Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht · (beachte § 40a JN) 15 . Beispiel Der Kaufvertrag zwischen...

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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Februar 2017

Mag. Werner Leber, Mag. Martin Lutschounig

Termine

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Mi, 1.2.2017, 16 - 18 Uhr, Sem20 Martin Lutschounig Grundlagen und Verfahren 1. Instanz

Do, 2.2.2017, 16 - 18 Uhr, Sem20 Martin Lutschounig

Fr, 3.2.2017, 16 - 18 Uhr, Sem20 Martin Lutschounig

Mo, 6.2.2017, 14.45 - 16.45 Uhr, Sem10 Martin Lutschounig

Di, 7.2.2017, 14.45 - 16.45 Uhr, Sem10 Werner Leber Prozesshandlungen und Entscheidungen

Mi, 8.2.2017, 14.45 - 16.45 Uhr, Sem10 Werner Leber

Do, 9.2.2017, 14.45 - 16.45 Uhr, Sem10 Martin Lutschounig Rechtsmittel

Fr, 10.2.2017, 14.45 - 16.45 Uhr, Sem10 Martin Lutschounig

Mo, 13.2.2017, 14.45 - 16.45 Uhr, Sem10 Werner Leber Exekutionsrecht

Di, 14.2.2017, 14.45 - 16.45 Uhr, Sem10 Werner Leber

Mi, 15.2.2017, 14.45 - 16.45 Uhr, Sem10 Werner Leber

Insolvenzrecht

Do, 16.2.2017, 14.45 - 16.45 Uhr, Sem10 Werner Leber

Studienliteratur

• Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren9 (2015)

• Dolinar/Roth/Duursma-Kepplinger, Zivilprozessrecht14 (2016)

• Kodek/Mayr, Zivilprozessrecht3 (2016)

• Neumayr, Zivilprozessrecht Erkenntnisverfahren7 I, II, III (2014)

• Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht – Erkenntnissverfahren8 (2010)

• Graf-Schimek/Koller, Casebook Zivilverfahrensrecht3 (2016)

• Mayr, Europäisches Zivilprozessrecht (2011)

• Holzhammer, Außerstreitverfahrensrecht5 (2014)

• Klicka/Oberhammer/Domej, Außerstreitverfahren5 (2014)

• Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen (2013)

• Neumayr, Außerstreitverfahren5 (2014)

3

Organisation der Gerichtsbarkeit

ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit

– Abgrenzung: Vollziehung durch Richter, sofern nicht Verwaltungsgerichte (Negativumschreibung)

– „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt“ (Art 94 Abs 1 B-VG). • Ausnahme: sukzessive Kompetenzen gem Art 94 Abs 2 B-VG

– Über „bürgerliche Rechtssachen“ wird gem 1 JN im Zweifel von ordentlichen Gerichten entschieden (Generalklausel).

4

Beispiel

Hubert Hugo, Betreiber eines Restaurants, kauft 100 Flaschen Campari bei Anton Aperol und zahlt den Kaufpreis.

Anton Aperol liefert nicht.

Hubert Hugo möchte seinen Anspruch gegen Anton Aperol auf Lieferung der Getränke dennoch durchsetzen.

5

Huber

Camp

Anton

Huber

auf LieBeispiel

Gerichtspersonal

Richter – Berufsrichter

- unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar (Art 87 Abs 2 und Art 88 B-VG) - Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG)

– Laienrichter (fachmännische/fachkundige)

Rechtspfleger

Sonstiges Gerichtspersonal

- Geschäftsstelle, Gerichtsvollzieher usw

6

Ablehnung von Richtern (§ 19 ff JN) Ausgeschlossenheit – Taxative Aufzählung (§ 20 JN, § 537 ZPO)

– Absoluter Nichtigkeitsgrund (Nichtigkeitsklage nach Rechtskraft)

Befangenheit – Generalklausel: zureichende Gründe, die Unbefangenheit in Zweifel zu

ziehen

– relative Wirkung

à Ablehnungsverfahren

7

Beispiel

Die zuständige Richterin geht mit ihrem Ehemann mehrmals jährlich im Restaurant von Hugo essen. Aperol fühlt sich dadurch im Prozess benachteiligt . - Ausschließungsgrund? Befangenheitsgrund?

