Strümpfe als Standbein der Thromboseprophylaxe

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Physikalischer Schutz

Strümpfe als Standbein der ThromboseprophylaxeMedizinische Kompressionsstrümpfe senken das Risiko für venöse Thrombo-embolien. Auch in der Ära moderner Antikoagulanzien haben sie noch nicht ausgedient. In den Leitlinien nehmen Sie – allein oder in Kombination mit anderen Prophylaxemaßnahmen – nach wie vor einen festen Platz ein.

_ Für chirurgische Patienten ist der Nutzen von medizinischen �romboseprophylaxe-Strümpfen durch ein Cochrane-Review belegt (Sachdeva A et al., 2010). Strump�rä-ger ohne weitere Prophylaxe entwi-ckeln demnach seltener tiefe Venen-thrombosen (TVT) als Patienten, bei denen gar keine Prophylaxe betrie-ben wird (13% vs. 26%). Die Cochra-ne-Wissenscha�ler leiten daraus eine Empfehlung für alle Patienten mit erhöhtem TVT-Risiko ab: Sofern keine Kontraindikatio-nen bestehen, sollte die Ver-ordnung von Kompressions-strümpfen erwogen werden.

Werden die Strümpfe mit ei-ner anderen Prophylaxemaßnah-me kombiniert, scheint dies der Coch-rane-Analyse zufolge TVT wirksamer zu verhindern als die jeweilige Hinter-grundtherapie allein (4% vs. 16%). In der S3-Leitlinie zur Prophylaxe der venösen �romboembolie (VTE) heißt es: „Eine eindeutige Überlegenheit der Kombina-tion aus physikalischen und medika-mentösen Maßnahmen gegenüber einer alleinigen medikamentösen Prophylaxe wurde bisher nicht allgemein zweifels-frei, sondern nur für einzelne Indikati-onsbereiche belegt.“

Prophylaxe je nach RisikoLaut Leitlinie können physikalische Maßnahmen, insbesondere Kompressi-onsstrümpfe, zusätzlich zu einer indi-zierten Prophylaxe eingesetzt werden. Diese besteht bei Patienten mit niedri-gem Risiko aus Basismaßnahmen wie früher Mobilisierung und bei Patienten mit mittlerem bis hohem Risiko aus Ba-

sismaßnahmen plus Anti-koagulation.

Ein niedriges Risiko be-steht z. B. bei kleinen ope-rativen Eingri�en, ein mittleres bei gelenküber-

greifender Immobilisation der unteren Extremität oder bei

stationär behandlungsbedür�iger maligner Erkrankung, und ein ho-hes u. a. bei größeren Eingri�e an Wirbelsäule, Becken, Hü�- und

Kniegelenk oder Schlaganfall mit Beinparese. Überdies emp-

fehlen die Leitlinienauto-ren das Anlegen von Kom-

pressionsstrümpfen, wenn eine angezeigte medikamentöse Prophy-laxe wegen Kontraindikationen nicht möglich ist, z.B bei stationären Krebspa-tienten mit hohem Blutungsrisiko.

Die Schutzwirkung der Kompressi-onsstrümpfe beruht vermutlich auf einer Erhöhung der Blutströmungsgeschwin-digkeit, die der Bildung von �romben vorbeugen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die �romboseprophylaxe

„sitzt“: Der lokale Anpressdruck der Strümpfe soll in der Fesselregion ca. 18 mmHg betragen und nach proximal kontinuierlich abnehmen, Einschnü-rungen sind unbedingt zu vermeiden.

Prinzipiell kontraindiziert sind Kom-pressionsstrümpfe bei kritischen peri-pheren arteriellen Durchblutungsstö-rungen, schweren Neuropathien, ausge-prägten peripheren Ödemen und loka-len Infekten, Nekrosen und Verletzun-gen. Dr. Beate Schumacher ■

Voraussetzung für den Erfolg: Der Strumpf muss sitzen.

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18 MMW-Fortschr. Med. 2013; 155 (15)