Was gilt es bei der Veräußerung von Unternehmen zu beachten?

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SIBB-AK-Finanzierung: 08.07.2009Autor: Nicolas Gabrysch,

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Was gilt es bei der Veräußerung von

Unternehmen zu beachten?

GmbH-Reform 2008/2009

Nicolas Gabrysch,

Rechtsanwalt/Partner

Berlin, 08. Juli 2009

Unternehmenskäufe nach der GmbH Reform

Teilbarkeit und Stückelung

• "Stammeinlage" vs. "Geschäftsanteil"

• bislang: Mindestbetrag EUR 100 und

"glatte" Teilbarkeit durch 50,

§ 5 Abs. 1, 3 GmbHG

• MoMiG: Geschäftsanteil kann auf jedes

Vielfache von EUR 1 lauten

• Stückelung des Stammkapitals in x Anteile

zu EUR 1 als "Standard"?

• Stimmrecht, § 47 Abs. 2 GmbH

• Zusammenlegung: GV-Zuständigkeit,

§ 46 Nr. 4 n.F.

Übernahme mehrerer Anteile

• bislang: Verbot Übernahme mehrerer Anteile bei Gründung bzw. Kapitalerhöhung

• allerdings: Erwerb mehrerer Geschäftsanteile auch ohne Zusammenlegung

• MoMiG: Beschränkung entfällt!

• Bedeutung: u.a. Treuhandverhältnisse bei Gründung von Gesellschaften

• Gestaltungspraxis nach "altem" Recht

• aber: § 40 Abs. 1 GmbHG: Gesellschafterliste und damit (unerwünschte) Publizität

Übertragbarkeit von

Geschäftsanteilen

• Übertragung mehrer Teil-Geschäftsanteile an denselben Erwerber, § 17 Abs. 5 (a.F.)

• Zustimmungsvorbehalt bei Übertragung von Teil-Geschäftsanteilen, § 17 Abs. 1, 6 (a.F.)

• MoMiG: Aufhebung von § 17 GmbHG (!)

• Auswirkungen auf Vinkulierungsklauseln in Gesellschaftsverträgen?

• Lfd. Nr. der Geschäftsanteile zur wirksamen Zustimmung zu Übertragung vinkulierter Gecshäftsanteile

Gesellschafterliste

• Bedeutung• Neu: Aufnahme der Liste im HR als Vorauss.

• Vollmacht an Käufer oder Verkäufer / going concern Klauseln

• Anlage zum Kaufvertrag

• Inhalt• Name, Vorname, Wohnort, Geburtsdatum

• Geschäftsanteil nach "lfd. Nummer" (!) undunter Angabe des jeweiligen Nennbetrages

Gesellschafterliste und Notar

• Bedeutung und Haftung für Richtigkeit und Aktualität, § 40 Abs. 2 (neu Abs. 3) GmbHG

• MoMiG: relative Gesellschafterstellung hängt von Eintragung in Gesellschafterliste ab (Haftung Erwerber für ausstehende Einlagen)

• Mitwirkung des dt. Notars an "Veränderung", dann Notar – "anstelle der GF" – für Liste und Abgeschlossenheitsbescheinigung zuständig!

• Aufschiebende Bedingungen so gestalten, dass Notar gegenüber Erfüllung bestätigt werden kann

Gutgläubiger Erwerb von

Anteilen (1)

• Aussagekraft der Gesellschafterliste und

Bezug zu § 15 HGB – Publizität des HR

• Voraussetzungen:

• Gegenstand: Geschäftsanteil / Recht daran

• Erwerb durch Rechtsgeschäft

• Veräußerer in Gesellschafterliste eingetragen

Gutgläubiger Erwerb von

Anteilen (2)

• Ausschlusstatbestände• Liste "konkret" weniger als drei Jahre unrichtig

und Unrichtigkeit nicht Berechtigtem zuzurechnen,

• mangelnde Berechtigung bekannt / grob fährlässig unbekannt, oder

• Zuordnung eines Widerspruchs

• Widerspruch• auf Grund einstw. Verfügung oder Bewilligung

• Ggf. im Garantiekatalog absichern / Rücktrittsrecht

Rückführung von

Gesellschafterdarlehen

• Insolvenzrechtliche Betrachtung (auch für cash pool)

• Problem Rückzahlung bei Verkauf des

Unternehmens, anschl. Insolvenz innerhalb eines

Jahres nach Verkauf

• Anfechtung der Rückzahlung 1 Jahr vor

Antragstellung möglich

• (abgesicherte) Freistellungsverpflichtung des Käufers

oder Erwerb des Darlehens durch Käufer

Neuere Rechtsprechung

Due Diligence (1)

• Will ein einzelner Gesellschafter einer GmbH seinen

Geschäftsanteil veräußern, und fordert der potenzielle Erwerber

deswegen eine Due Diligence-Prüfung der GmbH, ist diese

nach dem Urteil des LG Köln vom 26.3.2008 nur bei

einstimmiger Genehmigung durch die

Gesellschafterversammlung zulässig.

Due Diligence (2)

• OLG Oldenburg (22.06.2006): Das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen ist beim Erwerb eines anderen Unternehmens überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind.

Zumindest dann, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen, wird eine umfassende "Due Diligence" durchzuführen sein.

Wird dies unterlassen, kommt bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition eine Geschäftsführerhaftung in Betracht.

Fragen?

Kontakt

Nicolas Gabrysch Rechtsanwalt Partner t +49 221 5108 4178 f +49 221 5108 4179 Nicolas.Gabrysch@osborneclarke.com