- Aperol erfährt von diesen Restaurantbesuchen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz.

- Aperol weiß von den Restaurantbesuchen, beschließt aber, erst einmal die Entscheidung abzuwarten.

- Kann Aperol Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erheben?

8

Die zusjährlicAperol

- Auss

- Apermün

AperBeispiel vgl Casebook

Fall 8; Fall 9

Gerichte und Instanzenzug

9

I. allgem BG (ER)

II. allgem LG (3 BR)

III. OGH (idR 5 BR)

III. OGH (idR 5 BR)

II. LG als HG/HG (2 BR + 1 LR)

I. BG in HS/BGHS (ER)

I. (LG als) HG (ER bzw

2 BR + 1 LR)

III. OGH (idR 5 BR)

II. OLG (3 BR)

I. allgem LG (ER bzw 3 BR)

II. OLG in ASR (3 BR + 2 LR)

I. (LG als) ASG (1 BR + 2 LR)

III. OGH (idR 5 BR)

II. OLG (2 BR + 1 LR)

III. OGH in ASR (3 BR + 2 LR)

Landesgericht Bezirksgericht

ER = Einzelrichter, BR = Berufsrichter, LR = Laienrichter, ASR = Arbeits- und Sozialrechtssache

Fehlerhafte Besetzung

(relativer) Nichtigkeitsgrund (477 Abs 1 Z 2 ZPO) – Ausnahmen: Senat statt ER (Überbesetzung, § 477 Abs 3 ZPO)

– Beachte aber Verhältnis Zivil-/Handelssenat

Heilung (§ 260 Abs 2 ZPO, gilt im Berufungsverfahren analog) – Mit Einlassung beider Parteien in die mündliche Streitverhandlung

– ASGG: nur bei qualifizierter Vertretung

Verstoß gegen Geschäftsverteilung

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Die Prozessvoraussetzungen I

oder „Sachentscheidungsvoraussetzungen“

• gerichtsbezogene Inländische Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, Zuständigkeit

• parteibezogene Partei- und Prozessfähigkeit, Vertretungsmacht des Einschreiters

• streitgegenstandsbezogene „Prozesshindernisse“ wie Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht

àallgemeine und besondere Prozessvoraussetzungen àrelative und absolute Prozessvoraussetzungen

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Die Prozessvoraussetzungen II

Prüfung der Prozessvoraussetzungen: – Mit Klagseinbringung bei Gericht (in limine litis)

– in jeder Lage des Verfahrens (grundsätzlich) bis Rechtskraft der Entscheidung (und uU darüber hinaus)

Folgen fehlender Prozessvoraussetzung: – Aufhebung der Entscheidung;

– Nichtigerklärung des Verfahrens;

– Zurückweisung der Klage;

– uU Heilungsversuch bzw Verbesserungsversuch

12

Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen

»inländische Gerichtsbarkeit

»Zulässigkeit des Rechtswegs

»Zuständigkeit

13

Inländische Gerichtsbarkeit

Doppelte Begriffsverwendung in der JN à Inländische Gerichtsbarkeit ieS: – völkerrechtliche Befugnis österr Gerichte zur Ausübung der

Gerichtsbarkeit

– Territorialitätsprinzip

– Beschränkung durch Immunitäten

• Verzicht (Art 32 WrDiplK, Art IX Abs 2 EGJN)

– Prozessuale Behandlung:

• keine Vereinbarung nach § 104 JN

• keine perpetuatio iurisdictionis (§ 29 JN)

• keine Heilung durch Rechtskraft (§ 42 Abs 2 JN)

14

Zulässigkeit des Rechtswegs

Zulässigkeit des Rechtsweges ieS – Abgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden

– absolute Prozessvoraussetzung

– Wahrnehmung auch nach Rechtskraft (§ 42 Abs 2 JN)

Weitere Abgrenzung – (Abgrenzung zu Sondergerichten)

– Schlichtungsstellen (ZdR iwS)

– Sonderfall: Schiedsgerichte

Zulässigkeit des streitigen/außerstreitigen Rechtsweges – absolute Prozessvoraussetzung; Wahrnehmung bis Rechtskraft

(beachte § 40a JN)

15

Beispiel

Der Kaufvertrag zwischen Hugo und Aperol enthält die folgende Klausel: „Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag

ist ein Schiedsgericht mit Sitz in Wien ausschließlich zuständig.“ - Hubert Hugo bringt dennoch Klage bei einem ordentlichen Gericht ein.

