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§§ §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg BNatSchG BArtSchV FFH-Richtlinie Vogelschutz-Richtlinie

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§§ §§

Abbildung 1

Artenschutz in der Eingriffsregelung

– rechtliche Grundlagen –

Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung"

am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg

BNatSchGBArtSchVFFH-Richtlinie

Vogelschutz-Richtlinie

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Abbildung 2

Gliederung

Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke

Kategorien geschützter Arten

EG-Artenschutzverordnung

FFH-Richtlinie

Vogelschutzrichtlinie

Bundesartenschutzverordnung

Rechtliche Grundlagen: artenschutzrechtliche Verbote, Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten

Artenschutzrechtliche Regelungen des BNatSchG

Artenschutzrechtliche Regelungen der FFH-Richtlinie

Artenschutzrechtliche Regelungen der Vogelschutzrichtlinie

Kompatibilität der bundes- und europarechtlichen Regelungen

Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in der Eingriffsregelung

aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)

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Abbildung 3

Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke

Washingtoner Arten-schutzübereinkommen

(1973/1975)

EG-Artenschutz-VO(1973)

Ramsar-Konvention(1971/1976)

Berner Konvention(1979/1984)

Bonner Konvention(1979/1984)

Eurobats(1991/1993)

Bundesartenschutz-verordnung

(1989)

Vogelschutz-RL(1979)

FFH-RL(1992)

Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG)

Biodiversitätskonvention(1992/1993)

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Abbildung 4

Kategorien besonders geschützter und streng geschützter Arten

Definition in § 10 Abs. 2 BNatSchG:

10. besonders geschützte Arten

a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom

9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch

Überwachung des Handels [EG-Artenschutzverordnung] ... aufgeführt sind,

b) nicht unter Buchstabe a fallende

aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie]

aufgeführt sind,

bb) "europäische Vogelarten" [in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des

Artikels 1 der Vogelschutzrichtlinie],

c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 [Anlage 1 Spalte 2

Bundesartenschutzverordnung] aufgeführt sind,

11. streng geschützte Arten

besonders geschützte Arten, die

a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 [EG-Artenschutzverordnung] ,

b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie],

c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 [Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung]

aufgeführt sind,

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Abbildung 5

Kategorien besonders geschützte und streng geschützte Arten

Anhang BEG-Artenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-

verordnung

Europäische Vogelarten

besonders geschützte Arten

Anhang AEG-Artenschutz-

verordnung

Anhang IVFFH-Richtlinie

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allgemeiner Artenschutz

alle wild lebenden Tiere und Pflanzen

zentrale

Schutzvor-schrift:

§41 BNatSchG

Abbildung 6

Kategorien besonders geschützte und streng geschützte Arten

Anhang BEG-Artenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-

verordnung

Europäische Vogelarten

besonders geschützte Arten

Anhang AEG-Artenschutz-

verordnung

Anhang IVFFH-Richtlinie

Anhang AEG-Artenschutz-

verordnung

Anhang IVFFH-Richtlinie

streng geschützte Arten

Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-

verordnung

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Abbildung 7

Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung

Anhang BEG-Artenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-

verordnung

Europäische Vogelarten

besonders geschützte Arten

Anhang AEG-Artenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-

verordnung

Anhang IVFFH-Richtlinie

streng geschützte Arten

Anhang BEG-Artenschutz-

verordnung

Anhang AEG-Artenschutz-

verordnung

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Abbildung 8

Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung

Arten des Anhangs A (streng geschützte Arten)

nach Art. 3 Abs. 1 EG-ArtSchVO:

a) Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (= von

der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden

oder werden können)

b) im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragte Arten, die vom

Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das

Überleben der Art gefährden würde

c) alle Arten einer Gattung bzw. alle Unterarten einer Art, deren Taxa

größtenteils unter b) fallen, wenn ihre Aufnahme in den Anhang für den

wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist. Überwiegend nicht einheimische Arten, aber auch einige zum Teil

häufige und weit verbreitete Arten der heimischen Fauna

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Beispiele für einheimische Arten des Anhangs A (streng geschützte Arten):

Säugetiere Wolf, BraunbärFischotterWildkatze, Eurasischer Luchs

Vögel SchwarzstorchKnäkenteFischadler, Seeadler, Habicht, SperberMäusebussard, WespenbussardRohrweihe, Kornweihe, WiesenweiheSchwarzmilan, RotmilanWanderfalke, Baumfalke, TurmfalkeKranichTurteltaubeSchleiereule, Waldohreule, Waldkauz,Steinkauz, Uhu, Sperlingskauz, ...

Gefäßpflanzen FrauenschuhSumpf-Glanzkraut

Abbildung 9

Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung

alle heimischen Greifvögel

alle heimischen Eulen und Käuze

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Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:

Abbildung 10

Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung

Mäusebussard

Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands

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Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:

Abbildung 11

Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung

TurmfalkeQuelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands

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Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:

Abbildung 12

Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung

WaldkauzQuelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands

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Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:

