Studienrecht an den FHs. FHs Ausbildungsvertrag Akkreditierungs- richtlinien Entwicklungspläne...

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Studienrecht an den FHs

FHs

Ausbildungsvertrag

Akkreditierungs-richtlinien

EntwicklungspläneFHStGHSG

Sektion I – Abt.11

Prüfungsordnung

Akteur_innen

bmwfbmwf• Seitens der Regierung für FH-Wesen zuständig• Steuert die Weiterentwicklung des FH-Sektors

durch „Entwicklungs- und Forschungsplan“• Schaffung der gesetzlichen Grundlagen von

politischen Entscheidungen• Einbettung des FH-Sektors in die bundesweite

Bildungspolitik• Zuständig für FH-Angelegenheiten im bmwf:

Wilhelm Brandstätter

Hochschülerinnen- und Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 HSGHochschülerschaftsgesetz 1998 HSG

• Regelt:– Struktur– Organisationsweise– Aufgaben der ÖH

• Interessensvertretung aller Studierenden• Aktive Mitgestaltung am österreichischen Bildungssystem• Breites Service- und Beartungsangebot• Etc.

– ÖH an den Unis und PHs

ÖH an den FHs im FHStG geregelt

Fachhochschul-Studiengesetz Fachhochschul-Studiengesetz FHStGFHStG

– Rahmengesetz mit 23 Paragraphen– Regelt:

• Leitende Grundsätze von FH-Studiengängen• Verleihung von akademischen Graden• Beantragung von Studiengängen• Bestimmung für „echte“ Fachhochschulen inkl. FH-

Kollegium• Fachhochschulrat• Studierendenvertretung an FHs

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FHStG-NeuFHStG-Neu

– Rahmengesetz mit 27 Paragraphen– Regelt:

• Leitende Grundsätze von FH-Studiengängen• Verleihung von akademischen Graden• Beantragung von Studiengängen• Bestimmung für „echte“ Fachhochschulen • FH-Kollegium an allen FHs• Studierendenvertretung an FHs• Studienrecht

NEU

Studierendenvertretungs-Bestimmungen

• § 4a (1) FHStG: Vertretungseinrichtungen haben das Rechte Veranstaltungen in allen Bildungseinrichtungen durchzuführen, Informationen an Plakatflächen anzubringen und Informationsmaterial zu verteilen.

• StudierendenvertreterInnen sind per § 4a (3) FHStG von der lehrveranstaltungsbezogenen Anwesendheitspflicht befreit.

• Der lokalen Studierenvertretung muss laut § 4a (1) FHStG vom ErhalterIn die erforderlichen Räume und eine entsprechende Büroausstattung zur Verfügung gestellt werden.

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Studierendenvertretungs-Bestimmungen

• § 5 (1) FHStG: Vertretungseinrichtungen haben das Rechte Veranstaltungen in allen Bildungseinrichtungen durchzuführen, Informationen an Plakatflächen anzubringen und Informationsmaterial zu verteilen.

• StudierendenvertreterInnen sind per § 5 (3) FHStG von der lehrveranstaltungsbezogenen Anwesendheitspflicht befreit.

• Der lokalen Studierenvertretung muss laut § 5 (1) FHStG vom ErhalterIn die erforderlichen Räume und eine entsprechende Büroausstattung zur Verfügung gestellt werden.

NEU

FHRFHR• Behörde für externe Qualitätssicherung

– Akkreditierung und– Evaluierung von FH-Studiengängen– Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule

• 16 Mitglieder (Vollversammlung) – vom bmwf ernannt

• Geschäftsstelle des FHR– Betreuung von Erhaltern und deren Studierenden– Anlaufstelle bei Problemfällen von Studierenden

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AkkreditierungsrichtlinienAkkreditierungsrichtlinien• Von der Vollversammlung des FHRs verabschiedet• Vorraussetzungen für erstmalige Akkreditierung eines Studiengangs• Vorlage des Akkreditierungsantrag durch Erhalter• Regelt: www.fhr.ac.at

– Zugangs- und Zulassungsbedingungen– Bedarf- & Akzeptanzanalyse– Berufliche Tätigkeitsfelder– Qualifikationsprofil– Didaktisches Konzept– Lehr- u. Forschungspersonal– Curriculum– Prüfungsordnung– u.v.m.

„Für die jeweils betroffenen Personengruppen relevante Teile des Antrages in geeigneter Weise offen zu legen.“

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PrüfungsordnungPrüfungsordnung• Wichtiger Bestandteil des

Akkreditierungsantrages eines STG

• Im FHStG leider KEINE inhaltliche Bestimmungen über die Prüfungsordnung

• Leitlinien für PO in den Akkreditierungsrichtlinien (S. 8-11, 14-16)

Keine PO eines STG darf den Richtlinien widersprechen!

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AusbildungsvertragAusbildungsvertrag• Bewirkt Rechtsbeziehung zw. Erhalter und

Auszubildenden• Ist privatrechtlicher Vertrag – Prinzip der

Privatautonomie• Übliche Regelungen:

– Verpflichtung des Erhalters einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten

– Ausschlussgründe• Erlischt durch Ausscheiden, Abschluss oder

Abbruch aus bzw. des Studiums• Problem: Beschwerden (Bezirksgericht?)

GLEICH

FHKFHK

• privater Verein mit Ziel die Interessen der Fachhochschulen und ErhalterInnen von FH-Studiengängen zu vertreten

• Präsident der FHK: Helmut Holzinger (FH bfi Wien)

• FHK hat keine gesetzlich festgelegten Entscheidungskompetenzen

• Ihre Ziele durch Lobbying umsetzen

GLEICH

NEU

Qualitätssicherungsrahmengesetz BGBl I 74/2011

•Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)

•FHStG-Novelle

•u.a.

Gesetzesnovellierungen NEU

• Kein mehr

• Keine AkkreditierungsRL des FHR• AQA.A Board:

Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;

• §23 (5) HS-QSG: Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

Auswirkungen ??

Änderungen NEU

Studiengebühren & Materialkostenbeiträge (§2)

Kollegien an allen FHs (§10)

Satzung

Studienrecht §§ 11-21

Anwesenheitspflicht?

Beschwerdemöglichkeiten (§10 (6), §21)

Studiengangsleitung – Kollegium - ??

In Kraft treten: 1.3.2012

FHStG NEU

FHs

Ausbildungsvertrag

Akkreditierungs-richtlinien

EntwicklungspläneFHStGHSG

Sektion I – Abt.11

Prüfungsordnung

Akteur_innen

Studienrechtliche BeschwerdenStudienrechtliche Beschwerden

• KEINE REGELUNG im FHStG od. AR außer:

• §12 Abs. 4 z 2: Studiengangsleiter entscheidet im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden

• Beschwerde beim FHR wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung Mängel ausweist

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Beschwerden - MöglichkeitenBeschwerden - Möglichkeiten• Gespräche mit betroffenem/betroffener Lehrenden od.

STG-Leitung• FH-Referat der ÖH-BV informieren und Infos einholen• Formale Beschwerde bei STG-Leitung• (sofern vorhanden) Formale Beschwerde beim FH-

Kollegium einlegen• Anwalt einschalten (über ÖH möglich)• FHR informieren Beschwerde beim FHR• Studierendenanwaltschaft (bmwf) kontaktieren• Im bmwf für den FH-Bereich zuständigen Fachbeamten

kontaktieren/informieren/um Rat fragen

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