Kreisfreie Stadt / Landkreis Bestände Proben negativ fraglich
n. u. bzw. n. auswertbar
positiv
BRB - - - - - - CB 2 417 417 - - - FF 8 2172 2166 - - 6 P - - - - - - BAR 20 6334 6329 - 1 4 LDS 38 7928 7926 - 2 - EE 32 7239 7226 - 13 - HVL 52 8603 8601 - 2 - MOL 4 361 361 - - - OHV 48 9819 9817 - 2 - OSL 16 3104 3103 - 1 - LOS 28 7587 7576 - 10 1 OPR 75 13650 13647 - 3 - PM 49 12205 12185 - 12 8 PR 121 21016 20987 - 29 - SPN 17 3052 3051 - 1 - TF 27 6239 6239 - - - UM 43 14749 14747 - 2 - Land BB 580 124475 124378 0 78 19
2007 649 143056 142969 4 0 27 Quelle: BALVI iP Tabelle 14: Ergebnisse der blutserologischen Untersuchungen auf Rinderleukose
Blutproben davon
Kostentragung Kreisfreie Stadt / Landkreis
Anzahl Untersuchungen
Anzahl Bestände positiv % Tierhalter öffentlich
% öffentlich
BRB 89 4 - - 1 88 98,9 CB 135 9 - - 41 94 69,6 FF 17 1 - - - 17 100,0 P 256 8 - - 26 230 89,8 BAR 2342 51 - - 7 2335 99,7 LDS 789 23 - - 6 783 99,2 EE 4747 189 - - 442 4305 90,7 HVL 2627 57 - - 10 2617 99,6 MOL 1300 41 - - - 1300 100,0 OHV 2998 78 - - 13 2985 99,6 OSL 3568 84 - - 119 3449 96,7 LOS 2665 40 - - 22 2643 99,2 OPR 5006 128 - - 42 4964 99,2 PM 8775 97 - - 2630 6145 70,0 PR 6745 163 - - 20 6725 99,7 SPN 2917 89 - - 2 2915 99,9 TF 4060 60 - - 2606 1454 35,8 UM 7091 113 - - 5 7086 99,9 Land BB 56127 1235 0 0 5992 50135 89,3
2007 51977 1106 0 0 9034 42943 83,0 Quelle: BALVI iP
113
Tabelle 15: Erfüllung des Stichprobenplanes für blutserologische Untersuchungen auf Brucellose bei Schafen und Ziegen nach Bestandsgrößenklassen
unters. Bestände unters. Tiere Bestands-größen-klassen Plan Ist 08 Ist 07 Ist 06 Plan Ist 08 Ist 07 Ist 06
Vorgabe Anz. Probenje Bestand
1 - 9 14 16 22 17 14 - 126 89 133 155 alle Tiere 10 -19 8 8 12 9 80 - 152 91 135 99 alle Tiere 20 - 49 9 18 13 11 180 - 441 399 319 243 alle Tiere 50 - 99 5 2 8 3 250 - 480 27 299 116 alle bis 96 100 -199 3 7 3 5 300 - 465 481 172 408 alle bis 155 200 -499 3 2 3 4 600 - 675 126 291 757 alle bis 225
500 - 999 3 4 5 3 774 869 1183 766 258 > 1000 2 4 5 3 598 815 1532 482 299
Insgesamt 47 61 71 55 2796 - 3711 2897 4064 3026 - Quelle: LVLF
Tabelle 16: Überwachung der Brucellosefreiheit bei Schafen und Ziegen
Blutproben davon
Kostentragung Kreisfreie Stadt / Landkreis
Anzahl Untersuchungen
Anzahl Bestände positiv % Tierhalter öffentlich
% öffentlich
BRB - - - - - - - CB 51 3 - - - 51 100,0 FF - - - - - - - P 9 2 - - 2 7 77,8 BAR 234 10 - - - 234 100,0 LDS 146 6 - - 2 144 98,6 EE 341 5 - - - 341 100,0 HVL 95 9 - - 37 58 61,1 MOL 34 1 - - - 34 100,0 OHV 352 9 - - 19 333 94,6 OSL 137 6 - - 17 120 87,6 LOS 381 10 - - 24 357 93,7 OPR 260 5 - - 29 231 88,8 PM 248 7 - - 18 230 92,7 PR 327 7 - - 33 294 89,9 SPN 78 5 - - 1 77 98,7 TF 248 5 - - 14 234 94,4 UM 312 8 - - 7 305 97,8 Land BB 3253 98 0 0 203 3050 93,8
2007 4198 116 0 0 217 3981 94,8 Quelle: BALVI iP
114
Tabelle 17: Überwachung der Brucellosefreiheit in Schweine-Freilandhaltungen Kreisfreie Stadt / Landkreis
Anzahl Bestände
Anzahl Tiere
Anzahl unters.
Bestände
Anzahl neg.
Befunde
Anzahl pos.
Befunde
% unters. Bestände
% unters. Bestände
2007
BRB - - - - - - - CB - - - - - - - FF 1 2 1 2 - 100,0 0 P 3 33 1 12 - 33,3 50,0 BAR 12 233 11 53 - 91,7 92,0 LDS 2 434 2 32 - 100,0 100,0 EE 7 78 6 34 - 85,7 100,0 HVL 5 100 3 20 - 60,0 67,0 MOL 2 32 1 15 - 50,0 100,0 OHV 18 150 17 48 - 94,4 75,0 OSL 2 62 2 24 - 100,0 100,0 LOS - - - - - - 100,0 OPR 16 691 9 46 - 56,3 47,0 PM 4 375 3 31 - 75,0 75,0 PR 6 344 6 31 - 100,0 60,0 SPN 11 106 10 39 - 90,9 73,0 TF 8 159 6 51 - 75,0 25,0 UM 4 41 4 20 - 100,0 67,0
Summe 101 2840 82 458 0 81,2 - 2007 99 2894 67 359 0 67,7 -
Quelle: BALVI iP Tabelle 18: Überwachung der Freiheit von Schweinebrucellose
Blutproben davon
Kostentragung Kreisfreie Stadt / Landkreis
Anzahl Untersuchungen
Anzahl Bestände positiv % Tierhalter öffentlich
% öffentlich
BRB - - - - - - - CB - - - - - - - FF 2 1 - - - 2 100,0 P 12 1 - - - 12 100,0 BAR 74 14 - - 5 69 93,2 LDS 42 4 - 8 34 81,0 EE 207 14 - - 11 196 94,7 HVL 31 7 - - 1 30 96,8 MOL 102 7 - - 39 63 61,8 OHV 58 20 - - - 58 100,0 OSL 24 2 - - - 24 100,0 LOS 80 3 - - 72 8 10,0 OPR 342 13 - 3 339 99,1 PM 279 14 - - 98 181 64,9 PR 140 15 - - 72 68 48,6 SPN 85 14 - - 42 43 50,6 TF 146 16 - - 15 131 89,7 UM 47 7 - - 2 45 95,7 Land BB 1671 152 0 0 368 1303 78,0
2007 1780 139 0 0 755 1025 57,6 Quelle: BALVI iP
115
Tab
elle
19:
A
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14
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27
70
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mm
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-
200
7 26
23
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-
Que
lle: V
LÜÄ
116
Tabelle 20: Amtlich Untersuchungen auf Salmonellen in Legehennenherden für die Konsumeierproduktion
Kreis
Anzahl Lege-
hennen- betriebe
Anzahl erwachs. Legeh.- herden
Anzahl amtl. untersuchter Legehennen-
herden
Anzahl amtl. Untersuchungen
in den Legeh.-herden
Anzahl positiver Legeh.-betriebe
Anzahl positiver Legeh.- herden
festgestellte Salmonella-serotypen
LDS 2 30 2 7 EE 2 3 1 2 HVL 1 1 1 2 MOL 4 16 4 12 OHV 4 8 8 9 1 1 S. enteritidis OSL 1 3 1 1 LOS 3 14 14 33 OPR 1 1 1 3 PM 3 5 5 24 1 1 S. infantis PR 2 7 7 16 1 2 S. enteritidis SPN 3 43 6 22 1 1 S. enteritidis TF 1 3 1 2 UM 2 2 2 7 BB 29 136 53 140 4 5
Quelle: VLÜÄ
Tabelle 21: Salmonellenbefunde bei Schweinen, Rindern, Geflügel (ohne Hühner) und sonstigen Tierarten
davon Salmonellen- Serotyp
gesamt Schwein Rind
Geflügel (außer Hühner)
andere Tierarten
S. typhimurium var. Cop. 27 7 - 20 (Tauben) - S. typhimurium 17 15 1 1 - S. enterica, Gruppe B 11 8 - 1 2 S. derby 6 6 - - - S. indiana 4 - - 4 (Enten) - S. infantis 3 1 2 - - S. enteritidis 4 - 1 3 - S. london 2 2 - - - S. livingston 2 - - 2 - S. dublin 1 - 1 - - S. sonstige 9 - 1 3 5 Summe 88 39 6 34 8 Anz. betroffene Kreise - 14 5 12 6
Quelle: TSN
117
Tabelle 22: EU-Monitoring AIV bei Hausgeflügel (Serologie) im Land Brandenburg
Kreisfreie Stadt/ Landkreis
Hühner Bestände/
Proben
Puten Bestände/
Proben
Enten Bestände/
Proben
Gänse Bestände/
Proben
Gesamt Bestände/
Proben CB 1 1 2 BAR 1 1 2 LDS 2 2 EE 1 1 2 4 HVL 1 1 1 3 MOL 1 19 20 LOS 1 2 3 OSL 1 1 OPR 1 2 3 PM 1 1 PR 1 1 2 SPN 1 1 2 UM 1 1 5 1 8 Bestände/ Anz. Proben
8 91
8 82
33 1295
9 369
58 1837
Quelle: LLB
Tabelle 23: Landesmonitoring AIV bei Hausgeflügel (Serologie) im Land Brandenburg
Kreisfreie Stadt/ Landkreis
Huhn Ente Gans Pute Sonst.
Geflügel Gesamt
FF 8 8 BAR 40 10 50 LDS 111 16 127 HVL 75 75 LOS 190 190 PM 10 10 PR 20 14 34 SPN 20 20 Gesamt 359 70 10 75 514
Quelle: LLB
Tabelle 24: Landesmonitoring AIV bei Hausgeflügel (Virologie) im Land Brandenburg
Kreisfreie Stadt/ Landkreis
Huhn Ente Gans Pute Strauß Sonst.
Geflügel Gesamt
CB 26 163 189 BAR 2 2 EE 3 51 2 56 LDS 22 64 63 149 HVL 3 30 63 96 OHV 7 10 5 22 OPR 3 60 13 76 OSL 135 50 1 186 LOS 409 224 309 942 PM 10 225 2 237 PR 30 286 330 9 655 SPN 18 320 338 TF 13 60 24 97 UM 80 61 141
Gesamt 42 1230 1149 60 52 653 3186
Quelle: LLB
118
Tabelle 25: Landesmonitoring AIV bei Enten und Gänsen (Virologie) im Land Brandenburg
Enten > 1000 Gänse > 1000 Kreis untersuchte
Bestände untersuchte
Tiere untersuchte
Bestände untersuchte
Tiere
Gesamt untersuchte
Tiere BAR 2 120 1 59 179 EE 1 120 120 LDS 1 61 61 MOL 27 1620 1620 LOS 5 577 577 PM 2 200 200 PR 6 360 360 SPN 1 60 60 TF 1 60 60 UM 10 567 567 Gesamt 55 3685 2 119 3804
Quelle: LLB Tabelle 25a: Im Rahmen des EU-Monitoring im Land Brandenburg auf AIV zu untersuchende Hausgeflügelbestände 2004-2008
unters. Bestände
Puten Hühner Gänse Enten Zoo,
Heimattiergarten
2004 9 9 7 21 10 2005 8 4 5 28 0 2006 8 4 5 28 0 2007 7 4 6 30 0 2008 7 4 6 30 0
Quelle: LVLF
Tabelle 26: Wildvogelmonitoring AIV nach Kreisen im Land Brandenburg
Kreisfreie Stadt/ Landkreis
Lebendfang erlegte Vögel Totfunde Tiere gesamt
BRB 16 145 161 CB 2 2 FF 3 3 P 107 3 13 BAR 7 8 15 EE 13 7 20 LDS 2 12 14 HVL 608 24 632 MOL 104 6 110 OHV 19 16 35 OPR 8 30 38 OSL 3 3 LOS 14 5 19 PM 241 42 23 306 PR 30 154 41 195 SPN 101 7 108 TF 4 1 11 16 UM 198 7 14 219 Gesamt (%) 1231 (64,5) 318 (16,7) 360 (18,8) 1909 (100)
Quelle: LLB
119
Tabelle 27: Wildvogelmonitoring AIV nach Vogelarten im Land Brandenburg
Vogelart Anzahl Anteil in % Schwäne 158 8,3 Wildenten 218 11,4 Wildgänse 409 21,4 Watvögel 119 6,2 Wasser- und Watvögel 904 47,4 Lappentaucher 1 0,05 Ruderfüßer (Kormoran) 79 4,1 Singvögel (ohne Rabenvögel) 124 6,5 Rabenvögel (ohne Singvögel) 113 5,9 Greifvögel 220 11,5 Eulenvögel 86 4,5 Schreitvögel 113 5,9 Kranichvögel 238 12,5 Hühnervögel 9 0,5 Sonstige Vögel 22 11,5
Gesamt 1909 100 Quelle: LLB Tabelle 28: Nachweise von Influenzaviren bei Wildvögeln im Land Brandenburg
Landkreis Tierart Anzahl pos Spezifizierung FLI
EE Wildente 1 H9 N2
4 x AI, 4 x H5 N?, SPN Stockente 10 2 x H5 N3
TF Tafelente 1 Nicht definiert OHV Höckerschwan 1 H4 N?
Wildenteente 1 H11 N9 PM
Blessralle 3 Nicht definiert
2 x H6 N5 PR Singschwan 5
3 x nicht definiert
Blessralle 2 HVL
Saatgans 1 Nicht definiert
1 x AI
3 x N1 UM Sentinel-Stockenten 5
1 x H9N2 Quelle: LLB Tabelle 29: Überwachung der Tollwutfreiheit bei Füchsen und Marderhunden
Verausgabte Mittel Kontrolltiere
Bewilligtefinanzielle
Mittel EURO
bis 31.12.08 EURO
in %
Plan Stück
Ist Stück
durch Forstbed.
zusätzlich ohne
Finanz.
ins-ges.
%
Füchse 43.110,00 41.346,00 95,9 2.395 2.383 33 277 2.693 112,4
Marderhunde 4.320,00 4.500,00 104,2 240 311 - - 311 129,6
Gesamt 47.430,00 45.846,00 96,7 2.635 2.694 33 277 3.004 114,0 Quelle: VLÜÄ
120
Tabelle 30: Tollwutuntersuchungen nach Tierarten
Tierart Anzahl pos. 2007 Fledermäuse 15 0 12 Eichhörnchen 11 0 7 Europ. Dachs 4 0 12 Marder 11 0 17 Waschbär 24 0 32 Haushund 10 0 18 Rotfuchs 2824 0 2956 Marderhund 388 0 423 Hauskatze 27 0 35 Hauspferd, o.w.A 1 0 1 Wildschwein o.w. 12 0 2 Europ. Damhirsch 3 0 0 Europ. Reh 14 0 6 Rind 1 0 2 Rhesusaffe 1 0 0 Sonstige Zootier 1 0 0 sonstige 0 0 14 gesamt 3347 0 3537
Quelle: LLB
Tabelle 31: Untersuchungen auf Paenibacillus larvae spp. larvae im LLBB
Untersuchungsgrund Kreis Proben Gemeinden Bestände Bestände
positiv in %
Monitoring BAR 3 1 1 0 EE 1 1 1 0 HVL 39 5 24 0 MOL 40 6 21 0 OHV 66 8 44 0 OSL 1 1 1 0 LOS 15 7 10 0 OPR 28 9 17 0 PM 91 10 57 0 PR 6 4 5 0 SPN 38 18 34 0 TF 152 15 103 4 UM 26 10 26 0 BRB 12 1 6 0 CB 8 1 8 0 FF 8 1 6 0 P 15 1 9 0
gesamt 17 549 99 373 4 1,1 2007 18 687 92 330 8 2,4
klinischer Verdacht/ HVL 174 1 5 1 Verfolgsuntersuchung/ OSL 64 2 5 3 Sperrbezirksuntersuchung PM 30 1 1 0 PR 6 1 1 0 TF 816 2 18 6
gesamt 5 1090 7 30 10 33,3 2007 11 1537 24 63 14 22,2
andere Untersuchungsgründe
BAR 33 7 6 0
(Wanderung, Zukauf, etc.) LDS 23 5 10 0 EE 69 7 8 0 HVL 4 3 4 0 MOL 163 7 12 0 OHV 6 3 4 0
121
Untersuchungsgrund Kreis Proben Gemeinden Bestände Bestände
positiv in %
andere Untersuchungsgründe
OSL 30 7 8 0
(Wanderung, Zukauf, etc.) LOS 28 9 13 0 OPR 2 1 1 0 PM 21 4 8 0 PR 12 4 4 0 SPN 33 7 11 0 TF 493 9 23 0 UM 38 3 4 0 CB 4 1 3 0 FF 383 1 19 0 P 6 1 1 0 gesamt 17 1348 79 139 0 0
2007 17 1431 103 175 4 2,3 Honige im Rahmen der EE 5 5 5 0 Lebensmittelüberwachung OPR 8 5 8 0 PM 8 6 8 0 SPN 2 1 2 0 CB 3 1 3 0
gesamt 5 26 18 26 0 0 2007 5 55 26 47 1 2,1
Quelle: LLB
Tabelle 32: Teilnahme am Faulbrutmonitoring und Ergebnisse 2001 - 2008
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Plan 2009
Anz. Kreise 6 7 9 12 13 15 18 17 16
unters. Bestände
142 230 240 288 340 393 330 373 454
pos. Befunde 4 10 0 2 4 6 8 4
% 2,8 4,3 0 0,7 1,2 1,5 2,4 1,1
Quelle: LVLF
Tabelle 33: Anzahl BSE-Untersuchungen bei Rindern
Anzahl Untersuchungen positive Befunde in % Zielgruppe 2008 2007 2008 2007 2008 2007 verendete Tiere 14.245 12.555 - - - - notgeschlachtete Tiere 340 361 - - - - krankgeschlachtete Tiere - - - - - - Tiere mit klinischen BSE Erscheinungen
- - - - - -
gesundgeschlachtete Tiere 2.982 10.592 - - - - getötete Tiere im Rahmen der BSE-Ausmerzung
- - - - - -
Verdachtsfälle zur Bestätigung durch Laboruntersuchungen
- - - - - -
Gesamt 17.567 23.508 0 0 0 0 Quelle: MLUV
122
Tabelle 34: Anzahl TSE-Untersuchungen bei Schafen (Scrapie) über 18 Monate
Anzahl Untersuchungen positive Befunde in % Zielgruppe 2008 2007 2008 2007 2008 2007 verendete Tiere 568 604 1 1 0,18 0,17 notgeschlachtete Tiere - - - - - - krankgeschlachtete Tiere - - - - - - Tiere mit klinischen TBSE Erscheinungen
- - - - - -
gesundgeschlachtete Tiere 271 472 - - - - getötete Tiere im Rahmen der TBSE-Ausmerzung
103 34 - - - -
Verdachtsfälle zur Bestätigung durch Laboruntersuchungen
- - - - - -
Gesamt 942 1.110 1 1 0,11 0,09 Quelle: MLUV
Tabelle 35: Anzahl TSE-Untersuchungen bei Ziegen über 18 Monate
Anzahl Untersuchungen positive Befunde in % Zielgruppe 2008 2007 2008 2007 2008 2007 verendete Tiere 131 94 - - - - notgeschlachtete Tiere - - - - - - krankgeschlachtete Tiere - - - - - - Tiere mit klinischen TBSE Erscheinungen
- - - - - -
gesundgeschlachtete Tiere 32 43 - - - - getötete Tiere im Rahmen der TBSE-Ausmerzung
- - - - - -
Verdachtsfälle zur Bestätigung durch Laboruntersuchungen
- - - - - -
Gesamt 163 137 0 0 0 0 Quelle: MLUV
Tabelle 36: Anzahl CWD-Untersuchungen bei Rotwild über 18 Monate
wild lebende Rothirsche Gatterrothirsche
Rotwild Jagdstrecke 2006/2007 (Stück)
Mindestanz. zu unters., verendeter oder getöteten Rotwildes
Anzahl untersuchtes Rotwild
Anzahl vorhandenesGatterrotwild
Mindestanzahl zu unters. geschlachtetes Gatterrotwildes
Anzahl untersuchtesGatterrotwild
8.570 80 64 413 15 18 Quelle: LVLF
Tabelle 37: Anzahl virologisch untersuchter Aquakulturbetriebe bzw. Anlagen
2008 Fischseuche
Anzahl untersuchter Anlagen Anzahl Anlagen mit positivem Befund VHS 16 1 IHN 16 - ISA 16 - KHV 17 -
Quelle: LVLF
123
Tabelle 37a: Übersicht kontrollierter Aquakulturbestände
Gehaltene Fischart Anzahl Betriebe/
Bestände Anzahl kontrollierte
Betriebe Forellen 16 16 Karpfen 44 17 andere Salmoniden 1 andere Fischarten 46
Quelle: LVLF
Tabelle 38: gemeldete Fälle von BT im Land Brandenburg
Kreis Anzahl
gemeldeter Fälle
Anzahl betroffener Bestände
Anzahl untersuchter
Tiere
Anzahl positiver
Tiere HVL 1 1 1 1 EE 1 1 161 1 OPR 2 2 44 2 PR 4 3 132 14 gesamt 8 7 338 18
Quelle: LVLF
124
Tabelle 39: Tierseuchenrechtliche Überprüfungen 2008
Anzahl Beanstan-
dungen, die zur Amtshandlung geführt haben
Anzahl behördliche Maßnahmen Betriebsart
Anz. d. Betr./
Einrich-tungen
über- prüfte
Betriebe
AnzahlKon-
trollen
2008 2007 2008 2007
Viehmärkte TierSG § 16 6 6 7 2 3 2 3 Viehhöfe TierSG § 16 - - - - - - - Schlachthöfe TierSG § 16 13 11 45 2 2 2 2 gew. Schlachtstätten TierSG § 16 173 121 242 17 7 15 2 Viehhandelsbetriebe TierSG § 16 41 30 57 1 5 2 4 Tierschauen/-verkaufsver. TierSG § 16 513 162 187 9 13 8 8 Rinder (>500 Tiere) TierSG § 16(3) 317 167 201 15 19 26 14 Geflügel TierSG § 16 (3) (>20.000 Legeh.) 15 16 79 6 1 6 1 (>30.000 Mastgefl.) 40 38 369 - 9 - 9 Schwein SchHaltHygV § 10 AUSFÜHRUNGSHINWEISE -SchHaltHygV
Anhang 6 207 92 246 8 16 7 22 Anhang 7 u.8 93 52 70 13 13 12 6
Anhang 5 197 53 57 10 7 9 7 Anhang 4 2689 141 167 23 27 17 20
SchHaltHygV § 11 Psittaciden -Züchter mit Genehmigung und -Händler (Psittakose VO) 2114 197 210 15 14 12 6 Kontrolle des Verfütterungsverbot von Speiseabfällen gem. Art. 22 Abs. 1b der VO Nr. 1774/2002 i.V. m. § 12 des TierNebG 6362 273 289 1 - 1 - zugelassene Betriebe und Anlagen nach VO (EG) Nr. 1774/2002 50 18 31 8 2 8 1 Honig- und Seuchenwachsbetriebe Bienenseuchen- VO § 2 133 9 9 - - - - zugelassene Betriebe: BmTierSSchV §§ 13, 13a, 15 - nicht-öffentl. Schlachthäuser 9 7 68 - 2 - 2 - Nutz- und Zuchtgeflügel 5 5 15 2 - 2 - - Brütereien 3 3 5 - - - - - Rinderbesamungsstationen 2 2 3 - - - - - Schweinebesamungsstation/ 2 2 3 - - - - Quarantänestation 1 1 - Pferdebesamungsstation 4 3 3 1 1 1 1 - Schafe- / Ziegenbesamungsstation - ET-Einrichtungen 2 2 3 - - - - - Viehhandelsunternehmen 16 13 34 2 4 2 3 - Händlerstall - - - Sammelstelle 25 18 70 2 4 2 4 - Fischereibetriebe 4 3 5 - - - - - Affen und Halbaffen 3 3 4 - - - - Gesamt 2008 13038 1447 2479 137 150 134 116 Gesamt 2007 13066 1642 2449 - - - -
Quelle: VLÜÄ
125
III. Grenzeinlassstelle Flughafen Schönefeld
126
127
Inhaltsverzeichnis
Seite
III. Grenzeinlassstelle Flughafen Schönefeld 125
1 Einfuhr von lebenden Tieren 129
1.1 Einfuhr von Hunden und Hauskatzen 129
1.2 Einfuhr von lebenden Fischen und Zierfischen 130
2 Einfuhr von Waren tierischer Herkunft 131
3 Kontrolle des Reiseverkehrs 132
4 Kontrolle der Erfassung und Beseitigung von Bordabfällen 134
5 Öffentlichkeitsarbeit 134
128
129
III. Grenzeinlassstelle Flughafen Schönefeld Einfuhr von lebenden Tieren und Waren tierischer Herkunft
126 Sendungen von Tieren und Waren wurden einer Grenzkontrolluntersuchung unterzogen. 11.357,28 € Gebühren wurden eingenommen. Vorführpflichtige Lebensmittel nicht tierischer Herkunft wurden im Berichtszeitraum bei der Einfuhr auf dem Flughafen nicht vorgestellt. 1 Einfuhr von lebenden Tieren Ein Risiko für die Tierseucheneinschleppung sind die von Reisenden aus Drittländern mitge-brachten Heimtiere. Sendungen mit Tieren und Beanstandungen bei der Einfuhr sind in der nachfolgenden Ta-belle 1 zusammengestellt.
