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LANDESAMT UND GEOLOGIE
HESSlSCHES LANDESAMT FOR UMWELTUND GEOLM~IE Außenstelle Kassel ' Ludwig-Mond-Str. 33 ' 34121 Kassel
I Einschreiben mit Rückschein
FRITZ GmbH Fehlheimer Str. 24
64683 Einhausen
HESSEN
Aktenzeichen (Bitte bei Anhvori angeben) 13 - 53 e 16.01 (FRITZ) Vers 011201 1
Bearbeiter Dipl.lng. Andrea Gorlt Durchwahl 2000 - 152 Fax 2000 - 225 E-Mail andrea.gorlt@hiug.heccen.de
Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 22.11.2010
Datum Mai 2011
Bekanntgabe von Stellen nach 5 26 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (BlmSchG)
Ihr Antrag vom 22.1 1.2010;
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ergeht nachfolgender
Bescheid über die Bekanntgabe als Messstelle
Die FRITZ GmbH, Fehlheimer Str. 24, 64683 Einhausen ~ ,,
wird unter Berücksichtigung der ,,Richtlinie fur die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes" (Bekanntgabe-Richtlinie) in der Fassung vom 1.10.2003, veröffentlicht unter htt~://www.lai-online.de/downloads.html sowie nach durchgeführtem Anhörungsverfahren nach § 28 Abc. 1 Hessisches Veiwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) i.d.F. vom 15.01.2010
gemäß der nachfolgenden Übersicht nach
[X] = zutreffend
Ludwia-Mond-Straße 33.34121 Kassel Tel. 0k1-2000-0 Fax 0561-2000-225 Besuche nach Vereinbarung
[o] = nicht zutreffend
Das Dezernat 13 - Luffrsinhsliuml Emissionen ist
akkrediiien nach DIN EN ISOllEC 17M5 und ISOllEC Guide431 l U C G13
. Umwelt und Geologie - Außenstelle Kassel
[X] Gruppe I
Ermittlung der Emissionen undloder Immissionen 55 26.28 BlmSchG und entspr. Messaufgaben nach Verordnungen und allgem Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BlmSchG
für die nachstehenden fachlichen Aufgabenbereiche als Messstelle zur
[X] Ermittlung der Emissionen von Geräuschen
) [X] Ermittlung der Immissionen von Geräuschen
[X] Ermittlung der Emissionen von Erschütterungen
[X] Ermittlung der Immissionen von Erschütterungen
[X] unter folgenden Einschränkungen bzw. Ergänzungen:
1. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Bekanntgaben nach diesem
Bescheid nicht für Zweigbüros I Zweigniederlassungen und sonstige Außenstellen 1 Nebenstellen des
Antragstellers einschließlich des Personals dieser Stellen.
B bekannt gegeben.
Wird in diesem Bescheid auf nationale Normen I Richtlinien verwiesen, so gelten diese solange wie nicht
entsprechende Europäische Normen verfügbar sind und diese durch das nationale Normenwerk
übernommen wurden.
Die Bekanntgabe gilt gemäß 5 26 Absatz 2 Satz 2 Bundes-lmmissionsschutzgesetz, geändert durch Artikel
3 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur
Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2010 (BGBI. Teil I, S. 1163), für das gesamte
Bundesgebiet und wird durch Veröffentlichung im Recherchesystem RESYMESA im lnternet unter der
Adresse htt~s:/lwww.luis-bb.delresvmesa/ tagesaktuell vollzogen. Es erfolgen ebenfalls entsprechende
HESSEN
Hessisches Landesamt fur Umwelt iind Geologie - Außenstelle Kassel
Mitteilungen über die Bekanntgabe an die hessischen Regierungspräsidien, Abt. Umwelt als zuständige
hessische Übenvachungsbehörden sowie an die zuständigen Notifizierungsbehörden der Länder.
