Michael Mönig Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht vereidigter Buchprüfer Schorlemerstraße...

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Michael MönigRechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrechtvereidigter Buchprüfer

Schorlemerstraße 2648143 Münster

Telefon +49 251 384 84 – 333Fax +49 251 384 84 – 300

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Der niedergelassene Arzt/Zahnarzt in der Insolvenz –

Berufs- und vertragsärztliche Fallstricke

für die Insolvenzverwaltung

Münster Berlin Bochum Düsseldorf Leipzig Hamburg

Forum Medizinrecht Münster e.V.16.April 2010

Gliederung

• Ursachen der wirtschaftlichen Krise• Sanierung ohne – oder durch ein

Insolvenzverfahren• Das Insolvenzverfahren• Die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters• Bestandteile der ärztlichen Praxis• Die Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO• Der Insolvenzplan• Besteuerung des Sanierungsgewinns

1. Ursachen der wirtschaftlichen Krise

Ursachen der Krise

1. Fehlinvestitionen/unzureichende Standortanalysen

2. Unzureichende Finanzplanung/fehlende Steuerrücklagen

3. Übersteigertes Konsumverhalten4. Steuersparmodelle/Spekulationsgeschäfte5. Ehescheidungen6. Gesetzliche Änderungen von

Vergütungsvorschriften7. Konjunkturbedingte Gründe/Forderungsausfälle8. mangelhaftes Debitorenmanagement

Ursachen der Krise

• Änderung der Vergütung in der GKV (Beispiel RLV seit 01.01.2009)

• Arzneimittelregresse / Verordnungsregresse

• Wirtschaftlichkeitsprüfungen allgemein• „Falsche“ Leistungserbringung• „Falsche“ Gestaltung von Kooperationen

Insolvenz = Wertevernichtung Insolvenz = eigene Regeln

Insolvenzverlauf = nicht voraussehbar

Ziel jeder Sanierungsberatung sollte die Insolvenzvermeidung sein!

Warum?

Kaum Einfluss auf die Verwalterauswahl

2. Sanierung ohne – oder durch

ein Insolvenzverfahren

Die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters

These: Hat fast unbeschränkte „Macht“

Tritt in alle Rechte und Pflichten ein

Überprüfung

der Insolvenzantragspflichtbzw. der Antragsstellung

durch fachkundige Berater

Hauptgründe für das Scheitern einer Sanierung

• Nicht alle Gläubiger stimmen einem Moratorium zu ( unterschiedliche Sicherheitenlage )• Lieferanten (Kreditversicherer) stellen die

Belieferung ein• Liquide Mittel fehlen (Hausbankenprinzip!)

• Strenge Anforderungen an den Sanierungskredit

Die rechtzeitigeInsolvenzantragstellung

ist entscheidend!

Warum?

Das vorläufige Insolvenzverfahren Der vorläufige Insolvenzverwalter

Die Privilegien des vorläufigen „schwachen Insolvenzverwalters“

• keine Haftung

• keine Begründung von Masseverbindlichkeiten

• keine Lohn- und Gehaltszahlung

Fazit:

Bessere Sanierungsmöglichkeiten gibt es nicht

Geplant in die Insolvenz

„Schlecht“ geplant

„Gut“ geplant

„Schlecht geplant“

• Werteverzehr bis zum letzten Tag• Überweisung der Guthabenbeträge an

Dritte• Forderungseinzug auf andere Konten• Keine Zahlung von Gehältern (3

Monate)• Ablehnung mangels Masse• Firmenbestattung

„Gut geplant“

• Zeitpunkt

• Abwicklungsmodalitäten

• Auswahl des Verwalters

• etc.

3. Das Insolvenzverfahren

• Betriebsfortführungsverpflichtung

• Prüfung von Sanierungsmöglichkeitenund deren Dokumentation

Hauptpflichten des Insolvenzverwalters

• Betriebsfortführung und

• Schutz vor Gläubigern

aber

• § 1 Inso:„…dient dem Schutz der Gläubiger“

• Sanierung

Konfliktsituation

4. Die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters

Möglichkeiten des Insolvenzverwalters

• Insolvenzplan

• Freigabe

• Fortführung

• Eigenverwaltung

• Verwertung der Masse

5. Bestandteile der ärztlichen Praxis

• Bewertungsansätze in der Praxis

• Vertragsarztsitz !!!

