REACH - Basiswissen für Behörden Welche Aufgaben ergeben sich aus REACH für die Behörden?...

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REACH- Basiswissen für Behörden

Welche Aufgaben ergeben sich aus REACH für die Behörden?

Fortbildungsveranstaltung am 15.11.2007 in Karlruhe

Walter Adebahr

Umweltministerium, Referat 45

Tel. 0711/126-2944

mailto:walter.adebahr@um.bwl.de

Die REACH-Verordnung

Beispiele, warum REACH nicht nur Hersteller betrifft1. Ein Metallverarbeiter betreibt eine Oberflächenreinigung mit

PER, welches er in Mengen von 20 Tonnen/a aus China bezieht Metallverarbeiter ist Importeur eines Stoffes und unterliegt u. a. der Registrierungspflicht

2. Ein Reinigungsunternehmen bezieht seine Reinigungsmittel in Mengen von 1000 t/a aus der Türkei/Schweiz Reinigungsunternehmen ist Importeur von Stoffen und unterliegt u. a. der Registrierungspflicht

3. Ein Geschenkegroßhändler bezieht aus Asien 10 Millionen Kulis mit gleichem Inhalt; der Farbstoffgehalt im Kuli beträgt 1 GrammDie Kulis sind als Container für den Farbstoff zu betrachten Großhändler ist Importeur des Farbstoffs und unterliegt u. a. der Registrierungspflicht

Die REACH-Verordnung

Der VollzugVollzug der REACH-Verordnung wird insbesondere in Titel XIII Zuständige Behörden und Titel XIV Durchsetzung angesprochen.

z.B.: Art. 121 Benennung zuständiger Behörden Art. 123 Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken Art. 125 „Die Mitgliedsstaaten unterhalten ein System Die Mitgliedsstaaten unterhalten ein System

amtlicher Kontrollen und anderer im Einzelfall amtlicher Kontrollen und anderer im Einzelfall zweckdienlicher Tätigkeiten“zweckdienlicher Tätigkeiten“

Art. 126 Festlegung von Sanktionen Art. 127 Berichterstattung über die Ergebnisse der Überprüfung

Die REACH-Verordnung

Wo, von wem und wann gibt es

Vollzugs- und Überwachungsbedarf?

Abhängig von konkreten Pflichten, Fristen und Inhalten der einzelnen Regelungen

EU-, Bundes- und Landesbehörden sind betroffen

Die REACH-Verordnung

Aufgaben der Behörden• Kommission

Entscheidungen über Zulassungsanträge und Beschränkungen• Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki

Annahme der Registrierungsunterlagen, Koordination des Vollzugs

• BMUAnpassung des nationalen Rechts; Verordnungen für den Vollzug; Regelungen für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern

• BAuA (teilweise gemeinsam mit BfR, UBA und BAM)nationale Auskunftsstelle, nationale Bewertungsstelle, „Knotenpunkt“ für die Entgegennahme der bei der ECHA vorhandenen Daten

• Länderbehördenin erster Linie verantwortlich für die Überwachung und den Vollzug

Die REACH-Verordnung

„REACH-Behörden“ in BW• Umweltministerium

federführende oberste Landesbehörde für die REACH-VO• LUBW in Karlsruhe

Unterstützung des Vollzugs; „Knotenpunkt“ in BW für die Entgegennahme der bei der BAuA vorhandenen Daten und den sonstigen Kontakt mit der BAuA

• „Zaunbehörden“ (RPs, UVB)Überwachung und Vollzug der materiellen Anforderungen(REACH-Verordnung ist Teil des Chemikalienrechts;Zuständigkeit ergibt sich somit aus § 1 Abs. 2 der ChemGZust.V i.d.F. des Art. 168 VRG)

Die REACH-Verordnung

Aufgaben des UM Prüfung der Zuständigkeiten, z. B. Information der

Öffentlichkeit nach Art. 123 über Stoffrisiken Lösung von möglichen Schnittstellenproblemen

(z. B. mit Bedarfsgegenständerecht) Schulung und Information der zuständigen Behörden Aufklärung der betroffenen Unternehmen (in

Zusammenarbeit mit den Verbänden, IHKs usw.) Überlegungen zu denkbaren Überwachungsschwerpunkten

(z. B. nach der Vorregistrierungsphase), soweit sinnvoll in Abstimmung mit anderen Ländern (Expertengremium);sonstige Überlegungen zum Vollzug; Vollzugshinweise

Die REACH-Verordnung

Aufgaben der RPs und UVB

Zuständig für die Überwachung und den Vollzug der materiellen Anforderungen

Die dabei zu erfüllenden Aufgaben und Schwerpunkte sind abhängig ● von den konkreten Pflichten der einzelnen Akteure, ● den Fristen und Inhalten der einzelnen Regelungen

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Die REACH-Verordnung

Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (1)