Die Bekanntgaben gelten mit W~rkung vom 4 Mai 201 1
Die Bekanntgaben stnd bis zum 4 Mai 2016 befristet
11. Nebenbestimmungen, Auflagen
1. Die Bekanntgaben erfolgen unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Der Widerruf ist insbesondere dann
möglich, wenn
a) eine Änderung der rechtlichen Situation eintritt,
b) Tatsachen bekannt werden oder Umstande eintreten, die das Vorliegen oder den Fortbestand der
für die Bekanntgabe maßgebenden Voraussetzungen in Frage stellen (vgl. hierzu ,,Richtlinien für
die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des
Immissionsschutzes" vom 01.10.2003, wonach hierzu auch die wiederholte Vorlage eines
fehlerhaften oder nicht aussagekräftigen Berichtes, sowie die Missachtung von zeitlichen
Auflagen für die Beseitigung von Nichtkonformitäten zur DIN EN lSOllEC 17025 zählt),
C) wiederholt die Umsetzung des kontinuierlich fortzuschreibenden Qualitätssicherungssystems
nicht erfolgt und dies im Rahmen einer stichprobenartigen Vor-Ort-Überprüfung (Audit) festgestellt
wurde (siehe auch Nebenbestimmung 1117).
d) gegen nachfolgende Auflagen dieses Bescheides zuwidergehandelt wird oder die unter I genann-
ten Einschränkungen oder Ergänzungen nicht beachtet werden.
2. Werden Ermittlungen in einem anderen Land des Bundesgebietes durchgeführt, sind die speziellen
Anforderungen des jeweiligen Landes zu beachten.
3. Wesentliche Änderungen der sachlichen oder personellen Ausstattung der Messstelie sind mir
unverzüqlich (vorab Per Fax) anzuzeigen. Wesentlich sind hinsichtlich der personellen Ausstattung
Veränderungen, die den fachlich Verantwortlichen. seinen Stellvertreter sowie fachkundiges Personal
betreffen. Sofern das erforderliche Personal nicht eine einschlägige Fachausbildung oder eine
mindestens dreijährige fachspezifische praktische Tätigkeit belegen kann, ist es so lange als
Hilfspersonal einzusetzen bis die Anforderungen erfüllt sind. Ergebnisrelevante Tätigkeiten bei
Messungen sind in diesem Falle nur unter Aufsicht des fachlich Verantwortlichen oder seines Vertreters
durchzuführen.
Unabhängig hiervon ist die Anzeige der personellen Veränderung. Die Beschäftigung von freien
Mitarbeitern im Zusammenhang mit Ermittlungsaufgaben nach diesem Bescheid ist nicht zulässig.
Hiervon ausgenommen sind Hilfskräfte, die nicht ergebnisrelevante Tätigkeiten ausüben (2.6.
Einrichten einer Messstelle).
Ebenso sind mir Änderungen des Gesellschaftsvertrages. die Aufnahme oder der Wechsel eines
Gesellschafters, Änderungen der Kapital- und loder Beteiligungsverhältnisse unverzüglich
anzuzeigen. Sonstige Vorgänge, die die Unabhängigkeit im Sinne der 3.3 der ,,Richtlinien für die
Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des Immissionsschutzes" vom 1.10.2003
berühren könnten, sind mir ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
4. Die gerätetechnische Ausstattung ist jeweils dem Stand der Messtechnik anzupassen. Auf die Vornorm
,e+ 0. DIN CENITS 15675:2/2008 in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 4220 sowie die DIN 45688 bzw. Nr.
4.3.3 der „Richtlinien für die Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des
Immissionsschutzes" vom 1.10.2003 wird hingewiesen. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht
in die Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen einbezogen wurden. dürfen für Messungen in
Hessen nicht eingesetzt werden. Ohne Ausnahme dürfen für Ermittlungen nach diesem Bescheid in
Hessen nur ordnungsgemäß gewartete, kalibrierte und sofern erforderlich, auf nationale Normale
rückgeführte Messeinrichtungen eingesetzt werden. Hierüber ist bereits in der Phase der Messplanung
gem. 1114 und 1115 dieses Bescheides Nachweis zu führen. Für messtechnische Ermittlungen in Hessen
sind die einschlägigen Kalibriernachweise mitzuführen.
5. Das Konzept der Immissionsmessungen in Hessen ist mit der zuständigen Übenvachungsbehörde
und dem HESSISCHEN LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, Rheingaustraße 186, 65203
Wiesbaden. abzustimmen.
6. Vor jeder Durchführung von Emissionsmessungen einschließlich der Erfassung der
Randbedingungen nach diesem Bescheid an hessischen genehmigungsbedürftigen oder nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des BlmSchG ist ein verbindliches Messkonzept
(Messplan) auf der Grundlage des jeweiligen aktuellen Technischen Regelwerkes der
Emissionsmesstechnik (VDI-Richtlinien, DIN-EN- Normen), und unter Beachtung der jeweils gültigen
Rechtslage sowie dem betreffenden Genehmigungsbescheid für die messtechnisch zu erfassende
Anlage zu erstellen und mindestens 14 Tage vor der Messdurchführung mit der jeweils zuständigen
Übenvachungsbehörde abzustimmen.