16

Der Kafolgen

ist ein zustän

HubeBeispiel Vgl auch Fall 10 im Casebook

17

Zuständigkeit

Zuständigkeit

• internationale - Beachte die Begriffsverwendung der JN

- Regelungsquellen: JN, europäisches Recht und völkerrechtliche Übereinkommen

• sachliche

• örtliche

• funktionelle

Sonderfall: Individuelle Zuständigkeit (sachliche + örtliche)

18

Internationale Zuständigkeit

19

int. Zuständigkeit I – EuGVVO 2012

zeitlicher Anwendungsbereich (Art 66 EuGVVO) – Die EuGVVO 2012 gilt seit 10.1.2015!

– Prinzip der Nichtrückwirkung

– Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (Klagserhebung)

sachlicher Anwendungsbereich (Art 1 EuGVVO)

– „Zivil- und Handelssachen“ (unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit)

– Ausnahmen (Art 1 Abs 2): zB Personenstand, Insolvenz, Erbrecht

grenzüberschreitender Bezug

– keine Binnensachverhalte (Auslandsbezug unterschiedlich je nach Gerichtsstand!)

– wichtigster Anknüpfungspunkt: Wohnsitz oder Sitz der Beklagten (Art 4 Abs 1 EuGVVO)

20

System der Gerichtsstände - EuGVVO 2012 allgemeiner Gerichtsstand (Art 4 Abs 1 EuGVVO; actor sequitur forum rei)

„besondere“ Gerichtsstände (Reihung nach Gewicht): • „ausschließliche“ (Zwangs-)Zuständigkeiten (Art 24); absoluter Vorrang • Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung (Art 26) • Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art 25) • Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitssachen (Art 10 – 23) • Wahlgerichtsstände (Art 7-9; örtliche Zuständigkeit wird mitgeregelt)

21

Ausschließliche Zuständigkeiten (Art 24 EuGVVO 2012)

• keine Prorogation • keine Heilung • Anerkennungs- bzw Vollstreckungsversagungsgrund (Art 46)

Fälle (zB) • dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen; • Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen; • Verfahren, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum

Gegenstand haben.

22

Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25 EuGVVO 2012) • Anwendungsbereich der EuGVVO

• (Wohn-)Sitz einer Partei in einem Mitgliedstaat nicht notwendig

• Form

• Beschränkungen: - Art 24 EuGVVO - Schutzvorschriften • Wirkung als ausschließlicher Gerichtsstand

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Schutzgerichtsstände – Verbraucher

• Verbrauchersache (Art 17) - Verbraucherbegriff

- Ratenkauf

- sonstige Verträge: Ausübung oder Ausrichtung

• Zuständigkeit (Art 18) - Verbraucher kann an seinem Wohnsitz (inkludiert örtliche Zuständigkeit) oder

am (Wohn-)Sitz des Unternehmers klagen.

- Auch ein Unternehmer aus einem Drittstaat kann vom Verbraucher an seinem Wohnsitz geklagt werden.

- Verbraucher kann nur in Wohnsitzstaat geklagt werden

• Prorogationsbeschränkungen (Art 19)

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Schutzgerichtsstände der EuGVVO 2012 – Verbraucher

Gerichtsstand Erfüllungsort (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) • vorrangig ist die Vereinbarung

• Dienstleistung bzw Kauf beweglicher Sache (lit b) – autonome Bestimmung des Erfüllungsortes

– Zuständigkeitskonzentration

– richtet sich nach charakteristischer Leistung

• sonstige Verträge (lit a): – Bestimmung nach lex causae

– richtet sich nach dem jeweiligen Anspruch

25

Deliktsgerichtsstand (Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012)

• unerlaubte Handlung

• Ubiquitätstheorie

• Streuschäden – Ubiquitätstheorie versus „Mosaiktheorie“

àfür weitere Wahlgerichtsstände siehe Art 7, 8 EuGVVO 2012

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Beispiel

Charlene Champagner, wohnhaft in Wien, ist freiberufliche Fotografin.

Einige ihrer Fotos werden ohne ihre Zustimmung auf der Website der Billig-Spirituosen GmbH mit Sitz in Düsseldorf veröffentlicht.

