Post on 06-Apr-2016
Klagemöglichkeiten gegen Gentechnik
Dr. Christoph Palme
Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Herrmannsdorf, 14.10.2006
Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Allgemeines
Wogegen kann geklagt werden?
Wer kann klagen?
Frühzeitig aktiv werden/frühzeitig melden
Grundbegriffe
Wissenschaft als wahrer Richter
Keine Präzedenzfälle/neue Gesetze/unklare Gesetze Rechtslage oft umstritten detaillierte Einzelfallprüfung unabdingbar
Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Recht auf Nahrung (Art. 11 Abs. 2 Sozialpakt)
In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen
a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen;
b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der
Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.
Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Recht auf Nahrung Art. 11 Abs. 2 Sozialpakt
Bekämpfung von Hunger als primäre Zielrichtung
Bedeutung im Völkerrecht: primär politisch/mittelbar auch juristisch
Innerstaatliche Bedeutung je nach Landesverfassungund „Hungerrelevanz“
Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
WTO Recht
• Derzeitiger Stand im Panel-Verfahren
• Legende und Wahrheit
• Double Standard der EU-Kommission?
• Zentrale Aussagen des Panel Berichts
• Rolle des Cartagena Protokolls
amicus brief?
Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Straf- und Bußgeldrecht
In Betracht kommende Personen
Ungenehmigter Freisetzungsversuch: 3 Jahre/Geldstrafe
Ungenehmigtes Inverkehrbringen:
- 1 Jahr/Geldstrafe bei Fahrlässigkeit- 3 Jahre/Geldstrafe bei Vorsatz- 3 Jahre auch bei Fahrlässigkeit bei konkreter Gefährdung
- Internationale Bezüge (Bayer LL601)
- Umfangreiche Bußgeldbestimmungen
Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Europarecht/Staatenklagen
• Klagegegenstände
• Zulässigkeitsvoraussetzungen
• Klagegründe
Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Europarecht/Individualklagen
Klagegegegenstände
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Vorabentscheidungsverfahren
Klagegründe
Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Überprüfung des GenTG
Verfassungsrecht
Europarecht
Völkerrechtliche Verträge
Geltendes Gesetz wohl im Rahmen
§ 34 a BNatSchG?§ 28 a GenTG?
Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Rechtsverstöße bei Seehofer Plänen
Legalisierung von Freisetzungskontaminationen
Staatlicher Haftungsfonds
Schutz ökologisch sensibler Gebiete
0,9 Grenzwert sichert keine gentechnikfreie
Eigentumsnutzung
Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Rechtsverstösse bei Seehofer Plänen
Kein ausreichender Schutz von Ökobauern
Kein ausreichender Schutz durch gute fachliche Praxis Notwendigkeit zweier Regelungen?
„Präzisierung“ der Gesamtschuld
Grenzen bei der Zulassung Abweichender Privatvereinbarungen wie Märka Modell
Klagen gegen Freisetzungen
- Vorliegen eines Freisetzungsversuchs - Wer kann klagen?
- Klagegründe: - Umwelt/Gesundheit - Koexistenz - Naturschutz - Kommunen - vereinfachtes Verfahren
- Präklusionswirkung!!