~~ ~ ~
essisches Landesamt für Umwelt und Geologie - Außenstelle Kassel
Das mit der zuständigen hessischen Überwachungsbehörde abgestimmte Messkonzept ist für die
Messdurchführung verbindlich. Dem HESSISCHEN LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE,
Außenstelle Kassel; Ludwig-Mond-Str. 33, 34121 Kassel ist das Messkonzept nach seiner
Abstimmung mindestens 14 Tage vor der Messdurchführung zur möglichen Audit-Vorbereitung zu
übersenden.
Hiiiweis: Eine unsachgemäße Erstellung von Messkonzepte~i, die wiederholte Missachtung oder das
Abweichen von bereits mit der überwachungsbehörde abgestimmten Messkonzepten kann zum
Widerruf dieser Bekanntgabe führen.
7. Der Zeitpunkt der Emissionsmessungen an den hessischen Anlagen ist der zuständigen Über-
wachungsbehörde und dem HESSISCHEN LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE jeweils mindestens
,..$ ...., ,.-
14 Tage (Posteingang) vor Durchführung der Messungen vor Ort schriftlich mitzuteilen.
8. Beauftragte der zuständigen Überwachungsbehörde und Bedienstete des HESSISCHEN LANDESAMTES
FÜR UMWELT UND GEOLOGIE sind berechtigt, an den Ermittlungen nach diesem Bescheid
teilzunehmen und deren Ergebnisse zu überprüfen. Eine solche Überprüfung durch Beauftragte des
HESSISCHEN LANDESAMTES FÜR UMWELT UND GEOLOGIE kann durch sog. Audits während der realen
Messdurchführung stattfinden. Für diese Audits werden nach dem Hess. Verwaltungskostengesetz
(HVwKostG) in der Fassung vom 12.1.2004 (GVBI. I, S. 36), zuletzt geändert am 9.7.2009 (GVBI. I,
S. 254) in Verbindung mit Nr. 19645 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des
Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8.12.2009 (GVBI. I.,
S. 522) Kosten erhoben. Kommt es bei den v.g. Audits im Zusammenhang mit Ermittlungen nach
diesem Bescheid zu Abweichungen von der Messplanung, Ihrem eigenen
Qualitätssicherungssystem sowie dem Techn. Regelwerk, so wird dies durch die beauftragten
Mitarbeiter des HESSISCHEN LANDESAMTES FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (Auditoren) in Form eines
Abweichungsberichtes dokumentiert. Die Abweichungsberichte sind durch Sie gegenzuzeichnen und
die festgestellten Abweichungen zu den festgesetzten Terminen zu beseitigen. Berichte über
durchgeführte Audits können ohne weitere Rücksprache mit der Stelle den zuständigen
Notifizierungsbehörden der Länder zu Verfügung gestellt werden.
Hierdurch lassen sich ggf. Doppelbegutachtungen vermeiden.
Hinweis: Sofern bei den Audits wiederholt kritische Abweichungen i.S. der DIN EN ISO/IEC 17025 festgestellt
werden oder Abweichungen aus vorangegangenen Audits nicht beseitigt wurden, kann dies zur Anord~iung
essisches Landesamt für Umwell und Geologie - Außenstelle Kassel
bestinimter Schuiungsmaßnah~nen (zu DIN EN 15259 i.V.m. DiN EN ISO/iEC 17025) und in besonders
schwerwiegendeil Fällen (2.8. iin Wiederhoiungsfail nach einer durchgeführten Schuiungsmaßnahme) zum
Widerruf dieser Bekanntgabe führen.
9. Die Dokumentation und Berichterstattung über Ermittlungen der Emissionen und Immissionen von
Geräuschen und Erschütterungen hat nach den von der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft für
lmmissionsschutz (BLAI) eingeführten Musterberichten zu erfolgen.
