§ 10 Schadensersatz 1. Einführung 2 3 Schadensersatz im Schuldrecht AT Leistungsstörungsrecht...

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§ 10 Schadensersatz 1

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§ 10

Schadensersatz

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2 Einführung

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Einführung

Schadensersatz im Schuldrecht AT

Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff.; § 311a Abs.2) Schadensrecht (§§ 249 ff.)

BGH NJW 1998, 302: "Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grds. nach der sog. "Differenzhypothese", also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergebn hätte."

[…] im Schuldrecht BT

Deliktsrecht (§§ 823 ff.) EBV (§§ 989 f.) […]

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Regelungsprogramm

§§ 280 ff., 311a Abs.2 Kardinalvorschriften

§§ 280 Abs.1, 311a Abs.2 Weichenstellungen (Art der Pflichtverletzung)

[…] u.a.: anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit?

V und K schließen eine Kaufvertrag über ein Skateboard (Wert 25,- Euro). Bereits vor Kaufvertragsschluss wurde das Skateboard gestohlen. Das hatte V auch bemerkt. Den Kaufvertrag schloss er trotzdem ab, um wenigstens noch den Kaufpreis (20,- Euro) zu "retten".

§ 280 Abs.1, 3, 283 oder § 311a Abs.2?

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Regelungsprogramm

§§ 280 ff., 311a Abs.2 Weichenstellungen (Anspruchsziel)

Schadensersatz statt oder Schadensersatz neben der Leistung? A und B schließen einen KV über einen (gebrauchten)

Kühlschrank. Der Kühlschrank wird bei einem von A zu vertretenden Unfall während des Transports zu B zerstört.

B könnte einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung haben, der aus der Verletzung der Leistungspflicht resultiert und an die Stelle dieser Leistungspflicht tritt .

Beschädigt A beim Hereintragen des Kühlschranks in das Haus des B dessen Rosenbeet, so kommt ein Schadensersatzanspruch des B neben der Leistung in Betracht. Denn die Leistungspflicht (Lieferung) bleibt bestehen. Es handelt sich lediglich um einen Begleitschaden.

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Schadensersatzansprüche im Überblick

Identifikation der richtigen Anspruchsgrundlage Fadenkreuz aus

Anspruchsziel Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz neben der Leistung

[…] und Art der Pflichtverletzung Beispiel: Nichtleistung wegen anfänglicher oder

Nichtleistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit

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Schadensersatzansprüche im Überblick7

Schadens-ersatz

Schadensersatz statt der Leistung

§ 311a Abs.2wegen

Nichtleistung aufgrund anfängl.

Unmöglichkeit

§ 280 Abs.1, 3 i.V.m.

§ 281 wegen Nicht-

oder Schlechtleistung trotz Möglichkeit

§ 282wegen

Nebenpflichtverletzung und

Unzumutbarkeit der Leistung

§ 283wegen

Nichtleistung aufgrund

nachträglicher Unmöglichkeit

Schadensersatz neben der Leistung

§§ 280 Abs.1, 2, 286

wegen Verzug

§§ 280 Abs.1, 241 Abs.2

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Schadensersatzansprüche im Überblick

Basisschema: Prüfung v. Schadensersatzansprüchen gem. §§ 280 ff. Schuldverhältnis Pflichtverletzung Vertretenmüssen (Kausaler) Schaden

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Nebenpflichtverletzungen

Schadensersatz neben der Leistung

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§§ 280 Abs.1, 241 Abs.2

Vertragliche Schuldverhältnisse

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Vertragliche Schuldverhältnisse

Pflichtverletzung Nebenpflicht i.S.v. § 241 Abs.2: Rücksicht

auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Schutzpflichten Aufklärungs- und Hinweispflichten

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Vertragliche Schuldverhältnisse

Fall Nr.1 [Künstlerpech] R gegen M auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II

I. Schuldverhältnis

II. Schuldhafte Pflichtverletzung

1.[…] des M?

