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HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN LUDWIGSBURG
Bachelorarbeit
zur Erlangung des Grades einer
Bachelor of Arts (B. A.)
im Studiengang gehobener Verwaltungsdienst – Public Management
vorgelegt von
Sarah Bosse
Studienjahr 2011/2012
Erstgutachter: Dipl.-Verwaltungswirt Hans-Peter Kirgis
Zweitgutachter: Stv. Direktor des Amtsgerichts Waiblingen Josef Anderl
Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB und die Kooperation
zwischen Amtsvormündern und dem Sozialen Dienst
II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ....................................................................... V
Abbildungsverzeichnis ....................................................................... VI
Anlagenverzeichnis ........................................................................... VII
I Einleitung ............................................................................................. 1
II Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB ............................................... 3
1. Gesetzliche Grundlagen bei Gefährdung des Kindeswohls ................................ 3
1.1 Elternrecht und Staatliches Wächteramt ..................................................... 3
1.2 Überblick über die elterliche Sorge ............................................................. 3
1.3 Ermittlung der Situation und Gefährdungseinschätzung ............................. 5
1.4 Anregung einer familiengerichtlichen Massnahme und Einleitung des Verfahrens ................................................................................................... 6
2. Das familiengerichtliche Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge .................. 8
2.1 Allgemeines ................................................................................................ 8
2.1.1 Neue gesetzliche Grundlagen im gerichtlichen Verfahren .................. 8
2.1.2 Begriff der Kindschaftssachen ............................................................ 8
2.1.3 Amtsverfahren und Amtsermittlungsgrundsatz ................................... 9
2.1.4 Zuständigkeit ...................................................................................... 9
2.1.5 Beteiligte in Kindschaftssachen ........................................................ 10
2.2 Vorrang- und Beschleunigungsgebot ........................................................ 11
2.3 Unverzügliche Prüfung einer einstweiligen Anordnung ............................. 12
2.4 Erörterung der Kindeswohlgefährdung ...................................................... 13
2.4.1 Funktion des Erörterungstermins ...................................................... 13
2.4.2 Anhörungen ...................................................................................... 13
2.4.3 Der Verfahrensbeistand .................................................................... 15
2.4.4 Beweisaufnahme, Sachverständigengutachten ................................ 16
2.5 Materiell-rechtliche Prüfung des Einzelfalls ............................................... 17
2.5.1 Voraussetzungen für ein Eingreifen des Familiengerichts ................ 17
2.5.2 Maßnahmen des Familiengerichts .................................................... 19
2.6 Die Entscheidung des Gerichts ................................................................. 19
2.7 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen ................................. 20
3. Rechtliche Folgen nach dem (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge ............ 21
3.1 Die Arten der Vormundschaft .................................................................... 21
III
3.2 Bestellung eines Vormunds durch das Gericht ......................................... 22
III Die Kooperation zwischen Amtsvormündern und dem Sozialen Dienst ............................................................................................... 23
4. Die Doppelfunktion des Jugendamts ................................................................. 23
4.1 Die unterschiedlichen Rollen in der Behörde Jugendamt .......................... 23
4.1.1 Aufgaben der Vormünder nach deren Bestellung ............................. 23
4.1.2 Aufgaben des Sozialen Dienstes im Kinderschutz ............................ 24
4.1.3 Schnittstellen - Hilfen zur Erziehung ................................................. 25
4.1.4 Schnittstellen - Hilfeplanung ............................................................. 26
4.2 Grenzen der Organisationskompetenz des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ................................................................................................ 27
5. Kooperation ....................................................................................................... 28
5.1 Bedingungen einer erfolgreichen Kooperation .......................................... 28
5.2 Hindernisse einer erfolgreichen Kooperation ............................................ 29
6. Auswirkungen der Gesetzesänderung im Vormundschaftsrecht auf die Kooperation ....................................................................................................... 29
7. Empirische Untersuchung ................................................................................. 32
7.1 Ziel der Untersuchung ............................................................................... 32
7.2 Methodik und Vorgehensweise ................................................................. 33
8. Auswertung der Befragung ................................................................................ 34
8.1 Allgemeine Fragen .................................................................................... 34
8.1.1 Organisationsstruktur A .................................................................... 35
8.1.2 Organisationsstruktur B .................................................................... 36
8.1.3 Organisationsstruktur C .................................................................... 37
8.2 Durchführung ausgewählter Arbeitsabläufe .............................................. 38
8.2.1 Verfahrensablauf bei Sorgerechtsentzugsverfahren ......................... 38
8.2.2 Hilfeplangespräche ........................................................................... 40
8.3 Das Verhältnis zwischen der Vormundschaft und dem Sozialen Dienst ... 45
8.4 Selbst-/Fremdbilder ................................................................................... 50
8.4.1 Rollen und Funktionen aus Sicht der Vormundschaft ....................... 50
8.4.2 Rollen und Funktionen aus Sicht des Sozialen Dienstes .................. 52
8.4.3 Rollen und Funktionen von Mitarbeitern mit Doppelfunktion ............. 53
8.5 Veränderungsvorschläge .......................................................................... 53
9. Zusammenfassende Bewertung der empirischen Erhebung ............................. 55
9.1 Aspekte zur Organisationsstruktur ............................................................ 56
IV
9.2 Sorgerechtsentzugsverfahren ................................................................... 57
9.3 Hilfeplanverfahren-/gespräche .................................................................. 58
9.4 Informationsaustausch .............................................................................. 61
9.5 Aspekte zur Qualität einer guten Zusammenarbeit ................................... 62
9.6 Persönliche Haltung des Einzelnen........................................................... 63
9.7 Kritische Hinterfragung der Gesetzesänderung ........................................ 64
IV Zusammenfassung und Ausblick .................................................. 65
Literaturverzeichnis ............................................................................ XI
Zeitschriftenartikel .............................................................................. XI
Andere Quellen................................................................................... XII
Persönliche Erklärung .......................................................................XIII
V
AABBKKÜÜRRZZUUNNGGSSVVEERRZZEEIICCHHNNIISS
Abs. Absatz
ASD Allgemeiner Sozialer Dienst
AV Amtsvormund
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
bspw. beispielsweise
d. h. das heißt
etc. und so weiter
evtl. eventuell
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
HPG Hilfeplangespräch
HzE Hilfe zur Erziehung
i. d. R. in der Regel
insbes. insbesondere
o. ä. oder ähnliche
SD Sozialer Dienst
SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz, 8. Sozialgesetzbuch
sog. sogenannt
u. a. und andere
V Vormund
z. B. zum Beispiel
VI
AABBBBIILLDDUUNNGGSSVVEERRZZEEIICCHHNNIISS
Abbildung 1: Die elterliche Sorge ............................................................................... 4
Abbildung 2: Anordnungen durch das Familiengericht ............................................... 7
Abbildung 3: Gegner und Verbündete ...................................................................... 32
Abbildung 4: Ausübung der Tätigkeiten .................................................................... 35
Abbildung 5: Einleitung Sorgerechtsentzugsverfahren ............................................. 38
Abbildung 6: Teilnahme am Gerichtsverfahren ......................................................... 39
Abbildung 7: Teilnahme des Vormunds am Hilfeplangespräch ................................ 40
Abbildung 8: Vormund und Hilfeplangespräch .......................................................... 41
Abbildung 9: Ablauf des Hilfeplangesprächs ............................................................ 42
Abbildung 10: Absprachen vor einem Hilfeplangespräch ......................................... 43
Abbildung 11: Einbindung des Vormunds in die Meinungsbildung ........................... 44
Abbildung 12: Aufgaben-/Rollenverteilung................................................................ 45
Abbildung 13: Änderungen Informationsaustausch .................................................. 46
Abbildung 14: Umgang mit unterschiedlichen fachlichen Einschätzungen und dem
Entstehen von Konflikten ................................................................... 47
Abbildung 15: Die Qualität einer guten Zusammenarbeit ......................................... 48
Abbildung 16: Bereiche, die eine gute Kooperation beeinträchtigen ........................ 48
Abbildung 17: Allgemeine Einschätzung der Kooperation ........................................ 49
VII
AANNLLAAGGEENNVVEERRZZEEIICCHHNNIISS
Anlage 1: Anschreiben an Jugendämter……………………………..S. XIV
Anlage 2: Fragebogen…………………………………………….…....S. XV
Anlage 3: Internetquelle…………………………..…………...…….…S. XXII
1
II EEIINNLLEEIITTUUNNGG
„ASD und Amtsvormund sind keine Gegner, sondern Verbündete zum
Wohl des Kindes.“1
Dieses Aussage steht bewusst zu Beginn und trifft sehr genau, worauf der
Inhalt dieser Bachelorarbeit fokussiert ist: das „Wohl des Kindes“.
Sämtliche Überlegungen, Abwägungsprozesse und schlussendlich
jegliche Entscheidungen, müssen sich in ihrer Ausgestaltung daran
orientieren, dass jederzeit eine bestmögliche Gewährleistung des
Kindeswohls erreicht werden kann. Das Kindeswohl muss dabei durch
verschiedene Akteure und Institutionen sichergestellt werden. Auch wenn
das „Wohl des Kindes“ oberster Orientierungsmaßstab für das Handeln
aller Beteiligten und Institutionen sein sollte, tritt dieser Maßstab aus
verschiedenen Gründen hin und wieder zurück.
Die vorliegende Arbeit stellt sich dem Thema „Sorgerechtsentzug nach
§1666 BGB und die Kooperation zwischen Amtsvormündern und dem
Sozialen Dienst“.
Der erste Teil der Bachelorarbeit stellt die gesamte Abfolge von
Geschehnissen bei Verdacht auf eine bereits eingetretene oder kurz
bevorstehende Kindeswohlgefährdung dar. Nach der Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens auf (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge, soll das
Verfahren anhand der am 1. 9. 2009 neu in Kraft getretenen Normen des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erläutert
werden. Jedoch wird das Gerichtsverfahren lediglich überblickartig
dargestellt. Die einzelnen Verfahrensschritte können aufgrund des
weitreichenden Themenumfangs nicht bis ins Detail erörtert werden. Der
Fokus liegt außerdem für die gesamte Bachelorarbeit ausschließlich auf
bestellten Vormundschaften.
1 Wolf, Christa, Der sozialpädagogische Amtsvormund und seine Funktion bei der
Gewährung von Hilfen zu Erziehung, in: Peter Hansbauer (Hrsg.), Neue Wege in der Vormundschaft, 2002, S.105.
2
Der eigentliche Schwerpunkt dieser Arbeit liegt im zweiten Teil, in dem es
nach (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge und der Bestellung eines
Amtsvormunds 2 durch das Gericht um die konkrete Zusammenarbeit
zwischen dem Sozialen Dienst im Jugendamt und den Amtsvormündern3
geht. Bezugnehmend auf das einleitend genannte Zitat, ist es in der Praxis
nicht immer selbstverständlich, dass der Amtsvormund und der Mitarbeiter
des Sozialen Dienstes, zum Wohl des Kindes, konfliktfrei und zielführend
kooperieren.
Ziel dieser Bachelorarbeit ist es aufzuzeigen, wo die Schnittstellen und
Konfliktfelder zwischen den beiden Arbeitsbereichen liegen und im
Hinblick auf das neue Gesetz einen Ausblick für die Praxis
herauszuarbeiten.
Um den aktuellen Stand der Kooperation in der Praxis abzubilden, wurde
eine schriftliche Befragung durchgeführt, in die alle Jugendämter in
Baden-Württemberg miteinbezogen wurden.
Anhand dieser Umfrageergebnisse wird analysiert, wie sich die
Zusammenarbeit aktuell ausgestaltet und was sich im Hinblick auf das am
6. 7. 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Vormundschafts-
und Betreuungsrechts verändern wird oder werden muss. Das Gesetz
beinhaltet neue Anforderungen und Herausforderungen für die praktische
Umsetzung und Zusammenarbeit zwischen den beiden Arbeitsbereichen.
2 Der im Rahmen der Bachelorarbeit verwendete Begriff (Amts-)Vormundschaft wird für alle Formen der Wahrnehmung der Personensorge durch das Jugendamt verwendet und schließt somit Pflegschaften mit ein.
3 Aus Vereinfachungsgründen wird auf den folgenden Seiten auf die weibliche Form verzichtet.
3
IIII SSOORRGGEERREECCHHTTSSEENNTTZZUUGG NNAACCHH §§ 11666666 BBGGBB
11.. GGEESSEETTZZLLIICCHHEE GGRRUUNNDDLLAAGGEENN BBEEII GGEEFFÄÄHHRRDDUUNNGG DDEESS KKIINNDDEESSWWOOHHLLSS
11..11 EELLTTEERRNNRREECCHHTT UUNNDD SSTTAAAATTLLIICCHHEESS WWÄÄCCHHTTEERRAAMMTT
Artikel 6 Abs. 2 GG befasst sich mit dem Verhältnis zwischen dem Kind,
seinen Eltern und dem Staat:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Das sogenannte „Elternrecht“ beinhaltet zunächst ein Abwehrrecht gegen
staatliche Eingriffe in die Ausübung der Erziehung durch die Eltern. „Das
Elternrecht umfasst die freie Entscheidung, d. h. die Sorge für die
seelische und geistige Entwicklung einschließlich der Bildung und
Ausbildung des minderjährigen Kindes.“4 Treffender kann das „Elternrecht“
auch als „Elternverantwortung“ bezeichnet werden, weil das Grundgesetz
neben dem Recht der Eltern auch die Pflicht der Pflege und Erziehung
des Kindes bestimmt, die gleichzeitig einem Recht des Kindes auf Pflege
und Erziehung durch die Eltern entspricht. Kommen Eltern ihrer
„Elternverantwortung“ nicht (mehr) im erforderlichen Umfang nach, ist dem
Staat nach Abs. 2 S. 2 die Möglichkeit eingeräumt, in das Elternrecht
einzugreifen (sog. Staatliches Wächteramt).5
11..22 ÜÜBBEERRBBLLIICCKK ÜÜBBEERR DDIIEE EELLTTEERRLLIICCHHEE SSOORRGGEE
Die gesetzlichen Regelungen zur elterlichen Sorge betreffen die
Beziehungen zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Die
elterliche Sorge umfasst einerseits die Personensorge, andererseits die
Vermögenssorge. Im Rahmen dieser Bachelorarbeit soll die
Vermögenssorge nicht vertieft dargestellt werden.
4 Siehe Münder, Johannes/Ernst, Rüdiger, Familienrecht, 2009, S. 11. 5 Vgl. Münder, Johannes/Ernst, Rüdiger, Familienrecht, 2009, S. 11 ff.; vgl. Münder,
Johannes/Wiesner, Reinhard, Meysen, Thomas (Hrsg.), Kinder- und Jugendhilferecht, 2011, S. 571.
4
Elterliche Sorge Personensorge Vermögenssorge
tatsächliche Personensorge
gesetzliche Vertretung in
Angelegenheiten der
Personensorge
tatsächliche Vermögenssorge
gesetzliche Vertretung in
Angelegenheiten der
Vermögenssorge
Schutz- und Fürsorgemaßnahmen für das Kind, Regelung des
Umgangs mit Dritten, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Erhaltung, Vermehrung, Verwaltung des Kindesvermögens
Abbildung 1: Die elterliche Sorge6
Die elterliche Sorge beginnt mit Geburt eines Kindes und endet mit
dessen Volljährigkeit (§ 2 BGB). Das Familiengericht kann den Eltern die
elterliche Sorge ganz oder teilweise entziehen. Steht den Eltern die
elterliche Sorge gemeinsam zu und wird diese nur einem Elternteil
entzogen, ist der andere Elternteil kraft Gesetz zur alleinigen elterlichen
Sorge befugt (§ 1680 BGB). Wird einem Alleinsorgeberechtigten die
elterliche Sorge entzogen, findet vorrangig eine Prüfung durch das Gericht
statt, ob dem anderen Elternteil die Sorge zu übertragen ist. Eine
Übertragung auf den anderen Elternteil darf dabei dem Wohl des Kindes
nicht widersprechen.
Bei Entzug der gesamten elterlichen Sorge, ist für das Kind ein Vormund,
bei Teilentzug ein Pfleger zu bestellen. Die Vormundschaft ersetzt die
elterliche Sorge und orientiert sich an deren Inhalten. Mit Einrichten einer
Vormundschaft verändern sich die Inhalte der elterlichen Sorge nicht,
lediglich die ausführenden Personen wechseln. 7
6 Eigene Darstellung, angelehnt an Münder, Johannes/Ernst, Rüdiger, Familienrecht,
2009, S.146. 7 Vgl. Münder, Johannes/Ernst, Rüdiger, Familienrecht, 2009, S.11 f.; vgl. Wolf, 2002, S.
92; vgl. Oberloskamp, Helga, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 2010, § 6 Rd. Nr. 17.
5
11..33 EERRMMIITTTTLLUUNNGG DDEERR SSIITTUUAATTIIOONN UUNNDD GGEEFFÄÄHHRRDDUUNNGGSSEEIINNSSCCHHÄÄTTZZUUNNGG
In der Regel erlangt das Jugendamt 8 zunächst Kenntnis über eine
eventuelle Kindeswohlgefährdung (z. B. anonymer Anruf eines Nachbarn).
Für das Jugendamt besteht dann die Verpflichtung, die Situation zu
ermitteln. Dazu gehören z. B. Hausbesuche mit Gesprächen mit Eltern
und Kind oder die Einholung von Informationen im Kindergarten/der
Schule oder auch bei den Nachbarn. Außerdem prüft das Jugendamt, ob
eine Familie bereits beim Jugendamt bekannt ist und schon Vorgänge
vorhanden sind.
Das Gesetz weist dem Jugendamt einen Schutzauftrag zu und fordert bei
Vorliegen einer eventuellen Kindeswohlgefährdung eine sog.
Risikoeinschätzung (§ 8a Abs.1 SGB VIII). Das Jugendamt hat die
Situation festzustellen, diese einzuschätzen und zu bewerten. Für das
Jugendamt stellt dieser Prozess der Gefährdungseinschätzung immer
eine Gratwanderung dar, weil es sowohl getadelt werden kann, wenn es
Hinweisen nicht nachgeht und das Gefährdungsrisiko falsch einschätzt,
als auch kritisiert wird, wenn es ein Kind ohne ausreichenden Grund
seinen Eltern wegnimmt. Das Jugendamt muss letztendlich entscheiden:
ob das Kind in seiner Familie verbleiben kann, evtl. mit freiwilliger
Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen durch die Eltern
ob das Kind aus der Familie herausgenommen werden muss, evtl.
können die Eltern auch einverstanden sein
ob das Familiengericht eingeschaltet werden muss, i. d. R. dann
der Fall, wenn sich die Eltern gegen einer Herausnahme des
Kindes wehren
Muss das Kind aus der Familie herausgenommen werden, sucht das
Jugendamt nach einer passenden Unterbringungsform. Es nimmt Kontakt
8 Mit „das Jugendamt“ ist hier und im weiteren Verlauf der Soziale Dienst gemeint, wenn
nicht gesondert darauf hingewiesen wird, dass der Bereich Vormundschaft im Jugendamt gemeint ist.
6
mit einer geeigneten Pflegefamilie auf oder sucht nach einem Platz in
einem in Frage kommenden Heim.
Daraufhin regt das Jugendamt eine familiengerichtliche Maßnahme an.
Bei Gefahr im Verzug kommt auch eine vorläufige Maßnahme
(einstweilige Anordnung, siehe Punkt 2.3) in Betracht.9
11..44 AANNRREEGGUUNNGG EEIINNEERR FFAAMMIILLIIEENNGGEERRIICCHHTTLLIICCHHEENN MMAASSSSNNAAHHMMEE UUNNDD EEIINNLLEEIITTUUNNGG
DDEESS VVEERRFFAAHHRREENNSS
Ein familiengerichtliches Verfahren kann auf zweierlei Weise eingeleitet
werden: auf Antrag oder von Amts wegen. In Verfahren nach § 1666 BGB
zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung wird das Familiengericht von
Amts wegen tätig. Zur Einleitung des Verfahrens kann jedermann die
Verfahrenseinleitung anregen (§ 24 FamFG). „Die Anregung dient
lediglich der Informationsgewinnung für das Gericht.“10 Die Person, die
das Verfahren anregt, erlangt allein durch die Anregung der Maßnahme
keine besondere Rechtsstellung. Denkbar sind Fälle, in denen ein Dritter
das Familiengericht auf eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls
aufmerksam macht und das Gericht dann frei entscheidet, ob es das
Verfahren einleitet oder nicht.11
In der Praxis häufiger sind jedoch die Fälle, in denen das Jugendamt
einen (teilweisen) Sorgerechtsentzug anregt. Das Gericht ist auf
Informationen durch andere Institutionen, insbesondere dem Jugendamt,
angewiesen, weil es im eigenen Tätigkeitsbereich keine Anhaltspunkte für
eine Kindeswohlgefährdung gewinnt.12
9 Vgl. Fieseler, Gerhard/Herborth, Reinhard, Recht der Familie und Jugendhilfe, 2010, S. 285; Münder, Johannes u. a., 2011, S.178 ff.
10 Siehe Bress-Brandmaier, Martina/Gühlstorf, Torsten, Das FamFG – Die Reform des familienrechtlichen Prozessrechts, in: ZfF 9/2010, S. 194.
11 Vgl. Bress-Brandmaier, Martina/Gühlstorf, Torsten, Das FamFG – Die Reform des familienrechtlichen Prozessrechts, in: ZfF 9/2010, S. 194.
12 Vgl. Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Kinderschutz: Aufgaben der beteiligten Institutionen und Empfehlungen für örtliche Netzwerke, Veröffentlichung des KVJS und verschiedene Ministerien, 2009, S. 14.