Tabelle 1: Einfuhr von lebenden Tieren
2008
Tierarten Anzahl Sen-
dungen
Anzahl Tiere
davon beanstandet
eingeleitete Maßnahmen
Hunde/Katzen 32 34 23 Sendungen mit 23 Tieren
9x Quarantäne 2x Rückführung 11x EFG mit Auflagen 1x Heilung
Zierfische 74 763.489
9 Sendungen mit 105.442 Tieren
Lebende Fische 1 45.000 - Geflügel 2 63.120 - Vögel (Papageien/Sittiche)
1 3 1 Sendung mit 3 Tieren
Rücksendung
Sonstige Tiere 4 2.477 -
1.1 Einfuhr von Hunden und Hauskatzen
Die häufigsten Beanstandungen bei der Kontrolle von Tieren wurden bei der Einfuhr von Hunden und Hauskatzen festgestellt. Von 32 Sendungen mit 34 Tieren wurden 23 Sendungen mit 23 Tieren beanstandet, insbe-sondere aus Drittländern wie:
Russland 11 GKU 5 Tiere: ohne Kennzeichen = Verfügung 4 Tiere: ohne TW-Impfung, ohne Titer = Quarantäne 2 Tiere: ohne TW-Impfung, ohne Titer = Rückführung Türkei 6 GKU 5 Tiere: Wiedereinfuhr ohne Titer = Verfügung 1 Tier: ohne TW-Impfung / Kennzeichnung = Quarantäne Mazedonien 2 GKU 1 Tier: Wiedereinfuhr ohne Titer = Verfügung Titerbestimmung 1 Tier: Chip nicht lesbar = Heilung Vietnam 1 GKU 1 Tier: ohne TW-Impfung / Kennzeichnung = Quarantäne Israel 1 GKU 1 Tier: ohne TW-Impfung / Kennzeichnung = Quarantäne Ukraine 1 GKU 1 Tier: ohne TW-Impfung / Kennzeichnung = Quarantäne Vereinigte Staaten 1 GKU 1 Tier: ohne TW-Impfung / Kennzeichnung = Quarantäne
130
Nach wie vor reisen auch EU-Bürger mit ihren Heimtieren, die nicht durch Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet sind. Oft fehlte der Tollwut-Titernachweis vor der Ausreise in ein nicht gelistetes Drittland.
Abbildung 1: Einfuhr Hunde/Katzen 2005 - 2008 Das Diagramm (Abbildung 1) zeigt deutlich, dass nach in Kraft treten der VO (EG) 998/2004/EG im Jahr 2005 die häufigsten Beanstandungen festgestellt wurden. Durch die konsequenten Maßnahmen bei den Einfuhrkontrollen seit 2005 ist 2007 eine signifikante Reduzierung der Tierzahlen und der Beanstandungen festzustellen. Obwohl die Zahl der eingeführten Heimtiere 2008 weiterhin sinkend ist, konnte hier jedoch keine weitere, signifi-kante Reduzierung der Beanstandungen festgestellt werden. Nicht erfasst werden die Tiere im Reiseverkehr, die mit gültigen Dokumenten unbeanstandet passieren können.
1.2 Einfuhr von lebenden Fischen und Zierfischen
Lebende Fische und Zierfische haben im Lufttransport eine große Bedeutung. Bei insgesamt 74 Zierfischsendungen wurden 9 Sendungen beanstandet. In vier Fällen waren eine oder mehrere Boxen defekt, bei einem Fall kam es durch Wasser-verlust zum Verenden von Tieren. Weitere Beanstandungsgründe waren unvollständige Be-schriftung der Boxen sowie fehlende oder unvollständige Originalzeugnisse.
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
An
zah
l
2005 2006 2007 2008
Jahr
Anzahl Tiere
AnzahlBeanstandungen
131
0102030405060708090
An
zahl
2005 2006 2007 2008
Jahr
Anzahl Sendungen
AnzahlBeanstandungen
Abbildung 2: Einfuhr Zierfische 2005 – 2008
05
10
15202530
3540
An
zah
l
2005 2006 2007 2008
Jahr
Anzahl Sendungen
Anzahlbeanstandungen
Abbildung 3: Einfuhr lebende Fische 2005 – 2008
Die Einfuhr von lebenden Fischen hat sich weiterhin stark reduziert
2 Einfuhr von Waren tierischer Herkunft Eine Sendung wurde vernichtet, weil sie nicht den Einfuhrvorschriften entsprach. Bei zwei Sendungen wurden fehlende Einfuhrgenehmigungen nachgereicht. Eine Sendung mit Krillöl wurde wegen einer fehlenden Bescheinigung zurückgewiesen. Diverse andere Sendungen wurden vom Zoll zur Kontrolle vorgestellt, die in den Grenzbe-reich der Kontrollpflicht fallen, s. g. Borderline-Produkte wie Gesundheitspflege- und Nah-rungsergänzungsmittel, Rohstoffe für die kosmetische Industrie u. a. m.
132
Tabelle 2: Einfuhr von Waren tierischer Herkunft
2008
Waren Anzahl Sendungen
Menge in t
davon beanstandete Sendungen
davon zurückgewiesene Sendungen
Lebensmittel 10 0,4 4 1 Nichtlebensmittel 2 0,918 0 0 Erzeugnisse gesamt 12 1,318 4 1
3 Kontrolle des Reiseverkehrs Gemäß Verordnung (EU) Nr. 745/2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs wurden gemeinsam mit dem Zoll risikoorientiert Reisende aus Drittländern kon-trolliert. Insgesamt wurden 47.571 gezielte Durchsuchungen des Reisegepäcks durchge-führt. Bei 507 Feststellungen wurden 875,086 kg Fleisch und Fleischerzeugnisse und 805,802 kg Milcherzeugnisse erfasst und der Vernichtung zugeführt. Nach wie vor sind die von den Reisenden mitgeführten Lebensmittel und andere Erzeugnisse tierischer Herkunft ein großes Risiko für die Einschleppung und Weiterverbreitung von Tierseuchen. Trotz EU-Beitritt von z. B. Bulgarien und Rumänien war ein Anstieg der Gesamtmenge der eingezoge-nen Waren zu verzeichnen.
0,00
500,00
1.000,00
1.500,00
2.000,00
2.500,00
3.000,00
3.500,00
4.000,00
Kilo
gra
mm
2005 2006 2007 2008
Jahr
Fleisch-u.Fleischerzeugnisse
Milch-u.Milcherzeugnisse
Gesamtmenge
Abbildung 4: Einziehung und Vernichtung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zum persönlichen Gebrauch in kg
133
Tabelle: 3: Schwerpunktdrittländer aus denen Lebensmittel tierischer Herkunft eingezogen wurden
Anzahl der Kontrollen Land
2006 2007 2008 Ägypten 1.606 2.249 1.849 Russland 10.567 9.432 11.851 Türkei 9.414 7.574 9.188 Syrien 611 473 738 Israel 2.571 2.242 2.757 Kroatien 2.808 1.876 1.925 Mazedonien 634 369 321 Summe 35.872 31.442 28.629
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
An
zah
l
2006 2007 2008
Jahr
Ägypten
Russland
Türkei
Syrien
Israel
Kroatien
Mazedonien
Abbildung 5: Schwerpunktdrittländer 2006 - 2008, aus denen Lebensmittel tierischer Her-kunft eingezogen wurden
0
50
100
150
200
250
300
350
An
zah
l
2006 2007 2008
Jahr
Ägypten
Russland
Türkei
Syrien
Israel
Kroatien
Mazedonien
Abbildung 6: Anzahl der Feststellungen Schwerpunktdrittländer 2006 - 2008
134
4 Kontrolle der Erfassung und Beseitigung von Bordabfällen Zu den Aufgaben des GVD gehört auch die tägliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfas-sung und Beseitigung von Bordabfällen der in Schönefeld gelandeten Flugzeuge. Dabei wurde die Dokumentation zur Nachweisführung über die unschädlich beseitigten Ab-fälle nach den Forderungen der VO(EG) 1774/2002 kontrolliert. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Kontrolle der hygienischen Sammlung, Lagerung und un-schädliche Beseitigung durch die zugelassenen Catering-Betriebe. Da die Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Ver-kehr Material der Kategorie 1 sind, werden diese vom Flughafen zur Sammelstelle mit einem vorgeschriebenen Handelspapier transportiert. Festgestellte Mängel werden dokumentiert und entweder sofort durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Einrichtungen beseitigt oder bei technischen Mängeln an die zuständigen Leiter zur Behebung weitergeleitet. 5 Öffentlichkeitsarbeit Vortrag: Vorschriften für die Einfuhr von Tieren unter Berücksichtigung des Tollwut-
Risikos beim Mitführen von Tieren im Reiseverkehr - Verordnung (EG) 998/2004 -
Aktualisierung der Merkblätter für Reisende zur Beachtung beim Mitbringen von Le-bensmitteln tierischer Herkunft - Verordnung (EG) 745/2004 -
Merkblätter für Reisende: Geflügelpest
Aushang von Postern im Einreisebereich in Abstimmung mit der Verkehrsleitung
Information zu Geflügelpest im ASA
Schulung der Abfertigungsbeamten des Zolls
Leitungsberatungen GVD mit Zollamt Schönefeld
135
IV. Tierschutz-,
Tierarzneimittelüberwachung
136
137
Inhaltsverzeichnis
Seite
IV. Tierschutz-, Tierarzneimittelüberwachung 135
1 Tierschutz 139
1.1 Überwachung und Kontrolle von Tiertransporten 139
1.2 Sachkundevermittlung 139
1.3 Überwachung und Kontrolle von Nutztierhaltungen 140
1.3.1 Überwachung und Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz 140
1.3.2 Kontrollen im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen Cross Compliance (CC) im Bereich Tierschutz
141
1.4 Tierversuche 141
1.5 Technische Überprüfung von Betäubungsanlagen und -geräten 142
1.6 Zuwendungen für Tierschutzvereine und Tierheime 143
2 Tierarzneimittelüberwachung 144
2.1 Arzneimittelinspektionen 144
2.2 Bearbeitung von Anzeigen 144
2.3 Auswertung der statistischen Angaben der VLÜÄ zur arzneimittelrechtli-chen Überwachung
144
2.4 Untersuchung von Tierarzneimitteln (TAM) 147
2.5 Controlling im Auftrag des MLUV 148
2.6 Verstöße gegen das Arzneimittelrecht 149
2.7 Sonstige Aktivitäten 149
3 Weitere Prüfungen durch den technischen Sachverständigen 150
Anlagen 151
138
139
IV. Tierschutz-, Tierarzneimittelüberwachung 1 Tierschutz 1.1 Überwachung und Kontrolle von Tiertransporten
Tabelle 1 zeigt Erhebungen der VLÜÄ über die 2008 durchgeführten Kontrollen von Tier-transporten nach transportierten Tierarten und Kontrollorten. Die überwiegenden Tiertransporte werden am Bestimmungsort Schlachthof kontrolliert, es folgen Überprüfungen am Versandort bei langen Beförderungen zwischen EU-Mitglied-staaten von und nach Drittländern. Am Versandort sind es in erster Linie amtliche Überprüfungen zum Zeitpunkt des Verladens der Tiere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere und Kontrollen zur Einhaltung techni-scher und organisatorischer EU-Vorgaben zur Durchführung von Tiertransporten nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Vorwiegend sind es Rinder- und Schweinetransporte in osteuropäische Staaten, die an den Versandorten kontrolliert werden. Dabei erhöhte sich der Kontrollanteil an Schweinetranspor-ten zu den Gesamtkontrollen am Versandort von 11,7 % 2007 auf 56 % im Jahr 2008. Der Anteil von Rindertransporten sank anteilmäßig von 75,8 % auf 33 %. Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen von Tiertransporten auf der Straße sind nur mög-lich im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Bundespolizei, dem Amt für Güterverkehr und den Zollbehörden im Grenzbereich. Bei Feststellung des Verdachtes eines Verstoßes durch die Kontrollbehörden gegen das Tierschutzrecht, sind die zuständigen VLÜÄ unmittelbar zu unterrichten, die dann vor Ort die weiteren Maßnahmen anordnen. Die seit dem 5. Januar 2007 geltende Verordnung (EG) 1/2005 des Rates vom 22. Dezem-ber 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vor-gängen setzt zwingend voraus, dass ab 5. Januar 2008 für den Transport von Nutztieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit über eine Distanz von mehr als 65 km Fahrer oder Betreuer, die solche Tiertransporte durchführen, im Besitz eines Befähigungsnachweises (Sachkunde) sein müssen. Personen, die vor dem 6. Januar 2007 bereits im Besitz einer Sachkundebescheinigung ge-mäß § 13 Tierschutztransportverordnung waren oder Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in den Berufen Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger oder Tierwirt sowie mit einem erfolgreichen Abschluss eines Hoch- oder Fachschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin vor dem 6. Januar 2007, müssen Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachweisen.
1.2 Sachkundevermittlung
Bereits 2007 hat das LVLF, beauftragt durch das MLUV, für 488 Teilnehmer entsprechende Ergänzungslehrgänge zum Erwerb des Befähigungsnachweises für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2 der VO EG Nr. 1/2005 vorbereitet und durchgeführt, die auch 2008 fortgeführt wurden. Bei 5 Veranstaltungen wurden 237 Teilnehmer geschult und ge-prüft, um eine Bescheinigung als Nachweis für den erfolgreich absolvierten Ergänzungslehr-gang zu erhalten, die Voraussetzung für die Ausstellung des Befähigungsnachweises durch die jeweils zuständige Behörde ist. Ab 2009 werden durch die Brandenburgische Landwirtschaftsakademie (BLAK) Ergänzungs-lehrgänge bei entsprechendem Bedarf organisiert und vorbereitet. Das LVLF wird als zu-ständige Behörde die Teilnehmer schulen und prüfen. Entsprechend der Tierschutzzuständigkeitsverordnung des Landes BB wurde ein Seminar „Schlachtung und Zerlegung von Schafen“ in der BLAK durch Fachvorträge mitgestaltet. 13 Teilnehmer sind abschließend gemäß der Tierschutz-Schlachtverordnung erfolgreich ge-prüft worden.
140
1.3 Überwachung und Kontrolle von Nutztierhaltungen
1.3.1 Überwachung und Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz
Die jahresstatistische Zusammenstellung der tierschutzrechtlichen Überwachung und Kon-trolle durch die VLÜÄ in Nutztierhaltungen zu Erwerbszwecken erfolgt erstmalig nach den Berichtsvorlagen der Entscheidung 2006/778/EG vom 14.11.2006 über „Mindestanforderun-gen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden“ (ABL. EU Nr. L 314 S 39). Damit wurden konkrete Mindestanforderungen an den Kontrollumfang vorgegeben. Es er-folgte eine Aktualisierung und Erweiterung der Berichterstattung über die Ergebnisse durch-geführter Kontrollen auch in Betrieben, die Rinder, Schafe, Ziegen, Hausgeflügel, Laufvögel, Enten, Gänse, Truthühner und Pelztiere halten. Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten ver-pflichtet, bei den Kontrollen zu den bisherigen allgemeinen Mindestanforderungen an die Haltung, die für alle landwirtschaftlichen Nutztiere gelten, die spezifischen Mindestanforde-rungen für die Haltung von Kälbern, Schweinen und Legehennen mit zu berücksichtigen. Rechtlich umgesetzt sind diese allgemeinen und spezifischen Mindestanforderungen der Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken in der aktuellen Fassung der Tierschutz-Nutz-tierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Mit diesen Änderungen ergab sich die Notwendigkeit der Umstellung und Anpassung der statistischen Erfassung im IT-System BALVI iP an die Anforderungen der Entscheidung un-ter Beachtung des nationalen Fachrechts. Eine bundeseinheitliche Erfassung im IT-System lag nicht vor. Durch das LVLF initiiert wurden unter Einbeziehung der AG Tierschutz BB und der Firma BALVI GmbH die konzeptionellen fachlichen Grundlagen und Zuordnungen zur Umsetzung der gen. Entscheidung im IT-System 2008 erarbeitet und programmiert. Für die Dokumenta-tion und Kontrollerfassung der Tierschutzkontrollen wurden auch angepasste Checklisten erstellt, die im IT-System integriert sind. Sie widerspiegeln die Zuordnungen der rechtlichen Vorgaben zur Haltung von Nutztieren als Kontrollpunkte zu den in Tabelle 2 u. 3 angegebe-nen Verstoßkategorien. Die Anwendung der Checklisten bei den entsprechenden Kontrollen durch die VLÜÄ erleichtert die Vorortdokumentation und die Eingabe der Kontrollergebnisse in das IT-System BALVI iP. Im Dezember 2008 wurde die angepasste EU-Statistik im System zur Testung für das Land Brandenburg freigegeben, so dass deshalb erst ab 2009 die Dokumentation und Datenerfas-sung durch die VLÜÄ nach den erarbeiteten Vorgaben erfolgen kann. Die in Tabelle 2 u. 3 angegebenen Erhebungen resultieren deshalb aus den Meldungen der VLÜÄ, die zum Teil mit Hilfe der bisher im IT-Systems BALVI iP enthaltenen Daten und den dokumentierten Daten nach Aktenablage in den Ämtern erstellt und übermittelt wurden. Problematisch bei der Bewertung tendenzieller Vergleiche sind die Angaben zur Anzahl der Betriebe, da die Erfassung der in die Statistik einzubeziehenden Betriebe in den Kreisen unterschiedlich erfolgt, bedingt durch unspezifische fachliche Definitionsvorgaben (national und EU). Die Behörde entscheidet somit selbst welche Betriebe oder Bestände mit der Hal-tung von Nutztieren zu Erwerbszwecken erfasst werden.
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1.3.2 Kontrollen im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen Cross Compliance (CC) im Bereich Tierschutz
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Gewährung von EU-Direktzahlungen an die Landwirte seit 2007 auch an die Einhaltung von Mindestanforderungen im Bereich Tier-schutz geknüpft. Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu einer Kürzung der Direktzah-lungen. Das nationale Tierschutzrecht gilt dabei weiterhin, unabhängig von den CC-Verpflichtungen. Ahndungen nach dem nationalen Fachrecht erfolgen unabhängig. Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Direktzahlungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die CC-Verpflichtungen verstoßen wird. Die CC-Kontrollen im Bereich des Tierschutzes werden durch die zuständigen VLÜÄ in den Betrieben durchgeführt, die durch die Zahlstelle risikobasierend vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang fand durch das LVLF im Auftrag des MLUV eine fachaufsichtliche Prüfung in einem VLÜA statt. Die Prüfung erfolgte entsprechend den Vorgaben des Erlasses der Zahlstelle 4/2007 auf der Grundlage von mindestens 2 Originalprüfberichten nach Aktenlage und dessen datenbank-technische Nachvollziehbarkeit in der HIT-Datenbank sowie eine Qualitätskontrolle hinsicht-lich der Führung der Prüfberichte zu Vor-Ort-Kontrollen, insbesondere auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Prüfung. Alle dazu im VLÜA begutachteten Berichte wiesen keine Lücken auf, sie sind vollständig geführt, nachvollziehbar und vollinhaltlich in die HIT-Datenbank übernommen worden. Da die CC-Kontrollen auf die Anzahl der jährlich zu planenden und berichtspflichtigen Fach-rechtskontrollen angerechnet werden können, sollte ein möglichst jahreszeitlich früher Zeit-punkt der Mitteilung von zu prüfenden Betrieben durch die Zahlstelle an die VLÜÄ erfolgen. Dadurch würden Terminüberschneidungen zwischen Fachrechtskontrollen und CC-Kontrollen weitestgehend vermieden werden, so dass Betriebe nicht mehrfach im Jahr zur Kontrolle aufgesucht werden müssten.
1.4 Tierversuche
Änderung der Zuständigkeit
Die Tierschutzzuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg wurde mit der Neufas-sung vom 30. November 2007 geändert. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung und Anzeigen von Tierversuchen ging damit ab 1. Januar 2008 vom MLUV auf das LVLF über. Die rechtlichen Grundlagen für Tierversuche sind im Tierschutzgesetz (TierSchG) festge-schrieben. Tierversuche dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie einem in § 7 des TierSchG genannten Zwecke dienen und wenn die dabei zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere ethisch vertretbar sind. Wer Versuche an lebenden Wirbeltieren durchführen will, benötigt grundsätzlich eine Ge-nehmigung nach § 8 des TierSchG. Vom Vorbehalt der Genehmigung sind nach § 8a TierSchG die folgenden Vorhaben befreit, aber dem LVLF spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich anzuzeigen:
1. die vollständige oder teilweise Entnahme von Organen oder Geweben eines lebenden Wir- beltieres (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG)
2. Tierversuche an Cephalopoden oder Dekapoden (§ 8a Abs. 1 TierSchG)
3. Tierversuche auf besonderer Grundlage (§ 8 Abs. 7 Nr. 1 oder Nr.2 TierSchG)
4. Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung (§10 TierSchG)
5. Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen (§10a TierSchG)
Alle Tierversuchseinrichtungen müssen nach § 8b TierSchG einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dem LVLF diese Bestellung einschließlich einer Befugnisfestlegung anzeigen.
