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§ 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers } Schwerpunkt: Bauleistungen } Neue Herausforderungen und Regeln für Unternehmer und den Berufsstand } Quo Vadis Klare Regeln ade? 5. Mai 2014 Steuerberater Reinhard Dylla | Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Hans-Joachim Kraatz

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§ 13b UStGSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

} Schwerpunkt: Bauleistungen} Neue Herausforderungen und Regeln für Unternehmer

und den Berufsstand} Quo Vadis – Klare Regeln ade?

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1.4.2004

2009 -2011

Einführung § 13b UStG

Mehrere BMF-Schreiben:

Erweiterung § 13b UStG

auf Bauträger für Umsätze ab 1.1.2010

22.8.2013

BFH-UrteilBauträger

27.11.2013

Pressemitteilung BFHVeröffentlichung des Urteils

5.2.2014

BMF-Schreiben

14.2.2014

Veröffentlichung BFH-Urteil und BMF-Schreiben im BStBl

ab 15.2.2014

In allen offenen Fällen anzuwenden

13.12.2012

EuGH-Urteil

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} Waren sich die Vertragspartner nicht sicher, ob die Voraussetzungen für §13b UStG vorliegen, konnten Sie sich im beiderseitigen Einverständnis auf die Anwendung des § 13b UStG einigen.

Vergangenheit

} Gemäß BFH-Urteil, liegt die Entscheidung über die Anwendung des § 13b UStG nicht im Bereich der Vertragsparteien.

Gegenwart

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} Empfänger der Bauleistung musste „nachhaltig“ Bauleistungen erbringen, damit § 13b UStG angewendet werden durfte.

Vergangenheit

} Auf die 10 %-Grenze kommt es nicht mehr an.} Jetzt entscheidet nur noch, ob der Leistungsempfänger die bezogene

Bauleistung wiederrum für Bauleistungen verwendet („Leistungskette“).

Gegenwart

} § 13b UStG nun auch für Unternehmen, die durch die10%-Grenze bisher verschont wurden.

Folgen

10 %5. Mai 2014 | 4

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} Praxisfall 1

BauunternehmerHäuslebauer

auf eigenem Boden

Bauleistung 1 Bauleistung 2

Bauträger bzw.Generalunternehmer

Vergangenheit Gegenwart

} Bauunternehmer stellte 13b-Rechnung, da Bauleistender an Bauleistenden

} Bauträger führte USt ab und hat VoSt-Anspruch

} Bauunternehmer muss erst sicher-stellen, dass Leistungsempfänger die empfangene Bauleistung (1) wiederrum für eine Bauleistung (2) verwendet

} Bauunternehmer stellt 13b-Rechnung, da Bauleistender an Bauleistenden

} Bauträger führt 13b USt ab und hat VoSt-Anspruch

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} Praxisfall 2

Bauunternehmer Bauträger Erwerber vonGrund und Gebäude

Bauleistung stfr. Verkauf

Vergangenheit Handlungsempfehlung

} Bauunternehmer stellte 13b-Rechnung, da Bauleistender an Bauleistenden (lt. BMF)

} Bauträger führte USt ab und hat kein VoSt-Anspruch

} Bauträger stellt Antrag auf Rückerstattung der 13b-Umsatzsteuer in allen offenen Fällen à hoher Gewinn für Bauträger

} Bauunternehmer beruft sich auf Vertrauensschutz für seine 13b-Rechnung

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} Praxisfall 2

Bauunternehmer Bauträger Erwerber vonGrund und Gebäude

Bauleistung stfr. Verkauf

Gegenwart

} Keine Bauleistung durch den Bauträger, sondern Lieferung bebautes Grundstück

} Bauunternehmer stellt Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer – kein 13b-Fall mehr

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} Praxisfall 3a

Bauunternehmer Malermeister

Bauleistungam Privathaus

Vergangenheit Gegenwart

} Bauunternehmer stellte 13b-Rechnung, da Bauleistender an Bauleistenden

} Malermeister führte USt ab und hatte keinen VoSt-Anspruch

} Malermeister verwendet Leistung nicht wiederrum für Bauleistung

} Bauunternehmer stellt Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer

} Malermeister hat keinen VoSt-Anspruch

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Malermeister kann sich auch die 13b-USt wiederholen!

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} Praxisfall 3b

Bauunternehmer Malermeister

Bauleistungam betr. Haus

Vergangenheit Gegenwart

} Bauunternehmer stellte 13b-Rechnung, da Bauleistender an Bauleistenden

} Malermeister führte USt ab und hatte VoSt-Anspruch

} Malermeister verwendet Leistung nicht wiederrum für Bauleistung

} Bauunternehmer stellt Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer

} Malermeister hat VoSt-Anspruch

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} Bauträger können bei Abschlagsrechnungen bis 27.11.2013 (?) die Umsatzsteuer nach § 13b UStG zurückfordern.

Gegenwart

} Muss anstatt des 27.11.2013 (Tag der Presse-mitteilung) auf den 22.8.2013 (BFH-Urteil) abgestellt werden?

Frage

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} Abschlagsrechnung unter Anwendung § 13b UStG bis 14.2.2014 gestellt} Voraussetzungen für §13 b UStG liegen nach 14.2.2014 nicht mehr vor

Sachverhalt

} Wie ist mit der Schlussrechnung und eventuell auch mit den Abschlagsrechnungen zu verfahren?} Stornierung der Abschlagsrechnungen?

} Muss jetzt auf die komplette Leistung USt berechnet werden?

} Oder nur auf den offenen Teilbetrag? Oder? Oder? Oder?

} Gibt es evtl. eine Übergangsregel (z. B. für Schlussrechnung darf nochmal § 13b UStG angewendet werden)?

} Alles noch nicht geklärt!

Frage

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} Prüfen, ob die Voraussetzungen zur Nicht-Anwendung des §13b UStG nach BFH-Urteil vorliegen (Bauträger und Privatbereich) und Änderung der noch offenen Umsatzsteuer-Jahreserklärungen und –Voranmeldung-en 2013 für Leistungen bis zum 27.11.2013.

} Derzeit wird der Vertrauensschutz für den leistenden Unternehmer nach § 176 AO auf Bundesebene durchdie Finanzverwaltung erörtert.

} Berufsstand sagt: Vertrauensschutz gilt

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} Nachweise erbringen, dass der Auftraggeber die empfangenen Bauleistungen wiederrum für Bauleistungen verwendet“:} im Vertrag klären mittels Formulierung (Vorschlag): „Der Leistungsempfänger bestätigt, die bezogenen Bauleistungen zur Erbringung einer derartigen Leistung an Dritte zu verwenden.“

} Fragebogen an den Leistungsempfänger senden

} Eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG gilt nur noch als Indiz für eine Bautätigkeit des Auftraggebers.

} Wegfall „Gutglaubensregel“} Wegfall 10%-Nachhaltigkeitsgrenze

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} Entscheidend ist auch hier die Verwendung der Leistung als Ausgangsreinigungsleistung beim Leistungsempfänger.

} Kein § 13b UStG bei Verwendung z.B. im nichtunter-nehmerischen Bereich.

} Durch Wegfall der 10 %-Grenze können nun auch Reinigungsleistungen in geringem Umfang von § 13b UStG betroffen sein.

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