Soziale Netzwerke und Telemedien WS 2017/2018 · Medienprivileg Telemedien und Social Media WS...

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Susan Gonscherowski

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Soziale Netzwerke und TelemedienWS 2017/2018

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Übersicht

• TMG, TKG und Rundfunk

• ePrivacy-VO-E

• Social Media

• Fotorecht

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Begriff „Telemedien“ - § 1 TMG (Anwendungsbereich)

Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations-

und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht

Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des

Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung

von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,

telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des

Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des

Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien).

Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der

öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung

ein Entgelt erhoben wird.

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§ 3 Nr. 24 und 25 TKG

• Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

Nr. 24 „Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen

Nr. 25 "telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfülltwird

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§ 2 RStV(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte

Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages; § 20 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 bis 5 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.

Bsp.: Vollprogramm, Werbung

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Abgrenzung

• Telekommunikationsrecht

� Technische Seite des Internets

(Übertragung von Signalen)

• Telemedienrecht

� Inhaltliche Aspekte

(Videos, Blogs, Nachrichten, Bilder, Bewertungen)

• Rundfunk

� Meinungsbildende Funktion iSv Art. 5 GG

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Medienprivileg

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• Rundfunk/ elektr. Presse § 47 RStV

� Medienprivileg :(2) 1Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. ²Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder

2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. 3Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

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Medienprivileg

• Kollision zweier Grundrechte

� Informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVmArt. 1 Abs. 1 GG)

� Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG)

• Z.T. Einschränkung von Betroffenenrechten (Auskunft)

• Schutz von Quellen

• Schutz vor staatlichen Eingriffen (Überwachung, Zensur)

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TMG – TKG – Rundfunk

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• §47 Abs. 1 RStVElektronische Informations- und Kommunikationsdienste

Rundfunk/ elektr. Presse

Telekommunikation

Telemedien

(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzesin der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

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§§ 11 ff TMG (Datenschutz)

• § 11 TMG Anbieter – Nutzer – Verhältnis

• § 12 TMG Grundsätze

• § 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters

• § 14 TMG Bestandsdaten

• § 15 TMG Nutzungsdaten

• § 15a TMG Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntnisnahme von Daten

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§§ 11 ff TMG

• Regelungen (von §§ 11 ff TMG) gelten nicht innerhalb von Dienst- und Arbeitsverhältnissen (bei ausschließlich beruflichen Zwecken)

� Diensteanbieter hält eigene oder fremde TM bereit/vermittelt den Zugang bzw. kontrolliert die Auswahl und Gestaltung der Inhalte

� Nutzer nutzt TM um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen (Arbeitgeber)

• Nicht Innerhalb von / zwischen nicht-öffentlichen Stellen

• Eingeschränkt bei Anbietern von Diensten, die überwiegend Telekommunikationsdienste sind

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§ 12 TMG

• Grundätze:

� Verbot mit Erlaubnisvorbehalt � Einwilligung

� Gesetzesvorbehalt

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Kriterien für eine Einwilligung

• Art. 7 DSGVO:

� Freiwillig (Koppelungsverbot)

� Informiert

� Vor der Beginn der Verarbeitung

� Nicht mit anderen Sachverhalten vermischt

� Verständlich, leicht zugänglich, klar und einfach formuliert

� Widerrufsrecht

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§§ 14 und 15 TMG

• Bestandsdaten

� Grunddaten des Vertragsverhältnisses

� Erforderlichkeit abhängig vom angebotenen Dienst

� Leistungsmerkmale oder Beschränkungen

� Bsp.: Name, Anschrift, Bankdaten, E-Mail-Adresse, Passwörter

• Nutzungsdaten

� Daten, die durch die Inanspruchnahme der Dienstes anfallen

� Erforderlich für Abrechnung

� Bsp.: Nutzungszeitpunkt, Dauer, Umfang, genutzte TM

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§ 13 TMG(Pflichten des Diensteanbieters)

• Datenschutzerklärung vorgeschrieben:

� Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

� Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. (Cookies)

� Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

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§ 13 TMG(Pflichten des Diensteanbieters)

• Der Anbieter muss sicherstellen, dass

� der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,

� die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen von Aufbewahrungspflichten gesperrt werden,

� der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,

� die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,

� Nutzungsdaten nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt werden können und

� Nutzungsprofile nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.

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Telekommunikationsrecht

• § 1 TKG (Zweck):

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

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§ 88 TKG (Fernmeldegeheimnis)Art. 10 GG

• Inhalt, nähere Umstände (Beteiligung an Vorgang)

� Auch Verbindungsversuche

• Überwachung in Unternehmen

� Nur ggf. anlassbezogen zulässig

� In der Regel nicht den Inhalt

� Schutz des Anrufers

• E-Mail

� Dienstliche Nutzung vs. private Nutzung

� Urlaubsvertretung / Nachfolger

� Betriebsvereinbarung?