7
Im Jahr 2010 wurde das Familiengericht in 16197 Fällen (ganz
Deutschland) zum vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen
Sorge angerufen. In 12681 Fällen, d. h. in 78,29%, wurden dann auch
gerichtliche Maßnahmen zum vollständigen oder teilweisen Entzug der
elterlichen Sorge angeordnet. Die Quote ist in Baden-Württemberg mit
56,85% deutlich niedriger. 1562 Mal wurde hier das Familiengericht
angerufen, wobei dann lediglich in 888 Fällen die elterliche Sorge komplett
oder teilweise entzogen wurde.13
Nachstehende Grafik veranschaulicht in Prozent, wie oft nach einer
Anrufung des Familiengerichts Maßnahmen zum vollständigen oder
teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet wurden:
Abbildung 2: Anordnungen durch das Familiengericht
13 Statistik der Kinder- und Jugendhilfe 2010, Statistisches Bundesamt, S. 7 u. 11.
8
22.. DDAASS FFAAMMIILLIIEENNGGEERRIICCHHTTLLIICCHHEE VVEERRFFAAHHRREENN AAUUFF EENNTTZZUUGG DDEERR
EELLTTEERRLLIICCHHEENN SSOORRGGEE
22..11 AALLLLGGEEMMEEIINNEESS
22..11..11 NNEEUUEE GGEESSEETTZZLLIICCHHEE GGRRUUNNDDLLAAGGEENN IIMM GGEERRIICCHHTTLLIICCHHEENN VVEERRFFAAHHRREENN
Am 1. 9. 2009 trat das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) in Kraft und
reformierte das familiengerichtliche Verfahren von Grund auf. Mit der
Abschaffung des Vormundschaftsgerichts wurde das große Familien-
gericht geschaffen. Ein Grund für diese Neuerung ist der enge sachliche
Zusammenhang zwischen einer familiengerichtlichen Entscheidung
bezogen auf die Regelung der elterlichen Sorge und der anschließenden
Einrichtung einer Vormundschaft.14 § 111 FamFG fasst unter dem Begriff
„Familiensachen“ alle Verfahren zusammen, für die das neu geschaffene
große Familiengericht zuständig ist. 15 Zu den Familiensachen gehören
auch die sogenannten Kindschaftssachen.
22..11..22 BBEEGGRRIIFFFF DDEERR KKIINNDDSSCCHHAAFFTTSSSSAACCHHEENN
§ 151 FamFG definiert den Begriff der Kindschaftssachen neu. Sämtliche
Angelegenheiten, von denen das Kind unmittelbar betroffen ist, sind nun
dem Familiengericht zugewiesen. Hierzu zählen unter anderem Verfahren
zur Regelung der elterlichen Sorge (Nr.1) und der Vormundschaft/
Ergänzungspflegschaft (Nr. 4 und 5). Die Maßnahmen nach § 1666 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Abwendung einer Gefährdung des
Kindeswohls oder -vermögens werden in Verfahren, die elterliche Sorge
betreffend, getroffen. Nr. 4 und 5 erfassen Verfahren, die im
Zusammenhang mit der Bestellung, Beendigung oder Führung einer
14 Vgl. Gottschalk, Yvonne, Das familiengerichtliche Verfahren, in: Helga Oberloskamp
(Hrsg.), Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 2010, S. 33 f. 15 Vgl. Niepmann, Birgit/Rakete-Dombek, Ingeborg in: Thomas Meysen (Hrsg.), Das
Familienverfahrensrecht – FamFG, 2009, S. 336.
9
Vormundschaft/Pflegschaft und der Ausübung der Personen- oder
Vermögenssorge durch einen Vormund oder Ergänzungspfleger stehen.16
22..11..33 AAMMTTSSVVEERRFFAAHHRREENN UUNNDD AAMMTTSSEERRMMIITTTTLLUUNNGGSSGGRRUUNNDDSSAATTZZ
In Verfahren nach den §§ 1666 BGB wird der Sachverhalt von Amts
wegen ermittelt. „Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht nunmehr von
Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen
erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.“ 17 Grundsätzlich verpflichtet
§ 27 FamFG die Verfahrensbeteiligten zur Mitwirkung bei der Sach-
verhaltsermittlung, diese Vorschrift wird durch § 28 FamFG ergänzt. Weil
dem Gericht die Verfahrensleitung obliegt, soll es darauf hinwirken, dass
die nötigen Erklärungen und Angaben gemacht werden.18 Zur Feststellung
der örtlichen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt maßgeblich, wann das Gericht
von der Sache Kenntnis erlangt. Das ist in Amtsverfahren der Fall bei
Kenntnisnahme der Tatsachen, die Anlass zu einer gerichtlichen
Maßnahme geben können.19
22..11..44 ZZUUSSTTÄÄNNDDIIGGKKEEIITT
Die örtliche Zuständigkeit wird in § 152 FamFG neu geregelt. Diese kann
nur aus wichtigem Grund abgegeben werden (§ 4 FamFG). Ist eine
Ehesache im ersten Rechtszug anhängig, liegt die Zuständigkeit für
Kindschaftssachen, die gemeinsame Kinder der Ehegatten betreffen, beim
für die Ehesache zuständigen Gericht (Abs. 1).
Ist keine Ehesache anhängig, richtet sich die Zuständigkeit nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Abs. 2). Der Wohnsitz des Kindes
spielt dabei keine Rolle, vielmehr muss geprüft werden, wo der Ort des
tatsächlichen Lebensmittelpunktes des Kindes liegt und wo das Kind in
familiärer und schulischer/beruflicher Hinsicht den Schwerpunkt seiner
16 Vgl. Meysen, Thomas, Das Familienverfahrensrecht – FamFG, 2009, S. 444 ff. 17 Siehe Bress-Brandmaier, Martina/Gühlstorf, Torsten, 2010, S. 195. 18 Vgl. Bress-Brandmaier, Martina/Gühlstorf, Torsten, 2010, S. 195. 19 Vgl. Koritz, Nikola, Das neue FamFG, 2009, S. 57.
10
sozialen Bindungen hat. 20 Der Daseinsmittelpunkt des Kindes „ist
selbständig und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des/der
Sorgeberechtigten zu bestimmen, fällt aber häufig mit dem Aufenthalt der
Hauptbetreuungspersonen zusammen.“21
Wenn keine Ehesache anhängig ist und das Kind keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, ist der Ort des Fürsorgebedürfnisses der
maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Feststellung der örtlichen
Zuständigkeit (Abs. 3). Diese Zuständigkeitsregelung ist dann maßgeblich,
wenn ein Kind (noch) keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat bzw.
dieser nicht feststellbar ist oder wenn sich das Kind im Ausland aufhält
und dort der gewöhnliche Aufenthalt liegt.22
22..11..55 BBEETTEEIILLIIGGTTEE IINN KKIINNDDSSCCHHAAFFTTSSSSAACCHHEENN
§ 7 FamFG regelt den Begriff des Beteiligten und unterscheidet zwischen
Beteiligten kraft Gesetzes (Abs. 1) und Beteiligten kraft Heranziehung
(Abs. 2). Beteiligter kraft Gesetz ist in Antragsverfahren der Antragsteller.
Personen, die durch eine Gerichtshandlung die Beteiligtenstellung
erhalten, werden als Beteiligte kraft Hinzuziehung bezeichnet. Absatz 2
benennt die sogenannten Mussbeteiligten, d. h. diejenigen Beteiligten, zu
deren Hinzuziehung das Gericht verpflichtet ist. Gemäß Abs. 2 Nr. 1
FamFG sind die Personen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar
betroffen sind, zum Verfahren hinzuziehen. Im Gerichtsverfahren wegen
einer Kindeswohlgefährdung haben das Kind und die Elternteile, denen
die elterliche Sorge zusteht, deshalb eine formelle Beteiligtenstellung (§7
Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Auch der Verfahrensbeistand (siehe Nr. 2.4.3) ist
formell Beteiligter des Verfahrens (§ 158 Abs. 3 S. 2 FamFG). Das
Jugendamt wirkt gemäß § 162 Abs. 1 FamFG in allen die Person des
Kindes betreffenden Verfahren mit. Die formelle Beteiligtenstellung erlangt
das Jugendamt nur auf eigenen Antrag hin (§ 162 Abs. 2 FamFG). Das
20 Vgl. Stößer, Eberhard, Das neue Verfahren in Kindschaftssachen, in: FamRZ 2009,
Heft 8, S. 656 f. 21 Siehe Meysen, 2009, S. 449. 22 Meysen, 2009, S. 449 f.
11
Jugendamt kann also wählen, ob es lediglich vom Mitwirkungsrecht
Gebrauch macht oder als formell Beteiligter am Verfahren mitwirken will.
„Die Beteiligtenstellung hat den Vorteil, dass das Jugendamt verlässlich
über allen Schriftverkehr, alle Beweisergebnisse und alle Verfahrens-
schritte informiert wird, zu allen Terminen zu laden ist und formelle
Anträge im Verfahren stellen kann.“ 23 Grundsätzlich sollte abgewogen
werden, ob das Jugendamt über die formelle Beteiligtenstellung dem Wohl
des Kindes besser gerecht wird. Als Beteiligter kann das Jugendamt
jedoch auch grundsätzlich zu Kosten des Verfahrens herangezogen
werden, die das Gericht dem Jugendamt „nach billigem Ermessen“
auferlegen kann (§ 81 Abs. 1 FamFG). Ohne Innehaben der
Beteiligtenstellung können dem Jugendamt Kosten nur dann auferlegt
werden, wenn es das Tätigwerden des Gerichts veranlasst und sich dabei
grobes Verschulden zu Schulden kommen lassen hat.24
22..22 VVOORRRRAANNGG-- UUNNDD BBEESSCCHHLLEEUUNNIIGGUUNNGGSSGGEEBBOOTT
§ 155 FamFG beinhaltet das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in
Kindschaftssachen. Dabei sind Kindschaftssachen betreffende Verfahren
wegen einer Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt
durchzuführen (Abs. 1). Das Beschleunigungsgebot beinhaltet die
Regelung, dass spätestens innerhalb von einem Monat vom Gericht ein
Termin anberaumt werden muss, an dem alle Beteiligten teilzunehmen
haben. Das Jugendamt ist bei diesem Termin anzuhören (Abs. 2). Gemäß
Abs. 3 soll das persönliche Erscheinen aller Beteiligten vom Gericht
angeordnet werden. Eine Vertretung der Beteiligten ist nicht möglich. Eine
Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig (Abs. 2
S. 4). Die Gründe sind von den Beteiligten stets mit dem Verlegungs-
gesuch glaubhaft zu machen. Nur bei zwingenden Gründen ist eine
Verlegung zulässig, dazu gehören Erkrankungen, die eine Teilnahme
23 Siehe Positionspapier „Familienrecht und Soziale Dienste im Jugendamt“, vorgelegt
von der Ständigen Fachkonferenz 2, DIJuF (Hrsg.), 2010, S. 9. 24 Vgl. Positionspapier „Familienrecht und Soziale Dienste im Jugendamt“, vorgelegt von
der Ständigen Fachkonferenz 2, DIJuF (Hrsg.), 2010, S.9; Meysen 2009, S. 58 f.
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unmöglich machen, oder berufliche/persönliche Terminkollisionen, wenn
deren Verschiebung oder Absage unzumutbar ist.
Insgesamt soll durch die neue Regelung, die bisher übliche
Verfahrensdauer von durchschnittlich sechs bis sieben Monaten deutlich
verkürzt werden.25 Die Funktion des frühen ersten Termins liegt nicht in
einer möglichst schnellen Entscheidung. Das Familiengericht soll im
frühen Termin vielmehr sondieren und sortieren, ob zum Beispiel im Falle
einer Kindeswohlgefährdung die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen in
Betracht kommt und ggf. anzuordnen ist (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Alle
Beteiligten sollen ihre Ansicht persönlich vorbringen können. Ein
schriftlicher Vortrag wird aufgrund der kurzen Zeit häufig nicht möglich
sein und ist auch nicht gefordert. Ist das Kindeswohl gefährdet, wird eine
Terminierung vor Ablauf eines Monats angebracht sein. Den Beteiligten
muss auch dann zeitnah rechtliches Gehör gewährt werden, wenn eine
Trennung des Kindes von den Eltern bereits erfolgt ist (z. B. aufgrund
einer Inobhutnahme durch das Jugendamt) oder wenn vor einem
mündlichen Termin eine einstweilige Anordnung erlassen wird.26
22..33 UUNNVVEERRZZÜÜGGLLIICCHHEE PPRRÜÜFFUUNNGG EEIINNEERR EEIINNSSTTWWEEIILLIIGGEENN AANNOORRDDNNUUNNGG
Gemäß § 157 Abs. 3 FamFG hat das Gericht in Verfahren nach den §§
1666 und 1666a BGB unverzüglich den Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu prüfen. Für eine einstweilige Anordnung kommen lediglich
vorläufige Maßnahmen in Betracht. Gleichzeitig darf durch eine
einstweilige Anordnung (§ 49 FamFG) das Hauptsacheverfahren nicht
vorweggenommen werden. Für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts ist
ein dringendes Bedürfnis erforderlich. „Ein dringendes Bedürfnis wird
regelmäßig zu bejahen sein, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in
einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile
möglich wäre.“ 27 Nach den neuen Regelungen des FamFG sind
Hauptsacheverfahren und einstweilige Anordnungen unabhängige, 25 Vgl. Bress-Brandmaier, Martina/Gühlstorf, Torsten, 2010, S. 205. 26 Meysen, 2009, S. 455-458. 27 Siehe Koritz, 2009, S. 98.
13
voneinander getrennte Verfahren (§ 51 Abs. 3 FamFG). Ein einstweiliges
Anordnungsverfahren muss nicht zwingend ein Hauptsacheverfahren
nach sich ziehen. In Verfahren betreffend die elterliche Sorge ist die
Entscheidung grundsätzlich anfechtbar (§ 57 S. 1 Nr. 1 FamFG). Gemäß §
63 Abs. 2 FamFG gilt dann eine zweiwöchige Beschwerdefrist.28
22..44 EERRÖÖRRTTEERRUUNNGG DDEERR KKIINNDDEESSWWOOHHLLGGEEFFÄÄHHRRDDUUNNGG
22..44..11 FFUUNNKKTTIIOONN DDEESS EERRÖÖRRTTEERRUUNNGGSSTTEERRMMIINNSS
§ 157 FamFG regelt den Erörterungstermin in Verfahren wegen einer
potenziellen Kindeswohlgefährdung und gibt Anregungen für den Inhalt
eines Erörterungstermins. Zu unterscheiden ist der Erörterungstermin als
früher erster Termin (nach § 155 Abs. 2, siehe Punkt 2.2) von der
Erörterung der Kindeswohlgefährdung nach § 157 FamFG. „Die
Erörterung nach § 157 bietet sich im frühen Termin zwar häufig an, ist
aber weder vorgeschrieben noch auf den Termin nach § 155 Abs. 2
beschränkt.“ 29 Das Familiengericht entscheidet frei, wie und wann eine
Erörterung der Kindeswohlgefährdung ins Verfahren integriert wird.
Das Gericht soll im Erörterungstermin früher und präventiv auf das
Geschehen einwirken. In der Vergangenheit wurde das Familiengericht
meist mit dem Ziel angerufen, die elterliche Sorge zu entziehen. Das
Gericht soll darauf hinwirken, die Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch
zu bewegen, und niederschwellige Maßnahmen, wie etwa die Weisung,
eine spezielle Hilfe anzunehmen, anordnen. Durch die frühe Intervention
des Gerichts soll möglichst weniger oft die elterliche Sorge entzogen
werden müssen.30
22..44..22 AANNHHÖÖRRUUNNGGEENN
Eine Anhörung der Eltern ist in Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB
wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung zwingend erforderlich (§
28 Vgl. Koritz, 2009, S. 98-104. 29 Siehe Meysen, 2009, S. 472. 30 Vgl. Buck, Jens, FamFG: Die Rolle des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren
- neue Chancen und Perspektiven, in: Das Jugendamt, 04/2010, S. 164.
14
160 Abs. 1 S. 2 FamFG). Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist
anzuhören. Die Anhörung muss grundsätzlich mündlich erfolgen und kann
im Rahmen des Erörterungstermins nach § 157 Abs. 1 FamFG erfolgen.
Das Gericht gestaltet die persönliche Anhörung nach pflichtgemäßem
Ermessen, es kann auch eine getrennte Anhörung beider Elternteile
sinnvoll sein. Von der gebotenen Anhörung darf nur aus schwerwiegenden
Gründen abgesehen werden (§ 160 Abs. 3 FamFG). Ein solcher Grund
liegt dann vor, wenn die Anhörungsfähigkeit offensichtlich fehlt, bei
bestehender Gesundheitsgefahr und wenn ein Aufenthalt nicht zu
ermitteln bzw. die Person wegen eines zeitlich nicht absehbaren
Auslandsaufenthalts nicht zu erreichen ist. Wurden die Eltern wegen
Gefahr im Verzug und ggf. im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung nicht angehört, ist diese unverzüglich nachzuholen.
Ein Kind, das bereits 14 Jahre alt ist, muss in allen Verfahren, in denen es
betroffen ist, mündlich angehört werden (§ 159 Abs. 1 S. 1 FamFG). Ein
Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist laut
Gesetzestext dann anzuhören, wenn Neigungen, Bindungen oder der
Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 159 Abs. 2
FamFG). Dies ist in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls
regelmäßig der Fall. Eine Anhörung entfällt dann, wenn diese wegen des
Alters des Kindes noch nicht stattfinden kann, im Alter ab sechs Jahren ist
eine Anhörung grundsätzlich geboten. Von einer Anhörung des Kindes
darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies ist dann
der Fall, wenn das Kind durch die Anhörung aus seinem seelischen
Gleichgewicht gebracht und eine Beeinträchtigung seines Gesundheits-
zustands zu befürchten ist. Eine Anhörung ist gem. § 159 Abs. 4 S. 4
FamFG unverzüglich nachzuholen, wenn diese wegen Gefahr in Verzug
nicht erfolgt ist (etwa wegen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung).
Während der Anhörung soll das Kind über den Gegenstand, Ablauf und
möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter
entsprechenden Weise informiert werden (Abs. 4). Ist ein Verfahrens-
beistand bestellt, (mehr dazu s. Punkt 2.4.3) soll die Kindesanhörung in
15
dessen Anwesenheit stattfinden. § 159 Abs. 5 S. 4 FamFG regelt, dass
die Gestaltung der persönlichen Anhörung in das Ermessen des Gerichts
gestellt ist. Das Gericht entscheidet zum Beispiel darüber, ob der
Verfahrensbeistand Fragen an das Kind stellen darf, in welchen
Räumlichkeiten die Anhörung erfolgt (häusliche Umgebung, Schule,
Kindergarten, im Gericht) und ob ein Vertreter des Jugendamts anwesend
sein darf. Das Gericht entscheidet auch, ob die Anhörung im Rahmen des
Erörterungstermins oder zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird.
„Die Anwesenheit der Eltern oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten ist
dagegen regelmäßig nicht sachgerecht.“ 31 Durch die Anhörung in
Abwesenheit der Eltern soll sichergestellt werden, dass das Kind in einer
geschützten Gesprächssituation seine Wünsche, aber auch seine Ängste
offen und unbeeinflusst formulieren und dem Gericht gegenüber äußern
kann. Bei sehr kleinen Kindern kann die Anwesenheit der Eltern jedoch
angebracht sein, wenn Eltern sonst nicht zu einem Gespräch mit dem
Richter bewegt werden können und das Verhalten dieser Kinder
beobachtet werden soll.
Auch das Jugendamt muss in Verfahren betreffend die Person des
Kindes angehört werden (§ 162 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Anhörungen des
Jugendamts gemäß §§ 155 Abs. 2 S. 3 und §157 Abs. 1 S. 2 erfolgen
mündlich. Bei Gefahr in Verzug kann eine einstweilige Anordnung auch
schon vor einer Anhörung des Jugendamts ergehen. Die Anhörung ist
dann unverzüglich nachzuholen.32
22..44..33 DDEERR VVEERRFFAAHHRREENNSSBBEEIISSTTAANNDD
In sämtlichen Verfahren, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung
der Personensorge in Betracht kommt, ist für das Kind ein
Verfahrensbeistand (bisher: Verfahrenspfleger) zu bestellen (§ 158 Abs. 2
Nr. 2 FamFG). Der Verfahrensbeistand vertritt die Kindesinteressen im
Verfahren. Abs. 4 zeigt auf, dass der Verfahrensbeistand das Kind über
31 Siehe Stößer, 2009, S. 660. 32 Vgl. Stößer, 2009, S. 659 ff; Vgl. Meysen 2009, S. 488.
16
den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu
informieren hat.33 Ziel der Einrichtung einer Verfahrensbeistandschaft ist
es, die kindlichen Belange festzustellen und im Gerichtsverfahren
einzubringen. Der Verfahrensbeistand hat die Interessen des Kindes vor
dem Hintergrund seiner Lebenssituation zu bewerten. Weil bei möglichen
bevorstehenden Eingriffen in die elterliche Sorge große Interessen-
gegensätze entstehen, ist das Kind auf eine Vertretung durch eine
unabhängige Person angewiesen.34
22..44..44 BBEEWWEEIISSAAUUFFNNAAHHMMEE,, SSAACCHHVVEERRSSTTÄÄNNDDIIGGEENNGGUUTTAACCHHTTEENN
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, auf welche Art
und Weise die entscheidungserheblichen Tatsachen festgestellt werden
sollen (§ 30 Abs. 1 FamFG). In Betracht kommen der Freibeweis oder eine
förmliche Beweisaufnahme (insbesondere Zeugenbeweis und Beweis
durch Sachverständige). „Nach § 30 III FamFG soll aber eine förmliche
Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung
stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die
Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem
Beteiligten ausdrücklich bestritten wird. Maßstab für die Entscheidung in
Kindschaftssachen ist das Kindeswohl.“35 Völlig ausgeschlossen ist nach §
163 Abs. 3 FamFG jedoch eine Vernehmung des Kindes als Zeuge. Eine
zusätzliche Belastung des Kindes muss in jedem Fall vermieden werden.