Berichtsvordrucke sind über das lnternet unter der Adresse
http:/lwww. hluq.de/start~l~Wemissionsuebe~achunq/pruefunq-von-emissionsmessunaen. html
abrufbar. Nach Aufforderung durch das HESSISCHE LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE sind die
Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Berichterstattung parallel zur Schriftform auch auf
Datenträgern oder elektronischem Wege zu dokumentieren bzw. den Auftraggebern mitzuteilen. Die
Berichterstattung in der vorgeschriebenen Form hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem
Anlagenbetreiber keine Nachteile wegen Fristversäumnis zur Vorlage von Ermittlungsergebnissen
bei der Behörde entstehen können. Die Vorlagefristen für Ermittlungsergebnisse sind gesetzlich
vorgegeben (siehe z.B. TA Luft, 13., 17. BlmSchV).
10. Für Ermittlungen im Rahmen dieser Bekanntgabe ist ein Qualitätssicherungssystem auf der
Grundlage der DIN EN ISOllEC 17025 zu betreiben und ständig fortzuschreiben. Vertretern der
zuständigen Behörden ist die Einsichtnahme in die QS-Unterlagen zu gewähren. Die für die jeweilige
Messaufgabe erforderlichen Qualitätssicherungsvorschriften sind den Messtechnikern in der
aktuellen Fassung auszuhändigen und bei den Messungen mitzuführen.
Das HESSISCHE LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE - AuRenstelle Kassel ist in den
Änderungsdienst des Qualitätssicherungssystems einzubeziehen. Der Zugang des HESSISCHEN
LANDESAMTES FÜR UMWELT UND GEOLOGIE zu dem QS-System der Stelle erfolgt durch Sie über
Datenträgerversand oder Code gesichert über das lnternet.
11. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich die in dem jeweils
gültigen Qualitätssicherungssystem angegebenen Verfahren anzuwenden. Sofern nicht anders
bestimmt, sind die in den v.g. Bereichen anzuwendenden Ermittlungsverfahren jeweils als
vollständige Messverfahren anzusehen. Dabei gelten zunächst die im VDIIDIN-Handbuch
beschriebenen Verfahren, soweit keine anderen Regelungen Gültigkeit haben.
Hessisches Landesamt für Uinwelt und Geologie - Außenstelle Kassel
Werden alte und I oder zurückgezogene Normen und Richtlinien, die Bestandteil des QS-Systems
sind durch neue technische Regeln ersetzt, so sind diese in das QS-System aufzunehmen,
technisch umzusetzen und anzuwenden Die alten und /oder zuruckgezogenen Normen sind im
Bestand des QS-Systems weiterhin vorzuhalten und zu lenken und im Bedarfsfall (2.B. bei
vorliegender Genehmigungssituation, in der speziell die Anwendung dieser Verfahren gefordert wird)
anzuwenden. Bei der nächst anstehenden Revisionsmöglichkeit einer Akkreditierungsurkunde ist die
geänderte Verfahrenssituation zu dokumentieren.
Sofern im Ausnahmefall ein vergleichbares Verfahren zur Anwendung kommen soll, ist dessen
Validierung im Rahmen der Kompetenzprüfung der Messstelle zu prüfen, wobei die
Verfahrenskenngrößen nicht schlechter als die vergleichbarer VDIIDIN-Verfahren sein dürfen. Sie
sind im jeweiligen Bericht zusammen mit dem Verfahren ihrer Ermittlung anzugeben. Sobald die
gültige Akkreditierungsurkunde geändert und neu ausgestellt wird, ist das neue Exemplar der
Urkunde unaufgefordert beim HESSISCHEN LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, Außenstelle
Kassel vorzulegen. Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt sind bei Ermittlungen auf der
Grundlage dieses Bescheides in Hessen Unterauftragsvergaben nicht zulässig.
12. Sie sind verpflichtet, regelmäßig interne Qualitätskontrollen vorzunehmen. Die Ergebnisse sind in
den Qualitätssicherungsunterlagen gem. Nr. 9 fortlaufend zu dokumentieren. Für den Zeitraum der
Bekanntgabe sind diese Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen dem HESSISCHEN LANDESAMT
FÜR UMWELT UND GEOLOGIE- Außenstelle Kassel vorzulegen.
