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Vorlesung Universität Siegen – Baurecht für Ingenieure
Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai-Uwe Hunger
_______Berlin_______ Brüssel
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Gliederung
3.1 Nachtragsmanagement / Zusätzliche Leistungen
Gliederung
3.1.1 Definition der Nachträge3.1.2 Pflichten der Vertragsparteien aus § 1 Nr. 4 VOB/B3 1 3 A d d A b it b3.1.3 Anordnung des Arbeitsgebers3.1.4 Keine Anordnung des Arbeitgebers3 1 5 Zusätzliche Leistungen3.1.5 Zusätzliche Leistungen3.1.6 Andere Leistungen / Anschlussaufträge3.1.7 Abgrenzung zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung3.1.8 Bedeutung der Abgrenzung der Leistungen3.1.9 Empfehlung an den Auftragnehmer
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Gli dGliederung3.2 Vertragsfristen / Termine3.2.1 Begriffsbestimmung: Vertragsfristen3.2.2 Begriffsbestimmung: Termine3 2 3 Di A füh f i t3.2.3 Die Ausführungsfristen3.2.4 Das Bestimmtheitsgebot3 2 5 Der öffentliche Auftraggeber3.2.5 Der öffentliche Auftraggeber3.2.6 Bemessung von Terminen und Ausführungsfristen3.2.7 Voraussetzungen der Termine und Ausführungsfristen
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Gli dGliederung3.3 Kündigung des Bauvertrages durch die Parteien3.3.1 Begriff der Kündigung3.3.2 Allgemeines zur vorzeitigen Vertragsbeendigung3 3 3 A t d Kü di3.3.3 Arten der Kündigung3.3.4 Regelungen zur Kündigung von Bauverträgen3 3 5 Kündigung durch den Auftraggeber (AG)3.3.5 Kündigung durch den Auftraggeber (AG)3.3.5.1 Ordentliches (freies) Kündigungsrecht des AG3.3.5.2 Die Kehrseite des freien Kündigungsrechts3.3.5.3 Außerordentliches Kündigungsrecht des AG bei einem BGB-
Vertrag3 3 6 Kündigung durch den Auftragnehmer (AN)3.3.6 Kündigung durch den Auftragnehmer (AN)3.3.6.1 Außerordentliches Kündigungsrecht des AN bei einem VOB/B-
Vertrag
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Gli dGliederung
3.3.6.2 Außerordentliches Kündigungsrecht des AN bei einem BGB-3.3.6.2 Außerordentliches Kündigungsrecht des AN bei einem BGBVertrag
3.3.7 Zeitpunkt der Kündigung
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3 1 1 D fi iti N ht ä3.1.1 Definition von Nachträgen
N ht ä i Si b t li h N ht b t i dNachträge im Sinne von bauvertraglichen Nachtragsangeboten sindnachträglich eingereichte, geprüfte bzw. verhandelte und alsverbindlicher Zusatz erklärte Bestandteile des Bauvertrags.
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3.1.2 Rechte des Bauherrn / AG aus § 1 Nr. 4 VOB/BVOB/B
Für die Anordnung zusätzlicher Leistungen bedarf es keinervertraglichen Änderungsvereinbarung. Der Auftraggeber hat eineinseitiges Leistungsbestimmungsrecht .
Pflicht des AuftragnehmersAusführung zusätzlicherL i t f di A dPflicht des Auftragnehmers Leistungen auf die Anordnungdes Auftraggebers
Pflicht des Vergütung nach § 2 Nr. 6Pflicht des Auftraggebers
Vergütung nach § 2 Nr. 6II, III VOB/B
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3 1 3 A d d A b it b3.1.3 Anordnung des ArbeitgebersAnordnung des AG:
Einseitige empfangsbedürftige WillenserklärungD V üt h t t k i Ei i d P t i Der Vergütungsanspruch setzt keine Einigung der Parteien voraus
Arten der Anordnung:Arten der Anordnung: Ausdrückliche Anordnung Schriftliche Konkludente (durch schlüssiges Verhalten) Einigung der Parteien
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3 1 4 K i A d d A b it b3.1.4 Keine Anordnung des Arbeitsgebers
Erbringt der AN geänderte oder zusätzliche Leistungen, ohne dass derErbringt der AN geänderte oder zusätzliche Leistungen, ohne dass derAG diese wirksam angeordnet hat, leistet der AN zunächst „ohneAuftrag“.
