Post on 06-Apr-2016
Mandanteninformationsveranstaltungzum Jahreswechsel 2015/2016
Inhaltsübersicht
1. Neue Vorhaben im Überblick
2. Neuerungen für Unternehmer
3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer
4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5. Neuerungen für Hausbesitzer
6. Neuerungen für Kapitalanleger
7. Neuerungen für alle Steuerzahler
8. Ausblick
Seite 2
1. Neue Vorhaben im Überblick
Bereits in Kraft getreten:•Bürokratieentlastungsgesetz
•Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz
•Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags
•GoBD
•Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung
Seite 3
1. Neue Vorhaben im Überblick
Noch im Gesetzgebungsverfahren:
•Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
•Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
•Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Seite 4
Als Steueränderungsgesetz 2015 am 16.10. 2015 vom Bundesrat abgesegnet!
Inhaltsübersicht
2. Neuerungen für Unternehmer
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag
2.3 Neues zu den GoBD
2.4 Neues zum Sanierungserlass
2.5 Steuertipps
Seite 5
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
•Aktuelles zum Reverse-Charge-Verfahren
•Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
•falsch ausgewiesene Umsatzsteuer
•Gefahren für den Vorsteuerabzug
•Geschäftsveräußerung im Ganzen
Seite 6
2.1 Neuerungen bei der UmsatzsteuerAktuelles zum Reverse-Charge-Verfahren:
Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Verpflichtung des Leistungsempfängers,die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers in seiner Umsatzsteuervor-anmeldung beim Finanzamt anzumelden und die Umsatzsteuer abzuführen.
Seite 7
Gilt insbesondere für Bauleistungen im Baugewerbe.Achtung
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Aktuelles zum Reverse-Charge-Verfahren:
Fragen:
• Was sind Bauleistungen?
• Fallen auch Betriebsvorrichtungen darunter?
Seite 8
Strittig!
Gesetzgeber prüft, ob eine Definition in das Gesetz aufgenommen werden soll.
Hinweis
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Aktuelles zum Reverse-Charge-Verfahren:
Der Bauträger kann sich zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer vom
Finanzamt erstattet lassen.
Seite 9
Kann der leistende Bauunternehmer die USt-Zahlung unter Hinweis auf Vertrauensschutz verweigern?
Frage
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Aktuelles zum Reverse-Charge-Verfahren:
Seite 10
Bauträger sollten Umsatzsteuer nicht vorschnell zurückfordern, sondern nur in Abstimmung mit den Bauunternehmern.
Tipp
Ansichten
Finanzver-waltung
Finanz-gerichte
kein Vertrauensschutz
Vertrauensschutz
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
•Auch ohne Umsatzsteuer-ID möglich
•Besonderheiten beim Reihengeschäft
Seite 11
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Voraussetzungen:
1. Ware wurde in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.
2. Abnehmer ist Unternehmer, der Ware für sein Unternehmen erworben hat.
3. Erwerb unterliegt beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat der USt.
Seite 12
Die Unternehmereigenschaft ist grundsätzlich durch die USt-ID des Abnehmers nachzuweisen!
Wichtig!
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Die Umsatzsteuerfreiheit bleibt auch ohne USt-ID erhalten, wenn der Unternehmer…
• gutgläubig war,
• alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um die USt-ID zu erhalten,
• anderweitig nachweisen kann, dass der Abnehmer Unternehmer ist.
Seite 13
USt-ID immer elektronisch bestätigen lassen!
Wichtig!
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Beispiel zur Bestimmung im Reihengeschäft:
Der inländische Unternehmer A verkauft eine Maschine an die niederländische Gesellschaft B.B verkauft die Ware weiter an den italienischen Unternehmer C.
Die Lieferung erfolgt unmittelbar von A (Deutschland) nach C (Italien).
Seite 14
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Lösung:
Entsprechend der gesetzlichen Vermutung ist die Lieferung von A an B als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln.
Seite 15
Fazit: A weist in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus.