13. Bis zum 31. März eines jeden Jahres ist mir mitzuteilen Ivorzulegen:
a.) welche Ermittlungen gemäß Bekanntgabeumfang im Vorjahr von Ihnen durchgeführt
worden sind (Erfahrungsnachweis). Die Mitteilung hat nach folgendem Schema zu erfolgen:
Erminlungen
ja I nein ja I nein
b.) die aktuelle Aufstellung des Personales, welches sich'mit den Ermittlungen
des Bekanntgabeumfanges dieses Bescheides befasst. Diese Mitteilungspflicht
ersetzt nicht die Mitteilungsverpflichtung nach Nr. 1/12 dieses Bescheides und
essisches Landesamt für Umwelt und Geologie - Außenstelle Kassel
C.) sofern eine Akkreditierung voriiegt sind die regelmaßigen Audit-/ Uberwachungsberichte
der Akkreditierungssteile sowie die jahrliche Managementbewertung nach
Nr 4 15 der DIN EN ISOIlEC 17025 vorzulegen
Fehlanzeige ist erforderlich.
15. Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen nach diesem Bescheid sind dem HESSISCHEN
LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE auf Verlangen vorzulegen. Hierzu zählen insbesondere auch
Rohdaten und Originalermittlungsprotokolle.
16. Sie dürfen keine Aufträge von Anlagenbetreibern annehmen, für die Sie in derselben Sache beratend
).>Y: i,>: ; *..,..
tätig gewesen sind. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn im Rahmen der Projektierung bzw. des
Genehmigungsverfahrens für einen Betreiber Arbeiten durchgeführt werden, durch die bei einer
nachfolgenden Prüftätigkeit ein lnteressenskonflikt entstehen könnte. Sie dürfen weiter nicht an Anlagen
tätig werden, bei deren Betrieb Sie (z. B. als Immissionsschutzbeauftragter) mihvirken oder mitgewirkt
haben. Ferner dürfen Sie keine Aufträge von Anlagenbetreibern im Rahmen dieser Bekanntgabe
annehmen, zu denen Rechtsbeziehungen (kapital-, Personen- oder gesellschaftsrechtliche
Verflechtungen) bestehen, die die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung im
Einzelfall begründen würden (hierzu gehören z.B. Liefewerträge, Mietverträge, sonstige
Rechtsbeziehungen etc.).
III. Hinweise
1. Bewertungen über die Einhaltung von Emissionsbegrenzungen sind nicht Gegenstand der Ermitt-
lungsberichte nach §§ 26, 28 BimSchG, sondern obliegen den zuständigen Behörden.
2 . Eine erneute Bekanntgabe nach Ablauf der Frist setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Es wird
empfohlen, einen Antrag mindestens 6 Monate vor Ablauf der Bekanntgabefrist zu stellen. Vor
einer erneuten Bekanntgabe wird entsprechend Nr. 3.2 der Bekanntgaberichtlinien u.a. geprüft, ob
Pflichtverletzungen aus der bisherigen Bekanntgabe (Verletzung der Nebenbestimmungen) bekannt
geworden sind. Die Annahme von Messaufträgen sowie die Durchführung von Messungen und
.~
Hessisches Landesamt fOr Umwelt und Geologie - Außenstelle Kassel 9 von 13
Ermittlungen nach diesem Bescheid in einem bekanntgabefreien Zeitraum sind nicht gestattet. Bei
bekannt werdender Zuwiderhandlung wird eine erneute Bekanntgabe i.d.R. versagt.
Die Bekanntgaberichtlinien des LBnderausschuss für Immissionsschutz (LAI) vom 1.10.2003 sind im
lnternet unter
htt~:lhnrww.Iai-Online.de/d~~nl~ad~.htm!
abrufbar.
Die Bekanntgabe darf nicht für missverständliche Hinweise auf Briefbögen oder in Werbeschriften
(z.B. durch den Aufdruck „anerkannte Messstelle„ .benannte Messstelle„ "amtlich anerkannte
Messstelle, etc.) benutzt werden.
5. Die im Zusammenhang mit dem Bekanntgabeverfahren vorgelegten Unterlagen sind. sofern sie an
den Antragsteller zurtickgegeben und entsprechend gekennzeichnet wurden (,,Hat im Rahmen des
Bekanntgabeverfahrens gern. 5 26 BlmSchG zur PrOfung vorgelegen....,,), ftir die bauer des
Bekanntgabezeitraumes aufzubewahren und auf Verlangen erneut vorzulegen.
