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DIREKTION DER JUSTIZUND DES INNERNDES KANTONS ZÜRICH
FACHSTELLEFÜR GLEICHSTELLUNGVON FRAU UND MANN
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Lohngleichheit(sfragen) für Spitalpsychologieberufe
Psychologieberufe im Wandel - Aktuelle Rechtsfragen, 15. November 2010 Kursaal Bern
Dr. Kathrin ArioliLeiterin der Fachstelle für Gleichstellung von Frau
und Mann des Kantons Zürich
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Agenda
I. Einleitung
II. Lohngleichheitsanspruch
1. Rechtsnatur
2. Geschlechtsbedingte Benachteiligung
3. Direkte und indirekte Diskriminierung
4. Gleiche oder gleichwertige Arbeit
5. Typische Frauenberufe
6. Verbandsklage und Beschwerde nach Art. 6 GlG
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Agenda
III. Anspruch auf gleichen Lohn gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot
IV. Aus der Praxis
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I. Einleitung
Hypothese: in Spitälern und Kliniken angestellte PsychologInnen übernehmen zunehmend psychotherapeutische Leistungen, die bisher von Ärztinnen und Ärzte erbracht wurden
Berufsbild: Psychologe/Psychologin
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II. rechtlicher Grundsatz der Lohngleichheit
seit 1981 in der Bundesverfassung verankert: „Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit“ (Art. 8 Abs. 3 BV)
seit 1996 im Gleichstellungsgesetz verankert(Art. 3 GlG + verfahrensrechtliche Erleichterungen in Art. 6, 7, 10 und 11 GlG)
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1. Rechtsnatur
Individualanspruch
gilt für alle unselbständigen Arbeitsverhältnisse ob privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur
absolut zwingendes Recht
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2. geschlechtsbedingte Benachteiligung
ungleiche Entlöhnung muss geschlechtsbezogen sein
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Geschlechterrollen
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3. direkte und indirekte Diskriminierung
direkte DiskriminierungUnterschiedlicher Lohn wird direkt an das Geschlecht angeknüpft.Bsp. unterschiedlicher Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
indirekte Diskriminierungfür die Lohnbemessung sind formal geschlechtsneutrale Massstäbe oder Kriterien bestimmend, die Anwendung dieser Massstäbe oder Kriterien wirkt sich zum Nachteil eines Geschlechts im Vergleich zum andern aus. Bsp. sog. „typischer“ Frauenberuf (Pflegefachfrau) wird geringer entlöhnt als sog. „typischer“ Männerberuf (Polizist) mit vergleichbarem Anforderungsprofil.
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4. Gleiche oder gleichwertige Arbeit
gleicher Lohn nicht nur für gleiche (identische), sondern auch für gleichwertige Arbeit
unterschiedliche Tätigkeiten können in Bezug auf ihre Wertigkeit miteinander verglichen und überprüft werden
Bewertungsvergleich nur zwischen den Geschlechtern
Geschlechtsdiskriminierung möglich zwischen typisch männlich und typisch weiblichen oder geschlechtstypischen und geschlechtsneutralen Funktionen (BGer vom 31.8.2010)
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5. „typische Frauenberufe“
Welche Kriterien machen einen Beruf zu einem typischen Frauenberuf?
nicht nur die aktuelle zahlenmässige Vertretung der Frauen entscheidend
geschichtliche Dimension muss berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 II 425f., 124 II 534, 125 II 532)
Zahlenverhältnis: BGer: 70%
was ist die Zahlenbasis ?
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Kasuistik
als Frauenberufe anerkannt:
KindergärtnerinnenBGE 125 II 530, 124 II 436, 117 Ia 262
Lehrkräfte für Handarbeit und HauswirtschaftBGE 124 II 409, 117 Ia 262
Krankenschwestern / PflegefachpersonenBGE 131 II 393
Lehrkräfte für Krankenpflege126 II 217
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Kasuistik
als Frauenberufe anerkannt:
HebammenBGE vom 31.8.2010
Physio-, Ergo- / BewegungstherapeutInnenBGE 125 II 385, 2A.163/2003
offen gelassen:
SozialbetreuerinBGE 124 II 529
verneint:
PsychologIn/SchulpsychologInVGer ZH VK 96.00006
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III. Rechtsgleichheitsgebot
Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird.
sachlich haltbare Gründe erforderlich für ungleichen Lohn
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Kasuistik
Vergleich SchulpsychologInnen - SchulärztInnen(BGer 2P.72/1997)
verschiedene Kategorien von Lehrkräften
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6. Verbandsklage und -beschwerde
Aktivlegitimation
Grössere Anzahl Betroffener
Beschränkung auf Feststellung der Diskriminierung
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IV. Aus der Praxis
Das Lohnsystem des Kantons Zürich
Einreihung
der PsychologInnen in Klassen 16 bis 20
der Assistenzärztinnen und -ärzte in Klassen 19 bis 20
Unterschiede in den Anforderungen ?
Auswirkungen des Psychologieberufegesetzes?
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Literatur und Websites
Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann (Hrsg.), Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 2009.
Kathrin Arioli/Bibiane Egg, Arbeitswissen-schaftliche Gutachten in Lohngleichheitsprozessen, AJP 2001, S. 1299-1307.
Susy Stauber-Moser, Gleichstellungsgesetz und bundesgerichtliche Rechtsprechung, FS für Peter Forstmoser, Zürich/St. Gallen 2008.
www.gleichstellungsgesetz.ch
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