� Spam / automatische Aussortierung� Virenprüfung zulässig aus Selbstschutzgründen

� Rechte des Administrators

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§§ 91 ff TKG (Datenschutz)

• Schutz personenbezogener Daten von Teilnehmern und Nutzern sowie jur. Personen

• Informationspflichten § 93 TKG

� Unterrichtung über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

� Bei Vertragsschluss

� In allgemein verständlicher Form

� Hinweis auf Wahl und Gestaltungsmöglichkeiten

• Einwilligung im elektronischen Verfahren gem. § 94 TKG möglich

� Bewusst

� Eindeutig

� Protokolliert

� Abrufbar

� WiderrufbarTelemedien und Social Media WS 2017/2018 19

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ePrivacy-Verordnung

• VO ersetzt ePrivacy-RiLi und Cookie-Richtlinie

• TMG und TKG werden damit abgelöst

• DSGVO wird bereichsspezifisch ergänzt

• Grund für Erneuerung außerdem:

� OTT-Dienste nicht geregelt

� technische Entwicklungen (Tracking, Cookies)� Einsatz nur noch mit Einwilligung des Nutzers (Opt-in)

� Regelung von M2M-Kommunikation

• Ursprünglich zum 25.Mai 2018 geplant

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Social Media

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Snap Inc.Snap Inc. ist ein Unternehmen, bei dem sich alles um die Kamera dreht.Wir glauben, dass in der Neuerfindung der Kamera unsere größte Chance steckt, die Art und Weise zu verbessern, wie Menschen leben und kommunizieren.Unsere Produkte geben Menschen die Möglichkeit, sich frei auszudrücken – live, spontan und für den Moment, mehr von der Welt zu entdecken und gemeinsam Spaß zu habenQuelle: https://www.snap.com/de-DE/

TwitterFinde heraus, was gerade in der Welt los istQuelle: https://twitter.com/?lang=de

Unsere Mission ist es, allen eine Stimme zu geben und ihnen die Welt zu zeigen.Quelle: https://www.youtube.com/intl/de/yt/about/

Auf Facebook bleibst du mitMenschen in Verbindungund teilst Fotos, Videos undvieles mehr mit ihnen.Quelle: https://www.facebook.com/?_fb_noscript=1

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Datenschutzprobleme in sozialen Netzwerken

• Intransparenz hinsichtlich des Umfangs der gesammelten Daten, Speicherfristen und Löschung

• unklare Beschreibung des Zwecks der Datenverwendung bzw. Offenlassen einer sehr weitgehenden Verwendung in den Nutzungsbedingungen,

• intransparente Speicherung des Nutzerverhaltens innerhalb des Netzwerkes,

• undurchsichtiges Firmengeflecht, das die Zusammenführung von Daten über Dienste hinweg ermöglicht,

• Erstellung von (Nutzungs-) Profilen der Nutzer,

• Weitergabe von Daten an Dritte etwa über Apps, zu Werbezwecken oder bei Verkauf des Dienstes bzw. Insolvenz,

• unklare bis gar keine Möglichkeit zur endgültigen Löschung von Daten und des Accounts,

• mangelnder Jugendschutz (z. B. durch einheitliche Voreinstellungen und Regelungen für alle Altersgruppen und mangelnde Abschottung gegen Missbrauch)

Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/blauereihe/blauereihe-soziale-netzwerke.pdf

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Datenschutzprobleme in sozialen Netzwerken

• Wahl von Voreinstellungen, die die Freigabe von Daten bewirken, ohne dass man hierin ausdrücklich eingewilligt hat,

• Verpflichtung zur Nutzung des echten Namens bzw. mangelnde Möglichkeit zur Nutzung von Pseudonymen,

• Beanspruchung von Rechten an Fotos, Videos etc. durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes,

• mangelhafte Auskunftsmöglichkeit bzgl. der über einen gespeicherten Daten,

• schwer erreichbarer Support zur Meldung von Datenschutzverstößen / Missbrauch (ggf. außerhalb Deutschlands),

• mangelnde interne und externe Kontrolle,

• Speicherung von Daten außerhalb der EU in Ländern, die kein vergleichbares Datenschutzniveau haben und deren Sicherheit nicht garantiert werden kann,

• mangelhafte Absicherung der Daten,

• Vorbehalt der jederzeitigen Änderung von Bedingungen / Datenschutzvorgaben,

• Analyse und Zusammenführung von Fotos bzw. den darauf abgebildeten Gesichtern (Gesichtserkennung),

• durch mangelnde Authentisierung der Nutzer können leicht unberechtigte Profile über dritte Personen eingestellt werden,

• insbesondere in Berufsnetzwerken kann schon der Umstand, dass man mit einer Person eine Verbindung in dem sozialen Netzwerk eingegangen ist, einen Verstoß gegen Geheimnisvorgaben des Arbeitgebers darstellen.