2.[…] des L, für die M gem. §§ 280 Abs.1, 278 haftet? 

a.L als Erfüllungsgehilfe

b.Handeln des L "in Erfüllung" der Verbindlichkeit des M

c. Schuldhafte Pflichtverletzung des L

3.Ergebnis

III. Kausaler Schaden

IV. Ergebnis

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§§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 –"culpa in contrahendo"

Vorvertragliche Schuldverhältnisse

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Vorvertragliche Schuldverhältnisse Fall Nr.2 [Banane]

K gegen I auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2, 241 Abs.2 Vorvertragliches Schuldverhältnis

Hier: §311 Abs.2 Nr.2! Schuldhafte Pflichtverletzung

Hier: §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 278 Kausaler Schaden Ergebnis

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Vorvertragliche Schuldverhältnisse Fall Nr.2 [Banane] – Fallabwandlung

Kein Schadensersatzanspruch K gegen I aus §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2, 241 Abs.2 […] nur sozialer, kein geschäftlicher Kontakt

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Entstehung

Vorvertragliche Schuldverhältnisse

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§ 311 Abs.2 Nr.1

Aufnahme v. Vertragsverhandlungen

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Aufnahme v. Vertragsverhandlungen

Begründung, BT-Drucks.14/6040, S.163 Culpa in contrahendo setzt ein vertragsähnliches

Vertrauens-verhältnis voraus. Das erste und klassische Vertrauensverhältnis dieser Art ist das Rechtsverhältnis der Vertragsverhandlungen (Stoll), das dem Rechtsinstitut seinen Namen gegeben hat und das deshalb auch in Nr.1 angesprochen wird.

Das Schuldverhältnis entsteht durch den Beginn der Vertrags-verhandlungen. Es endet, wenn es zur Beendigung der Verhandlungen kommt oder wenn der Vertrag, über den verhandelt worden ist, zustande kommt. Dann bestehen vertragliche Pflichten. Das durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehende Schuldverhältnis ist – wie bisher – dadurch gekennzeichnet, dass es keine primären Leistungspflichten begründet. Es bestehen lediglich Pflichten zur Rücksicht, Fürsorge und Loyalität.

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§ 311Abs.2 Nr.2.

Anbahnung eines Vertrags

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Anbahnung eines Vertrags

Begründung, BT-Drucks.14/6040, S.163 Der zweite klassische Fall der c.i.c. ist die Anbahnung des

Vertrags. […] Hier bestehen keine Verhandlungen. Vielmehr geht es um Fälle wie den Linoleumrollenfall des RG oder den Salatblattfall des BGH. In diesen Fällen öffnet ein Unternehmer sein Geschäftslokal dem Verkehr, um potenziellen Kunden die Möglichkeit der Kontaktaufnahme und zum Vertragsschluss zu geben. Es geht also um eine potenzielle rechtsgeschäftliche Beziehung. Wenn der eine Teil dem anderen Teil im Hinblick auf eine solche rechtsgeschäftliche Beziehung die Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen ermöglicht, entstehen ähnliche Obhutspflichten wie in der Fallgruppe 1. Rechte und Rechtsgüter sind die in § 823 Abs.1 angesprochenen. Interessen sind insb. die Vermögensinteressen des anderen Teils, aber auch zum Beispiel die Entscheidungsfreiheit.

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§ 311 Abs.2 Nr.3

Ähnliche geschäftliche Kontakte

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Ähnliche geschäftliche Kontakte Begründung, BT-Drucks.14/6040, S.163:

In der Rspr. ist anerkannt, dass Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht nur bei Vertragsverhandlungen oder bei der Anbahnung von Verträgen entstehen, sondern auch bei ähnlichen geschäftlichen Kontakten. Dies sind Kontakte, bei denen z.B. noch kein Vertrag abgebahnt, ein solcher aber vorbereitet werden soll.

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Ähnliche geschäftliche Kontakte Beispiel

V und K haben einen KV über einen Tisch geschlossen. Der Tisch stammt allerdings nicht, wie K glaubte, aus dem 17., sondern auch dem 20. Jh. Als V den Tisch anliefert, hilft ihm Ks Angestellter A beim Einparken. A gibt dabei fahrlässig falsche Handzeichen, so dass V seinen Lieferwagen beschädigt. Als K kurz darauf von seinem Irrtum erfährt, erklärt er die Anfechtung.