IV. Kostenentscheidung
Für diesen Bescheid wird gemäß 5 1 des Hess. Verwaltungskosten-
gesetzes (HVwKostG) *) in der Fassung vom 12.1.2004 (GVBI. I, S. 36)
zuletzt geandert am 09.07.2009 (GVBI. I, S. 254), in Verbindung mit Nr.
154101 - 154111 der Verwaltungskostenordnung für den
GeschBftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz vom 08.12.2009 (GVBI. I, S. 522) eine Gebühr
erhoben von
Zusätzlich wird für die sachverständige Begutachtung der
Zulassungsvoraussetzung nach 55 26,28 BlmSchG (Überprüfung vor Ort,
Überprüfung von Messberichten, Überprüfung von QS-Unterlagen,
Zeitauiwand ftir die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen
Amtshandlung etc.) nach Nr. 1963 der 0.g. Verwaltungskostenordnung
HESSEN
10 von 13 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie - Außenstelle Kassel
(Teil A) in Verbindung mit den Nrn. 1411 und 1413 der Allgemeinen
Venvaltungskostenordnung in der Fassung vom 11.12.2009 (GVBI. I S. 4080,50 E
763) eine Gebühr erhoben von
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des HVwKostG Auslagen für Postzusteliungen 5,40 €
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des HVwKostG Auslagen für Reisekosten 12,OO €
nach Nr. 22 AllgVwKostO Auslagen für Benutzung eines Pkw's für 490 km 196,OO €
X 0.40 € in Höhe von
Ich bitte Sie, den Gesamtbetrag von
s o f o r t auf folgendes Konto zu übenveisen:
HCC-Landesamt für Umwelt und Geologie Konto-Nr. 1005 586 BLZ 500 500 00 Referenznummer: 66201 1001 5 Buchungsstelle 0906-111 00
Der richtige Zahlungseingang kann nur verbucht werden, wenn die v.g.
Referenznummer auf dem Übenveisungsträger angegeben ist!
Gemäß § 15 Abs. 1 HVwKostG wird auf die Erhebung eines
Säumniszuschlages bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist hingewiesen.
") Die entsprechenden Rechtsquellen sind i& interne1 unter folgender Adresse einsehbar:
http:l/www.hessenrecht.hessen.de/gvbl/gesetze/landesgesetze/gliederung%5F3O5o~5Fvew
altungsgebuehrenhtm
a V. B e g r ü n d u n g
Die FRlTZ GmbH hat mit Schreiben vom 22 11 2010 einen Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach 5 26 BlmSchG fur das Land Hessen gestellt
Die von der nach 9 26 BlmSchG bekannt gegebenen Stelle der zuständigen Aufsichtsbehörde
vorzulegenden Ermittlungsergebnisse sind Grundlage von Verwaltungshandlungen nach dem
BlmSchG. Sie haben erhebliche Bedeutung für die Beurteilung des Schutzes der Allgemeinheit vor
schädlichen Umwelteinwirkungen sowie die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Die
erforderliche hohe Qualität an die von den bekannt gegebenen Steilen durchzuführenden Ermittlungen
verpflichtet die zuständige Landesbehörde zu einer eingehenden Überprüfung des Antragsstellers im
Rahmen des Bekanntgabeverfahrens.
I 1 von I 3
Dem Antrag wurden die nachfolgenden Unterlagen beigefugt
a. Auszug aus dem Handelsregister des AG Darmstadt, Nr HR B 24268 vom 02.06.2008
b. Versicherungsbestätigung der ZURICH Vers. AG, Nr. UN 3291536
C. Qualitätsmanagementsystem - Stand 10/2010
d. Messberichte (Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Geräuschen und
Erschütterungen)
e. Gesellschafter-Vertrag vom 18.02.1999, Urkundenrolle 5311999, Notar Siegfried Heinz.
Die Kompetenzüberprüfung erfolgte gemäß Bekanntgaberichtlinie durch das HLUG durch Prüfung
vorgelegter Messberichte, des QS-Systems und Audits in den Räumlichkeiten der Messstelle am
8. Februar 201 1
Deren Ergebnisse sind in den Begutachtungsberichten des Hessischen Landesamtes für Umwelt
und Geologie vom 22.02.201 1 und 03.03.201 1 dokumentiert.
Zudem wurde ein Begutachtungsbericht des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
über die Messberichtsprüfung nach Modul Immissionsschutz vom 07.02.201 1 erstellt.