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Social Media und Datenschutzgrundsätze

• Art. 5 DSGVO:

• (1) Personenbezogene Daten müssen

• a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

• b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

• c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

• d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“)

• e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

• f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

• (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Telemedien und Social Media WS 2017/2018 24

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Fotos - Das Recht am eigenen Bild

• Aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht

� Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2. Abs. 1 Grundgesetz

• Bildnis: "jede erkennbare Wiedergabe des äußeren

Erscheinungsbildes einer Person„

� Auch Zeichnungen / Grafiken

� Erkennbarkeit auch durch Kleidung etc. (Gesichtszüge ggf. nicht erforderlich)

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Recht am eigenen Bild

• Veröffentlichung: Es reicht ggf. größere Gruppe bei WhatsApp, Facebook etc.

• Jeder darf NEIN sagen zu einer Veröffentlichung!

• Einwilligungen können ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

• Die fotografierte Person kann bei einer Veröffentlichung ohne Einwilligung die Löschung des Fotos fordern.

• Fotos ggf. vom Webseitenbetreiber löschen lassen

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Recht am eigenen Bild

• Für die Veröffentlichung eines Bildes ist die Einwilligung

der Betroffenen notwendig:

• § 22 KunstUrhG:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die

Eltern des Abgebildeten.

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Fotos machen

• § 201a StGB konkret:

… wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die

sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick

besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine

Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den

höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten

Person verletzt

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• … wird bestraft, wer … 2. eine Bildaufnahme, die die

Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt,

unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den

höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person

verletzt

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• … wird bestraft, wer … 3. eine durch eine Tat nach den

Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht

oder einer dritten Person zugänglich macht oder

• wer … 4. eine befugt hergestellte

Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten

Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich

macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich

der abgebildeten Person verletzt.

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• (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen

Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen

der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten

Person zugänglich macht.

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• (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit

Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die

Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum

Gegenstand hat,

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person

gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt

verschafft.

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• (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1

Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für

Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender

berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst

oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der

Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder

der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

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Ausnahmen

• Ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Streit: Streetfotografie

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Ausnahmen

• (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

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§ 24 KunstUrhG

• Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

z. B. Fahndungsfotos

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§ 33 KunstUrhG: Folgen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein

Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Zivilrechtliche Folgen

• Unterlassungsanspruch (§§ 862, 1004 analog BGB)

• Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB)

� Lizenzanalogie � Fiktive Lizenzkosten plus Gewinn

• Ggf. Schmerzensgeld (z. B. bei Nacktfotos)

� § 823 Abs. 1 BGB

• Herausgabeanspruch (§ 1004 analog BGB)

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Veröffentlichung von Fotos in sozialen Netzwerken

• Über Werbeanzeigen und andere kommerzielle Inhalte, die von Facebook bereitgestellt oder optimiert werden

Unser Ziel ist es, Werbeanzeigen und andere kommerzielle oder gesponserte Inhalte bereitzustellen, die für unsere NutzerInnen und Werbekunden wertvoll sind. Um uns dabei zu unterstützen, stimmst du Folgendem zu: Du erteilst uns die Erlaubnis zur Nutzung deines Namens, Profilbildes sowie deiner Inhalte und Informationenin Verbindung mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten (wie z. B. eine Marke, die dir gefällt), die von uns bereitgestellt oder optimiert werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einem sonstigen Rechtsträger die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne irgendeine Vergütung für dich anzuzeigen. Wenn du eine bestimmte Zielgruppe für deine Inhalte oder Informationen ausgewählt hast, werden wir deine Auswahl bei deren Verwendung respektieren.

Wir geben deine Inhalte und Informationen nicht ohne deine Zustimmung an

Werbetreibende weiter.

Quelle: https://www.facebook.com/legal/terms/update (06.02.2018)

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weitere Pflichten des Verantwortlichen

• Einbindung von Social Plugins (Fashion ID)

� Einwilligung des Nutzers vor der Übertragung an Dritte

• Betrieb von Fanpages

� gemeinsame Verantwortlichkeit von Plattformbetreiber und Fanpagebetreiber (Urteil ausstehend)

• Zusammenstellung von Suchergebnissen (Google Spain)

� Recht auf Vergessen werden

• Übermittlung in Drittstaaten (Schrems)

� Sicherstellen eines angemessenen Datenschutzniveaus

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Löschpflichten

• Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)

� Zweckerfüllung

� fehlende Rechtsgrundlage

� „Recht auf Vergessen werden“

� Falsche Daten

� Ungültige Einwilligung

� Widerruf der Einwilligung

• NetzDG

• Urheberechtsverletzung

• Beleidigung

• Volksverhetzung

• Aufruf zu Straftaten

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§ 1 NetzDG

• (1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieterselbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

• (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

• (3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

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Rechtswidrige Inhalte

• § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

• § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

• § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

• § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

• § 100a Landesverräterische Fälschung

• § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

• § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

• § 129 Bildung krimineller Vereinigungen

• § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

• § 129b kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

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Rechtswidrige Inhalte

• § 130 Volksverhetzung

• § 131 Gewaltdarstellung

• § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten

• § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

• § 184b iVm § 184d Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften/ Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

• §§ 185 bis 187 Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung

• § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

• § 241 Bedrohung

• § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

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Fragen?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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