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Die Anzeigen und Genehmigungsanträge für Tierversuche sind mit Kenntnisnahme des Tier-schutzbeauftragten des Antragstellers einzureichen. Wer Tierversuche durchführt ist verpflichtet, bis zum 31.03. des folgenden Jahres dem LVLF einen Bericht über die Verwendung von Tieren mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage der Versuchstiermeldeverordnung vorzulegen. Neuberufung der Kommission für Tierversuche beim LVLF nach § 15 des TierSchG
Im Zusammenhang mit der neuen Zuständigkeit hat der Präsident des Landesamtes am 3. Dezember 2008 12 Mitglieder zur Arbeit in die Kommission für Tierversuche für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2011 berufen. Tierversuchskommissionen werden, entsprechend der Festlegung im Tierschutzgesetz, den zuständigen Behörden für deren Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen beigeordnet. Zur sachverständigen Unterstützung der Behörden im Genehmigungsverfahren gibt die Kommission zu jedem An-trag Stellungnahmen, insbesondere zu dessen Unerlässlichkeit und zur ethischen Vertret-barkeit, ab. Die Mehrheit der Mitglieder muss nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchfüh-rung des TierSchG über Fachkenntnisse auf den Gebieten der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Mindestens ein Drittel der Mit-glieder sind Vertreter von Tierschutzorganisationen. Bearbeitung von Anzeigen und Genehmigungsanträgen für Tierversuche und Verwen-dung von Versuchstieren im Land Brandenburg
2008 wurden über 100 Vorgänge bearbeitet, 28 davon waren Anträge auf genehmigungs-pflichtige Tierversuche. Zu diesen Anträgen hat die Tierversuchskommission für die Erarbei-tung der Stellungnahmen acht Sitzungen abgehalten. Mehr als zwei Drittel der zu bearbeitenden Vorgänge betreffen Tierversuche, die vom Ge-nehmigungsvorbehalt befreit sind, sowie Änderungs- oder Verlängerungsanzeigen zu bereits genehmigten und angezeigten Tierversuchen. Im Land Brandenburg werden im Vergleich zu anderen Bundesländern wenig Tiere zu wis-senschaftlichen Zwecken verwendet. Genehmigt wurden schwerpunktmäßig Forschungspro-jekte im Zusammenhang mit Entstehung, Vorbeugung und Therapie von Übergewicht und Diabetes und anderen Krankheiten des Menschen, sowie Telemetrieprojekte zur Untersu-chung von grundlegenden Fragestellungen über Lebensgewohnheiten und Gefährdungsfak-toren von Wildtieren. Versuche an Primaten werden im Land Brandenburg nicht vorgenom-men.
1.5 Technische Überprüfung von Betäubungsanlagen und -geräten
Im Auftrag und in Zusammenarbeit mit den zuständigen VLÜÄ erfolgten behördliche Über-prüfungen von Betäubungsanlagen und -geräten mit Unterstützung des technischen Sach-verständigen des LVLF zur Kontrolle der in der TierSchlV geforderten technischen Parame-ter (Betäubungsstromstärke, Betäubungszeit, CO2-Konzentration) und Ausrüstungen. Die Auswertung der Überprüfung wurde meist vor Ort mit dem Betreiber oder einem Vertreter durch den technischen Sachverständigen durchgeführt. Die festgestellten Mängel wurden genannt und im Bedarfsfall erläutert. Die schriftliche Dokumentation erfolgte in Form eines Protokolls an die VLÜÄ, um gegebenenfalls Maßnahmen gegen Verstöße einzuleiten. 2008 wurden 52 Betäubungs- und Tötungstransformatoren überprüft. Davon sind 11 Geräte für den Fall einer angeordneten Nottötung von Rindern, Schweinen oder Schafen ohne Blut-entzug vorgesehen, 41 Geräte werden zur Elektrobetäubung in Schlachtstätten eingesetzt. Die für den Fall einer angeordneten Nottötung bereitgehaltenen Anlagen sind in einem vor-bildlichen Funktionszustand. Bei der Überprüfung der in Schlachtstätten verwendeten Elektrobetäubungsanlagen wurde an einem Transformator hinsichtlich der in der TierSchlV vorgeschriebenen elektrischen
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Messwerte eine geringfügige Unterschreitung der vorgeschriebenen Betäubungsstromstärke festgestellt. Häufige Mängel sind das Fehlen der in der TierSchlV geforderten Anzeigen der Mindestbetäubungszeit und des fehlerhaften Betäubungsstromstärkeverlaufs. Das betraf 13 der überprüften Anlagen. Ursache dafür ist der Einsatz älterer Geräte in Schlachtbetrieben mit geringen Schlachtzahlen. Vereinzelt wurden auch Betäubungstransformatoren vorgefun-den, bei denen die Anzeige der Mindestbetäubungszeit nachgerüstet wurde. Die Nachrüs-tung der Anzeige einer fehlerhaften Betäubung ist technisch bedeutend aufwendiger, nicht immer möglich und aus Kostengründen nicht immer sinnvoll. Fünf der überprüften Anlagen verfügten über eine Anzeige der Mindestbetäubungszeit aber nicht über die Anzeige eines fehlerhaften Betäubungsstromstärkeverlaufs. Tendenziell erhöht sich durch den Ersatz der Altanlagen der Anteil vorschriftsmäßig ausgerüsteter Anlagen. Von den zwei im Land vorhandenen Kohlendioxid-Betäubungsanlagen für Schweine wurde eine turnusmäßig überprüft. Die Anlage befand sich in einem guten technischen Zustand. Die technologisch bedingt zu lange Zeit zwischen Auswurf und Entblutestich führt, wie über-prüft, nicht zu fehlerhaften Betäubungen. Von den vier im Land Brandenburg genutzten Anlagen zur Elektrobetäubung von Geflügel im Wasserbad wurde eine geprüft ohne Beanstandung. Ein Betrieb hat die Elektrobetäubungsanlage im Wasserbad ersetzt durch ein neuartiges CAS-Betäubungssystem. Dabei wird zur Betäubung das Schlachtgeflügel entsprechend der Betäubungsphase einem vorgegebenen Gasmischungsverhältnis aus Kohlendioxid, Sauer-stoff und Stickstoff über eine vordefinierte Zeit ausgesetzt. Ziel dieses Betäubungsverfahrens ist eine tierschutzgerechte Schlachtung bei Verbesserung der Fleischqualität. Diese Anlage wurde vom zuständigen VLÜA für die Erprobung unter Praxisbedingungen zugelassen.
1.6 Zuwendungen an Tierschutzvereine und Tierheime
2008 wurden 51.100 € für die finanzielle Unterstützung der gemeinnützigen Tierschutzverei-ne (TSV) bei der Sterilisation/Kastration frei lebender Katzen zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Bewilligung von Zuwendungen ist die Vorlage eines vollständigen An-trages sowie eine ordnungsgemäße Abrechnung der erhaltenen Mittel aus dem Vorjahr durch einen Verwendungsnachweis. Dabei sind vorgegebene Fristen einzuhalten. 36 TSV stellten einen Antrag auf Zuwendung und bekamen Zuwendungsbescheide für eine Festbetragsfinanzierung zur Bezahlung der Operationskosten in Höhe von 36 € je weiblicher Katze und 20 € je männlicher Katze in Form eines Zuschusses. Laut Sachstand der eingereichten Verwendungsnachweise haben die Tierschutzvereine 2008 ca. 1.900 Katzen und 1.050 Kater sterilisiert bzw. kastriert. Im Vergleich zum Vorjahr wurden etwa gleichviel Kastrationen /Sterilisationen durch die TSV veranlasst. Durch die neue Gebührenordnung für tierärztliche Leistungen hat sich zum Teil für die TSV der Eigenanteil an den Kastrationskosten erhöht, die Gesamtsumme, die vom Land für diese spezielle Maßnahme bereitgestellt wird, ist seit Jahren gleich geblieben. Weiterhin werden zur Verbesserung des Tierschutzes für Tierheime und Vereine Fördermit-tel vom Land aus der Konzessionsabgabe „Lotto“ zur Verfügung gestellt. Das LVLF führte dazu im Auftrag des MLUV in 4 Tierheimen/Tierpensionen, die Zuwendun-gen aus Lottomitteln beantragt hatten, Vor-Ort-Kontrollen durch. Dabei erfolgte eine Überprüfung der Notwendigkeit und Realisierbarkeit der beantragten fi-nanziellen Unterstützung. Dem MLUV wurden fachliche Stellungnahmen zu den entspre-chenden Anträgen zugearbeitet. Insgesamt kamen für 5 Einrichtungen ca. 73.500 €, unter anderem für den Bau von Tierun-terkünften mit Auslauf und Quarantäneeinrichtungen, zur Auszahlung.
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2. Tierarzneimittelüberwachung
2.1 Arzneimittelinspektionen
Die Inspektionen der Pharmazeutischen Unternehmer und Großhändler erfolgte im Land Brandenburg unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungszeitraums. Im Tierimpfstoffbereich wurde ein Hersteller in Brandenburg kontrolliert und eine zweite Inspek-tion fand in Bayern in Amtshilfe mit der zuständigen Behörde statt. Von vier Überprüfungen bei Arzneimittelgroßhändlern wurden zwei Regelinspektionen ge-meinsam mit dem zuständigen Bearbeiter des LGA kontrolliert. Des Weiteren hat eine Tier-ärztin im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Großhandelserlaubnis beantragt. Dazu fand eine Erst-inspektion statt. Wegen Umzug in neue Räume wurde die Regelinspektion aus 2007 erst 2008 realisiert. Die Beseitigung der bei den Inspektionen festgestellten Mängel wurde durch die Firmen un-verzüglich eingeleitet und der Vollzug schriftlich den Überwachungsbehörden (LGA, LVLF) mitgeteilt.
2.2 Bearbeitung von Anzeigen
Anzeigen von klinischen Prüfungen sind durch das LVLF zur Kenntnis zu nehmen und auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Die entsprechenden notwendigen Angaben zur Zieltierart, zu Prüfverfahren über die Wirksamkeit oder im Vergleich mit anderen Sub-stanzen, Dosierung, Wartezeit, verantwortliche Personen, Verwendung bzw. Verbleib der Tiere, beteiligte Betriebe und Tierärzte sind in einer Eingangsbestätigung festzuhalten. Dies benötigt der Pharmazeutische Unternehmer für seine einzureichenden Unterlagen bei der Zulassungsbehörde (BVL). Die Gesetzesänderung bezüglich der Zuständigkeit bei der Festlegung der vorläufigen War-tezeit (jetzt durch die Zulassungsbehörde) führte anfangs zu Irritationen. Dadurch kam es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung. Insgesamt wurden 6 klinische Prüfungen und eine Än-derungsanzeige eingereicht.
2.3 Auswertung der statistischen Angaben der VLÜÄ zur arzneimittelrechtlichen Überwachung
Die Erstellung der Jahresstatistik mit Hilfe des IT-Systems BALVI iP gestaltete sich dieses Jahr schwierig. Es wurden ein neuer Verstoßartenkatalog und neue an die gesetzlichen Vor-gaben angepasste Checklisten eingestellt. Die Beseitigung der Probleme dauerte gut ein halbes Jahr, so dass die Eingaben erst zum Ende des Jahres erfolgen konnten. Die Anpas-sung der Statistik kann daher erst 2009 erfolgen. Erschwerend kam hinzu, dass eine bun-deseinheitliche Statistik gefunden werden sollte und sich dadurch die Umprogrammierung verzögert hatte. Die Auswertung der Statistikabfragen sollen einerseits der fachaufsichtlichen Bewertung durch das MLUV dienen, aber andererseits Schwächen und Trends in der Überwachung aufzeigen und als wertvolle Hinweise zur Verbesserung der Arbeit verstanden werden. In Tabelle 4 sind die Trends aus den vier Schwerpunkten der Tierarzneimittelüberwachung dargestellt. Zusätzlich wird die Anzahl und Qualität der Verschreibungen von Fütterungsarzneimitteln erfasst sowie das Auftreten von besonderen Vorkommnissen, die bei der Lösungsfindung von Problemfällen zur Verbesserung der Arbeit in den Ämtern eine Bereicherung sein kön-nen. Besonders die jungen Kollegen profitieren von den Erfahrungen der Älteren, aber hin-terfragen auch bestimmte Dinge kritisch.
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Tabelle 4: Überwachungsaufgaben der VLÜÄ
2008 2007 2006
Überprüfungen Überprüfungen
Anzahl Betriebe gesamt Anzahl % % %
Tierärztliche Hausapotheken
548 175 31,9 46,4 30,1
Tierhalter (Bestände) 91.840 1.586 1,7 1,8 1,4*
Tierheilpraktiker 50 13 26,0 29,3 10,0 Handel mit freiverkäuflichen TAM
510 134 26,3 17,3 25,3
* prozentualer Anteil sinkt, obwohl die absoluten Zahlen annähernd gleich bleiben, aber die Zahl der im Computersystem erfassten Tierhalter stark gestiegen ist.
Tierärztliche Hausapotheken (TÄHA): Es ist absehbar, dass mit dieser Überwachungsfrequenz von 31,9 % der gesetzlich vorge-schriebene Rhythmus nicht eingehalten wird, auch nicht bei Ausdehnung auf die maximal zulässige Zeit von fast drei Jahren. Tierhalter: Die Zahl der erfassten Bestände erhöhte sich durch die Blauzungenimpfung erneut um fast 20.000. Die Anzahl der Kontrollen ist gegenüber 2007 gestiegen. Die eigene Zielstellung 3% der Bestände zu kontrollieren hat eine intensive Diskussion über die Berechnungsgrundlage hervorgerufen, so dass ein neues System der Planung mit stärkerer Einbeziehung der Risi-koanalyse am Anfang des Jahres zu erstellen ist. Diese Forderung ist auch im Arzneimittel-gesetz so festgelegt. Als regelmäßige Überwachung gilt nach allgemeiner Auffassung nur, wenn ein zeitlicher Ab-stand von fünf Jahren nicht überschritten wird. Die Risikoanalyse ist in BALVI iP installiert und ermöglicht die Bewertung der Betriebe über ihre Punktzahl. 80 % der jährlichen Kontrol-len sollten deshalb Betriebe mit der höchsten Punktzahl sein und ein Fünftel aller Risikobe-triebe ausmachen. Die restlichen 20 % setzen sich aus anlassbezogenen und Kleinsthalter-kontrollen zusammen. Tierheilpraktiker u. ä. Berufsgruppen: Die Überwachung dieser Berufsgruppe ist analog der TÄHA wieder gesunken und damit wird auch hier die Einhaltung der Überwachungsfrequenz nicht erreicht werden. Andere Berufs-gruppen werden stärker beachtet. Handel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln: Der Anteil der Überprüfungen ist in diesem Sektor wieder leicht angestiegen. Der festgestell-te Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch einen Einzelhändler hat ge-zeigt, welche Bedeutung die Kontrollen auch in diesem Bereich haben. Die fehlende Sach-kunde bei einigen Händlern erschwert diese Situation zusätzlich. Hier treten hauptsächlich viele Abgrenzungsfragen und Kennzeichnungsprobleme bei Tierarzneimitteln auf. Ebenso ist der Trend zu beobachten, dass bei Verstößen im Verkehr mit freiverkäuflichen Arzneimitteln die örtlich zuständigen Behörden für die Hersteller sehr langsam reagieren. Die Probenahme in der Vertriebskette erfolgt nur im Verdachtsfall. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in Tabelle 5 angegeben.
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Tabelle 5: Untersuchungsergebnisse bei Verdachtsproben
Bezeichnung Grund / Klärung Ergebnis Ovuplant (2,1 mg Tabl. zur Implantation für Pferde)
Gehaltsbestimmung Deslorelin
keine Untersuchung durchgeführt, wegen fehlender Vergleichsubstanz für den Wirkstoff
EUKACID Flasche mit 20 ml
giftfreies Mittel geg. Flöhe, Läuse, Zecken, Milben, NL Ch.-B. 0248, mindestens verwend. bis Dez. 2010, auf Etikett steht kein Hersteller, Vertrieb Vermeulen 46446 Emmerich Inh. 100 g Lsg. enth.75 g Ol. Eucalypti u. 25 g Ol. Citronellae
als AM eingestuft; nicht verkehrsfähig, da ohne Zulassung; Kennzeichnung unvollständig (Name u. Anschrift des pharm. Unterneh-mers), angegebene Tierarten ent-sprechen nicht der Gebrauchsinfor-mation; Qualität der Lösung entspricht den Anforderungen
Pferdesalbe Dose mit 500 ml
Fa. Derby, Ch. 56834 K.P., Pferdepflege, Preis 9,99 € ohne Angabe der Haltbarkeit
nicht als AM eingestuft, sondern als Tierpflegemittel
Allergosal Homöopathi-sches AM für Tiere
Fa. Weravet, Ch. 9609015, ohne Angabe der Haltbarkeit (Schachtel mit 50 Amp. a 2 ml)
Präparat bereits außer Handel, Kenn-zeichnung entspricht nicht den Anfor-derungen, Verfalldatum fehlt
Cytofex Flasche mit 500 ml
Fa. Colombo Morenicol NL enthält Enrofloxacin, Handel über Internet u. Händler, AM? Verschreibungspflicht ?
es handelt sich um ein zulassungs-pflichtiges, aber nicht zugelassenes TAM Enrofloxacin-Identität entspricht, Ge-halt 90,3 % des Sollwertes Benzalkoniumchlorid - auf Probe an-gegeben als "Alkylbenzylammoni-umchloride", entsprach der Referenz-substanz Gehalt 98,1% des Sollwer-tes, Hinweis an Hersteller: Stoffname gem. AMBzV verwenden
Koipro Medi care Ankerrex Dose mit 500 g
Fa. Aquadistri BV NL Ch. B. 06L16, AM? Verschrei-bungspflicht - freiverkäuflich? qual. und quantitative Untersuchung
Wirkstoff Diflubenzuron, freiverkäufliches TAM auf Grund § 60 AMG und nicht zulassungspflichtig
Koipro Medi care Gyrodex Dose mit 500 g
Fa. Aquadistri BV NL Ch. B. 06L19, AM? Verschreibungspflicht - frei-verkäuflich? qualitative und quantitative Unter-suchung
Inhaltsstoffe: Levamisolhydrochlorid: 96,2 % des Sollwertes Flubendazol: 96,9 % des Sollwertes, beides verschreibungspflichtige Wirk-stoffe; inhomogene Verteilung der Wirkstoffe in der Probe, Einstufung als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel (§ 21 (1) AMG)
Medicbox Wundbehand-lung
Fa. Colombo Morenicol NL, Ch. B. keine Angabe AM? Verschreibungspflicht - frei-verkäuflich? qualitative und quantitative Unter-suchung
Nelkenöl zur Betäubung, 2% iges Wasserstoffperoxid zur Desinfektion, Wundsalbe mit Nicotinamid, Retinol-propionat, α-Tocopherol und Eugenol; da alle Wirkstoffe nicht verschrei-bungspflichtig sind, ist AM freiverkäuf-lich gemäß § 60 AMG, Kennzeichnung nicht nach Vorschrift
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Hersteller von Fütterungsarzneimitteln:
Deutschlandweit ist derzeit ein Trend der Rückgabe der Herstellungserlaubnis von Fütte-rungsarzneimittelherstellern zu beobachten, da viele landwirtschaftliche Betriebe die orale Medikation über das Futter mittels Einsatz von Dosierern nutzen. Untersuchungen des LVLF zu Verschreibungen ergaben einen weiteren Rückgang auf 45 im Jahr 2008. Das sind nur noch 50 % der Anzahl der Verschreibungen des Vorjahres und 4 % zu 2005.
2.4 Untersuchung von Tierarzneimitteln (TAM)
Um die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten, werden Proben sowohl bei Herstellern als auch aus verschiedenen Bereichen der Vertriebskette gezogen. Herstellerproben (siehe Tabelle 6) werden durch die Inspektorin des LVLF direkt während bzw. nach der Produktion im Betrieb entnommen. In diesem Jahr wurden keine Mängel ge-funden. Tabelle 6: Untersuchungsergebnisse bei Herstellerproben Bezeichnung Grund / Klärung Inhaltsstoffe Ergebnis Pen-Strep Planprobe Penizillin ohne Beanstandung
Multivit + Mineralien Planprobe Vitamine, Mineralstoffe
ohne Beanstandung
Der Einsatz von Fütterungsarzneimitteln ist zurückgegangen. Die Einhaltung der vorgesehe-nen Dosis bei Verabreichung von Fertigarzneimitteln über das Futter wurde durch die Unter-suchung von Proben, die direkt im Landwirtschaftsbetrieb am Trog entnommen wurden, überprüft. Die Untersuchungsergebnisse zeigten zum Teil keine ordnungsgemäße Versor-gung der Tierbestände mit Arzneimitteln an (Tabelle 7). Gemeinsam mit dem verantwortli-chen Tierarzt und dem Tierhalter wurden mögliche Fehlerquellen erörtert und nach Lösun-gen gesucht. Tabelle 7: Untersuchungsergebnisse bei der Arzneimittelzugabe über das Futtermittel
(Verdachtsproben)
Fütterungssystem Wirkstoff
Wirkstoffge-halt in % der vorgesehenen Konzentration
Homogenität
01/08 krümeliges Futter mit zudo-siertem oralen Pulver
Tetracyclin-HCl, Tiamulinfumerat
56,5 84,9
nicht homogen nicht homogen
02/08 mehlförmiges Futter mit zu-dosiertem oralen Pulver
Tiamulinfumarat Sulfadiazin Trimethoprim
99,5 93,5 95,5
nicht homogen nicht homogen nicht homogen
03/08 Flüssigfütterung mit Vor-mischbehälter “Weda”
Tetracycyclin-HCl Tiamulinfumarat
143,8 128,2
nicht homogen nicht homogen
04/08 mehlförmiges Futter mit zu-dosiertem oralen Pulver
Tetracyclin, Tiamulinfumerat
65,7 82,6
homogen homogen
05/08 Flüssigfütterung mit Vor-mischbehälter “Weda”
CTC-HCl Tiamulinfumarat
48,9 64,3
nicht homogen nicht homogen
06/08 Breifütterung und Zugabe direkt im Anmischbehälter
Sulfadiazin Trimethoprim
81,9 80,4
homogen homogen
Wirkstoffgehalt zwischen 90 – 110 % entspricht der Vorschrift; Homogenität - Werte zwischen 75 – 125 % vom Durchschnittsgehalt werden als homogene Mischung beurteilt
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2.5 Controlling im Auftrag des MLUV
Im Jahr 2008 ist im Tierarzneimittelbereich bei drei weiteren Ämtern die Prüfung der Akten-lage über Kontrollen von Tierheilpraktikern und Pferdehaltern überprüft worden. Teil 1: Kontrolle von Tierheilpraktikern Im Jahr 2007 waren im Land Brandenburg 41 Personen, die Arzneimittel berufs- oder ge-werbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein, ihrer Anzeigepflicht gem. § 67 Abs. 1 AMG nachgekommen. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr (30) ein An-stieg auf 137 %. Dabei wurden auch andere Berufsgruppen, wie z. B. Besamer, Klauenpfle-ger und Hundefriseure mit einbezogen. Bei diesem Personenkreis wurden laut statistischer Auswertung 12 Regelkontrollen durchgeführt. Dabei wurden die folgenden Schwerpunkte geprüft: Anzahl der Überwachungsobjekte und welche Personengruppen; durchgeführte Kontrollen; Anlass der Kontrolle; Vorgehensweise bei der Planung; Überwachungsrhythmus; Vorberei-tung; Betriebsbegehung; Form und Umfang der Dokumentation der Kontrolle im Amt; Prob-leme bzw. Fragen in diesem Zusammenhang. Ergebnisse und Schlussfolgerungen:
1. Die Dokumentation erfolgt vorwiegend über die neue Checkliste.
2. Andere Personengruppen müssen weiterhin mehr Beachtung finden (z. B. durch Zei-tungsannoncen, Gewerbeämter bzw. Kontrolle beim Tierhalter) und erfasst werden.
