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Schulung Beschaffungswesen 2005
Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz:
Ein Überblick
Dr. August Mächler Vorsteher Rechts- und Beschwerdedienst
2Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005
Schulung Beschaffungswesen 2005
1. Einleitung
2. Die neuen Rechtsgrundlagen
3. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
4. Einzelfragen
4.1 Anwendungsbereich
4.2 Ausgewählte Verfahrensregeln
4.2.1 Vorbefassung
4.2.2 Ungewöhnlich niedrige Angebote
4.2.3. Ausschlussgründe
4.3 Sanktionen
4.4 Gesamtleistungs- und Planungswettbewerb4.5 Rechtsschutz
5. Beschaffungsrechtliches Minimalwissen
Inhaltsverzeichnis
3Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005
Schulung Beschaffungswesen 2005
Anlass für die Schaffung des neuen Rechts
Bilaterale Abkommen
Harmonisierung des Beschaffungsrechts
4Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005
Schulung Beschaffungswesen 2005
Einbettung
GATT / WTOGPA
VIVöB
BöB
IVöB
Bi Abk EU
BöV
BGBM
5Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005
Schulung Beschaffungswesen 2005
Zweck
Art. 1 Abs. 3 IVöB
Ihre Ziele sind insbesondere:a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den
Anbieterinnen und Anbietern;b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller
Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
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Schulung Beschaffungswesen 2005
Zwei getrennte Rechtsordnungen
GATT
Interkantonale VereinbarungKRBVerordnung
Submissionsverordnung
REST
?+
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Schulung Beschaffungswesen 2005
Eine Ordnung - zwei Bereiche
Interkantonale VereinbarungKRBVerordnung
GATTBGBM
Staatsvertragbereich
Binnenbereich
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Schulung Beschaffungswesen 2005
Regelungsschwerpunkte
Interkantonale Vereinbarung Geltungsbereich
Grundsätze des Verfahrens
Rechtsschutz
Kantonsratsbeschluss Zuständigkeit Verwaltungsgericht
Haftung
Sanktionen
Verordnung zur IVöB Ausführungsgesetzgebung
Verfahrensbestimmungen
9Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005
Schulung Beschaffungswesen 2005
Inhaltliche Änderungen im Überblick 1/3bisher neu
Geltungsbereich- Kanton - Kanton- Bezirke und Gemeinden (teilw.) - Bezirke, Gemeinden- staatliche beherrschte Betriebe - staatliche beherrschte Betriebe
- andere Träger öffentlicher Aufgabenexkl. kommerzielle und industrielleTätigkeit
Auftragsarten- Allgemeiner Wettbewerb - offenes verfahren/selektives Verfahren- beschränkter Wettbewerb - Einladungsverfahren- Direktvergabe - freihändiges Verfahren
Schwellenwerte- Geltungsbereich - Geltungsbereich (unverändert)- Verfahrensarten - Verfahrensarten (stark angehoben)
Vorbefassung- ungeschrieben - § 8 VIVöB
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Schulung Beschaffungswesen 2005
Inhaltliche Änderungen im Überblick 2/3
bisher neu
Sammelaufträge - - § 11 VIVöB
Ausschlussgründe- Eignung - Eignung- Frist - falsche Auskünfte- unlauterer Wettbewerb - Steuern/Sozialabgaben- Arbeitnehmerschutz - Arbeitnehmerschutz- Unterangebot - Gleichbehandlung von Frau und Mann
- Vertraulichkeit- Absprachen- Konkurs- Formerfordernisse- berufliches Fehlverhalten
ZuschlagskriterienGünstigstes Angebot - Preis-/Leistungsverhältnis
- weitere Kriterien
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Schulung Beschaffungswesen 2005
Inhaltliche Änderungen im Überblick 3/3
bisher neu
Begründung- Kurzbegründung - zweistufige Begründung
Rechtsschutz- Regierungsrat - Verwaltungsgericht- Verwaltungsgericht
Sanktionen- Strafrecht - Strafrecht- Ausschluss aus dem Verfahren - Ausschluss aus dem Wettbewerb- Zivilrechtliche Haftung - Zivilrechtliche Haftung
- Administrativmassnahmen
Archivierung- Allgemeine Regeln - ausdrückliche Vorschrift
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Schulung Beschaffungswesen 2005
Anwendungsbereich
Kanton und Anstalten (soweit nicht kommerzieller Natur)
Bezirke und Gemeinden (soweit nicht kommerzieller Natur)
öffentliche oder öffentlich beherrschte Betriebe in bestimmten Bereichen
Private: konzessionierte Unternehmen in bestimmten Bereichen
Staatsvertragsbereich:
Zusätzlich im Binnenbereich:
für Objekte, die mit mehr als 50 % subventioniert sind
Private: Träger einer öffentlichen Aufgabe
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Schulung Beschaffungswesen 2005
§ 8 VIVöB
§ 8 Vorbefassung
Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen.
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§ 30 VIVöB
§ 30 Ungewöhnlich niedrige Angebote
1Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
2Liegt ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, so kann eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber die Leistung angemessener Sicherheiten verlangen. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kann das Angebot ausgeschlossen werden.
15Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005
Schulung Beschaffungswesen 2005
Ausschlussgründe
Voraussetzungen
nicht abschliessend, Ermessen
Verhältnismässigkeit
Verfahren
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Sanktionen
Zuständigkeit
Schwerwiegende Verletzungen von Vergabebestimmungen
Adressat
Sanktionszumessung
Rechtsschutz
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Was ist ein Planungswettbewerb
Was ist ein Gesamtleistungswettbewerb
Hat der Gewinner eines Planungswettbewerbs einen Anspruch darauf, für das Vorhaben die weiteren Planungen auszuführen?
Was kann alles angefochten werden?
Gesamtleistungs- und Planungswettbewerb
18Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005
Schulung Beschaffungswesen 2005
Art. 42 VoeB
Art. 42 Wettbewerbsarten
1Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen:
a. zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb);
b. zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen, welche diese
Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb).
2Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung.
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Schulung Beschaffungswesen 2005
Art. 55 Ansprüche aus den Wettbewerben
1Der Gewinner oder die Gewinnerin: a. eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren
planerischen Auftrag; b. eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen
weiteren planerischen Auftrag; c. eines Gesamtleistungswettbewerbes erhält in der Regel den
Zuschlag.
Art. 55 Abs. 1 VoeB
20Justizdepartement Schulung Beschaffungswesen 2005
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Rechtsschutz
Verwaltungsgericht
Anfechtbare Akte
Klage
Keine aufschiebende Wirkung
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Schulung Beschaffungswesen 2005
Grundprinzipien des Beschaffungsrechts
Gleichbehandlungsgebot
Diskriminierungsverbot
Treu und Glauben
Begründungspflicht / Sachlichkeitsgebot