AN kann dennoch Vergütungsansprüche haben
Voraussetzung dafür ist, dass der AG
die Leistung nachträglich anerkennt (§ 2 Nr. 8 II S.1 VOB/B) oder
Die Leistung für die Erbringung des Vertrages notwendig war, demmutmaßlichen Willen des AG entsprach und ihm unverzüglichangezeigt worden warangezeigt worden war(§ 2 Nr.8 II S.2 VOB/B)
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3 1 5 Z ät li h L i t3.1.5 Zusätzliche Leistungen
Der Auftraggeber darf also i.S.d § 1 Nr.4 VOB/B zusätzliche Leistungen anordnen, sofern sie „zur A füh d L i t f d li h d “Ausführung der Leistung erforderlich werden“.
Zusätzliche Leistungen betreffen nur bauinhaltliche Ergänzungenund nicht etwa zeitliche Regelungen.
Erforderlich sind solche Leistungen, wenn sie mit dem ursprünglichem Entwurf in einem technischen Zusammenhang stehen und - aus Sicht des AG - sinnvoll sind.
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3 1 6 A d L i t3.1.6 Andere Leistungen
Auftraggeber ordnet Leistungen an, die zwar noch mit gg g ,dem ursprünglichem Entwurf im technischen Zusammenhang stehen, aber ansonsten nicht erforderlich sind ( § 1 Nr 4 S 2 VOB/B )erforderlich sind ( § 1 Nr.4 S.2 VOB/B ).
Diese Anordnung braucht der AN nicht auszuführen
f
Anschlussaufträge
Auftraggeber ordnet Leistungen an, die weder mit dem ursprünglichem Entwurf im technischen Zusammenhang stehen noch erforderlich sind
Diese Anordnung braucht der AN nicht auszuführen AG und AN müssen sich über die Vergütung neu einigen
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g g g Führt AN ohne Einigung eine solche Leistung aus, so wird er nach § 2
Nr.6 VOB/B vergütet
3.1.7 Abgrenzung zwischen geänderter und ät li h L i tzusätzlicher Leistung
Im Zweifelsfall ist für die Abgrenzung darauf abzustellen, ob sich dieIm Zweifelsfall ist für die Abgrenzung darauf abzustellen, ob sich dieneue Leistung noch technisch kalkulatorisch aus einer schon als Bausollvorhandenen Leistung entwickeln lässt (dann geänderte Leistung) oderob das z B angesichts eines völlig neuen Produktverfahrens nicht mehrob das z.B. angesichts eines völlig neuen Produktverfahrens nicht mehrmöglich ist (dann zusätzliche Leistung).