3. Die Überwachung wird in den kontrollierten Ämtern analog der tierärztlichen Hausapo-theke durchgeführt.
4. Die Erfassung in BALVI iP ist in diesem Jahr vollständig gewährleistet.
5. THP und Klauenpfleger, die keine TAM anwenden, brauchen nicht erfasst werden.
6. Anzeige und Sachkundenachweis sollten immer in der aktuellen Akte mitgeführt werden, damit diese nicht bei der Vorbereitung aus den Archiven geholt werden müssen.
Teil 2: Pferdehalterinspektionen Von 4.195 Pferdehaltern wurden laut ausgewiesener Statistik 123 überprüft (3 %). Im einführenden Gespräch der Überprüfung wurden Fragen zur Planung, zur Risikobewer-tung, zur Vorbereitung des Betriebsbesuches, zum Ablauf bei der Betriebsbegehung und zu aufgetretenen Problemen erörtert. Anschließend erfolgte die Überprüfung der Dokumentation im Amt. Ergebnisse und Schlussfolgerungen:
1. Eine konkrete Planung für Pferdehalter erfolgt nicht. Die meisten ergeben sich über Kon-trollen bei Mischbetrieben, über die Risikobewertung oder durch Tierschutzinspektionen.
2. Bei den Vor-Ort-Kontrollen im Amt traten erhebliche Differenzen zwischen über BALVI iP gemeldeten Tierbeständen laut Tabelle 2 (Überwachung von Tierbeständen) und Tabelle 5 (Statistikzusammenfassung der Kreise) und den im Amt über Filterabfrage erhaltenen Anzahl von Kontrollen.
3. Die Erfassung der Kontrolle bei jeder Tierart ist konsequent durchzuführen, obwohl dies nicht der alleinige Grund für die Differenzen sein kann (Halbjahreskontrolle erfolgte of-fensichtlich nicht).
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4. Hauptbeanstandungsgrund ist nach wie vor die fehlende Dokumentation bei Pferdehal-tern mit Lebensmittel liefernden Tieren, obwohl Aufklärung und konsequente Kontrollen erste Wirkungen gezeigt haben.
5. Tierärzte werden bei Beanstandungen parallel befragt oder kontrolliert.
6. Die neue Checkliste ist eine gute Hilfe, insbesondere bei der Erfassung der Eintragungen in den Equidenpässen und damit auch für die Beurteilung der Dokumentationspflichten.
7. Halter von Pferden ohne Equidenpass sollten möglichst schriftlich auf die Konsequenzen bei der Schlachtung der Tiere hingewiesen werden.
8. Die verschiedenen Versionen von Checklisten, die gefunden wurden, sind aus Sicht von QM problematisch, aber auch bezüglich der Erfassung - welche Kontrollart, welche Punk-te kontrolliert wurden – und z.T. fehlt die Behördenangabe.
9. Die Risikobewertung gemäß vorgegebener Verfahrensanweisung wird erst seit 2007 ge-nutzt. Es wurde die Bitte geäußert, die Betriebsgrößen bestimmende Tierart anzuzeigen und zu erfragen, ob die manuelle Bewertung für den Gesamtbetrieb oder nur für eine konkrete z. B. Betriebsgrößen bestimmende Tierart zählt.
2.6 Verstöße gegen das Arzneimittelrecht
Im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen einen Arzneimit-teleinzelhändler wurden alle Landkreise in Brandenburg aufgefordert auf ähnliche Pro-dukte bei den Einzelhandelskontrollen zu achten. Die Ermittlungen wurden eingestellt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Zwei Anfragen der Zollbehörden zur Einfuhr von Tierarzneimitteln aus Drittländern wur-den bearbeitet.
2.7 Sonstige Aktivitäten
In zwei Sitzungen wurden in der BALVI - Arbeitsgruppe Tierarzneimittel des Landes Bran-denburg Probleme des Qualitätssicherungssystems in der Tierarzneimittelüberwachung be-raten, die Verstoßzuordnung in den Checklisten kontrolliert und an die Statistik angepasst, die Risikobewertung Einzelhandel erstellt und Bestandsgrößen in der Risikobewertung bei Tierhaltern abgestimmt sowie die Planung für 2009 besprochen. Die Projektgruppe IUK Tierarzneimittel der LAV der Bundesländer tagte zweimal in Potsdam zur Abstimmung der Verstoßkataloge mit den überarbeiteten Checklisten. Diese Aufgabe war sehr zeitintensiv und dauerte fast ein halbes Jahr bis endlich die Freigabe erteilt werden konnte. Die Leitung der Expertenfachgruppe 13 Tierarzneimittel übernahm Brandenburg im Juni 2007. 2008 gestaltete sich diese Tätigkeit sehr schwierig, weil zwei Gruppen EFG 13 und 14 zusammengelegt wurden und zwei dreitägige Sitzungen mit doppelter Expertenzahl organi-siert werden mussten. Zusätzlich wurde an zwei Tagungen der Länderreferenten teilgenom-men und die Vorbereitung eines zweitägigen Workshops beim Überwachungsbeamtentreffen koordiniert.
150
3 Weitere Prüfungen durch den Technischen Sachverständigen Im Rahmen der Überwachung von Milcherhitzungsanlagen wurden 15 technische Einrich-tungen zur Pasteurisierung von Milch und Rahm im Auftrag der VLÜÄ überprüft. Kontrolliert wurden hauptsächlich Erhitzungstemperaturen, Heißhaltezeiten und deren Registrierung sowie die vom Betreiber durchgeführten Eigenkontrollen. Die Sicherheitssysteme wurden auf Funktion überprüft. Seit Juli 2008 werden durch den technischen Sachverständigen Proben im Rahmen der Strahlenschutzüberwachung genommen. Die feststehenden Probenahmeorte sind über das ganze Land Brandenburg verteilt. Beprobt wurden Oberflächengewässer, Kläranlagen, Deponien und Indikatorpflanzen. Zu den Oberflächenwasserproben gehören Wasser, Sediment und Schwebstoffe. Aus den Klär-anlagen werden Klärschlamm, Klärabwasser und aus den Deponien wird Sickerwasser be-probt. Bestandteile der vorgegebenen Indikatorpflanzen sind Blätter, Nadeln und Gras. 141 Proben sind zur Untersuchung an die zuständigen Messstellen des Landeslabors Berlin-Brandenburg übergeben worden (siehe Kapitel VI. Strahlenschutz).
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Anhang Tabellen Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung
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Tie
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Transport- fähigkeit
Tränke / Futter/ Ruhepause
Transportdauer
Trennung / Anbindung
Sonstiges
Tränkeinrichtung
Witterungs- schutz
Belüftung
Einstreu
Ladedichte
Kennzeichnung
Sonstiges
Registrierung
Sachkunde
Transporterklärung/ Transportkontrollb.
Transportplan
Empfehlung/ Belehrung
Ordnungsverfüg.
OwiG
Strafverfahren
Rin
der
2
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451
2
1
1
Sch
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Transport auf der Straße
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23
118
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Rin
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1.44
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773.
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525
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am Bestimmungsort
ges
amt
9.27
114
.544
23.
864.
625
685
3.79
3.20
192
340
525
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Rin
der
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Sch
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823
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230.
221
135.
330
44
2
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1
1
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So
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1412
13
8
am Versandort
ges
amt
1.63
61.
601
1.84
4.32
516
10.3
744
42
1
1
21
114
2
153
Tabelle 2: Tierschutzkontrollen in Betrieben mit landwirtschaftlichen und anderen Nutztieren
Anzahl Tierkategorie
Rin
der
(Käl
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Sch
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Hau
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*)
Lauf
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Gän
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1. kontrollpflichtige Betriebe 3.975 3.567 1.340 9.202 74 3.469 1.122 4 289
2. kontrollierte Betriebe 276 166 133 59 20 127 71 1 25
3. Betriebe ohne Beanstandung 242 155 124 56 19 126 71 25
Zahl der Verstöße wegen
4. Personal 2 1
5. Kontrollen 6 3
6. Aufzeichnungen 5 3 1
7. Bewegungsfreiheit 4 1 1
8. Gebäude und Unterbringung 15 5 3 1 1 1 1
9. automatische und mechanische Anlagen
10. Füttern, Tränken u. beigefügte Stoffe 9 5 2 1 1
11. Verstümmelungen
12. Zuchtmethoden 1
13. Verstoß A 24 10 3 2 2 1
14. Verstoß B 12 4 8 3
15. Verstoß C 3 1
(*) Geflügel der Spezies Gallus gallus mit Ausnahme von Legehennen
154
Tabelle 3: Tierschutzkontrollen in Betrieben mit landwirtschaftlichen Nutztieren - Kälber-, Schweine- und Legehennenhaltungen -
Tierkategorie Legehennen
Anzahl Haltungssystem
Fre
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haltu
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K
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Käf
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Käl
ber
Sch
wei
ne
1. kontrollpflichtige Betriebe 43 93 1 9 2.513 2.752
2. kontrollierte Betriebe 21 12 1 5 279 257
3. Betriebe ohne Beanstandung 20 11 1 4 245 221
Zahl der Verstöße wegen
4. Personal
5. Kontrollen 1
6. Aufzeichnungen 2 2
7. Bewegungsfreiheit 13 2
8. Besatzdichte 1 1 1
9. Gebäude und Unterbringung 1 1 6 9
10. Mindestbeleuchtung 5 19
11. Böden (für Schweine) 3
12. Einstreu 3 5
13. automatische und mechanische Anlagen 1
14. Füttern, Tränken u. beigefügte Stoffe 7 16
15. Hämoglobinwert (Kälber)
16. faserhaltiges Raufutter (Kälber u. Sauen)
17. Verstümmelungen
18. Zuchtmethoden
19. Verstoß A 1 1 1 19 18
20. Verstoß B 17 41
21. Verstoß C 1
155
V. Gentechnik, Chemikaliensicherheit
156
157
Inhaltsverzeichnis Seite V. Gentechnik, Chemikaliensicherheit 155
1 Bericht aus dem Vollzug des Gentechnikrechts
157
1.1 Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeiten 157
1.2 Gentechnische Arbeiten und Anlagen 158
1.3 Experimentelle Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen 161
1.4 Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen 163
1.5 Überwachung 164
2 Chemikaliensicherheit 167
2.1 Einführung 167
2.2 Aufgaben 167
2.3 Chemikalienrechtliche Entwicklungen 169
2.4 Ergebnisse 171
2.4.1 Nachweis der Sachkunde 171
2.4.2 Inverkehrbringen giftiger oder sehr giftiger Stoffe 171
2.4.3 Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen und Erzeugnissen
171
158
159
V. Gentechnik, Chemikaliensicherheit 1 Bericht aus dem Vollzug des Gentechnikrechts 1.1 Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeiten
Die Anwendung gentechnischer Verfahren und die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen in gentechnischen Anlagen, ihre Freisetzung in die Umwelt und ihr Inverkehr-bringen sind in Deutschland auf der Grundlage des EU-Rechts bundesgesetzlich geregelt. Das Gentechnikgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen verfolgen einerseits den Zweck, das Leben und die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflan-ze sowie die sonstige Umwelt und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen, andererseits den verbindlichen rechtlichen Rahmen zu schaffen für die Erforschung, Nutzung und Förderung der Möglichkeiten der Gentechnik. Weiterer Gesetzeszweck ist die Gewährleistung der Koexistenz ökologischer, konventionel-ler und gentechnische Verfahren nutzender Anbauformen in der Landwirtschaft. Die Rechts-vorschriften regeln umfassend Fragen der Anzeige, Anmeldung bzw. Genehmigung gen-technischer Anlagen und Arbeiten, von Freisetzungen und des Inverkehrbringens von Pro-dukten. Ebenso werden Pflichten von Betriebsverantwortlichen, personelle Voraussetzun-gen, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die außerbetriebliche Notfallplanung, Dokumentations-pflichten und erforderliche technische Sicherheitsmaßnahmen je nach Risiko der verwende-ten Organismen und der beabsichtigten gentechnischen Veränderungen vorgegeben. Europäisches und deutsches Gentechnikrecht folgen dem Vorsorgeprinzip. Bei gentechni-schen Anlagen sollen mögliche Risiken bereits durch Anzeige-, Anmelde- bzw. Genehmi-gungsverfahren minimiert werden, die die Risikobewertung im konkreten Einzelfall beinhalten und organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen festlegen. Auch bei experimentellen Freisetzungen und beim Inverkehrbringen gentechnisch veränder-ter Organismen oder daraus bestehender Produkte ist die umfangreiche Prüfung risikorele-vanter Kriterien durch Antragsteller und Behörden Voraussetzung für die Erteilung der Ge-nehmigung. Diese erteilt bei Antragstellung in Deutschland das Bundesamt für Verbraucher-schutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die Zuständigkeiten und Aufgabenfelder des Landesamtes für Verbraucherschutz, Land-wirtschaft und Flurneuordnung nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik geregelt sind in der Abbildung 1 dargestellt.
160
Abbildung 1: Aufgabenfelder und LVLF-Zuständigkeiten 1.2 Gentechnische Arbeiten und Anlagen
Gentechnische Arbeiten in Forschung und Entwicklung bis hin zur Produktion in biotechnolo-gischen Anlagen größeren Maßstabs oder in Gewächshäusern und Tierhaltungen dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden, die einer von vier Sicherheitsstufen zu-geordnet werden. Sicherheitsstufen gentechnischer Arbeiten nach dem Gentechnikgesetz:
S1: nach dem Stand der Wissenschaft kein Risiko (für die menschliche Gesundheit und die Umwelt)
S2: nach dem Stand der Wissenschaft ein geringes Risiko S3: nach dem Stand der Wissenschaft ein mäßiges Risiko S4: nach dem Stand der Wissenschaft ein hohes Risiko bzw. ein begründeter Verdacht
Gentechnische Anlagen müssen der Risikobewertung und Sicherheitseinstufung entspre-chend bestimmten Ansprüchen an den baulichen Zustand und die apparative Ausrüstung genügen, die im Wesentlichen in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung festgelegt sind. Das Maßnahmenspektrum reicht von allgemeinen Anforderungen an Arbeitshygiene, Arbeits-schutz und weitgehender Minimierung des Austrags gentechnisch veränderter Organismen in der niedrigsten Kategorie (Sicherheitsstufe 1) bis hin zu deren völligem Einschluss in her-metisch geschlossenen Anlagen und Apparaturen in der höchsten Kategorie (Sicherheitsstu-fe 4). Zulassungsverfahren in den Sicherheitsstufen 3 und 4 sowie fallweise der Stufe 2 be-dürfen der Prüfung durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit, dem sach-verständigen Beratungsgremium der Bundesregierung in Fragen der Gentechnik. Anzeigen, Anmeldungen oder Genehmigungen sind über die erstmalige Inbetriebnahme hin-aus auch bei allen wesentlichen Änderungen im laufenden Betrieb erforderlich. Änderungen
161
sicherheitsrelevanter Einrichtungen, der Risikobewertung, der verantwortlichen sachkundi-gen Personen und besondere Vorkommnisse müssen der Behörde mitgeteilt werden. Im Land Brandenburg wurden zum 31. Dezember 2008 insgesamt 72 gentechnische Anla-gen von 34 Anlagenbetreibern - 11 öffentlichen Forschungseinrichtungen und 23 privatwirt-schaftlichen Unternehmen oder eingetragenen Vereinen - betrieben. In 65 Anlagen wurden gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt, sieben Anlagen dienten der Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2. Im Jahr 2008 wurden 13 gen-technische Anlagen erstmalig zugelassen und 7 Anlagen auf Veranlassung der Anlagen-betreiber geschlossen, darunter die einzige gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 3 in Brandenburg. Die gentechnischen Anlagen unterscheiden sich erheblich sowohl im räumlichen Ausmaß als auch in Anzahl und Umfang der gentechnischen Arbeiten. Neben Anlagen mit nur einem Laborraum existieren Forschungsinstitute, deren gentechnischer Arbeitsbereich praktisch den gesamten Bestand an Laboren und Technikräumen umfasst. In einzelnen Einrichtungen bestehen ausgedehnte Gewächshauskomplexe und Tierhaltungsräume für Arbeiten mit transgenen Pflanzen und Tieren. Das Anwendungsspektrum gentechnischer Verfahren reicht von der biologischen und medi-zinischen Grundlagenforschung über die Entwicklung medizinischer Wirkstoffe und diagnos-tischer Verfahren bis zu Fragestellungen der Ökologie, des Pflanzenbaus und der Sicher-heitsforschung. Regionale Schwerpunkte bestehen im Raum Potsdam mit der Universität, der Max-Planck-Gesellschaft, dem Deutschen Institut für Ernährungsforschung und der Fraunhofer-Gesellschaft als großen Forschungseinrichtungen und dem Potsdamer Biotech-Campus so-wie an der Hochschule Lausitz und dem Biotechnologiezentrum Luckenwalde. Durch das vierte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes vom 01.04.2008 wurde für den erstmaligen Betrieb gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufe 1 und für weitere Ar-beiten in der Sicherheitsstufe 2 ein Anzeigeverfahren eingeführt, das das bis dahin geltende Anmeldeverfahren ersetzt. Damit wurde im Interesse der Verfahrenserleichterung für die Betreiber solcher Anlagen bzw. Arbeiten die bisher geltende Wartefrist bis zur Aufnahme der Arbeiten aufgehoben. Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des Anzeigeverfahrens zeigen, dass die Anlagenbetreiber vor Erstattung der Anzeige das Beratungsangebot der Behörde nutzen. Das mit der Möglichkeit des sofortigen Beginns der Arbeit verbundene Risi-ko der vorläufigen Untersagung durch die Behörde, z.B. im Fall unzureichender baulicher und organisatorischer Vorkehrungen oder nicht zutreffender Sicherheitsbewertung, kam da-durch bisher nicht zum Tragen. Angaben zur Entwicklung der gentechnischen Anlagen und der Vollzugstätigkeit des LVLF sind der Tabelle 1 (Anhang) zu entnehmen. 1.3 Experimentelle Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen
Experimentelle Freisetzungen in die Umwelt werden auf definierten Flächen über einen be-grenzten Zeitraum durchgeführt und bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das im Einvernehmen mit weiteren Bundes-behörden die für die Sicherheit des Vorhabens bedeutsamen Aspekte prüft. Die Beteiligung des Landes beschränkt sich auf die Abgabe einer Stellungnahme, deren Würdigung im Er-messen der Genehmigungsbehörde liegt. Das für die Abgabe der Stellungnahme des Lan-des zuständige Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz be-teiligt alle Stellen und Behörden, deren Zuständigkeitsbereiche von dem beantragten Vorha-ben berührt werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist darüber hinaus die Öf-fentlichkeit zu beteiligen, jedoch findet kein Erörterungstermin statt.
162
Im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens“ für bestimmte Kulturpflanzenarten können An-tragsteller innerhalb eines festgelegten Arbeitsprogramms beliebig viele Standorte für Folge-freisetzungen desselben gentechnisch veränderten Organismus nachmelden und kurzfristig mit der Freisetzung beginnen. Bei diesem Verfahrensweg ist eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen; Prüfmöglichkeiten innerhalb des Landes sind angesichts sehr enger Fristsetzung stark eingeschränkt. Seit Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes 1990 wurden in Brandenburg an 20 Standorten insgesamt 40 Freisetzungen mit jeweils mehrjährigen Laufzeiten durchgeführt, von denen 17 im Rahmen des „vereinfachten Verfahrens“ genehmigt wurden. Zwei Genehmigungen an zwei Standorten wurden von den Genehmigungsinhabern nicht genutzt. Aktive Freisetzun-gen waren im Jahr 2008 aufgrund von noch 11 geltenden Genehmigungen zulässig. Jedoch machten nur zwei Betreiber von zwei Genehmigungen an zwei Standorten Gebrauch. Für Standorte in Brandenburg wurden im Jahr 2008 zwei Freisetzungsvorhaben für gentechnisch veränderte Kartoffeln bzw. Mais neu genehmigt. Von einer dieser Genehmigungen (Kartof-feln) wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. 10 Vorhaben an 7 Standorten unterlagen der Nachkontrolle auf den Durchwuchs gentechnisch veränderter Pflanzen. Für das Jahr 2009 ist mit Stand vom 31.12.2008 eine weitere Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais an zwei Standorten beantragt worden. Gegenwärtig sind noch acht Genehmigungen an acht Standorten nutzbar. Bei den übrigen Genehmigungen ist entweder der genehmigte Zeitraum abgelaufen oder der Genehmigungsinhaber hat die Freisetzung vorzeitig für beendet erklärt. Die Vorhaben betrafen bisher die landwirtschaftlichen Nutzpflanzen Kartoffel, Raps, Mais und Zuckerrübe. Die beantragten Flächen betrugen zwischen ca. 1 ha und 80 ha, wurden jedoch überwiegend nur mit einem geringeren Flächenanteil genutzt. Die gentechnischen Veränderungen bestanden bei Raps, Zuckerrübe und teilweise bei Mais in erhöhter Toleranz gegenüber Herbiziden, zusätzlich bei Mais in erhöhter Toleranz gegen Schadinsektenbefall sowie bei der Kartoffel in unterschiedlichen Eingriffen in den Stoffwechsel, in der Synthese bestimmter Stärken oder in einer erhöhten Toleranz gegenüber einem pilzlichen Schaderre-ger.
Abbildung 2: Die Entwicklung der aktiv genutzten Freisetzungen im Land Brandenburg.
02468
1012141618
1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 Jahr
Anza
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Genehmigungen aktive Freisetzungen Standorte
163
1.4 Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Or-ganismen enthalten oder aus ihnen bestehen, nach der europäischen Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG werden bei Antragstellung in Deutschland – unter Beteiligung der EU-Kommis- sion und der Mitgliedstaaten - ebenfalls vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-bensmittelsicherheit erteilt. Sie gelten jedoch in allen Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Behörden der Bundesländer sind am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt. Dies gilt auch für Zulassungen nach der EU-Verordnung 1829/2003/EG über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel, die Einfuhr-, Verarbeitungs- und Anbauzwecke umfassen können. Die Mehrzahl der erteilten Genehmigungen erstreckt sich auf den Import und die Verarbei-tung, nicht jedoch auf den Anbau. Bis Ende Dezember 2008 erfüllten 28 Produkte mit gen-technisch veränderten Pflanzen die gentechnikrechtlichen Voraussetzungen für die Vermark-tung in der Europäischen Union, davon 25 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel. Der großflächige Anbau in der Landwirtschaft war im Jahr 2008 lediglich mit den zwei gen-technisch veränderten Mais-Varianten T25 und MON810 möglich. Der Anbau setzt neben der gentechnikrechtlichen Zulassung auch die Zulassung nach den sorten- und saatgutrecht-lichen Bestimmungen voraus, nämlich die Erteilung einer nationalen Sortenzulassung durch das Bundessortenamt oder die Eintragung der Sorte in den Gemeinschaftlichen Sortenkata-log sowie die Anerkennung der saatgutrechtlichen Verkehrsfähigkeit. EU-weiter Sortenschutz bestand im Dezember 2008 für 95 gentechnisch veränderte Maissorten. Alle Sorten sind Nachkommen der als MON810 bezeichneten gentechnischen Veränderung, die Toleranz gegenüber dem Maiszünsler vermittelt. Für fünf für den Anbau unter den hiesigen klimati-schen Bedingungen und Bodenverhältnissen geeignete MON810-Sorten erteilte das Bun-dessortenamt eine nationale Sortenzulassung. Im Jahr 2005 wurden die Bewirtschafter erstmals verpflichtet, dem BVL die Absicht zum An-bau gentechnisch veränderter Pflanzen spätestens drei Monate vor der Aussaat mitzuteilen. Das BVL erfasst die Angaben im nationalen Standortregister. Angaben, die sich auf das Grundstück und die gentechnisch veränderte Pflanze beziehen, sind öffentlich zugänglich. Seit 2005 meldeten insgesamt 39 verschiedene Bewirtschafter Flächen in Brandenburg an das Standortregister. Für 2008 waren Meldungen von 24 Bewirtschaftern registriert. Von diesen bauten sechs bereits ab 2005 und acht ab 2006 jährlich wiederkehrend MON810 an. Nach erheblichen Zuwächsen zwischen den Jahren 2005 und 2006 sowie 2006 und 2007 bewegte sich die Größe der für 2008 angemeldeten Gesamtfläche ebenso wie die um die abgemeldeten Flächen bereinigte, für den MON810-Anbau nutzbare Gesamtfläche in etwa auf dem Vorjahresniveau (Abb. 3).
