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Das österreichische Sicherheits- polizeigesetz SPG und Nebenbestimmungen mit ausführlichen Anmerkungen von Dr. Michael Lepuschitz Leiter des Polizeikommissariates Favoriten der Bundespolizeidirektion Wien Mag. Thomas Schindler Bis 2009 Stellvertretender Sicherheitsdirektor der Sicherheits- direktion Burgenland, nunmehr Prüfer im Rechnungshof 6. Auflage

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Das österreichische

Sicherheits-

polizeigesetzSPG und Nebenbestimmungen mit

ausführlichen Anmerkungen

von

Dr. Michael LepuschitzLeiter des Polizeikommissariates Favoriten der

Bundespolizeidirektion Wien

Mag. Thomas SchindlerBis 2009 Stellvertretender Sicherheitsdirektor der Sicherheits-

direktion Burgenland, nunmehr Prüfer im Rechnungshof

6. Auflage

Zitiervorschlag: Lepuschitz/Schindler, SPG6 (2012) [Seite]

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ISBN 978-3-214-10710-9

© 2012 Edition Juridica in der MANZ’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien

Telefon: (01) 531 61-0E-Mail: [email protected]

www.MANZ.atDatenkonvertierung und Satzherstellung:Jan Donner – Satz und Grafik, 1010 Wien

Druck: Prime Rate Kft., Budapest

III

Vorwort zur 6. Auflage

Der Gesetzgeber behält sein hohes Tempo zur Aktualisierungdes Sicherheitspolizeigesetzes weiterhin bei. Die Ursachen sindeinerseits organisatorischer Natur wie die Sicherheitsbehörden-Reform 2012, andererseits liegen sie in der Notwendigkeit, aufneue gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren. Beispielehiefür sind die Maßnahmenpakete zum Schutz gegen Gewalt beiSportgroßveranstaltungen, gegen Gewalt in Beziehungen odergegen Terrorismus. So sind allein seit der 5. Auflage insgesamt achtNovellierungen des SPG Anlass für die vorliegende Neuauflage,drei davon allein im Jahr 2012. Zwei weitere Novellierungen imJahr 2012 betrafen ausschließlich das Bundeskriminalamt-Gesetz.

Die Zusammenlegung der neun Sicherheitsdirektionen, vier-zehn Bundespolizeidirektionen und neun Landespolizeikomman-den zu insgesamt neun Landespolizeidirektionen erfordert einenenormen legistischen, organisatorischen und logistischen Auf-wand, an dessen Ende ein neuer Behördentyp – eine landesweitzuständige Sicherheitsbehörde mit beigegebenem Wachkörper –steht.

Weiters ergaben sich Anregungen aus der Praxis wie dieStärkung des Opferschutzes bei Identitätsmissbrauch, legistischeNotwendigkeiten wie im Datenschutzrecht oder Anpassungen wiejene der Strafhöhen für Verwaltungsübertretungen in §§ 81 ffSPG.

An für den Rechtsanwender relevanten und zum Teil sehrumstrittenen Themen sind hervorzuheben: die Vorratsdaten-speicherung, vorbeugende Gefahrenerforschung gegen Einzel-personen, Wegweisung von einzelnen Hausbesetzern, das ZweiteGewaltschutzgesetz, die Änderungen im BKA-G und im BAK-G,das Pyrotechnik-Gesetz 2010, neue Datenschutzbestimmungen,neue Dokumentationsbestimmungen, Änderungen beim Rechts-schutzbeauftragten, sowie schließlich die Änderungen im Zuge derReform der Sicherheitsbehörden.

Der Leserin und dem Leser des vorliegenden Werks wün-schen wir eine informative Auseinandersetzung mit dem Sicher-heitspolizeigesetz.

Wien, im Herbst 2012 Dr. Michael LepuschitzMag. Thomas Schindler

Vorwort§

IV

V

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 6. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IIIAbkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIIIRechtsquellen- und Materialienübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIX

I. BG über die Organisation der Sicherheitsverwaltung

und die Ausübung der Sicherheitspolizei

(Sicherheitspolizeigesetz – SPG)

1. Teil

1. Hauptstück

Anwendungsbereich

§ 11. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2. Hauptstück

Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 12. Besorgung der Sicherheitsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 13. Sicherheitspolizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 14. Sicherheitsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9§ 15. Besorgung des Exekutivdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 15 a. Überwachungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21§ 15 b. Entrichtung der Überwachungsgebühren . . . . . . . . . . . 22§ 16. Bundesminister für Inneres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23§ 17. Landespolizeidirektionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28§ 18. Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster

Instanz für das Gebiet einer Gemeinde . . . . . . . . . . . . . 33§ 19. Bezirksverwaltungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34§ 10. Polizeikommanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39§ 10 a. (entfallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44§ 10 b. (entfallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44§ 11. Sicherheitsakademie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

Inhaltsverzeichnis§

VI

§ 12. Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landes-polizeidirektionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

§ 13. Kanzleiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49§ 13 a. Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50§ 14. Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in

Angelegenheiten der Sicherheitspolizei . . . . . . . . . . . . . 51§ 14 a. Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheits-

polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56§ 15. Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht . . . . . . . . . . 57§ 15 a. (entfallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58§ 15 b. (entfallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58§ 15 c. (entfallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

3. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 16. Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahren-erforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

§ 17. Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung . . . . . . . 62§ 18. Rechte und Pflichten juristischer Personen . . . . . . . . . . 62

2. Teil

Aufgaben der Sicherheitsbehörden

auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

1. Hauptstück

Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

2. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20. Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffent-lichen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

§ 21. Gefahrenabwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65§ 22. Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern . . . . . . . . . . . . 68§ 23. Aufschub des Einschreitens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

§Inhaltsverzeichnis

VII

§ 24. Fahndung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73§ 25. Kriminalpolizeiliche Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74§ 26. Streitschlichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

3. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

4. Hauptstück

Besonderer Überwachungsdienst

§ 27 a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

3. Teil

Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

im Rahmen der Sicherheitspolizei

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 28. Vorrang der Sicherheit von Menschen . . . . . . . . . . . . . . 79§ 28 a. Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung . . . . . . . . . . . 80§ 29. Verhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81§ 30. Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von

Befugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83§ 31. Richtlinien für das Einschreiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

2. Hauptstück

Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

§ 32. Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der erstenallgemeinen Hilfeleistungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

§ 33. Beendigung gefährlicher Angriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

Inhaltsverzeichnis§

VIII

2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

§ 34. Auskunftsverlangen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87§ 35. Identitätsfeststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88§ 35 a. Identitätsausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92§ 36. Platzverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94§ 36 a. Schutzzone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97§ 37. Auflösung von Besetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106§ 38. Wegweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108§ 38 a. Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in

Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111§ 39. Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen

und Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120§ 40. Durchsuchung von Menschen1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122§ 41. Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen . . . 124§ 42. Sicherstellen von Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125§ 42 a. Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung

verlorener oder vergessener Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . 127§ 43. Verfall sichergestellter Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131§ 44. Inanspruchnahme von Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132§ 45. Eingriffe in die persönliche Freiheit . . . . . . . . . . . . . . . . 133§ 46. Vorführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134§ 47. Durchführung einer Anhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136§ 48. Bewachung von Menschen und Sachen . . . . . . . . . . . . . 137§ 48 a. Anordnung von Überwachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139§ 49. Außerordentliche Anordnungsbefugnis . . . . . . . . . . . . . 139

3. Abschnitt: Besondere Befugnisse zur Verhinderung von

Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen

§ 49 a. Sicherheitsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140§ 49 b. Gefährderansprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144§ 49 c. Präventive Maßnahmen: Meldeauflage, Belehrung,

zwangsweise Vorführung und Anhaltung2) . . . . . . . . . . 145

1) Redaktionsversehen („Durchsuchen“) berichtigt.2) Redaktionsversehen („präventive Anhaltung“) berichtigt.