Der KV ist nach der Anfechtung des K gem. §§ 142 Abs.1, 119 Abs.2 ex tunc nichtig. Ein wirksames Schuldverhältnis zwischen K und V bestand damit grds. nicht (mehr). Begehrt V Schadensersatz von K wegen des durch die falschen Handzeichen des A verursachten Schadens am Lieferwagens, ist insoweit jedoch wegen § 311 Abs.2 Nr.3 ein Schuldverhältnis gegeben. Die Nebenpflichtverletzung des A kann über § 278 dem K zugerechnet werden, so dass V gegen K ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 Nr.3 zusteht.

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Fallgruppen

Schuldhafte Pflichtverletzungen

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Pflichtverletzungen

Abbruch von Vertragsverhandlungen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten

Beachte BGH, NJW 2010, 858 f.: Danach hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den

Käufer darüber aufzuklären, dass er den Wagen von einem sog. „fliegenden Händler“ erworben hat. Der Käufer darf andernfalls davon ausgehen, dass der Verkäufer den Pkw von dem im Fahrzeugbrief eingetragenen Voreigentümer erworben hat. Der BGH begründet dies mit der erhöhten Gefahr einer Manipulation des Kilometerzählers und einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs durch einen Voreigentümer, der nicht im Fahrzeugbrief eingetragen ist.

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Verschulden

Fall Nr.3 [Probefahrt] F gegen R auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs.1, 311

Abs.2, 241 Abs.2 Vorvertragliches Schuldverhältnis

Hier: §311 II Nr.1Pflichtverletzung

Nichtaufklärung über die Fehlfunktion der BremsenVertretenmüssen

Haftungsprivileg gem. § 524 Abs.1? Hätte R dem F den BMW bereits geschenkt, entfiele

eine Haftung, weil R nur fahrlässig gehandelt hat!Ergebnis

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Verschulden

Fall Nr.3 [Probefahrt] F gegen R auf Schadensersatz

gem. § 823 Abs.1HandlungRechtsgutsverletzungKausalitätVerschulden?

Haftungsprivileg auch im Deliktsrecht!

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28 Kausaler Schaden

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Kausaler Schaden

Beispielsfall V gibt beim Verkauf seines Mietshauses

falsch Auskunft darüber, welche Mieteinnahmen das Haus erzielt. Für K war die Information wesentlich bei seiner Kaufentscheidung. Die Kenntnis der realen Einnahmesituation hätte einen Kauf für K uninteressant gemacht.

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Kausaler Schaden

Beispielsfall Lösungshinweise

K gegen V aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 Nr.1 auf Rückgängigmachung des Vertrags Fehlerhafte Aufklärung als Nebenpflichtverletzung i.S.d.

§ 241 Abs.2 Abschluss des nicht rentablen Vertrags als adäquat

kausal verursachter Schaden. K hätte bei richtiger Aufklärung von einem Kauf

Abstand genommen; dafür gilt nach der Rspr. auch die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens: Es wird vermutet, dass ein Käufer bei Kenntnis aller Fakten sinnvolle Entscheidungen trifft.

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31 Konkurrenzen

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Anfechtung

Fall Nr.4 [Immobilien] Kann sich I von dem Kaufvertrag lösen?

Irrtumsanfechtung (§§142 1,11911)?  Einwand: Kein Irrtum über eine verkehrswesentliche

Eigenschaft der Immobilie, sondern (unbeachtlicher) Motivirrtum mit Blick auf das Finanzierungskonzept.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 142 Abs.1,123 Abs.1)?

Einwand: Keine arglistige Täuschung durch B, weil B fahrlässig (§ 276 Abs.2), nicht aber vorsätzlich gehandelt hat. Keine "Angaben in Blaue hinein", weil B konkrete, wenn auch feh lerhafte Berechnungen angestellt hat.

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Anfechtung Inanspruchnahme des B auf Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung des KV (§§ 280 Abs.1, 311 Abs.2 Nr.1,241 Abs.2) - Naturalrestitution?