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Ausnahme: B verschafft dem C noch in Deutschland nachweislich die Verfügungsmacht an der Maschine.
Seite 16
Will A sich die Umsatzsteuerfreiheit bewahren, muss er sich von B zusichern lassen, dass dieser die Verfügungsmacht erst im Ausland übertragen wird.
Tipp
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer wird zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten geschuldet:
•korrekt ausgewiesene Umsatzsteuer bereits mit Leistungserbringung
•zu hohe Umsatzsteuer mit Rechnungsausstellung
Seite 17
Anknüpfung an die Leistungserbringung ist EU-rechtswidrig!
Hinweis
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Gefahren für den Vorsteuerabzug:
Verlust des Vorsteuerabzugs bei Ungereimtheiten in der Rechnung
Seite 18
Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 300 €
Vereinfachung
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Gefahren für den Vorsteuerabzug:
• Postfach als Adresse des Rechnungsausstellers genügt nicht mehr.
• Auf vollständige Anschrift achten.
Seite 19
Rechnung erst bezahlen, wenn diese alle Formerfordernisse für den Vorsteuerabzug erfüllt!
Tipp
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Geschäftsveräußerung im Ganzen:
Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht umsatzsteuerbar
Voraussetzung:Übereignung eines Unternehmens oder eines gesondert geführtenUnternehmensteils und Fortführung durch den Erwerber
Seite 20
2.1 Neuerungen bei der Umsatzsteuer
Geschäftsveräußerung im Ganzen:
Besteht Unsicherheit, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt,sollte eine Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen werden:
• Es handelt sich um einen Netto-Kaufpreis.
• Gegebenenfalls ist geschuldete Umsatzsteuer hinzuzusetzen.
Seite 21
2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
Nachträgliche Aufstockung zulässig
Aufgabe des Funktionszusammenhangs
Seite 22
2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag
Infos zum Investitionsabzugsbetrag:
• 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
• Höchstgrenze: 200.000 €
• Anschaffung bzw. Herstellung in den auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren
Seite 23
2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag
Beispiel:
U möchte eine Maschine für voraussichtlich 100.000 € erwerben:
• Er stellt 2014 einen Investitionsabzugsbetrag über 40.000 € gewinnmindernd ein.
• 2015 stellt sich heraus, dass die Maschine 140.000 € kosten wird.
Seite 24
2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag
Lösung:
Der Investitionsabzugsbetrag kann im Jahr 2015 um weitere 40 % von 40.000 € (= 16.000 €) aufgestockt werden.
Keine neue Frist: U muss unabhängig von der nachträglichen Aufstockungdie Maschine spätestens im Jahr 2017 anschaffen.
Seite 25
2.2 Neues zum Investitionsabzugsbetrag
Aufgabe des Funktionszusammenhangs:
Gesetzgeber plant das Wegfallen dieser Voraussetzung!
Seite 26
2.3 Neues zu den GoBD
Aufbewahrung bei EDV-gestützter Buchführung:
Ausnahme zum Grundsatz der Formattreue: Einscannen bei umfassender elektronischer Archivierung.
Seite 27
Gilt nicht für
- Urkunden
- Gerichtsentscheidungen
- Jahresabschlüsse
Achtung!
2.3 Neues zu den GoBD
Neue Grenzen für die Buchführungspflicht ab dem 31.12.2015:
• Umsatzerlöse p.a. => 600.000 € (bislang 500.000 €)
• Gewinn p.a. => 60.000 € (bislang 50.000 €)
Seite 28
Bilanzierungsverpflichtung entfällt.
GoBD finden keine Anwendung.
Keine Pflicht, ein Kassenbuch zu führen.
FolgenDies gilt nicht, wenn Sie
freiwillig Bücher führen!
Vorsicht
2.3 Neues zu den GoBD
Elektronische Kasse:
• Es gibt keine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse.
• Auch in Zukunft kann eine offene Ladenkasse geführt werden.