§Inhaltsverzeichnis

IX

4. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149

4. Teil

Verwenden personenbezogener Daten

im Rahmen der Sicherheitspolizei

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 51. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150

2. Hauptstück

Ermittlungsdienst

§ 52. Aufgabenbezogenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152§ 53. Zulässigkeit der Verarbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153§ 53 a. Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden . . . . . . . 168§ 53 b. Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden . . . 175§ 54. Besondere Bestimmungen für die Ermittlung . . . . . . . 175§ 54 a. Legende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186§ 54 b. Vertrauenspersonenevidenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189§ 55. Sicherheitsüberprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191§ 55 a. Fälle der Sicherheitsüberprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194§ 55 b. Durchführung der Sicherheitsüberprüfung . . . . . . . . . 197§ 55 c. Geheimschutzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198§ 56. Zulässigkeit der Übermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198§ 57. Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung . . . . . . . . 204§ 58. Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes

und Löschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210§ 58 a. Sicherheitsmonitor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213§ 58 b. Vollzugsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215§ 58 c. Zentrale Gewaltschutzdatei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217§ 58 d. Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe

bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218

Inhaltsverzeichnis§

X

§ 59. Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung vonDaten der Zentralen Informationssammlung und derübrigen Informationsverbundsysteme . . . . . . . . . . . . . . 221

§ 60. Verwaltungsstrafevidenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223§ 61. Zulässigkeit der Aktualisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223§ 62. (entfallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224§ 62 a. (entfallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224§ 63. Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung . . . . . . . . . . 224

3. Hauptstück

Erkennungsdienst

§ 64. Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225§ 65. Erkennungsdienstliche Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . 227§ 65 a. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung

Abgängiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230§ 66. Erkennungsdienstliche Maßnahmen an

Leichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231§ 67. DNA-Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232§ 68. Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder

mit Zustimmung des Betroffenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233§ 69. Vermeidung von Verwechslungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235§ 70. Erkennungsdienstliche Evidenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235§ 71. Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten . . . . . . . . 236§ 72. Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu

wissenschaftlichen Zwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238§ 73. Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts

wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238§ 74. Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des

Betroffenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240§ 75. Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz . . . . . . . . . . . . 241§ 76. Besondere Behördenzuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 243§ 77. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244§ 78. Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt . . . . . . . . . . . . . 246§ 79. Besondere Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247§ 80. Auskunftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

§Inhaltsverzeichnis

XI

5. Teil

Strafbestimmungen

§ 81. Störung der öffentlichen Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 249§ 82. Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffent-

lichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen . . . . . . 250§ 83. Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zu-

rechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand . . . 251§ 83 a. Unbefugtes Tragen von Uniformen . . . . . . . . . . . . . . . . . 251§ 83 b. Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellun-

gen der Sicherheitsbehörden undPolizeikommanden . . . 253§ 84. Sonstige Verwaltungsübertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . 254§ 85. Subsidiarität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256§ 86. Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz . . . . . . . . . . . . 256

6. Teil

Rechtsschutz

1. Abschnitt: Subjektiver Rechtsschutz

§ 87. Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maß-nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257

§ 88. Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte . . . 257§ 89. Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das

Einschreiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259§ 90. Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über

den Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261

2. Abschnitt: Objektiver Rechtsschutz

§ 91. Amtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261

3. Abschnitt: Rechtsschutzbeauftragter

§ 91 a. Rechtsschutzbeauftragter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262§ 91 b. Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263§ 91 c. Befassung des Rechtsschutzbeauftragten . . . . . . . . . . . . 264§ 91 d. Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten . . . 269

Inhaltsverzeichnis§

XII

7. Teil

Entschädigung und Kostenersatzpflicht

§ 92. Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271§ 92 a. Kostenersatzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272

8.Teil

Informationspflichten

§ 93. Sicherheitsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272§ 93 a. Information verfassungsmäßiger Einrichtungen . . . . . 273

9.Teil

Schlußbestimmungen

§ 94. In-Kraft-Treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274§ 94 a. Sprachliche Gleichbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279§ 95. Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279§ 96. Übergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280§ 97. Außer-Kraft-Treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282§ 98. Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283

II. Nebenbestimmungen

A. Bundeskriminalamt-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285B. BAK-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295C. Richtlinien-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311D. Uniformtrage- und Ausweisleistungsverordnung . . . . 318E. Sicherheitsgebühren-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322F. Strafprozessordnung 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333

I. Sicherheitspolizeigesetz

BG über die Organisation

der Sicherheitsverwaltung und die

Ausübung der Sicherheitspolizei

(Sicherheitspolizeigesetz – SPG)

BGBl 1991/566 idF BGBl 1992/662, 1994/505, 1996/201,1996/759, I 1997/12, I 1997/104, I 1997/105,

I 1997/112, I 1998/158, I 1999/146, I 2000/85, I 2001/98,I 2002/22, I 2002/104, I 2004/151, I 2005/100, I 2005/158,

I 2006/56, I 2007/113, I 2007/114, I 2008/2, I 2008/4,I 2009/40, I 2009/72, I 2009/131, I 2009/133, I 2011/33,

I 2012/1, I 2012/13 und I 2012/50

Allgemeine Erläuterungen:

RV 91:

Seit mehr als sechzig Jahren enthält die österr Rechtsordnung imArt II §§ 4 und 19 ÜG 1929 auf Verfassungsebene ein Versprechen aufErlassung bundesgesetzlicher Bestimmungen über die Befugnisse derBehörden auf dem Gebiet der allgemeinen Sicherheitspolizei und überdie Einrichtung des allgemeinen Sicherheitsdienstes. Nahezu ebensolang befand sich im EGVG das Versprechen der Erlassung eines Polizeistrafgesetzes; letzteres ist freilich im Jahre 1977 – offenbar derdamaligen Einschätzung der Möglichkeit einer Realisierung diesesVorhabens entsprechend – aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenworden.

Forderungen nach Schaffung eines „Polizeibefugnisgesetzes“ sindimmer wieder erhoben worden. Ebenso hat es in der Sicherheitsver-waltung immer wieder Versuche gegeben, diesem Wunsch Rechnungzu tragen. Solche Bemühungen sind in der Zeit vor 1990 nur einmalbis zu einer RV gediehen (RV eines BG über die Befugnisse der Sicher-

1

heitsbehörden und deren Exekutivorgane auf dem Gebiete der all-gemeinen Sicherheitspolizei, 1268 BlgNR 11. GP); diese wurde aller-dings in der damaligen Legislaturperiode keiner Erledigung mehrzugeführt und später nicht neuerlich eingebracht.

Insgesamt können als wichtigste mit diesem Gesetz verfolgteAnliegen nachstehende Punkte festgehalten werden:

– Schaffung einer übersichtlichen Regelung der Behörden-organisation und der Eingliederung der Wachkörper

– Zeitgemäße Fassung und Umschreibung der maßgeblichenRechtsbegriffe

– Festlegung der von den Sicherheitsbehörden im Rahmen derSicherheitspolizei zu erfüllenden Aufgaben

– Verankerung des „ultima–ratio-Prinzips“ bei der Befugnis-ausübung, sodass in Rechte von Menschen erst eingegriffen wer-den darf, wenn die Aufgabe der Sicherheitsbehörden nichtanders erfüllt werden kann

– Verankerung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in differenzierterForm

– Schaffung der Möglichkeit, einen „Berufspflichtenkodex“ fest-zulegen

– Normierung grundsätzlicher Rechte der Betroffenen bei der Aus-übung von Befugnissen

– Größtmögliche Einschränkung der gegenwärtig in Art II § 4 Abs 2 ÜG 1929 verankerten „Generalklausel“ sowie Bestätigungihres Verfassungsrangs

– Präzisierung der Befugnisse im Umgang mit personenbezogenenDaten innerhalb des durch das Datenschutzgesetz vorgegebenenRahmens und Schaffung einer Auskunftsverpflichtung derSicherheitsbehörden

– Regelung des polizeilichen Erkennungsdienstes– Zusammenfassung der als „Polizeistrafrecht“ bezeichenbaren

Verwaltungsstrafbestimmungen und Einschränkung ihres sach-lichen Anwendungsbereichs

– Schaffung besonderer Rechtsschutzeinrichtungen, einschließlichder Möglichkeit einer externen Beschwerdekontrolle

– Konzentration des Rechtsschutzes bei den UVS zur Beseitigungdes „Einbringungsrisikos“ der Beschwerdeführer.

