§ 39 a Abs. 2 S. 4 EStG
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§ 39 a Abs. 2 S. 4 EStG§ 39 a Abs. 2 S. 4 EStG
Gilt nur für Freibeträge nach § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 EStGAntragsgrenze:
Summe dieser Aufwendungen < 600 € → Antrag für § 39a (1) Nr. 1-3 und 8 EStG unzulässig
Aufwendungen im Sinne des
§ 9 , soweit > WK-PB Werbungskosten§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9 EStG Sonderausgaben (Unterhaltsleistungen,
wiederkehrende Versorgungsleistungen, Leistungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Aufw. Berufsausbildung und 30 % der Schulkosten)
§ 10b EStG Spenden§ 33 EStG
+ die abziehbaren Beträge nach den
§ 24 b EStG
§ 33a EStG
§ 33b Absatz 6 EStG
Außergewöhnliche Belastungen allgem. Art
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Außergewöhnliche Belastungen in bes. Fällen
Pflegepauschbetrag
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bei Ehegatten
§ 39 a Abs. 3 EStG§ 39 a Abs. 3 EStG
Summe § 39a Abs. 1 Nr. 2-5 und 8 EStG der Ehegatten (gemeinsam ermitteln)Beachten: Sonderausgaben-Pauschbetrag ist zu verdoppeln (§ 39a Abs. 3 S. 1 EStG)
EhemannWerbungskosten (§ 39a Abs. 1 Nr 1 EStG)
./. Werbungskosten-Pauschbetrag
Antragsgrenze bei Ehegatten: Der Betrag von 600 € wird nicht verdoppelt.
Abs. 1
Nr. 1
S. 1
EhefrauWerbungskosten (§ 39a Abs. 1 Nr 1 EStG)
./. Werbungskosten-Pauschbetrag
Eintragung in ELSTAM:
Wahlrecht, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden: Jeweils zur Hälfte (Grundsatz) Antrag auf andere Aufteilung
S. 4 Für die Anwendung § 39a Abs. 3 EStG müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (Zusammenveranlagung) erfüllt sein
S. 3
S. 2