1. Vorvertragliches Schuldverhältnis2. PflichtverletzungVerletzung der vorvertraglichen Wahrheitspflicht3. SchadenFinanzielle Belastung durch den Immobilienkaufvertrag4. KausalitätBGH, NJW 2001, 2163, 2165: Nach gefestigter Rspr. des BGH ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis ... unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte.= Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens5. Rechtsfolge(P) Bestimmungen über die Irrtumsanfechtung werden ausgehöhlt?!

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Anfechtung

Inanspruchnahme aus c.i.c. trotz gescheiterter Anfechtung! Begründung

Anfechtungsrecht schützt die Willensfreiheit, c.i.c. das Vermögen

BGH NJW 1999, 302

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§§ 311 Abs.3, 241 Abs.2[…] aufgrund vertragsähnlicher Schuldverhältnisse

Eigenhaftung Dritter

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Eigenhaftung Dritter

Eigenhaftung Dritter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens Erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse

Sachwalterhaftung […] lt. Begründung, BT-Drucks. 14/6040, S.163:

"Es handelt sich um die Haftung von Sachverständigen oder anderer "Auskunftspersonen", die nicht selbst ein Eigeninteresse an einem Abschluss des Vertrags haben, dennoch aber durch ihre Äußerungen entscheidend zum Vertragsabschluss beitragen, weil sich ein Verhand-lungspartner auf ihre Objektivität und Neutralität verlässt. Hierfür hat sich der Begriff Sachwalter eingebürgert."

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Eigenhaftung Dritter

Fall Nr.5 [Kommanditist] LösungDelta gegen die KG auf Schadensersatz aus §§ 280 I,

278, 311 II, 241 III. Vorvertragliches Schuldverhältnis

§311 II Nr. 1II. Pflichtverletzung

BGH, NJW 2001, jffi3, 2164: "Nach gefestigter Rspr. des BGH ... besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln könnten und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind."

III. VertretenmüssenS als Erfüllungsgehilfe (§ 278) der KG

IV. SchadenV. KausalitätVI. Ergebnis

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Eigenhaftung Dritter

Delta gegen S auf Schadensersatz aus § 280 I

I. SchuldverhältnisStillschweigender Beratungsvertrag? Einwand: Fehlender Rechtsbindungswille des S!

II. Ergebnis

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Eigenhaftung Dritter

Delta gegen S auf Schadensersatz aus §§280 I, 311 II I Satz 1, 241 III. Vertragsähnliches Schuldverhältnis

1. Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1037): Ja!2. Wirtschaftliches Eigeninteresse?

BGH, NJW 2002, 208, 212: "[...] ist eine Eigenhaftung des Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss möglich, wenn er selbst an dem Vertragsabschluss wirtschaftlich stark interessiert war und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebte Für ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten des Beklagten ist erforderlich, dass er "gleichsam in eigener Sache" handelte, ... ." Daraus folgt: Provisionsinteresse reicht nicht aus!

II. PflichtverletzungIII. Vertreten müssenIV. SchadenV. KausalitätVI. RechtsfolgeVII. Beachte: Delta ist so zu stellen, wie er stünde, wenn S ihn richtig und vollständig über

die Liquiditätsschwierigkeiten unterrichtet hätte!

Delta gegen S auf Schadensersatz aus §§ 826 oder § 823 II i.V.m. § 326 StGB

Kein Vorsatz!

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40 Prospekthaftung

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Prospekthaftung

Prospekthaftung im Kapitalmarktrecht Börsenrechtliche Prospekthaftung Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung

[…] i.e.S. Haftung aufgrung der Inanspruchnahme typisierten

Vertrauens […] i.w.S.

Haftung aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens

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[…] wegen Verzögerung der LeistungErsatz des

Verzögerungsschadens

Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286

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Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286

Beispiel Kaufvertrag Fensterhersteller F – Restaurantinhaber R. F

soll am 01.12. liefern. Am 01.12. teilt F mit, dass der Lieferungstermin leider nicht eingehalten werden kann.