Abbildung 13

Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung

Turteltaube

Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands

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Abbildung 14

Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung

Arten des Anhangs B (besonders geschützte Arten)

nach Art. 3 Abs. 2 EG-ArtSchVO:

a) Arten des Anhangs II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

(= potenziell von der Ausrottung bedrohte Arten, sofern der Handel mit ihnen

keiner strengen Regelung unterworfen wird)

b) Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens , zu

denen ein Vorbehalt angemeldet wurde

c) sonstige international in Mengen gehandelte Arten, die durch den Handel

gefährdet werden können

d) Arten, die anderen Arten der Anhänge A oder B ähnlich sind

e) Arten, deren Einbringung in die Natur zu einer Gefährdung der

einheimischen Flora und Fauna führt

nur wenige einheimische Arten enthalten

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Abbildung 15

Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung

Beispiele für besonders geschützte einheimische Arten des Anhangs B

Blutegel

Schneeglöckchen

Orchideengewächse

Frühlings-Adonisröschen

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Abbildung 16

Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie

Anhang BEG-Artenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-

verordnung

Europäische Vogelarten

besonders geschützte Arten

Anhang AEG-Artenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-

verordnung

Anhang IVFFH-Richtlinie

streng geschützte Arten

Anhang IVFFH-Richtlinie

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Abbildung 17

Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie

Gruppe Anzahl Arten

Beispiele

Farn- und Blütenpflanzen

28 alle Anhang II-Arten, außerdem: Liegendes Büchsenkraut, Sommer-Drehwurz

Säugetiere 43 fast alle Anhang II-Arten, außerdem: alle heimischen Fledermäuse, Feldhamster, Wildkatze, Haselmaus, ...

Amphibien 13 alle Anhang II-Arten, außerdem: Geburtshelferkröte, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Moorfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Apensalamander

Reptilien 9 Zauneidechse, Schlingnatter, Smaragdeidechse

Fische 3 Stör, Nordseeschnäpel, Donau-Kaulbarsch

Käfer 9 Breitrand, Eremit

Libellen 7 Grüne Mosaikjungfer, Zierliche Moosjungfer, Grüne Keiljungfer

Schmetterlinge 17 Nachtkerzenschwärmer, Quendel-Ameisenbläuling, Großer Feuerfalter, Apollofalter

Weichtiere 3 Zierliche Tellerschnecke, Gebänderte Kahnschnecke, Gemeine Flussmuschel

Übersicht

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Abbildung 18

Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie

Übersicht

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Abbildung 19

Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie

Beispiele verbreiteter Arten

Zauneidechse

Haselmaus

Kreuzkröte

Zwergfledermaus

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Abbildung 20

Europäische Vogelarten

Anhang BEG-Artenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-

verordnung

Europäische Vogelarten

besonders geschützte Arten

Anhang AEG-Artenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-

verordnung

Anhang IVFFH-Richtlinie

streng geschützte Arten

Europäische Vogelarten

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Abbildung 21

Europäische Vogelarten

Artikel 1 Vogelschutz-Richtlinie:

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Grönland.

Definition gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG

europäische Vogelarten:in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,

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Abbildung 22

Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung

Anhang BEG-Artenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-

verordnung

Europäische Vogelarten

besonders geschützte Arten

Anhang AEG-Artenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-

verordnung

Anhang IVFFH-Richtlinie

streng geschützte Arten

Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-

verordnung

Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-

verordnung

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Abbildung 23

Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung

Besonders geschützte Arten gemäß § 52 Abs. 1 BNatSchG:

"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b verwechselt werden können."

Arten, die nicht schon gemäß EG-ArtSchVO, FFH-RL oder als europäische Vogelarten besonders geschützt sind, soweit sie

einheimisch und in ihrem Bestand gefährdet sind,

mit einheimischen, bestandsgefährdeten Arten verwechselt werden können

mit FFH-Arten oder europäischen Vogelarten verwechselt werden können

Welche Arten sind in der BArtSchV enthalten?

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Abbildung 24

Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung

Streng geschützte Arten gemäß § 52 Abs. 2 BNatSchG:

"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschützte

a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,

b) europäische Vogelarten,

2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1

unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind."

Welche Arten sind in der BArtSchV enthalten?

Einheimische Arten, die gemäß EG-ArtSchVO, als europäische Vogelarten oder gemäß BArtSchV besonders geschützt sind, soweit sie

im Inland vom Aussterben bedroht sind.

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Abbildung 25

Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung

Säugetiere:

Alle heimischen Arten sind besonders geschützt, mit Ausnahme von

einigen land- und forstwirtschaftlichen Schädlingen (z.B. Feldmaus, Schermaus)

einigen Neozoen (z.B. Nutria, Marderhund, Waschbär)

einigen Arten, die als Krankheitsüberträger fungieren können (Wanderratte, Hausratte)

nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegenden Arten (z.B. Reh, Feldhase, Fuchs, Luchs, Steinmarder)

Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

besonders geschützten Arten gemäß EG-ArtSchVO

Beispiele für besonders geschützte Arten: Spitzmäuse, Gartenschläfer, Siebenschläfer, Igel, Sumpfmaus, Maulwurf

einzige streng geschützte Säugetierart gemäß BArtSchV: Bayerische Kleinwühlmaus

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Abbildung 26

Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung

Gartenspitzmaus Gartenschläfer

Maulwurf Igel

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Abbildung 27

Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung

Vögel:

Alle heimischen Arten sind als "europäische Vogelarten" nach Art. 1 VRL in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) besonders geschützt und daher nicht in Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV enthalten

zahlreiche streng geschützte Vogelarten, z.B.:

Flussuferläufer, Wachtelkönig, KiebitzWeißstorchMittelspecht, Grauspecht, Grünspecht, SchwarzspechtGrauammer, OrtolanRaubwürgerZwergschnäpperDrosselrohrsängerHaubenlerche, HeidelercheWendehalsUferschwalbeSperbergrasmückeBirkhuhn, Auerhuhn