Lediglich im Rahmen einer behutsamen Anhörung nach § 159 FamFG,
dürfen zur Ermittlung des Sachverhalts Informationen von Kindesseite aus
eingeholt werden.
Mit Anordnung einer schriftlichen Begutachtung in einer Kindschaftssache
ist dem Sachverständigen zwingend eine Frist zu setzen, bis wann das
33 Vgl. Positionspapier „Familienrecht und Soziale Dienste im Jugendamt“, vorgelegt von
der Ständigen Fachkonferenz 2, DIJuF (Hrsg.), 2010, S. 9. 34 Vgl. Stötzel, Manuela, in: Thomas Meysen (Hrsg.), Das Familienverfahrensrecht -
FamFG, 2009, S. 475 ff. 35 Siehe Stößer, Eberhard, Das neue Verfahren in Kindschaftssachen, in: FamRZ 2009,
Heft 8, S. 662.
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Gutachten einzureichen ist (§ 163 Abs. 1 FamFG). Eventuell muss auf
Wunsch des Sachverständigen nachträglich eine Fristverlängerung
erfolgen, wenn die Frist zum Beispiel wegen mangelnder Mitwirkung der
Beteiligten nicht eingehalten werden kann.36
22..55 MMAATTEERRIIEELLLL--RREECCHHTTLLIICCHHEE PPRRÜÜFFUUNNGG DDEESS EEIINNZZEELLFFAALLLLSS
22..55..11 VVOORRAAUUSSSSEETTZZUUNNGGEENN FFÜÜRR EEIINN EEIINNGGRREEIIFFEENN DDEESS FFAAMMIILLIIEENNGGEERRIICCHHTTSS
§ 1666 BGB ist die zentrale Rechtsnorm im Kinderschutz und Ausdruck
des staatlichen Wächteramts. Das Familiengericht darf nur dann tätig
werden, wenn gemäß §§ 1666, 1666a BGB folgende Voraussetzungen
vorliegen:
Gefährdung des Kindeswohls
Der Begriff „Wohl des Kindes“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar
und ist der oberste Maßstab für gerichtliche Entscheidungen zur Regelung
der elterlichen Sorge. „Das Gesetz macht mit der Unterscheidung von
körperlichem, geistigem und seelischem Kindeswohl deutlich, dass es um
den umfassenden Schutz des in der Entwicklung befindlichen Kindes
geht.“ 37 Die Grenzen zwischen den einzelnen Gefährdungszonen sind
fließend. Erfährt ein Kind schwere körperliche Misshandlungen, geht damit
auch eine Gefährdung der seelischen Entwicklung des Kindes einher.
Wenn eine Gefährdung des Kindes bereits eingetreten ist und ein Kind
bereits einen Schaden erlitten hat, sind Eingriffe in das Elternrecht immer
gerechtfertigt. Für einen Eingriff des Familiengerichts genügt aber auch
eine gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls. Dabei ist sehr
wahrscheinlich, dass eine Kindeswohlgefährdung unumgänglich ist, wenn
das Familiengericht nicht eingreift.38 Laut Definition des BGH muss es sich
„um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr
handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter
36 Vgl. Stößer, Eberhard, Das neue Verfahren in Kindschaftssachen, in: FamRZ 2009,
Heft 8, S. 662 f. 37 Siehe Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2011, S. 1983. 38 Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2011, S. 1983.
18
Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit
eine erhebliche Schädigung eintritt.“39
Die Eltern müssen entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage
sein, die bestehende oder bevorstehende Gefährdung von ihrem
Kind abzuwenden
Es kommt nicht auf die Gründe an, weshalb die Eltern ihrer Elternpflicht
nicht nachkommen (z. B. aus Unfähigkeit, Unwilligkeit oder Gleich-
gültigkeit). Das Familiengericht darf erst dann tätig werden, wenn
absehbar ist, dass die Eltern auch in Zukunft nicht gewillt oder in der Lage
sind, die Gefahr für ihr Kind abzuwenden (Zukunftsprognose). Es kommt
entscheidend darauf an, ob die Sorgeberechtigten bereit sind, die vom
Jugendamt angebotenen Hilfen (Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff.
SGB VIII) anzunehmen. Auch wenn eine Kindeswohlgefährdung besteht
oder unmittelbar droht und somit eine entsprechende Gefährdungslage
vorliegt, darf das Gericht keine Maßnahmen nach § 1666 BGB erlassen,
wenn die Eltern einer Hilfe zur Erziehung zustimmen! Nur wenn die Eltern
keine Einsicht bzw. Kooperationsbereitschaft zeigen, wird das Jugendamt
regelmäßig das Familiengericht informieren, sodass auch gegen den
Willen der Eltern entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden
können.40
Zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung müssen konkrete
Maßnahmen des Familiengerichts erforderlich und geeignet sein
Liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Gerichts nach § 1666
BGB vor, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung
der Gefahr für das Kind zu treffen. Die vom Gericht anzuordnenden
Maßnahmen unterliegen grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeits-
grundsatz nach § 1666a BGB, und es muss stets der Grundsatz des
geringstmöglichen Eingriffs beachtet werden. Wenn die Situation des
Kindes verbessert wird, ist eine Maßnahme geeignet. Die Maßnahmen 39 BGH FamRZ 56, 350. 40 Vgl. Münder, Johannes/Ernst, Rüdiger, Familienrecht, 2009, S. 165 f.
19
sind dann erforderlich, wenn das Sorgerecht nicht komplett, sondern nur
teilweise entzogen wird, wenn ein teilweiser Sorgerechtsentzug
ausreicht.41
22..55..22 MMAASSSSNNAAHHMMEENN DDEESS FFAAMMIILLIIEENNGGEERRIICCHHTTSS
Wie bereits erläutert, hat das Familiengericht zur Abwendung einer Gefahr
für das Kind die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind. Die sich
durch die offene Formulierung im Gesetz ergebende Vielzahl von
verschiedenen möglichen Maßnahmen, wurde von den Gerichten jedoch
bisher nicht in vollem Umfang genutzt. Meist wurde die elterliche Sorge
komplett oder teilweise entzogen und niederschwellige Maßnahmen
seltener angeordnet. Die Nummern 1-6 in § 1666 BGB stellen beispielhaft
verschiedene mögliche Maßnahmen des Gerichts dar und sollen der
bisherigen Praxis entgegenwirken. Vorrangig zum Sorgerechtsentzug
sollen durch das Gericht niederschwellige Maßnahmen angeordnet
werden. Das Gericht kann z. B. den Eltern die Weisung erteilen,
öffentliche Hilfen (Nr. 1) in Anspruch zu nehmen. Die §§ 27 ff. SGB VIII
regeln die Hilfen zur Erziehung, wozu z. B. die Inanspruchnahme einer
Erziehungsberatung, sozialen Gruppenarbeit oder einer sozial-
pädagogischen Familienhilfe gehören. Bei Gefährdung des Kindeswohls
hat das Gericht auch weiterhin die Möglichkeit, neben den Maßnahmen,
die in § 1666 BGB lediglich beispielhaft aufgeführt sind, weitere
Maßnahmen zu treffen.42
22..66 DDIIEE EENNTTSSCCHHEEIIDDUUNNGG DDEESS GGEERRIICCHHTTSS
Das Familiengericht trifft seine Entscheidung in Form eines Beschlusses.
Wird die Eingriffsschwelle nicht erreicht und ist damit das Kindeswohl nicht
gefährdet, ist das gerichtliche Verfahren nach § 1666 BGB vom Gericht
einzustellen.43 Gemäß § 162 Abs. 3 S. 1 FamFG ist die Entscheidung des
Gerichts allen Beteiligten und dem Jugendamt, auch unabhängig von der
41 Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2011, S. 1986. 42 Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2011, S. 1986. 43 Vgl. Stößer, Eberhard, Das neue Verfahren in Kindschaftssachen, in: FamRZ 2009,
Heft 8, S. 664.
20
Beteiligtenstellung, bekannt zu machen. „Gegen die familiengerichtliche
Entscheidung haben nicht nur die Eltern und das Kind oder der
Jugendliche, sondern – unabhängig davon, wie sie ausgefallen ist – auch
der Verfahrensbeistand und das Jugendamt das Recht, Beschwerde
einzulegen (§ 58 Abs. 1, § 158 Abs. 4 S. 5, § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG).“44
§ 57 S. 2 FamFG regelt, dass auch gegen eine einstweilige Anordnung
Beschwerde eingelegt werden kann.
Das Jugendamt hat auch ohne Innehaben der formellen
Beteiligtenstellung die Beschwerdemöglichkeit.45
22..77 AABBÄÄNNDDEERRUUNNGG UUNNDD ÜÜBBEERRPPRRÜÜFFUUNNGG VVOONN EENNTTSSCCHHEEIIDDUUNNGGEENN
§ 166 Abs. 1 verweist auf § 1696 BGB. Wenn keine Gefahr mehr für das
Kindeswohl besteht oder die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist, muss
das Gericht eine kindesschutzrechtliche Maßnahme aufheben (§ 1696
Abs. 2 BGB). Zu den „Kinderschutzrechtlichen Maßnahmen“ zählen auch
Maßnahmen nach § 1666 BGB, die zur Abwendung einer Kindeswohl-
gefährdung beitragen. Mit der Änderung (Abs. 1) durch das Gericht soll
dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der
familiengerichtlichen Maßnahmen Rechnung getragen werden.46
Das Gericht hat nach § 166 Abs. 2 FamFG eine länger dauernde
kindesschutzrechtliche Maßnahme nach § 1666 BGB, insbesondere bei
einem Entzug der elterlichen Sorge, in angemessenen Zeitabständen zu
überprüfen. Die Überprüfung ist vom Gericht von Amts wegen
durchzuführen, „regelmäßig durch die Bitte an das Jugendamt, die
durchgeführten Hilfen mitzuteilen und zur Notwendigkeit des
44 Siehe Positionspapier „Familienrecht und Soziale Dienste im Jugendamt“, vorgelegt
von der Ständigen Fachkonferenz 2, DIJuF (Hrsg.), 2010, S. 9. 45 Vgl. Positionspapier „Familienrecht und Soziale Dienste im Jugendamt“, vorgelegt von
der Ständigen Fachkonferenz 2, DIJuF (Hrsg.), 2010, S. 9 f. 46 Vgl. Meysen, 2009, S. 506 f.; BT-Drucks. 16/6308, S. 346.
21
Fortbestehens der Maßnahme Stellung zu nehmen.“47 Das Gericht kann
auch die Eltern oder das Kind erneut anhören.
Sieht das Familiengericht von einer Maßnahme nach § 1666 BGB ab, soll
es diese Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel
nach 3 Monaten, überprüfen (§ 166 Abs. 3 FamFG). Absatz 3 verlangt
eine einmalige Überprüfung der Gerichtsentscheidung und beabsichtigt
keine Dauerkontrolle über eine Familie. Weil die Vorschrift als
Sollvorschrift ausgestaltet ist, hat das Gericht die Möglichkeit zu
entscheiden, ob nach der ersten Überprüfung eine weitere Kontrolle der
Familie notwendig ist. Dies ist abhängig vom Ergebnis der ersten
Überprüfung der Entscheidung. Das Gericht kann auch von einer
nochmaligen Überprüfung absehen, wenn die Anrufung des
Familiengerichts offensichtlich unbegründet war. Das ist insbesondere
dann der Fall, wenn das Jugendamt die Erforderlichkeit einer gerichtlichen
Maßnahme verneint. Unabhängig von der Überprüfungspflicht des
Gerichts bleibt dem Jugendamt die Möglichkeit, erneut das
Familiengericht einzuschalten, wenn es eine Gefährdung des Kindeswohls
vermutet.48
33.. RREECCHHTTLLIICCHHEE FFOOLLGGEENN NNAACCHH DDEEMM ((TTEEIILLWWEEIISSEENN)) EENNTTZZUUGG DDEERR
EELLTTEERRLLIICCHHEENN SSOORRGGEE
33..11 DDIIEE AARRTTEENN DDEERR VVOORRMMUUNNDDSSCCHHAAFFTT
Man unterscheidet gesetzliche von bestellten Amtsvormundschaften.
Gesetzliche Amtsvormundschaften treten insbesondere dann ein, wenn
ein Kind einer minderjährigen Mutter geboren wird, die nicht mit dem Vater
des Kindes verheiratet ist, oder wenn das Kind zur Adoption freigegeben
wird. Eine bestellte Amtsvormundschaft tritt insbesondere durch den
47 Siehe Stößer, Eberhard, Das neue Verfahren in Kindschaftssachen, in: FamRZ 2009,
Heft 8, S. 664. 48 Vgl. Stößer, Eberhard, Das neue Verfahren in Kindschaftssachen, in: FamRZ 2009,
Heft 8, S. 664.
22
Entzug der elterlichen Sorge ein. Während sich die Amtsvormundschaft
grundsätzlich auf die gesamte elterliche Sorge erstreckt, umfasst eine
angeordnete Pflegschaft nur die Wahrnehmung bestimmter Teilbereiche
der elterlichen Sorge. Im Jahr 2010 standen in Deutschland insgesamt
31377 Kinder/Jugendliche unter bestellter Amtsvormundschaft und 32556
Kinder unter bestellter Amtspflegschaft (ausgenommen Unterhalts-
pflegschaften).49
33..22 BBEESSTTEELLLLUUNNGG EEIINNEESS VVOORRMMUUNNDDSS DDUURRCCHH DDAASS GGEERRIICCHHTT
Nach § 1773 Abs. 1 BGB bekommt ein minderjähriges Kind dann einen
Vormund, wenn es nicht (mehr) unter elterlicher Sorge steht. Für das
Einrichten einer Vormundschaft gibt das Gesetz folgende Rangfolge
vor: Vorrangig soll versucht werden, einen Einzelvormund für das Kind zu
bestellen. Ebenfalls vorrangig sollte die Möglichkeit geprüft werden, ob ein
Verein die Vormundschaft übernehmen kann (Vereinsvormundschaft).
Erst dann sollte, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, die
Möglichkeit der Einrichtung einer Amtsvormundschaft geprüft werden. In
der Praxis gestaltet es sich als sehr schwierig, Einzelvormünder mit der
notwendigen Eignung für die anspruchsvolle und umfangreiche
Aufgabenwahrnehmung einer Vormundschaft zu finden. Deshalb wird in
den meisten Fällen das Jugendamt zum Vormund bestellt.
Von den im Jahr 2010 insgesamt 12681 angeordneten gerichtlichen
Maßnahmen zum vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen
Sorge, wurde das Personensorgerecht in 9708 Fällen (entspricht 76,55%)
ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen (darunter in 2233
Fällen nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht).50
49 Statistik der Kinder- und Jugendhilfe 2010, Statistisches Bundesamt, S. 3 u. 5. 50 Statistik der Kinder- und Jugendhilfe 2010, Statistisches Bundesamt, S. 7.
23
IIIIII DDIIEE KKOOOOPPEERRAATTIIOONN ZZWWIISSCCHHEENN AAMMTTSSVVOORRMMÜÜNNDDEERRNN UUNNDD DDEEMM
SSOOZZIIAALLEENN DDIIEENNSSTT
44.. DDIIEE DDOOPPPPEELLFFUUNNKKTTIIOONN DDEESS JJUUGGEENNDDAAMMTTSS
44..11 DDIIEE UUNNTTEERRSSCCHHIIEEDDLLIICCHHEENN RROOLLLLEENN IINN DDEERR BBEEHHÖÖRRDDEE JJUUGGEENNDDAAMMTT
44..11..11 AAUUFFGGAABBEENN DDEERR VVOORRMMÜÜNNDDEERR NNAACCHH DDEERREENN BBEESSTTEELLLLUUNNGG
Ist das Jugendamt vom Familiengericht zum Vormund bestellt, so wird zur
Ausübung der Aufgaben einer Amtsvormundschaft die Vormundschaft
einzelnen Beamten oder Angestellten übertragen (§ 55 SGB VIII). Bei
bestellten Vormundschaften hat der Vormund die Aufgabe, als
„Elternersatz“ die elterliche Sorge komplett oder in Teilen auszuüben. Weil
der Vormund das Kind nicht selbst erzieht und pflegt, ist er auf die
Unterstützung weiterer Beteiligter angewiesen. Deshalb delegiert er die
Ausübung der Personensorge auf Dritte und ist somit verpflichtet, Hilfe zur
Erziehung zu beantragen. Die Kinder/Jugendlichen sind meist in
Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe (Kinderheime,
betreutes Wohnen o. ä.) untergebracht. Verantwortlich für die Pflege und
Erziehung des Mündels bleibt aber der Vormund. Die Aufgaben des
Vormunds beinhalten unter anderem:
Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Vertretung bei Rechtsgeschäften, Sicherung von Unterhaltsansprüchen, Erbansprüchen u. a.)
persönlicher Kontakt zum Mündel, um herauszufinden, welche Bedürfnisse das Kind hat
Sicherstellung der Beteiligung des Kindes in allen wichtigen Entscheidungen
Mitwirkung im Hilfeplanverfahren
24
Insgesamt soll der Vormund einen Zugang zum Kind finden, es
informieren, seinem Mündel in Vertraulichkeit begegnen und eine
transparente Arbeitsweise schaffen.51
44..11..22 AAUUFFGGAABBEENN DDEESS SSOOZZIIAALLEENN DDIIEENNSSTTEESS IIMM KKIINNDDEERRSSCCHHUUTTZZ
Zu den vielfältigen Aufgaben des Sozialen Dienstes im Jugendamt,
zählen unter anderem die Aufgaben im Kinderschutz:
Angebot von Hilfen nach dem SGB VIII (z. B. Hilfen zur Erziehung)
Wahrnehmung von ganzheitlichen Beratungs- und Unterstützungs-aufgaben für Kinder, Jugendliche und Eltern
Vermittlung von präventiv wirkenden Jugendhilfeleistungen, wenn die Erziehung für das Kind nicht dem Kindeswohl entspricht
bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung: Bewertung und Überprüfung der Hinweise im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a SGB VIII)
Einbeziehung der Personensorgeberechtigten als oft schwierige Herausforderung für die Jugendämter: Versuch, bei den Betroffenen Einsicht und Motivation herzustellen, Erarbeitung von umfassenden Hilfe- und Schutzkonzepten für die Familien, Begleitung und Kontrolle der einzelnen Hilfen
Pflicht der Jugendämter, das Familiengericht anzurufen, wenn die Eltern die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen verweigern
Unterstützung des Familiengerichts im gerichtlichen Verfahren
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (Schulen, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Polizei- und Ordnungsbehörden, Kindergärten usw.)52
51 Vgl. Opitz, Jutta, Amtsvormundschaft und Soziale Dienste – miteinander,
gegeneinander oder wie?, in: Das Jugendamt, 07/08 2001, Heft 7-8, S. 317 f. 52 Vgl. Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Kinderschutz: Aufgaben der beteiligten
Institutionen und Empfehlungen für örtliche Netzwerke, Veröffentlichung des KVJS und verschiedene Ministerien, 2009, S. 7 ff.
25
Der SD hat jederzeit einen doppelten Auftrag inne. Gegensätzliche
Anforderungen konfrontieren den SD-Mitarbeiter mit folgendem
Spannungsfeld: Einerseits ist es Aufgabe des SD, als
leistungsgewährende Behörde tätig zu sein und zu fördern, begleiten und
unterstützen, insbesondere durch die Gewährung von Hilfen zur
Erziehung. Andererseits bekleidet den SD-Mitarbeiter das staatliche
Wächteramt und er muss entscheiden, wann die Notwendigkeit besteht,
frühzeitige Maßnahmen einzuleiten, um Schädigungen von Kindern
abzuwenden. Solche Maßnahmen reichen von präventiven
Jugendhilfemaßnahmen, die Eltern in ihrer Erziehung unterstützen, bis hin
zu einer evtl. Herausnahme des Kindes und Eingriffen in die elterliche
Sorge.53
44..11..33 SSCCHHNNIITTTTSSTTEELLLLEENN -- HHIILLFFEENN ZZUURR EERRZZIIEEHHUUNNGG
Innerhalb des Jugendamts stehen sich nun „zwei Seiten” gegenüber:
Einerseits der Vormund als Inhaber der rechtlichen Entscheidungs-
kompetenz, andererseits die Fachkraft des Sozialen Dienstes, die für sich
die pädagogische Entscheidungskompetenz geltend macht. Dieser
strukturelle Aufbau des Jugendamts mit den unterschiedlichen Rollen
und Aufgaben kann zu Interessenkollisionen zwischen den beiden Seiten
führen.54
Leistungsberechtigter für Hilfen zur Erziehung ist der Vormund als
rechtlicher Vertreter eines Mündels. Er stellt den Antrag und kann
entscheiden, in welcher Pflegefamilie oder Einrichtung der Erziehungshilfe
das Kind/der Jugendliche untergebracht werden soll (Wunsch- und
Wahlrecht nach § 5 SGB VIII). Gegen eine ablehnende Entscheidung
kann der Vormund Widerspruch einlegen und ggf. auch auf Verpflichtung
zur Leistung klagen. Leistungsträger sind die Städte und Landkreise,
denen gem. § 69 SGB VIII die Verpflichtung obliegt, ein Jugendamt zu
53 Vgl. Rüting, Wolfgang, ASD und Vormundschaft – die Vormundschaft aus Sicht des
ASD, in: Peter Hansbauer (Hrsg): Neue Wege in der Vormundschaft?, 2002, S. 168 f. 54 Vgl. Hauser, Gabi, Keine Kostenerstattung bei Personalunion von Amtsvormund und
Fachkraft im ASD, in: Das Jugendamt 01/2002, S. 6.