Reaktionsmöglichkeiten des R, wenn er sein Restaurant nicht wie geplant eröffnen und Schadensersatz geltend machen will

Festhalten an dem Lieferungsanspruch (§ 433 Abs.1) und Inanspruchnahme auf Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 (Ersatz des Verzögerungsschadens) oder

Inanspruchnahme auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1

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Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286

Rechtsgrundlage §§ 280 Abs.2, 286

Voraussetzungen Schuldverhältnis Pflichtverletzung

(Schuldner-)Verzug (§ 286) Vertretenmüssen (§§ 280 Abs.1 Satz 2, 286

Abs.4) Schaden

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Verzug (§ 286)

Nichtleistung trotz Möglichkeit Leistung i.S. von Herbeiführung des

Leistungserfolges – anders nur bei der Schickschuld!

Möglichkeit i.S.v. "kein Fall der Leistungsfreiheit gem. § 275"

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Verzug (§ 286)

Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs Fälligkeit (§ 271 Abs.1) Durchsetzbarkeit, d.h.: keine Einreden

Palandt/Grüneberg, 69. Aufl. 2010, § 286 Rn.10: "Das Bestehen einer … Einrede schließt den Verzug aus, und zwar auch dann, wenn der Schuldner die Einrede (zunächst) nicht erhebt (BGHZ 104, 11). Der Verzug erfordert einen durchsetzbaren Anspruch, der schon durch das Bestehen der Einrede ausgeschlossen ist. Das gilt auch für die Einrede des nichterfüllten Vertrages."

Einreden: §§ 273, 275 Abs.2 + 3, 214, 320

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Verzug (§ 286)

Mahnung Begriff

BGH, NJW 1998, 2132, 2133: "Für eine den Anforderungen des [§ 286] ... entsprechende Mahnung genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift ... jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt, wobei diese Folgen auch durch eine – wie hier – in höflicher Form abgefasste Aufforderung ausgelöst werden."

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Verzug (§ 286)

Mahnung Rechtsnatur

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung BGH NJW 1998, 2132: "Eine Mahnung ist … keine

rechts-geschäftliche Willenserklärung, weil ihre Rechtsfolge – der Verzug – nicht durch den Willen des Mahnenden sondern kraft Gesetzes eintritt."

§§ 106 ff. analog

Zeitpunkt "nach Eintritt der Fälligkeit"

nach std. Rspr. reicht auch eine Mahnung mit Eintritt der Fälligkeit

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Verzug (§ 286)

Entbehrlichkeit der Mahnung § 286 Abs.2 Nr.1 [Der Tag mahnt den Schuldner]

Festlegung des Kalendertags […] unmittelbar […] mittelbar

§ 286 Abs.2 Nr.2 Berechenbarkeit des Kalendertags

Beispiel: Lieferung vier Wochen nach Kaufpreiszahlung

§ 286 Abs.2 Nr.3 Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

§ 286 Abs.2 Nr.4 Besondere Dringlichkeit der Leistung ("Rohrbruch"-Fälle)

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Verzug (§ 286)

Entbehrlichkeit der Mahnung § 286 Abs.3

BGH NJW 2010, 1700: "Eine Entgeltforderung … liegt … vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht … Einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedarf es nicht" Bezugspunkt: Provisionsanspruch des Handelsvertreters (§ 87)

als synallagmatische, [hier in Rede stehender] Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) des Handelsvertreters als eine mit seiner Leistung (§ 86 HGB) bloß "konditionell verknüpfte" Forderung

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Verzug (§ 286)

Vertretenmüssen (§ 286 Abs.4) Begründung, BT-Drucks.12/6040, S.148

"Für den Schadensersatzanspruch steht das Erfordernis des Vertretenmüssens zwar schon in § 280 Abs.1 Satz 2. Trotzdem muss auch § 286 ein entsprechendes Erfordernis enthalten: Dort sind ja auch die Voraussetzungen für die anderen Verzugsfolgen … geregelt."