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Abbildung 28

Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung

Vögel:

Alle heimischen Arten sind als "europäische Vogelarten" nach Art. 1 VRL in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) besonders geschützt und daher nicht in Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV enthalten

zahlreiche streng geschützte Vogelarten, z.B.:

Flussuferläufer, Wachtelkönig, KiebitzWeißstorchMittelspecht, Grauspecht, Grünspecht, SchwarzspechtGrauammer, OrtolanRaubwürgerZwergschnäpperDrosselrohrsängerHaubenlerche, HeidelercheWendehalsUferschwalbeSperbergrasmückeBirkhuhn, Auerhuhn

fast alle Vogelarten desAnhangs I derEG-Vogelschutzrichtlinie

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Abbildung 29

Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung

Reptilien und Amphibien:

Alle heimischen Arten sind besonders geschützt, mit Ausnahme von

Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

besonders geschützten Arten gemäß EG-ArtSchVO

Waldeidechse Erdkröte

zwei streng geschützte Reptilienarten: Westliche Smaragdeidechse, Aspisviper

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Abbildung 30

Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung

Insekten:

Schmetterlinge: zahlreiche besonders bzw. streng geschützte Arten und Gattungen

Hautflügler: alle Bienen und Hummeln, zahlreiche Ameisenarten, Hornisse, Kreiselwespen, Kopfhornwespen sind besonders geschützt

Käfer: zahlreiche besonders und streng geschützte Arten, Gattungen und Familien

Libellen: alle heimischen Arten besonders geschützt, einige Arten außerdem streng geschützt

Heuschrecken: einige besonders und streng geschützte Arten

sonstige Tiergruppen:

Spinnen: 5 besonders und 3 streng geschützte Arten

Krebse: 3 besonders und 1 streng geschützte Art

Weichtiere: 11 besonders und 2 streng geschützte Arten

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Abbildung 31

Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung

Gefäßpflanzen, Moose, Flechten:

zahlreiche besonders bzw. streng geschützte Arten und Gattungen, z.B.

Gentiana (Enzian)

Primula (Schlüsselblume)

Hepatica nobilis (Leberblümchen)

Daphne (Seidelbast)

Dianthus (Nelke)

Sphagnum (Torfmosse)

Cladina (Rentierflechten)

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Abbildung 32

Recherchemöglichkeit: www.wisia.de

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Abbildung 33

Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Bestimmungen des Art. 8

EG-ArtSchVO

Verbote gemäß Art 6, 7 und 8

VRL

Verbote gemäß Art. 15

FFH-RL

Verbote gemäß BArtSchV

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Abbildung 34

Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Bestimmungen des Art. 8

EG-ArtSchVO

Verbote gemäß Art 6, 7 und 8

VRL

Verbote gemäß Art. 15

FFH-RL

Verbote gemäß BArtSchV

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Abbildung 35

Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

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Abbildung 36

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

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Abbildung 37

Kategorien von Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG:

Zugriffsverbote: Tiere fangen, verletzen, töten Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten entnehmen,

beschädigen,... Pflanzen abschneiden, ausreißen, beschädigen, ...

Beeinträchtigungsverbote: Tiere durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, ähnliche

Handlungen zu stören Pflanzenstandorte durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren,

ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören

Besitzverbote: Tiere und Pflanzen in Besitz nehmen, in Besitz haben, zu

be- oder verarbeiten

Vermarktungsverbote: Tiere und Pflanzen zu verkaufen, kaufen, ... Tiere und Pflanzen zu kommerziellen Zwecken zu erwerben,

zur Schau zu stellen...

Handlungs-verbote

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

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Abbildung 38

Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,

3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Zugriffsverbote

Beeinträchtigungsverbote

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

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Abbildung 39

Begriffsbestimmungen

"... wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten ..."

"... wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten ..."

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?

"... Tiere ... an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ... zu stören ..."

"... Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zubeschädigen oder zu zerstören ..."

Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten?

"... durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen oder ähnliche Handlungenzu stören ..."

Was sind „ähnliche Handlungen“?

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

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Abbildung 40

Begriffsbestimmungen

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?

Gassner et al. (2003), Kommentar zum BNatSchG: Verbote des § 42 BNatSchG richten sich gegen Zugriff auf/Störung von

"Exemplaren" der besonders und streng geschützten Tiere und Pflanzen

Gassner (2004), Zulassung von Eingriffen trotz artenschutzrechtlicher Verbote: Wortlaut des § 42 BNatSchG stellt eindeutig auf Individuen ab Verletzung der Verbotstatbestände nur bei Individuenbezug als

Ordnungswidrigkeit nach § 65 BNatSchG fassbar Verbote gelten gleichermaßen auf Individuen der national und der europäisch

geschützten Arten (FFH-RL, VRL)

"Das bedeutet, dass das Verbotsschild sozusagen aufleuchtet, sobald auch nur ein Individuum einer geschützten Art beeinträchtigt wird."

Bestätigung durch Urteil des BVerwG vom 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):

Die Reduzierung der Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG auf populationsbezogene Beeinträchtigungen wird der Systematik des BNatSchG nicht gerecht.

Die Bewahrung des aktuellen Erhaltungszustandes von Populationen von Tierarten spielt erst im Rahmen einer Befreiung nach § 62 BNatSchG eine Rolle

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

Page 41: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 41

Begriffsbestimmungen

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?