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Zusätzliche Leistung
Anspruchsvoraussetzung
§ 1 Nr.4 VOB/B i.V.m § 2 Nr.6 VOB/B
Voraussetzungen Auftraggeberseitig angeordnete notwendige Zusatzleistung und Ankündigung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs durch den AGVergütungsanspruchs durch den AG
Anspruch Zusätzlicher Vergütungsanspruch nach den K lk l ti dl d d b d K tKalkulationsgrundlagen und den besonderen Kosten der geforderten Leistung
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G ä d t L i tGeänderte LeistungAnspruchsgrundlage § 1 Nr.3 VOB/B i.V.m § 2 Nr. 5 VOB/BVoraussetzungen Änderung des Bauentwurfs oder derVoraussetzungen Änderung des Bauentwurfs oder der
Leistungsbeschreibungen oder anderer Anordnungen des AG bzgl. Bauzeit oder Ausführungsart
Auswirkung der Anordnung auf die Preisermittlungsgrungdage
Anspruch Änderung des Einheits- oder Pauschalpreises unterAnspruch Änderung des Einheits- oder Pauschalpreises unter Berücksichtigung aller durch die Änderung verursachten kalkulativen Mehr- oder Minderkosten
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3.1.8 Bedeutung der Abgrenzung der L i tLeistungen
die Ankündigung ist grundsätzlich formaleV t d M h üt fü
Zusätzliche L i t Voraussetzung der Mehrvergütung für
zusätz zusätzliche LeistungenLeistung
§2 Nr.6 VOB/B
d.h. kündigt der AN den Anspruch auf Mehrver-gütung nicht an, so erhält er grundsätzlichgütung nicht an, so erhält er grundsätzlichkeine Vergütung für die Zusatzleistung
Ei A kü di i t i ht f d li hEine Ankündigung ist nicht erforderlichGeänderte Leistung
d.h. der AN erhält auch Mehrvergütung, ohnedavon vor der Ausführung etwas gesagt zu haben
§2 Nr.5 VOB/B
Ausnahme:
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zusätzliche Vertragsbedingungen, die den Anspruch auf Mehrvergütung wirksam auch bei § 2 Nr.5 VOB/B voraussetzen.
3 1 9 E f hl d A ft h3.1.9 Empfehlung an den Auftragnehmer
Empfehlung:Empfehlung:
AN soll sicherheitshalber unterschiedslos sowohl bei Änderungen alsauch bei Zusatzleistungen immer schriftlich einenMehrvergütungsanspruch vor der Ausführung ankündigen!
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3 2 1 B iff b ti V t f i t3.2.1 Begriffsbestimmung: VertragsfristenAls Vertragsfristen gelten die für die Bauausführung verbindlichenFristen, nach denen das Bauvorhaben zu beginnen, angemessen zufördern und zeitgerecht zu vollenden ist.
Die in einem Bauzeitplan entwickelten Einzelfristen gelten nach § 5Nr.1 in VOB/B nur als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag
d ü kli h i b t i tausdrücklich vereinbart ist.
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Die Regelung der Vertragsfrist nach § 5 Nr.1 Satz 2 VOB/B ist sinnvoll,denn nicht jede überschrittene Einzelfrist führt zu einer Überschreitungdes Endterminsdes Endtermins.
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3 2 2 B iff b ti T i3.2.2 Begriffsbestimmung: Termine
Unter einem Termin für den Beginn oder das Ende einerUnter einem Termin für den Beginn oder das Ende einerGesamtbauleistung ist ein bestimmter Zeitpunkt zu verstehen, an demdie Bautätigkeit aufgenommen oder beendet werden soll.
Das notwendige Bestimmtheitsgebot darf nicht durchUnverbindlichkeitsformeln aufgeweicht werden.Unverbindlichkeitsformeln aufgeweicht werden.
Fehlt die Bestimmtheit, kommt § 5 Nr.2 VOB/B zur Anwendung.
Die Regelungen für Fristen in § 5 VOB/B gelten auchsinngemäß für Terminesinngemäß für Termine.