164
Abbildung 3: Standortegistermeldungen für Anbauflächen von MON810 in Brandenburg 2008 (bereinigt um abgemeldete Flächen - Quelle: BVL-Standortregister, Auswertung durch LVLF R 24) 1.5 Überwachung
Alle Formen des Umgangs mit gentechnisch veränderten Organismen unterliegen nach § 25 Gentechnikgesetz der behördlichen Überwachung. Zur Durchsetzung der gentechnikrechtli-chen Bestimmungen ist die Behörde befugt, jederzeit Zutritt zu gentechnischen Anlagen und Flächen genehmigter Freisetzungen zu verlangen, betriebliche Unterlagen einzusehen und die Entnahme von Proben vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Mögliche Folgen der Überwachungstätigkeit können in behördlichen Anordnungen bis hin zur Untersagung des Anlagenbetriebes bzw. der Freisetzung bestehen und schließen die Einlei-tung von Bußgeld- und Strafverfahren ein. Zweck der Überwachung der Gentechnischen Anlagen ist es, die fortdauernde Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen. Kontrolliert wird insbesondere auf mögliche Verstöße gegen Mitteilungspflichten, gegen Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungserfor-dernisse, z.B. bei wesentlichen Änderungen der Anlage oder bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten, und gegen erteilte Auflagen und Nebenbestimmungen. Einen be-sonderen Schwerpunkt bildet die Überwachung weiterer, über die ursprüngliche Anzeige
165
hinausgehender gentechnischer Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1, über die lediglich Auf-zeichnungen geführt werden müssen, die jedoch keine zusätzliche Mitteilung erfordern. Die gentechnischen Anlagen und Arbeiten im Land Brandenburg wurden im Jahr 2008 bei insgesamt 106 Inspektionen kontrolliert. Diese Überwachungsmaßnahmen ergaben in zwei Fällen Hinweise auf Rechtsverstöße. In diesen Fällen konnte die unverzügliche Mängelbe-hebung durch mündliche Belehrung oder Mahnschreiben, ohne Auswirkung auf den Fortbe-stand der gentechnischen Anlage oder die Durchführung gentechnischer Arbeiten, erreicht werden. Wie der Tabelle 1 (Anlage) zu entnehmen ist, ist die Zahl der Beanstandungen seit dem Jahr 2004 rückläufig. Zudem waren in den letzten vier Jahren im Unterschied zu den vorangegangen weder die Einstellung des Anlagenbetriebes anzuordnen noch Bußgeldver-fahren einzuleiten. Die routinemäßige Prüfung der Aufzeichnungen zu gentechnischen Arbeiten gab erneut An-lass zu Nachfragen und Hinweisen; eine Überschreitung der Sicherheitsstufe und weiterge-hender Handlungsbedarf waren hierbei bisher nicht festzustellen. Vereinzelt ergab sich die Notwendigkeit, die Risikobewertung von als Spender und Empfänger in gentechnischen Ar-beiten verwendeten potenziell human-, tier- oder pflanzenpathogenen Organismen durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit überprüfen zu lassen. Die Neubewer-tung führte in einigen Fällen zu Abweichungen von den ursprünglichen Versuchsplanungen. Sowohl aktiv betriebene als auch in der Nachkontrolle befindliche Freisetzungen wurden durch Inspektionen vor Ort und durch Anforderung und Prüfung weitergehender Informatio-nen überwacht. Inspektionen fanden an den Aussaat- und Ernteterminen statt. Im Jahr 2008 war an einem der beiden genutzten Standorte ein Fall mutwilliger Versuchszerstörung zu verzeichnen. Wesentliches Augenmerk wird auf die Prüfung der Identität des Saatgutes der gentechnisch veränderten Pflanzen, die Einhaltung von Schutzmaßnahmen (Abstandsregelungen des Ge-nehmigungsbescheids zu benachbarten Beständen, Bemessung und Aufwuchs von Mantel-saaten) sowie die Durchführung der Eigenüberwachung gerichtet. Die Untersuchungen von Saat- bzw. Pflanzgut von Mais und Kartoffel im Jahr 2008 gaben keine Hinweise auf Abwei-chungen von den erteilten Genehmigungen und hatten keine Beanstandungen zur Folge. Weitere Gegenstände der Überwachung waren die Einhaltung von zulässigen Bodenbear-beitungen und Vernichtungsverfahren sowie der Verbleib des Erntegutes. Ordnungsmaßnahmen waren seit 2001 nicht zu ergreifen. Überwacht wird grundsätzlich auch die Einhaltung von Bestimmungen der jeweiligen Ge-nehmigungsbescheide bezüglich der Nachkontrolle nach Beendigung von Freisetzungsvor-haben. In der auf die Versuchseinstellung folgenden Vegetationsperiode ist die Fläche durch den Antragsteller auf durchwachsende gentechnisch veränderte Pflanzen zu kontrollieren. Tritt dieser Fall ein, so sind die Pflanzen vor der Blüte zu beseitigen und die Nachkontrolle ist um ein weiteres Jahr zu verlängern. Bisher wurde lediglich bei Kartoffeln und Raps ein sol-cher Nachauflauf vorgefunden, bei Kartoffeln nur in dem darauffolgenden Jahr nach Ver-suchseinstellung. Anders im Fall der bis zum Jahr 2001 durchgeführten Freisetzungen mit gentechnisch verändertem Raps trat. Hier trat, wie nach den Eigenschaften der Kultur zu erwarten, regelmäßig Durchwuchs in den Folgejahren auf. An zwei verbliebenen Standorten mit letztmaligem Rapsanbau in den Jahren 1998 bzw. 2000 muss die Nachkontrolle um ein weiteres Jahr verlängert werden, nachdem unter den bei Kontrollen vor Ort aufgefundenen Rapspflanzen auch noch im Jahr 2008 gentechnisch veränderte Pflanzen nachgewiesen wurden. Wesentlicher Schwerpunkt der Überwachung des Inverkehrbringens gentechnisch veränder-ter Produkte ist die Untersuchung von Saatgut auf unzulässige gentechnisch veränderte Be-standteile. Dies betrifft zum einen konventionelles Saatgut von Mais, Sommer- und Winter-raps, da in diesen Kulturen die Entwicklung gentechnisch veränderter Sorten am weitesten fortgeschritten ist. Zum anderen werden Proben in Brandenburg angebauter, gentechnisch veränderter Maissorten durch Nachweis des Transformationsereignisses auf die Identität der
166
gentechnischen Veränderung und, analog zu den Untersuchungen an konventionellem Saatgut, auf nicht zum Anbau zugelassene Verunreinigungen untersucht. Die entsprechenden Proben werden alljährlich im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle ge-zogen und auf der Grundlage einer zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin ge-schlossenen Vereinbarung im Gentechnik-Überwachungslabor des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (seit 2009 im gemeinsamen Landeslabor Berlin-Brandenburg) analysiert. Die methodische Grundlage bildet ein allen Bundesländern emp-fohlenes Konzept des Unterausschusses Methodenentwicklung der Bund/Länder- Arbeits-gemeinschaft Gentechnik. Die im Rahmen des Konzepts entwickelten bzw. aus der Analytik von Lebensmitteln auf gentechnisch veränderte Bestandteile übernommenen Methoden er-möglichen es, ein Spektrum von 33 weltweit bekannten, hinreichend genau beschriebenen Transformationsereignissen in Mais, Raps, Zuckerrübe, Sojabohne und Kartoffel nachzuwei-sen. Die eingesetzten PCR-Verfahren lassen die Differenzierung - je nach Zulassungsstatus in der Europäischen Gemeinschaft - in nach dem Gentechnikrecht uneingeschränkt, einge-schränkt oder nicht zum Inverkehrbringen genehmigte gentechnisch veränderte Pflanzen zu. Die Untersuchungsergebnisse für konventionelles Saatgut seit Beginn der jährlichen Unter-suchungen im Jahr 2001 sind in Tabelle 2 (Anhang) dargestellt. Bei der Untersuchung der 30 Maissaatgutproben im Jahr 2008 wurde in zwei Fällen das Vorhandensein gentechnischer Veränderungen nachgewiesen. In einem Fall handelte es sich um die zum Anbau genehmig-te gentechnisch veränderte Linie MON810 und im anderen Fall um die nicht zum Anbau ge-nehmigte Linie Bt11. In beiden Fällen veranlassten die Saatguthändler bzw. Sortenschutzin-haber die vollständige Rücknahme der betroffenen Partien aus dem Handel bzw. die Verhin-derung der Aussaat. In den letzten Jahren war keine der untersuchten Proben von konventionellem Rapssaatgut zu beanstanden. Bei der Untersuchung von Saatgutproben des gentechnisch veränderten Mais MON810 wur-den bisher keine Ergebnisse erzielt, die Beanstandungen zur Folge gehabt hätten. Zur Einschätzung der Entwicklung des Anbaus gentechnisch veränderter Sorten werden die Eintragungen von geplanten Anbauflächen in das Standortregister verfolgt. Diese müssen dem BVL von den Flächenbewirtschaftern spätestens drei Monate vor der Aussaat mitgeteilt werden. Das Gentechnikrecht sieht vor, dass falsche, nicht rechtzeitige oder unterlassene Standortregistermitteilungen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet werden kön-nen. Eine generelle Überprüfung, die als Aufgabe der registerführenden Stelle betrachtet wird, findet durch das LVLF zwar nicht statt, jedoch ist das Landesamt dafür zuständig, be-gründeten Verdachtsfällen nachzugehen. In 2008 ergab die Beobachtung des Standortregis-ters keinen Hinweis auf Versäumnisse bei der rechtzeitigen Flächenmitteilung. In einem Fall wurde einem Hinweis auf nicht erfolgten Anbau auf einer angemeldeten Fläche nachgegan-gen, der sich durch die Abmeldungsmitteilung des Bewirtschafters erledigte. Ein aufgrund einer Anzeige in 2007 begonnenes Verfahren wegen unterlassener Abmeldung einer nicht genutzten Fläche wurde in 2008 mit einer Verwarnung ohne Verwarnungsgeld abgeschlos-sen. In einem weiteren Verfahren aufgrund von Anzeigen aus dem Jahr 2007, in dem Ver-stöße gegen die Standortregisterbestimmungen als Ordnungswidrigkeit geahndet wurden, wurde gegen den Bußgeldbescheid in 2008 Einspruch eingelegt; der Abschluss des Verfah-rens ist für 2009 zu erwarten.
167
2 Chemikaliensicherheit 2.1 Einführung
Vorbeugender Verbraucherschutz auf dem Gebiet Chemikaliensicherheit bedeutet Schutz der Bürger und der Umwelt vor der Einwirkung gefährlicher Stoffe. Gefahren für die mensch-liche Gesundheit und für die Umwelt bei der Erzeugung, Verwendung und Entsorgung dieser Stoffe müssen ausgeschlossen werden. Deshalb gibt es einen rechtlichen Rahmen zur Be-wertung, Registrierung und Zulassung von Stoffen, die in den Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus existieren für besonders Besorgnis erregende Stoffe Inverkehrbringungsver-bote. Das LVLF wirkt zusammen mit anderen Vollzugsbehörden an der Kontrolle der gesetzlichen Regelungen für die Abgabe bzw. Verbote für das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Produkte mit. Als „gefährlich“ werden Stoffe bezeichnet, die u.a. giftig bzw. sehr giftig, brandfördernd oder hochentzündlich sind. Zu den gefährlichen Stoffen zählen auch gesundheitsschädliche Stof-fe, die im Verdacht stehen, kanzerogen, teratogen oder mutagen zu wirken oder irreversible Schäden zu verursachen. Aus diesem Grund werden an den sicheren Umgang mit Chemika-lien hohe Anforderungen gestellt. Besonders restriktiven Beschränkungen ist der Umgang mit giftigen und sehr giftigen Stoffen oder Zubereitungen unterworfen. Diese können schon in geringen bzw. sehr geringen Mengen beim Einatmen, Verschlucken oder bei der Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen. Verpackungen dieser Stoffe sind mit den bekannten Gefahrensymbolen zu kennzeichnen. Auf Grund der von solchen Stoffen vor allem für die menschliche Gesundheit ausgehenden Gefahren sind eine Reihe von Regelungen, u.a. für den Verkauf vorgesehen.
2.2 Aufgaben
Im Rahmen der Kontrolle des sicheren Umgangs mit Chemikalien erfüllt das LVLF folgende Vollzugsaufgaben: Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Stoffe Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nicht erlaubnispflichtiger Unternehmen Durchführung und Anerkennung der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV Entscheidung über Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen und Erzeug-
nissen
Für den gewerbsmäßigen Verkauf giftiger oder sehr giftiger Stoffe wird eine Erlaubnis benö-tigt. Unter bestimmten Umständen genügt die Anzeige dieser Tätigkeit. Ob eine Erlaubnis benötigt wird oder die Tätigkeit angezeigt werden muss, ist abhängig davon, an welchen Personenkreis verkauft wird. Einzelhändler benötigen für die Abgabe an private Endverbraucher eine Erlaubnis. Groß-händler, die an gewerbliche Verbraucher oder berufsmäßige Verwender bzw. Wiederverkäu-fer abgeben, sind genauso wie öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten zu einer Anzeige dieser Tätigkeit verpflichtet. Unternehmen die giftige oder sehr giftige Stoffe verkaufen, müssen in ihrem Betrieb eine Person beschäftigten, die sachkundig nach § 5 ChemVerbotsV, zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird eine Erlaubnis erteilt bzw. kann das anzeigepflichtige Unternehmen die beabsichtigte Tätigkeit aufnehmen.
168
Sachkundeprüfung Durchführung nach dem Antwortauswahlverfahren stufenförmiger Aufbau (Grundprüfung - Teil I und min-
destens eine der Zusatzprüfungen Teile II oder III). 20 Fragen je Prüfungskomplex Teil I: Eigenschaften, Toxikologie, Gefahrenabwehr,
gesetzliche Regelungen zum Inverkehrbringen Teil II: Eigenschaften von Einzelstoffen, Wirkungen auf Umwelt
und menschliche Gesundheit, Gefahrenabwehr und An-wendung von gefährlichen Stoffen außer Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
Teil III : Haupteinsatzgebiete wichtiger Stoffgruppen, Wirkungen,
Schädigungsfaktoren und Anwendungen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln geprüft.
Neben der gewerbsmäßigen Abgabe von giftigen und sehr giftigen Stoffen wird auch für als "brandfördernd", "hochentzündlich" zu kennzeichnende und bestimmte gesundheits-schädliche Stoffe ein Nachweis der Sachkunde benötigt. Die erforderlichen Kenntnisse über den Umgang mit diesen Gefahrstoffen werden im Rah-men einer Prüfung nachgewiesen. Diese Sachkundeprüfung erstreckt sich auf allgemeine Kenntnisse über Stoffe mit den genannten Eigenschaften, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren sowie über einschlägige Rechtsvorschriften. In Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial und der Art der Stoffe und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden sollen, können verschiedene Arten von Sachkundeprüfungen abgelegt werden: umfassende Sachkundeprüfung
(Teile I bis III) eingeschränkte Sachkundeprüfung mit
Ausnahme von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln (Teile I und II)
eingeschränkte Sachkundeprüfung beschränkt auf Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel (Teile I und III)
eingeschränkte Sachkundeprüfung beschränkt auf einzelne gefährliche Stoffe oder Zubereitungen (Teil I und 10 Fragen zu Eigenschaften des Stoffes auf der Basis des Sicherheitsdatenblattes)
Die Sachkundeprüfung wir bundesweit nach einheitlichen Kriterien durch geführt. Die Prü-fungsfragen werden aus dem Gemeinsamen Fragenkatalogs der Länder für die Sachkunde-prüfung nach § 5 ChemVerbotsV (GFK) entnommen. Der Katalog wird von einer Arbeits-gruppe aus mehreren Bundesländern bei Bedarf aktualisiert, fortgeschrieben und auf der Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) unter http://blak-uis.server.de/servlet/is/2146/P-4a.pdf veröffentlicht. Die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV kann auch im Rahmen eines Hoch-schulstudiums nachgewiesen werden. Voraussetzung dafür ist die Gleichwertigkeit der Prü-fung mit der Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV. Das LVLF prüft die Über-einstimmung der Ausbildungsinhalte und der Durchführung der Prüfung mit den Anforderun-gen der ChemVerbotsV auf der Grundlage eines Antrages der jeweiligen Bildungseinrich-tung. Antragsberechtigt sind Universitäten und Fachhochschulen des Landes Brandenburg, die im Rahmen eines ordentlichen Studienganges Lehrveranstaltungen anbieten, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung dienen sollen. Erfüllen Ausbildung und Prüfung die Voraus-setzungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 ChemVerbotsV, er-teilt das LVLF einen Anerkennungsbescheid, der Voraussetzung für die Anerkennung der einzelnen Prüfungen ist, die im Rahmen des beantragten Studienganges durchgeführt wer-den sollen. Auf Anfragen von Zolldienststellen werden Entscheidungen über die Zulässigkeit der Ein- und Ausfuhr von Stoffen und Erzeugnissen getroffen. Durch Verlagerung der EU-Außengrenze nach Osten hat sich der Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit den Zollbehör-den verändert. Die Anfragehäufigkeit von Straßengrenzübergangsstellen ist stark zurückge-gangen, die Anfragen aus Zollpostämtern haben zugenommen. Dabei handelt es sich z.B. um Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln, der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen oder den Handel mit verbotenen Stoffen.
169
Wesentliche Inhalte des REACH-Anpassungsgesetzes: Zuständigkeitsregelungen für Aufgaben beim Vollzug
der REACH-Verordnung
Anpassung der Vorschriften zur Durchführung der Überwachung und zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden
Schaffung von Sanktionsnormen bei Verstößen gegen die REACH-Verordnung
Streichung von Vorschriften des deutschen Chemika-lienrechts, die durch die REACH-Verordnung überholt sind oder ihr entgegenstehen
Verschärfung der Sanktionierung von Vorstößen gegen die Abgabevorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung
2.3 Chemikalienrechtliche Entwicklungen
Im Jahr 2008 wurden u.a. die folgenden nationalen Regelungen erlassen: REACH-Anpassungsgesetz
Neufassung des Chemikaliengesetzes
Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Mit dem REACH-Anpassungsgesetz wurde die Angleichung nationaler Regelungen an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aus dem Jahr 2006 vollzogen. Geändert wurden das Chemikaliengesetz, die Chemikalien-Kostenverordnung, die Chemikalien-Verbotsverordnung sowie die Chemikalien-Ozonschichtverordnung. Die Prüfnachweisverordnung wurde aufgehoben. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung ist am 26.07.2008 in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist die Erschwerung des Erwerbs von Chemikalien zur illegalen Herstellung von Sprengstoffen durch Ausdehnung der Abgabevorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung. So wurden die Regelungen zur Identitätsfeststellung, zum Führen eines Abgabebuches, zum Versandhandel und zum Selbstbedienungsverbot im Einzelhandel auf 9 so genannte Sprengstoffgrundstoffe ausge-dehnt, Dazu gehören u.a. als Düngemittel verwendete ammoniumnitrathaltige Zubereitungen und Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent. Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung) ergänzt die Verordnung (EG) Nr: 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase. Die Chemikalien-Klimaschutz-verordnung legt den maximal zulässigen spezifischen Kältemittelverlust bezogen auf be-stimmte Anwendungen fluorierter Treibhausgase fest und regelt die Pflichten der Rücknah-me- und Entsorgungsbetriebe hinsichtlich der Qualifikation des Personals und Dokumentati-on. Darüber hinaus werden Regelungen zur Zertifizierung von Betrieben getroffen, die Ein-richtungen oder Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten. Zu den wichtigsten Veränderungen auf europäischer Ebene zählen:
30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) an den technischen Fortschritt Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP- oder GHS-Verordnung)
Entscheidung über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG (Biozidrichtlinie)
6 Verordnungen zu fluorierten Treibhausgasen
170
Neue Gefahrenpiktogramme
Mit der 30. Anpassung der Stoffrichtlinie wurden u.a. umfangreiche Anpassungen der Ein-träge im Anhang I (Ersetzungen, Neuaufnahme, Streichungen, Aufteilungen) vorgenommen. Bestimmte Borate wurden als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft und di-verse Nickelverbindungen, unter anderem bezüglich ihrer CMR-Eigenschaften, neu bewertet. Bedeutsam für den Vollzug der Abgabevorschriften (Sachkundepflicht) nach der Chemika-lienverbotsverordnung ist die Änderung der Einstufung einiger Diisocyanate (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung - carc. cat. 3, R 40). Diese Stoffe werden z.B. in den in vielen Baumärkten erhältlichen Bau- und Montageschäumen eingesetzt. Im Amtsblatt L 353 der Europäischen Union vom 31.12.2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-schen, die so genannte CLP- oder GHS-Verordnung veröffentlicht. CLP steht für das Engli-sche „classification, labelling and packaging“. Mit der Verordnung wird das Global harmonisierte System (GHS) der UN für die Bereiche Inverkehrbringen und Umgang schrittweise in europäisches Recht umgesetzt. Die Verord-nung trägt zur weltweiten Harmonisierung von Vorschriften für Einstufung und Kennzeich-nung bei, d.h. es werden weltweit einheitliche Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften für das in den Verkehr bringen, die Verwendung und die Beförderung angewendet. Neben neuen Begriffen, wie z.B. Gemische statt Zubereitungen, werden neue Kennzeichnungselemente eingeführt. Einstufungskriterien u.a. für die akute Toxizität wurden geändert. Für Stoffe sind die Bestimmungen bis spätestens 01.12.2010 anzuwenden. Gemische sind bis spätestens 01.06.2015 auf die neuen Einstufungs- und Kennzeich-nungsvorschriften umzustellen. Die Verordnung kann auf freiwilliger Basis schon jetzt angewendet werden. Übergangsvorschriften sehen vor, dass bereits zu den oben genannten Zeitpunkten in Ver-kehr gebrachte Stoffe und Gemische mit der alten Kennzeichnung bis zum Ablauf von je-weils weiteren zwei Jahren nicht neu gekennzeichnet und verpackt werden müssen. Die al-ten Einstufungen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie müssen in jedem Fall noch bis zum 01.06.2015 im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden. Eine gleichzeitige Kennzeichnung und Verpackung nach den neuen Bestimmungen und nach Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie ist nicht zulässig. Durch mehrere Richtlinien wurde die Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Biozid-Richtlinie entschieden. In der jeweiligen Richtlinie ist geregelt, für welche Produktart(en) ein Wirkstoff zugelassen ist. Es wurde der Zeitpunkt und die Dauer der Aufnahme in den An-hang I festgelegt (jeweils 10 Jahre und für einen Stoff 5 Jahre). Ab dem Zeitpunkt der Auf-nahme dürfen entsprechende Biozid-Produkte nur noch vermarktet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Im Berichtszeitraum sind durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Ent-scheidungen über die Nichtaufnahme von 144 Wirkstoffen in Anhang I (zulässige Wirkstoffe), IA (Wirkstoffe, die für die Verwendung in sogenannten Niedrig-Risiko-Produkten zulässig sind) oder IB (Grundstoffe) der Biozid-Richtlinie getroffen worden. Für diese Wirkstoff/Produktart-Kombinationen haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteili-gung am Altbiozid-Prüfprogramm beendet, oder es sind keine vollständigen Unterlagen in-nerhalb der festgelegten Fristen bei der zuständigen Behörde eingegangen. Die betreffenden Wirkstoff/ Produktart-Kombinationen werden daher aus dem Prüfprogramm genommen und nicht in die Anhänge I, IA oder IB aufgenommen. Zum Beispiel wurden Bor- und Zitronen-säure für verschiedene Produktarten nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.