Seite 29
Wenn Sie sich heute für eine elektronische Kasse entscheiden, sollte diese bereits die Anforderungen erfüllen, die die Finanzverwaltung ab dem 01.01.2017 stellt.
Hinweis
2.3 Neues zu den GoBD
Anforderungen an Kassendaten:
Die Daten müssen…
• jederzeit verfügbar
• unverzüglich lesbar
• vollständig
• unveränderbar
• maschinell auswertbar sein
Seite 30
2.3 Neues zu den GoBD
Künftig zu beachten:
• Löschen der Einzel-Bons zugunsten des Tagesendsummen-Bons unzulässig
• alleinige Aufbewahrung der Z-Bons auf Papier nicht ausreichend
Seite 31
2.4 Neues zum Sanierungserlass
Forderungsverzicht durch Gläubiger:
Verzichten Gläubiger eines Unternehmens auf Teile ihrer Forderungen, führt dies für das Unternehmen zu einem außerordentlichen Ertrag.
Seite 32
Dieser außerordentliche Ertrag ist nach dem Gesetz steuerpflichtig.
Problem
Die Finanzverwaltung stellt diese nur buchmäßigen Gewinne im Rahmen der Sanierung durch den Sanierungserlass von einer Besteuerung frei.
Aber
2.4 Neues zum Sanierungserlass
Uneinigkeit beim Sanierungserlass:
Bei einer Sanierung sollte bis zur Entscheidung verstärkt auf möglicheungewünschte steuerliche Folgen geachtet werden.
Seite 33
2.5 Steuertipps
Seite 34
Wechsel zur E-Ü-R
Investitionsabzugsbetrag
Geringwertige Wirtschaftsgüter
2.5 Steuertipps
Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung:
Vorteile:
•Kostenersparnis, da günstiger als Bilanz
•Wegfall der Kassenbuchverpflichtung
•Wegfall der GoBD
•geringeres Risiko bei einer Betriebsprüfung
Seite 35
2.5 Steuertipps
Investitionsabzugsbetrag:
Müssen Sie sich im Jahr 2016 z.B. eine neue elektronische Registrierkasse anschaffen, können Sie dafür bereits im Jahr 2015 einen Investitions-abzugsbetrag bilden.
Voraussetzungen:
•Sie gehören zu den begünstigten Unternehmen
•Die Höchstbeträge sind noch nicht ausgeschöpft.
Seite 36
2.5 Steuertipps
Gewinnminderung durch Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG):
Besonderheiten:
•Anschaffung noch im Jahr 2015 minimiert den Gewinn
•voller Abzug als Betriebsausgaben zulässig
•GWG können auch über die Laufzeit abgeschrieben werden
•Poolabschreibung über fünf Jahre
Seite 37
Inhaltsübersicht
1. Neue Vorhaben im Überblick
2. Neuerungen für Unternehmer
3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer
4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5. Neuerungen für Hausbesitzer
6. Neuerungen für Kapitalanleger
7. Neuerungen für alle Steuerzahler
8. Ausblick
Seite 38
Inhaltsübersicht
3.1 Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer
3.1 Neuerungen bei Ausschüttungen
3.2 Neues zur Pensionszusage
3.3 Abgeltungsteuer auf Zinsen aus Gesellschafterdarlehen?
3.4 Steuertipps
Seite 39
3.1 Neuerungen bei Ausschüttungen
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
•Zuflusszeitpunkt
•Verdeckte Gewinnausschüttungen
Seite 40
3.1 Neuerungen bei Ausschüttungen
Zuflusszeitpunkt bei Ausschüttungen:
Seite 41
Grundsatz Es gilt der im Beschluss genannte Fälligkeitstermin.
Ausnahme Die Ausschüttung gilt stets am Tag der Beschlussfassung als zugeflossen, wenn sie an einen beherrschenden Gesellschafter erfolgt.
Rückausnahme Gilt nicht, wenn die Satzung ausdrückliche Vorschriften über die späteren Zahlungszeitpunkte enthält.
