§ 8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft - Umwandlung

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§8 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft - Umwandlung Übersicht A. Auflösung B. Nichtigkeit C. Umwandlung

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A. Auflösung

I. Auflösungsgründe und Verfahren1. §§ 60 ff. GmbHG: • Auflösungsgründe: Zeitablauf, Beschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder

dessen Ablehnung mangels Masse, Gerichtsurteil, Entscheidung der Verwaltungsbehörde, Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach FGG• Anmeldung und Eintragung in Handelsregister• Liquidation, in der Regel durch Geschäftsführer (Sonderregeln bei Insolvenz)• Vermögensverteilung nach Sperrjahr (Vorrang der Gläubiger)• Löschung nach Ende der Liquidation• eventuell Nachtragsliquidation2. §§ 262 ff.,396 ff. AktG: grundsätzlich wie bei GmbH

§ 274 AktG regelt ausdrücklich eventuelle Fortsetzung der AG

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A. Auflösung

II. Sonderregelung des InsolvenzrechtsInsolvenzordnung enthält Sonderregelung für die Abwicklung

1. Insolvenzgründe und AntragstellungInsO §§ 15, 15 a I, 17 – 19: (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder ÜberschuldungAntragsberechtigt sind Gläubiger und Mitglieder des Vertretungsorgans, bei Führungslosigkeit auch Mitglieder des Aufsichtsrats

Mitglieder des Vertretungsorgans haben Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung, spätestens binnen 3 Wochen, bei Führungslosigkeit und Kenntnis der Insolvenzreife auch Gesellschafter und Mitglieder des Aufsichtsrats.

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A. Auflösung

II. Sonderregelung des InsolvenzrechtsInsolvenzordnung enthält Sonderregelung für die Abwicklung

2. Besonderheit der ÜberschuldungsbilanzAusgangspunkt: mehr Verbindlichkeiten als Aktivvermögen auf der Basis von Liquidationswerten (rechnerische Überschuldung); Kapitalziffer insoweit irrelevant!positive Fortführungsprognose schließt aber bis 2013 Überschuldung aus § 19 II InsO!

Beispiel: weit fortgeschrittenes Projekt durch Subventionszusagen abgesichert; BGHZ 119,201 – Dornier Schutz der Gesellschaft auf Kosten der Gläubiger!

dabei sind Gesellschafterdarlehen nicht als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (§ 19 II 2 InsO). Vgl. zur Problematik Saenger Rn. 804 im Hinblick auf §§ 30, 64 GmbHG.

Ab 2014 führt positive Fortführungsprognose nur noch zur Bewertung der Aktiva als Fortsetzungswerte (nicht: Zerschlagungswerte)

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A. Auflösung

II. Sonderregelung des InsolvenzrechtsInsolvenzordnung enthält Sonderregelung für die Abwicklung

3. Haftung im Vorfeld der Insolvenz; für Insolvenzverschleppung und unerlaubte Zahlungen (Windbichler § 24 Rn. 9 ff.):• Hinweispflichten §§ 49 III, 84 I Nr. 1 GmbHG, 92 AktG• Bei unterlassenem Insolvenzantrag §§ 43 II (Schaden der GmbH?), 64 GmbHG Haftung gegenüber der GmbH• §§ 15 a InsO, 823 II, 826 BGB gegenüber Gläubigern (bei Altgläubiger Quotenschaden, bei Neugläubiger Vertrauensschaden).

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A. Auflösung

II. Sonderregelung des InsolvenzrechtsInsolvenzordnung enthält Sonderregelung für die Abwicklung

4. Verfahren nach InsO

•Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den Verwaltungs- und Verfügungsrecht zur vorläufigen Sicherung übergeht § 22 InsO•eventuell Abweisung des Antrags mangels Masse §26 InsO•sonst Eröffnungsbeschluss und Bestellung eines Insolvenzverwalters, eventuell Eigenverwaltung §§ 27, 270 InsO•Insolvenzgericht informiert Registergericht

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A. Auflösung

II. Sonderregelung des InsolvenzrechtsInsolvenzordnung enthält Sonderregelung für die Abwicklung

5. Insolvenzverwalter macht Rechte der Gesellschaft geltend§ 80 I InsO; wichtig (Klausureinstieg!!) insoweit insbesondere:• Ansprüche gegen Gesellschafter oder Organpersonen wegen

Gründungshaftung, Einforderung von Kapital, Differenzhaftung, Vorbelastungshaftung

• Ansprüche gegen Organpersonen wegen Pflichtverletzung• Ansprüche gegen Gesellschafter wegen unerlaubter Rückzahlung

von Kapital, insbesondere wegen verdeckter Gewinnausschüttung

• Ansprüche gegen Gesellschafter wegen Existenzvernichtungshaftung

• Anfechtung und Rückforderung von im letzten Jahr zurückgezahlten Gesellschafterdarlehen (s.o.)

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B. Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft

GmbH:§§ 75 ff. GmbHG, 246-248 AktGbei groben Mängeln des Gesellschaftsvertrages Anfechtungsklagebei Erfolg Abwicklung

AG §§ 275 ff., 246 ff. AktG.

