Schulberatung und Migration - Staatliche … Entscheidungshilfe SISMIK-Beobachtungsbogen...

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Schulberatung und Migration

Informationen im InternetO ISB Rundbrief Sch.i.f.f. Schüler/innen

interkulturell flexibel fördernO Der Rundbrief erscheint einmal im Schuljahr

mit der Zielsetzung, Lehrkräfte aller Schularten im Hinblick auf die Hintergründe und Zusammenhänge interkultureller Themenstellungen für die Förderung der Mehrsprachigkeit zu sensibilisieren, zu informieren und gleichzeitig mit praktischen Hinweisen (Praxisbeispiele, Kopiervorlagen zu Unterrichtsmaterialien, etc.) in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen.

ISB Rundbrief Sch.i.f.f.Themen der einzelnen Ausgaben:1. Sprachliche und kulturelle Vielfalt an

bayerischen Schulen2. Deutsch als Zweitsprache in der Schule3. Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen

Schule und Eltern mit Migrationshintergrund4. Deutsch als Zweitsprache im Fachunterricht5. Übergangsklassen – Herausforderung und

Perspektiven

Weitere Informationen

O KM-Homepage: Flüchtlinge und Asylbewerber – Hier erhalten Schulen und Lehrkräfte Unterstützung

O ISB Handreichung „Berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge“

O Schulleiter-ABC

O Handbuch Schulberatung

Rechtliche Grundlagen

O Schulpflicht besteht

O Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz

O Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltsgesetz (z.B. Krieg im Heimatland)

O Duldung nach dem Ausländergesetz

O vollziehbar ausreisepflichtig

O Schulpflicht beginnt drei Monate nach Zuzug

„Einstufung“O grundsätzlich in die Jahrgangsstufe der

Schulpflichtigen gleichen Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben (d. h. wurde im Heimatland schon mit 5 Jahren eingeschult ist in der deutschen Schule dennoch die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe noch einmal zu besuchen)

O wegen allgemein mangelnden Bildungsstandes ist eine Einstufung bis zu zwei Jahrgangsstufen niedriger möglich

O aufgrund von Sprachschwierigkeiten Unterrichtung in besonderen Unterrichtseinrichtungen (z.B. Übergangsklasse, Deutschförderklasse) möglich

Fördermaßnahme für Vorschulkinder – der Vorkurs

O Kinder, die nach dem Ergebnis der Sprachstands-erhebung nicht über hinreichende Deutschkennt-nisse verfügen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule notwendig sind, sollen einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse besuchen.Art. 37a BayEUG, § 29 GrSO

Fördermaßnahme für Vorschulkinder – der VorkursO beginnt 1,5 Jahre vor der Schulbeginn (im

Februar)O umfasst 240 Stunden

O 120 Stunden durch Erzieher (2 Wochenstunden über gesamten Zeitraum)

O 120 Stunden durch Lehrkraft (3 Wochenstunden im letzten Jahr vor Schulbeginn)

O verpflichtender Sprachstandstest zwei Jahre vor der Einschulung (im Herbst)

O Entscheidungshilfe SISMIK-Beobachtungsbogen

Fördermaßnahmen an Grund-und Mittelschulen

O Deutschförderklasse

O Deutschförderkurse

O Übergangsklasse

O Ermittlung des Sprachentwicklungsstandes

O Fördermaßnahmen ausfindig machen

O Einrichtung und Zuweisung durch das Staatliche Schulamt

Deutsch als Zweitsprache

O Für Schülerinnen und Schüler mit Migrations-hintergrund und einem daraus resultierendem Sprachförderbedarf tritt das Fach Deutsch als Zweitsprache an die Stelle des Deutschunter-richts.

Allgemeine Hinweise

O aus Rücksicht auf die besondere Situation

sollten in den ersten 6 Monaten

nach dem Ankommen keine Tests

oder Leistungserhebungen verlangt werden

O akzeptabel wäre, dass Schüler in der Schule in den ersten zwei Jahren nicht sprechen (nur rezeptive Aufnahme)

Leistungsbewertung

O §38 GrSO, §47 MSO

O Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel müssen nicht gekennzeichnet werden

O Prüfungen können auch mündlich erhobenwerden

O bis zu zwei Jahre nach der Ankunft kann dieDeutschnote ausgesetzt werden

Vorrücken

O §40 (3) GrSO, §49 (2) MSO

O Bei Schülern in deutschsprachigen Klassen, die keinen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen

VorrückenO wenn kein DaZ‐Unterricht möglich ist, werden

alle sprachlichen Leistungen (v.a. Deutsch,aber auch andere Fächer in denen sprachlicheKenntnisse nötig sind) zurückhaltend bewertetund sind beim Vorrücken nicht zu berücksich-tigen

ÜbertrittO Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher

Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführenist, die noch behebbar erscheinen. Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums oder der Realschule setzt für diese Schülerinnen und Schülervoraus, dass sie eine angemessene Zeit vor der Aus-gabe des Übertrittszeugnisses nach Abs. 2 den Unter-richt im Fach Deutsch besucht haben.

GrSO §25 (5), MSO §32 (3)

Abschluss nach der 9. Kl.

O Weniger als 6 Jahre Aufenthalt in Deutschland

O im erfolgreichen und qualifizierenden Abschluss der Mittelschule Deutsch als Zweitsprache möglich statt Deutsch (MSO § 58, 2)

O Quali: statt Englisch das Fach Muttersprache

(§ 58 MSO)

Achtung: Gilt nicht für externe Teilnehmer!

(§ 63 (2) MSO)

Abschluss nach der 10. Kl.O Prüfung in Deutsch verpflichtend (kein DaZ)

O „Härtefallregelung“:

Wurde in Jahrgangsstufe 8 erstmals am Englischunterricht teilgenommen, kann eine Prüfung (Fernprüfung) in der nichtdeutschen Muttersprache abgelegt werden

AK Diagnostik bei Mehrsprachigkeit

Ansprechpartnerin

O Karin Händeler

O Tel. 0911 96178401

O fz-sprache@bezirk-mittelfranken.deO Fragebogen

O Beobachtungsbogen

O Anamnesebogen (wird gerade in verschiedene Sprachen übersetzt)

O Zusammenstellung Literatur und Links

O hilfreiche Adressen

AK Migration

Ansprechpartnerin

O Lily Gleuwitz

O sfz.knauerstraße@web.de

O Fördermaterialien und Konzepte für förderbedürftige Schüler mit Migrationshintergrund