Bayerischer Leitfaden zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP): Tötungsverbot gilt auf Individuenebene, aber nur dann, wenn sich aufgrund

der konkreten Umstände ein erhöhtes Tötungsrisiko in Folge eines Vorhabens prognostizieren lässt

nicht jedes theoretische Tötungsrisiko (z.B. allgemeines Kollisionsrisiko an Verkehrswegen) ist vom Verbot erfasst

Schädigungs- / Zerstörungsverbot von Lebensstätten gilt auf Individuenebene, aber nur dann, die ökologische Funktionsfähigkeit der Lebensstätte soweit beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr vom Individuum besiedelt wird

nicht jede Schädigung ist vom Verbot erfasst

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

Page 42: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 42

Begriffsbestimmungen

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

Page 43: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 43

Begriffsbestimmungen

Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten?

Gassner et al. (2003), Kommentar zum BNatSchG:

"...alle natürlichen Bestandteile der Natur oder auch von Menschenhand geschaffene Gegenstände, die von Tieren zu den bezeichneten Zwecken regelmäßig, wenn auch nicht notwendigerweise ständig genutzt werden."

keine Nahrungshabitate (BVerwG 11.01.2001)

auch Überwinterungshabitate ( abweichendes Urteil des BVerwG vom 11.01.2001)

Gellermann (2003), Artenschutz in der Fachplanung:

Lebensstätten können auch größere Flächen sein (z.B. Graureiherkolonie)

Beeinträchtigung von Nahrungsstätten dann mit erfasst, wenn dadurch in direktem funktionalen Zusammenhang stehende Zufluchststätten geschädigt werden (z.B. Äsungsflächen des Kranichs im Umfeld traditioneller Rastplätze)

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

Page 44: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 44

Begriffsbestimmungen

Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten?

Müller (2005), Das System des deutschen Artenschutzrechts:

Schädigungsverbot gilt auch bei vorübergehender Abwesenheit der Tiere (z.B. Fledermaus-Winterquartier im Sommer, Greifvogelhorst im Winter)

BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):

"Unter Brutstätten von Vögeln sind deshalb nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig genutzte Brutplätze zu verstehen, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind"

"Brutstätten sind dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich solche regelmäßig benutzten Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird."

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

Page 45: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 45

Begriffsbestimmungen

Was sind "ähnliche Handlungen"?

explizit genannt: Aufsuchen Fotografieren Filmen

ähnliche Handlungen: Tonbandaufnahmen Überfliegen Lichteffekte, Lärm ...

Gassner (2003), Kommentar BNatSchG: nur wenn es die Tiere beunruhigt

oder gar zur Flucht veranlasst

Gellermann (2003): Entscheidend ist nicht Art der

Handlung, sondern die Störwirkung

Müller/Stöckel (2003), Kommentar BNatSchG: in von Menschen genutzten

Bereichen ist die übliche Nutzung, unter deren Einfluss sich die geschützte Art angesiedelt hat, erlaubt

Einschränkung der Störungsverbote

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

Page 46: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 46

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

Legalausnahmen des § 43 BNatSchG

Abs. 1, 2, 3, 7: Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten

Abs. 5: Ausnahmen für die Entnahme tot aufgefundener Tiere und Pflanzen aus der Natur

Abs. 6: Ausnahmen für die Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere zum Zweck des Gesundpflegens

Abs. 8: Ausnahmemöglichkeiten nach Landesrecht

- zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,

- zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder

- für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung

Page 47: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 47

Legalausnahmen des § 43 BNatSchG

Abs. 4: "Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen

bei der guten fachlichen Praxis ... entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung ...

bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs,

bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder

einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme

vorgenommen werden soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-,Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden."

Urteil des EuGH vom 10.01.2006: § 43 Abs. 4 BNatSchGist nicht europarechtskonform

Freistellung von nicht absichtlichen Eingriffen nicht mit Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFH-RL vereinbar

Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vereinbar

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

europarechtskonforme Interpretation des § 43 Abs. 4 BNatSchG möglich?

Page 48: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 48

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Page 49: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 49

Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG

"Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

Page 50: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 50

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Page 51: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 51

Art. 12 Abs. 1: "Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um einstrenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genanntenTierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; diesesverbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

vgl. englische Version:all forms of deliberate capture or killing of specimens of these species in the wild

Art. 12 Abs. 2: [Besitz- und Vermarktungsverbote]

Page 52: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 52

Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL

Artikel 13 Abs. 1: "Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b)angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

b) [Besitz und Vermarktungsverbote]

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

Page 53: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

"... des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten ..."

"... Störung dieser Arten ..."

"... jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten..."

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?

Abbildung 53

Begriffsbestimmungen

"... alle absichtlichen Formen des Fangs ..."

"... jede absichtliche Störung dieser Arten ..."

Was ist absichtlich Sinne der FFH-RL?

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

"... jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten..."

Was sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten?

Page 54: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

EU-Kommission (Guidance document):

Tötungsverbot gilt individuenbezogen ("Exemplar" gemäß Art. 1 m FFH-RL)

Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegeben, wenn ökologische Funktionsfähigkeit nicht mehr kontinuierlich gewährleistet ist

Ermessensspielraum bei der Definition des Begriffs Störung (Maßstab: Über-lebensfähigkeit der Population / nur einzelfallbezogene Definition möglich)

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?