Grundgedanke der „fehlerhaften Gesellschaft“

Stand 20. 12. 2011

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C. Umwandlung

I. Zweck und Arten der Umwandlung 1. Zweck a. Anpassung der Rechtsform des U-Trägers durch Formwandel: Börse? Steuergesetze? Zahl der Gesellschafter, Haftung, Drittorganschaft, Nachfolgeregel ist KG besser als GmbH & Co.?b. Veränderung von Unternehmensstrukturen

rechtliche Zusammenfassung (≠ Konzern = wirtschaftliche Einheit)rechtliche Trennung (u. U. bleibt Konzern übrig)Erwerb und Veräußerung von Unternehmensteilen bzw. Unternehmen

Vorteil der Vereinfachung gegenüber Durchführung über Kauf bzw. Einbringung qua Kapitalerhöhung

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C. Umwandlung

I. Zweck und Arten der Umwandlung 2. Formwechsel des U-Trägers

BGBG ↔ OHG, KG BGB §§ 705, HGB §§ 105, 161

AG ↔ GmbH, OHG etc.UmwG §§ 190 ff.

e. G. ↔ AG

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C. Umwandlung

I. Zweck und Arten der Umwandlung

3. Verschmelzung als Grundtatbestand für die Veränderung der Unternehmensstruktur §§ 2 ff.

Beispiel: Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG im Jahre 2010 (vgl. IDS Scheer und Wikipedia)

Besonderheiten: - Universalsukzession- Erwerb von Anteilen als Gegenleistung durch Anteilseigner - Erlöschen der übertragenden Rechtsträger

Varianten:Verschmelzung durch Aufnahme §§ 4 ff.

Verschmelzung durch Neugründung §§36 ff.

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C. Umwandlung

I. Zweck und Arten der Umwandlung 4. Gesamtüberblick über die Regelungen zur Übertragung von Unternehmen und Unternehmensteilen a. Universalsukzession gegen Erwerb von Anteilen

aa. Verschmelzung UmwG §§ 2 ff.

bb. Spaltung UmwG §§ 123 ff. b. Universalsukzession bei sonstiger Gegenleistung

(nur begrenzt möglich) §§ 174 ff.c. Einzelrechtsnachfolge (umfassend möglich) u. a. AktG § 179 a

aa. gegen Erwerb von Anteilen (Sachgründung, Sachkapitalerhöhung)bb. bei sonstiger Gegenleistung (Kaufpreis)

(d. Erwerb nach dem Prinzip der Anwachsung → Wiedemann/Frey Nr. 492)

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C. Umwandlung

II. Überblick über UmwG von 1994 1. umfassende Regelung

•vielfältiger (über 119!) Unternehmensträger Kombinationen bereits für das Inland;daneben grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 122 a-l UmwG)(insoweit Umsetzung der RL 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 10. 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus

verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl Nr. L 310 v. 25. 11. 2005, S. 1

•zwingendes Recht UmwG § 1 III

•ergänzt durch Umwandlungssteuergesetz (stille Reserven!)

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C. Umwandlung

2. Verschmelzung und Spaltung nach § 1UmwG

a. Verschmelzung: s.o.

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C. Umwandlung

2. Verschmelzung und Spaltung nach § 1UmwG

b. Spaltung §§ 123 ff. → Spaltungsfähige Rechtsträger § 124 Besonderheiten wie oben Varianten: Aufspaltung § 123 I durch Aufnahme

durch NeugründungAbspaltung § 123 II zur Aufnahme

zur Neugründungc. Ausgliederung, insbesondere beim Einzelkaufmann §§ 152 ff.

d. Vermögensübertragung mit Gesamtrechtsnachfolge (ohne Anteile als Gegenleistung) §§ 174 ff. - nur beschränkt möglich

(e. Formwechsel §§ 190 ff.)

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C. Umwandlung

III. Ablauf der Verschmelzung durch Aufnahme §§ 4 - 35

1. Verschmelzungsvertrag §§ 4 – 7durch Vertretungsorganmit bestimmten Inhalt: - Verschmelzungstatbestand

- Umtauschverhältnis, z.B: für eine Aktie Übertragerin 0,7 Aktien der Übernehmerin sowie… €

- Einzelheiten der Anteilsübertragung- Stichtag (intern)- Folgen für Arbeitnehmer

soweit Übernehmerin alle Anteile an der Übertragerin hat (Mutter), keine Regelung über Umtausch (Übernehmerin erhielte sonst eigene Anteile)

notariell beurkundet.2. Verschmelzungsbericht

durch Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger § 8 3. ggf. Verschmelzungsprüfung durch externe Prüfer §§ 9 – 12

→ Tochter auf Mutterallgemein zwingend nur bei bestimmten Rechtsträgern, insbes. AG (vgl. §§ 44, 48, 60, 81)

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C. Umwandlung

III. Ablauf der Verschmelzung durch Aufnahme §§ 4 - 35

4. Verschmelzungsbeschlüsse §§ 13 – 15Anfechtung nur binnen eines Monats und nicht wegen Umtauschverhältnis § 14stattdessen Anspruch auf bare Zuzahlungen § 15 → SpruchverfahrensG

5. Anmeldung der Verschmelzung § 16

durch alle beteiligten Unternehmen zum Register unter Beifügung entsprechender Unterlagen, u. a. bei Übertragerin Schlussbilanz § 17 II

6. Eintragungen im Register und Bekanntmachung §§ 19, 20

zunächst bei Übertragerin(nen)dann bei Übernehmerin – konstitutiv! dann bei Übertragerin (deklaratorisch)

7. Wirkung der Eintragung bei Übernahme

§ 20 Vermögensübergang kraft Universalsukzession Übertragerin(nen) erlischt/erlöschen Anteilsinhaber der Übertragerin werden Anteilsinhaber der Übernehmerin

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C. Umwandlung

IV. Grenzüberschreitende Verschmelzung UmwG §§ 122 a ff. Zulässig nur für Kapitalgesellschaften

Verfahren wie bei nicht grenzüberschreitender Verschmelzung; für Mitbestimmung gibt es besonderes Gesetz von 2006 (BGBl. I. S. 3332) Regelung ähnlich wie bei SE