Klagen von Naturschutzverbänden gegen GVO generell
Praktisch keine Rechtsschutzmöglichkeit:
Keine Klagerecht bei Freisetzung/Anbau
Aarhus Konvention gilt nicht für GVO
Einziger Ansatzpunkt daher Schutzgebiete
Klagen von Naturschutzverbänden im Zusammenhang mit Schutzgebieten
Miserabler gesetzlicher Schutz vor GVO
aber bei Korrektur mit Hilfe von Verfassungs/Europa und Völkerrecht folgendes möglich:
Bei nationalen Schutzgebieten Klagerechte bei Befreiungsverfahren
GVO in der Nähe von nationalen Schutzgebieten
Klagen von Naturschutzverbänden bei Europäischen Schutzgebieten
Bei ausgewiesenen Gebieten Klagerechte
beim Befreiungsverfahrenauch wenn nur in der Nähe
Bei gelisteten FFH-Gebieten Durchführung einer FFH-VpHier aber nur ganz selten Klagerechte
Klagen von Naturschutzverbänden bei Europäischen Schutzgebieten
Bei Meldegebieten je nach Landesrecht im Einzelfall Klagerecht bei FFH-Vp
Keine Klagerechte bei: Restlichen MeldegebietenPotenziellen FFH-GebietenFaktischen Vogelschutzgebieten
Klagen von Naturschutzverbänden bei Europäischen Schutzgebieten
Argumentation mit Umgehungsverbot?
Bloßer GVO Einsatz reicht nichtSchutzzwecke müssen gefährdet seinErheblichkeitsprüfung
Missachtung des Bundesamts für Naturschutz?
Zivilrechtsklagen
Klagen gegen Nachbarn Landwirte/Hobbylandwirte/Bantam Aktionwesentliche Beeinträchtigung
Klagen gegen andere Schädiger Transport/Lagerung/Behörden:grundstücksbezogen?
Klagen gegen Lieferanten Was bei fehlender Zusicherung?Schnittstelle Landwirt/Abnehmer unter 0,9 %
Nachbarklagen bei Freisetzungen
Privatrechtsgestaltende Wirkung?- Klage auf Beendigung- Klage auf Schutzmaßnahmen- Haftungsklage Sonderbereich Koexistenz?
Abwehr/Haftungsklage jeweils ab 0,1 % sowie bei
Eigentums/Gesundheitsschäden
Nachbarklagen bei Anbau
Weichenstellung „Gute fachliche Praxis“ Verfassungsmäßigkeit GfP?
Klagefähige Schwellenwerte:
- Keine Zulassung 0,1- Kontamination > 0,9 - Kontamination < 0,9 (Inzidentprüfung?)
Nachbarklagen bei Anbau- Gesamtschuldnerische Haftung: - Alternative und/oder Kumulative
Kausalität - Welches Schädigungspotenzial nötig? - Vorrang der Anteilsschätzung - auch mit Transporteuren/Lieferanten?- Analysekosten - Entschädigungshöhe- Mitverschulden
Gentechnikfreie Regionen
Freiwillig
Hoheitlich gesichert: Instrumentenmix
- Allgemeine Möglichkeiten- Kommunale Klagen gegen Freisetzung? - Begrenzte Anbauverbote?- Biosphärenreservate etc.
Gentechnikfreie Regionen
Geschlossene Anbaugebiete Bezeichnung „ohne Gentechnik“ GFR im Rahmen des offenen Tatbestandes
Rolle des VerfassungsrechtsForderung nach EU Regeln zweischneidig
Störfälle (LL601 Reis/Bayer)
Haftungsklage gegen Bayer in den USA?
Haftungsklage gegen Bayer in Deutschland- Gerichtsstand- Wahl des anwendbaren Rechts- Pflichtverletzung/Zurechnung- Schadensumfang- Wirkung nachträglicher Legalisierung
Störfälle (LL601 Reis/Bayer)
Staatshaftungsklagen gegen deutsche
Behörden
Staatshaftungsklagen gegen EU-Kommission
Alleingang im Störfall
Saatgut-Grenzwerte
Politischer Kompromiss < 0, 5 %
Was gilt zur Zeit rechtlich?
Aktuelle Klagemöglichkeiten
Klagemöglichkeiten bei EU-Festlegung
Irreführende Werbung
Weihenstephan/Landliebe
UIG-Klagen
U-Haftungsrichtlinie
Disclaimer
Diese allgemeine Informations- veranstaltung kann die für eine verlässliche Rechtsberatung nötige individuelle Prüfung in keinem Fall
ersetzen!