SPG§ 1

2

RV 08/1:

Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, Gewalt bei Sportgroß-veranstaltungen noch besser als bisher vorbeugen zu können. Insb imHinblick auf die Fußballeuropameisterschaft (Euro 2008) wird esnoch effektiveren Schutz der Fußfallfans und der sportbegeistertenFamilien geben. Sportgroßveranstaltungen dieser Dimension sollen zueinem Fußball- und Sportfest werden, wo Gewalt und Hooliganismuskeine Chance haben. Die Stadionbesucher haben einen Anspruch aufgezielte Maßnahmen zur präventiven Verhinderung von Gewalt imZuge von Sportgroßveranstaltungen.

Nach der derzeitigen Rechtslage kann die Exekutive am Ver-anstaltungsort selbst und in einem bestimmten Umkreis um dieSportgroßveranstaltung – etwa in einem Sicherheitsbereich nach § 36 b SPG – vorbeugende Maßnahmen gegen potentielle Gefährderergreifen. Der Sicherheitsbereich wird durch Verordnung im Umkreisvon höchstens 500 m um einen Veranstaltungsort eingerichtet. Darananknüpfend sind die Befugnisse der Wegweisung und Verhängungeines Betretungsverbots gegenüber potentiellen Gefährdern vor-gesehen. Ein widerrechtliches Betreten ist als Verwaltungsübertretungnach § 84 Abs 1 Z 5 zu ahnden. Wer bei einer derartigen Verwaltungs-übertretung auf frischer Tat betreten wird und trotz Abmahnung inder Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt, kann gem § 35VStG festgenommen werden. Weiters können zur Vollziehung dieserRegelung schon derzeit die Daten eines bestimmten Menschen, dereinen gefährlichen Angriff gegen bestimmte Rechtsgüter im Zu-sammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung gesetzt hat, wenn zubefürchten ist, er werde weitere gleichartige gefährliche Angriffe unterAnwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportgroßveranstal-tungen begehen, zentral gespeichert werden. Das ebenfalls bestehendeInstrument der Gefährderansprache, das sich in der Praxis bereitsbewährt hat, soll in Zukunft nur mehr bei jenen Personen zum Ein-satz kommen, die im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungenbestimmte Verwaltungsübertretungen begangen haben. Dem-gegenüber wird die Meldeauflage Personen betreffen, die bereitsGewalttaten im Zusammenhang mit Sport gesetzt oder gegen einüber sie verhängtes Betretungsverbot in einem Sicherheitsbereich verstoßen haben. Mit der vorgeschlagenen Abstufung soll erreichtwerden, dass für amtsbekannte Gewalttäter die eingriffsintensivere

§ 1SPG

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Maßnahme der Meldeauflage zum Einsatz kommt, mit der derBetroffene verpflichtet wird, sich in unmittelbarem zeitlichenZusammenhang mit einer bestimmten Veranstaltung – zB vor oderwährend eines Fußballspiels – bei einer bestimmten Sicherheitsdienst-stelle zu melden. Dort wird er über rechtskonformes Verhalten beiSportgroßveranstaltungen belehrt und durch die zeitliche Vorgabe ander Teilnahme an der Sportgroßveranstaltung gehindert. Damit wirdes unter der Berücksichtigung nationaler verwaltungs- und ver-fassungsrechtlicher Rahmenbedingungen zu einer internationalenAngleichung insb mit dem Mitveranstalter der Euro 2008, derSchweiz, kommen.

Da ein Verstoß gegen ein verhängtes Betretungsverbot eine derVoraussetzungen für die Erteilung einer Meldeauflage darstellt, ist diese Maßnahme ein Anschlussstück zu den mit 1. 1. 2006 in Kraftgetretenen Regelungen.

RV 12/4:

Eines der Kernprojekte der INNEN.SICHER 2010-Strategie desBMI ist die Weiterentwicklung der sicherheitsbehördlichen Struktu-ren. Dabei soll durch eine Neuorganisation der Strukturen auf Ebeneder nachgeordneten Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers der inden letzten Jahren, insbesondere durch die Zusammenführung derWachkörper zur gemeinsamen Bundespolizei im Jahr 2005 beschrit-tene Weg einer Verschlankung der Kommandostruktur und des Ab-baus von Doppelgleisigkeiten konsequent weiter verfolgt werden.Gleichzeitig gilt es, der Einrichtung einer neuen Behördenstruktur imFremden- und Asylwesen sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Rechnung zu tragen.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen die einfachgesetz-lichen Grundlagen für die Zusammenführung der bestehenden neunSD, vierzehn BPD und neun LPK zu neun LPD geschaffen werden.Dem BMI als oberste Sicherheitsbehörde sollen zukünftig in jedemBundesland anstelle der bisherigen „SD“ neun „LPD“ nachgeordnetwerden. Die behördlichen Befugnisse der BPD sollen im Wege desSPG auf diese LPD übertragen werden, welche für das Gebietbestimmter Gemeinden Aufgaben der Sicherheitsverwaltung an Stelleder BVB wahrzunehmen haben.

SPG§ 1

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Anmerkungen:

Der verfassungsrechtliche Rahmen für die Reform derSicherheitsbehörden wurde durch das BVG Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012, BGBl I 2012/49, geschaffen. Mit dieserNovelle wurden die Art 15, 78 a bis 78 d und 102 geändert.

1. Teil

1. Hauptstück

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation derSicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheits-polizei.

Anmerkungen:

Das SPG ist Organisations- und Materiengesetz zugleich. Esbeinhaltet zum einen eine Teilkodifikation der Rechtsmaterie„Sicherheitspolizei“ und regelt andererseits die Organisation derSicherheitsexekutive, dh der Sicherheitsbehörden und der ihnenbeigegebenen oder unterstellten Wachkörper (vgl § 5 Abs 5 SPG),allerdings eingeschränkt auf den Aufgabenbereich der Sicherheits-verwaltung. Für andere Aufgabenbereiche gilt diese Organisations-form nur insoweit, als die Rechtsordnung auf die einschlägigenBestimmungen des SPG verweist, so etwa § 18 StPO.

Weitere einschlägige Organisationsvorschriften sind etwa:Art 78 a bis 78 d B-VG (idF BVG Sicherheitsbehörden-Neu-strukturierung 2012, BGBl I 2012/49), das BKA-G und das BAK-G.

Siehe auch das BG über die Errichtung eines NationalenSicherheitsrates, BGBl I 2001/122 idF BGBl I 2008/30.

Die GendG 1894 und 1918 sowie § 20 des Behörden-ÜG, aufdie sich der organisatorische Bestand der Bundesgendarmeriestützte, wurden durch die SPG-Nov 2005 mit Ablauf des 30. 6. 2005 aufgehoben.

SPG § 1

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2. Hauptstück

Organisation der Sicherheitsverwaltung

Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 2. (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicher-heitsbehörden.

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheits-polizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, derÜberwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Aus-trittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Spreng-mittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- undVersammlungsangelegenheiten.

RV 91:

Als Sicherheitsverwaltung werden hier jene Materien definiert,die seit jeher als Kern der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden angesehenwerden. Die Aufgabenstellung der Überwachung des Eintritts in dasBundesgebiet und des Austritts aus ihm fehlte ursprünglich, wurdeallerdings offenbar der Sicherheitspolizei, dem Passwesen und derFremdenpolizei zugerechnet.

Anmerkungen:

Bis zum Inkrafttreten des SPG wurde davon ausgegangen,dass die Kriminalpolizei keine eigenständige Aufgabe ist, sondernkompetenzrechtlich zur Sicherheitspolizei gehört (VfSlg 4692/1964). Damit war sie als Teil des „öffentlichen Sicherheitswesens“iS von § 15 BehÜG den Sicherheitsbehörden zur Vollziehungzugewiesen. Seit der B-VG-Nov 2003, mit der die Art 78 a ff in dasB-VG eingefügt und zugleich § 15 BehÜG aufgehoben wurde,kann in Übereinstimmung mit der hL und Judikatur davon aus-gegangen werden, dass die „Kriminalpolizei“ eine eigenständigeAufgabe ist. Jedenfalls ist sie nicht Teil der Sicherheitsverwaltung(VwGH 17. 9. 2002, 2000/01/0325; 25. 3. 2003, 2002/01/0252;24. 3. 2004, 98/12/0515).