3.1 Neuerungen bei Ausschüttungen
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA):
Seite 42
Bei beherrschendem Gesellschafter nur durch eine klare und von vornherein getroffene Vereinbarung vermeidbar!
Lösung
Unter-nehmen KundeGesellschafter
Leistung
Zahlung
3.1 Neuerungen bei Ausschüttungen
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA):
Seite 43
Es ist bei jeder Auszahlung klar darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Darlehen an einen Gesellschafter handelt.
Lösung
Unter-nehmen
Priv. SchuldenGesellschafter
Zahlung/Tilgung
3.2 Neues zur Pensionszusage
Überversorgung:Wenn zugesagte Versorgungsleistungen unter Anrechnung von zu
erwartender Sozialversicherungsrente und andere betrieblicher Altersversorgung 75 % der letzten Aktivbezüge überschreiten.
Folge einer Überversorgung:Pensionsaufwendungen können nur anteilig als Betriebsausgabenabgezogen werden.
Seite 44
Stellungnahme des BFH abwarten und bei Kürzung des Betriebsausgabenabzugs Einspruch einlegen.
Tipp
75 %
3.3 Abgeltungsteuer auf Zinsen aus Gesellschafterdarlehen?
Bitte beachten:
•Keine Abgeltungsteuer auf Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist
•Anwendung des individuellen Steuersatzes
•BFH muss entscheiden, ob diese Regelung gegen die Verfassung verstößt
Seite 45
3.4 Steuertipps
Wahlrecht zur Abgeltungsteuer:
Voraussetzungen: •Beteiligung ab 25 % oder Beteiligung von mindestens 1 % •berufliche Tätigkeit für die GmbH
Rechtsfolge:•Anwendung des individuellen Steuersatzes•Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (60 % steuerpflichtig)•Werbungskostenabzug zulässig
Seite 46
Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszuüben.
Achtung
Inhaltsübersicht
1. Neue Vorhaben im Überblick
2. Neuerungen für Unternehmer
3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer
4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5. Neuerungen für Hausbesitzer
6. Neuerungen für Kapitalanleger
7. Neuerungen für alle Steuerzahler
8. Ausblick
Seite 47
Inhaltsübersicht
4.1 Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
4.1 Vereinfachungen beim Lohnsteuerabzug
4.2 Neues zu den Kinderbetreuungskosten
4.3 Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen
4.4 Neues zum Mindestlohn
4.5 Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
4.6 Steuertipps
Seite 48
4.1 Vereinfachungen beim Lohnsteuerabzug
Zu beachten ist Folgendes:•Anhebung der Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristige Beschäftigte auf 68 €
•Verlängerung des Faktorverfahrens für Eheleute auf zwei Jahre
•Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und des Entlastungsbetrags für 2015 erfolgt in der Dezember-Gehaltsabrechnung
Seite 49
4.2 Neues zu den Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig in Höhe von 2/3 der Kosten.
Seite 50
Anstellungsvertrag entspricht der notwendigen Rechnung.
Hinweis
maximal 4.000 € je Kind
Die Zahlung erfolgt unbar gegen Rechnung.
Voraussetzung
4.3 Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen
Seite 51
Wahlrecht
Besteuerungdurch
Empfänger
Arbeitgeber übernimmt pauschale
Besteuerung
4.3 Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen
Voraussetzung der Pauschalsteuer:
Betrieblich veranlasste Zuwendung, die beim Empfänger zu einkommen-steuerbaren und -pflichtigen Einkünften führt.
Seite 52
- Empfänger ist Steuerausländer oder Privatperson
- Zuwendung erfolgt überwiegend im Interesse des Arbeitgebers
Keine Pauschalierung:
4.3 Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen
Klarstellung durch das BMF:• Bloße Aufmerksamkeiten und Zuwendungen unter 10 € unterfallen nicht
der Pauschalsteuer.
• Wahlrecht zur Lohnsteuerpauschalierung ist spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres auszuüben oder bis zum Abschluss der Betriebsprüfung bzw. der Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung.