• Goodwill / Patientenstamm / Zuweiser

• Umlaufvermögen

• Anlagevermögen

Vertragsarztsitz

• Möglichkeiten der Übertragung

• Problem: Höchstpersönliches Recht

• Vorsicht bei der Verzichtserklärung

• Keine Übertragung ohne Praxis

Patientenkartei

• „Münchener Modell“

• § 203 StGB

• Ärztliche Schweigepflicht

Schweigepflicht

Problemkreis: § 203 StGB

• Pflicht zur berufsrechtlichen Verschwiegenheit• Folgeprobleme:

Forderungseinzug durch Insolvenzverwalter: Schuldner darf trotz Schweigepflicht dem Insolvenzverwalter Auskunft über Drittschuldner und Forderungsgrund geben (BGH, Beschl. v. 04.03.2004, NZI 2004, 29; LG Berlin ZinsO 2004, 817)

Neu: BGH vom 05.02.2009!!!

6. Eigenverwaltung

Praxisrelevant bei Apotheken

- Lösung: Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) oder Verpachtung (nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG)

- „keine Aufspaltung in pharmazeutischen und wirtschaftlichen Teil möglich“

(Rechtsgut Volksgesundheit)

- Alleinige Eigenverantwortlichkeit für

Betriebserlaubnis erforderlich, §§ 5, 7 ApoG

OVG Berlin (ZVI 2004, 620):

7. Fortführung der ärztlichen Praxis

Fortführungshemmnisse

• Berufsrechtliche Einschränkungen infolge des Insolvenzverfahrens (Standesordnungen einzelner Freier Berufe)

• „Fortführungsunwille“ des Schuldners: Insolvenzverwalter kann nicht an die Stelle des Freiberuflers treten

FortführungFortführungshemmnisse

Auswirkungen der Verfahrenseröffnung im Hinblick auf berufsrechtliche Regelungen:

• Rechtsanwälte: Widerruf der Zulassung und Bestellung eines Abwicklers; § 14 II Nr. 7 BRAO, § 55 II BRAO

• Steuerberater: Widerruf der Bestellung und Bestellung eines Abwicklers; §§ 46 II Nr. 4, 70 V StBerG

• Wirtschaftsprüfer: Widerruf der Bestellung und Bestellung eines Vertreters; §§ 20 II, Nr. 5, 121 WPO

• Ähnliche Regelungen für Notare und Architekten, anders bei Ärzten und Zahnärzten (kein Zulassungsentzug)

Fortführung

Unterhalt/Eigenbehalt SchuldnerFortführung des Betriebes nur gemeinsam mit Schuldner möglich

Arbeitsteilung:

– Schuldner arbeitet und rechnet ab

– Insolvenzverwalter (Masse) trägt Fortführungsverbindlichkeiten

Fortführung

Unterhalt/Eigenbehalt Schuldner

Ausgaben:• Laufende Betriebskosten• Unterhalt des Schuldners

– Notwendiger Unterhalt – Sachzuwendungen, z. B. unentgeltliche

Überlassung von Wohnräumen– Soziale Absicherung des Schuldners– Berechnung?

FortführungUnterhalt/Eigenbehalt Schuldner

Ausgaben – Unterhalt des SchuldnersBerechnung bei laufenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeiti.S.v 850 i ZPO:

Einnahmen brutto./.erford. Betriebsausgaben (analog § 850 a Nr. 3 ZPO, BGH v. 20.03.03, IX ZB 388/02)./.KV, RV, Steuern (analog § 850 e ZPO)

Summe = Nettoeinkommen (analog § 850 i ZPO), davon ist dem Schuldner der in § 850 c ZPO bestimmte Pfändungsfreibetrag zu belassen

Fortführung der Arztpraxis

Problem Masseverbindlichkeiten Speziell:• Arzneimittelregress• Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die

KV/KZV bis zu 4 Jahren rückwirkend• Haftung bei Behandlungsfehlern des

Arztes• Falsche Leistungserbringung

8. Freigabe§ 35 Abs. 2 InsO

Auswirkungen auf Zulassung bzw. Zulassungswiderruf?

VG Münster v. 16.07.2009, 9 L 244/09 (§ 80 Abs. 5 VwGO):

Freigabe unerheblich. Keine Relevanz für Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

Beschwerde bei OVG eingelegt.Im Ergebnis wohl erfolglos, da voraussichtlich Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich

§ 35 Abs.2 InsO Übt der Schuldner eine selbstständige

Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständige Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenz verfahren geltend gemacht werden können.

9. Der Insolvenzplan

Der Insolvenzplan

• Autonomie der Gläubiger

Grundgedanken

• Kernstück der Insolvenzordnung (§§ 217 – 269 InsO)

• jegliche Abweichung von der InsO zulässig

Besteuerung des Sanierungsgewinns

alles ist möglich Finanzverwaltung im Verfahren

beteiligen

Michael MönigRechtsanwalt

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