Schaden

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Verzug (§ 286)

Fall Nr. 6 [Der Pizzaofen] P gegen H auf Schadensersatz wegen Verzögerung

der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Schuldverhältnis Pflichtverletzung (Verzug)

Nichtleistung trotz Möglichkeit Fälligkeit und Durchsetzbarkeit Mahnung

Hier: Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs.2 Nr.1), weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist

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Verzug (§ 286)

Vertretenmüssen §§ 286 Abs.4, 280 Abs.1 Satz 2

Ergebnis

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Verzug (§ 286)

Fall Nr.6 [Pizzaofen] – Fallabwandlung P gegen H auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung

gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Schuldverhältnis Pflichtverletzung (Verzug)

Nichtleistung trotz Möglichkeit Fälligkeit

Hier: §271! Mahnung/Entbehrlichkeit der Mahnung

Hier: Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs.2 Nr.4), weil sich der Schuldner selbst mahnt

Vertretenmüssen (§§ 286 IV, 280 I 2) Ergebnis

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Verzug (§ 286)

Fall Nr.7 [Playstation I] K gegen V auf Schadensersatz neben der Leistung

gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Schuldverhältnis Pflichtverletzung (Verzug)

Nichtleistung trotz Möglichkeit Fälligkeit und Durchsetzbarkeit Mahnung/Entbehrlichkeit

Hier: Entbehrlichkeit gem. § 286 Abs.2 Nr.3 Vertretenmüssen (§§ 286 IV, 280 I 2)

Schaden Kausalität Ergebnis

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56Exkurs: Rechtsfolgen des Verzugs

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Rechtsfolgen des Verzugs

Ersatz des Verzögerungsschadens §§ 249 ff. (Differenzhypothese)

Haftungsverschärfung (Verantwortlichkeit während des Verzugs) § 287 S.1 (Nebenpflichten) § 287 S.2 (Leistungspflichten)

Beispiel: S hat G einen MP-3-Player verkauft, jedoch nicht, wie vereinbart, am 21.04. geliefert. Am 22.04. schlägt bei S der Blitz ein. Der MP-3 Player wird zu Asche.

G kann von S gem. §§ 280 Abs.1, 3 283 Schadensersatz statt der Leistung verlangen – obwohl der MP-3-Player durch Zufall zerstört worden ist.

Verzugszinsen (§§ 288 ff.)

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Rechtsfolgen des Verzugs

Fall Nr.8 [Playstation II] Fortgeschrittene!

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59 Schadensersatz statt der Leistung

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Schadensersatz statt der Leistung Rechtsgrundlage

§ 311a Abs.2 oder § 280 Abs.1, 3 i.V.m. §§ 281 ff.

Interessenlage Inanspruchnahme auf Schadensersatz statt der

Leistung als Eingriff in die Interessen des Schuldners, der nicht mehr leisten können soll!

Konsequenz: Haftung auf Schadensersatz (statt der Leistung) grds. nur, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§§ 280 Abs.1 Satz 2, 276, 278)

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[…] gem. § 311a Abs.2 – Nichtleistung aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit

Schadensersatz statt der Leistung

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Schadensersatz statt der Leistung gem. § 311a Abs.2

Fall Nr.9 [Taschenuhr I] Lösungsvorschlag

Vertragliches Schuldverhältnis Kaufvertrag

Anfängliches Leistungshindernis Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs.1) bereits

bei Kaufvertragsschluss Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des

Leistungshindernisses Nein!

Ergebnis

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Schadensersatz statt der Leistung gem. § 311a Abs.2 - Dogmatik

[…] folgt der Anspruch auf das positive Interesse aus der Nichterfüllung des – nach § 311a Abs.1 wirksamen – Leistungsversprechens und nicht etwa aus der Verletzung der – nach § 275 ausgeschlossenen – Leistungspflicht.

[…] dass sich das Pflichtenprogramm des Schuldners vor Vertragsschluss anders gestaltet als nach Vertragsschluss. Vorher geht es nämlich im Wesentlichen um Informationspflichten, nachher dagegen um Pflichten bzgl. des Leistungsgegenstandes selbst. Demgemäß stellt § 311a Abs. 2 darauf ab, ob der Schuldner die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste. Die Beweislast soll wie in § 280 Abs.1 Satz 2 umgekehrt sein. Das entspricht dem allg. Prinzip, wonach bei Schadensersatzansprüchen aus Schuldver-hältnissen grds. vermutet wird, dass der Schuldner den Grund für die aus seinem Bereich stammende Störung zu vertreten hat.