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3 2 3 Di A füh f i t3.2.3 Die Ausführungsfristen
Vertragsfristen Nicht-VertragsfristenVertragsfristen§ 5 Nr.1 S.1 VOB/B
Nicht-Vertragsfristen§ 5 Nr.1 S.2 VOB/B
Verbindliche Ausführungsfrist
Begründen die Fälligkeit der Leistung
Unverbindliche Ausführungsfrist
Haben nur Warnfunktion Begründen die Fälligkeit der Leistung
Im Vertrag als „verbindliche Fristen“ gekennzeichnet
Haben nur Warnfunktion
Sind Organisationshilfsmittelgekennzeichnet(besondere vertragliche Regelung)
Beim Ablaufen der Vertragsfrist Beim abgelaufen der Nicht-Beim Ablaufen der Vertragsfrist wird die Fälligkeit der Leistung begründet und der Verzug i.S.d. §5 Nr.4 VOB/B
Beim abgelaufen der NichtVertragsfrist wird keine Fälligkeit der Leistung begründet
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3 2 4 D B ti th it b t3.2.4 Das Bestimmtheitsgebot
Unter dem Oberbegriff „Ausführungsfristen“ sind zwei verschiedene Fristen, nämlich die „Vertragsfristen“ und „Nicht-Vertragsfristen“ zu unterscheiden.unterscheiden.
Der Bauvertrag darf also nicht nur Ausführungsfristen“ nennenDer Bauvertrag darf also nicht nur „Ausführungsfristen nennen,sonst schafft er Verwirrung.
TiTipp:Wer Ausführungsfristen haben will, muss es klar und deutlich sagen.
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3 2 5 D öff tli h A ft b3.2.5 Der öffentliche Auftraggeber
Für öffentliche Auftraggeber ist § 11 VOB/A zu beachtenFür öffentliche Auftraggeber ist § 11 VOB/A zu beachten.
Nach § 11 VOB/A sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teileerst zu bestimmen, wenn es ein erhebliches Interesse des AGerfordert.
Als Vertragsfristen können
AnfangstermineAnfangstermine, Zwischenfristen und Endtermine
vereinbart werden.
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3.2.6 Bemessung von Terminen und A füh f i tAusführungsfristen
Empfehlungen zur Bemessung von Terminen und Ausführungshandlungen enthält § 11 Nr. 1 VOB/A.
Jahreszeiten Arbeitsbedingungen undJahreszeiten, Arbeitsbedingungen und sonstige Schwierigkeiten müssen berücksichtigt werden
Ausführungsfristen der Bauvertragsparteien können erfolgen:
Durch Angabe eines Anfangs und/oder eines Endzeitpunktes (eines Datums) ( )
Nach Zeiteinheiten, die sich nach Wochen und Werktagen b lbemessen lassen
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3.2.7 Voraussetzungen der Termine und A füh f i tAusführungsfristen
1 Die Bemessung der Ausführungsfristen soll realistisch und1. Die Bemessung der Ausführungsfristen soll realistisch undglaubhaft sein
Der Vertragsterminplan muss in seiner technischen undzeitlichen Abwicklung umsetzbar sein
2. Puffer- und Reservezeiten im Bauzeitplan
Abwicklungsstörungen sollen folgenlos für die weiterenBauleistungen abgefangen werden
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3 3 1 B iff d Kü di3.3.1 Begriff der Kündigung
Die Kündigung ist ein empfangsbedürftiges einseitigesDie Kündigung ist ein empfangsbedürftiges einseitigesRechtsgeschäft, durch das die Beendigung eines regelmäßig dauerhaftlaufenden Rechtsverhältnisses (Dauerschuldverhältnis), meist nachAbl f i F i t (Kü di f i t ) h b i füh t d llAblauf einer Frist (Kündigungsfristen), herbeigeführt werden soll.
Die i.d.R. nur aus wichtigem Grund zulässige außerordentlicheKündigung oder fristlose Kündigung löst das Rechtsverhältnis sofort auf.
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3.3.2 Allgemeines zur vorzeitigen V t b diVertragsbeendigung
Sowohl der AG als auch der AN können vor Durchführung undSowohl der AG als auch der AN können vor Durchführung undVollendung einer Baumaßnahme den Werkvertrag kündigen.
Die Voraussetzungen sind jedoch für beide Vertragsparteienunterschiedlich.