Abbildung 54

juristische Position (Gassner, Breuer):

Verbote sind vom Wortlaut her eindeutig auf das Individuum ausgerichtet: „... jede absichtliche ...“ / „... alle absichtlichen ...“

Verweis auf widersinnige Beschränkung des Tötungsverbotes auf die Populationsebene

BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):

individuenbezogene Verbote des § 42 BNatSchG dienen auch der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

Page 55: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?

Abbildung 55

planerische Bewältigung am Beispiel des Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes:

Tötungsverbot zielt stets auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab

Neubauvorhaben i.d.R. erst nach artenschutzrechtlicher Befreiung möglich, weil Betrieb von Bahnstrecken stets mit Tötung von Einzelindividuen geschützter Arten verbunden ist

Störungsverbot und Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten greifen nur dann, wenn Überleben einer lokalen Population in Frage gestellt ist

zahlreiche Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen denkbar

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

planerische Bewältigung?

Page 56: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?

Abbildung 56

planerische Bewältigung am Beispiel der LANA-Hinweise:

Ziel der Verbote ist Erhalt der ökologischen Funktionen der Lebensstätte

Beschädigung oder Störung ist erst dann verboten, wenn Funktion der Lebensstätte verloren geht.

Tatbestand der Tötung lässt sich auf Individuenebene nur eingeschränkt prognostizieren (Betroffenheit von Individuen zum Zeitpunkt der Bauausführung, Inbetriebnahme)

auch Tötungsverbot greift erst auf der Populationsebene

Folgen ??

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

planerische Bewältigung?

Page 57: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?

Abbildung 57

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

planerische Bewältigung?

planerische Bewältigung am Beispiel des geplanten Artenschutz-Leitfadens des BMVBS (aktueller Diskussionsstand):

Tötungsverbot zielt vom Wortlaut her auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab, ist aber bei vielen Arten (v.a. Insekten) nicht handhabbar

einzelfallbezogene Beurteilung erforderlich

Störungsverbot und Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gilt individuenbezogen, greift aber nur dann, wenn Überleben einer lokalen Population in Frage gestellt ist

zahlreiche Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen denkbar

Page 58: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Was sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten?

Abbildung 58

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

EU-Kommission (Guidance document):

Fortpflanzungsstätten (breeding sites): alle Orte im Lebensraum einer Art die direkt oder indirekt für die Fortpflanzung benötigt werden (je nach artspezifischer Ökologie engere oder weitere Definition)

Ruhestätten (resting places): Lebensräume, die für Tieren außerhalb der Aktivitätszeiten essentiell sind (z.B. Tagesverstecke von Amphibien, alle Formen von Fledermausquartieren)

Weite oder enge Definiton?

Ökologische Funktionsfähigkeit des Gesamtlebensraumes ist entscheidend, d.h. nicht nur die lokale Fortpflanzungsstätte, sondern das gesamte Habitatangebot (Beispiel: Summe der potenziellen Laichgewässer und Landhabitate einer lokalen Population der Kreuzkröte)

Weite Definition führt zu größerer Flexibilität bei der Handhabung des Beeinträchtigungsverbots

Page 59: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 59

Caretta-Urteil des EuGH vom 30.01.2002:

Intention des Handelnden bzw. Zielgerichtetheit der Handlung auf die Beeinträchtigung (= Vorsatz) ist nicht entscheidend.

Absicht liegt immer dann vor, wenn eine Handlung im Bewusstsein des Vorkommens geschützter Arten und der beeinträchtigenden Folgen der Handlung vorgenommen wird.

Was ist absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie?

Beispiele absichtlichen Handelns:

Befahren des Brutstrandes der Meeresschildkröte Caretta caretta mit Motorrädern und Aufstellen von Liegestühlen trotz Beschilderung, die auf die Schildkrötengelege aufmerksam macht

Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs trotz Kenntnis von der unvermeidbaren Beeinträchtigung geschützter Arten

Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs bei potenziellem Vorkommen geschützter Arten ???

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

Page 60: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 60

Was ist nicht absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie?

Wortlaut Art. 12 Abs. 1 FFH-RL:

"Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strengesSchutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in derennatürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

Page 61: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 61

Was ist nicht absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie?

Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs bei potenziellem Vorkommen geschützter Arten ???

Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs bei nicht erkanntem Vorkommen geschützter Arten ???

intensive Landwirtschaft in Feldhamstergebieten???

...

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

aktuelle juristische Position (z.B. VGH Mannheim, Louis):

abschließende Definition des Absichtsbegriffs durch EuGH steht noch aus

allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße sind absichtlich

Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigungen muss greifbar sein

die mit dem Alltagsleben verbundenen Beeinträchtigungen (z.B. Tiere als Verkehrsopfer, Auswirkungen der intensiven Landwirtschaft) sind nur dann absichtlich, wenn ein gewisses Maß an Fahrlässigkeit vorliegt

Fragen der Planungspraxis:

Müssen alle potenziell vorkommenden Anhang IV-Arten erfasst werden?

Welcher Aufwand ist bei der Erfassung der Arten erforderlich?

Sind nicht absichtliche Beschädigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten überhaupt für die Zulassung von Eingriffen relevant?

... und wie können sie in der Planungs- und Genehmigungspraxis bewältigt werden?

Fazit: Grauzone zwischen absichtlichen und nicht absichtlichen Beeinträchtigungen

Page 62: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 62

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Page 63: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 63

Ausnahmen von den Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß Art. 16 FFH-RL

"Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichenVerbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten vonden Bestimmungen der Artikel 12, 13 ... im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung ... sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, ... und Wiederansiedlung ... ;

e) ... Entnahme oder Haltung einer begrenzten ... Anzahl von Exemplaren ..."