Charlene möchte Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Urheberrechte verlangen.

-> Welche Gerichte sind international zuständig?

27

Char

Foto

EinigWebverö

Beispiel

Prüfungsschema EuGVVO 2012

1. Anwendungsbereich – zeitlicher

– sachlicher

– örtlich-personeller

2. ausschließliche Zuständigkeiten (Art 24)?

3. Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung?

4. Versicherungs-, Verbraucher, Arbeitssache?

5. Zuständigkeitsvereinbarung?

6. Wohnsitz des Bekl oder Wahlgerichtsstände

28

EuGVVO 2012 - wichtige Änderungen Wichtige Änderungen gegenüber der EuGVVO aF

– Abschaffung Exequaturverfahren

– Zahlreiche Änderungen in Verbraucher- und Arbeitssachen

– Gerichtsstandsvereinbarung für Drittstaatsangehörige

– Durchbrechung der Anhängigkeitssperre bei Anrufung des prorogierten Gerichts (Art 31 Abs 2)

– Berücksichtigung der Anhängigkeit von Verfahren in Drittstaaten (Art 33 f)

– ABER: EuGVVO aF weiter relevant

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Beispiel

Hubert Hugo hat seinen Wohnsitz in Wien, Anton Aperol ist dagegen in Rom wohnhaft.

Hugo möchte Aperol auf Lieferung von gekauften Weinflaschen klagen.

- Welche Gerichte sind international zuständig?

- Was ändert sich, wenn Hubert Hugo das Geschäft als Verbraucher abgeschlossen hat?

30

Hube

dage

Hugo

Wein

- WBeispiel; vgl Fälle 3 und 4 im Casebook

internationale Zuständigkeit II – nationale Bestimmungen (JN) • ausschließliche Gerichtsstände – zB § 76 JN für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis und EP

• § 27a JN: Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeit • Ordination (§ 28 JN) • Gerichtsstandsvereinbarung (§ 104 Abs 1 Z 1 JN) – Unzulässig wenn:

- europäisches Recht bzw Völkerrecht anwendbar ist

- ausdrückliche Regelung fehlt

- Ausnahmen nach § 104 Abs 4 JN vorliegen

- einem Verbraucher ein Aktivgerichtsstand entzogen wird

– kein Naheverhältnis zu Österreich notwendig!

31

)

internationale Zuständigkeit III - Prüfungsschema

32

JN EuGVVO 2012

Umfassende Prüfung durch das Gericht in limine

litis

Prüfung in limine litis nur in Hinblick auf die ausschließlichen Zuständigkeiten des Art 24 EuGVVO

Auf Einrede des Beklagten bzw amtswegig bis zur Heilung (§ 104 Abs 3 JN)

Nur auf rechtzeitige Einrede des Beklagten; amtswegige Prüfung der Zuständigkeit erst bei Nichteinlassung des Beklagten (Art 28 EuGVVO)

Heilung: • Prorogable: Vorbringen in der Sache (§ 104

Abs 3 JN) • Unprorogable: mit Rechtskraft

Heilung: • mit Einlassung (Art 26 EuGVVO) • Ausnahme: ausschließliche Zuständigkeiten

nach Art 24

sachliche Zuständigkeit

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Staatliche Gerichte Schiedsgerichte

Allgemeine Gerichte Kausalgerichtsbarkeit

BG 49 JN

LG 50 JN

BG(f)HS 52 JN

HG 51 JN

ASG 3 ASGG

Eigenzuständigkeiten

• „ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes“

• BG: § 49 Abs 2 JN (zB Ehestreitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Besitzstörung)

• LG: § 79 JN, Sondergesetze (zB § 9 Abs 1 AHG)

• HG: vgl § 51 Abs 2 JN

à Beachte die alleinige Zuständigkeit des OGH in Schiedsangelegenheiten (§ 615 ZPO)!

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Wertzuständigkeiten

15 000 € nicht übersteigend: BG (in HS) vgl §§ 49 Abs 1, 52 Abs 1 JN

Berechnung des Streitwertes (§ 54 ff JN): – Zusammenrechnung / Teileinklagung (§ 55 JN)

– Bewertung durch den Kläger in der Klage

– Streitwert = begehrte Geldsumme (Geldleistungsbegehren)

– wenn kein Streitwert angegeben wird a € 5000 (§ 56 Abs 2 JN)

– Bindung des Gerichts an die Bewertung?

