Präventive Aspekte der Glücksspielsucht

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Präventive Aspekte der Glücksspielsucht. Plagiat oder sozial-politische Verantwortung?. Prof. Jörg Häfeli, Dozent und Projektleiter Hochschule für Soziale Arbeit, Luzern. www.careplay.ch. „Immer wieder habe ich Grenzen überschritten!“ Fjodor Dostojewski aus „Der Spieler“. Überblick. - PowerPoint PPT Presentation

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Präventive Präventive Aspekte der Aspekte der

GlücksspielsuchtGlücksspielsuchtPlagiat oder sozial-politische Plagiat oder sozial-politische

Verantwortung?Verantwortung?

Prof. Jörg Häfeli, Dozent und ProjektleiterHochschule für Soziale Arbeit, Luzern

www.careplay.ch

„„Immer wieder Immer wieder habe ich Grenzen habe ich Grenzen

überschritten!“überschritten!“Fjodor Fjodor Dostojewski aus „Der Spieler“Dostojewski aus „Der Spieler“

ÜberblickÜberblick

Sozialpolitische Dimension Sozialpolitische Dimension des Glücksspielsdes Glücksspiels

Theoretische Einbettung des Theoretische Einbettung des Begriffs „Prävention“Begriffs „Prävention“

Spielbankengesetzgebung in Spielbankengesetzgebung in der Schweizder Schweiz

Zahlen aus der SchweizZahlen aus der Schweiz

Der Glücksspielmarkt Der Glücksspielmarkt

SpielbankenbereichSpielbankenbereich Lotterie- und Lotterie- und

(Sport-)Wettbereich(Sport-)Wettbereich Geldspielautomaten mit Geldspielautomaten mit

Gewinn- und Gewinn- und VerlustmöglichkeitenVerlustmöglichkeiten

Prävention - Früherkennung - Prävention - Früherkennung - BehandlungBehandlung

Früh- erkennung BehandlungPrävention

Normales Spielverhalten Problemspielen Pathologisches Spielen

Präventionstheoretische Präventionstheoretische EinbettungEinbettung

Responsible Gambling im Responsible Gambling im SpannungsfeldSpannungsfeld

Glücksspielindustrie

Staat Individuum/SpielerIn

„Konsumenten-schutz“

Balanceakt zwischen Staatseinnahmen

und gesundheitspolitisch

en Interessen

Anbieter ist teilweise

identisch mit dem Staat –

Staatsmonopol vs.

Privatisierung

SpielbankenSpielbanken

Spielerschutz hat hohe Bedeutung Spielerschutz hat hohe Bedeutung im Gesetz Kehrseite der Medaille: im Gesetz Kehrseite der Medaille: keine Gelder für die Kantone im keine Gelder für die Kantone im Bereich BehandlungBereich Behandlung

Unabhängiges Kontrollorgan: Unabhängiges Kontrollorgan: Schweizerische Schweizerische Spielbankenkommission (ESBK)Spielbankenkommission (ESBK)

Lotterien und WettenLotterien und Wetten

Bundesgesetz über die Lotterien und Bundesgesetz über die Lotterien und Wetten von 1923Wetten von 1923

Lotteriegesetz ist kantonales GesetzLotteriegesetz ist kantonales Gesetz Kantone sind Anbieter, Nutzniesser Kantone sind Anbieter, Nutzniesser

und Kontrollorgan in selber Instanz und Kontrollorgan in selber Instanz Umstrittene Lotterieprodukte auf dem Umstrittene Lotterieprodukte auf dem

Markt (z.B. Sporttipp, Markt (z.B. Sporttipp, Lotterieautomaten)Lotterieautomaten)

Fachdirektorenkonferenz: Fachdirektorenkonferenz: Interkantonale VereinbarungInterkantonale Vereinbarung

SpielbankenSpielbanken

1993: Aufhebung des Spielbankenverbotes 1993: Aufhebung des Spielbankenverbotes mittels Volksabstimmung (72% Ja-Stimmen)mittels Volksabstimmung (72% Ja-Stimmen)

1998 Verabschiedung des Gesetzes durch 1998 Verabschiedung des Gesetzes durch die eidgenössischen Rätedie eidgenössischen Räte

Seit 1.4.2000 ist das Spielbankengesetz in Seit 1.4.2000 ist das Spielbankengesetz in KraftKraft

2001: 22 Konzessionen erteilt - Heute: 19 2001: 22 Konzessionen erteilt - Heute: 19 Kasinos (davon 7 A-Kasinos und 12 B-Kasinos (davon 7 A-Kasinos und 12 B-Kasinos)Kasinos)