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

Page 64: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 64

Kompatibilität der Artenschutzbestimmungen von BNatSchG und FFH-RL?

Urteil des EuGH vom 10.01.2006: § 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform

Freistellung von nicht absichtlichen Beeinträchtigungen bei der Ausführung zugelassener Eingriffe nicht mit Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFH-RL vereinbar

Ungeklärte Frage: Wie können nicht absichtliche Störungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten überhaupt bei der Zulassung von Eingriffen bewältigt werden?

juristische Literatur: Planungsrelevanz für Zulassung von Eingriffsvorhaben nicht erkennbar, da im Rahmen von Bestandserhebungen i.d.R. Kennntis vom Vorkommen geschützter Arten erlangt wird (Voraussetzung: weiter Absichtsbegriff)

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

Page 65: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 65

Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

Kompatibilität der Artenschutzbestimmungen von BNatSchG und FFH-RL?

Urteil des EuGH vom 10.01.2006: § 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform

Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vereinbar

Gassner (2003): § 43 Abs.4 BNatSchG kann europarechtskonform ausgelegt werden:

Freistellung nur für "... Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs ..."

Annahme: Artenschutzrechtliche Befreiungsvoraussetzungen des § 62 BNatSchG werden vor Zulassung eines Eingriffs gesondert geprüft (keine Verdrängung durch naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)

Page 66: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 66

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Verbote gemäß Art 5 VRL

Page 67: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 67

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 5 VRL

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

Page 68: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 68

Begriffsbestimmungen

"... des absichtlichen Tötens oder Fangens ..."

"... ihres absichtlichen Störens ... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ..."

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?

"... der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern ..."

Ist die Entfernung jedes Nestes verboten?

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Page 69: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 69

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?

juristische Position (Gassner, Breuer):

Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das Individuum ausgerichtet.

Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug

Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“

vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten

planerische Bewältigung am Beispiel des Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes:

Individuenbezug würde dazu führen, dass das Tötungsverbot bei grundsätzliches jedem Neubauvorhaben greifen würde

“... kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein ...“

Ausweg: populationsbezogene Interpretation der Verbotstatbestände

Folgen ??

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Page 70: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 70

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?

juristische Position (Gassner, Breuer):

Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das Individuum ausgerichtet.

Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug

Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“

vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten

planerische Bewältigung am Beispiel der LANA-Hinweise:

Tatbestand der Tötung lässt sich auf Individuenebene nur eingeschränkt prognostizieren (Betroffenheit von Individuen zum Zeitpunkt der Bauausführung, Inbetriebnahme)

Verbot greift erst auf der PopulationsebeneFolgen ??

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Page 71: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 71

Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?

juristische Position (Gassner, Breuer):

Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das Individuum ausgerichtet.

Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug

Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“

vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten

planerische Bewältigung am Beispiel des bayerischen saP-Leitfadens:

Tötungsverbot gilt individuenbezogen, aber nur dann, wenn für einzelne Individuen ein erhöhtes, über das normale Maß hinausgehendes Tötungsrisiko zu prognostizieren ist (z.B. Flugkorridor von Fledermäusen im Bereich einer Straßentrasse)

ansonsten keine Absicht im europarechtlichen Sinne

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Page 72: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 72

Ist die Beseitigung jedes Nestes verboten?

BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):

Nester sind vom Verbotstatbestand erfasst, wenn zu erwarten ist, dass sie im nächsten Jahr wieder genutzt werden

Folgen:

Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) VRL ist bei winterlicher Beseitigung von

im Vorjahr besetzten Greifvogelhorsten

im Vorjahr besetzten Schwarzspechthöhlen

... ???

erfüllt

Planerische Konsequenzen für die

Genehmigungsfähigkeit solcher Eingriffe???

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Page 73: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 73

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Page 74: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Ausnahmen von den Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß Art. 9 VRL

Abbildung 74

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:

a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Page 75: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Verschlechterungsverbot gemäß Art. 13 VRL:

Abbildung 75

Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmendarf in bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelartennicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Page 76: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 76

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Verbote gemäß Art 5 VRL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Page 77: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 77

Verbot greift für jedes Vorhaben, dass mit der absichtlichen Zerstörung von regelmäßig genutzten Nestern oder mit dem Tod von Vogelindividuen verbunden ist

Ausnahmegründe eng begrenzt auf Abwendung von Gefahren und Schäden

wirtschaftliche oder infrastrukturelle Ausnahmegründe ausgeschlossen!

Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL

Vögel sind überall !

Verbot jeder Flächeninanspruchnahme aus wirtschaftlichen Gründen während der Brutzeit???

generelles Verbot neuer Straßen und Schienenwege???

generelles Verbot der Windenergienutzung???

...