• Pauschale Lohnsteuer ist nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Zuwendung als Aufwand berücksichtigungsfähig wäre.
Seite 53
Seite 54 von 43
4.4 Neues zum Mindestlohn
Seite 54
4.4 Neues zum Mindestlohn
Vereinfachungen beim Mindestlohn:
• Ende der Übergangszeit (Unterschreitung letztmalig 2016)• Vereinfachung des Verwaltungsaufwands durch Abmilderung der
Dokumentation der Arbeitszeiten
Keine Aufzeichnungsverpflichtung…
… wenn das regelmäßig abgerechnete Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate über 2.000 € brutto lag
… für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers
Seite 55
4.5 Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
Geldwerter Vorteil entsteht bei Abweichung vom marktüblichen Zinssatz:
Versteuerung des Zinsvorteils unterbleibt, wenn die Summe der noch nichtgetilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € nichtübersteigt.
Seite 56
4.5 Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
Bitte beachten:
• Ein Arbeitgeberdarlehen liegt auch dann vor, wenn das Darlehen aufgrund des Arbeitsverhältnisses durch einen Dritten gewährt wird.
• Vereinbarte Reisekostenvorschüsse, Lohnvorschüsse u.ä. sind keine Arbeitgeberdarlehen.
Seite 57
Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus fällt der zu versteuernde geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer niedrig aus, so dass dies eine interessante Gestaltungsvariante sein kann.
Tipp
4.6 Steuertipps
Seite 58
Weihnachtsfeier
Anstellung von Familienangehörigen
Lohnsteuerklassenwechsel
4.6 Steuertipps
Seite 59
Weihnachtsfeier:
Übersteigen die Kosten 110 € pro Arbeitnehmer, fällt auf den Mehrbetrag Lohnsteuer an.
110 €-Grenzeeinhalten!
Kosten für eingeladene Angehörige werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Beachten!
4.6 Steuertipps
Beschäftigung von Familienangehörigen:
Arbeiten Familienangehörige bereits kostenlos im Betrieb mit, lohnt es sich zu prüfen, ob die Begründung eines offiziellen Anstellungsverhältnisses Sinn macht.
Seite 60
Vorteil z.B. bei einem Minijob:Mitarbeitender Ehegatte kann Lohn steuerfrei vereinnahmen. Lohn und Nebenkosten sind als Betriebs-ausgaben absetzbar.
4.6 Steuertipps
Eheleute und eingetragene Lebenspartner:
Prüfen Sie, ob ein Lohnsteuerklassenwechsel zum nächsten Jahr Sinn macht.
Seite 61
Inhaltsübersicht
1. Neue Vorhaben im Überblick
2. Neuerungen für Unternehmer
3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer
4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5. Neuerungen für Hausbesitzer
6. Neuerungen für Kapitalanleger
7. Neuerungen für alle Steuerzahler
8. Ausblick
Seite 62
5.1 Neuerungen für Hausbesitzer
5.1 Schuldzinsenabzug nach Verkauf
5.2 Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand
5.3 Fahrtkosten als Werbungskosten
5.4 Neues zu Photovoltaikanlagen
5.5 Erbschaftsteuerbefreiung
5.6 Neues zur Grunderwerbsteuer und Grundsteuer
5.7 Steuertipps
Inhaltsübersicht
Seite 63
5.1 Schuldzinsenabzug nach Verkauf
Schuldzinsenabzug möglich:
• wenn die Immobilie verkauft wird und der Verkaufserlös zur Schuldentilgung nicht ausreicht
• bei einer Umschuldung des Restdarlehens für die auf das neue Darlehen gezahlten Schuldzinsen
• für Darlehen für Erhaltungsaufwendungen bei Verkäufen der Immobilie ab dem 01.01.2014
Seite 64
5.1 Schuldzinsenabzug nach Verkauf
Seite 65
Ablösung bei mehreren Darlehen muss nach den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns erfolgen.