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3 3 3 A t d Kü di3.3.3 Arten der Kündigung
Kündigung des Für den AN gilt grundlegende, dass er im Gegensatz zum AG für eine Kündigung immer einen Grund benötigt.
g gBauvertrages
Kü di dKündigung des AG/Bauherrn Kündigung des AN
Kündigung ohne wichtigen Grund
Kündigung aus wichtigem Grund
Kündigung aus wichtigem Grund
Kündigung gem. § 9 VOB/B
sog,. Freikündigung oder freies
Verschiedene Kündigungsgründe
Kündigungsrecht des AG
g g gdenkbar
z.B § 8 Abs.2-4 VOB/B
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• § 649 BGB• § 8 Abs.1 Nr.1 VOB/B
3.3.4 Regelungen zur Kündigung von B t äBauverträgen
Regelung zur Kündigung von Bauverträgen
BGB VOB/B
Kündigungsrechte Kündigungsrechte G
Kündigungsrechte Kündigungsrechte des AN
• § 648 a BGB,• §§ 642 643 BGB
des AG
• § 8 Abs.1 VOB/B,• § 8 Abs 2 VOB/B
des AN
• § 648 a BGB,• §§ 642 643 BGB
des AN
• § 9 VOB/B,• § 6 Abs 7 VOB/B• §§ 642, 643 BGB
• §§ 642, 280 BGB§ 8 Abs.2 VOB/B,
• § 8 Abs.3 VOB/B• § 8 Abs.7 VOB/B
• §§ 642, 643 BGB• §§ 642, 280 BGB
• § 6 Abs. 7 VOB/B,
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3.3.5 Kündigung durch den Auftraggeber (AG)(AG)
Für den AG beseht die Möglichkeit, einen geschlossenen Bauvertrag mitWirkung für die Zukunft durch die Kündigungserklärung zu beenden.
Der AG hat auch ohne Vorliegen besonderer Gründe immer dieDer AG hat auch ohne Vorliegen besonderer Gründe immer dieMöglichkeit, das Vertragsverhältnis mittels sog. freier Kündigung zubeenden.
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3.3.5.1 Ordentliches (freies) Kü di ht d AGKündigungsrecht des AG
Der AG hat grundsätzlich jederzeit (vom Zeitpunkt des VertragsschlussesDer AG hat grundsätzlich jederzeit (vom Zeitpunkt des Vertragsschlussesbis zur Vollendung der Bauleistung) ein ordentliches(freies) Kündigungsrecht sowohl bei BGB-Verträgen als auch VOB-Verträgen gem §§ 649 Satz 1 BGB 8 Abs 1 Nr 1 VOB/BVerträgen gem. §§ 649 Satz 1 BGB, 8 Abs.1 Nr.1 VOB/B.
Die Gründe hierfür müssen nicht mit dem Bauvertrag zusammenhängen.e G ü de e ü üsse c t t de au e t ag usa e ä geDer AG kann die Durchführung des Werkvertrages vorzeitig beenden,weil ihm z.B. die finanziellen Mittel fehlen.
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3.3.5.2 Die Kehrseite des freien Kü di htsKündigungsrechts
Der AG bleibt dem AN zur Zahlung des vereinbarten WerklohnesDer AG bleibt dem AN zur Zahlung des vereinbarten Werklohnesverpflichtet, erhält aber für die Zukunft keine Gegenleistung vom AN.
Der AN muss sich von seinem Vergütungsanspruch lediglich dieersparten Aufwendungen (in erster Linie Personal- und Materialkosten)sowie anderweitigen Erwerb mindernd abziehen lassen.
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3.3.5.3 Außerordentliches Kündigungsrecht d AG b i i BGB V tdes AG bei einem BGB-Vertrag
Bei reinen BGB-Verträgen ist die außerordentliche Kündigung nicht imGesetz geregelt, jedoch nach der Rechtsprechung immer dann möglich,wenn das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN dergestaltgestört ist dass dem AG ein weiteres Fortführen des Vertrages mitgestört ist, dass dem AG ein weiteres Fortführen des Vertrages mitdem AN nicht zumutbar ist.
