Zahnärzte dürfen CMD-Patienten Physiotherapie …€¦ · Zahnärzte dürfen CMD-Patienten...

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Zahnärzte dürfen CMD-Patienten Physiotherapie verordnen – ohne

Begrenzungen

1.Zahnärztliche Verordnung in der GKV

Für die Verordnungstätigkeit der Zahnärzte gibt es keine Vorgaben in der

Heilmittelrichtlinie, diese gilt nur für Ärzte. Die verordneten Heilmittel sind

auch nicht budgetiert. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Behand-

lung, der Eigenanteil des Patienten richtet sich nach SGB V: es sind die

üblichen 10,00 Euro pro Verordnung und 10 % der Vergütung für die The-

rapie.

Die Vorgaben und Begrenzungen der Heilmittelrichtlinie gelten nicht für

die zahnärztliche Verordnung! Es gibt (noch) keine Heilmittelrichtlinie für

Zahnärzte.

Im Gegensatz zu einer Meldung des CMD-Dachverbandes gibt es

auch keine Begrenzung der Verordnung im Bundesmantelvertrag

Zahnärzte. Dieser äußert sich nur grundsätzlich zur Berechtigung der

Zahnärzte, für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen Physiotherapie

aufgrund der Diagnose einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) zu

verordnen. Genutzt wird das Formular 16.

Als Diagnose genügt der Klartext „CMD“ ggf. mit einer Spezifikation der

Körperseite und genaueren Beschreibung der Störung. Die Anzahl der Be-

handlungen, die auf einem Verordnungsblatt verschrieben werden können,

ist nicht begrenzt. Bei der Auswahl der Heilmittel gibt es keine Beschrän-

kungen – es können auch mehr als zwei Heilmittel auf einer Verordnung

verschrieben werden.

Die Gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die von Zahnärzten ver-

ordneten Behandlungen zu bezahlen. Ermessensspielräume gibt es im Ge-

gensatz zur Pressemeldung des CMD-Dachverbandes hier nicht. Ebenso

wenig behalten sich die Ersatzkassen eine Zustimmung zur Kostenüber-

nahme vor – auch Ersatzkassenversicherte können sich auf der Basis einer

zahnärztlichen Verordnung von Physiotherapeuten behandeln lassen, ohne

ihre Krankenkasse vorher um Zustimmung oder Genehmigung zu bitten.

Die hier genannten Regelungen gelten bundesweit ohne regionale Ein-

schränkungen.

2.Zahnärztliche Verordnung in der PKV

Die Zahnärzte unterliegen bei privat versicherten Patienten keinen Be-

schränkungen für die Verordnung – hierfür gibt es keine Verträge.

Für die Therapeuten gibt es keine bindenden Verträge – die Leistung folgt

den Regeln der Behandlungskunst. Dementsprechend gibt es auch keine

bindenden Preise.

Der privat versicherte Patient hat je nach Versicherungsvertrag einen An-

spruch auf Erstattung eines mehr oder weniger großen Anteils seiner Kos-

ten –hier kann es vertragliche Grenzen für die Höhe der Erstattung geben,

die ihm von Seiten seiner Versicherung gewährt wird. Das aber hat keine

Bindungswirkung auf die Preisgestaltung der Therapeuten!