Vorrangige Ablösung der Finanzierung mit der höchsten Zinsbelastung
Ausnahmen: Laufzeiten und andere Darlehenskonditionen rechtfertigen andere Ablösungsreihenfolge
Rückkaufswert von Lebensversicherung
5.2 Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand
Längerer Leerstand eines Mietobjektes:
Finanzverwaltung will die negativen Einkünfte mangels Einkünfte-erzielungsabsicht streichen.
Zeitfenster: Mehr als fünf Jahre ohne Vermietungsbemühungen.
Seite 66
Vermieter tragen die Beweislast für die Vermietungsbemühungen.-> Sorgfältige Dokumentation der Vermietungsbemühungen!
Achtung!
5.3 Fahrtkosten als Werbungskosten
Beispiel:
V hat in Stuttgart und in München ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Für dieStuttgarter Immobilie unterhält er im Stuttgarter Objekt ein Büro. DieVerwaltung erfolgt von zu Hause.
Frage:
Inwieweit kann er die Fahrten zu den Objekten als Werbungskosten in Abzug
bringen?
Seite 67
5.3 Fahrtkosten als Werbungkosten
Lösung:
Seite 68
München
2 x gefahrene km x 0,30 €
Fahrten können vollumfänglich als
Werbungskosten abgezogen werden.
1 x gefahrene km x 0,30 €
Entfernungspauschale kann als Werbungskosten geltend
gemacht werden.
Stuttgart
5.4 Neues zu Photovoltaikanlagen
Altregelung:
Es ist keine Bauabzugssteuer zu entrichten.
Neuregelung ab 01.01.2016:
Photovoltaikanlagen, die an oder auf Gebäuden errichtet werden, sindals Bauleistungen zu qualifizieren. Die Bauabzugssteuer greift.
Seite 69
Wollen Sie den Einbehalt vermeiden, müssen Sie auf einer gültigen Freistellungsbescheinigung des Unternehmers bestehen!
Hinweis
5.5 Erbschaftsteuerbefreiung
Vermietete Wohnimmobilien:
Bei Schenkung bzw. einem Erwerb von Todes wegen greift ein Bewertungsabschlag von 10 %. Der Wertansatz erfolgt mit 90 %.
Voraussetzung:
Immobilie ist zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Todes bereits vermietet.
Seite 70
5.6 Neues zur Grunderwerbsteuer und Grundsteuer
Grunderwerbsteuer:
Voraussichtlich keine Erhöhung.
Grundsteuer:
Verfassungsrechtliche Zweifel wegen der veralteten Einheitswerte bestehenfort.
Seite 71
5.7 Steuertipps
Tipps zum Jahresende:
• Erhaltungsaufwand in das aktuelle Jahr vorziehen
• Stichtag für die Zehnjahresfrist richtig berechnen
Seite 72
5.7 Steuertipps
Seite 73
Vorziehen von Erhaltungs-aufwand in das aktuelle Jahr
Steuerlich sofort abzugsfähige Werbungskosten
Vorsicht bei anschaffungs-nahem Herstellungsaufwand, wenn der Immobilienerwerb noch keine drei Jahre her ist.
5.7 Steuertipps
Besonderheiten für Blockheizkraftwerke:
• Ein als Ersatz für eine alte Heizungsanlage in das vermietete Objekt eingebautes Blockheizkraftwerk führt zu Erhaltungsaufwand.
• Dies gilt nicht für die Kosten eines Blockheizkraftwerkes bei einem Neubau.
Seite 74
Übergangsfrist für Neubaumaßnahmen bei verbindlicher Bestellung in 2015.
Hinweis
5.7 Steuertipps
Korrekte Berechnung des Stichtags für die 10-Jahresfrist:
Seite 75
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums?Kaufpreiszahlung?
Umschreibung im Grundbuch? aufschiebende Bedingungen?
Entscheidend ist der Tag des jeweiligen notariellen Vertragsschlusses!