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Page 78: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

wenn sich Erhaltungszustand der Population trotz Verbotstatbestand nicht verschlechtert, keine Beschränkung der Ausnahmegründe auf Art. 9 VRL (z.B. bayer. saP-Leitfaden)

Abbildung 78

Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL

mögliche Lösungen

Beschränkung der Anwendung der Regelungen auf wertgebende Vogelarten, z.B. seltene und bedrohte Arten ( Schirmartenprinzip)

populationsbezogene Interpretation der Verbotstatbestände (z.B. LANA)

Heranziehung wirtschaftlicher und sonstiger Ausnahmegründe mit Verweis auf Art. 2 der VRL

engere Auslegung des Absichtsbegriffs (z.B. Louis)

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Page 79: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 79

Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL

Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie

Ausblick: Geplante Harmonisierung der artenschutzrechtlichen Regelungen von FFH-RL und VRL

Page 80: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 80

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Page 81: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 81

Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote

besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten

Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören

besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten

streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören

Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören

§ 42 BNatSchG Art. 12, 13 FFH-RL

Tierarten absichtlich fangen, töten

Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten

Eier absichtlich zerstören, entnehmen

Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigen, vernichten

Pflanzenarten absichtlich abschneiden, ausgraben, vernichten

Art. 5 VRL

Vögel absichtlich töten, fangen

Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen

Eier sammeln

Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt

bei Individuenbezug: Zugriffsvebot auf

Lebensstätten europ. Vogelarten nach

BNatSchG strenger als nach VRL !

Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören

Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen

Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören

Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen

Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören

Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen

Page 82: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 82

Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote

besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten

Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören

besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten

streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören

Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören

§ 42 BNatSchG Art. 12, 13 FFH-RL

Tierarten absichtlich fangen, töten

Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten

Eier absichtlich zerstören, entnehmen

Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigen, vernichten

Pflanzenarten absichtlich abschneiden, ausgraben, vernichten

Art. 5 VRL

Vögel absichtlich töten, fangen

Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen

Eier sammeln

Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt

bei Individuenbezug: Störungsverbot europ.

Vogelarten nach BNatSchG strenger als

nach VRL !

streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören

Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt

Page 83: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 83

Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote

besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten

Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören

besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten

streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören

Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören

§ 42 BNatSchG Art. 12, 13 FFH-RL

Tierarten absichtlich fangen, töten

Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten

Eier absichtlich zerstören, entnehmen

Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigen, vernichten

Pflanzenarten absichtlich abschneiden, ausgraben, vernichten

Art. 5 VRL

Vögel absichtlich töten, fangen

Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen

Eier sammeln

Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt

Störungsverbot nach BNatSchG zeitlich uneingeschränkt

strengere Regelung als in FFH-RL und VRL

streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören

Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten

Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt

Page 84: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 84

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Europäische Vogelarten

Arten derEG-Artenschutz-

verordnung

Arten derBundesarten-

schutz-VO

Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie

Verbote gemäß § 42 BNatSchG

Verbote gemäß Art 5 VRL

Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen

Befreiung nach § 62 BNatSchG

Ausnahme nach Art. 9 VRL

Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL

Page 85: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 85

Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen

nicht beabsichtigte Härte

nicht gewollte Beeinträchtigung von Natur und Landschaft

überwiegende Gründe des Gemeinwohls

sofern Art. 12, 13, 16 FFH-RL und Art. 5-7 und 9 VRL nicht entgegenstehen

§ 62 BNatSchG Art. 16 FFH-RL

Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Erhaltung der natürlichen Lebensräume

Art. 9 VRL

Verhütung ernster Schäden an Kulturen...

Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ...

Forschung, Unterricht, ...

keine anderweitige zufriedenstellende Lösung

Verbleib in günstigem Erhaltungszustand

keine anderweitige zufriedenstellende Lösung

Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, Sicherheit der Luftfahrt

Schutz der Pflanzen- und Tierwelt

Forschung, Unterricht, ...

Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen...

keine Abweichungsmöglichkeit aus wirtschaftlichen Gründen

bei Erfüllung eines Verbotstatbestandes der VRL!

Page 86: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 86

nicht beabsichtigte Härte

nicht gewollte Beeinträchtigung von Natur und Landschaft

überwiegende Gründe des Gemeinwohls

sofern Art. 12, 13, 16 FFH-RL und Art. 5-7 und 9 VRL nicht entgegenstehen

§ 62 BNatSchG Art. 16 FFH-RL

Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Erhaltung der natürlichen Lebensräume

Art. 9 VRL

Verhütung ernster Schäden an Kulturen...

Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ...

Forschung, Unterricht, ...

keine anderweitige zufriedenstellende Lösung

Verbleib in günstigem Erhaltungszustand

keine anderweitige zufriedenstellende Lösung

Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, Sicherheit der Luftfahrt

Schutz der Pflanzen- und Tierwelt

Forschung, Unterricht, ...

Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen...

Empfehlung für die Planungspraxis:

Realisierung der Verbotstatbestände und

der sich daraus ergebenden

Ausnahmevoraussetzungen des BNatSchG,

der FFH-Richtlinie und der

Vogelschutzrichtlinie für jede potenziell

betroffene Art getrennt prüfen!

Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen

Page 87: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 87

Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung

§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG:

„Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild lebende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.“

Artenschutzrechtliche Bedeutung der Regelung?

Alte Interpretation:

Regelung dient der Abarbeitung des Artenschutzrechts im Rahmen der Eingriffsregelung und ersetzt dadurch die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 BNatSchG

Page 88: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 88

Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung

Konsequenzen der alten Interpretation:

Eingriffsgenehmigung nach Abwägung abwägungsfeste artenschutzrechtliche Verbote + Befreiung

Genehmigungsvoraussetzung nach Eingriffsregelung artenschutzrechtliche Befreiungsvoraussetzungen nach § 62 BNatSchG

keine Berücksichtigung der für nicht streng geschützte Arten (z.B. europäische Vogelarten) geltenden Verbote in der Eingriffsregelung

populationsbezogener Ansatz des § 19 Abs. 3 individuenbezogener Ansatz des § 42 BNatSchG

Überwindung des Verbotstatbestandes der Eingriffsregelung durch Kompensationsmaßnahmen keine gleichwertige Möglichkeit zur Überwindung artenschutzrechtlicher Verbote der FFH-RL und VRL

Page 89: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 89

Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung

Bestätigung durch Urteil des EuGH vom 13.01.2006:Alte Interpretation nicht mehr haltbar!