Daraus folgt, dass es sich bei § 311a Abs. 2 um eine eigene Anspruchsgrundlage und nicht etwa lediglich um einen Unterfall des allgemeinen Pflichtverletzungstatbestandes des § 280 handelt. Das wird mittelbar dadurch bestätigt, dass in § 311a Abs.2 nicht auf § 280 Bezug genommen wird.

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Schadensersatz statt der Leistung gem. § 311a Abs.2

Schadensermittlung Fall Nr.10 [Tausch]

A gegen B auf Schadensersatz gem. § 311a Abs.2

Vertragliches Schuldverhältnis Anfängliche Unmöglichkeit

§ 275 Abs.1 (Subjektive Unmöglichkeit) Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis Schaden

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Schadensersatz statt der Leistung gem. § 311a Abs.2

Schadensermittlung Fall Nr.10 [Tausch]

Schadensermittlung nach Wahl des Gläubigers! Differenzmethode

Wert der ausbleibenden Leistung - Wert der Gegenleistung= X

Surrogationsmethode B gegen A auf Lieferung (§ 433 Abs.1) des

Palandt A gegen B auf Schadensersatz (§ 311a Abs.2) in

Höhe von 110,- Euro

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Schadensersatz statt der ganzen Leistung gem. § 311a Abs.2

Fall Nr.11 [Peugeot] K gegen V auf Schadensersatz statt der

ganzen Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 311a Abs.2 Kaufvertrag Mangel der Kaufsache

Erfüllung des Kaufvertrags – Lieferung eines unfallfreien Peugeot (vgl. § 433 Abs.1 Satz 2!) ist anfänglich unmöglich (§ 275 Abs.1). Der Mangel ist nicht behebar.

[…] anfängliche "qualitative Unmöglichkeit" Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis

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Schadensersatz statt der ganzen Leistung

Fall Nr.11 [Peugeot] K gegen V auf Schadensersatz statt der ganzen

Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 311a Abs.2 Rechtsfolge

Kein Schadensersatz statt der ganzen Leistung, wenn der Mangel unerheblich ist (§§ 311a Abs.2 Satz 3, 281 Abs.1 Satz 3). Hier: Erheblichkeit (+) Begründung, BT-Drucks. 14/6040, S.148: Bei einer

Schlechtleistung des Schuldners wird der [bloße] Schadens-ersatz statt der ausgebliebenen Leistung nur genügen können, wenn es sich um abgrenzbare Mängel handelt, die ohne Schwierigkeiten behoben werden können. Im Übrigen wird das Intzeresse des Gläubigers an der geschuldeten Leistung oft Schadensersatz statt der ganzen Leistung erforderlich machen.

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[…] gem. §§ 280 Abs.1, 3, 282 – Nebenpflichtverletzung

Schadensersatz statt der Leistung

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Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 282

Begründung (BT-Drucks. 14/6040, S.138) Ein Maler führt zwar die von ihm übernommenen Malerarbeiten

ordentlich aus, beschädigt jedoch immer wieder schuldhaft während der einige Zeit in Anspruch nehmenden Arbeiten auf dem Weg in den von ihm zu streichenden Teil der Wohnung die Eingangstür und Einrichtungsgegenstände. Schadensersatz wegen der Sachschäden kann der Gläubiger unmittelbar aus § 280 Abs.1 verlangen. Darüber hinaus kann sich aber auch die Frage stellen, wann das Verhalten des Malers ein solches Ausmaß an-genommen hat, dass dessen Weiterbeschäftigung dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten ist. Daraus ergibt sich das Problem, ob der Gläubiger noch vor Abschluss der Arbeiten einen anderen Maler mit der Beendigung der Arbeiten beauftragen und die hierfür entstandenen Mehrkosten dem ersten unsorgfältigen Maler in Rechnung stellen kann. Diese Frage regelt [u.a.] § 282.