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allgemeiner GS Wohnsitz bzw gewöhnlicher Aufenthalt

der Bekl

( 65 – 75 JN)

besondere GS ( 76 ff JN)

ausschließliche GS schließen allgem GS und Wahl-GS

aus

( 76 – 84 JN)

Wahl-GS

Wahl zwischen allgem GS und Wahl-GS

( 86a – 100 JN)

GS-Vereinbarung zulässig

Zwangs-GS (GS-Vereinbarung nicht zulässig)

( 83a Abs 3, 83b Abs 2 JN; 5a, 5b, 7 ASGG; 532 ZPO)

örtliche Zuständigkeit

36

Gerichtsstände – Beispiele • allgemeiner (§§ 65 ff JN)

• Erfüllungsort (§ 88 Abs 1 JN)

• Ort der Schadenszufügung (§ 92a JN)

• Vermögensgerichtsstand (§ 99 JN)

• Bestandstreitigkeiten (§ 83 JN)

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Zuständigkeit in Verbrauchersachen

§ 14 KSchG

– Ausschluss bestimmter Wahlgerichtsstände (Erfüllungsort,

Fakturengerichtsstand…) für Klagen des Unternehmers

– Prorogationsbeschränkungen

– keine Derogation von Gerichtsständen zulasten des Verbrauchers

– kein genereller Klägergerichtsstand für Verbraucher

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Beispiel

• 1. Fall: Hugo (Wohnsitz in 1010 Wien) klagt Aperol (Wohnsitz in Klagenfurt), da dieser auf Hugos Grundstück in Villach ohne dessen Zustimmung einen Weingarten errichtet Den Wert des Streitgegenstands beziffert Hugo mit 20.000 Euro.

• 2. Fall: Bei einer Enthaarung durch die Kosmetikerin D erleidet Aperol Verbrennungen und begehrt Schmerzensgeld (5.500 Euro), Verunstaltungsentschädigung (5.500 Euro) und die Rückzahlung des bezahlten Entgelts (4.000 Euro). Beide Parteien haben ihren Wohnsitz in Salzburg.

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• 1(Winem

• 2Beispiel

Vereinbarung der Zuständigkeit (§ 104 JN) • Zulässigkeit - sachliche:

- auf selber Ebene und von wertzuständigen LG zum BG (§ 104 Abs 2 JN)

- im ASG-Verfahren unzulässig (§ 9 Abs 1 ASGG)

- örtliche:

- Zwangsgerichtsstände; § 14 KSchG

- niemals für funktionelle Zuständigkeit

• Form • Bestimmtheit • Wirkung

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Gerichtsanhängigkeit

• mit Klagseinbringung

• Einlangen bei Gericht / beim Bundesrechenzentrum (ERV)

• während des Verfahrens • durch Stellung von Sachanträgen

• Wirkungen: - prozessual: perpetuatio fori (§ 29 JN), Wert des Streitgegenstandes

- materiell: Unterbrechung von Verjährungs- und Ersitzungsfristen; höchstpersönliche Rechte werden vererblich

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Klagsprüfung in limine litis

• Prüfung der Prozessvoraussetzungen – vor Zustellung der Klage an den Beklagten (Streitanhängigkeit)!

– Bindung an die Angaben der Klage (formelles Prüfrecht)

– perpetuatio fori (§ 29 JN)

– Bei Mangel à Zurückweisung mit Beschluss (§ 43 Abs 1 JN)

– nach EuGVVO nur bei Art 24 (vgl Art 26, 27 EuGVVO 2012)

• Prüfung von Form und Inhalt der Klage (s Folie 90)

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Wahrnehmung der Unzuständigkeit I

• Zuständigkeit = Prozessvoraussetzung - Fehlen aber weitgehend heilbar

• Klagsprüfung - in limine litis

- Ablauf der in-limine-Frist

- keine Überweisung von Amts wegen

• § 29 JN Perpetuatio fori

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Wahrnehmung der Unzuständigkeit II

prorogable (sachliche/örtliche) Unzuständigkeit – amtswegige Wahrnehmung (BG/LG-Zeitpunkt)