26
errichten. In der Regel entscheidet über die Gewährung von Hilfen zur
Erziehung der Soziale Dienst. Leistungserbringer sind die
Pflegepersonen und die Einrichtungen der Erziehungshilfe (§§ 33 und
34 SGB VIII). Diese Stellen erbringen ihre Leistungen als Dienstleistungen
im Auftrag des Jugendamts.55
Sobald es im SGB VIII Regelungen zu den „Personensorgeberechtigten“
gibt, ist bei bestehender Vormundschaft der Vormund gemeint. Somit ist
der Vormund Anspruchsberechtigter für Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB
VIII) durch das Jugendamt. Nach Antragstellung erlangt der Vormund im
Verwaltungsverfahren die Beteiligtenstellung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).
Über den Antrag auf Hilfe zur Erziehung entscheidet das Jugendamt als
Sozialleistungsbehörde, d. h. der Soziale Dienst. Der Verwaltungsakt ist
dem Vormund bekanntzugeben, der dann rechtlich die Möglichkeit hat,
gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen und ggf.
auch gegen die eigene Behörde zu klagen.56
44..11..44 SSCCHHNNIITTTTSSTTEELLLLEENN -- HHIILLFFEEPPLLAANNUUNNGG
„Im Jugendamt stellt das Hilfeplanverfahren die entscheidende
Schnittstelle zwischen dem Bereich Amtsvormundschaft und dem Bereich
Allgemeiner Sozialer Dienst dar. Hier werden ausgehend von den
unterschiedlichen Funktionen die unterschiedlichen Arbeitsansätze,
Aufgaben, Verantwortungen und somit auch Differenzen und Reibungen
deutlich.“57 Der Soziale Dienst ist dem Vormund gegenüber zur Beratung
verpflichtet (§ 36 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Der Vormund ist als Personen-
sorgeberechtigter am Hilfeprozess zu beteiligen (§ 36 Abs. 2 S. 2 SGB
VIII). Der SD steuert den Hilfeprozess und hat, gemeinsam mit dem
Vormund und dem Kind/Jugendlichen, einen Hilfeplan zu erstellen. Als
55 Vgl. Meysen, Thomas, Vormund – Heim/Pflegeperson – ASD: Wer hat hier was zu
sagen?, in: Das Jugendamt 03/2005, S. 109. 56 Vgl. Kaufmann, Ferdinand, Das Jugendamt als Vormund und als Sozialleistungs-
behörde – Probleme der Doppelfunktion, aus: Das Verhältnis von Sozialen Diensten und Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft im Jugendamt, Fachtagung 2001, S. 31.
57 Siehe Opitz, Jutta, Amtsvormundschaft und Soziale Dienste – miteinander, gegeneinander oder wie?, in: Das Jugendamt, 07/08 2001, Heft 7-8, S. 319.
27
Leistungsbehörde legt der Soziale Dienst in enger Abstimmung mit dem
Vormund genau fest, welche Leistungen für ein Mündel erbracht werden
sollen.58
Nicht selten führen Fragen über Leistungsfortsetzung und Leistungsinhalt
zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vormund als Leistungs-
berechtigtem und dem Sozialen Dienst als Leistungsverpflichtetem. Der
SD hat mit dem Vormund in gleicher Weise zusammenzuarbeiten, wie mit
den leiblichen Eltern eines Kindes. Als „Elternersatz“ und unabhängiger
Interessenvertreter für das Kind muss der Vormund der direkte
Ansprechpartner des SD sein. Weil die Aufgaben des Sozialen Dienstes
im Rahmen des Hilfeprozesses eng mit sorgerechtlichen Fragen verknüpft
sind, kommt es in der Praxis hin und wieder zu Unklarheiten über die
jeweilige Rolle. Deshalb ist es umso notwendiger, dass die am
Hilfeprozess Beteiligten kooperativ zusammenwirken und ihre
Zuständigkeiten möglichst eindeutig voneinander abgegrenzt haben, um
Kompetenzüberschneidungskonflikte möglichst zu vermeiden.59
44..22 GGRREENNZZEENN DDEERR OORRGGAANNIISSAATTIIOONNSSKKOOMMPPEETTEENNZZ DDEESS TTRRÄÄGGEERRSS DDEERR
ÖÖFFFFEENNTTLLIICCHHEENN JJUUGGEENNDDHHIILLFFEE
Die Trennung zwischen Vormundschaft und Sozialem Dienst ist schon
im Gesetz verankert: Hilfe zur Erziehung ist nach § 2 SGB VIII eine
„Leistung“ der Jugendhilfe, Amtsvormundschaft eine „andere Aufgabe“
und somit keine Sozialleistung. § 16 SGB X regelt das Mitwirkungsverbot
für am Verwaltungsverfahren beteiligte Personen. Als Antragsteller für
HzE ist der Vormund Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Er darf
deshalb als Antragsteller und Beteiligter nicht gleichzeitig die Hilfe
gewähren. Die Hilfe zur Erziehung in Form eines Leistungsbescheides zu
gewähren, ist Aufgabe des Sozialen Dienstes.
58 Vgl. Kaufmann, 2001, S. 31 f. 59 Vgl. Meysen, Thomas, Vormund – Heim/Pflegeperson – ASD: Wer hat hier was zu
sagen?, in: Das Jugendamt 03/2005, S. 109 ff.
28
In einem Verwaltungsverfahren darf die Person, die den Antrag stellt, und
die Person, die über den Antrag auf HzE entscheidet, nicht ein und
dieselbe Person sein. Sonst entscheidet dieselbe Person über die
Leistung und ist gleichzeitig Empfänger der Leistung. Ein Vormund, der
beide Rollen in Personalunion wahrnimmt, würde einerseits die Interessen
des Mündels, andererseits die Interessen der „Sozialleistungsbehörde
Jugendamt“ vertreten müssen. Interessenkollisionen wären in solch einem
Fall nicht zu vermeiden.60
55.. KKOOOOPPEERRAATTIIOONN
55..11 BBEEDDIINNGGUUNNGGEENN EEIINNEERR EERRFFOOLLGGRREEIICCHHEENN KKOOOOPPEERRAATTIIOONN
Eine gute Kooperation entsteht nicht von heute auf morgen. Ein gutes
Kooperationsverhältnis erfordert ausreichenden persönlichen Einsatz in
einem zeitintensiven, nicht immer konfliktarmen Prozess. Wichtige
Bedingungen für eine gelingende Kooperation sind zum Beispiel:
eine Kultur des Miteinanders unter Achtung der jeweiligen Hilfebeziehung
gegenseitige Wertschätzung
Akzeptanz der Fachkompetenz der gleichberechtigten Kooperationspartner
Kennenlernen des jeweils anderen Fachbereiches Transparenz bei Personen, Auftrag, Arbeitsweise, Ressourcen und Grenzen61
Festlegung verbindlicher Handlungsschritte zwischen den beiden Fachbereichen
die Zusammenarbeit mit dem anderen Fachbereich darf nicht als Abgabe eigener, sondern als Hinzuziehung zusätzlicher Kompetenzen gesehen werden62
60 Vgl. Kaufmann, 2001, S. 33 f. 61 Vgl. Bathke, Sigrid: Vereinbarungen als Basis für Kooperation zwischen öffentlichen
und freien Trägern der Kinder-und Jugendhilfe, in: Erwin Jordan (Hrsg.), Kindeswohlgefährdung, 2008, S. 44.
62 Vgl. Schone, Reinhold, Die Sicherung von Kindeswohl im Spannungsfeld von Prävention und Schutzauftrag, in: Erwin Jordan (Hrsg.), Kindeswohlgefährdung, 2008, S. 125.
29
55..22 HHIINNDDEERRNNIISSSSEE EEIINNEERR EERRFFOOLLGGRREEIICCHHEENN KKOOOOPPEERRAATTIIOONN
Zu den zahlreichen Hindernissen, die einer erfolgreichen Kooperation im
Weg stehen können, zählen zum Beispiel:
Regelungen, die nicht in Übereinstimmung miteinander getroffen werden
Konkurrenz zwischen den beiden Arbeitsbereichen
Unverbindlichkeit in Absprachen63
66.. AAUUSSWWIIRRKKUUNNGGEENN DDEERR GGEESSEETTZZEESSÄÄNNDDEERRUUNNGG IIMM
VVOORRMMUUNNDDSSCCHHAAFFTTSSRREECCHHTT AAUUFF DDIIEE KKOOOOPPEERRAATTIIOONN
„Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu
fördern und zu gewährleisten“, so lautet die Neufassung des § 1800 S. 2
BGB. Die Gesetzesänderungen verpflichten den Vormund zu intensivem
persönlichen Kontakt mit dem Mündel. In der Regel hat der Vormund
jedes seiner Mündel einmal pro Monat in dessen üblicher Umgebung zu
besuchen (§ 1793 Abs. 1a BGB). In der Neufassung des § 1800 BGB wird
die Pflicht des Vormunds zur persönlichen Förderung und
Gewährleistung der Pflege und Erziehung des Mündels deutlich
hervorgehoben. § 55 Abs. 3 S. 2 SGB VIII wiederholt diesen Grundsatz für
den Vormund.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens führte der Rechtsausschuss
des Deutschen Bundestags im Februar 2011 eine öffentliche Anhörung
zum neuen Vormundschaftsrecht durch. Zu den sich aus der
Gesetzesänderung ergebenden Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
von Vormündern mit dem Sozialen Dienst gaben verschiedene
Sachverständige eine Stellungnahme ab. Mehrfach wurde darauf
hingewiesen, dass der Vormund seinen Aufgaben und gleichzeitig seiner
Verantwortung in eigener Person (persönlich!) nachzukommen hat. Es
63 Vgl. Bathke, 2008, S. 45.
30
ist unzulässig, diese Aufgaben an den Sozialen Dienst zu delegieren.64
Der Vormund ist ausschließlich den Interessen des Kindes verpflichtet.
Jedoch führt die organisatorische Zuordnung des Fachbereichs
Vormundschaften zum Jugendamt in der Praxis häufig zu
Interessenkollisionen. Bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen
für ein Mündel besteht „die Gefahr, dass Rechtspositionen des Kindes
verkürzt werden, soweit der Vormund bei der Geltendmachung von
Ansprüchen des Kindes gegenüber dem Jugendamt nicht mehr
ausschließlich die Interessen und Bedürfnisse des Kindes im Blick hat,
sondern den Leistungsbedarf aus der Sicht der Behörde bewertet.“65 Der
Amtsvormund muss jedoch lediglich dem Kindeswohl verpflichtet sein,
unabhängig von sonstigen Interessen verschiedener Beteiligter. „Die
Amtsvormundin muss hier als unabhängige Fürsprecherin für das Mündel
dessen Interessen auch gegen das Jugendamt und auch gegen die
Pflegeeltern oder gegen die leiblichen Eltern vertreten, notfalls auch
gerichtlich.“66
Zwischen dem Vormund und dem Mitarbeiter des SD sind in der Praxis,
bedingt durch die gestärkte Rolle des Vormunds, „Macht- und
Konkurrenzkämpfe“ zu erwarten. Der Vormund wird in Zukunft wesentlich
mehr Kontakt zu seinem Mündel haben (müssen). Das bedeutet, dass
seitens der Heime/Pflegefamilien und seitens der Mündel in Zukunft viele
Informationen an den Vormund herangetragen werden, die sonst dem SD
mitgeteilt wurden. Das gewachsene Selbstbewusstsein der Vormünder
kann für die Mitarbeiter des SD leicht als Kritik bzw. Einmischen in den
eigenen Arbeitsbereich empfunden werden. Auch wenn die Rolle des
Vormunds durch die gesetzlichen Neuregelungen gestärkt wird und mehr
Kontakt zum Mündel bestehen wird, wäre es rechtlich unzulässig, die
Aufgaben des SD an die Vormünder abzuschieben.
64 Vgl. BT-Drucksache 17/3617, S. 7 f., auch: Mix, Bernd, Stellungnahme im
Rechtsausschuss, 02/2011, S. 2. 65 Siehe Veit, Barbara, Stellungnahme im Rechtsausschuss, 02/2011, S. 8 f. 66 Siehe Sünderhauf, Hildegund, Stellungnahme im Rechtsausschuss, 02/2011, S. 3.
31
Birgit Hoffmann kommentiert die Problematik folgendermaßen:
„In Praxis und Theorie wird (weiterhin) zu diskutieren sein, welche Aufgaben zukünftig durch die Fachkräfte des ASD und welche durch die des Sachgebiets Vormund-/Pflegschaft wahrzunehmen sind. War bisher eine teilweise zu weitreichende Delegation von Aufgaben eines Vormunds auf Fachkräfte des ASD zu bemängeln, gilt es nun ebenso zu vermeiden, dass Aufgaben des ASD auf das Sachgebiet Vormund-/Pflegschaft abgeschoben werden – etwa die Mitwirkung in einem familiengerichtlichen Verfahren i. S. von § 50 Abs. 2 SGB VIII oder Aufgaben der Elternarbeit i. S. des § 39 Abs. 1 SGB VIII. Speziell ist eine bewusste Trennung der Aufgaben des Jugendamts als Sozialleistungsträger und als rechtlicher Vertreter erforderlich.“67
In seiner Stellungnahme im Rechtsausschuss geht auch Dr. Thomas
Meysen auf die notwendige rechtliche Trennung von Aufgaben des
Sozialen Dienstes und Aufgaben der Amtsvormundschaft ein. Eine
Wahrnehmung beider Aufgabenbereiche in Personalunion ist in der Praxis
nicht zulässig.68
Wichtig ist die Tatsache, dass die unterschiedlichen Rollen auch weiterhin
fortbestehen. Deshalb ist es im Interesse des Kindes notwendig, die
einzelnen Rollen und Aufgaben zwischen den beiden Bereichen klar
abzugrenzen. Die gestärkte Rolle des Vormunds stellt eine große
Herausforderung für die Zusammenarbeit dar, ist aber auch eine große
Chance. Für eine gelingende Kooperation muss investiert werden,
müssen beide Seiten bereit sein, eventuell eingefahrene Strukturen zu
überdenken und zu verändern. Eine positive Grundhaltung dem anderen
Arbeitsbereich gegenüber führt zu der Sicht, in der „anderen Seite“ einen
Verbündeten zum Wohl des Kindes zu sehen, um auf das Zitat zu Beginn
dieser Bachelorarbeit zurückzukommen. Sicher liegt in der Praxis
zwischen „Gegner“ und „Verbündeter“ sein eine große Spanne, die von
vielen verschiedenen Faktoren abhängt.
67 Siehe Hoffmann, Birgit, Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts, in: FamRZ 2011, Heft 15, S. 1186. 68 Vgl. Meysen, Thomas, Stellungnahme im Rechtsausschuss, 02/2011, S. 6.
32
Abbildung 3: Gegner und Verbündete
Um als Verbündete agieren zu können, sind bestimmte Voraussetzungen
zu schaffen: „Ein gleichberechtigter und kooperativer fachlicher Austausch
sind Voraussetzung dafür, in den klar voneinander abzugrenzenden
Funktionen nicht Rivalität aufkommen zu lassen, sondern die
Komplementarität beider Bereiche zum Ausdruck zu bringen.“69
Die jeweilige Aufgabenwahrnehmung wird durch verbindliche Kooper-
ationsvereinbarungen für beide Seiten erleichtert. „Fachliche Standards
und klare Kooperationsstrukturen zwischen Amtsvormundschaft und
Sozialen Diensten sind, neben angemessenen organisatorischen
Bedingungen, Voraussetzungen für eine verantwortliche Wahrnehmung
der vormundschaftlichen Aufgaben im Jugendamt.“70
77.. EEMMPPIIRRIISSCCHHEE UUNNTTEERRSSUUCCHHUUNNGG
77..11 ZZIIEELL DDEERR UUNNTTEERRSSUUCCHHUUNNGG
Im Rahmen dieser Bachelorarbeit wurde eine empirische Untersuchung
durchgeführt, um die Schnittstellen und Berührungspunkte zwischen den
Arbeitsbereichen Vormundschaft und dem Sozialen Dienst abzubilden.
Ziel der empirischen Erhebung ist es, den aktuellen Stand in der Praxis 69 Siehe „Nicht Rivalität, sondern Miteinander ist gefragt“, Bericht zur Tagung „Das
Verhältnis von Sozialen Diensten und Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft im Jugendamt“, in: Das Jugendamt, 11/2001, S. 529.
70 Siehe Bericht Jugend- und Familienministerkonferenz im Mai 2011 in Essen, in: Das Jugendamt 06/07 2011, S. 323.
33
möglichst detailliert aufzuzeigen. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse
aus den Ergebnissen der Umfrage wird im weiteren Verlauf der
Bachelorarbeit dargestellt, welche konkreten Änderungen sich im Hinblick
auf das Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsrechts für die
Zusammenarbeit ergeben werden/müssen.
77..22 MMEETTHHOODDIIKK UUNNDD VVOORRGGEEHHEENNSSWWEEIISSEE
Für diese empirische Untersuchung wurde die schriftliche
Befragungsmethode gewählt, weil eine möglichst große Zahl von
Personen erreicht werden sollte. Vorteile einer schriftlichen Befragung
sind unter anderem, dass die Befragten ohne Einfluss des Interviewers
ihre Antworten formulieren können und mehr Zeit zur Beantwortung
besteht.71 Im Rahmen der Befragung wurden offene und geschlossene
Fragen gestellt. Der Großteil der Fragen bestand jedoch aus
geschlossenen Fragen, da in der Auswertung die Vergleichbarkeit höher
ist und die Ergebnisse wesentlich besser dargestellt werden können.
Offene Fragen gaben den Befragten die Möglichkeit, frei formulierte
Antworten und genaue Sichtweisen darzustellen.
Die Erstellung der Fragebögen erfolgte in Anlehnung an eine bereits
durchgeführte empirische Erhebung von Peter Hansbauer im Jahr 2004.
Die Ergebnisse dieser Untersuchung72 gaben wichtige Impulse für das
Entwickeln eigener Fragen und das Spektrum verschiedener
Antwortmöglichkeiten. Hilfreiche Gedankenanstöße lieferte auch die
Dokumentation der Fachtagung „Das Verhältnis von Sozialen Diensten
und Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft im Jugendamt“. 73 Außerdem
waren die Eindrücke des „Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft“
(große Fachtagung im Dezember 2010 in Dresden) und Gespräche mit
Personen aus der Praxis mehr als hilfreich und wichtig, um die Thematik
71 Vgl. Konrad, Klaus, Mündliche und schriftliche Befragung – Ein Lehrbuch, 2007, S. 50. 72 Hansbauer, Peter/Mutke, Barbara/Oelerich, Gertrud/Wunsch, Robert: Vormundschaft in
Deutschland – Trends und Perspektiven, 2004, ab S. 187. 73 Das Verhältnis von Sozialen Diensten und Amtsvormundschaft/ Amtspflegschaft im
Jugendamt, Fachtagung 2001.
34
zu erkennen, Schnittstellenprobleme zu verstehen und die einzelnen
Fragen entwickeln zu können. Die Fragebögen wurden dann als „kleiner
Pretest“ an zwei Personen aus der Praxis geschickt und anhand deren
Anmerkungen weiterentwickelt.
88.. AAUUSSWWEERRTTUUNNGG DDEERR BBEEFFRRAAGGUUNNGG
88..11 AALLLLGGEEMMEEIINNEE FFRRAAGGEENN
Insgesamt wurden 96 Fragebögen per Post an alle Jugendämter in
Baden-Württemberg verschickt. Jedes Jugendamt erhielt 2 Fragebögen,
wobei je ein Bogen von einem Mitarbeiter aus der Vormundschaft und ein
Bogen von einem Mitarbeiter des Sozialen Dienstes ausgefüllt werden
sollte. Jeder Brief wurde mit einem Begleitschreiben versehen, in dem der
Zweck der Untersuchung dargestellt wurde. Auch wurde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Auswertung der Ergebnisse anonym erfolgt.
Weil eine Stadt ihre Zuständigkeit mittlerweile an den Landkreis
abgegeben hatte, gingen lediglich 94 Fragebögen in die Auswertung mit
ein. Der Rücklauf belief sich insgesamt auf 55,32% (52 Fragebögen),
wobei der Rücklauf von den Mitarbeitern aus der Vormundschaft mit
30,85% um insgesamt 6,38% höher war, als der des Sozialen Dienstes
(24,47%).
Die Auswertung dieser Umfrage bezieht sich auf Stadt-/Landkreise in
Baden-Württemberg, in denen die Rollen zwischen den beiden Bereichen
getrennt sind! Ein an der Umfrage beteiligter Stadt-/Landkreis, in dem
(noch) keine Rollentrennung vorliegt, wird unter den Punkten 7.1.3 und
8.4.3 gesondert ausgewertet. Obwohl 52 Fragebögen zurückgeschickt
wurden, ist deshalb für die Hauptauswertung (und immer wenn im
Rahmen der Auswertung von „den Befragten“ die Rede ist) die
Gesamtzahl 50 maßgeblich.
27 der befragten Mitarbeiter sind im Bereich Vormundschaften tätig und
führen auch Vormundschaften. 23 der Befragten arbeiten im ASD/SD,
35
1 6 3 133 6 5 130
2
4
6
8
10
12
14
bis 2 Jahre 3-6 Jahre 7-10 Jahre über 10 Jahre
An
zah
l d
er N
enn
un
gen
Wie lange üben Sie Ihre Tätigkeit schon aus?
Mitarbeiter des Sozialen Dienstes Mitarbeiter der Vormundschaft
davon geben 19 Mitarbeiter an, Hilfen zu Erziehung zu bewilligen bzw. die
Hilfen auszugestalten und einzuleiten. 1 Mitarbeiter des ASD führt auch
Vormundschaften (siehe Auswertung unter 7.1.2.). 2 Mitarbeiter leiten das
Sachgebiet des ASD und ein Mitarbeiter machte keine Angabe zu seinen
Tätigkeiten. Alle Mitarbeiter, die an der Umfrage teilgenommen haben und
im Sozialen Dienst arbeiten, haben eine sozialpädagogische Ausbildung.