Total: 3‘200 Automaten, 240 TischspieleTotal: 3‘200 Automaten, 240 Tischspiele

Kasinos in der SchweizKasinos in der Schweiz

Die BesteuerungDie Besteuerung

A-Kasinos : 40% (bis 20 Mio. Fr.) des A-Kasinos : 40% (bis 20 Mio. Fr.) des Bruttospielertrages. Für jede Bruttospielertrages. Für jede weitere Million Franken 0.5% weitere Million Franken 0.5% Anstieg des Abgabesatzes bis Anstieg des Abgabesatzes bis höchstens 80%. (Art. 79 VSBG)höchstens 80%. (Art. 79 VSBG)

B-Kasinos: 40% (bis 10 Mio. Fr.). Für B-Kasinos: 40% (bis 10 Mio. Fr.). Für jede weitere Million Franken 0.5% jede weitere Million Franken 0.5% Anstieg des Abgabesatzes bis Anstieg des Abgabesatzes bis höchstens 80%. (Art. 80 VSBG)höchstens 80%. (Art. 80 VSBG)

SpielbankengesetzSpielbankengesetz (SBG), Art. 2(SBG), Art. 2

Dieses Gesetz bezweckt folgendes:Dieses Gesetz bezweckt folgendes:

einen sicheren und transparenten einen sicheren und transparenten Spielbetrieb Spielbetrieb

verhindert Kriminalität und verhindert Kriminalität und GeldwäschereiGeldwäscherei

beugt den sozialschädlichen beugt den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vorAuswirkungen des Spielbetriebes vor

Verordnung zum Verordnung zum SpielbankengesetzSpielbankengesetz

Prävention von SpielsuchtPrävention von Spielsucht Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Früherkennung von spielsuchtgefährdeten

Spielerinnen und SpielerSpielerinnen und Spieler Ausbildung und regelmässige Ausbildung und regelmässige

Weiterbildung des mit dem Vollzug des Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten PersonalsSozialkonzeptes betrauten Personals

Erhebung von Daten betreffend SpielsuchtErhebung von Daten betreffend Spielsucht SpielsperrenSpielsperren

Art. 38, 2Art. 38, 2

Im Rahmen dieser Früherkennung Im Rahmen dieser Früherkennung muss die Spielbank muss die Spielbank Beobachtungskriterien festlegen, Beobachtungskriterien festlegen, anhand derer spielsuchtgefährdete anhand derer spielsuchtgefährdete Gäste erkannt werden können, und Gäste erkannt werden können, und ergreift die auf Grund dieser ergreift die auf Grund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Kriterien notwendigen Massnahmen. Sie dokumentiert ihre Beobachtungen Sie dokumentiert ihre Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen.und die getroffenen Massnahmen.

Verordnung zum Verordnung zum SpielbankengesetzSpielbankengesetz

Prävention von SpielsuchtPrävention von Spielsucht Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Früherkennung von spielsuchtgefährdeten

Spielerinnen und SpielerSpielerinnen und Spieler Ausbildung und regelmässige Ausbildung und regelmässige

Weiterbildung des mit dem Vollzug des Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten PersonalsSozialkonzeptes betrauten Personals

Erhebung von Daten betreffend SpielsuchtErhebung von Daten betreffend Spielsucht SpielsperrenSpielsperren

Anzahl Spielsperren und Anzahl Spielsperren und Aufhebungen 2003/2004Aufhebungen 2003/2004

Verhältnis Anzahl Besuche Verhältnis Anzahl Besuche und Spielsperrenund Spielsperren

3'100'000

2295

4'300'000

3396

0

500'000

1'000'000

1'500'000

2'000'000

2'500'000

3'000'000

3'500'000

4'000'000

4'500'000

2003 2004

Number of gambling bans as a proportion of total visits

Number of visits

Number of gambling bans

One gambling ban per 1'411 entries

One gambling ban per 1'425 entries

Spielsperren nach Spielsperren nach GeschlechtGeschlechtNumber of bans acording to gender, N=1'453

285: 20%

1168: 80%

Men

Women

Spielsperren nach AlterSpielsperren nach Alter

Gambling bans according to age, N=1,359

35: 3%201: 15%

492: 35%

335: 25%

296: 22%

18-30

31-40

41-50

54-64

65 and more

Spielsperren nach Spielsperren nach NationalitätNationalität

Gambing ban acording to nationality, N=1,356

754: 56%

602: 44%

Swiss

Other nationality

Spielsperren nach Spielsperren nach SpielartSpielart

Gambling ban acording to type of gambler, N=1,056

222: 21%

263: 25%

571: 54%

Slot machine gambler

Table gambler

Both

Ist es nun ein Ist es nun ein Plagiat, wenn wir Plagiat, wenn wir von Prävention im von Prävention im Glücksspielbereich Glücksspielbereich

sprechen?sprechen?