• Vorregistrierung

● Beratung der betroffenen Hersteller und Importeure ab 2008

● Überprüfung nach Abschluss der Vorregistrierungsphase (Fragebogenaktion),

insbesondere Prüfung, ob nicht vorregistrierte Stoffe registriert sind bzw. nicht mehr hergestellt oder vermarktet

werden

ab 2009

Die REACH-Verordnung

Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (2)• Registrierung

● Überprüfung, ob Registrierung von Altstoffen zu den einzelnen Fristen erfolgt ist

ab 1.12. 2010 ab 1. 06.2013 ab 1.06. 2018

● Prüfung, ob Neustoffe vor der Herstellung bzw. dem erstmaligen Import registriert sind

zeitnah

● Schwerpunktaktionen möglich

Die REACH-Verordnung

Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (3)

• Zulassung● Überprüfung, ob Verwendung eines entspr. Stoffes zugelassen ist

nicht vor 2010

● Überprüfung, ob Verwendung entsprechend den Zulassungsbedingungen erfolgt

nach der Zulassung

● Schwerpunktaktionen möglich

Die REACH-Verordnung

Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (4)

• Beschränkungen● Überprüfung, ob Herstellungs- Verwendungs- und Inverkehrbringungsbeschränkungen des Anhangs XVII beachtet werden

ab 1.6. 2009

● Schwerpunktaktionen möglich● Überprüfung erfolgt analog der bisherigen Überwachung der entspr. Regelungen in der GefStoffV bzw. der ChemVerbotsV

insoweit keine neue Aufgabe

Die REACH-Verordnung

Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (5)

• Information in der Lieferkette● Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter, schwerpunktmäßig nach der Registrierung (Registriernummer, Angaben zum Stoffsicherheitsbericht)

beginnend ab 1.6.2008 bzw.1.12.2010

● Schwerpunktaktionen möglich

Die REACH-Verordnung

Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (6)

• Nachgeschaltete Anwender● Überprüfung, ob Verwendung durch Registrierung abgedeckt ist

beginnend ab 1.6.2008 bzw.1.12.2010● sofern zutreffend, Prüfung, ob eigener Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde, Risikomanagementangaben weiter gegeben wurden und Meldung an Agentur erfolgt ist

beginnend ab 1.6.2008 bzw.1.12.2010

● Schwerpunktaktionen möglich

Die REACH-Verordnung

Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (7)

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

● Überprüfung, ob Meldung erfolgt ist ab 1.12. 2010

zukünftig eine Aufgabe nach der GHS-Verordnung!zukünftig eine Aufgabe nach der GHS-Verordnung!

Die REACH-Verordnung

Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (8)

• Sonstige Aufgaben nach Titel XIII bis XV● Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken nach Artikel 123● Weitergabe von Informationen nach Art. 124

● Weitergabe von Informationen nach Art. 127 zum Zwecke der Berichterstattung an die Agentur

● Einleitung/Initiierung eines Schutzklauselverfahrens nach Art. 129● Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten

( Anordnungen, Sanktionen, etc.)

Im Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten und nach Maßgabe des ChemG oder auf Grund entspr. (schriftlicher) Anforderungen

Die REACH-Verordnung

Anhang:

Anwendungsbereich verschiedener Stoffe und Stoffgruppen unter das REACH-System

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Human- und Tier-Arzneimittel

Registrierung -Information in der Lieferkette -*Nachgeschaltete Anwender -Bewertung -Zulassung -Beschränkung +Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Stoffe in Medizinprodukten

Registrierung +Information in der Lieferkette -*Nachgeschaltete Anwender +Bewertung +Zulassung (+)Beschränkung +Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Lebens- und Futtermitteleinschließlich der Verwendung

als Zusatz- und Aromastoffe

Registrierung -Information in der Lieferkette -*Nachgeschaltete Anwender -Bewertung -Zulassung -Beschränkung +Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Stoffe in Kosmetika

Registrierung

- Erleichterung beim SSB+

Information in der Lieferkette -*Nachgeschaltete Anwender +Bewertung +Zulassung (+)Beschränkung (+)Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Stoffe für Lebensmittelbedarfsgegenstand

Registrierung

- Erleichterung beim SSB+

Information in der Lieferkette +Nachgeschaltete Anwender +Bewertung +Zulassung (+)Beschränkung +Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Pflanzenschutzmittel

Registrierung (-)Information in der Lieferkette +Nachgeschaltete Anwender +Bewertung -Zulassung -Beschränkung +Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Biozidwirkstoffe

Registrierung (-)Information in der Lieferkette +Nachgeschaltete Anwender +Bewertung -Zulassung -Beschränkung +Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Reimporte

Recyclingprodukte

Registrierung -Information in der Lieferkette +Nachgeschaltete Anwender -Bewertung -Zulassung +Beschränkung +Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Polymere

Registrierung -Information in der Lieferkette +Nachgeschaltete Anwender +Bewertung -Zulassung +Beschränkung +Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Stoffe im Anhang IV/V

Registrierung -Information in der Lieferkette +Nachgeschaltete Anwender -Bewertung -Zulassung +Beschränkung +Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Forschung und Entwicklung

Registrierung (-)Information in der Lieferkette +Nachgeschaltete Anwender +Bewertung -Zulassung (-)Beschränkung (-)Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+

Die REACH-VerordnungAnwendungsbereich

REACH-Element Zwischenprodukte

Registrierung (+)Information in der Lieferkette +Nachgeschaltete Anwender +Bewertung (+)Zulassung -Beschränkung +Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

+