§ 2 SPG

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Unter Kriminalpolizei versteht man die Wahrnehmung vonAufgaben im Dienste der Strafrechtspflege, insb in der Aufklärungund Verfolgung von Straftaten nach der StPO (s die Legal-definitionen in § 18 Abs 1 StPO, § 5 Abs 2 BKA-G und § 1 Abs 1 Z 2 PolKG).

Die Vollziehung der Aufgabe „Kriminalpolizei“ obliegt denSicherheitsbehörden (§ 18 Abs 2 Satz 1 StPO). Die Organisationder Kriminalpolizei richtet sich nach dem SPG. Demnach sindzur Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben und zum Einsatzkriminalpolizeilicher Befugnisse die Sicherheitsbehörden und dieihnen beigegebenen, zugeteilten oder unterstellten Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes zuständig (§ 18 Abs 2 Satz 2StPO).

Die Behörden der Strafjustiz (Gerichte und StA) sind somit nicht direkte Auftraggeber der Polizeikommanden oder einzelner Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In formalerHinsicht werden „in criminalibus“ immer die Sicherheits-behörden in Anspruch genommen. Die Organe des öffent-lichen Sicherheitsdienstes werden bei Besorgung der Aufgabe„Kriminalpolizei“ funktionell als Organe der Sicherheitsbehördeund nicht als unmittelbar der Justiz zurechenbare Organe tätig.

Sicherheitspolizei

§ 3. Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, aus-genommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

RV 91:

Wie im allgemeinen Teil ausgeführt, verwendet das SPG 1991zur Bezeichnung seines Kerngegenstands die Bezeichnung „Sicher-heitspolizei“ und meint damit den um die erste allgemeine Hilfeleis-tungspflicht erweiterten Kompetenztatbestand der Aufrechterhaltungder öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

SPG § 3

7

Für die Beibehaltung dieser „Begriffstrias“ war va die Tatsachemaßgeblich, dass eine Änderung nur sinnvoll gewesen wäre, wennauch der Kompetenztatbestand umformuliert worden wäre. Dies istnicht geschehen, weil zum Verständnis dieser Kompetenzbestimmungeine teilweise weiterhin anwendbare Judikatur des VfGH besteht undkein Zweifel darüber aufkommen sollte, dass es in diesem Bereich –was die Kompetenzabgrenzung betrifft – zu keiner Änderung ge-kommen sei.

Anmerkungen:

§ 3 enthält eine Definition des Begriffs „Sicherheitspolizei“,allerdings eingeschränkt auf die allgemeine Sicherheitspolizei iSvon Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG. Dem entgegen gründet sich die ört-liche Sicherheitspolizei auf Art 15 Abs 2 und 118 Abs 3 Z 3 B-VGund ist in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern bzwGemeinden zugewiesen.

Das SPG bewirkt eine Teilkodifikation des Sicherheitspolizei-rechts, neben der es zahlreiche weitere Bestimmungen gibt. Dazufolgende Beispiele:

– AbzeichenG 1960, BGBl 1960/84 – § 41 BankwesenG, BGBl 1993/532 – Art III Abs 1 Z 4 EGVG, BGBl I 2008/87 – Grundversorgungsgesetz-Bund, BGBl 1991/405– LuftfahrtsicherheitsG 2011, BGBl I 2010/111– PolKG, BGBl I 1997/104 – EU-PolKG, BGBl I 2009/132– § 6 SicherheitskontrollG 1991, BGBl 1992/415 – § 136 Abs 1 Z 1 und 3 sowie § 170 Abs 1 Z 4 StPO 1975,

BGBl 631 – StrafregisterG 1968, BGBl 277 – TilgungsG 1972, BGBl 68 – Uniform-VerbotsG, BGBl 1946/15 – WaffengebrauchsG 1969, BGBl 149

Die „Kriminalpolizei“ ist nicht Teil der Sicherheitspolizei bzwder Sicherheitsverwaltung, sondern eine eigenständige Aufgabe(VwGH 17. 9. 2002, 2000/01/0325; 25. 3. 2003, 2002/01/0252;

§ 3 SPG

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24. 3. 2004, 98/12/0515). Dessen ungeachtet ist sie aber denSicherheitsbehörden zur Vollziehung zugewiesen. Siehe Anm zu § 2.

Sicherheitsbehörden

§ 4. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundes-minister für Inneres.

(2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unter-stellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnetBezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in denLändern.

(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeindesonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmenandere Bundesgesetze.

Abs 2 idF BGBl I 2012/50; Abs 3 idF BGBl I 2002/104.

RV 91:

Dieser Paragraph gibt den Aufbau der Sicherheitsbehördenwieder und ordnet den Sicherheitsbehörden die Besorgung der Sicher-heitsverwaltung zu. Entsprechend dem Charakter der SD (Anm: nun-mehr LPD) als Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sinddiese dem BMI unmittelbar unterstellt.

Da die Angehörigen der Gemeindewachkörper im § 5 als Or-gane des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezeichnet werden, ist eserforderlich, sie in die Regelung über die Gemeinden einzubeziehen,um klarzustellen, dass sie, aber auch sonstige Gemeindewachorgane,die im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig werden, nur auf jeneBefugnisse zurückgreifen können, die ihnen mit speziellen Gesetzeneingeräumt werden; die Befugnisse des 3. und 4. Teils dieses Bundes-gesetzes stehen ihnen somit a priori nicht zu.

Anmerkungen:

Dieser Paragraph regelt, welche Behörde (welcher Behörden-typus) auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene für die Sicherheits-

SPG § 4

9

verwaltung zuständig ist und legt damit für diesen Bereich dieAufbauorganisation – verbunden mit einem fachlichen Leitungs-,Weisungs- und Aufsichtsrecht – fest.

Zu Abs 3:

AB 91:

Durch die in die B-VG-Nov eingefügte Bestimmung des Art 118Abs 7 über den Ermächtigungsumfang der Angehörigen der GWKbedarf es im SPG keiner Bedachtnahme mehr auf sondergesetzlicheRegelungen. Nach wie vor erforderlich ist allerdings die Feststellung,dass Organe der Gemeinden nur durch andere BG eine Funktion alsSicherheitsbehörden erhalten können.

RV 02/3:

Ein Großteil des Fundrechts ist derzeit in den §§ 388 ff ABGBgeregelt. Dies gilt nicht nur für den zivilrechtlichen, sondern auch fürden öffentlich-rechtlichen Teil dieser Vollzugsmaterie, den der VfGHgem dem Erk VfSlg 8155/1977 der allgemeinen Sicherheitspolizeizugerechnet hat. Die Wahrnehmung der zum öffentlichen Recht zuzählenden Aufgaben der Entgegennahme, Aufbewahrung, Aus-forschung des Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers und Aus-folgung eines Fundes an diesen oder allenfalls an den Finder überträgt§ 390 ABGB der „Obrigkeit“ (in § 389 ABGB „Ortsobrigkeit“ bezeich-net). Dieser Begriff wird von der Lehre (vgl Spielbüchler in Rummel 3

§ 389 Rz 2) derart ausgelegt, dass hiermit der Bgm, im Wirkungs-bereich einer BPD diese, als Fundbehörde festgelegt wird.

Mit der Neuregelung dieses Aufgabenbereichs soll auch dieBehördenzuständigkeit neu bestimmt werden. In Hinkunft soll auchan Orten, für die eine BPD (Anm: nunmehr LPD als Sicherheits-behörde erster Instanz) besteht, der Bgm das Fundrecht vollziehen.Die verfassungsgesetzliche Ermächtigung hierfür besteht in Art 78 aAbs 3 B-VG.

Da das Fundwesen zur allgemeinen Sicherheitspolizei zu rechnenist, kommt nur eine Besorgung durch den Bgm im übertragenen Wir-kungsbereich der Gemeinde in Frage (vgl Art 119 B-VG). Sofern derBgm diese Aufgaben vollzieht, schreitet er als Sicherheitsbehörde ein.

§ 4 SPG

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Anmerkungen:

Abs 3 erweitert die Behördenorganisation „nach unten“,indem er dem Bürgermeister die Aufgaben des Fundwesenszuweist und darüber hinaus ermöglicht, ihm durch BG weitereSicherheitsaufgaben zuzuweisen (s auch Art 78 a Abs 3 B-VG). DerBgm hat derzeit folgende Aufgaben als Sicherheitsbehörde desBundes im funktionellen Sinn:

– Sicherheitspolizei/Fundwesen: Fundbehörde für alle ver-lorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem örtlichenWirkungsbereich aufgefunden werden (§ 14 Abs 5, § 22 Abs 1 a und § 42 a SPG).