Von den 27 Mitarbeitern aus der Vormundschaft haben 22 eine
verwaltungsrechtliche Ausbildung. 4 haben eine sozialpädagogische
Ausbildung. Ein als Vormund tätiger Mitarbeiter hat eine Ausbildung zum
Rechtspfleger.
Folgende Grafik verdeutlicht, wie lange die Mitarbeiter aus beiden
Bereichen ihre Tätigkeit schon ausüben:
88..11..11 OORRGGAANNIISSAATTIIOONNSSSSTTRRUUKKTTUURR AA
Außer in zwei Stadt-/Landkreisen (siehe Ausführungen weiter unten) wird
unter der Organisationsstruktur A die Organisationsform dargestellt, die im
Rahmen der Befragung am häufigsten genannt wurde.
Abbildung 4: Ausübung der Tätigkeiten
36
Die meisten Stadt-/Landkreise haben zwei organisatorisch voneinander
getrennte Abteilungen. Der Bereich Vormundschaft ist meist zentral in
einer Abteilung angesiedelt, oft werden neben den Vormundschaften auch
Beistandschaften geführt. Der Soziale Dienst/Allgemeine Soziale Dienst
ist meist in sozialräumlich orientierten Arbeitsgruppen dezentral an
verschiedenen Standorten angesiedelt.
88..11..22 OORRGGAANNIISSAATTIIOONNSSSSTTRRUUKKTTUURR BB
In einem der baden-württembergischen Stadt-/Landkreise liegt eine
Organisationsform vor, die von der am häufigsten vorkommenden
Organisationsstruktur A abweicht (siehe Punkt 7.1.1). Deshalb wird diese
Organisationsstruktur B hier gesondert ausgewertet.
Eine bestellte Vormundschaft wird, je nach absehbarem Wirkungskreis,
auf unterschiedliche Personen aus zwei Abteilungen übertragen. Weil die
Personensorge immer betroffen ist, wird der Mitarbeiter der Abteilung
„Allgemeiner Sozialer Dienst“ zum Vormund bestellt. Ein Mitarbeiter der
Abteilung „Beistandschaften/Amtsvormundschaften“ wird bei bestellten
Amtsvormundschaften nur dann zusätzlich bezüglich der Wirkungskreise
„Vermögensverwaltung“ oder „Unterhaltsansprüche“ beauftragt, sofern
diese tangiert sind. Weil eine Vermögensverwaltung häufig nicht anfällt
und die Mündel in der Regel in Vollzeitpflege oder Heimerziehung leben
und die Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe von den Unterhalts-
pflichtigen anstelle des Kindesunterhalts einen Kostenbeitrag einfordert,
entfällt eine Beauftragung des Mitarbeiters der Abteilung
„Beistandschaften/Amtsvormundschaften“ zumeist.
Sind beide Abteilungen tätig, so nimmt der eine Mitarbeiter (aus der
Abteilung B/AV) sich als Vormund den vermögens- und
unterhaltsrechtlichen Fragen, der andere Mitarbeiter (aus dem ASD) den
Fragen der Personensorge an.
Innerhalb des ASD sind die unterschiedlichen Rollen (Vormund einerseits
und Mitarbeiter bzgl. der übrigen Aufgaben des ASD andererseits) in
37
jedem Einzelfall getrennt. Ein Mitarbeiter des ASD kann zwar für ein Kind
zum Vormund bestellt werden, arbeitet aber dann immer mit einem
Kollegen des ASD zusammen, der die „Sozialleistungsbehörde
Jugendamt“ vertritt. Die Organisationsverfügung dieses Stadt-/
Landkreises garantiert in jedem Einzelfall die Trennung der beiden
Funktionen. Sie lässt andererseits Konstellationen entstehen, bei denen
die ASD-Mitarbeiter in einigen Fällen die Rolle des Vormunds einnehmen
und in anderen Fällen als Vertreter des Jugendamtes
Jugendhilfeleistungen gewähren. Diese unterschiedlichen Funktionen
bedingen für den einzelnen Mitarbeiter des ASD die Wahrnehmung
gegebenenfalls gegenläufiger Interessen und damit auch gelegentliche
Konflikte.
Am Hilfeplangespräch nehmen in diesem Stadt-/Landkreis immer
mindestens zwei Mitarbeiter teil; einerseits der Sozialdienstmitarbeiter als
Vertreter des Jugendhilfeträgers und auf der anderen Seite der Vormund
als direkter Vertreter des Kindes. Als dritter Mitarbeiter wird (in seltenen
Einzelfällen) bei Bedarf der mit den Vermögens- und
Unterhaltsangelegenheiten beauftragte Mitarbeiter hinzugerufen.
88..11..33 OORRGGAANNIISSAATTIIOONNSSSSTTRRUUKKTTUURR CC
Unter die Organisationsstruktur C fällt ein sich an der Umfrage beteiligter
Stadt-/Landkreis in Baden-Württemberg, der von der am häufigsten
vorkommenden Organisationsstruktur A abweicht (siehe Punkt 8.1.1).
Bei diesem Stadt-/Landkreis gibt es keinen speziellen „Bereich
Vormundschaften“. Unabhängig von der Art der Vormundschaft werden
diese keinem einzelnen Mitarbeiter übertragen. Vielmehr werden die
einzelnen Aufgaben jeweils entweder vom Sachbearbeiter der
Beistandschaft oder vom Sachbearbeiter des ASD ausgeführt. Im Rahmen
einer Vormundschaft nimmt jeder die Aufgaben wahr, die auch seiner
sonstigen Tätigkeit entsprechen. Federführend für gesetzliche
Vormundschaften sind die Mitarbeiter der Beistandschaft, da es dort
erfahrungsgemäß mehr um vermögens- und unterhaltsrechtliche Fragen
38
10 16 13 18 5 302468
101214161820
immer vorher,
schriftlich
immer vorher,
mündlich
gelegentlich vorher,
schriftlich
gelegentlich vorher,
mündlich
Information nach
Entzug im Rahmen
der Bestellung
Sonstiges
An
zah
l d
er N
enn
un
gen
Zeitpunkt, wann Vormünder informiert werden, wenn durch den SD ein Sorgerechtsentzugsverfahren
eingeleitet wird
geht. Bestellte Vormundschaften werden federführend vom ASD
ausgeführt, da es dort in der Regel hauptsächlich um Aspekte der
Personensorge geht. Daraus lässt sich erkennen, dass für ein Kind zwei
Personen tätig werden: der Beistand, wenn z. B. unterhaltsrechtliche
Ansprüche geltend gemacht werden müssen, der Mitarbeiter des ASD,
wenn HzE für ein Kind beantragt werden muss.
Diese Konstellation im betroffenen Stadt-/Landkreis bringt immer wieder
Schwierigkeiten mit sich, wenn z. B. eine bestellte Amtspflegschaft vom
ASD-Mitarbeiter übernommen wird und dabei übersehen wird, dass in
diesem Fall auch unterhaltsrechtliche bzw. vermögensrechtliche Dinge zu
klären sind. So kam es in der Vergangenheit immer wieder vor, dass die
Mitarbeiter der Beistandschaft nur zufällig vom Bestehen einer bestellten
Vormundschaft Kenntnis erhalten haben und die rechtlichen Belange
eines Mündels (Unterhaltgeltendmachung, Vermögensanlagen, Miet-
verträge) nur unzureichend oder verspätet bearbeitet wurden.
88..22 DDUURRCCHHFFÜÜHHRRUUNNGG AAUUSSGGEEWWÄÄHHLLTTEERR AARRBBEEIITTSSAABBLLÄÄUUFFEE
88..22..11 VVEERRFFAAHHRREENNSSAABBLLAAUUFF BBEEII SSOORRGGEERREECCHHTTSSEENNTTZZUUGGSSVVEERRFFAAHHRREENN
Abbildung 5: Einleitung Sorgerechtsentzugsverfahren
39
Die obenstehende Grafik veranschaulicht, zu welchem Zeitpunkt der
Bereich Vormundschaft informiert wird, wenn durch den ASD/SD ein
Sorgerechtsentzugsverfahren eingeleitet wird:
Als sonstige Angaben wird aufgeführt, dass es a) kaum Informationen gibt,
es b) wenn überhaupt, Informationen nur bei Bedarf gibt und dass c) eine
neue Kooperationsvereinbarung in Arbeit ist und der Bereich
Vormundschaft künftig immer vorher, mündlich informiert werden soll.
Zweimal wird angemerkt, dass die Informationsweitergabe seitens des
ASD/SD vom einzelnen Sachbearbeiter abhängt und damit von Fall zu
Fall verschieden ist.
Im Rahmen eines Sorgerechtsentzugsverfahrens nimmt in 82% der Fälle
der Mitarbeiter des SD am Gerichtsverfahren teil, in 16% auch der künftige
Vormund.
Abbildung 6: Teilnahme am Gerichtsverfahren
Es wird von allen Befragten bestätigt, dass nach einem (teilweisen)
Entzug der elterlichen Sorge durch das Familiengericht, die Aufgabe der
gesetzlichen Vertretung des Mündels von einem Mitarbeiter der
Vormundschaft wahrgenommen wird. Ein Vormund machte die Angabe,
dass oft eine Einzelvormundschaft angeordnet wird.
82 16 20
20
40
60
80
100
Mitarbeiter des ASD/SD Vormund nach Bedarf
An
gab
e in
Pro
zen
t
Wer nimmt am Gerichtsverfahren teil?
40
50 32 10 2 60
10
20
30
40
50
60
ja, immer ja, meistens ja, manchmal ja, aber selten ja, aber nur bei wichtigen
anstehenden Entscheidungen
An
gab
e in
Pro
zen
t
Nimmt der Vormund am Hilfeplangespräch teil?
88..22..22 HHIILLFFEEPPLLAANNGGEESSPPRRÄÄCCHHEE
50% aller befragten Vormünder bzw. Mitarbeiter des SD geben an, der
Vormund nimmt immer am Hilfeplangespräch (HPG) teil. Die Grafik
verdeutlicht, dass der Vormund in weiteren 50% der Fälle „meistens“,
„manchmal“, „selten“ oder „nur bei wichtigen anstehenden
Entscheidungen“ am HPG teilnimmt.
Im Hinblick auf das neue Gesetz wurde von einem Mitarbeiter angemerkt,
dass der Vormund künftig immer am HPG teilnehmen soll. Je nach Thema
nimmt der Vormund teilweise nicht bis zum Ende des Gesprächs am HPG
teil.
Abbildung 7: Teilnahme des Vormunds am Hilfeplangespräch
41
15
9
4
7
10
7
1 1 4 4
8 8
3 3
6
0
2
4
6
8
10
12
14
16
Zeitmangel fehlende Absprachen
zu weite Fahrtwege, um
am HPG teilzunehmen
die HPG sind Aufgabe des
ASD/SD
vorab werden wichtige Dinge
bereits abgesprochen, sodass der V nicht am HPG
teilnehmen muss
An
zah
l d
er N
enn
un
gen
Aus welchen Gründen nimmt der Vormund nicht an jedem Hilfeplangespräch teil?
gesamt aus Sicht des SD aus Sicht der Vormünder
In einer Frage werden die Mitarbeiter aus der Vormundschaft bzw. des SD
befragt, welche Gründe dazu führen, dass der Vormund nicht an jedem
HPG teilnehmen kann. 31% der Befragten benannten an erster Stelle das
Problem der fehlenden Zeit.
An zweiter Stelle wird von 20% der Befragten erklärt, dass bereits im
Vorfeld wichtige Dinge abgesprochen werden, sodass der Vormund nicht
an jedem HPG teilnehmen muss. Fehlende Absprachen werden
insgesamt von 18% der Befragten als Problem erkennen. Interessant ist
aber, dass 16% der Vormünder und nur 2% der Mitarbeiter des SD dieses
Problem erkennt. 14% sehen die Wahrnehmung der Hilfeplangespräche
als Aufgabe des SD an. In 8% der Fälle sind zu weite Fahrtwege ein
Grund, der den Vormund an der Teilnahme des HPG hindert. Je zwei
Vormünder vertreten die Meinung, es würde ausreichen, den Vormund im
Nachhinein zu informieren und dass die HPG mit den Sprechzeiten des
Vormunds nicht zu vereinbaren sind. Als weiteren Grund wird seitens der
Vormundschaft Personalknappheit bzw. nicht besetzte Stellen als
hindernder Grund genannt.
Abbildung 8: Vormund und Hilfeplangespräch
42
36
22
5
22
16
9 3 7
20
132
15
0
5
10
15
20
25
30
35
40
während des Gesprächs sind
fachliche Diskussionen
möglich
beide Seiten verfolgen die
vorher abgestimmte und festgelegte Linie
der Vormund nimmt hin und wieder Stellung
der Vormund vertritt im HPG
überwiegend die Position des
Mündels
An
zah
l d
er N
enn
un
gen
Ablauf des Hilfeplangesprächs
gesamt aus Sicht des SD aus Sicht der Vormünder
Alle Befragten geben an, dass der Mitarbeiter des SD beim
Hilfeplanverfahren die Federführung übernimmt. Dabei sieht ein befragter
Mitarbeiter diese Aufgabe jeweils als vom Einzelfall und Problem
abhängig. Mit 70% der Antworten sehen die Mehrzahl der Befragten die
Rolle des Vormunds im HPG als aktiv beteiligt an, während 24% die
Angabe machen, der Vormund würde hin und wieder Anregungen ins
Gespräch einbringen. 6% der Befragten machen zur Rolle des Vormunds
während des HPG Angaben dazu, dass die Rolle von mehreren Faktoren
abhängig ist und von Mitarbeiter zu Mitarbeiter variiert: Der Vormund
nimmt teils aktiv am Gespräch teil und hält sich teilweise mit Aussagen
eher zurück.
Die nachstehende Grafik verdeutlicht, wie die Befragten den Ablauf des
HPG beschreiben.
Mit 36 Nennungen geben 72% der Befragten an, dass während des
Hilfeplangesprächs fachliche Diskussionen möglich sind. Dass beide
Seiten die vorher abgestimmte und festgelegte Linie verfolgen, bestätigen
44% der Befragten, ebenso, dass der Vormund im HPG überwiegend die
Position des Mündels vertritt. Von den insgesamt 44% geben 30% der
Vormünder an, dass sie die Position des Mündels vertreten, hingegen
Abbildung 9: Ablauf des Hilfeplangesprächs
43
44 17 405
101520253035404550
vor dem HPG werden Fachfragen geklärt/eine gemeinsame Richtung
festgelegt
während der vorigen Absprachen kommt es
zu Aushandlungsprozessen
es finden im Vorfeld keine Absprachen stattA
nza
hl
der
Nen
nu
ng
en
Absprache vor einem Hilfeplangespräch
bestätigen seitens des ASD nur 14% der Mitarbeiter diese Position des
Vormunds.
Seitens der Befragten wird fünfmal genannt, der Vormund nimmt im HPG
hin und wieder Stellung. Ein Vormund geht in seiner Antwort darauf ein,
dass eine gemeinsame vorherige Erörterung und Lösungsfindung erfolgt.
Eine Frage beleuchtet, wie die Absprachen vor einem HPG funktionieren
bzw. ob sie überhaupt stattfinden. 88% aller Befragten (44 Nennungen)
bestätigen, dass im Vorfeld eines HPG zwischen dem Vormund und dem
Mitarbeiter des SD Gespräche stattfinden, in denen Fachfragen geklärt
und eine gemeinsame Richtung festgelegt wird. Während dieser vorigen
Absprachen kommt es bei 34% (17 Nennungen) der Befragten zu
Aushandlungsprozessen. Mit 4 Nennungen finden in 8% der Fälle keine
Absprachen vor einem HPG statt. Ein Mitarbeiter aus der Vormundschaft
bestätigt vorherige Absprachen und die alleinige Richtungsfestlegung
durch den SD. Ein anderer Mitarbeiter der Vormundschaft bestätigt die
Vorgehensweise, dass zwar im Vorfeld Absprachen stattfinden, der
Vormund dann aber die Richtung allein festlegt. Ein Mitarbeiter des SD
merkt an, dass Abstimmungsgespräche ebenso gut im HPG geführt
werden können.
Abbildung 10: Absprachen vor einem Hilfeplangespräch
44
32 28 8 22 8 20
5
10
15
20
25
30
35
ja, immer ja, manchmal ja, aber selten ja, aber nur bei wichtigen
anstehenden Entscheidungen
sonstiges keine Angabe
An
gab
e in
Pro
zen
t
Wird der Vormund in die Meinungsbildung bzw. Teamgespräche eingebunden?
Folgende Grafik veranschaulicht in Prozent, inwieweit der Vormund in die
Meinungsbildung und Teamgespräche mit einbezogen wird:
Als sonstige Angaben wird aufgeführt, dass der Vormund meistens in
Teamgespräche eingebunden wird. Seitens des SD wird angemerkt, dass
die Vormünder zwar zum HPG eingeladen werden, aber nicht daran
teilnehmen. Die Einbindung in die Meinungsbildung ist aus Sicht der
Vormundschaft stark vom einzelnen Sozialdienstmitarbeiter abhängig.
Alle Befragten machen die Angabe, dass der Mitarbeiter des ASD/SD
nach einem HPG das Protokoll schreibt.
Abbildung 11: Einbindung des Vormunds in die Meinungsbildung
45
21 29 3 180
5
10
15
20
25
30
35
klare Aufgabenverteilung hat sich
über die Jahre eingespielt
Kooperations-vereinbarung mit Rollenzuweisung
vorhanden
die Aufgaben-verteilung ist oft unklar
trotz Rollenzuweisung führt die
Aufgabenverteilung hin und wieder zu
Konflikten
An
zah
l d
er N
enn
un
gen
Gibt es eine klare Aufgaben- und Rollenverteilung?
88..33 DDAASS VVEERRHHÄÄLLTTNNIISS ZZWWIISSCCHHEENN DDEERR VVOORRMMUUNNDDSSCCHHAAFFTT UUNNDD DDEEMM SSOOZZIIAALLEENN
DDIIEENNSSTT
In 58% (29 Nennungen) der befragten Stadt-/Landkreise gibt es zwischen
Vormündern und Mitarbeitern des Sozialen Dienstes bereits eine
Kooperationsvereinbarung mit entsprechender Rollenzuweisung. Es
wird mehrfach genannt, dass im Hinblick auf das neue Gesetz eine neue
Kooperationsvereinbarung in Arbeit ist bzw. eine bestehende
Kooperationsvereinbarung überarbeitet werden soll bzw. bereits
überarbeitet wurde.
Mit 21 Nennungen machen 42% der Befragten die Angabe, dass sich eine
klare Aufgabenverteilung über die Jahre eingespielt hat. Obwohl eine klare
Rollenzuweisung vorhanden ist, führt die Aufgabenverteilung trotzdem in
36% der Fälle (18 Nennungen) hin und wieder zu Konflikten. Diese
Angabe wird von 24% der Vormünder und 12% der Mitarbeiter des SD
bestätigt. Dass die Aufgabenverteilung oft unklar ist, bestätigen 6% der
Mitarbeiter des SD.
Abbildung 12: Aufgaben-/Rollenverteilung
46
9
31
3 4
13
3
14
66
17
3 4 70
5
10
15
20
25
30
35
es sollten mehr Informationen ausgetauscht
werden
rechtzeitiger Informationsfluss
ist erforderlich
Informationen sollen nicht
bewusst zurückgehalten
werden
"Qualität der Informationen"
sollte verbessert werden
kein Änderungs-bedarf
An
zah
l d
er N
enn
un
gen
Was sollte sich am Informationsaustausch ändern?
gesamt aus Sicht des SD aus Sicht der Vormünder
Mit einer Übereinstimmung von 92% besteht Einigkeit darüber, dass die
Informationsweitergabe zwischen dem Vormund und dem Mitarbeiter des
SD/ASD in beide Richtungen erfolgt. Dass die Informationsweitergabe
hauptsächlich vom SD an den Vormund erfolgt, bestätigen 6% der
Befragten. Lediglich 2% vertreten die Meinung, dass hauptsächlich
Informationen vom Vormund an den Mitarbeiter des SD weitergegeben
werden.
Insgesamt bestätigen 74% der Befragten, dass sich am
Informationsaustausch etwas verändern sollte. Lediglich 26% sind mit
dem bisherigen Informationsaustausch zufrieden.
Dass unbedingt ein rechtzeitiger Informationsfluss zwischen beiden
Bereichen erforderlich ist, belegen die 63% der Antworten (31
Nennungen). 18% (9 Nennungen) sehen die Notwendigkeit, dass mehr
Informationen ausgetauscht werden sollen. Seitens der Vormünder wird
bemängelt, dass Informationen bewusst zurückgehalten werden und dass
insgesamt die Qualität der Informationen verbessert werden muss.
Abbildung 13: Änderungen Informationsaustausch
47
6 48 34 20
10
20
30
40
50
60
der Vormund entscheidet auch gegen das Votum
des ASD/SD
es wird versucht, eine gemeinsame Lösung zu finden
in Konfliktfällen wird der
Vorgesetzte mit einbezogen
SonstigesAn
zah
l d
er N
enn
un
gen
Umgang mit unterschiedlichen fachlichen Einschätzungen und dem Entstehen von Konflikten?