Der Umfang des Antrages bezieht sich auf die Bekanntgabe als Stelle zur Ermittlung der Emissionen
undloder Immissionen
a) nach §g 26,28 BlmSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen
und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchfuhrung des BlmSchG
sowie die in Nr I d~eses Bescheides genannten Ermittlungsbereiche
Nach Vorlage der unter a) bis e) genannten Unterlagen und deren Überarbeitung kann seitens des
Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie als für die Bekanntgabe von Stellen nach 26
BlmSchG, gem. 5 3 Nrn. la,2,3,5,6,8,9,10 der Verordnung über immissionsrechtiiche Zuständigkeiten
vom 13.10.2009 (GVBI. für das Land Hessen, Teil I Nr. 16 S. 406), zuständige Landesbehörde
festgestellt werden, dass einer Bekanntgabe nach Prüfung auf der Grundlage der ,,Richtlinie für die
Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des lmmissionsschutzes i.d.F. des LAI-
Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9-2.10.2003 in Hamburg" (Bekanntgaberichtlinie) nichts
entgegensteht.
Hessisches Landesamt fur Umwelt und Geologie - Außenstelle Kassel 12 von 13
Dem Antrag wurde somit stattgegeben
Nr. II, Ziffer 4 der v.g. Bekanntgaberichtlinie sieht die Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen) im
Bekanntgabebescheid vor. Die in diesen Bescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen dienen dazu,
sicherzustellen, dass die zum Bekanntgabezeitpunkt belegten personellen und qualitativen
Anforderungen die sich aus der Bekanntgaberichtlinie ableiten, über den gesamten
Bekanntgabezeitraum erhalten bleiben. Um zudem kostspielige und Zeitaufwendige Doppelprüfungen
vor Ort, 2.0. bei realen Messdurchführungen zu vermeiden, informieren sich die zuständigen
Länderbehörden untereinander. Diese Information umfasst ebenso das Ergebnis durchgeführter
Auditierungen durch Landesbehörden oder deren Beauftragte. Hiermit soll weitgehend vermieden
werden, dass jedes Land wiederholt eigene Vor-Ort-Prüfungen durchführt, was aber grundsätzlich
unbenommen bleibt.
Gemäß Nr. 1114 der v.g. Bekanntgaberichtlinien sollen die Bekanntgaben in der Regel auf fünf Jahre
befristet werden. Diese Befristung orientiert sich an den wiederkehrend zu erbringenden
Kompetenznachweisen wie sie auch in Akkreditierungsverfahren zu belegen sind. ~ i e s e r Vorgabe aus
den Bekanntgaberichtlinien wurde gefolgt.
Die im Zusammenhang mit dieser Bescheidsausfertigung stehenden Kosten (Gebühren und Auslagen)
leiten sich aus g 1 des Hess. Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 122.2004
(GVBI. I, S. 36), zuletzt geändert am 9.7.2009 (GVBI. I S. 254). in Verbindung mit Nr. 154101 - 154111
der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8.12.2009 (Nr. 20 GVBI. 1, S. 522) ab. Bei der Festsetzung
der Gebühren war der Zeitaufwand der Amtshandlung zu berücksichtigen.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
HESSISCHEN LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE
Außenstelle Kassel
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel
zu erheben. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so ist maßgebend der Tag des Eingangs beim
HESSISCHEN LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, nicht der Tag der Absendung. Das Aktenzeichen
ist anzugeben. Nach § 14 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung ist
.~ . .
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie - Außenstelle Kassel
die Entscheidung über den Widerspruch, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder
zurückgenommen worden ist, nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes
kostenpflichtig. Der Widerspruch hat gemäß 5 80 (2) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich
der Zahlung der Verwaltungskosten keine aufschiebende Wirkung.
Für die selbst8ndige Anfechtung der Kostenentscheidung entfällt das Vo~erfahren. Wollen Sie nur
gegen die Kostenentscheidung vorgehen, so können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage bei dem Verwaitungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel einlegen. Die Klage ist
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
AnlageA:
„Richtlinie fllr die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes" in
der Fassung vom 1.10.2003
LAl-Modul .Fachkundenachweis fffr Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes"
*) Sofern Anlagen nicht mit Ubersandt wurden, sind diese unter der Adresse
www.hlua.delmedien/lufüemisskassel/indes.htm
über das lnternet abrufbar. Sie werden dort, sofern notwendig, standig aktualisiert
HESSEN
- B-S%aQ@