– Sicherheitspolizei: Ausstellung von Urkunden, die über diewahre Identität des Betroffenen täuschen (§ 54 a Abs 1 und 3SPG, Legende), auf Verlangen des BMI zum vorbeugendenSchutz von Menschen (§ 22 Abs 1 Z 5 SPG), zum Zweckeverdeckter Ermittlungen (§ 54 Abs 3 SPG) oder der Durch-führung von Observationen.

– Strafregisterwesen: Ausstellung von Strafregisterbescheini-gungen (§ 10 StRegG).

– Meldewesen: Der Bgm ist Meldebehörde I. Instanz (§ 13 Abs 1 MeldeG).

– Passwesen: Die Zuständigkeit des Bgm für passrechtlicheAmtshandlungen ist uneinheitlich geregelt. Im Zuge derPassG-Nov 2002 wurde die passbehördliche Zuständigkeit inI. Instanz von den damals zuständigen BPD auf die Bgmübertragen. Im Zuständigkeitsbereich der BVB ist eine solcheÜbertragung nicht erfolgt. Der Bgm kann jedoch mit V derBH gem § 16 Abs 3 PassG ermächtigt werden, Anträge aufAusstellung von Reisepässen entgegenzunehmen und dieIdentitätsprüfung des Antragstellers durchzuführen. Ebensokann die Ausfolgung (Zustellung) des von der BH aus-gestellten Reisepasses im Wege des Bgm erfolgen.

– Pyrotechnik: Die Verwendung pyrotechnischer Gegenständeder Kategorie F2 im Ortsgebiet ist nach dem PyroTG 2010grundsätzlich verboten. Der Bgm kann jedoch mit V gem

SPG § 4

11

§ 38 Abs 1 PyroTG 2010 bestimmte Teile des Ortsgebietesvon diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe derörtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdun-gen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschenoder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärm-belästigungen nicht zu besorgen sind.

Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstesversehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind An-gehörige

1. des Wachkörpers Bundespolizei,2. der Gemeindewachkörper und3. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,

wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- undZwangsgewalt ermächtigt sind.

(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht ausdem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung derersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahren-abwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus demErmittlungs- und Erkennungsdienst.

(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel derLandespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einerGemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, undBezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend inner-halb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sinddie notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund umdie Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif fürNotrufe erreichbar sind.

(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheits-behörden und den diesen beigegebenen oder unterstelltenWachkörpern.

(6) Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Be-diensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wache-

§ 5 SPG

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beamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exe-kutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einerbestimmten Dienststelle.

Abs 2 idF BGBl I 2004/151; Abs 4 idF BGBl I 2012/50; Abs 5 idFBGBl I 2002/104; Abs 6 idF BGBl I 2012/50.

RV 91:

Der Begriff des Exekutivdienstes ist, obwohl im täglichenGespräch vielfach verwendet, bislang nirgends definiert. Auch das SPG1991 nimmt keine umfassende Definition vor, sondern ordnetzunächst lediglich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes denSicherheitsbehörden als Träger des Exekutivdienstes zu. Hiebei wirddavon ausgegangen, dass der Exekutivdienst als solcher eine von Mate-rie zu Materie – wenn auch geringfügig – unterschiedliche Definitionzu erfahren hat.

Für den Bereich der Sicherheitspolizei wird der Exekutivdienstim Abs 3 definiert und hiebei der begriffliche Einklang mit dem 3. und 4. Teil hergestellt. Der Streifen- und Überwachungsdienstmeint jene Tätigkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,die einerseits im Entfalten von Präventivwirkung durch bloße An-wesenheit besteht und die andererseits einer erhöhten Bereitschafts-haltung entspricht, um bei einer sich konkretisierenden Gefahrschneller einschreiten zu können. Hiebei ist der Überwachungs-dienst auf ein bestimmtes Ereignis, etwa eine Großveranstaltung, undder Streifendienst auf das Absichern eines bestimmten Gebiets be-zogen.

Die BPD (Anm: nunmehr LPD als Sicherheitsbehörde erster Instanz) und BVB haben den Streifendienst innerhalb ihrer Sprengel so zu besorgen, dass er dem Anforderungsprofil dieses Gebiets entspricht; außerdem ist bezirksübergreifend und,nach den jeweils gebotenen Schwerpunkten ergänzend, ein Streifen-dienst auf Landesebene zu organisieren. Schließlich ist dafür vorzusorgen, dass der Funkstreifendienst über die Einsatz-zentralen den Anforderungen entsprechend geführt werden kann und dass diese Einsatzzentralen vom Hilfe suchenden Bürger telefonisch möglichst einfach und kostengünstig erreicht werden können.

SPG § 5

13

Zu Abs 2:

Anmerkungen:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die„operativen Arme“ der Sicherheitsbehörde. Sie wirken an derDurchsetzung des behördlichen Imperiums unter Einsatz be-sonderer Befugnisse (insb jener des 3. Teils) mit, die sonstigenOrganen der Behörde nicht zustehen. Die Amtshandlungen derOrgane sind immer der Behörde zuzurechnen. Die Exekutiv-organe sind jedoch hinsichtlich ihrer Zuständigkeit an die Gren-zen der Zuständigkeit der Behörde gebunden. Hiebei ist zu beach-ten, dass sich die örtliche Zuständigkeit aus dem Amtssprengelder Behörde ergibt. Die Erfüllung von Aufgaben bzw die Aus-übung von Befugnissen ist daher nur innerhalb dieses Sprengelszulässig. Ausnahmen sieht § 14 Abs 3 SPG vor.

Die sachliche Zuständigkeit ist gleichbedeutend mit demmateriellen Aufgabenbereich der Behörde. Nach § 2 SPG obliegtden Sicherheitsbehörden die Sicherheitsverwaltung. Dem Bgmkommen sicherheitsbehördliche Aufgaben nur insoweit zu, alsdies bundesgesetzlich normiert ist (§ 4 Abs 3 Satz 2 SPG). Dasbedeutet, dass den Angehörigen der GWK von Haus aus nurinsoweit Befugnisse zukommen, als dem Bgm entsprechende Aufgaben übertragen sind (s jedoch § 9 Abs 3 und § 14 Abs 4SPG).

Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus dem Be-hördenaufbau (im vertikalen Sinn). Im Allgemeinen wird von derRechtsordnung die ausschließliche Zuständigkeit einer einzigenBehörde (zB der BVB) festgelegt. Die in der Aufbauorganisationübergeordneten Behörden können im Allgemeinen nicht mitAußenwirksamkeit tätig werden, sondern sind lediglich mit Weisungsrecht ausgestattete, „sachlich in Betracht kommendeOberbehörden“, allenfalls auch Rechtsmittelbehörden. Im Bereichder Sicherheitspolizei liegt hingegen grundsätzlich eine konkurrie-rende Zuständigkeit von drei organisationsrechtlich übereinanderstehenden Behörden vor: BVB, LPD und BMI. Dies ist nichtzuletzt deshalb von Bedeutung, weil verwaltungspolizeiliche

§ 5 SPG

14

Befugnisse (wie zB die Festnahmebefugnis nach § 35 VStG)grundsätzlich nur der Behörde I. Instanz zukommen, während dieBefugnisse im sicherheits- und kriminalpolizeilichen Bereichjeweils allen drei örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden zu-kommen (zB Wegweisungs- und Festnahmerechte).

Siehe auch die EB zu § 14.

AB 91:

Derzeit gibt es Beamte des rechtskundigen Dienstes mit exeku-tivdienstlichen Aufgaben nur bei SD und BPD. Es ist jedoch nichtauszuschließen, dass auch bei den übrigen Sicherheitsbehörden (BMI,Stadtgemeinden mit eigenem Statut, BH) ein Bedürfnis nach Exeku-tivbeamten mit akademischer juristischer Ausbildung besteht, weshalbkeine Einschränkung auf den gegenwärtigen Zustand vorgenommenwerden soll. Selbstverständlich erfolgt damit kein Eingriff in dieOrganisationskompetenz der Länder, deren Aufgabe es sein wird, beiBedarf die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung von Beamtendes sicherheitspolizeilich-rechtskundigen Dienstes bei BVB zur Ver-fügung zu stellen. Die Abänderung soll klarstellen, dass nur jeneBeamten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden Or-gane des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, die tatsächlich mit der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt betraut sind.