Beispiele für Kündigungsgründe des AG wären:
V h b Mä l d hf l d W i di Verursachung grober Mängel und nachfolgende Weigerung, diese zubeseitigen, Täuschungshandlung hinsichtlich Abrechnungsmodalitäten,g g g , Unberechtigte Drohung mit Arbeitseinstellung, Zahlung des AN von „Provision“ an den Architekten des Bauherrn.
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3.3.6 Kündigungsrecht durch den A ft h (AN)Auftragnehmer (AN)
Der AN kann während der Vertragslaufzeit den Werkvertrag nurDer AN kann während der Vertragslaufzeit den Werkvertrag nuraußerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
Dem AN steht ein ordentliches (freies) Kündigungsrecht während derVertragslaufzeit grundsätzlich nicht zu.
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J h E h bli hk it d Kü di d h BGB b VOB/BJe nach Erheblichkeit des Kündigungsgrundes sehen BGB bzw. VOB/Bunterschiedliche Vergütungsformen für den Fall der Kündigung vor.
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3.3.6.1 Außerordentliches Kündigungsrecht d AN b i i VOB/B V tdes AN bei einem VOB/B-Vertrag
Kündigung aus wichtigem Grund
Abmahnung, Nachfrist, Kündigungsandrohung mit schriftlicher Kündigungserklärung
1. Kündigung gem. § 9 Abs.1 a VOB/B wegen unterlassener Mitwirkungspflichten des AG
2. Kündigung gem. § 9 Abs.1 b VOB/B wegen Zahlungsverzugs des AG
3. Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen, insbesondere Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages
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Fortsetzung des Vertrages.
3.3.6.2 Außerordentliches Kündigungsrecht d AN b i i BGB V tdes AN bei einem BGB Vertrag
Der AN darf einen BGB-Vertrag nur aus einem wichtigen Grundß d tli h kü diaußerordentlich kündigen.
Beispiele wichtiger Gründe:Beispiele wichtiger Gründe: Annahmeverzug des AG (§§ 642, 643 BGB)
FOLGE: - AN hat einen Anspruch auf Vergütung der bishererbrachten Leistung sowie der tatsächlichen Auslagen.
- Schadensersatzanspruch (soweit der AG die vollständigenLeistungserbringung zumindest leicht fahrlässig verhindertLeistungserbringung zumindest leicht fahrlässig verhinderthat)
- Entschädigungsanspruch sowie Anspruch auf Ersatz derM h k tMehrkosten
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3.3.6.2 Außerordentliches Kündigungsrecht d AN b i i BGB V tdes AN bei einem BGB Vertrag
AG leistet keine Sicherheit (§ 648 a BGB)AG leistet keine Sicherheit (§ 648 a BGB)FOLGE: - AN hat einen Anspruch auf Vergütung der bisher
erbrachten Leistungen sowie Ersatz der Auslagen(soweit diese nicht in der Vergütung enthalten sind(soweit diese nicht in der Vergütung enthalten sind
- Anspruch auf Ersatz des sog. Vertrauensschadens(Ersatz des Schadens der dem AN im Vertrauen auf dieDurchführung des Vertrages entstanden ist)
Kündigung wenn das Vertrauensverhältnis aus dem Auftraggeber zu Kündigung, wenn das Vertrauensverhältnis aus dem Auftraggeber zuvertretenden Gründen schwerwiegend gestört ist (Ist im BGB für denWerkvertrag nicht geregelt)
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3 3 7 Z it kt d Kü di3.3.7 Zeitpunkt der Kündigung
Die Kündigung kann erfolgen, nachdem der Vertrag geschlossenDie Kündigung kann erfolgen, nachdem der Vertrag geschlossenworden ist.
Nach der Abnahme kommt eine Kündigung des Bauvertrages nichtmehr in Betracht.
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