171
Die Bestimmungen müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Zur Konkretisierung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhaus-gase wurden die Verordnungen (EG) Nr. 303/2008 bis Nr. 308/2008 erlassen. In diesen Ver-ordnungen wurden Mindestanforderungen an die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf bestimmte, fluorierte Treibhausgase enthaltende Geräte und Anlagen formuliert sowie Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung entsprechender Zertifikate und Ausbil-dungsbescheinigungen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt.
2.4 Ergebnisse
2.4.1 Nachweis der Sachkunde
Für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von giftigen, sehr giftigen Stoffen und Zubereitun-gen, wie auch für als "brandfördernd", "hochentzündlich" oder bestimmte als "gesundheits-schädlich" zu kennzeichnende Stoffe und Zubereitungen (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) muss die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen werden. Im Jahr 2008 wurden vom LVLF insgesamt 65 Prüfungen durchgeführt. Die Aufteilung der Gesamtzahl auf die unterschiedlichen Arten der Sachkundeprüfung ist in Tabelle 3 (Anhang) dargestellt. Zusätzlich nahmen an der Universität Potsdam 46 Studenten an der Prüfung zur Erlangung der umfassenden Sachkunde auf der Grundlage der im Jahr 2005 für den Diplomstudien-gang Chemie durch das LVLF erteilten Anerkennung teil.
2.4.2 Inverkehrbringen giftiger oder sehr giftiger Stoffe
Für den Verkauf giftiger oder sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen wurden im Berichtszeit-raum 2008 vier Erlaubnisse erteilt. Diese bezogen sich ausschließlich auf das Inverkehrbrin-gen von Pflanzenschutzmitteln und von Biozid-Produkten. Von 5 Handelsunternehmen, die als Großhändler an gewerbliche Verbraucher oder berufs-mäßige Verwender bzw. Wiederverkäufer tätig sind, wurden Anzeigen über das Inver-kehrbringen von giftigen und sehr giftigen Stoffe und Zubereitungen entgegengenommen. Die Anzeigen betrafen u.a. das beabsichtigte Inverkehrbringen von Metallreinigungsmitteln und flusssäurehaltigen Präparaten durch Unternehmen aus dem Bereich Schweißtechnik.
2.4.3 Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen und Erzeugnissen
Im Berichtszeitraum haben die Zollbehörden 3 Anfragen an das LVLF gerichtet, bei denen Entscheidungen über die Einfuhr von Stoffen und Erzeugnissen zu treffen waren. In 2 Fällen war über den Weitertransport von Löse-/ Verdünnungsmitteln auf der Basis von Bioethanol für Farben und Lacke zu entscheiden. Die Lieferungen kamen aus der Ukraine und waren für einen Lackhersteller in der Republik Polen bestimmt. Es gab Beanstandungen bei der Ver-packung (keine bauartzugelassenen Behältnisse). Durch Umfüllen der Lieferung wurden die beanstandeten Mängel beseitigt. Die dritte Verdachtsmitteilung betraf eine Postsendung von Ammoniumsulfid in Ampullen aus den USA über ein Zollamt im Landkreis Oberhavel an eine Privatperson. Bei dieser Lieferung gab es aus chemikalienrechtlicher Sicht keine Beanstandungen. Eine Übersicht der im Berichtszeitraum und der in den zurückliegenden Jahren getroffenen Entscheidungen ist in Tabelle 3 (Anhang) dargestellt.
172
173
Anhang
Tabellen Gentechnik, Chemikaliensicherheit
174
Tabelle 1: Übersicht über die Vollzugstätigkeit im Sachgebiet Gentechnik (Zahlenangaben jeweils für den Stand am 31.12. )
Vollzugstätigkeit
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Gentechnische Anlagen 48 48 51 50 56 62 66 72
Anzeige-/Anmelde-/Geneh-migungsverfahren (erstmalig)
13 7 8 5 7 9 10 13
Anzeige-/Anmelde-/Genehmi-gungsverfahren (wesentliche Anlagen-änderungen)
8 8 8 11 10 10 7 11
Anmelde-/anzeigepflichtige weitere Arbeiten
7 3 1 3 2 6 4 2
Beratungen vor Antragstellung/ Vorbesichtigungen
20 20 10 16 18 22 18 25
Mitteilungen § 21 GenTG 16 10 23 26 12 25 29 53 Inspektionen 56 66 75 86 70 98 98 106 Anforderung von Unterlagen und weiteren Informationen
5 3 0 2 1 1 0 0
Sonstige Prüfungen 9 7 6 10 18 7 4 3 Belehrungen/Beanstandungen 6 7 7 12 9 6 2 2 Einstweilige Einstellungen § 20 GenTG bzw. Untersagung § 26 GenTG/Stilllegungen
3 3 0 1 0 0 0 0
Betriebseinstellungen (auf Ver-anlassung des Betreibers)
6 4 4 5 1 3 6 7
Bußgeldverfahren 0 0 0 1 0 0 0 0
Freisetzungen 27 21 14 15 14 15 12 11
Genehmigungsverfahren / Standortnachmeldungen
2 2 1 3 2 1 3 2
Fachliche Prüfungen / Stel-lungnahmen
2 2 1 3 2 1 1 2
Mitteilungen § 21 GenTG 5 2 0 3 1 1 0 2 Inspektionen 21 12 7 20 10 17 15 11 Ermittlungen 0 0 0 0 0 0 1 0 Belehrungen/Beanstandungen 0 0 0 0 0 0 0 0 Bußgeldverfahren 0 0 0 0 0 0 0 0
175
Tabelle 2: Untersuchung von konventionellem Saatgut auf GVO-Anteile
Anzahl der untersuchten positive Befunde Jahr Kultur Sorten Saatgutproben
Mais 26 30 1 *) Sommerraps 8 8 1 **)
2001
Winterraps 20 20 0 Mais 26 31 2 ***) Sommerraps 2 2 0
2002
Winterraps 15 24 0 Mais 25 30 0 Sommerraps 5 7 0
2003
Winterraps 15 22 0 Mais 28 33 0 Sommerraps 0 0 0
2004
Winterraps 15 26 2 ****) Mais 29 30 0 Sommerraps 0 0 0
2005
Winterraps 17 20 0 Mais 28 30 1****) Sommerraps 1 1 0
2006
Winterraps 16 20 0 Mais 23 29 0 Sommerraps 1 1 0
2007
Winterraps 15 16 0 Mais 26 30 2 *) / **) Sommerraps 1 1 0
2008
Winterraps 15 21 0 *) Zugelassene gentechnische Veränderung, Nachweis im Bereich der Erfassungsgrenze, auf Maßnahmen wurde
verzichtet **) Nicht zugelassener Bestandteil, vorhandene Bestände wurden vernichtet bzw. aus dem Verkehr gezogen ***) Zugelassene gentechnische Veränderung, Nachweis im Bereich der Erfassungsgrenze, auf Maßnahmen wurde
verzichtet. Zusätzlich in einem Fall unbestätigter Hinweis auf eine nicht zugelassene Veränderung sowie eine Pro-be mit erfolgloser Identifizierung – diese Befunde waren nicht als positiv zu werten.
****) Nur teilweise bestätigter Hinweis auf eine nicht zugelassene Veränderung - diese Befunde waren nicht als eindeu-tig positiv zu werten.
176
Tabelle 3: Übersicht über die Vollzugstätigkeit
Aufgabe Jahr
2004 2005 2006 2007 2008
Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen als "giftig" oder "sehr giftig" gekennzeichneter Stof-fe und Zubereitungen
2 7 4 2 4
Entgegennahme einer Anzeige des Inverkehrbringens als "giftig" oder "sehr giftig" gekennzeichneter Stof-fe und Zubereitungen
0 2 2 2 5
Durchführung von Sachkundeprü-fungen davon:
21 50+21 1 22+22 1 46+15 1 65+46 1
- umfassende Sachkunde 2 7+21 1 7+22 1 2+15 1 2+46 1 - eingeschränkte Sachkunde 13 43 9 40 38 - kombinierte Sachkunde 6 8 6 4 25 Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Ein- / Aus-fuhr von Stoffen und Erzeugnissen
2 3 1 0 3
1 Prüfungen der umfassenden Sachkunde an der Universität Potsdam aufgrund der Anerkennung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 ChemVerbotsV (Bescheid des LVLF vom 15.03.2005)
177
VI. Strahlenschutz
178
179
Inhaltsverzeichnis
Seite
VI. Strahlenschutz
177
1 Überwachung von Umweltmedien, Lebens- und Futtermitteln auf Radioaktivität
181
1.1 Messprogramm nach § 3 Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) 181
1.2 Messprogramm der amtlichen Lebensmittelüberwachung 181
1.3 Messprogramm Wildpilze 182
1.4 Zusammenfassung 183
2 Überwachung des Rückbaues des Kernkraftwerkes Rheinsberg (KKR)
183
2.1 Messprogramm zur Emissions- und Immissionsüberwachung des KKW Rheinsberg
185
2.2 Strahlenschutzaufsicht der Rückbaumaßnahmen/-projekte und des Restbetriebes
185
3 Überwachung der Verwertung radioaktiver Reststoffe und der Entsorgung radioaktiver Abfälle
186
3.1 Entsorgung der im Rahmen des Rückbaues des Kernkraftwerkes Rheinsberg anfallenden Reststoffe
186
3.2 Freimessung und Freigabe 186
3.3 Entsorgung zum Zwischenlager Nord 188
3.4 Entsorgung radioaktiver Abfälle aus Wirtschaft, Bildung, Forschung und Medizin über Entsorger und Landessammelstelle (LSS)
189
4 Schutz vor radioaktiven Stoffen aus Hinterlassenschaften und Altlasten, bei Arbeiten in Anwesenheit natürlich radioaktiver Stoffe und bei der nuklearen Gefahrenabwehr und Nachsorge
189
4.1 Arbeiten bei Anwesenheit natürlich radioaktiver Stoffe und deren Entsorgung
189
4.2 Hinterlassenschaften in Brandenburg (radiologische Altlasten) 190
4.3 Strahlenschutzbereitschaftsdienst, nukleare Gefahrenabwehr und Nachsorge
190
5 Schutz der Bevölkerung vor den Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung
191
5.1 Entwicklung, aktuelle Situation und Perspektiven in Brandenburg 191
5.2 Messungen, Bewertungen und Beratungen bei konkreten Fällen für Behörden und Bürger
194
Anlagen 197
180
181
VI. Strahlenschutz 1 Überwachung von Umweltmedien, Lebens- und Futtermitteln auf Radioaktivität 1.1 Messprogramm nach § 3 Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)
Nach § 3 StrVG sind die Bundesländer verpflichtet, in einem Messprogramm jährlich eine vorgegebene Anzahl Proben (§3-Proben) mit vorgegebenen Analyseverfahren auf Radioak-tivität zu untersuchen. Die Bundesländer werden in Bundesauftragsverwaltung tätig. Die Messergebnisse werden im Rahmen des bundesweiten Mess- und Informationssystems IMIS über die Landesdatenzentrale an den Bund übermittelt. Das primäre Ziel liegt in der radiologischen Langzeitüberwachung der Umwelt, einschließlich der Radioaktivitätsermitt-lung im Futter und Lebensmitteln (möglichst erzeugernah). Diese Messungen sind jedoch nicht mit der amtlichen Überwachung von Lebens- und Futtermitteln gleichzusetzen. Der Beitrag dieser Messungen zum Verbraucherschutz besteht vor allem darin, dass auf Basis dieser Ergebnisse die amtliche Lebens- und Futtermittelüberwachung gezielt in Schwer-punktbereichen einer Belastung einsetzen kann. Dies gilt insbesondere für den Fall eines nuklearen Ereignisses, in dem die Zahl der Messungen deutlich über das in der Tabelle 2 genannte Maß hinaus erhöht werden würde. Diese und weitere Anforderungen für den Er-eignisfall sind im sog. Intensivmessprogramm festgelegt. Auf dessen Grundlage finden re-gelmäßig bundesweite Übungen statt. Die in Tabelle 1 (Anhang) zusammengestellten Messergebnisse der §3-Proben (Stand 24.04.2009) zeigen ein seit Jahren unverändert niedriges Niveau der Umweltradioaktivität in Brandenburg. Die Messwerte für radioaktives Cäsium spiegeln den Eintrag aus dem Tscher-nobylunfall wider. Z.T. sind auch noch signifikante Beiträge aus dem Kernwaffenfallout der frühen 60-er Jahre zu finden. Anders beim Radionuklid Strontium-90: Hier fand in Branden-burg praktisch keine Immission aus dem Tschernobyl-Fallout statt. Messwerte über der Nachweisgrenze sind vollständig dem Kernwaffenfallout zuzuordnen. Plutonium wurde in keiner Probe nachgewiesen. Urangehalte in bestimmten Matrices sind auf den natürlichen Urangehalt der Erdkruste zurückzuführen. Ebenso natürlichen Ursprungs ist das Nuklid Triti-um, wobei aber auch Beiträge durch Freisetzungen bei Kernwaffenexplosionen hinzu kom-men. Dies betrifft jedoch vor allem den oberirdischen Bereich. In Grundwässern findet man Tritium nur dann, wenn zu deren Bildung Niederschläge der „nuklearen Ära“ beigetragen haben. Jeweils aktuelle Datenzusammenstellungen analog zur o.g. Tabelle sind im Internet unter http://www.mluv.brandenburg.de/cms/detail.php/168828 einsehbar.
1.2 Messprogramm der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Neben dem Messprogramm nach § 3 StrVG hinaus werden Untersuchungen der amtlichen Lebensmittelüberwachung zur Überprüfung der Einhaltung von Höchstwerten an Radioaktivi-tät in Lebensmitteln durchgeführt. Rechtsgrundlage ist § 10 StrVG in Verbindung mit der EU-Einfuhrverordnung Nr. 733/2008. Hiervon betroffen sind in erster Linie frische und verarbeite-te Wildpilze. Das relevante Radionuklid ist Cäsium-137. Die Kontrollen sind gemäß EU-Verordnung 1635/2006 von dem Mitgliedsstaat vorzunehmen, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Im Jahr 2008 wurden am Grenzübergang Frankfurt (Oder) durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) insgesamt 889 Unter-suchungen vorgenommen, wobei in einem Fall eine Höchstwert-Überschreitung festgestellt wurde. Die betreffende Sendung wurde zurückgewiesen. Zunächst gilt die EU-Verordnung Nr. 733/2008 nur für Produkte aus Drittländern. Jedoch ist aus § 11 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) der allgemeine Rechtsanspruch des Verbrauchers abzuleiten, dass generell keine Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, in denen die genannten Höchstwerte überschritten werden. Somit können bei Bedarf auch einheimische Lebensmittel in der Zuständigkeit der VLÜÄ
182
entsprechend überwacht werden. Bei Bedarf steht das LVLF zu radiologischen Fachfragen beratend zur Verfügung. Diesbezügliche Anfragen und Untersuchungen erfolgten im Jahr 2008 nicht.
1.3 Messprogramm Wildpilze
Wegen der geringen Verzehrsmengen sind Wildpilze im Messprogramm nach § 3 StrVG nicht obligatorisch vorgeschrieben. Im Rahmen eines gesonderten Programms werden je-doch bereits seit 1992 durch das Landesumweltamt (LUA) bzw. LVLF (seit 2002) jährlich eine Reihe einheimischer Speisepilze untersucht, die überwiegend von ehrenamtlichen Pilz-sachverständigen aufgesammelt wurden. Rein formal (es handelt sich um Umweltproben, nicht um Lebensmittel im Sinne des Gesetzes) wurde im Jahr 2008 bei 6 von 162 Proben der o. g. Höchstwert zum Inverkehrbringen (600 Becquerel radioaktives Cäsium pro Kilogramm Frischmasse) überschritten. Fünf dieser sechs Proben stammen aus Regionen mit für Bran-denburg überdurchschnittlich starker Tschernobylbelastung: südlich von Perleberg bzw. bei Rathenow. Die maximale Belastung wurde mit 1400 Bq/kg bei einem Frostschneckling, einer besonders stark Cäsium speichernden Art ermittelt. Im Mittel lag der Radioaktivitätsgehalt bei ca. 10 % des o. g. EU-Höchstwertes. Tabelle 2: Cäsium-137 in einheimischen Pilzen 2008 Cäsium-137 Bq pro kg Frischmasse Minimum < 0,12 Median 58 Maximum 1400 Am Beispiel des viel gesammelten Maronenröhrlings zeigt sich über die letzten Jahre ein deutlicher Rückgang der Radioaktivität auf etwa ein Drittel der Belastung, die noch Anfang der 90er Jahre festzustellen war (Abbildung 1).
Cs-137 in Maronenröhrlingen aus Brandenburg
1
10
100
1000
10000
Bq
/kg
(F
M)
Maximum 1770 2800 2280 2360 1030 390 1800 1480 1100 1500 620 500 720 976 560 1200 950
Minimum 205 64 12 130 110 4 56 88 62 56,7 48 20 28 77 16 21 16
Median 360 330 314 360 350 130 229 345 172 190 228 120 165 165 120 120 140
1992 (11)
1993 (17)
1994 (22)
1995 (17)
1996 (13)
1997 (7)
1998 (19)
1999 (15)
2000 (24)
2001 (25)
2002 (14)
2003 (12)
2004 (18)
2005 (14)
2006 (15)
2007 (25)
2008 (34)
Abbildung 1: Rückgang der Radioaktivität beim Maronenröhrling
183
Allein durch den radioaktiven Zerfall ist der Rückgang nicht zu erklären. Cäsium-137 hat eine Halbwertzeit von 30 Jahren, somit beträgt die Aktivität nach 15 Jahren noch mehr als zwei Drittel des Ausgangswertes. Das Cäsium wandert jedoch langsam in tiefere Bodenschichten und ist somit generell weniger für die Pilze verfügbar (Abbildung 2).
Cs-137 im Waldboden: T iefenprofilScharleuk bei Bad Wilsnack 13.10.2007
0
50
100
150
200
Bewuchs,Streu,Humus
0-5 5-10 10-15 15-20 20-25 25-30 30-35
Tiefenstufe cm
Cs-
137
(Bq
/kg
TM
)
Abbildung 2: Tiefenprofil von Cs-137 im Waldboden Die Strahlenexposition durch Verzehr auch der höher belasteten Arten in üblichen Mengen bleibt dennoch gering, wenn man sie im Vergleich mit der natürlichen Strahlenexposition u. a. durch kosmische Strahlung und radioaktive Stoffe natürlichen Ursprungs im Erdreich be-trachtet. Fünf Portionen á 200 g von Pilzen mit einer Belastung von 600 Bq/kg haben eine Strahlen-dosis von weniger als 1 % der mittleren jährlichen natürlichen Dosis zur Folge. Diese natürli-che Strahlenbelastung schwankt in Deutschland schon in Abhängigkeit vom Wohnort um ca. ± 50 %. Der Genuss von Pilzen aus Brandenburg in üblichen Mengen kann aus der Sicht des Strahlenschutzes als unbedenklich eingestuft werden.
1.4 Zusammenfassung
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Strahlenexposition der Bevölkerung in Bran-denburg durch vom Menschen erzeugte radioaktive Stoffe in Lebensmitteln und anderen Umweltmedien auch im Jahr 2008 vernachlässigt 2 Überwachung des Rückbaus des Kernkraftwerkes Rheinsberg (KKR) Das KKW Rheinsberg wurde im Jahr 1966 als erstes Kernkraftwerk der ehemaligen DDR in Betrieb genommen. Es gehörte zur ersten Generation von Versuchskraftwerken für die Energieerzeugung, die weltweit errichtet wurden. Der Druckwasserreaktor vom Typ WWER (aus sowjetischer Produktion) erzeugte Energie für einen 70-MW-Generator, die in das Energieverbundnetz eingespeist wurde.
184
Die Anlage wurde am 1. Juni 1990 für Umladungs-, Instandhaltungs- und Reparaturmaß-nahmen außer Betrieb genommen. Seitens der damaligen Aufsichtsbehörde wurden um-fangreiche Nachrüstmaßnahmen als Voraussetzung eines erneuten Anfahrens der Anlage benannt. Auf Grund des Umfanges des erforderlichen Genehmigungsverfahrens und der zu erwartenden Kosten für Ertüchtigungsmaßnahmen im Vergleich zur vorgesehenen Restlauf-zeit von 2 Jahren wurde seitens der Betreiberin die endgültige Außerbetriebnahme der Anla-ge für 1990 beschlossen. Ursprünglich war die Einstellung des Leistungsbetriebes für 1992 geplant. Abbildung 3 zeigt die aktuellen Abbauetappen.
Gebäude ( Entscheidung über Genehmigungsverfahren)
Heiße Zelle
Reaktor
Spezielle Wasseraufbereitung einschl. Restbetriebssysteme
Restbetriebssysteme d. Primärkreislaufes
Lager f . feste u. f lüssige radioakt ive Abfälle
19981999
20002001
20022003
20042005
20062007
20082009
20102011
20122013
Abbildung 3: Aktuelle Etappen der Stilllegung und des Abbaus des KKW Rheinsberg Die Etappen der Stilllegung und des Rückbaus wurden bzw. werden durch Genehmigungen, die das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) als oberste atomrechtliche Landesbehörde erteilt, reglementiert. Die Strahlenschutzaufsicht über die nunmehr stillgelegte kerntechnische Anlage obliegt dem Landesamt für Verbraucher-schutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF - Referat Strahlenschutz). Die Rückbau-maßnahmen erfolgen nach dem Grundsatz, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontami-nation von Mensch und Umwelt zu vermeiden sowie jede Strahlenexposition und Kontamina-tion auch unterhalb der gesetzlichen Strahlenschutzgrenzwerte so gering wie möglich zu halten. Ein wesentlicher Schritt im Verlaufe des Rückbaus, der von der Öffentlichkeit besonders wahrgenommen wurde, war die Konditionierung der Brennelemente, deren Verpackung in Castor-Behälter und der Transport dieser Behälter in das Zwischenlager Nord am Standort Lubmin in Mecklenburg-Vorpommern im Jahre 2001. Von diesem Zeitpunkt an war das Kernkraftwerk Rheinsberg frei von Brennelementen. Danach wurden die Restbetriebssysteme zur technisch sicheren Lagerung des Kernbrenn-stoffes zurückgebaut und der Abbau der einzelnen Anlagen im Reaktorgebäude konnte ohne wesentliche Einschränkungen fortgesetzt werden. Eine weitere wichtige Etappe des Rückbaus war die Demontage des unzerlegten kontami-nierten und stark aktivierten Reaktordruckbehälters (RDB) und dessen Transport in das Zwi-schenlager Nord im Laufe des Jahres 2007. Aufgabe des Referates Strahlenschutz ist es, den Rückbauprozess im Auftrag der obersten Landesbehörde in allen Phasen als Strahlenschutzaufsichtsbehörde zu begleiten.