Anmerkungen:

§ 5 Abs 2 Z 3 SPG ermöglicht, die Angehörigen des rechts-kundigen Dienstes aller Sicherheitsbehörden („Konzeptsbeamte“,„Polizeijuristen“), also auch des BMI und der BVB, mit Exekutiv-gewalt auszustatten. Dies ist in letzter Zeit vermehrt geschehen (s zB § 6 Abs 7 Bgld BH-G, LGBl 2003/26).

Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheits-behörden üben eine Doppelfunktion aus. Sie sind einerseits Ver-treter des Behördenleiters (vor allem in ihrer Funktion alsJournalbeamte) und andererseits Exekutivorgane, die – wie dieWachkörperangehörigen – zur Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

SPG § 5

15

Für die mit 1. 9. 2012 neu geschaffene Funktion des Landes-polizeidirektors wurde der Abschluss einer akademischen Ausbildung in § 7 Abs 1 ausdrücklich normiert. Da der Landespolizeidirektor leitenden Funktionsträgern im Bereich derGerichte, der StA, der UVS und der Landesverwaltung (insb Landesamtsdirektor und Bezirkshauptleute), aber auch berufs-mäßigen Parteienvertretern fachlich auf Augenhöhe gegen-übertreten können muss, ist eine profunde juristische Ausbildung, wie schon durch § 5 Abs 2 Z 3 vorgezeichnet,unabdingbar. Vgl dazu die Bologna-konforme Ausgestaltung des Begriffes „rechtskundig“ durch §§ 2 und 2 a RStDG (idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl I 2007/96) und § 3 RAO (idF des Berufsrechtsänderungsgesetzes, BGBl I 2007/111).

RV 91:

Soldaten, die über Ersuchen der Sicherheitsbehörden zur Assistenzleistung in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei herangezogen werden, sind zwar Organe der Sicherheits-behörden, nicht aber Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.Vorschriften, die für ihren Einsatz gelten, hätten – wie es bei denOrganen der Zollwache geschehen ist – in einem eigenen Über-tragungsgesetz zu ergehen (Anm: vgl dazu das Erk VfSlg 13.708/1994).

Generell ist somit davon auszugehen, dass der sicherheits-behördliche Exekutivdienst den Organen des öffentlichen Sicher-heitsdienstes vorbehalten ist und dass sich die Sicherheits-behörden für den sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst – wie er imAbs 3 umschrieben ist – ausschließlich dieser Organe zu bedienenhaben.

Anmerkung:

Nach Art 78 d Abs 2 B-VG darf für das Gebiet einer Ge-meinde, in der die LPD zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanzist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nichterrichtet werden.

§ 5 SPG

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RV 05:

Zweck dieser Regelung – vor der B-VG-Nov BGBl I 1999/8 inArt 102 Abs 5 B-VG geregelt – ist das Verbot des Aufstellens (Neu-errichtens) und des Unterhaltens von Wachkörpern der Länder undGemeinden im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehör-de (Anm: nunmehr LPD als Sicherheitsbehörde erster Instanz für dasGebiet einer Gemeinde). Dem Bund hingegen steht es frei, nach dieserBestimmung Wachkörper einzurichten.

Die Legaldefinition des Art 78 d Abs 2 (Anm: idF vor der NovBGBl I 2008/2) geht auf die verfassungsrechtliche Neuorganisation derSicherheitspolizei im Jahr 1929 zurück und zielt auf die Unter-drückung anderer („konkurrenzierender“) Wachkörper andererGebietskörperschaften ab. Es wird also ein Konkurrenzverbot fürWachkörper anderer Gebietskörperschaften statuiert. In ihrer StF fin-det sie sich in der Übergangsbestimmung des Art II § 5 Abs 1 ÜG1929.

Es ist also festzuhalten, dass dem Verfassungsgesetzgeber (insbdes Jahres 1991) unterschiedliche Modelle von Wachkörpern des Bun-des bekannt waren und sind. Konkret handelt es sich sowohl um dasModell eines einheitlichen Wachkörpers, der bestimmten Behördenunterstellt ist, aber auch das Modell eines nicht einheitlichen, ver-schiedenen Dienststellen beigegebenen Wachkörpers. Diese unter-schiedliche Ausprägung ermöglicht im Rahmen der allgemein gehalte-nen Definition eines Wachkörpers in Art 78 d B-VG dem einfachenGesetzgeber die Regelung der Organisations- und Führungsvorschrif-ten.

In diesem Zusammenhang ist im Interesse der Vollständigkeitauch Art 151 Abs 1 zweiter Satz B-VG zu erwähnen. Dieser enthältkeine Bestandsgarantie für die am 1. 1. 1992 vorhandenen (Gemein-de-) Wachkörper, sondern soll lediglich klarstellen, dass diesen durchdie Aufhebung des Art II § 5 (Abs 3) des Übergangsgesetzes 1929 dieverfassungsrechtliche Grundlage nicht entzogen wurde (s AB 1562BlgNR 20. GP 5). Dies bedeutet daher nur, dass die rechtliche Existenzdieser Wachkörper verfassungsrechtlich außer Zweifel steht. Die Re-gelung zur Organisation der Wachkörper kommt – wie ausgeführt –dem einfachen Bundesgesetzgeber zu. Da die entsprechenden Organi-sationsstatute betreffend die Sicherheitswache und die Kriminal-

SPG § 5

17

beamten gem § 1 1. BRBG mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraftgetreten sind, besteht hier zudem Regelungsbedarf (s Faber, JRP 2000,35 ff).

Zu Abs 4:

Anmerkungen:

Die Besorgung des Streifendienstes ist zunächst im Rahmendes Sprengels der BVB bzw der LPD, insoweit diese im Gebieteiner Gemeinde als Sicherheitsbehörde erster Instanz tätig wird,und unter deren Verantwortung zu besorgen. Zusätzlich ist derStreifendienst auch sprengelübergreifend innerhalb des Landes(unter der Verantwortung der LPD) zu besorgen.

Das Einschreiten von österreichischen Sicherheitsorganenaußerhalb des Bundesgebietes sowie das Einschreiten von auslän-dischen Sicherheitsorganen im Bundesgebiet ist in §§ 14 ff PolKG,BGBl I 1997/104, sowie in §§ 27 ff EU-PolKG, BGBl I 2009/132und in mehreren zwischenstaatlichen Vereinbarungen geregelt.

Zu Abs 6:

RV 12/3:

Art 78 d B-VG definiert den Begriff „Wachkörper“ auf ver-fassungsrechtlicher Ebene (vgl näher ua Funk, ÖJZ 1973, 627). Nun-mehr soll auf einfachgesetzlicher Ebene eine Festlegung jener Personengruppen des Innenressorts erfolgen, die dem WachkörperBundespolizei angehören.

Zum Wachkörper Bundespolizei zählen demnach zum einen alleAngehörigen der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wache-beamte, wobei der Begriff „Besoldungsgruppe“ an das dienst- undbesoldungsrechtliche Begriffsverständnis anknüpft (vgl § 2 GehG 1956)und zum anderen alle in vertraglicher Verwendung stehende Exekutiv-bedienstete. Zu letzteren zählen insbesondere Polizeischüler, welche fürdie Dauer ihrer Ausbildung (von in der Regel vierundzwanzig Mona-ten) einen Sondervertrag „Polizeiliche Grundausbildung“ erhalten.

Der Zusatz „unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmtenDienststelle“ stellt klar, dass eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle

§ 5 SPG

18

auf Ebene des Bundesministeriums (wie etwa zum BK oder zumBundesasylamt) keine Änderung hinsichtlich der Angehörigeneigen-schaft mit sich bringt. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienst-stelle ist aber für die Ausübung der Dienstaufsicht von Relevanz:Diese obliegt grundsätzlich dem Landespolizeidirektor; im Falle einerDienstverwendung im BMI (zB BAK oder BK) wird die Dienst-aufsicht vom BMI ausgeübt, vertreten durch die im Rahmen derGeschäftsordnung hierzu Ermächtigten (zB dem Leiter der Sektion Ioder II). Die Fachaufsicht liegt bei der zur Vollziehung des jeweiligenMateriengesetzes zuständigen Behörde, der der Wachkörper als Hilfs-organ beigegeben (zB BMI, LPD) oder unterstellt (zB BVB, LReg) ist.

RV 05:

Fragen der Diensthoheit:Losgelöst von fachlichen Fragen im Verhältnis zu den Sicher-

heitsbehörden sind im SPG die organisatorischen Grundlagen für dieAngelegenheiten des inneren Dienstes sowohl der dem BMI nachge-ordneten Sicherheitsbehörden als auch der Polizeikommanden zuregeln.

In diesem Zusammenhang ist auf den Unterschied von fach-lichen und dienstlichen Vorgesetzten bzw fachlichen und dienstlichenWeisungen hinzuweisen. Schon nach den (. . .) GendarmerieG 1894und 1918 sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes von den eige-nen Organen der Gendarmerie zu besorgen, die Sicherheitsbehördensind auf die Erteilung so genannter fachlicher Weisungen beschränktund haben keine Befugnis zur Erlassung innerdienstlicher Weisungen(s zu Abgrenzungsfragen des inneren Dienstes Barfuß, Die Weisung[1967] 23; Traxler, Zur Abgrenzung von fachlichen und dienstlichenWeisungen am Beispiel der Bundesgendarmerie, ÖJZ 1973, 542;W. Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung[1981] 53 f; Thienel, Die Aufgaben der Bundesgendarmerie [1986] 43 ff; Kucsko-Stadlmayer, Legalitätsprinzip und Weisungsgebundenheitder Beamten, in GedS Ringhofer [1995] 77 [84 f]; dies, Disziplinar-recht3 163 f; Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Ver-waltungsverfahren [1997] 134; Schindler, s’net leicht! ProblemkreisDienst- und Fachaufsicht in der Sicherheitsexekutive, Sicherheit &Recht, April 2003, 20).

SPG § 5

19

Die fachliche Weisung determiniert die Ausübung der innerenWeisungsbefugnis (Thienel, Die Aufgaben der Bundesgendarmerie[1986] 45).

Festzuhalten ist, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, dassAngehörige von Wachkörpern einer Weisungsbindung – letztlich biszum BMI – unterliegen und dass eine Aufsichtsbefugnis – letztlich biszum BMI – stets zu vermuten ist. Aus der Verfassung ergibt sichjedoch nicht, dass vorgesetztes Organ in jeglicher Hinsicht die Be-hörde sein muss, der die Angehörigen des Wachkörpers beigegebenoder unterstellt sind (vgl Hauer in Rill/Schäffer, Bundesverfassungs-recht 8). Jedenfalls ist zu gewährleisten, dass mit der Befugnis zur Weisungserteilung auch die Möglichkeit einer wirkungsvollen Steuerung erfolgen kann. Daher steht außer Zweifel, dass Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes etwa angewiesen werden können,eine bestimmte Maßnahme, beispielsweise eine Festnahme, durch-zuführen. Gleichwohl zeigen gerade Gesetzesbestimmungen wie §§ 35und 39 VStG, dass verfassungsmäßiger Weise Ermächtigungen fürAngehörige von Wachkörpern bestehen dürfen, die doch der Be-urteilung der Ermächtigten im Einzelfall im täglichen Vollzug ob-liegen können (vgl Thienel, Die Aufgaben der Bundesgendarmerie[1986] 15 ff).

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die geltende Rechts-lage Ermächtigungen von Angehörigen eines Wachkörpers kennt, die,unbeschadet der Weisungsbefugnis des vom Gesetzgeber als vorgesetztbestimmten Organs, Ausdruck einer gewissen Organautonomie sind.

Anmerkungen:

Wachkörper sind nach Art 78 d Abs 1 B-VG bewaffnete oderuniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichteteFormationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters über-tragen sind. Zu den Wachkörpern sind insb nicht zu zählen: Daszum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land-und Forstwirtschaft (Feld, Flur- und Forstschutz), des Bergbaus,der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen auf-gestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuer-wehr.

§ 5 SPG

20

Die Aufbauorganisation des Wachkörpers Bundespoli-zei ist für den Bereich des inneren Dienstes in § 10 SPG geregelt, jene für den Bereich der Sicherheitsverwaltung in den §§ 6 bis 9 SPG. Für den Bereich Kriminalpolizei s § 18 StPO.

Der Begriff „Bundespolizei“ ist viel weiter, als es auf denersten Blick scheint. Er umfasst nicht nur den Wachkörper„Bundespolizei“ iSd § 5 Abs 6, sondern auch die Sicherheits-behörden des Bundes (im organisatorischen Sinn), also: BMI/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 SPG, § 7 Abs 9BMG, s Anm zu § 6) und LPD.

Davon können in organisatorischer Hinsicht abgegrenztwerden:

– als „Landespolizei“: die BH;– als „Gemeindepolizei“: die Bgm und die GWK.

Die Gesamtheit aller Sicherheitsbehörden und Wachkörper(diesen beigegeben oder unterstellt) bildet die Sicherheits-exekutive (§ 5 Abs 5 SPG).

Vielfach spricht die Rechtsordnung von „Organen deröffentlichen Aufsicht“. Dazu gehören – neben den Organen desöffentlichen Sicherheitsdienstes – auch die Organe der Straßen-aufsicht sowie sonstige Aufsichtsorgane (zB Gewässer-, Forst-,Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane).

Überwachungsgebühren

§ 5 a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durchOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund derVerwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnetoder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuhe-ben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt,die – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oderum Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zuentrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

SPG § 5a

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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben dergesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,der politischen Parteien und der ausländischen in Österreichakkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies giltauch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.

(3) Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maß-gabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf dasöffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesund-heitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt

1. für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3) durch Verordnungdes Bundesministers für Inneres und

2. für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3)durch Verordnung der Landesregierung.

IdF BGBl 1996/201; Abs 3 idF BGBl I 2004/151.

Anmerkungen:

Diese Regelung sieht die Vorgangsweise der Entrichtung vonGebühren bei bestimmten polizeilichen Überwachungen vor unddient der Kostentragung aufwändiger Überwachungsmaßnahmen.Nicht umfasst sind hievon Schutzmaßnahmen iSd § 22 Abs 1 Z 2und 3 SPG oder Maßnahmen zum Schutz von Kirchen, Religions-gemeinschaften, politischen Parteien und akkreditierten Ver-tretungsbehörden.

Siehe auch §§ 5 b, 27 a und 48 a SPG.

Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 5 b. (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sienicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzu-schreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Siefließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit derÜberwachung betrauten Organe zu tragen hat.

(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt im Verfahren

§§ 5a, 5b SPG

22

gemäß Abs. 1 Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zurBescheiderlassung zuständig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Über-wachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben,dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde,durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Personbeantragt oder durch das Verschulden einer anderen Personverursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zutragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu,so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilterHand.

IdF BGBl 1996/201.

Bundesminister für Inneres

§ 6. (1) Die Organisationseinheiten des Bundesminis-teriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheits-verwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst bilden dieGeneraldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtungund Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes alsOrganisationseinheit der Generaldirektion für die öffentlicheSicherheit sowie des Bundesamtes zur Korruptionspräventionund Korruptionsbekämpfung erfolgt durch besonderes Bundes-gesetz.

(2) Die dem Bundesminister für Inneres beigegebenenoder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutiv-dienst.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einverneh-men mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnungfür Zwecke einer wirksameren Bekämpfung krimineller Ver-bindungen oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oderSachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine besondereAusbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicherAngriffe aus Organen gemäß Abs. 2 Sondereinheiten bilden undihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahr-

SPG §§ 5b, 6

23

nehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen.Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereitsbestanden haben.

Abs 1 idF BGBl I 2002/22, I 2009/72 und I 2012/50; Abs 2 idFBGBl I 2009/72; Abs 3 idF BGBl I 2000/85.

RV 91:

Die im BMI dem Ressortleiter als Instrument für die Besorgungder Sicherheitsverwaltung zur Verfügung stehende Organisationsein-heit soll – so wie bisher (§ 15 Abs 1 Beh-ÜG) – die Generaldirektionfür die öffentliche Sicherheit sein, doch soll es nun möglich sein, die-sen Organisationsbegriff dynamisch handzuhaben.

Es hat sich gezeigt, dass es für bestimmte Aufgaben, insb imBereich der Bekämpfung des Terrorismus und des Suchtgiftmiss-brauchs, spezialisierter Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstesbedarf, die bundesweit eingesetzt werden können.

RV 02/2:

Der Entwurf des BKA-G ist Teil der Organisationsreform der Kriminalpolizei. Mit der Errichtung des BK soll eine Ein-richtung geschaffen werden, die aufgrund ihrer Organisation undAusstattung mit speziell ausgebildetem Personal und Sachmitteln besser zur Bekämpfung überregionaler und schwer wiegender Kriminalität und zur Führung der internationalen polizeilichenKooperation geeignet ist. Zudem soll die Regelung den besonderenStellenwert, den diese polizeiliche Tätigkeit in der Bundesverwaltungeinnimmt, betonen und eine Option für zukünftige Reformen so-wohl bei der Exekutive als auch im Bereich des Strafprozessrechts bieten.

Die wesentlichen Ziele sind der Abbau bestehender Doppel-gleisigkeiten und die Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung imRahmen einer spezialisierten Zentralstelle, die Einrichtung einesSPOC (Single Point of Contact), die Steuerung und Koordinierungder Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen bei der Aus-übung der Aufgabe „Kriminalpolizei“ sowie eine Steigerung der Effizienz durch Ressourcenbündelung.

§ 6 SPG

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Das BK wird als besondere Teilorganisation der Generaldirek-tion für die öffentliche Sicherheit, jedoch mit Abweichungen vomsonst für Bundesministerien vorgesehenen Aufbau, eingerichtet. DieEingliederung des BK im Organisationsverband der obersten Sicher-heitsbehörde hat den Vorteil, dass ihm hiermit „automatisch“ alle inMateriengesetzen zur Erfüllung sicherheits- und kriminalpolizeilicherAufgaben vorgesehenen Befugnisse und Ermächtigungen zur Verwen-dung personenbezogener Daten zur Verfügung stehen und das BK –falls erforderlich – auch Weisungen an nachgeordnete Sicherheits-behörden erteilen kann. Eine Änderung der durch Art 78 a B-VG vorge-gebenen Struktur der Sicherheitsbehörden wird dadurch nicht bewirkt.

Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die ver-fassungsgesetzliche Ermächtigung nach Art 77 Abs 2 B-VG.

RV 09/2:

Es wird klargestellt, dass es sich beim Bundesamt (Anm: zurKorruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) um eine Orga-nisationseinheit des BMI handelt, deren Aufgaben und Befugnisse sichnach dem SPG und anderen Gesetzen mit sicherheitspolizeilichenAnknüpfungspunkten (wie etwa die StPO) richten.

Anders als in § 6 Abs 1, der von einer funktionalen Betrach-tungsweise ausgeht, ist in Abs 2 ein dienstrechtlicher Aspekt gegeben.Die Ausweitung des Anwendungsbereichs ist zur Gewährleistung derZulässigkeit der Exekutivdienstleistung auch durch die Bedienstetendes neu einzurichtenden Bundesamts erforderlich.

RV 12/4:

Der Begriff der „Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit“soll künftig neben den Organisationseinheiten des BMI, die Ange-legenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, der Vollständigkeithalber und seiner Bedeutung angemessen auch den ChefärztlichenDienst erfassen.

Anmerkungen:

Die in § 6 Abs 1 und 2 SPG sowie § 7 Abs 9 BMG vorgeseheneGeneraldirektion für die öffentliche Sicherheit ist ein funktioneller

SPG § 6

25

Begriff und somit nicht mit der aufgrund der Geschäftseinteilungdes BMI bestehenden Sektion II gleichzusetzen. Vielmehr werdenalle Organisationseinheiten des BMI, die Angelegenheiten derSicherheitsverwaltung und der Kriminalpolizei besorgen, funk-tionell als Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit tätig.

Zur Einrichtung und Organisation des BK und des BAK sdas BKA-G und das BAK-G. Die Einrichtung des Bundesamts fürVerfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) als staats-polizeiliches Gegenstück zum BK erfolgte nicht per Gesetz, son-dern lediglich mittels Geschäftseinteilung des BMI.

Zu den Sondereinheiten s die nachstehende Sondereinheiten-Verordnung.

Sondereinheiten-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche

Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung)BGBl II 1998/207 idF BGBl II 2002/1, II 2002/485

und II 2010/149

Auf Grund der §§ 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes(SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 6 imEinvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates – ver-ordnet:

§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für dieöffentliche Sicherheit sind errichtet:

1. – 3. [aufgehoben]4. das Einsatzkommando Cobra (EKO-Cobra);5. die Sondereinheit für Observation (SEO).

§§ 2. – 4. [aufgehoben]

§ 5. Dem EKO-Cobra obliegt es, in unmittelbarer Unter-stellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheitschwerpunktmäßig

§ 6 SPG

26

1. gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegender hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichenZwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nichtausreichend zur Verfügung stehen;

2. den vorbeugenden Schutz gem § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 SPGbei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;

3. den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluft-fahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer Missionen auszuüben.

§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unterden Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

1. die Durchführung einer optischen oder akustischenÜberwachung nach § 136 Abs. 1 Z 2 Strafprozeßordnung 1975(StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die gegen eine Person gerichtet ist,die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussagezu verweigern (§ 144 Abs. 3 StPO);

2. die Durchführung einer optischen oder akustischenÜberwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO;

3. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnis-sen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischerMaßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchge-führten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr desEinsatzes hochwertiger Technologie bedarf.

§ 7. [aufgehoben]

§ 8. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamtenBundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf dieZusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehördenbleibt unberührt; Weisungen gem § 14 Abs. 1 SPG müssengesondert ergehen.

(3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eineAmtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen ört-lich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.

SPG § 6

27

§ 9. Die Bundespolizeidirektionen, Bezirksverwaltungsbe-hörden und Sicherheitsdirektionen haben die Generaldirektion fürdie öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte inKenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben derSondereinheit maßgeblich sein können.

§ 10. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreitendie örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zu verständigen, soweitdies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellenund um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondereinheiten-Ver-ordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Ver-ordnung BGBl. II Nr. 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Z 4 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. IINr. 485/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; gleichzeitig treten§ 1 Z 2 sowie die §§ 3 und 7 außer Kraft.

(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2010tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.

Anmerkung:

An die Stelle der BPD und der SD (§§ 9 und 10) tritt mit 1. 9. 2012 die LPD.

Landespolizeidirektionen

§ 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizei-direktion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. An der Spitzeeiner Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor. InWien trägt der Landespolizeidirektor die Funktionsbezeichnung„Landespolizeipräsident“. Der Landespolizeidirektor ist vomBundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landes-hauptmann zu bestellen. Zum Landespolizeidirektor kann nurbestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbil-dung aufweist. Stellvertreter des Landespolizeidirektors werdennach Anhörung des jeweiligen Landeshauptmannes bestellt.

§ 7 SPG

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(2) Den Exekutivdienst versehen der Landespolizeidirek-tor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes werden vomLandespolizeidirektor besorgt.

(4) Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach demAusschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, mitzuwirken.Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten alsmedizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen undkörperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitetwerden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exeku-tivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über dieDurchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Aus-wertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministersfür Inneres festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitischwichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Landmaßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor er-teilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

IdF BGBl I 2012/50.

Zu Abs 1:

RV 12/4:

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen die einfachgesetz-lichen Grundlagen dafür geschaffen werden, die bisher neun SD, vier-zehn BPD und neun LPK zu neun LPD zusammen zu führen. DemBMI nachgeordnet sind zukünftig in jedem Bundesland anstelle derbisherigen SD LPD einzurichten.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht bedingt dieses Vorhaben eineÄnderung insbesondere der Art 78 a ff B-VG. Auf einfachgesetzlicher

SPG § 7

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