Post on 06-Apr-2016
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Konstituierende Sitzung des Begleitausschusses EPLR
am 25. Juni 2015
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TagesordnungTOP 1 Begrüßung
TOP 2 EPLR-Genehmigung
TOP 3 Konstituierung des Begleitausschusses
TOP 4 Verfahren für die Festlegung von Auswahlkriterien
TOP 5 Information über die Informations- und PR-Strategie
TOP 6 Sonstiges
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TOP 2 EPLR-Genehmigung
• Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26.05.2015
• Konsultation hat zu zahlreichen inhaltlichen Korrekturen, ergänzenden Erläuterungen und redaktionellen Änderungen geführt
Keine wesentlichen Änderungen der Maßnahmen- und Finanzstruktur
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TOP 2EPLR-Genehmigung
Maßnahme (M01) – Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Aufteilung in 3 Teilmaßnahmen- Berufsbildung und Erwerb von Qualifikationen- Demonstrationsmöglichkeiten und Informationsmaßnahmen- Austausche und Besuche land- und forstwirtschaftlicher Betriebekeine neuen InhalteSchärfung der förderfähigen Ausgaben
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Maßnahme (M08) – Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
Umbau der Maßnahme und Aufteilung in 4 Teilmaßnahmen-Vorbeugung gegen Kalamitäten-Waldumbau-Erhöhung des ökologischen Wertes durch investive Waldumweltmaßnahmen-Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder durch Bodenschutzkalkung
Streichung der bisherigen Teilmaßnahmen -Vorarbeiten-Jungbestandspflege
da nicht mehr Gegenstand der NRR (aber Weiterführung als GAK-Maßnahme)
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Maßnahme (M10) – Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM)
Streichung von A2 (Reduzierung des Stickstoffaustrags)
Bündelung von Teilmaßnahmen
Maßnahme (M15) – Waldumwelt- und ‑klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
Neuaufbau der Maßnahme mit den Teilmaßnahmen-Waldumweltmaßnahmen-Erhaltung forstgenetischer Ressourcen keine neuen Inhalte
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Maßnahme (M16) – Zusammenarbeit
Aufteilung der Maßnahme in die Teilmaßnahmen-Unterstützung für die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen-Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern-Zusammenarbeit zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte-Gemeinsames Handeln im Hinblick auf Klimawandel, Umweltprojekte, ökologische Verfahren-Zusammenarbeit zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse-Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten in sozialen Bereichen
Herausnahme von Waldbewirtschaftungsplänen Künftig rein nationale Finanzierung
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Maßnahme (M19) – LEADER
Vorschusszahlungen bei der Unterstützung der Regionalen Aktionsgruppen (RAG)
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TOP 3Konstituierung des Begleitausschusses
Beschlussvorschlag
Der Begleitausschuss beschließt die von der Verwaltungsbehörde ELER Geschäftsordnung
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TOP 4Verfahren für die Festlegung von Auswahlkriterien
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß Art. 49 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1305/2013 hat die ELER-Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für die Vorhaben festzulegen.
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TOP 4Verfahren für die Festlegung von Auswahlkriterien
Artikel 49
Auswahl der Vorhaben
(1) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 legt die Verwaltungsbehörde des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. Bei der Festlegung und Anwendung der Auswahlkriterien wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Größe des Vorhabens berücksichtigt.
(2) Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt – mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen der Artikel 28 bis 31, 33 bis 34 und 36 bis 39 – sicher, dass die Vorhaben anhand der in Absatz 1 genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.
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Verfahren für die Festlegung von Auswahlkriterien
• Diese Verpflichtung gilt nicht alle Vorhaben. Für Vorhaben der Fördermaßnahmen „Agrarumwelt und Klimamaßnahmen“, Ökologischer Landbau“ und „Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete“ (Artikel 28 bis 31) sowie der Maßnahme „Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder“ (Artikel 34) müssen keine Vorhabenauswahlkriterien aufgestellt werden.
• Die Festlegung von Auswahlkriterien im Rahmen der Umsetzung von LEADER erfolgt bei Vorhaben und Kooperationen durch die Regionalen Aktionsgruppen jeweils in der Strategie für die lokale Entwicklung (Art 35 der allg. VO (EU) Nr. 1303/2013).
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Verfahren für die Festlegung von Auswahlkriterien
(1) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 legt die Verwaltungsbehörde des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. Bei der Festlegung und Anwendung der Auswahlkriterien wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Größe des Vorhabens berücksichtigt.
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Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
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Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Förder-voraus-setzung
der Richtlinie
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Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Förder-voraus-setzung
der Richtlinie
Bessere Nutzung der Finanzmittel
Ausrichtung der Maßnahmen im Einklang mit den
Prioritäten der Union für die Entwicklung des
ländlichen Raums
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Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Förder-voraus-setzung
der Richtlinie
Auswahl-kriterien
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Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Antrag
Förder-voraus-setzung
der Richtlinie
Auswahl-kriterien
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Anwendung von Auswahlkriterien
Die Anwendung der Auswahlkriterien erfolgt auch in Fällen, in denen das verfügbare Budget ausreichend ist oder größer ist als die Nachfrage nach Förderung.
Auswahlkriterien sind daher:•kein reines Finanzsteuerungsinstrument sondern•Qualitative Bewertung des Beitrages eines Projektes zu den Programmzielen (Schwellenwert)
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TOP 5Information über die Informations- und PR-Strategie
Artikel 13 der DVO (EU) Nr. 808/2014 i.V.m. Anhang III
•Verwaltungsbehörde legt dem Begleitausschuss eine Informations- und PR-Strategie sowie jegliche Änderungen dieser Strategie vor. •Verwaltungsbehörde informiert den Begleitausschuss mindestens einmal jährlich über den Stand der Durchführung der Strategie und über ihre Ergebnisanalyse •Verwaltungsbehörde informiert den Begleitausschuss über geplante Maßnahmen für das kommende Jahr.
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TOP 5Information über die Informations- und PR-Strategie
Wesentliche Inhalte der Informations- und PR-Strategie
•Ziele und Zielgruppen•Grundsätzliche Informations- und PR-Maßnahmen•Einbindung des Begleitausschusses•Einbindung des Nationalen Netzwerkes für den ländlichen Raum•Bewertung der Strategie (Eigenbewertung und externe Bewertung)•Jährliche Vorausschau geplanter Maßnahmen
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TOP 6Sonstiges