Wenn unterschiedliche fachliche Einschätzungen zwischen den
beiden Bereichen vorliegen, entscheiden sich 96% der Befragten dafür,
den Versuch zu unternehmen, eine gemeinsame Lösung zu finden. 68%
der Mitarbeiter aus beiden Bereichen beziehen in Konfliktfällen den
Vorgesetzten mit ein. Insgesamt 12% (davon 10% aus Sicht der
Vormünder) vertreten die Meinung, dass der Vormund auch gegen das
Votum des SD zu entscheiden hat. Ein Vormund sieht in Konfliktfällen eine
gemeinsame Supervision als hilfreich an. Seitens des SD wird angemerkt,
dass jeder seine Verantwortung wahrnimmt.
Welche Faktoren die Qualität einer guten Zusammenarbeit ausmachen,
verdeutlicht die nachstehende Grafik. Die am häufigsten genannten
Faktoren sind:
angemessener Informationsfluss in beide Richtungen (96%)
ausreichendes Personal (80%)
örtliche und räumliche Gegebenheiten, z. B. die Nähe zum V bzw. SD (64%)
Abbildung 14: Umgang mit unterschiedlichen fachlichen Einschätzungen und dem Entstehen von Konflikten
48
örtliche und
räumliche
Gegebenheit
en (z. B.
Nähe zum
V/ASD/SD)
regelmäßige
gemeinsame
Dienstbespre
chungen
regelmäßige
gemeinsame
Fort-
bildungen
aus-
reichendes
Personal
Koopera-
tions-
vereinbarung
angemes-
sener
Informations
fluss in beide
Richtungen
vom sich
gegenseitig
kennen
Datenreihen1 32 7 4 40 25 48 32
32 7 4 40 25 48 320
10
20
30
40
50
60
An
zah
l d
er N
enn
un
gen
Von was hängt die Qualität einer guten Zusammenarbeit ab?
23 41 19 43 20 2505
101520253035404550
ungünstige
Arbeits-
strukturen
zu hohe
Fallzahlen
Kopplung/
Mischung
mit anderen
Aufgaben
Unklarheit
über
jeweilige
Rolle und
Funktion
Probleme
bei Termin-
absprachen
begrenzte
Zeitfenster
und viele
Beteiligte
Datenreihen1 23 41 19 43 20 25
An
zah
l d
er N
enn
un
gen
Welche Bereiche beeinträchtigen eine gute Kooperation?
gegenseitiges Kennen (64%)
Als sonstige Angaben werden als wichtige Faktoren für eine gute
Zusammenarbeit ebenfalls genannt: gegenseitige Wertschätzung, die
passende Organisationsform, richtiges persönliches Verhalten, die
passende „Chemie” und eine gemeinsame Kantinennutzung.
Auf die Frage, welche Bereiche eine gute Kooperation
beeinträchtigen, nennen 82% der Befragten zu hohe Fallzahlen, 86%
Unklarheiten über die jeweilige Rolle und Funktion als hindernde Faktoren
für eine gute Kooperation. Außerdem sind ungünstige Arbeitsstrukturen,
die Kopplung bzw. Mischung mit anderen Aufgaben, Probleme bei
Terminabsprachen und begrenzte Zeitfenster mit vielen Beteiligten weitere
Faktoren, die eine gute Zusammenarbeit beeinträchtigen.
Abbildung 16: Bereiche, die eine gute Kooperation beeinträchtigen
Abbildung 15: Die Qualität einer guten Zusammenarbeit
49
2 76 20 20
10
20
30
40
50
60
70
80
sehr gut gut befriedigend ausreichend
An
gab
e in
Pro
zen
t
Allgemeine Einschätzung der Kooperation
14% der Befragten sehen in einer guten Kooperation auch Nachteile:
Bezugnehmend auf den bestehenden Personalnotstand würde eine gute
Kooperation auch mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sein. Mit
genannt wird das Problem, dass die Rollen des Einzelnen nicht mehr klar
erkennbar wären und sich aus Sicht der Befragten sogar vermischen
könnten. Es sei schwierig, das Mündel mit eigenen, abweichenden
Interessen zu vertreten, wenn die fachliche Meinung von der des Mündels
abweichend ist. Aus Sicht der befragten Personen könnte eine enge
Zusammenarbeit zu Misstrauen beim Mündel führen. Bei einer guten
Kooperation sei außerdem die Konfliktbereitschaft geringer.
78% der Befragten sehen in einer guten Kooperation keine Nachteile.
Einige der Befragten begründen ihre Antwort damit, dass mit einer guten
Zusammenarbeit die Fallsteuerung gelingt, die Ziele der Jugendhilfe
zeitnah erreicht werden können und durch eine gemeinsame Linie und
klare Vorgaben auch das hilfebedürftige Mündel von der Kooperation
profitiert. Betont wird auch, dass beide fachliche Meinungen wichtig sind
und dass nur mit Klarheit und in einer verantwortlichen Wahrnehmung der
jeweiligen Rolle/Funktion das Wohl des Kindes gewährleistet werden
kann. Gegenseitiger Respekt mit Beachtung des Datenschutzes ist
unerlässlich für die verantwortungsvolle Wahrnehmung der
Mündelinteressen, welche immer im Vordergrund stehen sollten. 8%
machten keine Angaben.
Abbildung 17: Allgemeine Einschätzung der Kooperation
50
Werden die Mitarbeiter nach einer allgemeinen Einschätzung der
Kooperation befragt, sprechen 76% von einer „guten“ Kooperation. 20%
sehen die Kooperation zwischen den beiden Bereichen als „befriedigend“
an, während je 2% die Wertung „sehr gut“ und „ausreichend“ vergeben.
88..44 SSEELLBBSSTT--//FFRREEMMDDBBIILLDDEERR
Unter diesem Punkt soll zusammenfassend dargestellt werden, wie jeweils
Vormünder und Mitarbeiter des Sozialen Dienstes ihre eigene
Rolle/Funktion bzw. die Rolle/Funktion des anderen Arbeitsbereiches
sehen.
88..44..11 RROOLLLLEENN UUNNDD FFUUNNKKTTIIOONNEENN AAUUSS SSIICCHHTT DDEERR VVOORRMMUUNNDDSSCCHHAAFFTT
Aus Sicht der Vormünder herrscht große Übereinstimmung, dass sie als
Vormünder als gesetzlicher Vertreter des Kindes in allen rechtlichen
Fragen fungieren. Der Vormund übt die elterliche Sorge für ein Kind aus
und tritt an Eltern statt als Vertreter des Kindes auf. Damit verbunden ist
die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten. Letztendlich hat der
Vormund die Entscheidungen für sein Mündel zu treffen. Aus Sicht der
Vormünder soll, losgelöst von der Aufgabe der rechtlichen Vertretung, ein
persönliches Verhältnis zum Mündel aufgebaut werden.
Als Vertreter der Interessen des Kindes sehen sich die Vormünder in
der Rolle:
sich in das Kind hineinzuversetzen, Interesse an ihm zu zeigen, die Bedürfnisse des Mündels zu erkennen und darauf einzugehen
jederzeit als direkter Ansprechpartner bei Problemen aller Art zur Verfügung zu stehen (Schule, Finanzen, Polizei etc.)
die Stellung des Mündels beim Hilfeplan zu stärken
Nicht einig sind sich die Vormünder darüber, ob die Interessenvertretung
des Kindes losgelöst von wirtschaftlichen Interessen der Behörde
ausgeübt werden soll. Ein befragter Vormund vertritt die Meinung, neben
51
den Kindesinteressen auch die wirtschaftlichen Interessen der Behörde
vertreten zu müssen.
Die Vormünder sind sich bewusst, im Rahmen der Ausübung der
Elternverantwortung notfalls die letzte Entscheidung für das Mündel
treffen zu müssen. Es wird auch gesondert betont, dass Hilfemaßnahmen
nur dann funktionieren können, wenn die Kooperation mit dem Sozialen
Dienst funktioniert.
Aus Sicht der Vormünder sind die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes
(SD) zuständig für die Hilfeplanung. Der Soziale Dienst steuert den
Hilfeplanprozess und organisiert in dessen Rahmen die
Hilfeplangespräche. Der Soziale Dienst hat aus Sicht der Vormundschaft
die Kontakte zu den Herkunftsfamilien und zu den Heimen zu pflegen.
Die Vormünder schätzen die Fachkompetenz in sozialpädagogischen
Fragen und sehen den Sozialen Dienst in der Rolle des
Leistungserbringers. Der SD betreut das Kind sozialpädagogisch,
bewertet Maßnahmen, gewährt Hilfen, steuert die Leistung und stellt den
Rahmen zur Verfügung, der eine gute Entwicklung des Mündels
sicherstellt. Neben der Rolle des SD als Leistungserbringer hat der
Mitarbeiter des SD aus Sicht der Vormünder den Schutzauftrag für das
Kind inne. Der SD ist mit seinem Hilfs- und Schutzauftrag Wächter über
das Kindeswohl.
Aus Sicht der Vormünder ist eine funktionierende Kooperation mit dem
SD notwendige Voraussetzung zur Sicherung des Kindeswohls. Mehrfach
wird der Mitarbeiter des SD als beratende Fachkraft für pädagogische
Fragen bezeichnet, was aus Sicht der Vormünder wertvoll und notwendig
ist. Der SD erarbeitet Hilfeangebote, macht Vorschläge zur Stärkung der
Defizite des Mündels und ist das Bindeglied zwischen Vormund und
anderen Beteiligten. Seitens der Vormünder wurde der Wunsch deutlich,
dass Vormund und Mitarbeiter des SD sich als „Mitstreiter“ gemeinsam für
das Kindeswohl einsetzen und gemeinsam Entscheidungen treffen (als
52
Beispiel wurde die geeignete Unterbringungsform genannt). Beide Seiten
sollen sich in ihrer Arbeit ergänzen.
88..44..22 RROOLLLLEENN UUNNDD FFUUNNKKTTIIOONNEENN AAUUSS SSIICCHHTT DDEESS SSOOZZIIAALLEENN DDIIEENNSSTTEESS
Der Soziale Dienst sieht sich selbst in der Rolle des Beraters aller
Beteiligten (Kind, Eltern, Vormund, Einrichtung bzw. Pflegefamilie etc.).
Dem SD obliegt die Steuerung und Durchführung der Hilfeplanung,
dabei klärt der einzelne Sozialdienstmitarbeiter den Hilfebedarf, erstellt
eine sozialpädagogische Diagnose, leitet bedarfsgerechte Hilfen ein und
übernimmt die Steuerungsverantwortung bei laufender Hilfe zur
Erziehung. Fokussiert auf das Kindeswohl hat der SD die
unterschiedlichen Sichtweisen von Rollenträgern im Hilfeprozess zu
vermitteln und zu koordinieren. Den Mitarbeitern des SD ist ihr „doppeltes
Mandat“ bewusst: Einerseits mit Beratungs- und Unterstützungsfunktion,
andererseits zur Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts das Wohl
des Kindes sicherzustellen. Zur Gewährleistung des Kinderschutzes
wird seitens des SD eine gute Kooperation mit den Vormündern
genannt. Nur unter Einbeziehung aller Beteiligten, zu denen auch der
Vormund gehört, kann die Fallsteuerung des SD gelingen. Der SD berät
den Vormund, handelt Hilfen aus, erarbeitet gemeinsam mit dem
Vormund die Bedingungen einer Hilfe zur Erziehung und prüft die Anträge
der Vormünder auf die Notwendigkeit hin.
Den Vormund sehen auch die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes als
gesetzlichen Vertreter des Kindes an, der an Eltern statt für ein Kind die
elterliche Sorge komplett oder teilweise ausübt. Der Vormund hat die
Kindesinteressen zu vertreten und das Mündel zu unterstützen. Nur
einer von 23 SD-Mitarbeitern führte an, dass der Vormund letztendlich in
der Verantwortung für das Mündel steht. Ebenso ein SD-Mitarbeiter gab
an, dass die Sicherstellung des Kinderschutzes nur in Kooperation mit
dem Vormund gewährleistet werden kann.
53
88..44..33 RROOLLLLEENN UUNNDD FFUUNNKKTTIIOONNEENN VVOONN MMIITTAARRBBEEIITTEERRNN MMIITT DDOOPPPPEELLFFUUNNKKTTIIOONN
Mitarbeiter eines Stadt-/Landkreises (siehe Punkt 8.1.3) äußerten sich zur
Wahrnehmung von Vormundschaftsaufgaben und Aufgaben des ASD, die
derzeit noch in Personalunion wahrgenommen werden. Einen Vorteil
dieser Konstellation sehen die Mitarbeiter in den guten Fallkenntnissen.
Als Nachteil wird jedoch angesehen, dass aufgrund der unterschiedlichen
fachlichen Fragestellungen erhebliche Rollen- und Interessenkonflikte
entstehen können.
Geplant ist eine Aufhebung der Doppelfunktion mit klaren
Kooperationsregeln. Gründe, die diese Entscheidung mit beeinflussten,
liegen in der mangelhaften Kommunikation zwischen den beiden
Bereichen und der Tatsache, dass viele Mitarbeiter die unterschiedlichen
Tätigkeiten (was zum Aufgabengebiet des Sozialen Dienstes bzw. was zur
Beistandschaft gehört) oft nicht richtig trennen konnten. Die bisherige
Verfahrensweise konnte die Weisungsfreiheit des Vormunds nicht im
erforderlichen Umfang gewährleisten, weil der einzelne Mitarbeiter an die
haushaltsrechtlichen und fachlichen Vorgaben gebunden ist. Eine
unabhängige Interessenwahrnehmung und bestmögliche Förderung des
Kindes konnte aus diesen Gründen nicht sichergestellt werden.
88..55 VVEERRÄÄNNDDEERRUUNNGGSSVVOORRSSCCHHLLÄÄGGEE
Die Mitarbeiter aus beiden Fachbereichen wurden befragt, ob sie
konkrete Veränderungsvorschläge für eine bessere Zusammenarbeit,
insbesondere im Hinblick auf das Gesetz zur Änderung des
Vormundschaftsrechts haben. Sowohl von Seiten der Vormundschaft als
auch seitens des SD wird angemerkt, dass es bisher noch keine
Überlegungen zur Gesetzesänderung gibt, der Gesetzentwurf sei in der
Praxis noch nicht ausreichend bekannt. Andere geben wiederum an, dass
im Hinblick auf das neue Gesetz schon bestimmte Abläufe/Strukturen
verändert wurden.
54
Ausschließlich Mitarbeiter aus der Vormundschaft gehen auf die sich
durch das Gesetz ergebende geänderte Rolle des Vormunds ein. Der
Vormund muss eine gestärkte Position haben, einen guten
Informationsfluss zum SD herstellen und insgesamt enger in die
Hilfeplanung einbezogen werden. Damit verbunden ist ein deutlich
erhöhter Abstimmungsbedarf zwischen Vormund und dem SD.
Vormünder und der SD sind sich darüber einig, dass sich der
Informationsaustausch verbessern muss. Für eine gute Kooperation
sehen beide Seiten klare Absprachen über die Rollenverteilung und
einen intensiven persönlichen Austausch mit früher Beteiligung des
anderen Fachbereiches als unbedingt notwendig an. Nur mit eindeutiger
Rollenverteilung und klaren Verfahrensabläufen kann eine gute
Kooperation gelingen, da ansonsten das Konfliktpotenzial steigt. Eine
bessere Kenntnis der Arbeitsabläufe und das Wissen um Grenzen und
Möglichkeiten der „anderen Seite“ fördern das gegenseitige Verständnis
und verringern das Risiko von gegenseitigem Unverständnis und
Missverständnissen erheblich.
Viele Anregungen zur Veränderung gibt es im Hinblick auf eine
Kooperationsvereinbarung zwischen den beiden Fachbereichen.
Teilweise ist noch keine Vereinbarung vorhanden, aber in Planung, um
intern ausführliche Kooperationsverfahren abzustimmen und festzulegen.
Andere haben im Hinblick auf das neue Gesetz ihre bestehende
Kooperationsvereinbarung bereits überarbeitet. Mit aufgenommen wurde
die gestärkte Rolle des Vormunds dahingehend, dass dieser künftig früher
und viel umfassender in die Entscheidungsfindung zum Wohle des Kindes
mit einbezogen werden muss. Von Seiten des SD wird angemerkt, dass
eine Vereinbarung zwar hilfreich sein kann, aber immer von der
persönlichen Haltung jedes Einzelnen abhängig ist.
Einige Mitarbeiter aus der Praxis nehmen Bezug auf die personellen
Auswirkungen des neuen Gesetzes. So ist eine Aufstockung des
Personals unbedingt notwendig, damit die gesetzlichen Vorgaben von 50
55
Vormundschaften pro Vollzeitstelle und einem monatlichen Kontakt zu
jedem Mündel sichergestellt werden können. In der Praxis werden deshalb
schon Stellenplananträge gestellt bzw. sind schon gestellt worden. Seitens
der Vormundschaft kam der Vorschlag auf, die Fallzahlen auf 40 zu
begrenzen.
Im Hinblick auf das neue Gesetz kommt seitens der Vormundschaft die
Überlegung auf, Vormundschaften von Beistandschaften zu trennen.
Eine Trennung würde sich aus Sicht der Vormünder deshalb positiv auf
die Zusammenarbeit zwischen dem SD und den Vormündern auswirken,
weil das Führen von Vormundschaften mit dem damit verbundenen
umfassenden Aufgabenspektrum konzentriert von einem Sachbearbeiter
ermöglicht wäre. Seitens der Vormundschaft wird vorgeschlagen, im Falle
einer Trennung von Vormundschaften/Beistandschaften, das Team der
Vormünder mit ausgebildeten Sozialpädagogen zu verstärken.
Um das eigene Wissen auszuweiten, wird der Vorschlag angebracht,
regelmäßige Fortbildungen/gemeinsame Klausurtage zu veranstalten.
Ein Vormund äußert den Wunsch, sich in gemeinsamen
Dienstbesprechungen gegenseitig Neues aus den jeweiligen
Sachgebieten bekanntzugeben.
Seitens des SD wird angemerkt, dass eine Gleichstellung in der
Bezahlung mit Mitarbeitern aus der Vormundschaft angebracht wäre.
99.. ZZUUSSAAMMMMEENNFFAASSSSEENNDDEE BBEEWWEERRTTUUNNGG DDEERR EEMMPPIIRRIISSCCHHEENN EERRHHEEBBUUNNGG
Abschließend sollen die wichtigsten Erkenntnisse der empirischen
Erhebung herausgegriffen und zusammenfassend bewertet werden.
Verschiedene Anregungen aus der Praxis werden hierbei berücksichtigt
und zeigen Möglichkeiten für sinnvolle Änderungen in der Praxis auf.
Dabei fließen eigene Anregungen der Autorin und Ansätze aus der
Fachwelt in die Bewertung mit ein.
56
99..11 AASSPPEEKKTTEE ZZUURR OORRGGAANNIISSAATTIIOONNSSSSTTRRUUKKTTUURR
Die Ergebnisse der Befragung und die weite Verbreitung in den baden-
württembergischen Jugendämtern belegen, dass Amtsvormundschaften
von Mitarbeitern geführt werden, die nicht nur in diesem Aufgabenbereich,
sondern noch in weiteren Tätigkeitsfeldern Aufgaben wahrnehmen. Zu
diesen Aufgaben gehören meist das Führen von Beistandschaften und die
Durchführung von Beratungen und Beurkundungstätigkeiten. Aufgrund der
Tatsache, dass die Arbeitszeit nicht allein für Tätigkeiten im Rahmen des
Führens einer Amtsvormundschaft zur Verfügung steht, muss der einzelne
Mitarbeiter Prioritäten in der Reihenfolge der Aufgabenerfüllung setzen.
Die hohe Erwartungshaltung des beauftragenden Elternteils auf schnelle
Fallbearbeitung führt bei den Beistandschaften dazu, dass die Prioritäten
in der täglichen Aufgabenwahrnehmung oft zuungunsten der Vormund-
schaften gesetzt werden. Weiter ist anzumerken, dass die Herangehens-
/Arbeitsweise bei Vormund- und Beistandschaften wesentliche
Unterschiede aufweist. Vormund und Beistand haben ein
unterschiedliches Rollenverständnis: Der Beistand führt eine
Dienstleistung aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des
alleinerziehenden Elternteils aus und unterstützt das alleinerziehende
Elternteil bei der Ausübung der Personensorge. Adressat des
Amtsvormunds hingegen ist das von ihm vertretene Kind. Er vertritt allein
die Kindesinteressen und hat sich im Hinblick auf die gesetzlichen
Neuregelungen vermehrt sozialpädagogische Kenntnisse anzueignen. In
den Jugendämtern setzt aus den genannten Gründen vermehrt eine
Diskussion darüber ein, Mischarbeitsplätze aufzulösen, um die Aufgaben
einer Vormundschaft spezialisiert wahrnehmen zu können. Diese
Maßnahme stellt einen wichtigen Schritt dar, dem vom Gesetzgeber
geforderten neuen Rollenverständnis des Amtsvormunds besser gerecht
werden zu können. In längerfristiger Betrachtung wird deshalb eine
Spezialisierung der Vormundschaft und somit die Auflösung der
57
Mischarbeitsplätze notwendig sein. 74 Durch die Konzentration auf die
Rolle des Vormunds werden insgesamt positive Auswirkungen auf die
Qualität der Arbeit festzustellen sein. Eine „Entmischung der Aufgaben“
wird beispielhaft von den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen
gefordert.75
Der sich an der Umfrage beteiligte Stadt-/Landkreis (siehe Auswertung
unter 8.4.3), in dem noch keine Rollentrennung vorliegt, gab an, dass die
Trennung der Rollen in Planung ist. Eine klare Trennung der Rollen und
Aufgaben ist unerlässlich, weil sonst für den einzelnen Mitarbeiter
erhebliche Interessenkollisionen entstehen können. Der Mitarbeiter des
ASD hat die Belange aller Beteiligten zu beachten, der Vormund ist
ausschließlich dem Kindeswohl verpflichtet und muss diese Funktion
deshalb unabhängig wahrnehmen können. Dass sich die Arbeitsstrukturen
auch auf die Kooperation auswirken, bestätigen die Zahlen der Umfrage:
46% der Befragten sehen ungünstige Arbeitsstrukturen, 38% die Kopplung
bzw. Mischung mit anderen Aufgaben als Faktor, der sich negativ auf eine
gute Zusammenarbeit auswirkt. In der Praxis wurden zum Teil schon jetzt
Abläufe und Strukturen verändert, andere planen notwendige Änderungen
vorzunehmen.