Inhaltsübersicht
1. Neue Vorhaben im Überblick
2. Neuerungen für Unternehmer
3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer
4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5. Neuerungen für Hausbesitzer
6. Neuerungen für Kapitalanleger
7. Neuerungen für alle Steuerzahler
8. Ausblick
Seite 76
Inhaltsübersicht
6. Neuerungen für Kapitalanleger
6.1 Neues zum Werbungskostenabzug
6.2 Darlehen zwischen Eheleuten
6.3 Automatischer Informationsaustausch
6.4 Steuertipps
Seite 77
6.1 Neues zum Werbungskostenabzug
Die Abgeltungsteuer sieht ein Werbungskostenabzugsverbot vor.
Sparerpauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € wird sich voraussichtlich nichtändern.
Seite 78
6.2 Darlehen zwischen Eheleuten
Bitte beachten:
• Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % auf Darlehenszinsen zwischen nahen Angehörigen.
• Für den Ausschluss der Abgeltungsteuer ist eine finanzielle Abhängigkeit erforderlich.
Seite 79
6.3 Automatischer Informationsaustausch
Meldepflichten von ausländischen Banken an das Bundeszentralamt für Steuern ab 2017:
Umfang:
•Existenz von Konten
•Zins- und Dividendenerträge
•Kontostand
Seite 80
6.4 Steuertipps
Freistellungsvolumen nutzen
Seite 81
Nachträglicher Freistellungauftrag oder Erhöhung desselben führt unmittelbar zu einer Steuererstattung durch die Bank.
Liquiditätsvorteil
Höhe:
801 € (Alleinstehende) 1.602 € (Ehegatten und Lebenspartner)
6.4 Steuertipps
Ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung zum Jahresende durch die Bank:•Verluste werden u.U. mit den Gewinnen des Partners verrechnet.
•Bereits einbehaltene Abgeltungsteuer wird von der Bank erstattet.
Voraussetzung ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag.
Seite 82
Gemeinsamer Freistellungsauftrag auch über null Euro zulässig!
Hinweis
Inhaltsübersicht
1. Neue Vorhaben im Überblick
2. Neuerungen für Unternehmer
3. Neuerungen für GmbH-Geschäftsführer
4. Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5. Neuerungen für Hausbesitzer
6. Neuerungen für Kapitalanleger
7. Neuerungen für alle Steuerzahler
8. Ausblick
Seite 83
Inhaltsübersicht
7.1 Neuerungen für alle Steuerzahler
7.1 Neues zur Erbschaftsteuer
7.2 Erhöhung der Grundfreibeträge
7.3 Neues zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
7.4 Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen
7.5 Steuertipps
Seite 84
7.1 Neues zur Erbschaftsteuer
Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014:
• Partielle Verfassungswidrigkeit der Regelungen das Betriebsvermögen betreffend
• Übergangsfrist für den Gesetzgeber zur Änderung des ErbStG bis zum 30.06.2016
Seite 85
7.1 Neues zur Erbschaftsteuer
Gesetzentwurf:
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkung-steuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Seite 86
7.1 Neues zur Erbschaftsteuer
Das wird erwartet:
• Die Übertragung von Privatvermögen und die persönlichen Freibeträge u.ä. bleiben unverändert
• Änderungen betreffen ausschließlich den Bereich Betriebsvermögen
Seite 87
Bislang enthält Gesetz keine Rückwirkung. Anwendbar also auf alle Schenkungen und Erbfälle mit Betriebsvermögen, die erst nach seinem Inkrafttreten erfolgen.
Hinweis
7.1 Neues zur Erbschaftsteuer
Verschärfen von Voraussetzungen:
Bei Unternehmen von einem Wert über 26 Mio. € begünstigtem Betriebsver-mögen sollen strengere Regeln gelten.
Der Bundesrat erachtet diese Schwelle als zu hoch.
Seite 88
Die bisherigen Steuerbefreiungen von 85 % bzw. 100 % sollen grundsätzlich erhalten bleiben.