185
Neben der Strahlenschutzüberwachung der einzelnen Rückbauetappen kontrolliert die Strah-lenschutzaufsichtsbehörde den Material- und Stofffluss der radioaktiven Reststoffe in den Richtungen uneingeschränkte Freigabe, Freigabe zur Verwertung oder zur Deponierung und Zwischenlagerung/Endlagerung aufsichtlich. Weiterhin wird auch die Strahlenexposition des eingesetzten Betriebs- und Fremdpersonals aufsichtlich überwacht.
2.1 Messprogramm zur Emissions- und Immissionsüberwachung des KKW Rheinsberg
Im Rahmen der Überwachung des im Rückbau befindlichen KKR werden Emissionen und Immissionen nach bundeseinheitlicher Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwa-chung kerntechnischer Anlagen (REI) ermittelt und in Jahresberichten des LVLF dokumen-tiert. Bei den Emissionen werden die genehmigten Grenzwerte für radioaktive Ableitungen über die Abluft und das Abwasser regelmäßig weit unterschritten. So wurden in der Abluft im ver-gangenen Jahr insgesamt 0,29 E+06 Bq an Beta-Gamma-Aerosolen ermittelt, die haupt-sächlich über den 120 m-Kamin abgegeben wurden. Das sind nur ca. 0,03 % des Genehmi-gungswertes. Bei Alpha-Aerosolen wurden mit 3,9 E+04 Bq ebenfalls nur 0,52 % des Ge-nehmigungswertes festgestellt. Über den Abwasserpfad leitete das KKR insgesamt 5,3 E+06 Bq Beta-Gamma-Strahler und 4,6 E+05 Alpha-Strahler ab. Diese Abgaben liegen jeweils unter der 1%-Grenze der Geneh-migungswerte. Zur Überwachung der Immissionen wird an zwei festgelegten Messpunkten die Gammado-sisleistung kontinuierlich erfasst und an weiteren 19 behördlich festgelegten Standorten, die sich zum Teil an der Außengrenze des Betriebsgeländes als auch im umliegenden Gelände der Anlage befinden, die Jahresdosis der Gammastrahlung ermittelt. An je zwei Messpunk-ten werden über Aerosolfilter sowie Niederschlagssammler Proben gesammelt und gam-maspektrometrisch ausgewertet. Auch hier gab es keine Nachweise auf künstliche Radioak-tivität. Darüber hinaus werden nach einem festgelegten Programm weitere Umweltproben, die die Ernährungskette betreffen, aus der Umgebung des Kraftwerksstandortes genommen. Das Probenspektrum und die Analyseverfahren ähneln weitgehend dem unter Punkt 1. beschrie-benen Messprogramm. Abweichungen vom landesweiten Zustand wurden nicht nachgewie-sen. Einzelheiten der KKW-Überwachung sind dem Fachbericht „Überwachung des KKW Rheinsberg nach der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI)“ zu entnehmen, der beim LVLF, Referat 25 abgefordert werden kann (Erstel-lungstermin Ende Mai des Folgejahres). 2.2 Strahlenschutzaufsicht der Rückbaumaßnahmen/-projekte und des Restbetrie-
bes
Die Gesamtanlage befindet sich weiterhin im Restbetrieb. Im Verlaufe des Jahres 2008 wurde der Abbau des Lagers für flüssige radioaktive Abfälle fortgesetzt. Mit der Demontage von Ausrüstungen der Schmutzigen Außenbehälteranlage und der Chemischen Wasseraufbereitungsanlage wurde begonnen. Weitere Arbeitsschwer-punkte erfolgten die Demontagen von Anlagen der Speziellen Wasseraufbereitung, die bis auf noch benötigte Restbetriebssysteme abgeschlossen sind, sowie von aktivierten Reaktor-baugruppen und deren Zerlegung in der Nasszerlegestation, die ebenfalls 2008 beendet wurden. Parallel zur Demontage aktivierter Reaktorbaugruppen wurden die vorbereitenden Arbeiten zum Abbau der Heißen Zelle fortgesetzt. Des Weiteren erfolgte der Rückbau der Rohrleitungsreste der ehemaligen Kläranlage Nemitzsee.
186
Zur laufenden Prüfung von Projekt- und Betriebsunterlagen und deren Umsetzung sowie insbesondere zur aufsichtlichen Überwachung der Strahlenexposition des Personals und der Umwelt erfolgten regelmäßig Inspektionen vor Ort. Diese umfassten Kontrollen von Dokumentationen und in der Kraftwerksanlage, insbesonde-re zur - Dosisüberwachung - Strahlenschutzuntersuchung - Führung der Strahlenpässe - Unterweisung und Fachkunde des Personals - Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte und der betrieblichen Richtwerte von Dosisleis-
tungen und Kontaminationen in einzelnen Teilen des Kontroll- und Überwachungsberei-ches (Arbeitsplätze, Verkehrsflächen, Lagerbereiche, Schleusen)
- Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen genehmigter Projekte - Emissions- und Immissionsüberwachung einschließlich von Überprüfungen in der unab-
hängigen Messstelle (siehe auch 2.1) und zum - Umgang mit Strahlenquellen und sonstigem radioaktiven Material und Abfällen Im Prozess des Rückbaus und der Entsorgung wurden 146 Freigaben für Material (Erdaus-hub, Bauschutt, Schrott, Abfälle) nach messtechnischer Überprüfung auf Radioaktivität erteilt (siehe auch 3.2). 3 Überwachung der Verwertung radioaktiver Reststoffe und der Entsorgung radioaktiver Abfälle 3.1 Entsorgung der im Rahmen des Rückbaus des Kernkraftwerkes Rheinsberg
anfallenden Reststoffe
Beim Rückbau des Kernkraftwerks Rheinsberg (KKR) werden neben dem Kernbrennstoff etwa 341.000 Mg Reststoffe anfallen, die im Einklang mit den bestehenden atomrechtlichen und abfallrechtlichen Gesetzen und Bestimmungen entsorgt werden müssen. Der größte Teil der Reststoffe stellt verwertbare Stoffe dar, die in den allgemeinen Stoffkreislauf zurückge-führt werden können. Voraussetzung hierfür ist eine Freigabe nach § 29 Strahlenschutzver-ordnung (StrlSchV) und der Nachweis der Einhaltung von Freigabewerten. Die auf Grund ihrer Geometrie und der erforderlichen Behandlungen im KKR nicht freimess-baren Reststoffe werden in das Zwischenlager Nord (ZLN) verbracht. Das ZLN befindet sich am Standort des Kernkraftwerkes Greifswald (KGR) der Energiewerke Nord GmbH. Es dient beiden Kernkraftwerken als Puffer- und Zwischenlager sowie als Kon-ditionierungsstation. Darüber hinaus wird für die Konditionierung radioaktiver Reststoffe aus dem KKR (insbesondere Großkomponenten) auch die Zentrale aktive Werkstatt des KGR genutzt. Mit fortschreitendem Rückbau werden für radioaktiv kontaminierte Wässer des KKR auch die am Standort des KGR befindlichen Aufbereitungsanlagen genutzt. Metallische kontaminierte und aktivierte Reststoffe werden mit dem Ziel einer Abklinglage-rung in das ZLN eingelagert. Ein geringer Anteil der Reststoffe ist so kontaminiert oder aktiviert, dass er als radioaktiver Abfall in ein Endlager entsorgt werden muss. Da in Deutschland derzeit kein Endlager zur Verfügung steht, werden diese Stoffe ebenfalls in das ZLN verbracht und dort bis Inbetrieb-nahme eines Endlagers zwischengelagert.
3.2 Freimessung und Freigabe
Mit der Novellierung der Strahlenschutzverordnung im Jahr 2001 wurden die Regelungen zur Freigabe neu in die Verordnung aufgenommen. Die Freigabe entlässt radioaktive Stoffe, sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen und Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind und aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten stammen, als nicht radioaktive Stoffe aus der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Überwachung zur
187
Verwendung, Verwertung, Beseitigung, Innehabung oder zur Weitergabe an Dritte. Die Frei-gabe darf nur dann erteilt werden, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effekti-ve Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr oder darunter auftreten kann. Die Strahlenschutzverordnung legt für verschiedene Freigabearten nuklidspezifische Freigabe-werte fest, die dies gewährleisten. Dabei wird zwischen uneingeschränkter und eingeschränkter Freigabe unterschieden. Bei einer uneingeschränkten Freigabe sind keine Festlegungen hinsichtlich der künftigen Nut-zung, Verwendung, Verwertung, Wiederverwertung, Beseitigung oder dem endgültigen Verbleib zu treffen. Demgegenüber ist die eingeschränkte zweckgerichtete Freigabe auf eine bestimmte Verwertungs- oder Verwendungsart ausgerichtet, so dass die Materialien nur zu dieser Verwertung oder Verwendung freigegeben werden dürfen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung erteilte am 4.8.2004 dem Kernkraftwerk Rheinsberg die aufsichtliche Zustimmung zur „Freigabe radioaktiver Stof-fe, beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die akti-viert oder kontaminiert sind“. Damit konnten die Regelungen des § 29 StrlSchV für Freigaben im Rahmen der Stilllegung und des Abbaus angewendet werden. Gleichzeitig wurde das in der Freimessordnung beschriebene Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen nach § 29 Abs. 2,3 und 5 StrlSchV bestätigt. Mit diesem Freimessverfahren muss die Genehmigungsinhaberin den Nachweis führen, dass die freizugebenden Materia-lien, Gebäude und Bodenflächen die vorgeschriebenen Freigabewerte einhalten. In der be-trieblichen Freimessordnung sind diese Verfahren im Einzelnen geregelt. Vor Beginn der Freimessung meldet die Genehmigungsinhaberin beim LVLF Referat 25 als Strahlenschutz-aufsichtsbehörde die Freimesskampagne unter Angabe der Art des freizumessenden Mate-rials, seiner Herkunft, seiner Masse, des vorgesehenen Messverfahrens und Messumfangs sowie der geplanten Freigabeart an. Nach behördlicher Prüfung und Bestätigung führt die Betreiberin die Freimessung durch. Sie schließt ab mit der Feststellung ihres Strahlen-schutzbeauftragten, dass die festgelegten Anforderungen durch die Freimessung vollständig erfüllt worden sind. Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens meldet die Betreiberin die Kampag-ne bei der Strahlenschutzaufsichtsbehörde ab. Diese prüft die Daten und entscheidet, ob behördliche Kontrollmessungen durchgeführt werden. Erst dann gelten die jeweiligen Mas-sen als freigegeben und nicht radioaktiv. Im Jahr 2008 wurden ca. 850 Mg Reststoffe sowie 20.153 Mg Erdaushub aus der atomrecht-lichen Bindung entlassen. Dies entspricht etwa den Massen aus dem Jahr 2007. Der Erd-aushub fiel beim Freilegen der Baustrukturen der drei doppelwandigen unterirdischen Behäl-ter des ehemaligen Aktiven Lagers für flüssige und feste Abfälle (ALfR) an. Mit dem freige-gebenen Erdaushub wird nach dem Rückbau der Behälterräume sowie der Bodenwanne des ALfR-flüssig die entstandene Baugrube verfüllt. Für die Reststoffe wird in Abbildung 4 der jeweilige Anteil der verschiedenen Materialarten dargestellt. Die Bauschuttmassen stammen überwiegend aus dem Rückbau des ersten der zwei einwandigen Behälterräume. Abbildung 5 zeigt die kumulativ seit 1996 freigegebenen Reststoffmassen. Sie liefert einen guten Überblick über die Massenverhältnisse der freimessbaren Materialarten beim Rückbau kerntechnischer Anlagen. Die Massen aus dem Rückbau der Anlagen-, Elektro- und Leit-technik sind verglichen mit Massen von Beton und Baustellenabfall aus dem Abriss von Ge-bäuden gering. Da der überwiegende Teil der Anlagentechnik des KKR zur Weiterbehand-lung, Abklinglagerung und anschließenden Freimessung in das ZLN verbracht wird, ist der Anteil an Eisen- und Nichteisenmetallen an den freigemessenen Reststoffen kleiner als typi-scherweise für den Rückbau eines Kernkraftwerkes zu erwarten. Der im KKR freigegebene Beton und Baustellenabfall stammt zum überwiegenden Teil aus dem Rückbau von fünf La-gergebäuden und den unterirdischen Kanälen auf dem Gelände des ALfR sowie vom Turbi-nentisch des Maschinenhauses. Die Freimessung großer Massen von Erdaushub machte sich aufgrund der zu unterstellenden Undichtheit der fünf unterirdischen Behälter des ALfR-flüssig sowie der Lagerkammern des ALfR-fest und der daraus resultierenden Grundwasser-kontaminationen auf dem Gelände des ALfR notwendig. Sie stellt eine Besonderheit des Rückbaus der Kernkraftwerkes Rheinsberg dar.
188
In 2008 freigebene Stoffe
1
10
100
1.000
10.000
100.000
Erds
toffe
Baus
chut
t, Be
ton
Stah
lN
icht
eise
nmet
alle
Baus
telle
nabf
all
Kabe
l
Materialart
Mas
se
Masse in Mg
Abbildung 4: In 2008 freigegebene Stoffe
Seit 1996 freigegebene Stoffe
01
10100
1.00010.000
100.000
Erdst
offe
Bausc
hutt,
Be t
onBau
stelle
nabf
allSt
ahl
Kabe
lso
nstig
e St
o ffe*
Nichte
isenm
etall
eHol
z
Glas
Materialart
Mas
se
Masse in Mg
* z.B. Ionenaustauscherharze, Plaste, Öle, Dämmstoffe, Dichtstoffe
Abbildung 5: Seit 1996 freigegebene Stoffe
3.3 Entsorgung zum Zwischenlager Nord
Alle im KKR nicht freimessbaren Reststoffe werden in das Zwischenlager Nord (ZLN) trans-portiert. Nach Prüffolge- oder Ablaufplänen wird für die Reststoffe die Einhaltung der An-nahmebedingungen des Zwischenlagers geprüft und durch Sachverständige bestätigt. Die Einhaltung der Transportvoraussetzungen wird durch das LVLF geprüft. Im ZLN werden die Reststoffe direkt oder nach einer längeren Abklingzeit zerlegt, freimess-bare Reststoffe werden dem Stoffkreislauf zugeführt, radioaktive Abfälle konditioniert und bis zur Öffnung eines Endlagers zwischengelagert. Im Jahr 2008 wurden insgesamt 180,6 Mg Metalle und 16,6 Mg Mischabfälle zum ZLN abgegeben. Außerdem erfolgten Transporte mit insgesamt 147,3 Mg kontaminierten Wässern. Abbildung 6 gibt einen Überblick über die kumulativ seit 1996 abgegebenen Reststoffmassen.
Materialarten Masse in Mg
Erdstoffe 20.153,0 Bauschutt, Beton 750,0 Stahl 58,0 Nichteisenmetalle 27 Baustellenabfall 13,5
Kabel 1,0
Materialart Masse in Mg
Erdstoffe 71.690,5 Bauschutt, Beton 11.856,0 Baustellenabfall 2.527,0 Stahl 1.255,0 Kabel 210,0 sonstige Stoffe* 237,0 Nichteisenmetalle 127,0 Holz 39,2
Glas 0,7
189
In das ZLN entsorgte Reststoffmassen (Mg) kumuliert seit 1996
110
1001000
10000
Me
talle
Mis
cha
bfa
ll
Be
ton
De
kan
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ück
stä
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e
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tam
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Wä
sse
r
Materialart
Mas
se (
Mg
)
Abbildung 6: Ins ZLN entsorgte Reststoffe (Mg) kumuliert seit 1996 bezogen auf Materialart
3.4 Entsorgung radioaktiver Abfälle aus Wirtschaft, Bildung, Forschung und Medizin über Entsorger und Landessammelstelle (LSS)
Radioaktive Abfälle, die aus Tätigkeiten in Wissenschaft, Medizin und Gewerbe entstehen, sind von den Erzeugern gemäß Atomgesetz (AtG) und StrlSchV an die zuständige LSS ab-zuliefern. Der Gesetzgeber verpflichtet die Länder, für diese Abfälle LSS zur sicheren Zwi-schenlagerung einzurichten. Auf der Grundlage eines am 17.09.1999 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg geschlossenen Vertrages können die radioaktiven Abfälle des Landes Brandenburg an die LSS in Mecklenburg-Vorpommern, die sich innerhalb der Halle 1 des ZLN befindet, abgeliefert werden. Eine Benutzungsordnung regelt die Einlagerungsbedin-gungen von radioaktiven Abfällen. Im Berichtszeitraum wurden 38 Stück Ionisationsrauchmelder (IRM) russischer Herkunft mit einer Gesamtaktivität von 1,7 E+08 Bq an die LSS abgegeben. Über das Referat Strahlenschutz des LVLF wurden im Jahr 2008 insgesamt 52 Stück um-schlossene Strahlenquellen (insbesondere Schulquellen, Ionisationsrauchmelder, Quellen aus EC-Detektoren, Staubmessgeräten u.a.) mit einer Gesamtaktivität von 1,5 E+09 Bq aus Brandenburg als Reststoffe zur weiteren Aufbereitung an behördlich zugelassene Firmen bzw. Institutionen abgegeben. 4 Schutz vor radioaktiven Stoffen aus Hinterlassenschaften und Altlasten, bei
Arbeiten in Anwesenheit natürlich radioaktiver Stoffe und bei der nuklearen Gefahrenabwehr und Nachsorge
4.1 Arbeiten bei Anwesenheit natürlich radioaktiver Stoffe und deren Entsorgung
In bestimmten industriellen Prozessen fallen Rückstände an, die einen erhöhten Gehalt an natürlicher Radioaktivität aufweisen (Thorium, Uran und deren jeweilige Zerfallsprodukte). Sie werden auch als NORM-Stoffe (naturally occurring radioactive materials) bezeichnet. Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) trifft Regelungen für den Umgang mit diesen Stoffen, sofern deren Radioaktivität ein festgelegtes Maß übersteigt. Im Zusammenhang mit der Be-seitigung derartiger Rückstände ist das LVLF für den Vollzug der hier einschlägigen §§ 97 ff StrlSchV zuständig. In Brandenburg fallen nennenswerte Mengen dieser Rückstände in der Eisenerzverhüttung an.
Materialart Masse (Mg) Metalle 3798,7 Mischabfall 291,8 Beton 40,2 Dekanterrückstände 9,9
kontaminierte Wässer 1337,7
190
Tabelle 3: Radiologisch relevante Rückstände aus industriellen Prozessen Spezifische Aktivität
(Mittelwerte 2008) Entsorgung
Schlämme aus der Gichtgas-reinigung der Hochöfen
210Pb: 10 Bq/g übertägige Deponie
Stäube aus der Rauchgas-reinigung der Sinteranlage
210Pb: 10 Bq/g übertägige Verwertung
Für die Hochofen-Gichtgasschlämme beträgt das in der StrlSchV festgelegte Maß für die spezifische Aktivität 1 Bq/g (Anlage XII Teil B Nr. 2 und 4 StrlSchV). Da dieser Wert über-schritten wird, ist eine Deponierung nur zulässig, wenn für den konkreten Entsorgungsweg ein Nachweis der radiologischen Unbedenklichkeit vorliegt. Nach der Prüfung dieses Nach-weises erfolgt die behördliche Entlassung der Schlämme aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes. Für die Stäube aus der Sinteranlage bedarf es ebenfalls einer behördlichen Entlassung, da die für die übertägige Verwertung zutreffende Überwachungsgrenze gemäß Anlage XII Teil B Nr. 1 und 4 StrlSchV bei 2 Bq/g erreicht ist. Zur Entsorgung der Schlämme und Stäube wurde jeweils ein Entlassungsbescheid nach § 98 StrlSchV erteilt (Tabelle 3). Da sich die Entlassungsbescheide auf einen Zeitraum von mehreren Jahren beziehen, ist längerfristig eine Entsorgungssicherheit gegeben.
4.2 Hinterlassenschaften in Brandenburg (radiologische Altlasten)
Eine besondere Form überwachungsbedürftiger Rückstände im Sinne der StrlSchV sind alt-lastenartige Bodenverunreinigungen an Orten, an denen ehemals mit thorium- oder uranhal-tigen Verbindungen industriell umgegangen wurde. Brandenburg ist davon auf diversen Kleinflächen im Stadtgebiet von Oranienburg betroffen. Bodenaushub, der bei gewöhnlichen Arbeiten oder Sanierungsarbeiten auf derartigen Flächen anfällt, unterliegt den Regelungen nach §§ 97 ff StrlSchV. Im Zuge von baurechtlichen Verfahren auf Altlast- und Altlastverdachtsflächen wurden ins-gesamt 80 Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen oder sonstigen Anfragen 10 projektbezogene Fachstellungnah-men abgegeben. Die TÖB-Stellungnahmen richten sich in der Regel an Grundstückseigentümer und Bauherrn und beinhalten eine Bewertung des radiologischen Zustandes der Grundstücke sowie im Falle von vermuteten bzw. bereits nachgewiesenen radioaktiven Belastungen Hinweise zu notwendigen Maßnahmen zur Absicherung des Strahlenschutzes bei Ausführung der ge-planten Arbeiten. Die Verantwortlichen können so bereits in der Planungsphase die erforder-lichen Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz bis hin zur strahlenschutzgerechten Ent-sorgung von anfallendem belasteten Bodenaushub im Sinne von §§ 97 ff StrlSchV berück-sichtigen. Dadurch wird gewährleistet, dass mit den radioaktiven Bodenverunreinigungen kontrolliert umgegangen wird und es infolge von Arbeiten zu keiner erhöhten Strahlenexposi-tion für die Bevölkerung kommt. In Einzelfällen waren Altlast- bzw. altlastverdächtige Flächen hinsichtlich ihres Gefährdungs-potenzials zu beurteilen und geeignete Untersuchungsmethoden sowie notwendige Maß-nahmen zur Flächensicherung zu bewerten.