99..22 SSOORRGGEERREECCHHTTSSEENNTTZZUUGGSSVVEERRFFAAHHRREENN
In der praktischen Handhabung gibt es deutliche Unterschiede
hinsichtlich des Zeitpunkts, wann der Vormund durch den ASD über die
geplante Einleitung eines Sorgerechtsentzugsverfahrens informiert wird.
20% der Befragten werden immer vorher schriftlich informiert, 32% immer
mündlich. 62% der Befragten werden vorab gelegentlich schriftlich oder
mündlich informiert, 10% erst nach dem Entzug der elterlichen Sorge.
74 Vgl. Entwurf Aufgabenbeschreibung für den Amtsvormund, entworfen von einer
Arbeitsgruppe, Stand 08/2011, S. 3, 17 u. 26. 75 Aufgabenentmischung, Arbeits- und Orientierungshilfe der Landesjugendämter
Rheinland und Westfalen, Stand: 1. 7. 2010.
58
Folgende Ausgangslage wird angenommen: Der ASD erlangt Kenntnis
von einer möglichen Kindeswohlgefährdnung, es droht ein Sorgerechts-
entzug, das Jugendamt muss voraussichtlich zum Amtsvormund bestellt
werden, weil kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht. Die
Gewährung einer Hilfe zur Erziehung ist notwendig. Der idealtypische
Verfahrensablauf gestaltet sich nach Christa Wolfs Meinung
folgendermaßen:
Der ASD kontaktiert den Amtsvormund und informiert den AV über Besonderheiten des Falles, der AV berät den ASD hinsichtlich der Formulierung des Sorgerechtsentzugs
ASD und AV beraten gemeinsam das weitere Vorgehen
Dann stellt der ASD den Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge beim Familiengericht
Nach Eingang des Beschlusses des Familiengerichts stellt der ASD sicher, dass der AV den Beschluss erhält76
99..33 HHIILLFFEEPPLLAANNVVEERRFFAAHHRREENN--//GGEESSPPRRÄÄCCHHEE
Aus § 36 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ergibt sich für den Inhaber der
Personensorge ein Beratungsanspruch durch das Jugendamt, der sich
insbesondere auf die Art der geeigneten Hilfe zur Erziehung und deren
Folgen für das Kind erstreckt. Als Inhaber der Personensorge und Inhaber
des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII), muss der
Vormund am Prozess der Entscheidungsfindung beteiligt werden, auch
wenn die Verantwortung für die Auswahl und Gewährung der richtigen
HzE immer beim Jugendamt (also beim Sozialen Dienst) liegt. Bei einer
voraussichtlich länger dauernden HzE, muss ein Hilfeplan mit Angaben
über den erzieherischen Bedarf und die geeignete konkrete Hilfe erstellt
werden. Der Vormund muss somit als Interessenvertreter des Kindes bei
der Auswahl der HzE und bei bestehenden HzE-Leistungen am
Überprüfungsprozess zur weiteren Eignung und Notwendigkeit einer HzE
beteiligt werden.77
76 Vgl. Wolf, 2002, S. 103. 77 Vgl. Schleicher, Hans, Jugend-und Familienrecht, 2010, S. 96 f.
59
Die persönliche Teilnahme des Vormunds an (möglichst) jedem
Hilfeplangespräch ist deshalb eine notwendige Maßnahme, die Pflege
und Erziehung des Mündels persönlich fördern und gewährleisten zu
können, wie es seit Juli 2011 fest im Gesetz verankert ist. Der Vormund
muss sich persönlich einen Eindruck über die aktuelle Situation seines
Mündels verschaffen. Deshalb reicht es auch nicht aus, wenn der SD die
HPG alleine wahrnimmt. Immerhin sehen das 14% der Befragten so.
Anhand der Umfrageergebnisse lässt sich feststellen, dass in dieser
Hinsicht ein erheblicher Nachhol- bzw. Veränderungsbedarf besteht. Nur
in 50% der Fälle nimmt der Vormund an jedem HPG teil. Seitens der
Befragten aus der Praxis wurde vereinzelt die Notwendigkeit erkannt, dass
der Vormund im Hinblick auf das neue Gesetz künftig immer am HPG
teilnehmen sollte.
Als Hauptgrund, warum der Vormund nicht an jedem HPG teilnehmen
kann, wurde seitens der Befragten das Problem der fehlenden Zeit
genannt. Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf berechnete in ihrem neuesten
Fachaufsatz, wie viel Arbeitszeit dem Vormund künftig für persönliche
Kontakte („Besuchszeit“) mit dem Mündel zur Verfügung stehen soll und
wie viel Zeit für die persönliche Förderung der Mündel
(„Förderungszeit“) bleibt. Bei einer Fallzahl von 50, werden rund drei
Viertel (74%) der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Amtsvormunds für
Besuche des Mündels zur Pflege des persönlichen Kontakts benötigt. Weil
nach der Gesetzesvorgabe des monatlichen Kontakts mit jedem Mündel
im Jahr insgesamt 600 Besuche durchzuführen sind, wird die
„Besuchszeit“ die Hauptbeschäftigung eines jeden Vormunds sein. Für die
zweite zentrale Aufgabe, die Pflege und Erziehung des Mündels
persönlich zu fördern, verbleiben dem Vormund nach der Berechnung pro
Mündel eine halbe Stunde im Monat (14% der Arbeitszeit). Die Teilnahme
am Hilfeplanverfahren ist der äußerst spärlich vorhandenen
„Förderungszeit“ des Vormunds zuzuordnen.78 Diese Zahlen verdeutlichen
78 Vgl. Sünderhauf, Hildegund, Fallzahlbingo: 30, 40 oder 50?, in: Das Jugendamt 06/07
2011, S. 295 ff.
60
die enorme Herausforderung, die auf die Praxis zukommen wird. Dass ein
Vormund in einer halben Stunde monatlich das Mündel nicht ausreichend
persönlich fördern kann, liegt auf der Hand.
Geht es um Absprachen vor einem HPG, lässt sich noch
Verbesserungsbedarf feststellen. 8% der Befragten gaben an, dass keine
Absprachen stattfinden. Auch wenn in der Mehrzahl der Fälle (88%)
Absprachen stattfinden, kommt es nur bei knapp der Hälfte (34%) zu
Aushandlungsprozessen. Diese sind notwendig, um den Interessen und
Rechten des Kindes gerecht zu werden. 79 Aushandlungsprozesse
entfallen z. B. dann, wenn zwischen Vormund und Mitarbeiter des SD
Einigkeit über die weitere Vorgehensweise/Hilfeart besteht. Fachliche
Reibungspunkte und Differenzen sind durch den natürlichen
Interessenunterschied, bedingt durch die unterschiedlichen Rollen beider
Seiten, durchaus gewollt. Eine klare Funktionstrennung ist vom Gesetz
her angelegt. „Dass der Vormund dabei ein kritischer und vielleicht auch
unbequemer Partner sein kann, darf und sollte den ASD natürlich nicht
verwundern, sondern vielmehr erwartet werden!“80
Wichtig ist, dass sich beide Seiten in ihren jeweiligen Funktionen
gegenseitig akzeptieren und respektieren und sich als „Verbündete“ für
das Wohl des Kindes einsetzen. Christa Wolfs Kommentar dazu:
„Doch auch unter Verbündeten gibt es mitunter Meinungsverschiedenheiten. Dann hat der Vormund eine lenkende Funktion, denn unzweifelhaft besteht zwischen ASD und Amtsvormund ein Machtgefälle. Der Amtsvormund kann die Hilfe zur Erziehung zu jedem Zeitpunkt beeinflussen, indem er eine Änderung der Hilfe beantragt, eine Änderung ablehnt oder die Hilfe beendet. Er muss dies tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Hier gibt es für ihn kein Aushandeln mehr. Es ist Aufgabe und Verantwortung des Amtsvormundes, die Rechte und das Wohl des von ihm vertretenen Kindes zu wahren. Dazu muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen. Es ist nicht seine Aufgabe, Harmonie zwischen
79 Vgl. Meysen, Thomas, Zweimal Jugendamt – das Gegenüber und Miteinander von
Leistungsträger und Vormund/Pfleger in einem Amt, in: Peter Hansbauer (Hrsg.), Neue Wege in der Vormundschaft, 2002, S. 58.
80 Vgl. Rüting, 2002, S. 173.
61
den Beteiligten herzustellen und schon gar nicht, sich den Sparzwängen der Kommunen zu unterwerfen.“81
Kritisch ist zu bewerten, dass nur 44% der Befragten angeben, der
Vormund vertrete im HPG überwiegend die Position des Mündels. Im
Umkehrschluss lässt sich hieraus erkennen, dass bei über der Hälfte der
Befragten das Hilfeplanverfahren auch von anderen Interessen, etwa
Interessen der eigenen Behörde, beeinflusst wird. Der Vormund muss sich
jederzeit seiner Rolle als unabhängiger Interessenvertreter des Kindes
bewusst sein. Er ist nicht Vertreter der Behörde Jugendamt. Deshalb hat
sich die fachliche Position des Vormunds auch ausschließlich an den
Belangen des Mündels zu orientieren und nicht an der Haushaltssituation
der Behörde, weshalb der Vormund z. B. die geeignete Hilfe zur
Erziehung nicht nach finanziellen Gesichtspunkten auswählen darf.
99..44 IINNFFOORRMMAATTIIOONNSSAAUUSSTTAAUUSSCCHH
Die Ergebnisse der Umfrage bestätigen eindeutig, dass der
Informationsaustausch meistens nicht ausreichend gut funktioniert: 74%
der Befragten wünschen sich eine Verbesserung des Informations-
flusses. Davon sieht über die Hälfte einen rechtzeitigen
Informationsaustausch, 18% einen häufigeren Informationsaustausch
als notwendig an. Eine Verbesserung des Informationsaustauschs könnte
dann erreicht werden, wenn der Vormund regelmäßig in die
Meinungsbildung bzw. in die Teamgespräche mit dem SD eingebunden
wird. Dazu reicht es nicht aus, wenn der Vormund nur manchmal bzw.
selten einbezogen wird, was 36% der Befragten bestätigen. Lediglich bei
32% der Befragten wird der Vormund immer in die Meinungsbildung mit
einbezogen. „Wenn im Einzelfall nicht eindeutig zu klären ist, an welchen
Stellen die Sozialen Dienste den Vormund informieren oder beteiligen,
sollte hilfsweise die Frage gestellt werden, „wie würde ich verfahren, wenn
81 Wolf, 2002, S. 105.
62
es einen Einzelvormund oder Eltern mit voller elterlicher Sorge gäbe?“ 82
Die Beteiligung und rechtliche Stellung eines Einzelvormunds und eines
Amtsvormundes sollen sich im Hilfeplanverfahren grundsätzlich nicht
voneinander unterscheiden.
99..55 AASSPPEEKKTTEE ZZUURR QQUUAALLIITTÄÄTT EEIINNEERR GGUUTTEENN ZZUUSSAAMMMMEENNAARRBBEEIITT
Einen angemessenen Informationsfluss in beide Richtungen, sehen 96%
der Befragten als Faktor für die Qualität einer guten Zusammenarbeit.
Dass die Zusammenarbeit nur mit ausreichend vorhandenem Personal
funktionieren kann, leuchtet ein. Im Rahmen der Umfrage wurde deutlich,
dass eine gute Kooperation als notwendig erkannt und generell gewollt ist,
diese jedoch am nicht ausreichend vorhandenen Personal, unbesetzten
Stellen und einer chronischen Arbeitsüberlastung scheitern darf. 82%
sehen zu hohe Fallzahlen als hindernden Faktor für eine gelingende, gute
Kooperation. Die gesetzlichen Neuregelungen beinhalten erstmals eine
Fallzahlobergrenze: Nach § 55 Abs. 2 S. 4 SGB VIII soll ein
vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung
von Vormund-/Pflegschaften betraut ist, höchstens 50 Vormundschaften
führen. Bei Wahrnehmung anderer Aufgaben (insbes. von
Beistandschaften), sollte sich diese Zahl entsprechend verringern. Für die
Praxis folgt daraus ein deutlicher Personalmehrbedarf im Bereich der
Vormundschaften. Je nach Anzahl der Mündel in der jeweiligen
Gebietskörperschaft dürfte der Personalbedarf bis zu doppelt so hoch sein
wie gegenwärtig.83
Auf die gestärkte Rolle des Vormunds nahmen im Rahmen der Befragung
ausschließlich Vormünder Bezug. Ein deutlich erhöhter Abstimmungs-
bedarf wird seitens der Praxis als notwendige Konsequenz erkannt. Es
wird für die Mitarbeiter aus beiden Bereichen notwendig sein, die
geänderte Rolle des Vormunds zu verinnerlichen und Überlegungen
anzustellen, welche konkrete Veränderungen notwendig sein werden. Als 82 Siehe Kooperationsvereinbarung zwischen der Amtsvormundschaft und Sozialen
Diensten der Stadt Ludwigshafen am Rhein, Stand: April 2006, S. 2. 83 Vgl. BT-Drucksache 17/3617, S. 2.
63
Beispiel wurde seitens der Praxis mehrfach die Überarbeitung
bestehender Kooperationsvereinbarungen genannt. Beide Seiten sehen
eine gelingende Kooperation als Voraussetzung zur Sicherstellung
des Kindeswohls an.
Mehrfach wird genannt, dass eine Kooperationsvereinbarung im Hinblick
auf das neue Recht in Arbeit ist. 58% der befragten Stadt-/Landkreise in
Baden-Württemberg haben bereits eine Kooperationsvereinbarung mit
entsprechender Rollenzuweisung für beide Arbeitsbereiche. 86% der
Befragten sehen Unklarheiten über die jeweilige Rolle und Funktion als
hindernden Faktor für eine gute Kooperation.
Für ein gutes Kooperationsklima erachten es 64% der Befragten als
wichtig, den anderen Fachbereich zu kennen. Gegenseitige Informationen
über die eigene Arbeit und evtl. Hospitationen würden zu mehr
Verständnis der „anderen Rolle“ beitragen.
99..66 PPEERRSSÖÖNNLLIICCHHEE HHAALLTTUUNNGG DDEESS EEIINNZZEELLNNEENN
Weil bei mehreren Fragen auf einen bestimmten Aspekt eingegangen
wurde, soll dieser im Folgenden zusammenfassend erläutert werden.
Jeder Mensch ist ein Individuum mit ganz persönlichen Neigungen,
Meinungen, Prägungen, mit Stärken und Schwächen. Gleichzeitig bringt
jeder Arbeitstag neue Situationen, Probleme und Herausforderungen mit
sich. In der Zusammenarbeit zwischen dem Vormund und SD können,
bedingt durch die persönliche Verfassung in Kombination mit den äußeren
Umständen, denkbar schlechte Konstellationen entstehen. Das Auftreten
von Konflikten ist dann wesentlich wahrscheinlicher, als unter
„entspannten Bedingungen“. Mehrfach werden in der Befragung
Stichpunkte wie „es kommt auf den einzelnen Mitarbeiter an“, „abhängig
vom persönlichen Verhalten“, „mit manchen kann man, mit manchen nicht“
oder „die passende Chemie“ genannt.
Neben all den durchaus menschlichen und normalen Empfindungen, sollte
in der Praxis jedoch der Blick auf die gemeinsame Zielgruppe nie verloren
64
gehen. Beide Seiten stehen in der persönlichen Verantwortung, ein
positives Kooperationsklima zu schaffen, denn eine mangelhafte
Kooperation darf nie zu Lasten des einzelnen Kindes gehen und die
Gefahr, dass genau dies geschieht, liegt sehr nahe. Ein Praktiker
nannte in diesem Zusammenhang ein entscheidendes Stichwort:
„gegenseitige Wertschätzung“. Der Duden definiert den Begriff als
Ansehen, Achtung, Anerkennung, hohe Einschätzung. „Wertschätzung ist
verbunden mit Respekt, Achtung, Wohlwollen und Anerkennung und
drückt sich aus in Zugewandtheit, Interesse, Aufmerksamkeit und
Freundlichkeit dem Gegenüber.“84
99..77 KKRRIITTIISSCCHHEE HHIINNTTEERRFFRRAAGGUUNNGG DDEERR GGEESSEETTZZEESSÄÄNNDDEERRUUNNGG
Die Änderung des Gesetzestextes steht und stellt nun eine verbindliche
Vorgabe für alle Mitarbeiter dar, die in der Verantwortung für ihre Mündel
stehen.
Immer deutlicher kommen die Auswirkungen der Gesetzesänderung nun
im Bewusstsein der Praxis an. 600 Besuche im Jahr, bei zum Teil sehr
weit entfernt lebenden Mündeln, unter (meist) gleichzeitiger
Wahrnehmung weiterer Aufgaben, dazu das Erfordernis, in engerer
Kooperation mit dem Sozialen Dienst zu stehen, all diese
Notwendigkeiten, werden jeden Vormund, der die gesetzlichen Vorgaben
erfüllen will, an die Grenzen der Machbarkeit bringen. Die Gefahr der
Überlastung des einzelnen Mitarbeiters liegt nahe und wird in vielen Fällen
unvermeidbare Konsequenz sein.
Aus der Praxis werden deshalb bereits Stimmen laut, beispielhaft die
eines Vormunds, der die Last der geforderten Veränderungen deutlich
spürt: „Ich kann die gesetzliche Vorgabe unmöglich erfüllen!“
Aus meiner Sicht halte ich es deshalb für unerlässlich, der Frage der
praktischen Handhabung und Umsetzungsmöglichkeiten intensiv
nachzugehen. Dass „Soll“ steht verbindlich im Gesetz, die Frage ist nur,
84 http://www.ankevonplaten.de/wertschaetzung.cfm, Abruf: 24. 8. 2011.
65
wie viel „Ist“ von der Praxis überhaupt zu leisten sein wird. Nach intensiver
Beschäftigung mit der Thematik meinerseits und zahlreichen Eindrücken
aus der Praxis, ist es meiner Meinung nach unbedingt notwendig, die
Gesetzesänderung im Lichte der Praxis zu hinterfragen.
Die vom Vormund zu tragende „Last der Verantwortung“ scheint sich zu
erhöhen, weil die Anforderungen durch das Gesetz ebenfalls gestiegen
sind. Offen bleibt die Frage, ob ein überlasteter Vormund dem „obersten
Ziel“, der bestmöglichen Gewährleistung des Kindeswohls, überhaupt
noch gerecht werden kann?
IIVV ZZUUSSAAMMMMEENNFFAASSSSUUNNGG UUNNDD AAUUSSBBLLIICCKK
Zusammenfassend sind für eine gelingende Kooperation folgende Punkte
von zentraler Bedeutung:
klare Rollen- und Aufgabenzuweisung und Abgrenzung zwischen Vormündern und dem Sozialen Dienst
Erstellen einer Kooperationsvereinbarung mit klaren Zuständigkeitsabgrenzungen
Optimierung der organisatorischen Rahmenbedingungen, Auflösung der Mischarbeitsplätze
insgesamt offene Kommunikation mit rechtzeitigem, häufigem Informationsaustausch
gleichberechtigter und kooperativer Austausch ohne Rangverhältnis zwischen beiden Bereichen, Halten des fachlichen Informationsstands auf gleichem Niveau
Austragen von Meinungsverschiedenheiten auf einer sachlichen Ebene
Dass eine gute Kooperation nicht von heute auf morgen gelingen kann
und funktioniert, ist nicht von der Hand zu weisen. Es lohnt sich aber auf
jeden Fall, zum Wohl des Kindes, den (zum Teil sicher steinigen) Weg in
Kauf zu nehmen und Stück für Stück zu einem guten Miteinander zu
finden. Die Auswertung der Umfrage bestätigt, dass es Kooperations-
66
verhältnisse mit durchaus positiven Erfahrungen gibt und beide Seiten gut
zusammenarbeiten. Schließlich misst sich die Qualität der
Zusammenarbeit daran, wie in diesem Zusammenspiel die
Interessenwahrnehmung für das Mündel erfolgt.
In der Praxis lohnt es sich, eigene Standpunkte zu überdenken, ggf.
Einstellungen und eingefahrene Strukturen anzupassen und dann den
Blick nach vorne zu richten, um nach Wegen zur Verbesserung zu
suchen. Die positive Wirkung der engeren Zusammenarbeit mag im ersten
Moment noch nicht absehbar sein, bietet aber mit Sicherheit für alle
Beteiligten eine große Chance.
XI
LLIITTEERRAATTUURRVVEERRZZEEIICCHHNNIISS
Fieseler, Gerhard/Herborth, Reinhard: Recht der Familie und Jugendhilfe, 7. Auflage, 2010.
Hansbauer, Peter (Hrsg.): Neue Wege in der Vormundschaft, 2002.
Hansbauer, Peter/Mutke, Barbara/Oelerich, Gertrud/Wunsch, Robert: Vormundschaft in Deutschland – Trends und Perspektiven, 2004.
Jordan, Erwin (Hrsg.): Kindeswohlgefährdung, 3. Auflage, 2008.
Konrad, Klaus: Mündliche und schriftliche Befragung – Ein Lehrbuch, 5. Auflage, 2007.
Koritz, Nikola: Das neue FamFG, 2009.
Meysen, Thomas: Das Familienverfahrensrecht – FamFG, 2009.
Münder, Johannes/Ernst, Rüdiger: Familienrecht, 6. Auflage, 2009.
Münder, Johannes/Wiesner, Reinhard, Meysen, Thomas (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Auflage, 2011.