Bei Beschränkung artenschutzrechtlicher Belange in der Eingriffsregelung auf die Vorgaben des § 19 Abs. 3 werden europarechtliche Verbotstatbestände und Ausnahmevoraussetzungen unzureichend berücksichtigt!

Page 90: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 90

Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung

Konsequenzen für die Zulassung von Eingriffen?

Neue Interpretation:

§ 19 Abs. 3 stärkt nur den Schutz streng geschützter Arten in der Abwägung bei der Zulassung von Eingriffen und ersetzt nicht die artenschutzrechtliche (abwägungsfeste) Prüfung von Vorhaben außerhalb der Eingriffsregelung

Page 91: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 91

Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung

Zusätzliche Hürden über die artenschutzrechtlichen Verbote hinaus:

Der Begriff "Biotop" schließt alle wesentlichen Habitate einer Art ein, d.h. zum Beispiel auch:

- Rastplätze von Zugvögeln

- Leitstrukturen für Fledermäuse u.a. Artengruppen

- Nahrungshabitate

vgl. "Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten" nach § 42 BNatSchG

Was sind "nicht ersetzbare Biotiope" im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG?

Page 92: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 92

Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung

Interpretation 1:

Biotope mit Vorkommen streng geschützter Arten, deren Zerstörung nicht durch auf die betroffenen Arten ausgerichtete Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG kompensiert werden kann

Interpretation 2:

Biotope, die – unabhängig von ihrer naturschutzrechtlichen Kom-pensierbarkeit – für die betroffenen lokalen Populationen streng geschützter Arten unersetzlich sind

Konsequenzen?

Page 93: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 93

Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung

Interpretation 1:

Biotope, deren Zerstörung nicht durch Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG kompensiert werden kann

Interpretation 2:

Biotope, die für die betroffene lokale Population streng geschützter Arten unersetzlich sind

Fallbeispiel: Beseitigung eines lokalen Magerrasens in der Agrarlandschaft mit einem Vorkommen der Zauneidechse

hohe Erfolgssicherheit einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme an anderer Stelle

geringe Erfolgssicherheit der Schaffung eines Ersatzhabitates für die betroffene Population

Biotop ersetzbar! Biotop nicht ersetzbar!

Page 94: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 94

Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung

Interpretation 1:

Biotope, deren Zerstörung nicht durch Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG kompensiert werden kann

Interpretation 2:

Biotope, die für die betroffene lokale Population streng geschützter Arten unersetzlich sind

§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG:

„Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild lebende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.“

Welche Interpretation ist rechtskonform?

Page 95: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 95

Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)

Übersicht artenschutzrechtlicher Änderungen der BNatSchG-Novelle

Neufassung der Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote

Neufassung der Legalausnahme für der guten fachlichen Praxis entsprechende Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Neufassung der Legalausnahme für nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe

Neueinführung einer Legalausnahme für Beeinträchtigungen ungefährdeter besonders geschützter Arten

Neufassung der Ausnahme- / Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall

Page 96: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 96

Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)

Neufassung der Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote

1. besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören

2. besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten

4. Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören

§ 42 BNatSchG alt

3. streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören

1. besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten; ihre Entwicklungsformen entnehmen, beschädigen, zerstören

3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören

4. besonders geschützte Pflanzenarten, ihre Entwicklunrmen oder Standorte aus der Natur entnehmen, beschädigen, zerstören

§ 42 BNatSchG neu

2. streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören

Page 97: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 97

Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)

Neufassung der Legalausnahme für nach § 19 zulässige Eingriffe

§ 43 (4) BNatSchG alt § 42 (5) BNatSchG neu

"Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen ... bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs ... vorgenommen werden soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden."

„Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Insofern liegt auch kein Verstoß gegen die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vor. Soweit dies erforderlich ist, setzt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 19 auch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen fest

keine Tötung von Tieren ohneSchädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ???

Page 98: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 98

Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)

Neueinführung einer Legalausnahme für Beeinträchtigungenungefährdeter besonders geschützter Arten

§ 42 (6) BNatSchG neu

„Bei nach § 19 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft gelten die Verbote des Absatzes 1 nicht für wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, die nicht in ihrem Bestand gefährdet sind aber mit in ihrem Bestand gefährdeten Arten verwechselt werden können.“

Wegfall des Tötungsverbots für ungefährdete europäische Vogelarten, unabhängig vom Grad der Beeinträchtigung der lokalen Population !!!

Gilt Legalausnahme auch für unverwechselbare ungefährdete Arten???

Page 99: §§ Abbildung 1 Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg.

Abbildung 99

Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)

Neufassung der Ausnahme- / Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall

"Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ... können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden

2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung ...,

4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbe-völkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt,

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art.

... Eine Ausnahme darf nur zugelassenwerden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten

Was ist neu?

wirtschaftliche Ausnahmegründe jetzt auch bei Beeinträchtigung europäischer Vogelarten Art 9 Abs. 1 VRL

"Trias der Ausnahmevoraussetzungen" jetzt auch bei Beeinträchtigung von nur bundesrechtlich geschützten Arten

§ 43 (8) BNatSchG neu