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Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 282

Kriterien bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit Intensität der Pflichtverletzunmg

Insb.: wiederholte Pflichtverletzungen Intensität des Verschuldens

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[…] gem. §§ 280 Abs.1, 3, 283 – Nichtleistung aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit

Schadensersatz statt der Leistung

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Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1,3, 283

Fall Nr.12 [Taschenuhr II] A gegen R auf Schadensersatz statt der

Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 283 Schuldverhältnis Pflichtverletzung

Nichtleistung aufgrund von Unmöglichkeit (§ 275 Abs.1-3)

Beachte: Unmöglichkeit i.S. von § 275 Abs.2 und 3 führt nur dann zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, 3, 283, wenn sich der Schuldner auf die entsprechende Einrede beruft.

Vertetenmüssen Schaden

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[…] gem. §§ 280 Abs.1, 3, 281 – Nicht- oder Schlechtleistung

Schadensersatz statt der Leistung

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Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1

E gegen L auf Schadensersatz in Höhe von 720,- Euro gem. §§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1 Schuldverhältnis

Kaufvertrag Pflichtverletzung

Nichtleistung

Erfolglose Fristsetzung Vertretenmüssen Schaden

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75 Pflichtverletzung

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Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1

Pflichtverletzung […] regelt § 281 Abs.1 Satz 1 den

Schadensersatz statt der Leistung … in den praktisch häufigsten Leistungsstörungen, die darin bestehen, dass die Leistung sich verzögert ("nicht erbracht") oder dass sie schlecht erbracht wird ("nicht wie geschuldet erbringt"). Nichtleistung Schlechtleistung

Schuldrecht BT (insb.: §§ 434 f.)

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77 Erfolglose Fristsetzung

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78

Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1

Erfolglose Fristsetzung Frist zur Leistung

[…] in Fällen, in denen der Schuldner noch gar nicht geleistet hat

Frist zur Nacherfüllung (Nachfrist) […] in Fällen, in denen der Schuldner nicht wie

geschuldet geleistet hat

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Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1

Erfolglose Fristsetzung […] rechtsgeschäftsähnliche Handlung

BGH, NJW 2010, 2200: Maßgeblich ist, dass der Schuldner durch die Leistungs-aufforderung mit Fristsetzung noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages angehalten und ihm klargemacht wird, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt werde. Er soll sich entscheiden können, ob er die Folgen mangelnder Erfüllung auf sich nehmen oder durch Tätigwerden innerhalb der Frist von sich abwenden will. Richtig ist allerdings, dass eine Leistungsaufforderung diesen Zweck nicht erfüllen kann und ins Leere geht, wenn der Unternehmer die Leistung nach seiner Auffassung vollständig erbracht hat und durch die erhobene Rüge nicht erkennen kann, warum der Besteller sie nicht als vertragsgemäß akzeptiert … . Daraus kann aber … nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung schon dann unwirksam ist, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführt. Das überspannt die Anforderung an die Leistungsaufforderung … . Es reicht vielmehr, wenn er in diesem Fall die fehlende Funktionalität beanstandet.

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Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1

Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281Abs.2) Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung BGHZ 104, 6, 13: "An die tatsächlichen Voraussetzungen

für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen ... und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung ... umstimmen ließe."

Besondere Umstände (Interessenabwägung) Beispiel: V hat K den Mangel der Kaufsache arglistig

verschwiegen. In diesem Fall kann K gem. §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1, 3, 283 Abs.1 Satz 1 Schadensersatz verlangen – ohne dass er V noch erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzten müsste!

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81 Vertretenmüssen

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Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1

Vertretenmüssen Beispielsfall: K kauft im Möbelhaus des V

einen Tisch, der am 01.04. geliefert werden soll. Auf dem Weg zu K wird der Lieferwagen des V unverschuldet in einen Unfall verwickelt, sodass die Lieferung ausbleibt. K setzt V daraufhin eine angemessene Frist für die Lieferung. V liefert innerhalb dieser Frist nicht, weil er gerade keine Lust hat.

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[…] der Inanspruchnahme auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 281

Rechtsfolgen

Page 84: § 10 Schadensersatz 1. Einführung 2 3 Schadensersatz im Schuldrecht AT Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff.; § 311a Abs.2) Schadensrecht (§§ 249 ff.) BGH.

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Rechtsfolgen

Beachte § 281 Abs.4 "Der Anspruch auf die Leistung ist

ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat."