Presse- und Urheberrecht Rechte und Pflichten der periodischen Presse

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Presse- und Urheberrecht Rechte und Pflichten der periodischen Presse. Quellen des Presserechts. Grundgesetz Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Medienfreiheiten Landespressegesetze Mediendienstestaatsvertrag a.F. für elektronische Presse Telemediengesetz/ RfStV - PowerPoint PPT Presentation

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Presse- und Urheberrecht

Rechte und Pflichten der periodischen Presse

Quellen des Presserechts

Grundgesetz Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Medienfreiheiten

Landespressegesetze

Mediendienstestaatsvertrag a.F. für elektronische Presse

Telemediengesetz/ RfStV

Allgemeine Normen (Geldentschädigung, Ehrschutz)

Bedeutung der Mediengesellschaftlich/wirtschaftlich

Pluralistische Meinungsbildung

Kontrolle der Demokratie § 4 LPressG

Wirtschaftsfaktor (Werbung)

Kulturträger (Verbreitung)

Bildungsfunktion

Allgemeine Information (Aufklärung- /Warnfunktion)

Unterhaltungsfunktion

KommunikationsgrundrechtrePressefreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Schutzbereich: Presse= an Allgemeinheit gerichtete Druckerzeugnisse

Inhalt der Information ist unerheblich

Keine Zugangsbeschränkungen

Tatsachenmitteilungen und Meinungsäußerungen sind frei

Zensurverbot= keine staatliche Kontrolle

Schranken sind allgemeine Gesetze, andere Grundrechte

KommunikationsgrundrechteMeinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Freie Entfaltung der Persönlichkeit

Freiheit der Meinungsbildung und Äußerung

Geschützt sind subjektive Ansichten und grundlegende Tatsachen

Inhalt ist unerheblich, Ausnahme: bewusst falsche Behauptung/ Schmähkritik

Schrankenabwägung

Grenze: allgemeinen Gesetze (Lüth-Urteil)

weitere Grundrechte

KommunikationsgrundrechteInformationsfreiheit/ Kunstfreiheit

Informationsfreiheit Art. 5 GG

Allgemeine Informationsquelle (nicht auf Einzelnen beschränkt)

§ 4 LPressG/ Informationsfreiheitsgesetz gegenüber staatlichen StellenKunst: (Mephisto-Entscheidung) Freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht wurden.

Allgemeine Rechte und Pflichten der Presse

Begriffsbestimmungen

LPresseG enthält wichtigsten Regelungen

Def.: Alle Arten von Druckwerken mittels eines Massenvervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmter Schriften und Darstellungen als redaktionelle Darstellung (fortlaufende Berichterstattung über aktuelle Vorgänge oder bestimmten Lebens- und Interessenbereichen), welche einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden.

elektronische Presse: MDStV eigenständige Regelung unkörperlicher Presseveröffentlichung a.F. TMG n.F.MDStV bzw. TMG/RfStV ist Landespressegesetz nachgebildet oder dieses ist direkt anwendbar

Allgemeine Rechte

Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen § 4 LPresseGKeine Ausschlussrecht bei Pressekonferenzen

Grenze: Kapazität

Keine Akteneinsicht sondern wahrheitsgemäße unentgeltliche Auskunft

Auskunftsverweigerungsgründe

Freier Zugang § 2 LPressG

Allgemeine Rechte

Beschlagnahmeverbot § 97 Abs. 5 StPOBeweissicherung

Zeugnisverweigerung § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO

§ 98 Abs. 1 S. 2 StPO Richtervorbehalt

Durchsuchungsschutz

Einziehungsermächtigung §§ 74d StPO, 111m StPO

Versammlungszugang § 6 Abs. 2 VersG

Allgemeine Pflichten

Journalistische SorgfaltspflichtWahrheitsgemäße Berichterstattung

Überprüfung des Wahrheitsgehalts

Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit

nicht einklagbar durch Allgemeinheit

ABER: zivilrechtlicher Schutz (Verschulden)

Zeitdruck vs. Persönlichkeitsverletzung

§ 7 LPressG ImpressumspflichtKlarheit über Verantwortlichkeit

Offenlegungspflicht §§ 11, 15 LPressG

Allgemeine Pflichten

Qualifikation der RedakteureUnbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Bekleidung öffentlicher Ämter

§ 9 LPressG Kennzeichnung der EntgeltlichkeitWerbung muss gekennzeichnet sein

redaktioneller Teil erscheint objektiv und unabhängig

Rechtsschutz gegenüber der Presse

Rechte der Betroffenen, die vom Einzelnen dem Zugriff der Medien entgegengestellt werden können

Persönlichkeitsrecht (Tatsachen-, Meinungsäußerungen, Bilder und sonstige Darstellungen)

Urheberrecht (Übernahme fremder Werke)

DatenschutzrechtJugendschutz

Persönlichkeitsrecht (1)

Schutzrecht Privater

packende Geschichten zerren den Einzelnen in die Öffentlichkeit

Schutz durch allgemeines Persönlichkeitsrecht

Werteentscheidung im Zivilrecht (Einfallstor der Grundrechte )

Abwägung der Rechte (Politiker/ Bürger)

Persönlichkeitsrecht (2)

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Freiheitsbereich der Individuen für Entwicklung in Ebenen unterteilt

Auch Firmen geschützt, Art. 19 III GG

Intim- und Geheimbereich eingriffsfest

Privatsphäre nicht undurchdringbar

Sozialsphäre Eingriffe grundsätzlich möglich

Persönlichkeitsrecht (3)

Gesprochenes Wort, soweit nicht für Allgemeinheit § 201 StGB

Geschriebenes Wort, Tagebücher

Äußerungsunterstellungen, korrektes Zitat, Soraya-Urteil

Recht am eigenen Bild

§§ 22, 23 KUrhG AusformulierungPersonenimitationen (Werbewirtschaft/ politischer Zweck)

Informationelle Selbstbestimmung (Datenweitergabe)

Ehre/ Namensnennung (Lebach-Urteil)/ PersonendarstellungUmfassender postmortaler Schutz

Recht am eigenen BildAusgestaltung i.S.d. §§ 22,23 KUrhG (1)

Fotos in Öffentlichkeit = Art. 5 GG Informationsfreiheit§ 201a StGB Herstellung von Bildnissen aus Intimsphäre

Regelungen für die Veröffentlichung von Bildnissen (äußeres Erscheinungsbild einer Person, soweit sie als solche erkennbar ist)

Grundsatz: § 22 KUrhG nur mit Einwilligung (konkludente Einwilligung)Gilt nur für konkreten Zweck und zeitnahe Verwendung

Ausnahmen: § 23 KUrhG gesteigertes InformationsinteressePersonen der absoluten ZeitgeschichtePersonen der relativen Zeitgeschichte (Bekanntheit durch plötzliches Ereignis)BeiwerkAufzüge, Versammlungen, Menschenmenge, Kunstinteresse, Steckbriefe

Recht am eigenen Bild Ausgestaltung i.S.d. §§ 22,23 KUrhG (2)

Caroline von Monaco

Fotos im öffentlichen Leben/Alltag bisher (+) EGMR (-)

Allgemeines Informationsinteresse ausschlaggebend

Fotos zu Werbezwecken (-) kein ber. Interesse

Intimsphäre (-) Abschirmung

Begleitpersonen (+/-)

Staatsakt, Fahrrad/ Einkaufen, Hinterzimmer

Verstoßfall: § 33 KUG/ zivilrechtliche Ansprüche

Unterlassung

Tatsachenbehauptungen § 1004 i.V.m. 823 BGB

Unrichtige Tatsachen bzw. Persönlichkeitsverletzung

Rechtswidriger Eingriff (Duldung durch Werteordnung der Grundrechte)

Gefahr des Eingriffs (Wiederholungsgefahr)

Meinungen nicht betroffen

Unterlassungserklärung

Gegendarstellung

Abdruck der Schilderung des Geschädigten durch Schädiger§ 10 LPresseG, MDStV a.F., § 56 RfStVSchutz der Selbstdarstellung

Nur TatsachenbehauptungBerechtigtes InteresseAngemessenheitUnverzüglichUnterschrift

Distanzierung möglich, „Alles oder Nichts- Prinzip“

BerichtigungWiderruf, Ergänzung, Richtigstellung

Falsche Tatsachen selbst richtigstellen oder ergänzen § 1004 I i.V.m. § 823 BGB (Folgenbeseitigung)

Unrichtige Tatsachenbehauptung

Beeinträchtigung der Persönlichkeit wirkt fort

Geeignetes Mittel der Störungsbeseitigung

Sachverhalt noch im öffentlichen Interesse

Schadensersatz(Vermögensnachteile)

Materieller Schaden §§ 823 ff. BGB

Verletzungshandlung

Rechtswidrigkeit - § 193 StGB

Verschulden (wenn gegen Sorgfaltspflichten verstoßen)

Schadensberechnung: Lizenzanalogie

§ 252 BGB entgangener Gewinn bei Unternehmen

Anspruch auf sonstige Geldentschädigung (immaterieller Schaden)

Anspruch auf Geldentschädigung des immateriellen Schadens § 823 i.V.m. Art. 2 I Art. 1 I GG

Immaterieller SchadenSchwere PersönlichkeitsverletzungVerschuldenSubsidiarität

Nicht in Geld messbare Beeinträchtigung Genugtuungsfunktion/ AusgleichsgedankeEingriff in Intimbereich/ Abbildungen/ Degradierung

Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung

Rückgabe des zu Unrecht erlangten §§ 812 ff. BGB

Ersparte Aufwendungen durch Eingriff

Gewinnabschöpfung

Urheberrecht Übernahme von fremden Inhalten (Bilder, Text)

Schutz Hervorbringen von Geisteswerken

Nutzungsrechte (wirtschaftliche Ausbeutung)

Urheberpersönlichkeitsrecht (Entstellung)

Lizenzmöglichkeiten uneingeschränkt § 31a UrhG

UrheberrechtSchutzbereich

Geschützt sind nur Werke als schöpferisch wahrnehmbare Akte (keine Ideen, Infos)

§ 2 Abs. 2 UrhG Schöpfungshöhe Maßstab „kleine Münze“ auch geschützt

Gestalterische Tätigkeit, bloße Informationen sind keine Werke, können übernommen werden

bedarf keines Antrages

Leistungsschutzrechte § 72 UrhG Lichtbilderschutz/ Computerprogramme § 69a UrhG

Urheberrechtwirtschaftliche Verwertung

§§ 31 ff. UrhG

ausschließliche/ einfache Übertragung

Vervielfältigung

Veröffentlichung

Verbreitung

sonstige Verwertung §§ 15, 19a UrhG

UrheberrechtSchranken allgemein

§ 5 UrhG amtliche Werke § 59 UrhG Werke in der Öffentlichkeit

§ 48 UrhG öffentliche Reden (Tagesfragen)§ 49 UrhG Übernahme von Zeitungsartikeln§ 50 UrhG Tagesberichterstattung

§ 51 UrhG Zitatrecht (Groß-, Kleinzitat, Belegcharakter, innere Verbindung)

§ 63 UrhG Quellenangabe Urheber und Veröffentlichungsort

UrheberrechtSchranken § 49 UrhG

§ 49 UrhG Übernahme von Zeitungsartikeln aufgrund Interesses an rascher Berichterstattung

Zustimmungsfreie Übernahme aus ZeitungenZeitungsartikel und Abbildungen politisch, wirtschaftlich, religiöse Tagesfragen (nicht digital)kein gegenteiliger Vermerk

RF: Übernahme zustimmungsfrei, aber angemessene Vergütungspflicht (VG-Wort)

Vor. Pressespiegel angemessene Vergütung § 13 UrhWGBetriebsintern, nur grafische Dateien

Ausnahme der Vergütungspflicht: (Zustimmungs- und Vergütungsfreiheit)§ 49 Abs. 2 UrhG vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts/ Tagesneuigkeiten, bloße Informationen (keine Werke)Kurze Gegenüberstellung/ Teilentnahme zur Übersicht mehrerer Auszüge (1/4-Regelung)

Quellenangabe § 63 Urheber und Entnahmequelle, Kettenverweisung (Ausnahme: § 49 Abs. 2 UrhG)

UrheberrechtSchranken § 49 UrhG

UrheberrechteRechtsverfolgung

Unterlassung § 97 I 1 UrhG bei WiederholungsgefahrBeachte: verschuldensunabhängig

Beseitigung § 97 I 1 UrhG bei aktueller Störung

Schadensersatz bei schuldhafter Störung

UrheberrechteRechtsverfolgung

Schadensberechnng (Urteil MMR 02/2009 S. 137)

Lizenzanalogie,Gewinnabschöpfung, Entgangener Gewinn/ immaterieller Schaden

Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MfM) bzw. eigene

Lizenzvergabe