Oberloskamp, Helga (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Auflage, 2010.
Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, 2011.
Schleicher, Hans: Jugend- und Familienrecht, 13. Auflage, 2010.
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Bress-Brandmaier, Martina/Gühlstorf, Torsten: Das FamFG – Die Reform des familienrechtlichen Prozessrechts, in: ZfF 9/2010, S. 193 - 208.
Buck, Jens: FamFG: Die Rolle des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren – neue Chancen und Perspektiven, in: Das Jugendamt, 04/2010, S. 161 - 165.
Hauser, Gabi, Keine Kostenerstattung bei Personalunion von Amtsvormund und Fachkraft im ASD, in: Das Jugendamt 01/2002, S. 6 - 8.
Hoffmann, Birgit, Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, in: FamRZ 2011, Heft 15, S. 229 - 304.
Meysen, Thomas, Vormund – Heim/Pflegeperson – ASD: Wer hat hier was zu sagen?, in: Das Jugendamt 03/2005, S. 105 - 113.
XII
Opitz, Jutta, Amtsvormundschaft und Soziale Dienste – miteinander, gegeneinander oder wie?, in: Das Jugendamt 07/08 2001, S. 315 - 322.
Stößer, Eberhard: Das neue Verfahren in Kindschaftssachen, in: FamRZ 2009, Heft 8, S. 656 - 665.
Sünderhauf, Hildegund, Fallzahlbingo: 30, 40 oder 50?, in: Das Jugendamt 06/07 2011, S. 293 - 299.
AANNDDEERREE QQUUEELLLLEENN
Aufgabenentmischung, Arbeits- und Orientierungshilfe der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen, Stand: 1. 7. 2010.
Bericht Jugend- und Familienministerkonferenz im Mai 2011 in Essen, in: Das Jugendamt 06/07 2011.
„Nicht Rivalität, sondern Miteinander ist gefragt“, Bericht zur Tagung „Das Verhältnis von Sozialen Diensten und Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft im Jugendamt“, in: Das Jugendamt, 11/2001.
Entwurf Aufgabenbeschreibung für den Amtsvormund, entworfen von einer Arbeitsgruppe, Stand 08/2011.
Kaufmann, Ferdinand, Das Jugendamt als Vormund und als Sozialleistungsbehörde – Probleme der Doppelfunktion, aus: Das Verhältnis von Sozialen Diensten und Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft im Jugendamt, Fachtagung 2001.
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Mix, Bernd, Stellungnahme im Rechtsausschuss, 02/2011.
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Sünderhauf, Hildegund, Stellungnahme im Rechtsausschuss, 02/2011.
Veit, Barbara, Stellungnahme im Rechtsausschuss, 02/2011.
Veröffentlichung des KVJS und verschiedene Ministerien: Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Kinderschutz: Aufgaben der beteiligten Institutionen und Empfehlungen für örtliche Netzwerke, 2009.
XIII
PPEERRSSÖÖNNLLIICCHHEE EERRKKLLÄÄRRUUNNGG
Datum, Unterschrift
Ich versichere, dass ich diese Bachelorarbeit selbständig und nur unter Verwendung
der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe.
XIV
Anlage 1: Anschreiben Jugendämter
Sarah Bosse, Adresse
Jugendamt
Anschrift
4. April 2011
Mithilfe beim Ausfüllen eines Fragebogens
Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
als Studentin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg erstelle ich meine Bachelorarbeit zum Thema
„Die Kooperation zwischen Amtsvormündern und dem Sozialen Dienst“.
Ich untersuche die Schnittstellen zwischen diesen beiden Bereichen und möchte Sie sehr herzlich bitten, die Fragebögen auszufüllen und mich bei meiner Umfrage zu unterstützen.
Diesem Schreiben habe ich zwei Fragebögen beigelegt, wobei jeweils einer für eine/n Mitarbeiter/in aus dem Arbeitsbereich Amtsvormundschaften und der andere Bogen für eine/n Mitarbeiter/in vom Sozialen Dienst vorgesehen ist.
Ihre Daten werden selbstverständlich anonym behandelt.
Bitte schicken Sie beide Fragebögen ausgefüllt bis spätestens Freitag, 6. Mai 2011 per Post an die oben angegebene Adresse oder eingescannt per E-Mail an sarah.bosse@gmx.de zurück.
Sollten Sie an den Ergebnissen der Umfrage Interesse haben und mir dies rückmelden, bin ich gerne bereit, Ihnen die Auswertung per E-Mail zukommen zu lassen.
Es werden alle Jugendämter in Baden-Württemberg in die Befragung mit einbezogen, um ein möglichst breites Spektrum an Antworten zu erhalten.
Ich hoffe sehr auf Ihre Mithilfe und bedanke mich schon im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Sarah Bosse
XV
Anlage 2: Fragebogen
Fragebogen zur Kooperation zwischen Amtsvormündern und dem Sozialen Dienst (ASD/SD)
Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens: Bitte kreuzen Sie die zutreffenden Aussagen an, soweit nichts anderes vermerkt, ist nur eine Aussage zulässig. Zur Vereinfachung ist nur von „Vormundschaften“ die Rede, Pflegschaften sind mit eingeschlossen. Außerdem wird auf die weibliche Form aus Vereinfachungsgründen verzichtet.Vormundschaft/Vormund wird mit V, der Soziale Dienst mit ASD/SD abgekürzt.Auch über die Antwortmöglichkeiten hinausgehende Anmerkungen sind erwünscht! (bitte an den Rand oder auf die Rückseite schreiben).
I Allgemeine Fragen / Fragen zur Organisationsstruktur
1) Welche Funktion / Aufgabe nehmen Sie wahr?
ゴ ゴ ゴ ゴ
Ich arbeite im Bereich Vormundschaften
Ich arbeite im ASD/SD
Ich bin Vormund und Mitarbeiter im ASD/SD in
einer Person
Sonstiges:
2) Welche Aussage ist zutreffend?
ゴ ゴ ゴ ゴ
Ich führe Vormundschaften
Ich bewillige HzE-Leistungen
Ich führe Vormundschaften und
bewillige HzE-Leistungen
Sonstiges:
3) Welche Art der Ausbildung haben Sie?
ゴ ゴ ゴ ゴ
Verwaltungsausbildung sozialpädagogische
Ausbildung
Verwaltungsausbildung und sozialpädagogische
Ausbildung
Sonstiges:
4) Wie lange üben Sie Ihre Tätigkeit schon aus?
ゴ ゴ ゴ ゴ
bis 2 Jahre 3-6 Jahre 7-10 Jahre über 10 Jahre
Weiter mit Frage 2 Wenn diese Antwort auf Sie zutrifft, füllen Sie bitte folgende Fragen aus: 1-6 und ab Frage 26
Weiter mit Frage 2
XVI
5) Wie viele Stellen für den Arbeitsbereich Vormundschaften und wie viele Stellen im ASD/SD gibt es in Ihrer Behörde?
6) Wie sind die beiden Bereiche organisatorisch angesiedelt? (z. B. Angaben wie „Vormundschaft in einer zentralen Abteilung, ASD/SD dezentralisiert“)
II Durchführung ausgewählter Arbeitsabläufe
a) Verfahrensablauf bei Sorgerechtsentzugsverfahren
7) Wann wird der Bereich Vormundschaft informiert, wenn durch den ASD/SD ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet wird?
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
immer vorher, schriftlich
immer vorher, mündlich
gelegentlich vorher,
schriftlich
gelegentlich vorher,
mündlich
Information nach Entzug im
Rahmen der Bestellung
Sonstiges:
8) Wer nimmt am Gerichtsverfahren teil?
ゴ ゴ ゴ ゴ
Der Mitarbeiter des ASD/SD
Der Vormund Der Vormund und der
Mitarbeiter des ASD/SD
Sonstiges:
9) Wer übernimmt die gesetzliche Vertretung des Kindes nach (teilweisem) Entzug der elterlichen Sorge?
ゴ ゴ ゴ
Der ASD/SD nimmt die gesetzliche Vertretung wahr
Der Vormund nimmt die gesetzliche Vertretung wahr
Sonstiges:
XVII
b) Hilfeplangespräche (HPG)
10) Nimmt der Vormund am HPG teil?
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
ja, immer ja,
meistens ja,
manchmal ja, aber selten
ja, aber nur bei wichtigen
anstehenden Entscheidungen
nur an der ersten Hilfeplankonferenz,
nicht bei der Fortschreibung des
Hilfeplans
nein, nie
Sonstiges:
11) Wird der Vormund in die Meinungsbildung bzw. Teamgespräche eingebunden?
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
ja, immer ja, manchmal ja, aber selten
ja, aber nur bei wichtigen
anstehenden Entscheidungen
nein, nie
Sonstiges:
12) Falls der Vormund nicht an jedem HPG teilnimmt, aus welchen Gründen? (Mehrfachnennungen möglich)
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
Zeit-mangel
fehlende Abspra-
chen
zu weite Fahrtwege,
um am HPG teilzu-
nehmen
die HPG sind
Aufgabe des
ASD/SD
es reicht aus, den
V im Nach-
hinein zu infor-
mieren
Der V unter-
schreibt den
Hilfeplan
nicht zu verein-baren
mit den Sprech-zeiten des V
vorab werden wichtige
Dinge bereits abge-
sprochen, so dass der V
nicht am HPG teilnehmen
muss
Sonstiges
13) Wer übernimmt die Federführung beim Hilfeplanverfahren?
ゴ ゴ ゴ
Der Vormund Mitarbeiter des ASD/SD Sonstiges:
14) Welche Rolle nimmt speziell der Vormund im HPG ein?
ゴ ゴ ゴ ゴ
stiller Zuhörer bringt hin und wieder
Anregungen ein aktiv beteiligt
Sonstiges:
XVIII
15) Wer schreibt das Protokoll?
ゴ ゴ ゴ
Der Vormund Mitarbeiter des ASD/SD Sonstiges:
16) Wie sieht die Absprache vor einem HPG aus? (Mehrfachnennungen möglich)
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
Gespräch vor dem HPG zwischen
Vormund und dem ASD/SD,
um eine gemeinsame
Richtung festzulegen (Fachfragen
werden geklärt)
während der vorigen Absprachen kommt es
zu Aushandlungsprozessen
es finden vorher
Absprachen statt und der ASD/SD legt die Richtung
allein fest
es finden vorher
Absprachen statt und der Vormund legt die Richtung
allein fest
es finden im Vorfeld keine Absprachen
statt
Sonstiges:
17) Welche Aussagen treffen zum Ablauf des HPG zu? (Mehrfachnennungen möglich)
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
während des Gesprächs sind
fachliche Diskussionen
möglich
beide Seiten verfolgen die
vorher abgestimmte
und festgelegte Linie
fachliche Argumente des
Vormunds führen nicht
dazu, dass sich Hilfeplanung
und eine weiterführende Hilfe verändert
der Vormund nimmt hin und
wieder Stellung
der Vormund vertritt im HPG überwiegend
die Position des Mündels
Sonstiges:
III Das Verhältnis zwischen Vormundschaft und dem Sozialen Dienst
18) Gibt es eine klare Aufgaben- und Rollenverteilung? (Mehrfachnennungen möglich)
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
Eine klare Aufgabenverteilung
hat sich über die Jahre eingespielt
Wir haben eine Kooperations-
vereinbarung mit entsprechender
Rollenzuweisung
Die Aufgaben-verteilung ist
oft unklar
Trotz Rollenzu-weisung führt die Aufgaben-verteilung hin und wieder zu
Konflikten
Trotz Rollenzu-
weisung führt die Aufgaben-verteilung oft zu Konflikten
Sonstiges:
XIX
19) Inwieweit erfolgt allgemein die Informationsweitergabe zwischen Vormund und ASD/SD?
20) Was sollte sich am Informationsaustausch ändern? (Mehrfachnennungen möglich)
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
es sollten mehr Informationen ausgetauscht
werden
rechtzeitiger Informationsfluss ist
erforderlich
Informationen sollten nicht
bewusst zurückgehalten
werden
„Qualität der Informationen"
sollte verbessert werden
Sonstiges:
21) Wie wird damit umgegangen, wenn Vormund und Sozialer Dienst unterschiedliche fachliche Einschätzungen haben und es dadurch zu Konflikten kommt? (Mehrfachnennungen möglich)
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
Der Vormund entscheidet auch gegen das Votum
des ASD/SD
Die Meinung des ASD/SD geht vor
es wird versucht, eine gemeinsame Lösung zu finden
In Konfliktfällen wird der Vorgesetzte mit
einbezogen
Sonstiges:
22) Von was hängt Ihrer Meinung nach die Qualität einer guten Zusammenarbeit ab? (Mehrfachnennungen möglich)
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
örtliche und räumliche Gegeben-
heiten (z. B. Nähe zum V/ASD/SD)
regelmäßige gemeinsame
Dienstbe-sprechungen
regel-mäßige gemein-
same Fort-bildungen
ausreichend-es Personal
Kooperations-vereinbarung
angemes-sener Infor-
mations-fluss in beide
Richtungen (ASD/SD - V und V - ASD/SD)
vom sich
gegen-seitig
Kennen
Sonst-iges:
23) Sehen Sie auch Nachteile einer guten Kooperation?
ゴ JA ゴ NEIN ゴ
Begründung: Begründung: Sonstiges:
ゴ ゴ ゴ ゴ
hauptsächlich Vormund an ASD/SD
hauptsächlich ASD/SD an Vormund
in beide Richtungen Sonstiges:
XX
24) Welche Bereiche beeinträchtigen Ihrer Meinung nach eine gute Kooperation? (Mehrfachnennungen möglich)
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
ungünstige Arbeits-
strukturen
zu hohe Fallzahlen
Kopplung/Mischung mit anderen Aufgaben
Unklarheit über
jeweilige Rolle und Funktion
Probleme bei Terminabsprachen
Begrenzte Zeitfenster und viele Beteiligte
Sonstiges:
25) Auf einer Skala von 1-6: Wie gut schätzen Sie allgemein die Kooperation ein?
ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ ゴ
1 sehr gut
2 gut
3 befriedigend
4 ausreichend
5 mangelhaft
6 ungenügend
26) Welche Vorteile sehen Sie darin, dass Sie Vormund und Mitarbeiter im ASD/SD in einer Person sind?
27) Welche Nachteile sehen Sie darin, dass Sie Vormund und Mitarbeiter im ASD/SD in einer Person sind?
28) Die bisherigen gesetzlichen Regelungen legen fest, dass der Vormund als Leistungsempfänger (HzE) nicht gleichzeitig Leistungen gewähren darf. Aus welchen Gründen besteht in Ihrer Behörde eine Organisationsform ohne Rollentrennung?
IV Selbst-/ Fremdbilder
a) Fragen an Mitarbeiter in der Vormundschaft:
29) Wie sehen Sie Ihre Funktion als Vormünder?
Weiter mit: IV Selbst-/Fremdbilder a) oder b)
Bitte entweder a), b) ODER c) beantworten!
XXI
30) Wie sehen Sie die Funktion der Mitarbeiter des ASD/SD?
b) Fragen an Mitarbeiter im ASD/SD:
31) Wie sehen Sie Ihre Funktion als Mitarbeiter im ASD/SD?
32) Wie sehen Sie die Funktion der Mitarbeiter in der Vormundschaft?
c) Fragen an Mitarbeiter mit Doppelfunktion:
33) Wie sehen Sie Ihre Rolle als Vormund und Mitarbeiter im ASD/SD in einer Person?
V Veränderungsvorschläge
34) Welche konkreten Veränderungsvorschläge für eine bessere Zusammenarbeit haben Sie und was schlagen Sie im Hinblick auf den aktuellen Gesetzesentwurf vor? (Bezogen auf die Zusammenarbeit!)
Vielen Dank, dass Sie sich für die Beantwortung der Fragen Zeit genommen haben!
XXII
Anlage 3: Internetseite, http://www.ankevonplaten.de/wertschaetzung.cfm
Wertschätzung
Wertschätzung ist sprichwörtlich in aller Munde. Sowohl als Gesundheitsfaktor als auch beim Thema wertschätzende Kommunikation. Auf dieser Seite gibt es relevante Neuigkeiten, Beispiele und Hintergrundinformationen.
Wertschätzung als Faktor für Lebensqualität und Arbeitsproduktivität
26.03.10 Was ist überhaupt Wertschätzung und warum ist das Thema „ein Thema“? Auf dem diesjährigen Kongress „Health on Top“ auf dem Petersberg gab es zu diesem Thema sehr viele Beiträge sowie ein Kurzseminar von Frau Dr. Matyssek sowie Dr. Jörg-Peter Schröder. In diesem Artikel möchte ich Ihnen die Beiträge zusammen fassen.
Was ist Wertschätzung?
Der Duden definiert Wertschätzung als Ansehen, Achtung; Anerkennung; hohe Einschätzung.
Wertschätzung ist verbunden mit Respekt, Achtung, Wohlwollen und Anerkennung und drückt sich aus in Zugewandtheit, Interesse, Aufmerksamkeit und Freundlichkeit dem Gegenüber.
Warum ist Wertschätzung immer mehr ein Thema?
Die Studien zur Mitarbeiterzufriedenheit und zum Mitarbeiterengagement (zum Beispiel von GALLUP) zeigen immer wieder: Ein Hauptgrund für das niedrige Engagement ist die fehlende Anerkennung. Dies belegen folgende Ergebnisse der GALLUP Studie 2008 (Quelle: Gallup GmbH, Potsdam)
Nur 19% der Arbeitnehmer sagt, dass er für gute Arbeit Lob und Anerkennung bekommt und 77% kritisieren, dass ihnen kein regelmäßiges Feedback über persönliche Fortschritte bei der
Arbeit gegeben werden. 69% beklagen, dass bei der Arbeit das Interesse an ihnen als Mensch fehlt.
„Rückenschulen, Kurse zu gesunder Ernährung und Stressmanagement sind gut und wichtig, aber die Mitarbeiter wünschen sich statt einer Rückenstärkung viel mehr eine Rückendeckung von Ihrer Führungskraft.“ fasste Frau Dr. Matyssek Ihre Erfahrungen zusammen. Für sie ist es bezeichnend, dass oftmals trotz hoher Ausgaben in das Betriebliche Gesundheitsmanagement das Arbeitsklima nicht stimmt und die Krankenstände nicht reduziert werden können.
Empfindet der Mitarbeiter ein Mangel an Wertschätzung, fühlt er sich nicht gesehen, fehlt ihm Lob und Anerkennung kann es entweder zu Hilflosigkeit oder Ärger kommen. Beides resultiert zur Ausschüttung von Stresshormonen und vermindert die Leistung. Wir nehmen den Ärger vielleicht sogar mit nach Hause, grübeln, schlafen vielleicht schlechter, sind dadurch unausgeschlafener und am nächsten Tag weniger produktiv und weniger zufrieden.
Wird jedoch Anerkennung empfunden, führt das zur Ausschüttung von Glückshormonen, wir fühlen uns wohl und sind motiviert, setzen uns mehr ein und sind produktiver. Wir freuen uns, können besser abschalten, sind zufriedener, ausgeglichener, können besser abschalten. Wertschätzung wird zum Stresspuffer.
XXIII
In beiden Fällen (erhaltene oder ausbleibende Wertschätzung) gibt es eine Wirkung, die sich entweder zum negativen Teufelskreis (wenig Anerkennung <-> schlechtere Leistung) oder zum positiven Kreis (Anerkennung <-> Leistung) entwickeln kann.
Wie haben Sie sich heute schon wertschätzend verhalten?
Oftmals höre ich als Reaktion „nicht geschimpft ist doch genug gelobt“ oder „wie soll ich das denn noch machen, ich hab schon genug zu tun, keine Zeit, jetzt auch noch Wertschätzung…“. Ja. Sie haben viel zu tun. Und doch behaupte ich: es geht. Überlegen Sie: wie haben Sie sich heute schon wertschätzend verhalten? Sei es sich selbst gegenüber oder jemand anderem? Vielleicht war es ein herzliches „Dankeschön“ oder „Guten Morgen“? Vielleicht haben Sie sich selbst Wertschätzung ausgedrückt, indem Sie sich Zeit zum Frühstücken genommen haben.
Wie immer ist Wertschätzung und das Gefühl, davon genug zu bekommen, sehr individuell: So wie wir Appetit auf bestimmte Dinge haben und unterschiedlich satt werden. Deshalb ist wichtig zu überlegen: was gibt mir Anerkennung? Wann fühle ich mich wertgeschätzt? Schon beim Revue passieren und überlegen merken wir, wie die Stimmung steigt. Als Führungskraft ist es demnach auch wichtig zu wissen, was ist meinen Mitarbeitern wichtig, was brauchen meine Mitarbeiter? Für die einen ist es wichtig, dass ihre Meinung bei fachlichen Themen gefragt ist. Für die anderen zählt es dagegen, dass die Führungskraft pünktlich ist oder dass einfach „Danke“ gesagt wird.
Tenor und Fazit der Referenten war, dass die Basis für wertschätzendes Verhalten die Wertschätzung der eigenen Person und Leistung ist. Das wissen wir aus eigener Erfahrung alle, dass wenn wir selbst ausgeglichen sind, selber „satt“ sind, sind wir offener für unsere Mitmenschen.
Die eigene Wertschätzung ist ungewohnt und benötigt Training. Hierzu hilft es, sich selbst Strukturen zu schaffen und Routinen zu entwickeln. Meinen Teilnehmern im Einzelcoaching helfen dabei die sogenannten Tagesprotokolle. Diese sind ein spezielles Trainingsmedium, die sich als sehr erfolgreich erwiesen haben. Dabei werden Sie angeleitet, jeden Tag zu reflektieren und auf die Dinge zu schauen, die gut gelaufen sind, die Ihnen Anerkennung und Freude gegeben haben. Probieren Sie es einfach aus!
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