4.3 Strahlenschutzbereitschaftsdienst, nukleare Gefahrenabwehr und Nachsorge
Das Referat Strahlenschutz betreibt gemeinsam mit dem Landeslabor Berlin-Brandenburg (Strahlenmessstellen in Oranienburg und Frankfurt (Oder)) einen Bereitschaftsdienst „Strah-lenschutz“. Somit ist sichergestellt, dass bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen oder entsprechenden Verdachtsfällen umgehend Messungen, Bewertungen vorgenommen und eventuelle Bergungs- und Entsorgungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Die im Rah-men des Erstzugriffs tätigen Behörden wie Zoll, Feuerwehr, Ordnungsämter und Polizei kön-
191
nen kurzfristig mit Messungen und Bewertungen unterstützt werden. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird auch in entsprechend gelagerten Fällen einstweilig Amtshilfe für das zu-ständige Landesamt für Arbeitschutz und Sicherheitstechnik geleistet. Im Jahr 2008 wurde der Bereitschaftsdienst bei sechs Vorkommnissen in Anspruch genom-men: - Überprüfung eines Transportes mit kontaminiertem Schrott aus Osteuropa - Überprüfung eines Transportes mit geschredderten kontaminierten Krankenhausabfällen - Untersuchung von Pilzproben aus Osteuropa - Überprüfung eines Transportes mit kontaminierten Edelstahlseilen - Überprüfung eines Transportes mit kontaminierten Bauabbruch-Abfällen - Fund und Klärung der Entsorgung von mit Uranfarbe kontaminierten Messgeräten. 5 Schutz der Bevölkerung vor den Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung 5.1 Entwicklung, aktuelle Situation und Perspektiven in Brandenburg
Mit dem Begriff der nichtionisierenden Strahlung werden niederfrequente elektrische und magnetische Felder vor allem der Stromversorgung sowie hochfrequente elektromagneti-sche Felder (Funkwellen) zusammengefasst. Sofern diese Felder von gewerblich betriebe-nen Anlagen ausgehen, gelten die Grenzwertregelungen nach dem Immissionsschutzrecht (26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - „Verordnung über elektromagneti-sche Felder“). Solche Anlagen sind der jeweils zuständigen Regionalabteilung des Landes-umweltamtes vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Erfassung der angezeigten Anlagen im Anlagen-Informationssystem AIS-I des Landesumweltamtes (LUA) ist auch die Basis für die nachfolgenden Statistiken. Das LVLF ist mit seinem Referat Strahlenschutz beratende Fachbehörde für das Landes-umweltamt beim immissionsschutzrechtlichen Vollzug und ist für diese Zwecke mit Mess- und Berechnungstechnik ausgerüstet. Während früher im Zentrum des öffentlichen Interes-ses vor allem Hochspannungsleitungen und Trafostationen standen, sind es wegen des sichtbar fortschreitenden Aufbaus von Funksendeanlagen derzeit vor allem die Anlagen des Mobilfunks. Zur Erläuterung der folgenden Auswertungen:
- Eine Anlage ist eine Installation eines Betreibers zur Mobilfunkversorgung des Umfelds mit einem Netz. Gebräuchlich ist auch der Begriff Mobilfunkbasisstation.
- Eine Anlage besteht häufig aus mehreren – i. d. R. drei- so genannten Sektor-Antennen, welche die einzelnen Himmelsrichtungen versorgen.
- Ein Standort ist der Ort, an dem diese Anlage installiert ist. Mehrere Anlagen in unmittel-barer Nachbarschaft, wie z.B. an einem Mast oder auf einem Hausdach, können sich ei-nen gemeinsamen Standort teilen.
Mit Stand 31.12.2008 wurden in Brandenburg 4978 Mobilfunkanlagen an 2351 Standorten betrieben. Die Zahl der Anlagen erhöhte sich im Verlauf des Jahres 2008 um 7,6 % (2007: 10 %; 2006: 13 %), bezogen jeweils auf den Vorjahresstand.
192
Mobilfunk in Brandenburg
- Anlagen -
0
1000
2000
3000
4000
5000
6000
Anlagenbes tand gesam t 31.12. 3248 3700 4193 4624 4978
davon UMTS Neuanlagen im lfd.Jahr
274 322 213 64 67
2004 2005 2006 2007 2008
Abbildung 7: Mobilfunk in Brandenburg 2004 - 2008 Erkennbar wird, dass der Ausbau der UMTS-Netze inzwischen weit fortgeschritten ist. Das Maximum pro Jahr neu eingerichteter UMTS-Anlagen war 2005 zu verzeichnen. Deutlich geringer als bei den Anlagen war der Zuwachs bei den Standorten. Den im Verlauf des Jahres 2008 neu eingerichteten 354 Anlagen stehen nur 43 neue Stand-orte gegenüber, was einen Anstieg der Standortanzahl um 3,4 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Der seit 2006 zu beobachtende Trend eines nur noch relativ geringen Standort-neubaus setzt sich damit fort.
Mobilfunk-Standorte in Brandenburg
0
500
1000
1500
2000
2500
ohne UMTS 1289 1157 1154 1217 1260
mit UMTS 633 856 1032 1056 1091
2004 2005 2006 2007 2008
Abbildung 8: Mobilfunk-Standorte 2004 – 2008 mit und ohne UMTS Der Netzausbau vollzieht sich zunehmend über die Erweiterung bereits vorhandener Stand-orte, was sich auch im anhaltenden Trend zur Mehrfachnutzung von Standorten durch ver-schiedene Betreiber zeigt.
193
Mobilfunk-Standorte in Brandenburg- Mehrfachnutzung ("site sharing") -
0%10%20%30%40%50%60%70%80%90%
100%
> 5 Anlagen 28 41 54 72 84
5 Anlagen 21 33 39 52 65
4 Anlagen 68 99 122 146 154
3 Anlagen 136 165 206 240 287
2 Anlagen 620 695 775 811 841
1 Anlage 1049 980 990 952 920
2004 2005 2006 2007 2008
Abbildung 9: Mobilfunk-Standorte Mehrfachnutzung In Deutschland sind vier Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze tätig. Jeder dieser Betreiber unterhält jeweils zwei Netze, nämlich zum einen UMTS und zum anderen ein „klassisches“, so genanntes GSM-Netz („D-“ und „E-Netze“). Die GSM-Netze werden noch unterschieden nach dem verwendeten Frequenzband, 900 MHz bzw. 1800 MHz. Der im Regelfall maximal mögliche Ausbau eines Standortes sind somit 8 Anlagen (4 Betreiber mit jeweils einer GSM- und einer UMTS-Anlage) mit entsprechend noch mehr Antennen. Bisweilen werden von ei-nem Betreiber sowohl GSM-900 als auch GSM-1800-Anlagen an ein und demselben Stand-ort betrieben. Somit sind rein theoretisch sogar bis zu 12 Anlagen an einem Standort denk-bar. Solche „Großstandorte“ mit mehr als 8 Anlagen sind jedoch die absolute Ausnahme, davon gab es in Brandenburg zum Stichtag 31.12.2008 nur zehn Stück. Ein einziger Standort, in der Stadt Strausberg, ist mit 11 Anlagen bestückt. Anderseits ist der Anteil von Standorten mit nur einer Anlage innerhalb von 5 Jahren kontinu-ierlich von 55 % auf nur noch 39 % zurückgegangen. In der gleichen Zeit hat sich der Anteil von Standorten mit mehr als 3 Anlagen mehr als verdoppelt: Statt 6 % im Jahr 2004 waren Ende 2008 bereits 13 % aller Standorte derart umfangreich ausgebaut. Die Neuerrichtung von Standorten führt, vor allem wenn diese optisch exponiert gelegen sind, bisweilen zu Protesten von Anwohnern. Wegen dieser Nachbarschaftskonflikte und unter dem Aspekt der Schonung des Landschaftsbildes ist die Mehrfachnutzung von (vor-handenen) Standorten anzustreben. Hinsichtlich der Minimierung der Gesamtimmission wäre aber häufig gerade das Gegenteil die korrekte Lösung: Viele möglichst „kleine“, aber hoch gelegene Standorte, die relativ gleichmäßig und „kundennah“ verteilt sind. Festzuhalten ist aber, dass auch intensive Forschungen in den vergangenen Jahren keinen Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Immissionen von Mobilfunkanlagen und ge-sundheitlichen Auswirkungen aufzeigen konnten. Zudem haben –wie Messungen immer wieder zeigen- die weit verbreiteten häuslichen Funk-anwendungen wie Schnurlostelefone und WLAN oftmals einen größeren Beitrag zu den Dauer-Immissionen in Wohnräumen als die im Wohngebiet befindlichen Mobilfunksendean-lagen.
194
Vielfach nicht bekannt ist, dass bezogen auf den Grenzwert nicht die Mobilfunksender die entscheidenden Feldquellen in Brandenburg darstellen, sondern vielmehr die Aussendungen eines einzigen Senders, dafür aber mit großer Leistung: Der Langwellen-Rundfunk-Sender Oranienburg nördlich von Berlin, der sein Programm seit Jahrzehnten mit mehreren Hundert-tausend Watt ausstrahlt. Sieht man vom Bereich weniger Kilometer um den Sender einmal ab, betragen die Immissionen auch dieses Senders meist weniger als ein Prozent vom Grenzwert. Andererseits machen Mobilfunkimmissionen aber oftmals nur weniger als 0,01 % vom Grenzwert aus. Der Ausschnitt aus einer Langzeitüberwachung an einem Messort in unmittelbarer Nachbarschaft (!) zu einer UMTS-Mobilfunkstation macht das deutlich.
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Abbildung 10: EMF-Messstation Frankfurt (O), Humboldtstraße Derartige Langzeitüberwachungen, jeweils über drei Monate, wurden im Jahre 2008 an drei Orten in Brandenburg realisiert. Die Auswahl der Messorte und die Aufstellung der Messsta-tionen erfolgten durch das LVLF. Betreiber der Geräte ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die praktisch einzige Quelle von zumindest ansatzweise „grenzwertigen“ Belastungen durch elektromagnetische Felder im Alltag sind die Handys. Dies insbesondere in Gebieten mit schlechter Funkversorgung: Weil das vom Handy gesendete Signal bei der Basisstation im-mer ausreichend stark ankommen muss, erhöht das Handy seine Sendeleistung bei schlech-ter Funkverbindung. Wie stark die Strahlenbelastung durch das Handy (sog. SAR-Wert) im ungünstigsten Fall ist, hängt auch von seiner Bauweise ab. Der maximal zulässige SAR-Wert beträgt 2 W/kg; viele Handys unterschreiten diesen Wert deutlich. Er ist jeweils in den Gerä-teunterlagen angegeben und kann beim Händler erfragt werden. Unter dem Aspekt der Strahlenbelastung wird empfohlen, sich beim Kauf für ein Handy mit geringem SAR-Wert zu entscheiden.
5.2 Messungen, Bewertung und Beratung bei konkreten Fällen für Behörden und Bürger
Vor allem aufgrund der allgegenwärtigen Mobilfunk-Basisstationen wenden sich immer wie-der Bürger an die Behörden, die durch elektromagnetische Felder in ihren Wohnungen Be-einträchtigungen ihrer Gesundheit befürchten. Nach Entscheidung des Landesumweltamtes werden in Einzelfällen Messungen vorgenommen. Diese dienen nicht primär der Überprü-fung auf Einhaltung der Grenzwerte; dieses wird bereits anhand des Standortbescheini-gungsverfahrens der Bundesnetzagentur (BNetzA) sichergestellt. Vielmehr handelt es sich um einen Beitrag zur Risikokommunikation, indem anlagennah wohnenden Bürgern Informa-tionen über den tatsächlichen Grad der Immissionen zur Verfügung gestellt werden. Im Jahr
195
2008 wurden derartige Messungen in fünf Fällen durchgeführt. Die Messungen ergaben je-weils sehr deutliche Unterschreitungen der Grenzwerte sowie bei näherer Auswertung die o.g. Dominanz der Aussendungen des Langwellen-Rundfunks bei der Gesamtimmission. Schwerpunkt war die Beantwortung schriftlicher und telefonischer Anfragen zu konkreten Einzelfragen, ohne dass hierzu Messungen stattfanden. In verstärktem Maße wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei Bürgeranfragen zu Mobilfunkanlagen die Aufnahme eines entsprechenden Messortes in die bundesweite Mess-aktion der BNetzA zu vermitteln. Die Ergebnisse dieser Messungen sind auch im Internet abrufbar unter http://emf.bundesnetzagentur.de .
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Anhang Tabellen Strahlenschutz
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VII. Düngemittelverkehrskontrolle
202
203
Inhaltsverzeichnis
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VII. Düngemittelverkehrskontrolle 201
1 Mineralische Düngemittel 205
2 Organische Düngemittel 206
3 Zusammenfassung 206
Anlagen 209
204
205
VII. Düngemittelverkehrskontrolle Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung führt auf der Grundlage des Düngegesetzes vom 09. Januar 2009 (BGBl. I S. 54), zuletzt berichtigt am 18. Januar 2009 (BGBl. I Nr. 5) nach § 12 Abs. 1 und der Düngemittelverordnung (BGBl. I S. 2524 v. 16. Dezember 2008, zuletzt geändert am 06. Februar 2009, BGBl. I Nr. 6) als zu-ständige Behörde die Überwachung und Einhaltung des Düngemittelverkehrs durch. Auf die-ser Basis wurden 2008 amtliche Düngemittelproben entnommen und kontrolliert. Der Umfang der amtlichen Düngemittelkontrollen bei den Händlern mit mineralischen Dün-gemitteln wurde gegenüber den Vorjahren beibehalten. Schwerpunktmäßig wurden die Dün-gemittelkontrollen bei Düngemittelhändlern sowie in Bau- und Gartenmärkten und bei Dün-gemittelherstellern (Biogas-, Kompost- und Kläranlagen) durchgeführt. Im Jahr 2008 wurden im Rahmen der amtlichen Düngemittelkontrolle insgesamt 183 Proben von Düngemitteln entnommen und im Landeslabor Brandenburg untersucht. Davon waren 117 Proben von Mineraldüngern (Anhang, Tabelle 1) und 66 Proben organischer Herkunft (Anhang, Tabelle 2). Beprobt wurden im Jahr 2008 26 Agrarservice- und Landhandelsunter-nehmen, 23 Biogasanlagen, 8 Kompostanlagen und 2 Kläranlagen. Darüber hinaus wurden auch in 18 Bau- und Gartenmärkten 33 organische Düngestoffe, als Düngemittel oder Bo-denhilfsstoffe bzw. Kultursubstrate entnommen. 1 Mineralische Düngemittel
Von den entnommenen 117 Mineraldüngerproben wurde bei 4 Proben eine Überschreitung der zulässigen Toleranz bei den Nährstoffgehalten beanstandet. Hauptursache war, wie in den Vorjahren auch, der zu geringe P-Gehalt in den P-haltigen mineralischen Mehrnährstoff-düngern bzw. eine komplett falsche Kennzeichnung.
Seitens des LVLF wurden die Düngemittelhändler darauf hingewiesen, dass es sich nach Düngemittelverordnung, bei Überschreitung der zulässigen Toleranz um einen Verstoß ge-gen das Düngemittelrecht und damit um eine Ordnungswidrigkeit handelt, für die der Inver-kehrbringer (der Händler) verantwortlich ist. Gleichzeitig wurde um eine Stellungnahme ge-beten. Die Düngemittelhändler haben aber oftmals keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zusammensetzung des Düngemittels. Deshalb informierten sie die Lieferer bzw. Hersteller über den Sachverhalt. Da es sich bei den Verstößen ausschließlich um nicht wesentliche Toleranzüberschreitungen handelte, wurden für den Wiederholungsfall rechtliche Konse-quenzen angedroht. Bei der aufgetretenen Falschkennzeichnung eines Düngemittels konnte durch einen Vorort-termin mit erneuter Beprobung der gleichen Partie festgestellt werden, dass hier eine Ver-wechslung vorlag. Die Partie wurde bis zur Vorlage der endgültigen Laborergebnisse durch eine Sicherstellungsverfügung für das Inverkehrbringen nach Düngegesetz § 13 Satz 3 ge-sperrt. Die amtliche Düngemittelkontrolle stellte in einem anderen Fall die nicht ordnungsgemäße Lagerung eines nitrathaltigen Düngemittels fest und informierte die zuständige Untere Was-serbehörde des Landkreises.
206
2 Organische Düngemittel Im Unterschied zu den mineralischen Düngemitteln werden organische Düngemittel im Land Brandenburg in über 100 Kompostanlagen, 100 Kläranlagen und 140 Biogasanlagen aus Gemischen von Bioabfällen oder Klärschlämmen und tierischen Nebenprodukten sowie Wirt-schaftsdüngern hergestellt und als flüssige oder feste organischer Einzel- und Mehrnähr-stoffdünger bzw. in Form von Bodenhilfsstoffen in Verkehr gebracht.
Diese organischen Düngemittel können auch außerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen zum Zwecke der Düngung eingesetzt werden, unterliegen aber auch dann der amtlichen Dünge-mittelkontrolle. Bedingt durch die verschiedenen Ausgangsstoffe unterscheiden sich die her-gestellten Düngemittel stark voneinander (Anhang, Tabelle 3). In den entnommenen Düngemittelproben wurden auf Grundlage des Düngegesetzes § 2, Abs. 2, Satz1 i.V. mit der Düngemittelverordnung § 1, Abs. 3 neben den vorgeschriebenen Nährstoffen auch die Schadstoffgehalte, insbesondere die Schwermetallgehalte (Anhang, Tabelle 4) und bei Hornspänen die seuchenhygienische Unbedenklichkeit kontrolliert. Einige Gärsubstrate beinhalteten sehr hohe Konzentrationen an Kupfer (bis 800 mg/kg TS) und Zink (bis 1100 mg/kg TS). Wie auch im Vorjahr konnte nach Prüfung der Ausgangsstoffe festgestellt werden, dass diese überhöhten Schwermetallgehalte aus Wirtschaftsdüngern (Gülle) resultieren. Da für die Wirtschaftsdünger keine Grenzwerte für Cu und Zn vorgege-ben sind, stellen diese auch keinen Verstoß gegen die düngemittelrechtlichen Vorschriften dar. Die Biogasanlagenbetreiber bzw. die Landwirte, die diese Güllen angeliefert hatten, wurden darauf hingewiesen, dass derartig hohe Schwermetallkonzentrationen bei wiederhol-ter Ausbringung zu Schadstoffanreicherungen in den Böden führen können. Gärsubstrate mit Kofermenten und Klärschlämme bzw. Klärschlammkomposte wurden auch auf Perflourierte Tenside (PFT) untersucht. In keinem Fall wurde ein Wert von 100 µg/kg TS erreicht. Auffällig ist, dass bei Klärschlammkomposten die Schadstoffgehalte höher sind als bei den von uns kontrollierten Klärschlämmen. Die Untersuchung von Hornspäneproben führte zu Beanstandungen hinsichtlich der Seu-chenhygiene. Die Ware wurde daraufhin sofort aus dem Sortiment genommen. Bei einer anlassbezogenen Kontrolle eines Kultursubstrates (Aktionsware Blumenerde) bes-tätigte sich, dass behandeltes Holz beigemengt wurde. Diese Ware war aber bis zum Vorlie-gen des amtlichen Laborergebnisses bereits verkauft. 3 Zusammenfassung
Beim Inverkehrbringen mineralischer Düngemittel wurden bei den Großhändlern (Agro-Service, Raiffeisengenossenschaften, Baumärkten u.a.) keine vorsätzlichen Verstöße gegen die Vorschriften der Düngemittelverordnung festgestellt. Erteilte Hinweise zur ordnungsge-mäßen Kennzeichnung der Düngemittel im Lager, zur Vervollständigung der Deklaration beim Inverkehrbringen wurden von den Händlern umgehend befolgt.
Die Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen organischer Düngemittel zeigen, dass z.T. recht große Abweichungen von den deklarierten Gehalten vorlagen, es wurden jedoch keine Grenzwertüberschreitungen bei Schadstoffen festgestellt. Zum Schutz des Bodens und der Nahrungskette vor unerwünschten Einträgen ist es erforderlich, die Schadstoffgehalte in Gär-rückständen, Klärschlammgemischen und Komposten noch intensiver zu kontrollieren.
207
Die von den Biogasanlagen vorgelegten Untersuchungsergebnisse stimmten mit den amtlich entnommenen Proben im Hinblick auf die Nährstoff- und Schadstoffgehalte weitgehend überein. Je nach eingesetzten Inputstoffen variieren sie jedoch stark untereinander. Obwohl bereits bei der Genehmigung der Anlage die angezeigten Inputstoffe nach DüMV, Anlage 2 Tab. 7 und 8 geprüft wurden, müssen die tatsächlich eingesetzten Inputstoffe und deren Mengen im Rahmen der Buchprüfung der Biogasanlagen weiter überwacht werden. Die in den Biogasanlagen anfallenden Gärrückstände sind nach ihren Nährstoff- und Schad-stoffgehalten mit flüssigem Wirtschaftsdünger (Gülle) vergleichbar. Deren Anwendung ist auf Grundlage der Düngeverordnung nach den Nährstoffgehalten zu bemessen, so dass die Aufbringmenge auf ca. 20 bis 40 m3/ha bzw. nahezu 1 bis 2 t TS/ha zu begrenzen ist. Die Aufbringmengen und die Schadstofffrachten liegen somit deutlich unter den in der BioAbfV (20 t TS/ha) angegebenen Höchstmengen. Die Kontrolle der Lagerbestände von Düngemittelhändlern beinhaltet die ordnungsgemäße Deklaration sowie die getrennte Lagerhaltung der Düngemittel gemäß Düngemittelverord-nung. Dabei wird auch auf Verschlusssicherheit und Dichtheit der abgepackten Düngemittel und Lagerhallen geachtet. Bei einer entsprechenden Kontrolle in einem Landkreis wurden Verstöße festgestellt und der Unteren Wasserbehörde des Landkreises als zuständige Be-hörde zur weiteren Bearbeitung übergeben.
208
209
Anhang Tabellen zur Düngemittelverkehrskontrolle
210
Tabelle 1: Amtlich entnommene Proben von mineralischen Düngemitteln
Probenanzahl Mineralische Düngemittel
2007 2008
Stickstoffdünger 20 31
Phosphatdünger 3 14
Kalidünger 7 14
Kalk- und Mg-Dünger 3 5
Kalk-Mg und S-Dünger 2
NPK-Dünger 43 35
NP-Dünger 7 5
NK-Dünger 1
PK-Dünger 7 9
Spurennährstoffdünger 1 3
Sonstige 17 1
Mineraldünger insgesamt 111 117
Tabelle 2: Amtlich entnommene Proben von organischen Düngemitteln
Probenanzahl Organische Düngemittel
2007 2008
Klärschlamm 2 2
Klärschlammkompost 2 4
Kompost 1 4
Gärrückstände 8 23
Kultursubstrate 24 12
Böden 9 2
Wirtschaftsdünger 2 11
sonstige org. Düngestoffe 16 8
organische Düngemittel insgesamt 64 66
Tabelle 3: Nährstoffgehalte amtlich geprüfter organischer Düngemittel 2008
Anzahl TS oTS pH Nges. P2O5 K2O Düngemittel n % % TS % TS Mittelwert 66 27,7 74,4 7,7 3,7 2,2 3,0
Klärschlamm 2 27,3 28,0 12,3 2,3 3,4 0,2
Klärschlammkompost 4 25,7 62,3 8,3 4,0 5,5 0,5
Kompost 4 62,7 22,5 7,4 1,0 0,3 0,6
Gärsubstrate 23 6,0 75,7 7,8 6,9 3,0 5,8
Kultursubstrate 13 34,6 82,8 5,7 1,2 0,2 0,2 sonstige organische Düngemittel 20 86,9 74,8 7,8 5,2 1,2 4,8
211
Tabelle 4: Schadstoffgehalte amtlich geprüfter organischer Düngemittel 2008
Pb Cd Cr Cu Ni Hg Zn Düngemittel mg/kg TS
Mittelwert 4,6 0,4 16,0 41,2 7,5 0,1 181
Klärschlamm 1) 9,6 1,6 29,0 218 15,3 0,3 434
Klärschlammkompost 1) 43,3 1,8 79,4 260 45,2 0,8 769
Kompost 39,7 0,6 83,1 35 28,9 0,1 166
Gärsubstrate 2) 2,1 0,3 8,4 120 5,9 0,1 328
Kultursubstrate 13,7 0,4 10,5 26 4,6 0,1 27
sonstige org. Düngestoffe 4,7 0,2 27,7 15 4,9 0,1 112
Grenzwerte BioAbfV 150 1,5 100 100 50 1,0 400
1) Grenzwert nach AbfKlärV, Cd: 5, Cu: 800, Zn: 2500 mg/kg TS 2) Grenzwert gilt nicht für Wirtschaftsdünger
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