Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung Jörg Fritzemeier Landkreis Osnabrück.

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Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung

und -übertragung

Jörg FritzemeierLandkreis Osnabrück

Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung

Rechtsbereiche

Tierzuchtrecht• züchterisch und hygienisch hochwertiges

Sperma

Tierseuchenrecht• Freiheit des Spermas von bestimmten

übertragbaren Krankheitserregern

Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung

Rechtsbereiche

Tierzuchtrecht• Tierzuchtgesetz• Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz• Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur

Erteilung der Besamungserlaubnis• Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die

Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern

• Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen am Zuchtprogramm

• Landesverordnungen, z.B. Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes

Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung

Rechtsbereiche

Tierseuchenrecht• Richtlinie 92/65/EWG • Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung• Tierseuchengesetz• Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen• Verordnung über meldepflichtige

Tierkrankheiten

• Spermagewinnung in einer Besamungsstation

• Besamungsstation mit nationaler Erlaubnis und ggf. EU-Zulassung

• Besamungserlaubnis für die Spenderhengste

• Abgabe und Auslieferung des Spermas an Berechtigte

• Durchführung der Samenübertragung durch berechtigte Personen

• Dokumentation

Voraussetzungen für die instrumentelle Samenübertragung

Spermaeinsatz innerhalb Deutschlands

► Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz

Spermaversand in EU-Mitgliedstaaten

► EU-Zulassung (RL 92/65/EWG)

Rechtliche Aspekte der Spermagewinnung und -übertragung

Besamungsstation

Tierzuchtgesetz

Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation

• Fachtechnische Leitung durch Tierarzt• Stationstierarzt (feste Anstellung in Vollzeit)• Vertragstierarzt (Teilzeitbeschäftigung, Vertrag mit der

Station)

• Für ordnungsgemäßen Betrieb vorhanden: Erforderliches Personal, männliche Zuchttiere, Einrichtungen und Geräte vorhanden

• Abzugebendes Sperma stammt überwiegend aus Erzeugung der Stationshengste

• Einhaltung der seuchenhygienischen Anforderungen

Besamungsstation

Aufgaben des Stationstierarztes

• Gesundheitliche Überwachung der Hengste regelmäßige klinische Untersuchung und Beprobung Voraussetzungen für Besamungserlaubnis gegeben?

• Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen Personal, Tiere, Räumlichkeiten, technische

Gerätschaften, Stallbuch

• Kontrolle der praktischen Durchführung der Gewinnung, Kennzeichnung, Prüfung, Behandlung und Verwendung des Spermas

Besamungsstation

Aufgaben des Stationstierarztes

• Tägliche Buchführung für den Betrieb kontrollieren Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung,

Überprüfung während Aufbewahrung, Abgabe des Spermas

• Bei schlechtem Befruchtungsergebnis unverzügliche Überprüfung Hengste, Sperma, Spermaverwendung

• Regelmäßige Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben (Niedersachsen: 1x innerhalb von 7 Tagen)

• Kenntnis der Rechtsgrundlagen!!!

EU zugelassene Besamungsstation

Zusätzliche räumliche/hygienische Anforderungen (1)

• abschließbare Stallungen

• gesonderter Auslaufbereich für Stationshengste

• Quarantäneeinrichtung ohne direkte Verbindung zu den übrigen Ställen

• Sprungraum für Spermagewinnung

EU zugelassene Besamungsstation

Zusätzliche räumliche/hygienische Anforderungen (2)

• gesonderter Raum für die Reinigung und Desinfektion von Geräten

• Spermalabor

• Samendepot

• klare Trennung der Funktionsräume

• gesamte Station (außer Büro) leicht zu reinigen und zu desinfizieren

Tierzuchtgesetz

Besamungserlaubnis für Hengste

• überdurchschnittlicher Zuchtwert

bei Junghengsten zunächst eingeschränkte Besamungserlaubnis

• keine klinischen Anzeichen einer Krankheit, die durch Sperma übertragen werden kann

• vorgeschriebene Laboruntersuchungen von Proben haben einen negativen Befund ergeben

Besamungserlaubnis für Hengste

Stationen mit EU-ZulassungProbenentnahme und -untersuchung

Tag 1

Tag 30

Sperma-gewinnungfür den Einsatz

Tag 15Probenentnahme für Laboruntersuchungen

Beginn der nächsten DecksaisonProbenentnahme für Laboruntersuchungen

Deck-saison

Deck-saison

Infektiöse AnämieBlutprobe, Cogginstest negativ

Equine virale Arteriitis (EVA)Blutprobe, Antikörpernachweis bei Verdünnung 1:4 negativ oder Virusisolierung aus Sperma negativ

CEM (Probennahme 2x im Abstand von sieben Tagen)Erregernachweis negativ bei- Vorsekret/Sperma- Fossa incl. Sinus urethralis (Tupfer)- Penis incl. Fossa glandis (Tupfer)

Besamungserlaubnis für Hengste

Stationen mit EU-ZulassungProbenentnahme und -untersuchung

Falls .... • Spenderhengst nicht permanent in der Besamungsstation gehalten wird oder• Spenderhengst oder andere Equiden der Station hatten Kontakt zu Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus

(z.B. kreuzende Wege im Betrieb, gemeinsame Reithalle, Benutzung von Führanlagen, Longierzirkeln, Teilnahme an Tournieren)

... sind zusätzliche Untersuchungen auf Infektiöse Anämie und EVA während des Gewinnungszeitraums erforderlich

Besamungserlaubnis für Hengste

Stationen mit EU-ZulassungProbenentnahme und -untersuchung

Kontakt zu Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus Zusätzliche Untersuchungen während des Gewinnungszeitraumes:

alle 30 Tage: EVA-Antikörper

(SNT bei Verdünnung 1:4 negativ)(Ausnahme: negativer Virusisolationstest bei seronegativen Hengsten zu Beginn der Besamungssaison)

alle 120 Tage: Infektiöse Anämie (Cogginstest negativ)

Ende der Decksaison bzw. Spermagewinnung

TiefgefrierspermaZusätzliche Untersuchungen

14 Tage

Spermaendlager

Probenentnahme für Laboruntersuchungen

mindestens30 Tage Vorlagerung

Infektiöse Anämie

EVA

CEM (2x / 7 Tage)

TG-Sperma-Gewinnungsphase

Tierzuchtgesetz

Spermaabgabe aus der Besamungsstation(Eigen- und Fremdsperma)

Abgabe (ausschließlich über Besamungsstationen) an:• Tierhalter • Gemeinden/Gemeindeverbände • anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbereich der

Besamungsstation• andere Besamungsstationen

Auslieferung erfolgt an (bzw. Durchführung der Besamung):• Tierärzte • Besamungsbeauftragte• Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand

(nach erfolgreicher Teilnahme an Kurzlehrgang)

Auslieferung des Spermas an Tierärzte oder Besamungsbeauftragte - Voraussetzungen

Das Sperma darf nur im Auftrag der Besamungsstation in Tierbeständen im Tätigkeitsbereich der Station verwendet werden (TierZG)!

Detailregelung durch Landes-Verordnungen (z.B. NI):• Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen

Tierarzt/Besamungsbeauftragtem und Besamungsstation vorliegen Verwendung nur in Beständen, für die das Sperma ausgeliefert wurde.

• Aufzeichnungen über Verwendung des Spermas

Tierzuchtgesetz § 9 Abs. 8, 10 und RL 92/65/EWG Anhang D

Samenverwendungsnachweis

Verwendung des ausgelieferten Spermas muss dokumentiert werden!

Relevanz für Haftungsansprüche ?

Samenverwendungsnachweis

Vorschlag zur Dokumentation

Voreintrag durch Besamungsstation• Identität der zu besamenden Stute• Identität des Hengstes• Gewinnungsdatum des Spermas• Name des Berechtigten (Samenübertragung)• Auslieferungsdaten (Auftraggeber, wann, an wen)

Tierarzt oder Besamungsbeauftragter:

• Erhalt (Datum/Uhrzeit) des Spermas dokumentieren

• Identität der Stute kontrollieren (Pferdepass)

• Angaben auf Spermaportion und Samenverwendungsnachweis vergleichen

• Durchführung der Besamung (Ort, Datum, Uhrzeit) mit Unterschrift dokumentieren

Samenverwendungsnachweis

Vorschlag zur Dokumentation

Original zurück an Besamungsstation

1. Durchschrift Tierarzt/Besamungsbeauftragter

2. Durchschrift Stutenhalter

3. Durchschrift verbleibt vor Abgabe in Besamungsstation

Elektronisch gesteuerte Dokumentationssysteme sind ebenso möglich!

Rückmeldung über durchgeführte Besamung Besamungsstation stellt Deckschein aus Versand des Deckscheins an Zuchtverband Eintragung der Abstammung möglich

Samenverwendungsnachweis

Vorschlag zur Dokumentation

Spermaversand in EU-Mitgliedstaaten

Amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung !!!

rechtzeitig Kontakt zum Veterinäramt aufnehmen

Bescheinigung wird aktuell ausgestellt, sie gilt 10 Tage

Voraussetzung für Ausstellung:• Besamungsstation ist gem. RL 92/65/EWG

zugelassen• Anforderungen gem. RL 92/65/EWG erfüllt• Spendertiere sind gesund, unterliegen keinen

Sperrmaßnahmen

Kontrollen

Kontrolle durch Amtstierarzt

nationale Erlaubnis: mind. 1x jährlich

EU-Zulassung: mind. 2x jährlich

Dokumentenkontrolle, ist der Stationstierarzt seinen Verpflichtungen nachgekommen?

Untersuchung aller Tiere, ggf. Probennahme

(zusätzlich Kontrollen durch die EU möglich)

Grundsatz der EU:

Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht gemacht!!!

Literaturempfehlung

Broschüre

"Sicherstellung eines Qualitätsmanagements in Besamungsstationen für Pferde – Anforderungen, Fakten, Gesetzliche Bestimmungen"

Bezug: FN Warendorf

Internet: www.fn-dokr.de