– auf Einrede des Beklagten (BG/LG-Zeitpunkt)

unprorogable (sachliche/örtliche) Unzuständigkeit – Wahrnehmung (amtswegig oder auf Einrede) bis zur Heilung nach § 104 Abs

3 JN

– Vertretung durch RA; beachte auch § 38 Abs 1, 40 Abs 3 ASGG

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Überblick Unzuständigkeiten

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Prorogable sachliche u örtliche Unzuständigkeit Unprorogable sachliche u örtliche

Unzuständigkeit u prorogable

internationale Unzuständigkeit

Unprorogable internationale

Unzuständigkeit

Beispiele vom wertzuständigen LG zum BG

örtliche Zuständigkeit: ausschließliche Gerichtsstände

umfasst auch Verhältnis Zivil-/Handelssenat

zB Eigenzuständigkeiten;

Vereinbarung vom BG zum LG; vom

eigenzuständigen LG zum BG (aber

nicht bei Wertzuständigkeit)

örtliche Zust: Zwangsgerichtsstände

zB § 104 Abs 4 JN:

§ 81 (unbewegliches Gut), § 83

(Bestandstreitigkeit), § 83b, § 92b

§ 76 Abs 2, § 108 Abs 2, § 113b JN

Wahrnehmung vom

Gericht § 43 Abs 1 JN:

vor GH:

-bis Erlassung Zahlungsbefehl oder

-bis Erteilung des Auftrags zur Klagebeantwortung

vor BG:

-bis Erlassung Zahlungsbefehl oder

-bis Anberaumung vorbereitende Tagsatzung

So lange noch keine Heilung nach §

104 Abs 3 JN

è Die prorogable internationale

Unzuständigkeit heilt wie die

unprorogable örtliche u

sachliche Unzuständigkeit!!

von Amts wegen bis Rechtskraft

Einrede des Bekl vor GH:

-spätestens in Klagebeantwortung oder

-Einspruch gegen Zahlungsbefehl

vor BG:

-in der vorbereitenden TS

(-wenn qualifiziert vertreten in aufgetragenem

Schriftsatz/Einspruch gegen ZB)

§ 104 Abs 3: Heilung, wenn Bekl zur

Sache vorbringt oder mündl

verhandelt, ohne Einrede zu erheben

Wenn Partei NICHT vertreten:

Zusätzlich beurkundete Belehrung

è Die prorogable internationale

Unzuständigkeit heilt wie die

unprorogable örtliche u

sachliche Unzuständigkeit!!

auf Einrede bis Rechtskraft

Beispiel

Hubert Hugo hat seinen Wohnsitz in Wien, Anton Aperol

dagegen, soweit Hugo weiß, in Feldkirch.

Hugo erhebt daher dort Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung iHv 10.000 Euro. - Welches Gericht ist tatsächlich zuständig?

- Anton Aperol ist ein Jahr vor Klagserhebung umgezogen. Daher ist er der Ansicht, dass ein anderes Gericht örtlich zuständig ist.

- Anton Aperol hat seinen Wohnsitz gewechselt, nachdem Hugo die Klage erhoben hat.

46

Hub

dage

Hug

Nich- W

Beispiel

Überweisung auf Antrag des Klägers

Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO – Antrag vor Unzuständigkeitsausspruch

– Einheit des Verfahrens: Gerichts- und Streitanhängigkeit bleiben aufrecht, Verwertung der Verfahrensergebnisse

– kein Rechtsmittel

nachträglicher Überweisungsantrag gem § 230a ZPO – vor allem bei Zurückweisung a limine bzw bei Missachtung von § 182 Abs 2

ZPO

– Gerichtsanhängigkeit (Streitanhängigkeit) bleibt aufrecht

– Kombination mit Rekurs möglich

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Delegation

• notwendige (§ 30 JN) von Amts wegen durch übergeordnetes Gericht wegen Ausgeschlossenheit/Befangenheit

• zweckmäßige (§ 31 JN) auf Antrag einer Partei durch OLG/OGH aus Zweckmäßigkeitsgründen (hA: Ausnahme!)

• direkte Zuständigkeitsübertragung – § 31a Abs 1 JN: nachträgliche Konsensprorogation

– § 31a Abs 2 JN: Zuständigkeitskonzentration

48