Hinweis
7.1 Neues zur Erbschaftsteuer
Bundesrat: Verwaltungsvermögenstest, mit der Folge, dass Verwaltungsvermögen nicht unter Steuerbegünstigung fällt.
Seite 89
AltregelungVerwaltungsvermögenstest: Bis zu 50 % Verwaltungsver-mögen können begünstigt übertragen werden.
Zukünftige RegelungNur der betriebliche Teil, der nach seinem Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit dient, ist steuerbegünstigt.
7.1 Neues zur Erbschaftsteuer
Anwendungsbereich der Lohnsummenklausel:
Seite 90
Künftig:
3 Arbeitnehmer
Bislang:
20 Arbeitnehmer
Arbeitnehmer 85 % 100 % 4 - 10 250 % 500 %
11 - 15 300 % 565 %
< 16 400 % 700 %
7.1 Neues zur Erbschaftsteuer
Handlungsbedarf:
Lieber heute den Betrieb verschenken, als das neue im Einzelfall ungünstigere Gesetz abwarten.
Beispiele für Vorteile bei Übertragung noch in 2015:
Betriebe mit 4 bis 20 Arbeitnehmern: Verschont von Lohnsummenregelung
Betriebe mit bis zu 50 % Verwaltungsvermögen: Ermöglicht eine 85 %-igeSteuerverschonung einschließlich des nicht betrieblichen Vermögensteils
Seite 91
7.2 Erhöhung der Grundfreibeträge
Grundfreibetrag pro Person:
Seite 92
Rückwirkend
2014 2015 ab 2016
8.354,00 € 8.472,00 € 8.652,00 €
7.2 Erhöhung der Grundfreibeträge
Seite 93
2015 ab 2016
Höchstbeträge für den Abzug von Unterhaltsleistungen 8.472,00 € 8.652,00 €
Anhebung des Kinderfreibetrags 7.152,00 € 7.248,00 €
Erhöhung des Kindergelds1. und 2. Kind3. Kindjedes weitere Kind
188 €194 €219 €
190 €196 €221 €
7.3 Neues zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Rückwirkende Erhöhung des Entlastungsbetrags für 2015:
Erhöhung von 1.308 € auf 1.908 €, zuzüglich 240 € für jedes weitere Kind
Voraussetzungen:
• alleinstehende Person• zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört • für das der Person Kinderfreibetrag / Kindergeld zusteht
Seite 94
Entscheidend ist die Melde-bescheinigung des Kindes.
Hinweis
7.4 Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen
Ausweitung des Anwendungsbereichs:
• Abwasseranschlusskosten außerhalb des Grundstücks
• Ausbau und Erweiterung des Hauses
• Gutachtertätigkeiten und Funktionsfähigkeitsprüfungen
Seite 95
Auch Mitglieder von Wohnungseigentümer-gemeinschaften können von der Steuer-ermäßigung profitieren.
Hinweis
7.5 Steuertipps
Überblick:
• Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
• Spenden nach 2014 vorziehen
• EU-Erbrechtsverordnung beachten
Seite 96
7.5 Steuertipps
Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
Seite 97
Leistungen Maximalbetrag Höchster Rechnungsbetrag
Haushaltsnahe Dienstleistungen
4.000 € p.a. 20.000 € p.a.
Handwerkerleistungen 1.200 € p.a. 6.000 € p.a.
Vorziehen?
7.5 Steuertipps
Spenden in 2015 vermindern die Steuerbelastung für 2015
Seite 98
Abflussprinzip beachten!
Achtung!
7.5 Steuertipps
Seit dem 17.08.2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung:
• Praktische Bedeutung für Erbfälle mit internationalen Sachverhalten
• Erbfolge richtet sich nach dem Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte
Seite 99
Möchten Sie Ihren Aufenthalt in das europäische Ausland verlagern, prüfen Sie vorab, ob das Ziel Ihres Testaments noch erreicht wird!
Tipp
8. Ausblick
In der Diskussion:
• Entwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes
• Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Seite 100
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit