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o o N l - - I o E = o o = - st I tD o U) s.92311 RdSchr.9Sb Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG [RdSchr. 98 bl der Spifuenvebände der Krankenkassen vom 25.6. 1998 lnhaltsübersicht: Zu § I EFZG 1, Grundsatz 2. RäumlicherGeltungsbereich 3. Persönlicher Geltungsbereich/Arbeitnehmer Zu § 3 EFZG 1. Grundsatz 2. Ursache der Arbeitsverhinderung 2.1. Grundsatz 2.2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 2.3. Selbstverschuldete Krankheit 2.4. Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch 2.5. Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Arbeitsverhinderung 3. Wartezeit 3.1. Grundsatz 3.2. Mehrere aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber 3.3.,,Statuswechsel" des Arbeitnehmers 3.4. Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme 3.5. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der [richtig] Wartezeit 4. Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung 4.1, Grundsatz 4.2. Sechs-Wochen-Frist 4.3. Anrechnung von nicht ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten 5. Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit 5.1. Grundsatz 5.2. Begriff ,,dieselbe Krankheit" 5.3. Wechsel desArbeitsverhältnisses 5.4. Fristenberechnung 5.5. Sechs-Monats-Frist 5.6. Zwölf-Monats-Frist 5,7. Mitteilungsbefugnis der Krankenkassen 6. Hinzutritt einer Krankheit 7. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 8. Nachrang des Mutterschaftsgeldes 9. NichterfüllungderEntgeltfortzahlungwegenFehlensderVoraussetzungendes§3Abs. 1 EFZG Zu § 4 EFZG 1, Grundsatz 2. Berechnung des weitezuzahlenden Arbeitsentgelts 2.1. Vergütung nach Arbeitszeit 2.2. Vergütung nach Arbeitsleistung 3. [,,Reduzierung des Arbeitsentgelts auf 80 v. H."] . . . 4. Art des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts 4.1. Grundsatz 4.2. Sachbezüge 4.3. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge 4.4. Aufwendungsersatz 4.5 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 5. Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei verküräer Arbeitszeit 6. Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen 7. Abweichungen durch Tarifvertrag

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s.92311 RdSchr.9Sb

Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG [RdSchr. 98 blder Spifuenvebände der Krankenkassen

vom 25.6. 1998

lnhaltsübersicht:Zu § I EFZG

1, Grundsatz2. RäumlicherGeltungsbereich3. Persönlicher Geltungsbereich/Arbeitnehmer

Zu § 3 EFZG1. Grundsatz2. Ursache der Arbeitsverhinderung

2.1. Grundsatz2.2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit2.3. Selbstverschuldete Krankheit2.4. Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch2.5. Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Arbeitsverhinderung

3. Wartezeit3.1. Grundsatz3.2. Mehrere aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber3.3.,,Statuswechsel" des Arbeitnehmers3.4. Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme3.5. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der [richtig] Wartezeit

4. Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung4.1, Grundsatz4.2. Sechs-Wochen-Frist4.3. Anrechnung von nicht ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten

5. Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit5.1. Grundsatz5.2. Begriff ,,dieselbe Krankheit"5.3. Wechsel desArbeitsverhältnisses5.4. Fristenberechnung5.5. Sechs-Monats-Frist5.6. Zwölf-Monats-Frist5,7. Mitteilungsbefugnis der Krankenkassen

6. Hinzutritt einer Krankheit7. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation8. Nachrang des Mutterschaftsgeldes9. NichterfüllungderEntgeltfortzahlungwegenFehlensderVoraussetzungendes§3Abs.

1 EFZGZu § 4 EFZG

1, Grundsatz2. Berechnung des weitezuzahlenden Arbeitsentgelts

2.1. Vergütung nach Arbeitszeit2.2. Vergütung nach Arbeitsleistung

3. [,,Reduzierung des Arbeitsentgelts auf 80 v. H."] . . .

4. Art des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts4.1. Grundsatz4.2. Sachbezüge4.3. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge4.4. Aufwendungsersatz4.5 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

5. Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei verküräer Arbeitszeit6. Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen7. Abweichungen durch Tarifvertrag

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RdSchr.9Eb s.92312

Zu üetäl § 4a EFZGZu § lO BUrIG

(hier nicht abgebildet)Zu § 5 EFZG

1. Arloeitsunfähigkeit im lnlandl.l. Allgemeines1.2, Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber1.3. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber1.4. Verletzung der Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber1.5. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse1.6. Besonderheiten für nichtkrankenversicherte Arbeitnehmer

2. Arbeitsunfähigkeit im Ausland2.1. Allgemeines2.2. Anzeige- und Nachweispflichten2.3. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in EWR- oder Abkommensstaaten2.4. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in anderen Staaten2.5. Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Zu § 6 EFZGl. Grundsatz2. Höhe des Forderungsübergangs

2.1. Kongruenz derAnsprüche2.2. Beitragsanteile des Arbeitgebers2.3. Mitverschulden des Arlceitnehmers

3. Zeitpunkt der Entstehung der Arbeitgeberansprüche3.1. Grundsatz3.2. Beeinträchtigung des Arbeitgeberanspruchs

4. Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers5, Ausschluss von Nachteilen für den Arbeitnehmer6. Zusammentreffen mit Anspnichen auf Grund des Übergangs nach § 1 16 SGB X

zu § 7 EFZG1. Voraussetzungen für die Leistungsverweigerung

1.1. Verletzung derAnzeige- und Nachweispflichten1.2. Nichterfüllen der Verpflichtung bei Forderungsübergang1.3. Verhinderung des Forderungsübergangs

2. Mitwirkung der Krankenkasse3. Dauer der Leistungsverweigerung

3.1, Vorläufige Leistungsverweigerung3.2. Endgültige Leistungsveniveigerung3.3. Umwandlung eines vorläufigen in ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht

4. Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts5. Bindungswirkung für den Erstattungsanspruch nach [jetzt] § 1 AAG

Zu § I EFZGl. Allgemeines2. Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.1. Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber2.2, Zeilablaul durch Befristung2.3. Aufhebungsvertrag2.4. Anfechtung2.5. Tod eines Arbeitnehmers

3. Begriff und Form der Kündigung4. Kündigungsfristen5. Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder bei Verzicht auf denEntgeltfortzahlungsanspruch5.1. Allgemeines5.2. Darlegungs- und Beweislast5.3 Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt von Arbeitsunfähigkeit5.4. Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit

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s.92313 RdSchr.98b

5,5. Kündigung vor Ablauf der Nachweisfrist am Anfang einer Arbeitsunfähigkeit5.6. Beginn der Nachweisfrist nach § 5 Abs. 1 [richtig] Sata 2 EFZG5.7. Kündigung vor Ablauf der Nachweisfrist bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit

(Folgebescheinigung)5.8. Entgeltfortzahlungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

Aufhebungsvertrag5.9. Wirkung einer Verzichtserklärung/Ausgleichsquittung auf den

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähi gkeit5.1O. Kündigung durch den Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu

vertretenden wichtigen Grund5.1 1 . Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei verspäteter Rückkehr des

Arbeitnehmers aus dem Urlaub6. Nichterfüllung der Entgeltfortzahlung

Zu § 9 EFZG1. Grundsatz2. Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung während einer stationären

Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme2.1. Allgemeines2.2. Sozialleistungsträger2.3. Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahmen2.4. Stationäre medizinische Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme2.5. Nachträgliche Kostenübemahme

3. Dauer der Entgeltfortzahlung4. Anzeige- und Nachweispflichten

4.1. Allgemeines4.2. Anzeigepflicht4.3. Nachweispflicht4.4. Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

5. Vonangigkeit des Anspruchs nach § 3 EFZG6. Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind

6.1. Grundsatz6.2. Anzeige- und Nachweispflichten

7. [,,Absenkung der Entgeltfortzahlung"] . . .

Zu § lo EFZGZu§ 11 EFZG

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RdSchr.98bZu§1 EFZG s.92314

Zu§l EFZG

1. Grundsatz(1) Das EFZG regelt für alle Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung an gesetzlichenFeiertagen und im Krankheitsfall. Arbeitnehmer im Sinne des EFZG sind Arbeiter, An-gestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Heimarbeiter, Hausge-werbetreibende und ihnen Gleichgestellte erhalten im Krankheitsfall keine Entgeltfort-zahlung, sondern einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt (vgl. [Zu] § 10 EFZG).

(2) Personen, die verkürzt arbeiten und Leistungen nach dem AltersTZG erhalten,sind für Zeiten, an denen sie zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, ebenfalls als Arbeit-nehmer anzusehen.

2. Räumlicher GeltungsbereichDer Geltungsbereich des EFZG ist die Bundesrepublik Deutschland. ln diesem Gebietmuss der Beschäftigungsort liegen. Auf den Wohn- und Aufenthaltsort bzw. die Staats-angehörigkeit des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers kommt es nicht an. Die Rege-lungen des EFZG gelten grds. auch für Arbeitnehmer, die von ihrem in der Bundes-republik Deutschland ansässigen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden (vgl. § aSGB lV). Bei einer Entsendung gelten allerdings die Grundsätze des intemationalenPrivatrechts (vgl. Artikel 27 ff. BGBEG). Nach Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 BGBEG könnendie Vertragsparteien grds. wählen, ob deutsches Recht oder das Recht am ArbeitsortAnwendung finden soll. Für die Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmer bei der Entsendung ins Ausland kommt es also entscheidend daraufan, welches Recht arbeitsvertraglich vereinbart worden ist. Dabei sind 3 Variantenmöglich:

- Wurde deutsches Recht vereinbart, findet das EFZG auch auf den im Auslandtätigen Arbeitnehmer uneingeschränkt Anwendung.

- Wurde keine Rechtswahl getroffen und liegen keine übeaeugenden Anhaltspunktedafür vor, dass die Vertragsparteien deutsches Recht für die Tätigkeit im Auslandgerade nicht vereinbaren wollten, gilt gemäß Artikel 30 Abs. 2 Nr. 't BGBEG dasRecht des Staates, in dem der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.Für einen aus Deutschland ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten also beifehlender Rechtswahl grds. die Regelungen des EFZG. Sofern ein Arbeitnehmerallerdings gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat seine Arbeit verrichtet, giltdas Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeit-nehmer eingestellt hat (vgl. Artikel 30 Abs. 2 Nr. 2 BGBEG). Weist derArbeitsvertragallerdings engere Verbindungen zu einem anderen Staat auf, so ist abweichend dasRecht dieses anderen Staates anzuwenden (vgl. Artikel 30 Abs. 2 2. HalbsalzBGBEG). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein ausländischer Beschäftigter nurzur Vertragsunterzeichnung nach Deutschland kommt, die Arbeitsleistung aber vonAnfang an in einer Betriebsstätte an seinem ausländischen Wohnort erbracht wird.

- Wurde die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so darf nach Artikel 30Abs. 1 BGBEG die freie Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Beschäftigten derSchutzrahmen des deutschen Arbeitsrechts entzogen wird. Sind also die auslän-dischen Regelungen zur Entgeltfortzahlung eindeutig ungünstiger als die deutschenund wäre bei fehlender Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, so gelten trotzVereinbarung ausländischen Rechts die Regelungen des EFZG.

3. Persönlicher Geltungsbereich/Arbeitnehmer(1) Arbeitnehmer im Sinne des EFZG sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrerBerufsausbildung Beschäftigten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein ge-ringfügig entlohntes oder kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8SGB lV handelt. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind auch Personen, die im Rahmenvon Arbeitsbeschatfungsmaßnahmen der BA nach §§ 260 ff. SGB lll beschäftigt wer-den.

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s. 92315 Zu§3EFZG RdSchr.9ab

(2) Keine Arbeitnehmer im Sinne des EFZG sind Beamte, Soldaten oder Zivildienst-leistende sowie Personen, die sich in Justizvollzugsanstalten (Strafgefangene), Werk-stätten für üetzt] behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Einrichtungen derJugend-hilfe, Berufsbildungswerken und ähnlichen Einrichtungen befinden und dort Arbeitenverrichten. Behinderte in einer Behindertenwerkstatt sind in Ausnahmefällen als Arbeit-nehmer anzusehen, wenn der mit ihnen bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter abgeschlos-sene Vertrag Regelungen in Bezug auf eine feste Arbeitszeit, Vergütung und Urlaubs-dauer enthält (vgl. LAG Saarland vom 15. 7. 1987 - 2 Sa 34/86 -, EEK l/950, LAGNiedersachsen vom22.9. 1976 - 8/65a728/76 -, EEK l/556).

(3) Nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind Teilnehmer an von der BA durch-geführten Maßnahmen der beruflichen Fortbildung oder beruflichen Umschulung (§ 87SGB ///). Trägt die BA die Kosten allein, sind Ansprüche nach dem EFZG nicht gegeben.Soweit der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlt, besteht jedoch ein Arbeits- oder Ausbil-dungsverhältnis und somit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG.

(4) Arbeitnehmer im Sinne des EFZG sind auch Teilnehmer an Maßnahmen der beruf-lichen Fortbildung uncyoder Umschulung (§ 1 fetzt] Abs.4 und 5 BBiG), wenn Arbeits-verträge bestehen.

Zu § 3 EFZG

1. Grundsatz(1) Arbeitnehmer, die wegen Arbeitsunfähigkeit die vertraglich geschuldete Arbeits-leistung nicht erbringen können, haben grds. einen Anspruch auf Fortzahlung desArbeitsentgelts gegen den Arbeitgeber für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen.Ein längerer Anspruch kann u. a. durch Tarifverträge eingeräumt werden. Vorausset-zung für die Zahlungspflicht des Arbeitgebers ist, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einerKrankheit beruht und der Arbeitnehmer die Krankheit nicht selbst verschuldet hat. DieHöhe des Arbeitsentgelts, die Art und Weise oder die sozialversicherungsrechtlicheBeurteilung des Beschäftigungsverhältnisses haben für den Entgeltfortzahlungsan-spruch keine Bedeutung. So besteht auch bei geringfügigen Beschäftigungen ein Ent-geltfortzahlun gsanspruch.(2\ Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht allerdings erstnach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer, dienach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der 4-wöchigen Wartefrist erkranken,erhalten Krankengeld bis zum Ablauf der Wartezeit (vgl. [Zu] § 3 EFZG, Punkt 3).

(3) Bestehen gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse, so hat der Arbeitnehmer grds.gegen jeden seiner Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (vgl. BAG vom7. 11. 1975 - 5 MR 459n4 -, USK 75152, EEK t/499).

2. Urcache der Arbeitsverhinderung

2.1. Grundsatz(1 ) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach § 3 EFZG davon abhängig, dass eineKrankheit den Arbeitnehmer arbeitsunfähig macht, ihn an der Krankheit kein Verschul-den trifft und das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestandenhat.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gelten auch Arbeitsverhinderungen

- infolge einer lietzt] durch Krankheit erfordelichen Sterilisation oder eines nichtrechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft oder

- infolge eines Abbruchs der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalbvon 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Azt abgebrochen wird, dieschwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigungnachgewiesen hat, dass sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff von eineranerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen (rechtswidriger aber straffreierSchwangerschaft sabbruch).

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RdSchr.9Sb Zu§3EFZG s.92316

(3) Darüber hinaus muss die Arbeitsunfähigkeit, die nicht rechtswidrige Sterilisation,der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch bzw. der grds. rechtswidrige aberstraffreie Schwangerschaftsabbruch die alleinige Ursache für die Verhinderung an derArbeitsleistung sein.

2.2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit(1) ,,Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit" ist im Sinne des Krankenversicherungs-iechts zu verstehen (vgl. BAG vom 14. 1. 1972 - 5 AZR 264/71 -, USK 7204, EEK l/278, und vom 5. 4. 1976 - 5 AAR379n5 -, EEK l/500, BSG-Grundsatzbeschluss vom1 6. 12. 1 981 - GS 3/78, 4/78 -,EEK11735). Die Krankheitsursache ist grds. unerheblich.Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht mithin auch dann, wenn ein Sport- oderVerkehrsunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung vorliegt. Die Ursache der Krankheitkann allerdings im Einzelfall für die Frage des Verschuldens von Bedeutung sein undggf. zum Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen.

(2\ Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ohne Vorliegenvon Arbeitsunfähigkeit richtet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 EFZG(vgl. Bul§ I EFZG, [richtig] PunK 1).

2.3. Selbstvercchuldete Krankheit

2.3.1. Grundsatz

0) Nach § 3 Abs. 1 EFZG verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzah-lung nur dann nicht, wenn ihn an der Krankheit kein Verschulden trifft. Bei der Beur-teilung des Verschuldens sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzezu berücksichtigen. Danach liegt ein Verschulden im Sinne der Entgeltfortzahlung beiKrankheit vor, wenn ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Men-schen im eigenen lnteresse zu erwartende Verhalten gegeben ist und das Abwälzendessen Folgen auf den Arbeitgeber unbillig wäre. Dies ist z. B. der Fall, wenn derArbeitnehmer die Sorgfalt verletzt hat, die ein verständiger Mensch normalerweise imeigenen lnteresse anzuwenden pflegt, er sich also die Arbeitsunfähigkeit durch un-verständiges, leichtfertiges oder gegen die guten Sitten im Rechtssinne verstoßendesVerhalten zugezogen hat - z. B. Verkehrsunfall infolge Trunkenheit, schuldhafte Betei-ligung an einer tätlichen Auseinandersetzung (vgl. u. a. BAG vom 23. 1 1 . 1971 - 1 AZR388nO -,USK712O2,EEK\/213, und vom 11. 3. 1987 - 5 AZR 739/85 -, EEK l/897, undvom 11. 11. 1987 - 5 AZR 497/86 -, EEK l/919).

(2) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann auch ausgeschlossen werden, wennder Arbeitnehmer sich die Arbeitsunfähigkeit bei Ausübung einer verbotenen oderbesonders gefährlichen oder seine Kräfte übersteigenden Nebentätigkeit zugezogenhat (vgl. BAG vom 7.11.1975 - 5 MR459t74 -, USK 75152, EEK l/499, und vom 21.4.1 982 - 5 MR 1019/79 -, USK 8248, EEK ln22). Es besteht auch dann kein Anspruchauf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall bei einer beson-ders risikohaften Tätigkeit in der eigenen gewinnorientierten Landwirtschaft eingetre-ten ist (vgl. BAG vom 9.3. 1973 - 5 AZR 523/72-, USK 7340, EEKV322).

(3) Allerdings sind tarituertragliche Regelungen, die Entgeltfortzahlung generell fürden Fall ausschließen, dass sich der Arbeitnehmer einen Unfall bei einer nicht geneh-migten Nebentätigkeit zugezogen hat, nichtig (vgl. BAG vom 19. 1 0. 1 983 - 5 MR 195/81 -, USK 83122, EEK V787).

(4) Ein Verschulden des Arbeitnehmers im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG kann nicht nurbeim Entstehen einer Krankheit vorliegen, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmerden Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit veaögert oder verhindert. Der Arbeitnehmer istwährend der Krankheit verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er wieder gesund wird,und hat alles zu unterlassen, was seine Genesung veaögert oder verhindern könnte(vgl. BAGvom 11.11.1965 -2MR69/65-, EEKI/035, undvom 21.1.1976 -5AZR593n4 -, usK 7610, EEK l/496).

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s.92317 Zu§3EFZG RdSchr.9ab

2.3.2. Darlegungs- und Beweislast(1) ImEFZG ist die Darlegungs- und Beweislast zum Verschulden nicht geregelt. DasBAG hat seit jeher die Darlegungs- und Beweispflicht für den Normalfall dem Arbeitge-ber auferlegt, weil der Gesetzgeber das Verschulden als einen anspruchshinderndenUmstand bezeichnet und für solche Tatbestände immer derjenige darlegungs- undbeweispflichtig ist, der die Entstehung des Anspruchs leugnet (vgl. BAG vom 23. 11.1971 - 1 MR404/70 -, USK 71201, EEKV214, und vom 1. 6. 1983 - 5 AZR 536/80 -,USK 8386, EEKIZü, und vom 7. 8. 1991 - 5 AZR 41Ol9O -, USK 9182, EEK l/1064, undvom27.5. 1992 - 5 AzR 297/91 -, EEK l/1084).(2) Von diesem Grundsatz weicht das BAG dann ab, wenn Umstände vorliegen, dienach der Lebenserfahrung von vomherein auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeit-nehmers schließen lassen. ln diesen Fällen muss derArbeitnehmer beweisen, dass ihnan der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifü. Sprechen die Umstände nach denLebenserfahrungen für schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers, trifft ihn die Beweis-last. Verkehrsunfälle infolge Trunkenheit - ohne dass eine andere Ursache mitgewirkthat - sind stets als verschuldet anzusehen, und zwar auch dann, wenn ein an Alkohol-abhängigkeit erkrankter Arbeitnehmer in Kenntnis seiner Krankheit trinkt und dann imZustand der Trunkenheit einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. BAG vom 1 1 . 3. 1 987 - 5MR739/85 -, USK 8716, EEKV897, und vom 30. 3. 1988 - 5 AZR 42/87 -, USK 8805,EEK r/933).

2.4. Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisataon oder Schwangerschaftsabbruch

0) § 3 Abs. 2 EFZG setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit durch nicht rechts-widrige Sterilisation, nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder rechtswidri-gen aber straffreien Schwangerschaftsabbruch bedingt ist. . . Ein mit Einwilligung derSchwangeren von einem Arzt vorgenommener Schwangerschaftsabbruch ist nichtrechtswidrig, wenn eine medizinische oder eine kriminologische lndikation vorliegt(vgl. § 218 a Abs. 2 und 3 SIGB). Ein rechtswidriger aber straffreier Schwangerschafts-abbruch liegt dann vor, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach derEmpfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruchverlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sichmindestens 3 Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beratenlassen [vgl. § 2'18 a Abs. 1 SIGB].(2) Arbeitsunfähigkeit ist nicht nur für die Zeit gegeben, in der die Verhinderung an derArbeitsleistung durch die mit der Sterilisation oder dem Schwangerschaftsabbruch imZusammenhang stehenden ärztlichen Maßnahmen vorliegt, sondem auch für die Zeit,in der wegen den Nachwirkungen des Eingriffs nicht gearbeitet werden kann. § 3 Abs. 2EFZG erfasst auch die Fälle, in denen eine durch die Sterilisation oder den Schwanger-schaftsabbruch ausgelöste Krankheit Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist.(3) ln den in § 3 Abs. 2 EFZG genannten Fällen wird also die für den Anspruch aufEntgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG erforderliche Voraussetzung der unverschul-deten Arbeitsverhinderung durch eine gesetzliche Fiktion erfüllt. Sofern ein Aat wegeneiner Sterilisation oder eines Schwangerschaftsabbruchs Arbeitsunfähigkeit beschei-nigt, ist davon auszugehen, dass eine nicht rechtswidrige Sterilisation, ein nicht rechts-widriger Schwangerschaftsabbruch oder ein rechtswidriger aber straffreier Schwan-gerschaftsabbruch vorliegt (vgl. LAG Berlin vom 10. 12. 1996 - 5 SA 92196 -). BeiSchwangerschaftsabbruch im Ausland ist die Rechtswidrigkeit bzw. die Straffreiheitnach deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

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RdSchr.9SbZu§3EFZG s.92318

2.5. Arbeitsunfähigkeit als Urcache der Arbeitsverhinderung

2.5.1. Allgemeineslst Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung, so verliert derArbeitnehmer den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht. Dieser Anspruch kann nicht um-fassender sein als der, den der Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit häüe. Tatbestände,die bei Arbeitsfähigkeit zum Erlöschen des Entgeltanspruchs führen würden, habendeshalb dieselbe Wirkung auch während einer Arbeitsunfähigkeit für den Entgeltfort-zahlungsanspruch.

2.5.2. Bezahlter Urlaub/BildungsurlaubDer Urlaub wird durch eine Arbeitsunfähigkeit unterbrochen' Nach § 9 BUrIG dürfenZeiten derArbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für die Zeit derArbeitsunfähigkeit während eines Urlaubs hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nichtmehr,,Urlaubsentgelt", sondern ,,Krankenentgelt" zu zahlen. Dies hat das BAG mehr-fach bestätigt (vgl. BAG vom 16. 3. 1972 - 5 AZR 357n1 -,U5K7217, EEK l/290, undvom 2. 10. fslq-- S MR 5O7n3 -, UsK74171, EEKv443). Die vorstehenden Ausfüh-rungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitnehmer während eines Bildungsurlaubsarbeitsunfähig erkranK.

2.5.3. Unbezahlter Urlaub(1) Für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeitgrds. kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Hauptpflichten aus dem Arbeitsver-nannis (d. h. die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht desArbeitgebe§ ruhen. Sollte der unbezahlte Urlaub laut Vereinbarung jedoch Erholungs-zweck-en dienen, ist bei Arbeitsunfähigkeit - wie bei bezahltem Urlaub - ein Entgeltfort-zahlungsanspruch gegeben. Ob die unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht ei-nem berechtigten Erhblungsbedürfnis des Arbeitnehmers entspricht, ist in der Regeldanach zu beurteilen, ob der einheitliche Gesamturlaub zeitlich in dem Rahmen bleibt,der für Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit als ausreichend angesehen wird. Eineinseitiger Widerruf des unbezahlten Urlaubs ist nicht möglich (vgl. BAG vom 25. 5.1983 - 5 MR236/80 -, USK 8377, EEKI/764. Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnenvereinbaren, dass der unbezahlte Urlaub als beendet anzusehen ist, wenn Arbeitsun-fähigkeit eintritt. Die bis zum Ende des unbezahlten Urlaubs verbrachte Arbeitsunfähig-keit§zeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch ist auf die Dauer de§ Anspruchs nichtanzurechnen (vgl. BAG vom 14. 6. 1974 - 5 MR467/73 -, USK 7464, EEKV413).

(2) Eine Vereinbarung, in der sich der Arlceitgeber vorbehält, wegen der unsicherenAuftragslage allein zu bestimmen, wann der Arbeitnehmer aus einem unbezahlten Ur-laub zurückkehren soll, ist nichtig. Eine solche Vereinbarung ist jedoch in die zulässigeVereinbarung eines unbezahlten Urlaubs für eine bestimmte Zeit umzudeuten, derenEnde sich aus den berechtigten lnteressen beider Padeien an dieser Beurlaubungergibt.(3) § I BUrIG wird durch eine Vereinbarung über einen befristeten unbezahhen Ur-laub, der nicht Erholungszwecken dienen soll, in zulässiger Weise abbedungen. Wäh-rend dieser Zeit besteht für die Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinAnspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG (vgl. BAG vom 13. 8. 1980 - 5 AZR 296/78 -, USK 80220, EEK l/688).

(4) Grds. hat ein arbeitsbereiter, noch nicht urlaubsberechtigter Arbeitnehmer, derwährend allgemeiner Betriebsferien nicht beschäftigt wird, gemäß §§ 615, 293 BGBtrotz Nichtleistung der Arbeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Davon kann allerdingsdurch eine vor Beginn der Betriebsferien getroffene Vereinbarung, dass bei nicht ur-laubsberechtigten Arbeitnehmem die infolge Betriebsferien arbeitsfreien Tage als un-bezahlter Urlaub gelten, abgewichen werden.

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s.92319 Zu§3EFZG RdSchr.9Sb

(5) Die entsprechende Anwendung des § 9 BUrIG beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeitwährend eines unbezahlten Urlaubs ist davon abhängig, dass diese Freizeit nach derParteivereinbarung für Erholungszwecke bestimmt war. Trifft das nicht zu, so brauchtder Arbeitgeber für die in den unbezahlten Urlaub fallende Dauer der Arbeitsunfähigkeitkeine Entgeltfortzahlung zu leisten (vgl. BAG vom 30. 6. 1976 - 5 MR 246/75 -, USK76144,EEKV552\.

2.5.4. Arbeitsbummelei(1) lst der Beschäftigte am letzten Tag vor Eintriü seinerArbeitsunfähigkeit derArbeitunentschuldigt ferngeblieben, so berechtigt das den Arbeitgeber nicht zur Verweige-rung der Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer ansonsten immer nur einzelneTage oder Brubhteile von Tagen unerlaubt gefehlt hat und keine Anhaltspunkte dafürvorliegen, dass er für unbestimmte Zeit zu bummeln beabsichtigte (vgl. BAG vom 1 3. 7.1972 - 5 MR 101/72 -, U5K72235, EEKV343).

(2) Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt allerdings die grundsätzliche Arbeitswillig-keit des Arbeitnehmers voraus. lst der Arbeitnehmer längere Zeit unentschuldigt derArbeit ferngeblieben und im Anschluss daran arbeitsunfähig krank geworden, muss er,wenn der Arbeitgeber entsprechende Zweifel darlegt, vortragen und erforderlichenfallsbeweisen, dass er während der Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ar-beitswillig war (vgl. BAG vom 20. 3. 1985 - 5 AZR 229/83 -, USK 8577, EEK l/834).

2.5.5. Betriebsstörungen, Betriebsruhe

2.5.5.1. BetriebsstörungenBei Betriebsstörungen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, besteht ein Entgeltfortzah-lungsanspruch, sofern den arbeitsfähigen Arbeitnehmern ein Vergütungsanspruchnach § 6'15 BGB zusteht (vgl. BAG vom 28. 9. 1972 - 2 MR 506n1 -, EEK l/283, undvom 7. 11. 1975 - 5 MRünS -, EEK l/503).

2.5.5.2. Betriebsruhe

2.5.5.2.1. Arbeitszeitverlagerungen(1) Während der Stilllegung des Betriebes infolge Vor- oder Nacharbeitszeiten undvollem Entgeltausgleich entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, weil andiesen Tagen von vornherein nicht gearbeitet worden wäre. Arbeitsunfähige Arbeit-nehmer können für die Zeit der Stilllegung also keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsun-fähigkeit beanspruchen (vgl. BAG vom22.8. 1967 - 1 MR 100/66 -, USK 6771, EEK l/103, und vom 7. 9. 1988 - 5 AZR 558/87 -, USK 8885, EEK y965, und vom 8. 3. 1989 -5 AZR 116/88 -, USK 8906, EEK r/973).

(21 Daraus ergibt sich, dass bei Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraumes, in demim Betrieb Vor- oder Nacharbeit geleistet wird, die Entgeltfortzahlung so zu bemessenist, als habe der erkranKe Arbeitnehmer daran teilgenommen. Die 6-Wochen-Fristnach § 3 EFZG wird durch die Arbeitszeitverlagerungen nicht verlängert.

2.5.5.2.2. Betriebsferien

0) Die Ausführungen zum bezahlten bzw. unbezahlten Urlaub gelten sinngemäßweiter (vgl. [Zu] § 3 EFZG, PunKe 2.5.2 und 2.5.3).

{2) Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Rechtswirkungen einer Betriebsver-einbarung über allgemeine Betriebsferien. Eine Betriebsvereinbarung, die allgemeineBetriebsferien vorsieht, kann lediglich den Beginn und die Dauer des Urlaubs für alleanspruchsberechtigten Arbeitnehmer einheitlich festlegen, nicht aber die Vorausset-zungen und den Umfang des Urlaubs regeln. Sie hebt insbesondere das Erfordernis derWartezeit für den Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs nicht auf.

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Rdschr.gSbZu§3EFZG s. 92320

(3) Während der Betriebsferien bleibt die Arbeitspflicht derjenigen Arbeitnehmer, dieinfolge nichterfüllter Wartezeit an den Betriebsferien nicht teilnehmen können, unver-ändert bestehen. lhnen ist im Allgemeinen zuzumuten, in dieser Zeit auch andereArbeiten auszuüben, die ihnen nach dem lnhalt des Arbeitsverhältnisses mit übertragenwerden könnten.

(4) Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er nicht urlaubsberechtigte, je-doch arbeitsbereite Arbeitnehmer während der Betriebsferien nicht beschäftigt. Selbstwenn die Betriebsferien zwangsläufig zur völligen Arbeitsruhe führen und die Einrich-tung eines betrieblichen Notdienstes, in dem solche Arbeitnehmer beschäftigt werdenkönnten, entbehrlich ist. DerArbeitgeber istdann gemäß §§ 615,293 ff. BGB grds.verpflichtet, die Vergütung trotz Nichtleistung der Arbeit zu zahlen.

(5) Von diesem Grundsatz kann allerdings durch eine vor Beginn der Betriebsferiengetroffene Vereinbarung, dass bei Arbeitnehmem, die nicht oder nur teilweise urlaubs-berechtigt sind, die infolge der Betriebsferien arbeitsfreien Tage entsprechend alsunbezahlter Urlaub gelten, abgewichen werden (vgl. BAG vom 2. 10. 1974 - 5 MR5O7/73-,U5K7471,EEKV443, und vom 30.6. 1976 - 5AZR 246/75 -, USK 76144, EEKl/552). lnsofern gelten die Ausführungen zum unbezahlten Urlaub entsprechend (vgl.

Eul § 3 EFZG, Punkt 2.5.3).

(6) ln einer Betriebsvereinbarung kann für einzelne Tage zwischen Weihnachten undNeujahr eine Betriebsruhe vereinbart werden. Für die Zeit dieser Arbeitsruhe bestehtkein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG vom9.5. 1984 - 5 AzR 412/81 -, USK 8436, EEK lr91).

2.5.6. Gesetzliche Feiertage

lst ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig, für den arbeits-fähigen Arbeitnehmern Feiertagsbezahlung nach § 2 EFZG zusteht, ist für diesen TagEntgeltfortzahlung im Sinne des § 3 EFZG zu leisten. Der gesetzliche Feiertag ist alsoauf die 6-Wochen-Frist anzurechnen. Nach § 4Abs. 2EFZG bemisst sich die Höhe desnach § 3 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgelts allerdings nach der Feiertagsbezah-lung im Sinne des § 2 EFZG; sie beträgt also 100 v. H. (vgl. [Zu] § a EFZG, Punkt 6).Nach § 2 Abs. 3 EFZG haben Arbeitnehmer, die am letäen Arbeitstag vor oder am1 . Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, keinen Anspruchauf Bezahlung für diese Feiertage und somit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlungbei Arbeitsunfähigkeit.

2.5.7. Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG(1) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt während der Schutzfristen nach § 3Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG. lst die Arbeitnehmerin bei Beginn der Schutzfrist vorder Entbindung arbeitsunfähig krank, endet die Entgeltfortzahlung mit dem Tage vorBeginn der Schutzfrist. Erfolgt die Entbindung früher als berechnet, verküzt sich dieSchutzfrist entsprechend. Der Beginn der Schutzfrist bleibt unverändert, sodass esdabei bleibt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Tage vor Beginn derSchutzfrist endet. Nach einem Urteil des ArbG Hamburg vom 4. 6. 1970 - 1 Ca137/70 -,EEK l/071, besteht auch dann kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die arbeits-unfähige Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat. Diese Auffas-sung wird damit begründet, dass die Ursache für die Arbeitsverhinderung das Be-schäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG die Entbindung und nichtdie Arbeitsunfähigkeit ist (vgl. BAG vom 26. 8. 1960 - 1 AZR 202/59 -, EEK l/009, undvom 7. 10. 1987 - 5 AZR610/86 -, EEK llll85, und vom 12.3. 1997 - 5 MR226/96 -,EEK il/153).(2) lst außerhalb der Schutzfristen neben dem mutterschutzrechtlichen Beschäfti-gungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG eine krankheitsbedingte - ggf. auch mit derSchwangerschaft zusammenhängende - Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitsausfallmaßgebend, so besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 11 MuSchG), sondernAnspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG (vgl. BAG vom 17.4.1991 - 1/3RK21/88 -, USK 91101 , EEK lV/003, und vom 5. 7. 1995 - 5 MR135/94 -, USK 9539, EEK lll/142, und vom 12.3. 1997 - 5 AZR 766/95 -, EEK tll/152).

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s.92321 Zu§3EFZG RdSchr.9Sb

2.5.8. [ietztl Elternzeit

0) Während fietzt] der Elternzeit nach dem BEzGG ruht das Arbeitsverhältnis, soweitder Arbeitnehmer keine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Der Arbeitgeber ist für die Zeitdes Ruhens nicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, sodass der Arbeitneh-mer bei Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung verlangen kann (vgl. BAG vom22.6. 1988 - 5 MR526/87 -, USK 8870, EEK 1/960).

(2\ [ietzt] Die Elternzeit muss allerdings nicht im unmittelbaren Anschluss an dieSchutzfrist des MuSchG angetreten werden. Die Arbeitnehmerin kann erklären, dass[richtig] sie mit fletzt] der Elternzeit erst nach Beendigung einer während der Schutzfristeingetretenen Arbeitsunfähigkeit beginnen will. ln diesem Fall ist die Arbeitsunfähigkeitursächlich für den Verdienstausfall, sodass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nachAblauf der Schutzfrist für höchstens 6 Wochen derArbeitsunfähigkeit besteht (vgl. BAGvom 17. 10. 1990 - 5 AZR 1 0/90 -, EEK l/1035).(3) Übt der Arbeitnehmer während fietzt] der Eltemzeit eine zulässige Teilzeitbeschäf-tigung aus, ist im Krankheitsfall ein Anspruch nach § 3 EFZG insoweit gegeben.

2.5.9. Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (WehrdiensUZivildiensUWeh rübung/Eignungsübung)

Nach den Vorschriften des ArbPlSchG ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten ausdem Arbeitsverhältnis, die Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht, für die Dauer einer ge-setzlichen Dienstpflicht. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt erst mit demTage nach Beendigung einer gesetzlichen Dienstpflicht. Zeiten der Arbeitsunfähigkeitwährend der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht sind auf die G-Wochen-Fristnach § 3 Abs. 1 EFZG nicht anzurechnen (vgl. BAG vom 3. 3. '1961 - 1 MR76/60 -,EEKU011, undvom2.3. 1971 -1A2R284/70 -, USK7181, EEKV174}

2.5.1 O. Arbeitsunterbrechung wegen schlechten Wetterc und Kurzarbeit(1) Arbeiter des Baugewerbes haben bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfallkeinen Anspruch auf ffetzt] Arbeitsentgelt, sofern kein Arbeitszeitguthaben eingesetztwerden kann. Sie erhalten in der Zeit vom fletzt] 1 . 12. bis 31 . 3. (Schlechtwettezeit) fürjede Ausfallstunde von der Agentur für Arbeit Saison-Kuzarbeitergeld.(2) Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG entsteht, wenn beiArbeitsfähigkeit gearbeitet worden wäre. Da der Entgeltanspruch eines arbeitsfähigenArbeitnehmers entfällt, wenn er infolge ungünstiger Witterung nicht arbeitet, erhältauch der erkranke Arbeitnehmer für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung nach § 3Abs. 1 EFZG. Das gilt für die Ausfalltage bei Kuzarbeit entsprechend (vgl. BAG vom6. 1 0. 1 976 - 5 AZR 5O3nS -, USK 76141, EEK l/555, und BSG vom 22. 6. 1 979 - 3 RK71n7 -, USK 79105, EEK l/643). Die 6-Wochen-Frist nach § 3 Abs. 1 EFZG verlängertsich nicht um die Ausfalltage.

(3) Empfängern von fletzt] Kuaarbeitergeld wird ebenso wie Empfängern von Arbeits-losengeld die Leistung im Krankheitsfalle grds. bis zu 6 Wochen von der BAfortgezahlt,wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Leistungsbezuges eingetreten ist. lm Ubri-gen vgl. das RdSchr.80 b.

2.5.11. Lohnausgleich im Baugewerbe zwischen Weihnachten und Neujahr(1) Die Arbeiter im Baugewerbe erhalten auf Grund tarifvertraglicher Regelung einenbesonderen Lohnausgleich, DerAusgleichszeitraum umfasst den Zeitraum vom 24. bis26. 12. sowie den 31. 12. und 1. 1. Erhält ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer diesenLohnausgleich, dann besteht für die vorgenannte Zeit grds. kein Anspruch auf Ent-geltfortzahlung (vgl. BAG vom 6. 10. 1 976 - 5 AZR 503/7 5 -, USK 761 41 , EEK l/555). DieG-Wochen-Frist nach § 3 Abs. 1 EFZG verlängert sich nicht um diesen Zeitraum. Wird indem Betrieb während des Lohnausgleichszeitraumes gearbeitet, so ist für die Arbeits-tage Arbeitsentgelt nach § 3 EFZGfortzuzahlen (vgl. BAG vom 20. 1.1972 - 5 MR344/71 -, USK 7201, EEK l/217, und vom 30. 8. 1973 - 5 AZR 125n9 -, USK 731 56, EEK l/3s5).

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RdSchr.98bZu§3EFZG s.92322

{2) ln der übrigen Bauwirtschaft (2. B. Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk)wird teilweise auch Lohnausgleich zwischen Weihnachten und Neujahr gezahlt. DieAusgleichszeiträume ergeben sich aus den jeweiligen Tarifverträgen und können sichvon Jahr zu Jahr ändern.

2.5.1 2. Streik/Aussperrung(1) Ein Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass alle bei Streik-beginn arbeitsunfähigen Arbeitnehmer auch Streikteilnehmer sind. Nimmt ein Arbeit-nehmer trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an einem Streik teil, entfällt seinAnspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Entgeltfortzahlungsanspruch bleibt bestehen,wenn er sich am Streik nicht beteiligt. Führt der Streik zur vollständigen Stilllegungdes Betriebes und kann der Arbeitnehmer - auch ohne seine Streikbeteiligung - nichtbeschäftigt werden, so entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt auch dann,wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Streiks eingesetzt hat (vgl. BAG vom 8. 3.1973 - 5 MR 491/72 -, USK 7339, EEK l/318, und vom 1. 10. 1991 - 1 MR 147/91 -,USK 9173, EEK V1O7O). Bei einem Streik wird die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmersnicht schon durch einen entsprechenden Aufruf der Gewerkschaft suspendiert, son-dern es ist Sache des einzelnen Arbeitnehmers, durch Niederlegung der Arbeit oderausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteiligt;nur eine solche Erklärung hat den Wegfall des Entgeltanspruchs und somit des Ent-geltfortzahlungsanspruchs zur Folge (vgl. BAG vom 15. 1 . 1991 - 1 MR 178/90 -, EEKv1046).(2\ Auch arbeitsunfähig erkranKe Arbeitnehmer können rechtswirksam ausgesperrtwerden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entfällt also, wenn der Arbeitgeber eine Ab-wehraussperrung vorgenommen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsun-fähigkeit vor oder nach Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingetreten ist (vgl. BAGvom 7. 6. 1988 - 1 MR597/86 -, USK 8858, EEK y945). Die 6-Wochen-Frist nach § 3Abs. 1 EFZG verlängert sich nicht um Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer infolgeStreik oder Aussperrung keine Entgeltfortzahlung erhalten hat.

(3) Bei einem Arbeitskampf, der nicht zur völligen Stilllegung des Betriebes führt,verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht, wenn entwederdie Arbeitsunfähigkeit bereits vor Streikbeginn eingetreten ist oder nach diesem Zeit-punkt der arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer sich bis dahin nicht am Streik be-teiligt hat.

2.5. 1 3. Freiheitsstrafe/Überteitungsstrafvollzug(1) Verbüßt ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe, so ist § 3 EFZGnicht anzuwenden, da der lnhaftierte auch bei Arbeitsfähigkeit kein Arbeitsentgelt be-anspruchen könnte. Das gilt ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer sich zum Vollzug einerJugendstrafe in einer Jugendstrafanstalt befindet oder einen Dauerarrest nach § 16Abs. 4 JGG verbringt. Der Anspruch auf EntgeltforEahlung entfällt femer, solange sichder Arbeitnehmer in Untersuchungshaft befindet. Die 6-Wochen-Frist nach § 3 Abs. 1

EFZG verlängert sich nicht um die Zelt einer Arbeitsunfähigkeit während der Strafver-büßung.(2) Der Überleitungsstrafuollzug leitet die Resozialisierung von Strafgefangenen (sog.,,Freigänger") ein. Sofern ein ,,Freigänger" eine ihm vermittelte Arbeit außerhalb derHaftanstalt bei einem Arbeitgeber gegen Arbeitsentgelt ausübt, liegt ein mit allen Merk-malen ausgestattetes freies arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis vor. lm Falle der Ar-beitsunfähigkeit besteht deshalb ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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s.92323 Zu§3EFZG RdSchr.98b

2.5,1 4. Arbeitsverhinderung wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pllegeeines erkrankten Kindes

(1) Die sich aus familienrechtlicher Pflicht ergebende Notwendigkeit, ein krankes Kindbeaufsichtigen, betreuen oder pflegen zu müssen, stellt für den Arbeitnehmer einen inseiner Person liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz'l BGB dar. ln diesen Fällen istihm insoweit eine Arbeitsleistung nicht zuzumuten. Das BAG (vgl. Urteile vom 20. 6.1979 - 5 MR 479n7 -, - 5 AZR361/78 -, - 5 MR392178 -, USK 7984, 7985 und 79109,EEK l/626, l/638 und l/639) hat klargestellt, dass sich für alle Arbeitnehmer der Ver-gütungsanspruch auf § 61 6 BGB stützt, es sei denn, die Ansprüche sind einzeln odertarifvertraglich abbedungen. Für den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitwegen Pflege eines erkrankten Kindes kommt es nicht entscheidend auf die Schwereder Erkrankung an; maßgebend ist vielmehr; ob wegen der Erkrankung die Pflege desKindes unerlässlich ist (vgl. BAG vom 11. 8. 1982 - 5 AZR 1082/79 -, USK 8277, EEK l/743).

(2) Wird ein Kind pflegebedürftig und übernimmt der Arbeitnehmer die Pflege, so istentweder eine Vergütung nach § 616 BGB oder, falls der Anspruch nicht besteht odernicht erfüllt wird, Krankengeld nach § 45 SGB V zu zahlen.

(3) Tritt während des Vergütungs- oder des Krankengeldanspruchs Arbeitsunfähig-keit ein, ist bis zum Ablauf dieserAnsprüche kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3EFZG gegeben. Die O-Wochen-Frist beginnt erst an dem Tage, der dem Ende desAnspruchs nach § 616 BGB bzw. § 45 SGB V folgt.(4) Beginnt die Arbeitsunfähigkeit erst während der schon vorher eingetretenen Er-krankung eines Kindes und kann der Arbeitnehmer deshalb das Kind nicht weiterpflegen, besteht sofort ein Anspruch nach § 3 EFZG. Das gilt auch, wenn die Erkran-kung eines Kindes und die Arbeitsunfähigkeit am selben Tag eintreten. Sofern einArbeitnehmer schon arbeitsunfähig ist und dann die Pflege seines Kindes übernimmt,verbleibt es ebenfalls beim Anspruch nach § 3 EFZG.

2.5.1 5. Arztbesuch/Bestrah lungsbehandlungEin Arbeitnehmer ist nicht schon dann arbeitsunfähig krank im Sinne des § 3 Abs. 1

EFZG, wenn er sich während der Arbeitszeit wegen einer Erkrankung in ärztliche Be-handlung oder zur Bestrahlungsbehandlung begeben muss; Anspruch auf Entgeltfort-zahlung besteht nur dann, wenn die Krankheit auch zur Arbeitsunfähigkeit führt. Führtdie Krankheit eines Arbeitnehmers nicht zur Arbeitsunfähigkeit, so können sich Ent-gettansprüche für einen notwendigen Arztbesuch aus.§ 616 Satz 1 BGB ergeben,sofern sie nicht durch Tarifuertrag abbedungen werden (vgl. BAG vom 29. 2. 1984 -5 MR455/81 -, - 5 AZR 92/82 -, - 5 AZR 467/81 -, USK 8413, USK 8428, USK 8471,EEKlf7ü,EEK1t782, undvom9. 1. 1985 -5MR415/82-, USK8501, EEKV814).Kann derArzttermin auch außerhalb derArbeitszeit wahrgenommen werden, so ist derAnspruch nach § 61 6. . . BGB nicht gegeben.

2.5.16. Beschäftigungsverbote nach dem Üetztl lfSG

(1) Sofern Ausscheidern, Ausscheidungsverdächtigen oder Ansteckungsverdächti-gen die Berufsausübung untersagt wurde, ohne dass Arbeitsunfähigkeit besteht, kanndas EFZG nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber hat jedoch das Arbeitsentgeltnach § 616 Satz 1 BGB während der Dauer des Tätigkeitsverbots fortzuzahlen, wenndie Verhinderung auf einen verhältni§mäßig geringen Zeitraum beschränK bleibt undeine Abbedingung durch Tarifvertrag nicht vorliegt.(2) Ein infolge [ietzt] Tätigkeits- und Beschäftigungsverbots (§ 42 lfSG) nach § 56Abs. 1 lfSG zustehender Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, der nachAbsatz 5 Satz 2 dieser Vorschrift dem Arbeitgeber zu ersetzen wäre, liegt vor, wenn derArbeitnehmer für den fraglichen Tag einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchauf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht hat (vgl. BAG vom 26. 4. 1978 ' 5 AZR7 /77 -,USK 7886, EEK l/601 , und BGH vom 30. 1 1 . 1978 - lll ZR 43n7 -, USK 78243, EEK l/614).

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RdSchr. 98b Zu § 3 EFZG s.92324

3. Wartezeit

3.1. Grundsatz

0) Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht der Anspruch auf Entgeltfort-zahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 3 EFZG erst nach 4-wöchiger ununterbroche-ner Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Ein Arbeitnehmer, der in den ersten4 Wochen nach der Arbeitsaufnahme erkrankt, hat also erst ab der 5. Woche Anspruchauf 6-wöchige Entgeltfortzahlung.(2) lst bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistungwegen Arbeitsunfähigkeit unmöglich, so beginnt die 4-wöchige Wartezeit erst mitdem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung imSinne des § 3 EFZG entsteht in diesen Fällen ab der 5. Woche der vereinbarten Arbeits-aufnahme.

3.2. Mehrere aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse bei demselben Ar-beitgeber

(1) Ein neues Arbeitsverhältnis - mit 4-wöchiger Wartezeit - liegt grds. auch dann vor,wenn es mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird.

(2) Das BAG hat mit Urteil vom 2. 3. 1983 - 5 AZR 194/80 - (USK 8314) entschieden,dass 2 aufeinander folgende rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse bei demselbenArbeitgeber im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausnahmsweise wie ein einheitli-ches Arbeitsverhältnis behandelt werden können, wenn zwischen diesen Arbeitsver-hältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dies ist iedenfalls dann derFall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gnlnden mit der Zusage der Wiederein-stellung nach Besserung der Auftragslage entlassen wurde und er tatsächlich seineBeschäftigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen konnte.

(3) Auch bei der Berechnung derWartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG sind 2 mit geringemzeitlichen Abstand aufeinander folgende Arbeitsverhähnisse bei demselben Arbeitge-ber zusammenzurechnen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen demfrüheren und dem neubegründeten Arbeitsverhältnis besteht. Ob dieser Sachzusam-menhang bejaht werden kann, richtet sich nach einer einzelfallbezogenen Würdigungder Gesämtumstände. Das BAG hat in mehreren Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 KSchGeinen engen sachlichen Zusammenhang zwischen 2 Arbeitsverhältnissen insbesonde-re vom Anlass und der Dauer der Unterbrechung sowie von der Art der Weiterbeschäf-tigung abhängig gemacht. Hinweise für einen engen sachlichen Zusammenhang kön-nän Anlass (2. B. saisonaler, vonibergehender Arbeitsmangel) und Dauer der Unter-brechung, das Versprechen auf baldige Wiedereinstellung, ebenso die Tatsache, dassnur betriebliche Gründe für die Unterbrechung maßgebend sind und der Arbeitnehmergerade mit Rücksicht auf seine frühere Tätigkeit wieder eingestellt wird, sein.

(4) Nach der Rechtsprechung des BAG zur Wartefrist des KSchG ist im Allgemeinenbei einem Zeitraum von mehr als 3 Wochen zwischen den Arbeitsverhältnissen voneiner ins Gewicht fallenden Unterbrechung auszugehen.

(5) ln den Fällen, in denen zwischen 2 unbefristeten und rechtlich selbständigenArbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber eine Unterbrechung von bis zu 3 Wo-chen vorliegt, ist also im Allgemeinen von einem engen sachlichen Zusammenhangauszugehen. Eine erneute 4-wöchige Wartefrist im Sinne des § 3 Abs. 3 EFZG kommtin diesen Fällen nicht in Betracht. Bei einer längeren Unterbrechung sollte die Pnifungeines engen sachlichen Zusammenhangs nach einer einzelfallbezogenen Würdigungder Gesamtumstände erf ol gen.

(6) Folgen mehrere bis zu 4 Wochen befristete Arbeitsverhältnisse mit demselbenArbeitgeber unmittelbar aufeinander oder schließt sich an ein befristetes ein unbe-fristetes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber unmittelbar an, werden dieseZeilen zur Berechnung der Wartezeit zusammengerechnet; der Anspruch auf Entgelt-fortzahlung setä in diesen Fällen somit dann ein, wenn die Arbeitsverhältnisse zusam-mengenommen die 4-Wochen-Frist überschreiten.

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s.92325 Zu§3EFZG RdSchr.98b

3.3.,,Statuswechse!" des ArbeitnehmercWechselt derselbe Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber den Status (2. B. vomAuszubildenden zum Gesellen oder vom Arbeiter zum Angestellten), so besteht einenger sachlicher Zusammenhang und es gibt keine neue Wartezeit.

3,4. Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der vereinbarten ArbeitsaufnahmeZur Erlangung des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass derArbeitnehmer die Arbeit bereits aufgenommen hat. Der Anspruch auf Entgeltfortzah-lung im Krankheitsfall entsteht frühestens ab der 5. Woche vom Zeitpunkt der ver-traglich vereinbarten Arbeitsaufnahme an. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeits-unfähigkeit nach Abschluss des Arbeitsvertrages eintritt (BAG-Urteile vom 26. 7. 1989 -5 AZR 301/88 -, EEK l/998, und vom 26. 7. 1989 - 5 AZR 491/88 -, EEK l/999). Die vorder vereinbarten Arbeitsaufnahme liegende Zeit der Arbeitsunfähigkeit kann nicht aufdie Anspruchsdauer für die Entgeltfortzahlung angerechnet werden (BAG vom 6. 9.1989 - 5 AZR 621/88 -, EEK r/996).

3.5. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der [richtigl WartezeitTritt während der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit ein, so wird Krankengeld - bei Vor-liegen der sonstigen Voraussetzungen - bis zum Ablauf der Wartezeit gezahlt. DerEntgeltfortzahlungsanspruch entsteht mit Beginn der 5. Woche des Arbeitsverhältnis-ses. Ab diesem ZeitpunK besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6Wo-chen. Eine Anrechnung der während der Wartezeit zurückgelegten Arbeitsunfähigkeitauf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erfolgt nicht.

4. Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

4.1. Grundsatz(1) Für jede Arbeitsunfähigkeit ist grds. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu6 Wochen (42 Kalendertage) gegeben, und zwar vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an.. . Die Anspruchsdauer von 6 Wochen vedängert sich nicht, wenn während der Arbeits-unfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die für sich allein ebenfalls Arbeitsunfähigkeitverursacht (vgl. BAG vom 12.9. 1967 - 1 MR367/66 -, USK6796, EEKI/O29, undvom1 4. 9. 1 983 - 5 AZR 70/81 -, USK 8397, EEKlnT 1, und vom 1 9. 6. 1 991 - 5 AZR 304/90-, USK 9122, EEK l/1056, und vom 2.2. 1994 - s AZR 345/93 -, USK 9404, EEK l/1 138).

(2) Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, in dem 2 verschiedene Krankheitennacheinander Arbeitsunfähigkeit bedingen. Das BAG hat in einem solchen Fall einenemeuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung zugebilligt, obwohl nach dem Ende derl.Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen wurde undnur wenige - außerhalb der Arbeitszeit liegende - Stunden Arbeitsfähigkeit bestand. EinEntgeltfortzahlungsanspruch ist aber immer dann gegeben, wenn die neue Arbeitsun-fähigkeit z. B. nach dem Schichtende des Arbeiters eingetreten ist, weil zu diesemZeitpunkt die 1. Arbeitsunfähigkeit spätestens beendet war (vgl. BAG vom 11. 10.1966 - 2 MR 464/65 -, - 2 NR 475/65 -, USK 6658, EEK l/026 und EEK l/O27, vom2.12.1981 - 5 AZR 89/80 -, USK 81251, EEKln1s, und vom 12.7.1989 - 5 MR377/88 -, USK 8947,EEKV992).

4.2. Sechs-Wochen-Frist(1) Bei der Berechnung der G-Wochen-Frist wird derTag des Beginns derArbeitsun-fähigkeit grds. nicht mitgerechnet (vgl. §'187 Abs. 1 BGB, BAG vom 4. 5. 1971 - 1 MR30510 -, USK 7161 , EEK V172'). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet also mitAblauf desjenigen Tages der 6. Woche, welcher durch seine Benennung dem 1. Tagder Arbeitsunfähigkeit entspricht (vgl. § 188 Abs. 2 1 . Halbsatz BGB). Beruht aber derEntgeltanspruch für den 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit allein auf § 3 Abs. 1 EFZG, sobeginnt die Frist von 6 Wochen bereits mit diesem Tage (vgl. BAG vom 12.9. 1967 -1 AZR 367/66 -, USK 6796, EEK l/028, und vom 21.9.1971 - 1 AZR 6511 -, USK71 1 61 , EEK l/195). Daraus ergibt sich im Einzelnen Folgendes:

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RdSchr.9ab Zu§3EFZG s. 92326

(2) Tritt die Arbeitsunfähigkeit an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeitsleistung ein,so ist der 1 . Tag der Arbeitsunfähigkeit in die 6-Wochen-Frist einzurechnen (vgl. § 1 87Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet mit Ablauf des 42. Tages derArbeitsunfähigkeit. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgeltnach [richtig] Kalendermönaten bemessen ist . . ., an einem arbeitsfreien fag @. B.Samsiag) aibeitsunfähig wird. Bei Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe einer Ar-beitsschicht steht dem Arbeitnehmer für den restlichen Teil des Tages der Arbeitsun-fähigkeit sowie für die folgenden 42 Kalendertage derAnspruch nach § 3 Abs. 1 EFZGzu.

Beispiele:

Die Arbeitsunfähigkeit tritt am Samstag, dem 7. 3. ein.

a) Der Arbeitnehmer ist an diesem Tage zur Arbeitsleistung verpflichtet, die Arbeitsun-fähigkeit ist vor Aöeitsaufnahme eingetreten.

Ergebnis: 6-Wochen-Frist endet am 17.4.

Begründung: Der Entgeltfortzahlungsanspruch für den 7. 3. beruht allein auf § 3 Abs. 1

EFZG. Deshalb ist der Ereignistag in die o-Wochen-Frist einzubeziehen.

b) Der Arbeitnehmer ist an diesem Tage zur Arbeitsleistung verpflichtet, die Arbeitsun-fähigkeit ist während der Arbeitsleistung eingetreten.

Ergebnis: Die G-Wochen-Frist endet am 18. 4.

Begründung: Der Entgeltfortzahlungsanspruch für den 7. 3. beruht nicht in vollemUmfang auf 5 3 Abs. 1 EFZG. Deshalb ist der Ereignistag nicht in die 6-Wochen-Fristeinzubeziehen.

c) Der Arbeitnehmer ist an diesem Tage nicht zur Aöeitsleistung verpflichtet. DasArbeitsentgelt wird nach Arbeitstagen bemessen.

Ergebnis: Die B-Wochen-Frist endet am 18. 4.

Begründung: Der Arbeitnehmer würde bei Arbeitsfähigkeit für den arbeitsfreienSamstag kein Arbeitsentgelt erhalten. Deshalb ist der Ereignistag in die 6-Wochen-Fristnicht einzubeziehen.

d) Der Arbeitnehmer ist an diesem Tage nicht zur Adleitsleistung verpflichtet. DasArbeitsentgelt wird nach Kalendertagen [bzw. Kalendermonaten] bemessen.

Ergebnis: Die 6-Wochen-Frist endet am 17. 4.

Begründung: Dem Arbeitnehmer wäre auch bei Arbeitsfähigkeit der arbeitsfreie Tagbeiahlt worden. Deshalb ist der Ereignistag in die 6-Wochen-Frist einzubeziehen.

(3) Die 6-Wochen-Frist beginnt aber nur dann im eben beschriebenen Sinne, wenn zuBeginn der Arbeitsunfähigkeit auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. lstdies nicht der Fall, dann beginnt die G-Wochen-Frist erst nach Ablauf des Tages, andem der Grund für den Ausschluss der Entgeltfortzahlung entfällt (vgl. [Zu] § 3 EFZG,Punkte 2.5.3, 2.5.7 , 2.5.8,2.5.9, 2.5.1 0).

Beispiele:

e) Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während eines unbezahlten Urlaubs, der nicht Er-holungszwecken diente.

Unbezahlter Urlaub vom 1. 7. bis 31. 8.

Arbeitsunfähigkeit vom 20. 8. bis 30. 10.

Ergebnis: Die Entgeltfortzahlung entfällt vom 20. 8. bis 31.8., anschließend bestehtAnspruch auf Entgeltfortzahlung vom 1.9. bis 12.10.

0 Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Wehrdienstes.

Wehrdienst vom 1. 4. bis 30. 6.

Arbeitsunfähigkeit vom 19. 6. bis 28. 8.

Ergebnis: Die Entgeltfortzahlung entfällt vom 19. 6. bis 30.6-, anschließend bestehtAnspruch auf Entgeltfortzahlung vom 1. 7. bis 1 1. 8.

(4) Die 6-Wochen-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG umfasst auch dann 42 Kalender-tage, wenn die Zeit der Entgeltfortzahlung nicht zusammenhängend verläuft. Die Zahlder Arbeitstage, für die Arbeitsentgelt fortgezahlt wird, ist ohne Bedeutung (vgl. BAGvom22.2.1973 - 5 pZR461/72 -, USK 7338, EEK l/304).

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s.92327 Zu§3EFZG RdSchr.9ab

4.3. Anrechnung von nicht ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten(1) Zeiten der Arloeitsunfähigkeit, für die keine äatliche Arbeitsuntähigkeitsbescheini-gung ausgestellt wurde (vgl. § 5 EFZG), sind grds. nicht auf die Dauer der Entgeltfort-zahlung anzurechnen.

(2) Tage, für die ohne äräliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsentgelt fort-gezahlt wurde, sind jedoch dann auf den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruchanzurechnen, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass eine durchgehende Arbeitsunfähig-keit vorliegt (vgl. BSG vom 9. 9. 1981 - 3 RK 51180 -, USK 81 143, EEK lVl022). Derglaubhafte Nachweis ist grds. als erbracht anzusehen, wenn sich eine ärztlich beschei-nigte Arbeitsunfähigkeit an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unmittel-bar anschließt.

5. Wiederholte Arbeiteunfähigkeit wegen derselben Krankheit

5.1. Grundsatz

Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG wird der Anspruch auf EntgeltforZahlung bei wieder-holter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Knankheit innerhalb von 12 Monaten aufinsgesamt 6 Wochen begrenzt.

5.2. Begriff ,,dieselbe Krankheitr'

Um ,,dieselbe Krankheit" handelt es sich, wenn die wiederholte Erkrankung auf demgleichen Grundleiden beruht; Dabei ist als ,,dieselbe Krankheit' auch eine solche zuverstehen, die zwar nicht ununterbrochen bestand, aber auf derselben Krankheitsur-sache beruht oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit ihr steht. Der innereZusammenhang braucht nicht durch fortlaufende Behandlung nachgewiesen zu wer-den; er kann vielmehr schon dadurch begründet sein, dass die Entstehung der Krank-heit jedes Mal durch eine gemeinsame Bedingung begünstigt oder herbeigeführt wird.So ist z. B. eine mit häufigen graviditätsbedingten Krankheiten einhergehendeSchwangerschaft für die Dauer ihres irregulären Verlaufs einem nicht ausgeheilten be-fristeten Grundleiden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG (Arbeitsunfähigkeit wegenderselben Krankheit) gleichzusetzen; dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnenErkrankungen (Krankheitserscheinungen) auch untereinander noch in einem besonde-ren Fortsetzungszusammenhang stehen (vgl. BAG vom '14. 11. 1984 - 5 IZF.394/82 -,USK 84162, EEK l/808, BAG vom 4. 12. 1985 - 5 MR656/84 -, USK 85140, EEK y846).

5.3. Wechsel des Aöeitsverhältnisses(1) [richtig] Eine Anrechnung früherer Zeiten der Entgeltfortzahlung kommt nur in Be-tracht, wenn die wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit währendeines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber eintritt. Hatder Arbeitnehmer zwischen 2 Arbeitsunfähigkeitszeiten den Arbeitgeber gewechselt,so ist ein neuer Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bis zu 6 Wochengegeben (vgl. BAG vom 13. 1.1972 - 5 MR314/71 -, USK 7203, EEKI/256). Dies giltauch, wenn ein neues Arlceitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird(BAG vom 15.9. 1961 - 5 MR157/60 -, EEK l/014).

(21 2 aufeinander folgende rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse zu demselbenArbeitgeber können im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausnahmsweise wie eineinheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden, wenn zwischen diesen Arbeitsver-hältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. [Zu] § 3 EFZG, Punkt 3.2);dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gninden mitder Zusage der Wiedereinstellung nach Besserung der Auftragslage entlassen wurdeund er tatsächlich seine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzenkonnte (vgl. BAG vom 2. 3. 1983 - 5 AZR 194/80 -, USK 8314, EEK ll/62). Wird derBetrieb von einem neuen Betriebsinhaber übernommen und tritt dieser in die Rechteund Pflichten aus dem vorher begnindeten Arbeitsverhältnis ein, so gestattet es § 613 aAbs. 1 BGB dem neuen Betriebsinhaber, vor dem rechtsgeschäftlichen Ubergangliegende Arbeitsunfähigkeitszeiten, die auf derselben Krankheit beruhen, auf die Dauerder Entgeltfortzahlung anzurechnen [sofern nicht die Voraussetzungen für die Anwen-dung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG erfüllt sindl.

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RdSchr.9SbZu§3EFZG s.92328

(3) lst der Arlceitnehmer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, so ist der An-spruch auf Entgeltfortzahlung aus jedem Arbeitsverhältnis nach den vorstehendenGrundsätzen für sich zu beurteilen.

5.4. FristenberechnungDie in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG genannten Fristen von 6 und von 12 Monaten sind nach§187 Abs. 1, §188 Abs.2 Halbsatzl, §188 Abs.3 BGB zu berechnen. Bei dero-Monats-Frist ist der'l . Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krank-heit der Ereignistag im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB (vgl. BAG vom 30. 8. 1973 - 5 AZR202/73 -, USK 73157, EEK l/350; rückwärts laufende Frist). Bei der 12-Monats-Frist istals Ereignistag grds. der Tag des Beginns der 1. Arbeitsunfähigkeit wegen derselbenKrankheit als Ereignistag anzusehen (vorwärts laufende Frist). Wenn am Tag des Be-ginns der Arbeitsunfähigkeit ledoch keine Arbeitsleistung mehr erbracht worden ist,beginnt die '12-Monats-Frist - wie auch die O-Wochen-Frist [vgl. Zu § 3 EFZG, Punkt 4.2Abs. 1l - bereits mit diesem Tage, sodass dann § 187 Abs. 2 Satz'l , § 188 Abs.2Halbsatz 2 BGB anzuwenden sind.

5.5. Sechs-Monats-Frist(1) Zur Beurteilung der Frage, ob ein neuerAnspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu6Wochen besteht, wird zweckmäßigenreise zunächst geprüft, ob der Arbeitnehmervor dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht wegen der-selben Krankheit arbeitsunfähig war. lst das der Fall, so besteht ein neuer 6-Wochen-Anspruch (vgl. BAG vom 30. 8. 1973 - 5 MR202n3 -, USK 73157, EEK l/350).

(2) Bestand während der 6 Monate wegen einer anderen Krankheit Arbeitsunfähig-keit, so tritt dadurch eine Unterbrechung der G-Monats-Frist nicht ein (vgl. BAG vom6.10. '1976 - 5 AzR 500/75 - , USK 76140, EEK l/554).

(3) Der Fortsetzungszusammenhang wird nicht unterlcrochen, wenn während einervorAblauf des G-Monats-Zeitraums nach § 3 Abs. 1 Salz2 2. Halbsatz EFZG begonne-nen [ietzt] Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 9EFZG, die wegen des Grundleidens gewähd wurde, eine weitere krankheitsbedingteArbeitsunfähigkeit als selbständiger Verhinderungstatbestand vorlag (vgl. BAG vom22.8.1984 -5AzR 489/81-, USK84159, EEKv800).

Beispiele [201 3 aKualisiert]:a) Erste Arbeitsunfähigkeit vom 20. 1. bis 6. 4. 2013. Zweite Arbeitsunfähigkeit wegen

derselben Krankheit beginnt am 6. 10. 2013.

Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG vom 30.8. 1973(nickwärts laufende Frist)

Ereignistag

Fristbeginn

Fristende

6. 10. 2013

5. 10. 20136. 4. 2013

Für die Arbeitsunfähigkeit vom 6. 1 0. 201 3 an besteht kein neuer 6-Wochen-Anspruch.

b) Erste Arlceitsunfähigkeit vom 18. 5. bis 30. 6. 2013. Aöeitsun{ähigkeit wegenderselben Krankheit beginnt am 31.12.2013.Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG vom 30. 8. 1973

Ereignistag

Fristbeginn

Fristende

31. 12. 201330. 12.201330. 6. 2013

Da dem Monat Juni der 31 . fehlt, endet die Frist nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf desletzten Tages dieses Monats, also dem 30.6. Somit besteht vom 31. 12.2013 an keinAnspruch auf Entgeltfortzahlung.

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s.92329 Zu§3EFZG RdScha98b

c) Erste Arbeitsunfähigkeit vom 20. 1 . bis 25. 3. 2013. Zweite Arbeitsunfähigkeit wegenderselben Krankheit beginnt am 30. 9. 2013.

. Berechnung der o-Monats-Frist nach dem BAG vom 30. 8. 1973

Ereignistag 30.9.2013Fristbeginn 29.9,2013Fristende 30.3.2013Für die Arbeitsunfähigkeit vom 30. 9. 2013 an besteht ein neuer 6-Wochen-Anspruch.

d) Arbeitsunfähigwegen Krankheit

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15. 3.2013

vom bis Kalendertage

27.4-2013 44

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(DoU)

Dem Arbeitnehmer steht für jeden Arbeitsunfähigkeitsfall ein Entgeltfortzahlungsan-spruch zu. Die 2. Arbeitsunfähigkeit beruht nicht auf derselben Krankheit. Zwischendem Beginn der 3. und dem Ende der 1. Arbeitsunfähigkeit war der Arbeitnehmer6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, sodass ein neuer Anspruchbis zur Dauer von 6 Wochen begründet wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG).

(4) lst für die neue Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 EFZG ein neuer Anspruch aufEntgeltfotzahlung bis zu 6 Wochen gegeben, so beginnt mit dieser Arbeitsunfähigkeitzugleich ein neuer 12-Monats-Zeitraum (vgl. BAG vom 6. 10. 1976 - 5 AZR 500/75 -,USK 76140, EEK l/554, sowie die Beispiele Eul § 3 EFZG, Punkt 5.6).

5.6. Zwölf-Monats-Fristlst nach vorstehenden Grundsätzen (vgl. [Zu] § 3 EFZG, Punkt 5.5) ein Anspruch aufEntgeltfortzahlung nicht [oder nicht für die volle Dauer] gegeben, ist zu prüfen, ob ergemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG begründet ist. Danach besteht ein neuer Anspruchauf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen, wenn seit der 1. Arbeitsunfähigkeit infolgederselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist - zum Fristbeginn vgl.[Zu] § 3 EFZG, Punkt 5.4 - (vgl. BAG vom 9.'1 1. 1 983 - 5 AZR2O4/81 -, USK 831 26, EEK11169, und 16. 12. '1987 - 5 AZR 510/86 -, USK 87104, EEK l/936). Bei derAnrechnungvon Zeiten vorausgegangener Arbeitsunfähigkeit [in Fällen, in denen bei Beginn derArbeitsunfähigkeit noch keine 12 Monate seit Beginn der 1. Arbeitsunfähigkeit wegenderselben Krankheit abgelaufen sindl bleibt leweils der 1. Tag der Arbeitsunfähigkeitdann außer Ansatz, wenn er als Ereignistag im Sinne der Ausführungen [richtig] Zu § 3EFZG, Punkt 4.2, gilt (vgl. Beispiele zum 2. Absatz der vorgenannten Anmerkung).Besteht zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch, weil die Höchstbezugsdauervon 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten erschöpft ist, so lebt er auch dann nicht auf,wenn während der laufenden Arbeitsunfähigkeit die Frist von 12 Monaten endet.

Beispiele [201 3 aktualisiert]:

a) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 3. 7. 2013 vor Arbeitsbeginn.Berechnung der 1 2-Monats-Frist

Fristbeginn

Fristende

Für dieselbe Krankheit besteht wieder ein voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenndie Arbeitsunfähigkeit nach dem 2. 7 . 2014 eintritt.

b) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit vor Aöeitsbeginn am 3. 3. 2013. Wegenderselben Krankheit bestand Arbeitsunfähigkeit

vom 3. 3.2013 bis 30. 4. 2013vom 15.6.2013 bis 7.7.2013vom 10. 12. 2013 bis 12.3.2014vom 18. 3. 2014 bis 6.5.2014

26.9.2013 31. 10. 2013 36

20.11.2013 28. 11.2013

3.7.20132.7 . 2014

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RdSchr.9SbZu§3EFZG s.92330

Für dieselbe Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen inden Zeiten vom 3.3. bis 30. 4. 2013 und vom 18.3. 2014 bis 6' 5.2014. Zwischen dem30. 4. und dem 1 5. 6. 201 3 sowie dem 7 .7 . und dem 10. 12. 2013 lagen ieweils keine6 Monate. Auch die 12-Monats-Frist (vom 3. 3. 20!3 bis 2.3. 2014) ist noch nichtabgelaufen, sodass ein Entgeltfortzahlungsanspruch in den Arbeitsunfähigkeits-eitenvom 15.6. bis 7.7.2013 und vom 10.12.2013 bis 12.3.2014 nicht besteht. Zwarendet in derArbeitsunfähigkeitszeit vom 10. 12.2013 bis 12. 3.2014, nämlich am 2.3.201 4, die 1 2-Monats-Frist, dies führt jedoch nicht zu einem neuen Entgeltfortzahlungs-anspruch ab dem 3. 3. 2014. Mit der Arbeitsunfähigkeit vom 18. 3. 2014 an beginnteine neue 1 2-Monats-Frist (Fristbeginn: 18.3.2O14 [unter der Voraussetzung, dass am18. 3. 2O14 nicht mehr gearbeitet wurdel). Sie endet am 17. 3. 2015.

c) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitsbeginn am 3. 4' 2013. Wegenderselben Krankheit bestand Arbeitsunfähigkeit

vom 3. 4. 2013 bis 30. 5. 2013

vom 15. 7. 2013 bis 6. 8. 2013

vom 7. 2. 2014 bis 19. 3. 2014

12-Monats-Frist vom 4. 4. 2013 bis 3. 4.2014.Für dieselbe Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen inden Zeiten vom 4.4. bis 30. 5. 2013 und vom 7. 2. bis 19. 3. 2014. Es wird zwar schonwährend der Arbeitsunfähigkeit vom 4. 4. bis 30. 5. 2013 Arbeitsentgelt für 6 Wochengezahlt und die 12-Monats-Frist ist während der Arbeitsunfähigkeit vom 7. 2. bis 19. 3.2014 noch nicht beendet. Dennoch besteht ein neuer Anspruch, weil das Ende derletzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (6. 8. 2013) mehr als 6 Monatezurückliegt. Mit de.m neuen Leistungsanspruch beginnt zugleich ein neuer 1 2-Monats-Zeitraum. Die neue 1 2-Monats-Frist verläuft vom 7 . 2. 2014 [unter der Voraussetzung,dass am 7.2.2014 nicht mehr gearbeitet wurdel bis 6.2.2015 (vgl. BAG vom 6. 10.1976 - s MR 500t75 -, USK 76140, EEK l/554).

Arbeitsunfähig vomwegen Krankheit

bis Kalendertage

A 8. 3. 2013 21.3.2013 14

A 12.6.2013 27.6.2013 16

A 14.9.2013 14.10.2013 31

Der Zeitraum zwischen dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit und dem Ende dervorhergehenden Arlceitsunfähigkeit ist ieweils küzer als 6 Monate. Da die Zeiten derArbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruhen und im 12-Monats-Zeitraumliegen, sind sie für die Anspruchsdauer von 6 Wochen zusammenzurechnen. Für dieam 1 4. 9. 201 3 eingetretene Arbeitsunfähigkeit besteht [unter der Voraussetzung, dassam 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gearbeitet wurdel nur noch ein Anspruchbis zum 25. 9.2013 (12 Kalendertage).

e) Arbeitsunfähig vomwegen Krankheit

bis Kalendertage

A 8. 3.2013 21.3.2013 14

A 15.9.2013 9. 10.2013 25

A 20.3.2014 3.5.2014 45

Der Zeitraum zwischen dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit und dem Ende dervorhergehenden Arbeitsunfähigkeit ist jeweils kürzer als 6 Monate. Die Voraus-setzungen des § 3 Abs, 1 letzter Halbsatz EFZG sind demnach nicht gegeben. Für dieam 20. 3. 2014 eingetretene Arbeitsunfähigkeit besteht dennoch ein neuer Anspruch.Die [unter der Voraussetzung, dass am 8. 3. 201 3 nicht mehr gearbeitet wurde] am 8. 3.2013 beginnende 12-Monats-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Hdbsaü EFZG endet am7.3. 2014. Mit der am 20. 3. 2014 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit beginnt eine neue12-Monats-Frist und damit ein neuer Anspruch aus Entgeltfortzahlung für 6 Wochen.

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s.92331 Zu§3EFZG RdSchr.98b

D Arbeitsunfähigwegen Krankheit

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vom bis Kalendertage

8.3.2013 21.3.2013 14

15.9.2013 29.9.2013 15

5.3.2014 30 4.2014 52Die letzte] Arbeitsunfähigkeit ist bereits am 5. 3. 2014 eingetreten. An diesem Tage istdie 12-Monats-Frist (8. 3. 2013 lunter der Voraussetzung, dass am 8. 3. 2013 nichtmehr gearbeltet wurdel bis 7.3.2014) noch nicht abgelaufen. Da der Arbeitnehmer[richtig] während der ersten beiden Arbeitsunfähigkeiten (unter der Voraussetzung,dass jeweils am 1. Tag nicht mehr gearbeitet wurde) schon für 29 Kalendertage wegenderselben Krankheit Arbeitsentgelt erhalten hat, besteht ein Restanspruch für 1 3 Tage,also bis zum 17.3. 2014 [unter der Voraussetzung, dass am 5. 3.2014 nicht mehrgearbeitet wurdel. Es ist unbedeutend, dass die 1 2-Monats-Frist schon am 7. 3. 2014endet. Eine neue 12-Monats-Frist und damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wirderst mit dem erneuten Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit nach dem 30. 4. 2014 ausgelöst.

S) Arbeitsunfähig vom bis Kalendertagewegen Krankheit

A 8. 3. 2013 21. 4.2013 45

B 15. 9. 2013 20.10.2013 36

A 9. 1 1. 2013 17. 11.2013 IA 5. 12.2013 19.1.2014 46

Da [richtig] bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 9. 11.2013 seit der letztenArbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A mehr als 6 Monate vergangen sind, wird dieletzte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (vom 8. 3. bis 21. 4. 2013) nichtauf die Anspruchsdauer von 6 Wochen angerechnet. Ab 9. 11. 2013 wird [unter derVoraussetzung, dass am 9. 11. 2013 nicht mehr gearbeitet wurdel eine neue 12-Monats-Frist begründet, sodass nur die Zeit vom 9. 1 1 . bis 17. 11. 2013 (9 Kalender-tage) angerechnet werden kann. Dem Arbeitnehmer steht somit während derArbeitsunfähigkeit vom 5. 12. l2113l bis 19. 1. 2014 noch ein Anspruch auf33 Kalendertage ([unter der Voraussetzung, dass am 5. 12.2013 nicht mehr gearbeitetwurdel bis zum 6. 1. 20141 zu.

5.7. Mitteilungsbefugnis der KrankenkassenDie Krankenkassen sind nach § 69 Abs. 4 SGB X befugt, dem Arbeitgeber mitzuteilen,ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit einesArbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Ubermittlung von Diagnosedaten anden Arbeitgeber ist nicht zulässig.

6. Hinzutritt einer Krankheit(1) Die Anspruchsdauer von 6 Wochen verlängert sich nicht, wenn während derArbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die für sich allein ebenfalls Arbeitsun-fähigkeit verursacht (vgl. BAG vom 12. 9. 1967 - 1 MR367/66 -, USK 6796, EEKI/715,und vom 1 4. 9. 1 983 - 5 AZR 70/81 -, USK 8397, EEK l/771).(2) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet während der ununterbrochenen Ar-beitsunfähigkeit . . . spätestens mit dem tatsächlichen Entgeltbezug für insgesamt6 Wochen (vgl. [Zu] § 3 EFZG, Punkte 5.1 und 5.2).

(3) Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzu, die bereits früherArbeitsunfähigkeit verursacht hatte, so sind auf die Dauer des Entgeltfortzahlungsan-spruchs die vorhergehenden Bezugszeiten wegen dieser hinzugetretenen Krankheit[richtig] - sofern nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Salz 2 EFZG erfüllt sind -von dem Zeitpunkt an anzurechnen, in dem die hinzugetretene Krankheit alleinige Ur-sache der Arbeitsunfähigkeit ist (vgl. BAG vom 27.7. 1977 - 5 AZR 318/76 -, USK771 15, EEK ti56s).

(4) Besteht während der Arbeitsverhinderung unabhängig von der 2. Erkrankung eineEntgeltfortzahlungspflicht, begründet aber diese 2., hinzugetretene Krankheit keineneigenen, zusätzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch (2. B. weil sie nicht länger dauertals die Ersterkrankung), dann ist kein Fortsetzungszusammenhang gegeben, wenn die

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RdSchr. 98b Zu § 3 EFZG s. 92332

hinzugetretene Krankheit später - innerhalb der 6-Monats-Frist - erneut auftritt (vgl.

BAG vom 1 9. 6. 1 991 - 5 AZR 304/90 -, USK 91 22, EEK l/1 056). Der Arbeitgeber kann indiesen Fällen also nicht auf die Vorerkrankung hinweisen und die Entgeltfortzahlungveruireigern oder zeitlich beschränken.

(5) Wenn jedoch eine Fortsetzungserkrankung zu einer bereits bestehenden Krank-heit hinzutritt und über deren Ende hinaus andauert, liegt ein einheitlicher Verhinde-rungstatbestand mit dem Ende der ursprÜnglichen Krankheit nicht mehr vor; vielmehrberuht die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dann nur noch auf der Fortsetzungs-erkrankung. ln diesen Fällen schuldet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zumAblauf der 6-Wochen-Frist, die die äußerste zeitliche Grenze auch für Mehrfacherkran-kungen bei einem einheitlichen Verhinderungsfall bedeutet (vgl. BAG vom 2.2. 1994 -5 MR 345/93 -, USK 9404, EEK l/1 138).

(6) Beim Hinzutritt einer Krankheit gelten für die Berechnung der 6- bzw. 12-Monats-Frist und für die Dauer der Entgeltfortzahlung folgende Grundsätze:

- Beim Hinzutritt einer Krankheit ist für den Verlauf der G-Monats-Frist der Tag, andem das hinzutretende Leiden allein für sich Arbeitsunfähigkeit verursacht, dermaßgebende Ereignistag.

- Sofern anlässlich einer Vorerkrankungszeit eine Krankheit hinzugetreten war undvon einem bestimmten Tage an allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte, istbei der Prüfung der 6-Monats-Frist auf den Tag abzustellen, an dem die für dieBeurteilung der Anspruchsdauer maßgebende (,,dieselbe") Krankheit zuletzt dieArbeitsunfähigkeit bedingte.

- Eine neue 12-Monats-Frist beginnt in den Fällen des Hinzutritts nur, wenn an demTag, an dem das hinzutretende Leiden allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht,noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

- ln den Fällen des Hinzutritts wird die zu Beginn des laufenden Leistungsfallsbestehende Anspruchsdauer nicht verlängert.

Beispiele [201 3 aktualisiert]:

- die Arbeitsunfähigkeit ist leweils vor Arbeitsbeginn eingetreten -

a) Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung

Krank- vom bis Kalen- vom bisheit der-

tage

A 5. 8. 2013 19. 8. 2013 15 5. 8. 2013 19.8.2013NB 20.8.2013 3. 9. 2013 15 20.8.2013 3. 9. 2013

B 4. 9. 201 3 12. 10. 2013 39 4. 9. 2013 1 5. 9. 201 3

Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A beginnt am 2.3.2014.Ergebnis:

6-Monats-Frist Krankheit A:

Kalen-der-tage'15

15

12

1.3.2014 bis 2. 9. 2013

Für die Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit A besteht ab 2.3.2014 kein neuerEntgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen. lnnerhalb der durch die 1. Arbeitsun-fähigkeit wegen der Krankheit A ausgelösten und vom 5. 8. 2013 bis 4. 8. 2014verlaufenden 12-Monats-Frist ist ab 2. 3. 2014 unter Berücksichtigung der Vorer-krankungszeit wegen der Krankheit A vom 5. 8. bis 3. 9. 2013 (30 Kalendertage) nochein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 12lage, das ist bis einschließlich 13. 3. 2O14,gegeben.

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s. 92333 Zu§3EFZG RdSchr.9Sb

b) ArbeitsunfähigkeitKrank- vom bisheit

A 5.8.2013 19.8.2013 1s

NB 20.8.2013 2.9.2013 14

B 3.9.2013 12.10.2013 40

ArbeitsunfähigkeitKrank- vom bisheit

Entgeltfortzahlung

vom bis Kalen-der-tage

5. 8.2013 19. 8.2013 15

20.8.2013 2.9.2013 14

3.9.2013 15. 9.2013 13

Entgeltfortzahlung

vom bis Kalen-der-tage

5.8.2013 19. 8. 20t3 15

20.8.2013 3. 9. 2013 15

4.9.2013 15.9.2013 12

Entgeltfortzahlung

vom bis Kalen-der-tage

5. 8.2013 19. 8.2013 15

20. 8.2013 3.9. 2013 15

4.9.2013 15. 9.2013 12

Kalen-der-tage

Kalen-der-tage

Kalen-der-tage

Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A beginnt am 3. 3: 2014.

Ergebnis:

6-Monats-Frist Krankheit A: 2. 3. 2014 bis 3. 9. 201 3

Für die Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit A besteht ab 3. 3. 2014 ein neuerEntgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von 6 Wochen, das ist bis einschließlich13.4.2O14. Hierdurch wird gleichzeitig eine neue 12-Monats-Frist ausgelöst.

c)

d)

soN(!fc(!--I

oEloo:o{

I

(Doa

Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B beginnt am 17. 3. 2014.

Ergebnis:

6-Monats-Frist Krankheit B: 16. 3. 2014 bis 17.9.2013Für die Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit B besteht ab l7. 3. 2014 kein neuerEntgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen, da die für die Beurteilung der Anspruchs-dauer maßgebende Krankheit B, die während der Vorerkrankungszeit am 20. 8. 2013hinzutrat, vom 4. 9. bis 12. 10. 2013, und somit noch in der 6-Monats-Frist, dieArbeitsunfähigkeit allein verursachte. lnnerhalb der durch die hinzutretende KrankheitB ausgelösten und vom 4.9.2013 bis 3.9.2014 verlaufenden 12-Monats-Frist ist ab17. 3. 2O14 unter Berücksichtigung der anzurechnenden Vorerkrankungszeit vom 4. 9.bis 1 5. 9. 2013 (12 Kalendertage) ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 30 Tage, dasist bis einschließlich 15. 4. 2014, gegeben.

A 5. 8. 2013 19.8.2013 15

NB 20.8.2013 3.9.2013 15

B 4. 9. 2013 12.10.20'13 39

Arbeitsunfähigkeit

Krank- vom bisheit

A 5.8.2013 19.8.2013 15

NB 20.8.2013 3.9.2013 15

B 4. 9. 2013 12.10.2013 39

Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B beginnt am 13. 4.2014Ergebnis:

6-Monats-Frist Krankheit B: 12. 4.2014 bis 13. 10. 2013

Für die Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit B besteht ab 13. 4.2014 ein neuerEntgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von 6 Wochen, das ist bis einschließlich24.5.2014. Hierdurch wird gleichzeitig eine neue 12-Monats-Frist ausgelöst, die vom13. 4.2O14 bis 12. 4. 2015 verläuft.

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RdSchr.9Sb Zu§3EFZG s. 92334

e) ArbeitsunfähigkeitKrank- vom bisheit

A 15.1.2013 28.1.2013A/B 29. 1.2013 12.2.2013B 13. 2.2013 19. 4.2013Erneute Arbeitsunfähigkeit

Krank- vom bisheit

A 17.8. 2013 19.9.2013NB 20.9.2013 23.9.2013B 24.9. 2013 aut weiteres

Ergebnis:

6-Monats-Frist Krankheit A:

Neue I2-Monats-Frist:6-Monats-Frist Krankheit B:

ArbeitsunfähigkeitKrank- vom bisheit

A 15.3.2013 14.6.2013Erneute Arbeits-unfähigkeit

Krank- vom bisheit

B 10.11.2013s.12.2013B/A 6.12.2013 21.12.2013A 22.12.2013aufweiteresErgebnis:

6-Monats-Frist Krankheit A:

Entgeltfortzahlung

vom bis Kalen-der-tage

15. 1. 2013 28. 1.2013 14

29.1.2013 12.2.2013 15

13.2.2013 25.2.2013 13

1 6. 8. 201 3 bis 17 . 2. 2013

17. 8. 2013 bis 16. 8. 2014

23. 9. 2013 bis 25.3. 2013

Kalen-der-tage14

15

bb

Für die Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit A besteht ab 17.8.2013 grds. einneuer Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen, das ist bei fortbestehender Arbeits-unfähigkeit bis einschließlich 27. 9. 2013.

Für die Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit B besteht ab 24.9.2013 kein neuerEntgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen. lnnerhalb der durch die hinzutretendeKrankheit B in der Vorerkrankungszeit ausgelösten und vom 13. 2.2013 bis 12.2.2O14verlaufenden 12-Monats-Frist ist ab 24. 9. 2013 unter Berücksichtigung deranzurechnenden Vorerkrankungszeit vom 1 3. 2. 201 3 bis 25. 2. 2013 (13 Kalendertage)grds. ein Restanspruch für 29 Tage, das wäre bis einschließlich 22. 1O.2013, gegeben.Da innerhalb eines einheitlichen (durchlaufenden) Leistungsfalls höchstens einEntgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen besteht und die Leistungsdauer durchden Hinzutritt einer Krankheit nicht verlängert wird, endet der Anspruch aufEntgeltfortzahlung mit dem 27. 9. 2013.

Entgeltfortzahlung

Kalen- vom bisder-tage92 15.3.2013 25.4.2013

21. 12. 2013 bis 22. 6. 201 3

Kalen-der-tage42

Obwohl in [richtig] der 6-Monats-Frist keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit Avorgeleger hat, besteht ab 22. 12. 2013 kein Entgeltfortzahlungsanspruch, daanlässliöh der am 1 0. 1 1 . 201 3 wegen der Krankheit B eingetretenen Arbeitsunfähigkeitdie 6-wöchige Anspruchsdauer, die durch den Hinzutritt einer Krankheit nichtverlängert wird, am 21. 12. 2013 endel.

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s. 92335 Zu§3EFZG RdSchr.98b

S) Arbeitsunfähigkeit

Krank- vomheit

A 15.3.2013Erneute Arbeits-unfähigkeitKrank- vom

Neue 12-Monats-Frist:

h) Arbeitsunfähigkeit

Krank- vom bisheit

heit

B 30. .'t1. 2013 5. 12.2013BlA 6. 12.2013 22.12.2013A 23. 12.2013aut weiteresErgebnis:

Ab 23.12.2013 besteht grds. wieder ein B-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch fürdie Krankheit A. Anlässlich der ab 30. 1 1 . 2013 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wegender Krankheit B besteht innerhalb dieses einheitlichen Leistungsfalles jedoch einEntgeltfortzahlungsanspruch für höchstens 42fage, bis zum 10. i. 2014.

Entgeltfortzahlung

bis Kalen- vom bis Kalen-der- der-tage tage

14.6.2013 92 15. 3. 2013 25. 4.2013 42

bis

23. 12.2013 bis 22. 12.2014

Entgeltfortzahlung

$oN6C6--I

OJtrloo=ci

I

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A 4. 11. 2013 3. 1. 2014 6.'l 4. 11

NB 4.1.2014 15.1.2014 12

B 16. 1.2014 30. 4.2014 105

Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B . . . ab 12.9.2O14.Ergebnis:

6-Monats-Frist Krankheit B: 11. 9. 2014 bis 12. 3. 2014

Erste ArbeitsunfähigkeitKrank- vom bisheit

A 9.7.2013 10.7.2013 2

NB 11.7.2013 19.7.2013 I

bis Kalen-der-tage

2013 15.12.2013 42

Entgeltfortzahlung

vom bis Kalen-der-tage

9.7.2013 10.7.2013 2

11.7. 2013 19. 7. 2013 I

Kalen- vomder-tage

Kalen-der-tage

Ab 12. 9. 2014 besteht ein neuer o-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch fürKrankheit B. Zwar [richtig] bestand innerhalb der 6-Monats-Frist Arbeitsunfähigkeitwegen derselben Krankheit, jedoch hat die ab 16. 1.2013 allein Arbeitsunfähigkeitverursachende Krankheit B noch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch und somit keine12-Monats-Frist ausgelöst, sodass eine Anrechnung auf die ab 12. 9. 2014eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht edolgt.'12-Monats-Frist: 12.9.2014 bis 11. 9. 2015

Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B ab 8. 10. 2013.

Ergebnis:

Vom 8. 10. 2013 an besteht ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen, dadie am 11. 7. 2013 hinzugetretene Krankheit B zu keinem Zeitpunkt alleinige Ursacheder Arbeitsunfähigkeit bis 19.7.2013 war. Eine Anrechnung vom 8. 10. 2013 an istsomit nicht möglich, Entgeltfortzahlung ist bis längstens 18. 11,20132u leisten.

(7) Der Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren auf derselben Krankheitberuhenden Zeiten der Arbeitsverhinderung wird nicht dadurch unterbrochen, dasseine dieser Zeiten durch eine andere - einen selbständigen Verhinderungsfall darstel-lende - Krankheit ausgelöst worden ist; dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass essich bei dem anderuueitigen Verhinderungstatbestand um eine stationäre fietztl Maß-nahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne des § 9 EFZG handelt(vgl. BAG vom22.8. 1984 - 5 AZR 489/81 -, USK 84159, EEK l/800)

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RdSchr.9SbZu§3EFZG s.92336

7. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) Die zeit einer stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme, während der dasAibeitsentgelt nach § 9 EFZG weitergezahlt wurde, steht einerArbeitsunlähigkeit gleich(vgl. § 9Abs. 1 Satz 1 EFZG).

BeisPiel:

Medizinische Rehabilitationsmaßnahme wegen Krankheit Adurch den Rentenversicherungsträger

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A

vom 15. 3. bis 12.4.:arbeitsfähig entlassen

vom 6. 7. bis 2. 8.

Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeiten vom 1 5. 3. bis 1 2. 4. (29 lage\und 6. 7. bis 18. 7. (13 Tage).

(2) Die Berechnung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG genannten Fristen richtet sich nachääm Beginn der stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme und nicht nach demZeitpunkt ihrer Bewilligung (vgl. BAG vom 2. 6. 1966, EEK l/024).

8. Nachrang des MutterschaftsgeldesDer Arbeitgeber hat bei einem früheren Entbindungstermin als erwartet für die geleis-

tete Entgeltfortzahlung keinen Rückforderungsanspruch gegen die Arbeitnehmerin.Tritt alsd die Entbindung früher als erwartet ein, so bleibt es bei dem fortgezahltenArbeitsentgelt bis zu Beginn der $chutzfrist. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruhtnach § 200 Abs. 4 RVO bzw. § 29 Abs. 5 KVLG für die Zeit des foftgezahlten Arbeits-entgelts.

9. Nichterfüllung der Entgeltfortzahlung wegen Fehlens der Voraussetzun'gendes§3Abs. I EFZG

(1) Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht weiter, weil nach seiner Auffassungäi'e Voraussetzungen des s 3 Abs. 1 EFZG nicht erfüllt sind (2. B. Verschulden desArbeitnehmers an der Entstehung der Krankheit), hat die Krankenkasse - unter Be-achtung der Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden (vgl._§ 5! SGB V) undder Mitirirkungspflichten des Mitglieds - Krankengeld zu zahlen.. . Der Anspruch desVersicherten auf die Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber geht nach § 1 15 SGB Xauf die Krankenkasse über. Die Krankenkasse hat die auf sie in Höhe des gezahltenKrankengeldes übergegangenen (vermeintlichen) Ansprüche des Arbeitnehmers ge-gen den Arbeitgeber selbst durchzusetzen.

(2) ln diesen Fällen sollte die Krankenkasse darauf hinwirken, dass der ArbeitnehmeriLir Oen Zeitraum des vermeintlichen Anspruchs die ihm obliegenden Anzeige- undNachweispflichten (§§ 5 und 9 EFZG) erfüllt, damit kein Verweigerungsrecht des Arbeit-gebers nach § 7 EFZG entsteht.(3) Um Schwierigkeiten vorzubeugen, die entstehen können, wenn.der Arbeitgeberirötz des Ünergangs des Anspruchs an seine Arbeitnehmer zahlt, sollten sowohl derVersicherte als auCh der Arbeitgeber über den Anspruchsübergang und seine Folgenunterrichtet werden. Zahlt der Arbeitgeber - trotz einer entsprechenden Nachricht - anden Versicherten, So kann sich die Krankenkasse dennoch an den Arbeitgeber halten(vgl. §§ 407, 412 BGB), der seinerseits gegen den Versicherten einen Herausgabean-spruch hat.

(4) Die Krankenkasse ist verpflichtet, den übergegangenen -Anspruci mit allen ge-öilneten Mitteln durchzusetzen. Eine Aufrechnung nach [jetzt] § 6 Abs. 2 AAG oder denentsprechenden Vorschriften des SGB ist unzulässig. Die dort aufgj:zäihlten Möglich-keiten der Aufrechnung sind erschöpfend (vgl. auch §§ 398 bis 401 BGB).

(5) Der Forderungsübergang nach § 1 1 5 SGB X kann nach Maßgabe des § 41 2 BGBmlt Einreden und Einwendungen, z. B. Verlährung, behaftet sein. Der Arbeitgeber kannauch einwenden, dass die Krankenkasse eine tarifvertraglich festgelegte Ausschluss-frist versäumt hat, in der der Forderungsübergang spätestens hätte geltend gemachtwerden müssen. Diese tarifvertraglich vereinbarten, im Allgemeinen sehr kurzfristigenAusschlussfristen haben auch diä Krankenkassen gegen sich gelten zu lassen (vgl.BAG vom 8. 8. 1 979 - 5 AZR 660/77 -, USK 791 61 , EEK l/669).

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s.92337 Zu§4EFZG RdSchr.9Sb

(6) Hat der Arbeitgeber den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung (§ 3Abs. 1, § 9 Abs. 1 EFZG) zunächst unberechtigt verweigert und erfüllt er ihn später,dann handelt es sich auch bei dem auf die Krankenkasse in Höhe des Krankengeldesübergegangenen Teil des Arbeitsentgelts um Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, dieim Rahmen des [etä] § 1 AAG zu erstatten ist.

m Für Streitigkeiten über den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Grund-anspruch, Dauer, Rechtsübergang usw.) sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeitzuständig. Falls ein Arbeitnehmer klagt, kann die Krankenkasse als Nebenkläger auf-treten.(8) Bei Auftragsleistungen (2. B. aus der Unfall- oder Rentenversicherung) obliegt dieDurchsetzung des Forderungsübergangs dem zuständigen Leistungsträger.

Zu § 4 EFZG

1. Grundsatz(1) DerArbeitnehmer hat für den krankheitsbedingten Arbeitsausfall bis zur Dauer von6 Wochen einen Anspruch auf fetzt] Fortzahlung des ihm bei der für ihn maßgebendenregelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts. Dies gilt auch für Personen, dieverkürzt arbeiten und Leistungen nach dem AltersTZG erhalten, fr.irZeiten, an denen siezur Arbeitsleistung verpflichtet sind.

(2) bis (7)

(8) Für die Entgeltfortzahlung nach den [ietzt] §§ 3, 3a und 9 EFZG ist das Entgeltaus-fallprinzip maßgebend: Für die Berechnung des weiteauzahlenden Arbeitsentgeltssind also gegenwartsbezogene Werte entscheidend. Deshalb wi*en sich alle Ande-rungen im Arbeitsverhältnis (beispielsweise Verküaungen der Arbeitszeit, Erhöhungdes Arbeitsentgelts durch Taifueirag, Betriebsvereinbarung usw.) auf die Höhe desweitezuzahlenden Arbeitsentgelts auch dann aus, wenn sie erst während der Arbeits-unfähigkeit eintreten (vgl. BAG vom 15. 2. 1978 - 5 AZR 739/76 -, USK 7828, EEK l/600). Das bedeutet zugleich, dass einem Arbeitnehmer, der während der Arbeitsun-fähigkeit aus einem Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis überwechselt,vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an das höhere Arbeitsentgelt - wie bei Arbeits-fähigkeit - zu zahlen ist.

(e)

2. Berechnung des weiterzuzahlenden Arbeitsentgelts

2.1. Vergütung nach Arbeitszeit

2.1 .1. Entgeltausfallprinzip(1) Das Arbeitsentgelt ist für die regelmäßige Arbeitszeit weiteauzahlen, die infolgeder Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Bei Arbeitnehmem, deren Arbeitsentgelt nach Monatenbemessen ist, kann der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts (1/30des Monatsbetrages: vgl. BAG vom 28.2. 1975 - 5 AZR 213n4 -, EEK l/470) mit derZahl der auf die Arbeitsunfähigkeitszeit entfallenden Kalendertage vervielfacht werden.Das gilt bei gleich bleibendem Wochenlohn entsprechend mit der Maßgabe, dass vonden jeweiligen Arbeitstagen auszugehen ist. Bei Stundenlöhnern ist die Zahl der infolgeArbeitsunfähigkeit ausgefallenen Stunden mit dem leweils maßgebenden Stundenlohnzu multiplizieren.

(2) Bei einem Monatslohn oder Gehalt für einen Teilmonat kann das fortzuzahlendeArbeitsentgelt auch ermittelt werden, indem das monatliche Bruttoarbeitsentgelt durchdie tatsächlichen anfallenden Arbeitstage des Monats dividiert und der sich danachergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitstage mul-tipliziert wird (vgl. BAG vom 14. 8. 1985 - 5 AZR 384/84 -, USK 8589, EEK l/831).

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Rd§chr,98bZu§4EFZG s. 92338

Andere als die aufgezeigten Berechnungsarten sind jedoch nicht ausgeschlossen. Diesgilt insbesondere dann, wenn abweichende Regelungen in Tarifuerträgen, Betriebsver-einbarungen oder Einzelarbeitsverträgen getroffen wurden.(3)

2.1.2. Berücksichtigung von Über-/Mehrarbeitsstunden(1) [ietzt] Überstundenvergtitungen sind bei der Bemessung der Entgeltfortzahlungnicht zu berü.cksichtigen. Das gilt sowohl für die Grundvergütung der Uberstunden alsauch für die Uberstundenzuschläge.

l?.und (3)

2.1.3. Sonderfälle(1) Die Feststellung der regelmäßigen Arbeitszeit macht im Allgemeinen keineSchwierigkeiten, wenn sie sich aus Tarifuerträgen oder Betriebsvereinbarungen oderaus dem Einzelarbeitsvertrag ergibt und diese auch eingehalten wird, d. h. für denArbeitnehmer persönlich auch maßgebend ist. Bei Fehlen einer vertraglichen Verein-barung ist die branchen-, orts- oder betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart anzu-sehen.

(2) Die individuelle Arbeitszeit eines Arbeitnehmers kann jedoch von der tariflichen,betriebsüblichen oder einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit abweichen. Dann stelltsich die Frage, welche Arbeitszeit für den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer als regel-mäßig anzusehen ist.(3) Dies ist u. a. bei den sog. Freischichtenmodellen der Fall. Trotz tariflicher oderbetrieblich vereinbarterArbeitszeitverküaung wird weiterhin z. B. 40 Std. in der Wochegearbeitet; zum Ausgleich für das Uberschreiten der (verkürzten) wöchentlichen Ar-beitszeit werden Freischichten oder freie Tage gewährt. Sofem tarifvertraglich nichtsAbweichendes bestimmt ist, ist maßgebende regelmäßige Arbeitszeit für die Berech-nung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts in diesen Fällen nicht die verküate Arbeits-zeit, sondem diejenige, die der Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit hätte leisten müssen(vgl. BAG vom2.12.1987 - 5AZR 602/86 -, USK87134, EEKV92O).

(4) lst auf Grund der besonderen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ein Mindestsollan Arbeitsstunden nicht festgelegt und die Aöeitszeit nicht gleich bleibend, so ist dasweiteauzahlende Arbeitsentgelt prinzipiell nach vergangenheitsbezogenen Werten zuberechnen (vgl. BAG vom 29. 9. 1971 - 3 AZR164n1 -, USK 71225, EEK l/237). Dabeiist grds. von dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (ein Monat,mindestens 4 Wochen) auszugehen. Führt diese Berechnung zu keinem vertretbarenErgebnis, so ist zunächst die Arbeitszeit eines gleichartig beschäftigten Arbeitnehmerszugrunde zu legen. Erst danach sind die letäen 3 abgerechneten Entgeltabrechnungs-zeiträume (3 Monate oder 12 bzw.13 Wochen) maßgebend. Das so ermittelte Arbeits-entgelt ist durch die Zahl der auf den Ausgangszeitraum entfallenden Arbeitstage zudividieren. Das Ergebnis wird mit der Zahl der infolge Arbeitsunfähigkeit ausgelallenenArbeitstage multipliziert (vgl. BAG vom 22. 10. 1980 - 5 AZR438?B -, USK 80267, EEKv686).

2.2. Vergätung nach AröeitsleistungDie vorstehenden Ausführungen gelten grds. auch bei der Gewährung von Leistungs-löhnen (Akkord-, Stücklohn usw.). Auch dem Leistungslöhner ist das Arbeitsentgeltfortzuzahlen, das infolge der Arbeitsunfähigkeit entfällt. Wenn das entfallene Arbeits-entgelt nicht festgestelh werden kann und auch das Arbeitsentgelt eines gleichartigbeschäftigten Arbeitnehmers zu keinem vertretbaren Ergebnis führt, empfiehlt sichauch hier eine vergangenheitsbezogene Berechnung. Als Ausgangszeitraum sollte imAllgemeinen der letäe abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (ein Monat, mindes-tens 4 Wochen) zugrunde gelegt werden. Führt auch diese Berechnung zu keinemvertretbaren Ergebnis, so kann von den letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungs-zeiträumen (3 Monate oder 12 bzw. 13 Wochen) ausgegangen werden. Es bestehen

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keine Bedenken, bei Leistungslöhnern das fortzuzahlende Arbeitsentgelt in der glei-chen Weise wie in den Sonderfällen (vSl. [Zu] § 4 EFZG, Punkt 2.1.3) für Arbeitstagefestzustellen (vgl. BAG vom 22. 10. 1 980 - 5 MR ß8nA -, USK 80267, EEK l/686).

3. [,,Reduzierung des Arbeitsentgelts auf 8O v. H."l . . .

4. Art des fortzuzahlenden Arbeltsentgelts

4.1. Grundsatz

Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 EFZG ist das Bruttoarbeitsentgelt. Bei Nettolohnver-einbarung hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und dieLohnsteuer auch für die Dauer der Entgeltfortzahlung zu übemehmen.

4.2. Sachbezüge

Zumfortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören auch die Sachbezüge. Wenn sie nicht inAnspruch genommen werden können, sind sie in barabzugelten. Hierbei kann von denin der Rechtsverordnung zu § 1 7 SGB lV festgesetäen Sachbezugswerten ausgegan-gen werden. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Barabgeltung der Sachbeztige,wenn die Krankenkasse stationäre Behandlung gewährt (vgl. BAG vom 22.9. 1960 -2AZR 507/59 -, EEK l/049). Das gilt auch bei stationären Maßnahmen durch andereSozialleistungsträger.

4.3. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind fortzuzahlen, wenn sie bei Ar-beitsfähigkeit zu leisten gewesen wären.

4.4. Aufwendungsetsatz

0) Kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 EFZG sind Leistungen des Arbeitgebers fürAufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf diese Aufwendungen imFalle der Arbeitsunfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechen-de Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Auf-wendungen während derArbeitsunfähigkeit nicht entstehen (§ 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG).

(2) Nicht fortzuzahlen sind also Nah- und Femauslösungen (vgl. BAG vom28.1.1982- 6 AZR YlnB -, USK 82137, EEKV726, und vom 15. 6. 1983 - 5 AZR 399/82 -, USK8379, EEK l//65, und vom 15.6.1983 - 5 AZR 598/80 -, USK 8381, EEK 1t764),

Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen (2. B. Fahrgeld und Reisekosten), wenn undsoweit ihre Zahlung den Nachweis tatsächlicher Aufwendungen voraussetä und sol-che Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen.

(3) Erhält der Arlceitnehmer als Arbeitsfähiger Leistungen auch dann, wenn zeitweiseentsprechende Aufwendungen nicht entstehen, erhält er diese auch als Arbeitsunfähi-ger weiter. Das ist beispielsweise bei Funktionszulagen oder pauschalem Aufwen-dungsersatz der Fall, insbesondere auch dann, wenn die Aufwendungen durch einegenerelle Erhöhung des Arbeitsentgelts abgegolten werden.

(4) Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen ,,Aufwendungsersatz" und ,,Arbeitsentgelt"kommt es nicht auf die vom Arbeitgeber gewählte Bezeichnung, sondern auf die inhalt-liche Ausgestaltung und den objeKiven Zweck der gewährten Leistungen an; eine alsAufwendungsersatz gedachte Leistung setä voraus, dass typischerweise besondereAufwendungen anfallen, die - jedenfalls in der Regel - den Umfang des gewährtenAufwendungsersatzes erreichen, wobei es ledoch nicht erforderlich ist, dass dieseAufwendungen bei ledem Arbeitnehmer tatsächlich anfallen (vgl. BAG vom 15. 7.1992 - 7 MR 491/91 -, EEK l/1 1 1 6).

(5) Eine pauschale Fehlgeldentschädigung (auch Mankogeld oder Zählgeld genannt)gehört jedenfalls dann zu dem im Krankheitsfalle fortzuzahlenden Arbeitsentgelt imSinne des § 4 Abs. 1 EFZG, wenn sie nicht als Aufwendungsersatz zum Ausgleichtatsächlicher Mehraufwendungen des Arbeitnehmers bestimmt ist {vgl. BAG vom 19. 3.1986 - s AzR 309/85 -, EEK l/862).

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RdSchr.98b Zu §4 EFZG s.92340

4.5. Einmalig gezahltes ArbeitsentgeltEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähig-keit gewährt wird, ist nicht Bestandteil des nach dem EFZG zu gewährenden Arbeits-entgelts. Sinn und Zweck der §§ 3 und 4 EFZG lassen erkennen, dass sie nur daslaufende Arbeitsentgelt meinen, nicht aber auch Rechtsgrundlage für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind. So ist z. B. eine einmalig im Jahr gewährte Anwesenheitsprämiebei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen (vgl.BAG vom 19.5. '1982 - 5 MR466/80 -,USK8272,EEKln29, und vom 15. 2. 1990 -6AZR 381/88 -, USK 9001, EEK V1012).

5. Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelt$ bei verkürzter Arbeitszeit

§ 4 Abs. 3 EFZG sieht vor, dass eine verküate Arbeitszeit für ihre Dauer die maßge-bende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG ist. Voraussetzung istaber ein gemindertes Arbeitsentgelt bei Arbeitsfähigkeit (Entgeltausfallprinzip). Die Ur-sache der verkürzten Arbeitszeit (2. B. Kuaarbeit, witterungsbedingter Arbeitsausfall)ist unbedeutend. Bei Empfängem von Kuaarlceitergeld bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 2 [inVerb. mit § 2 Abs. 2l EFZG, dass bei der Bemessung des für den gesetzlichen Feiertagfortzuzahlenden Arbeitsentgelts von der ungeküzten Arbeitszeit auszugehen ist.

6. Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen

Für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist,erhält der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 EFZG Entgeltfortzahlung in Höhe der Feier-tagsbezahlung (vgl. Bul § 3 EFZG, Punkt 2.5.6). Nach § 2 Abs. 1 EFZG erhält er damitdas Arbeitsentgelt in der Höhe, wie er es als Arbeitsfähiger für diesen Tag erhaltenhätte. Hierbei ist auch § 2 Abs. 3 EFZG anzuwenden, sodass kein Anspruch aufArbeitsentgelt besteht, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitstag vor oder nach demFeiertag unentschuldigt der Arbeit fern bleibt.

7. Abweichungen durch Tarifvertrag(1) § 4 Abs. 4 EFZG enthält eine Tariföffnungsklausel, die eine vertragliche Anpas-sung der Entgeltfortzahlung an Besonderheiten derArbeitsverhältnisse möglich macht.Durch Tarifuertrag kann eine von § 4 Abs. 1, 1 a und 3 EFZG abweichende Bemes-sungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Für alle ande-ren Vorschriften im EFZG besteht keinerlei Möglichkeit, zuungunsten des Arbeitneh-mers tarifuertragliche Regelungen zu vereinbaren.

(2) Das Recht, durch Tarifvertrag Vereinbarungen über die Bemessungsgrundlagedes fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zu treffen, ermöglicht es, den praktischen Bedürf-nissen einzelner Wirtschaftszweige angepasste Methoden der Berechnung des fort-zuzahlenden Arbeitsentgelts zu vereinbaren. Durch Tarifuertrag kann auch die der Be-rechnung zugrunde zu legende Zusammensetzung des fortzuzahlenden Arbeitsent-gelts abweichend von § 4 Abs. 1 EFZG festgelegt werden (2. B. hinsichtlich Über-stunden- und Nachtarbeitsvergütung oder - über § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG hinaus - vonAuslösungen).

(3) Beinhaltet derTarifuertrag Regelungen über Freizeitausgleich und bestimmt, dasssich die bei Arbeitsunfähigkeit zu vergütende Stundenzahl pro Tag nach dem Durch-schnitt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate richtet, so ist diese Regelungauch für den Fall anwendbar, dass die Betriebsnutzungszeit (2. B. wöchentlich 40 Std.oder täglich 8 Std.) beibehalten wird und der Ausgleich zu der individuellen regelmäßi-gen wöchentlichen Arbeitszeit durch sog. Freischichten erfolgt. Sind in dem Bezugs-zeitraum von 3 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit unbezahlte Freischichten -durch die eine über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitausgeglichen worden ist - angefallen, so sind auch diese Freischichttage für die Er-rechnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu berücksichtigen; sie sind wietatsächliche Arbeitstage anzusetzen (vgl. BAG vom 21 . 2. 1990 - 5 AZR 1 05/89 -, EEK l/1002).

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(4) Bei diesen ,,Freischichtmodellen" sind Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch be-rechtigt, in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, dass ein entsprechender Zeitaus-gleich nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit entsteht und eine Freizeitgutschrift fürdie Tage einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen ist; eine solcheRegelung kann auch für Angestellte mit einer monatlich gleich bleibenden Vergütunggelten (vgl. BAG vom 22.9.1993 - 5 AZR 612/92 -,EEKV1128).

Zu [ietzt] § 4a EFZG

(1) Die Vorschrift ist eine Grundlage für Bestimmungen in Tarifverträgen, Betriebsver-einbarungen und einzelvertraglichen Vereinbarungen, nach der eine zu zahlende Son-dervergütung auf Grund krankheitsbedingter Fehlzeiten geküat werden kann. DerArbeitgeber darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Sonderver-gütung um höchstens 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einenArbeitstag entfällt, kürzen. Damit soll verhindert werden, dass bereits geringe krank-heitsbedingte Fehlzeiten zu einer unangemessen hohen Küzung oder sogar zum Weg-fall der gesamten Sondervergütung führen.(2) Sondervergütungen im Sinne des EFZG sind Leistungen des Arbeitgebers, diezusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht werden Q. B. zusäEliche Monatsge-hälter, Weihnachtsgratif ikation, Tantiemen).

Beispiel [2013 aktualisiert]:

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Betrieb mit 5-Tage-Woche. Er erhält einmonatlich gleich bleibendes Gehalt von 2 800 EUR. Außerdem hat er Anspruch auf ein 13.Monatsgehalt, das auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung um krankheitsbedingteFehltage geküzt werden kann. lm laufenden Kalederjahr war der Arbeitnehmer insgesamtan 25 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank.

Ergebnis: Das iährliche Arbeitsentgelt beträgt (ohne das 13. Monatsgehal0 33 600 EUR. Aufeinen Arbeitstag entfallen im Jahresdurchschnitt 33 600 EUR : 250 (unterstellte Anzahl derArbeitstage/Jahr) = 134,40 EUR; 1/4 dieses Betrags sind 33,60 EUR. Das 13. Monatsgehaltdarf somit um höchstens 840 EUR (33,60 x 25) gekürzt werden.

Zu § 1O BUrIG (hier nicht abgebildet)

Zu § s EFZG

1. Arbeitsunfähigkeit im lnland

1,1. Allgemeines

0) § 5 Abs. 1 EFZG verpflichtet den Arbeitnehmer, seinem Arbeitgeber die Arbeits-unfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht)und spätestens am 'l . Arbeitstag nach Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn derArbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie de-ren voraussichtliche Dauer vozulegen (Nachweispflicht).

(2\ Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat daaule-gen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank war. Diesen Beweis führt derArbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer äztlichen Arbeitsunfähigkeitsbeschei-nigung. Er kann diesen Beweis aber auch mit ledem anderen zulässigen Beweismittelführen. Es ist zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass eine äräliche Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung bereits für den 1. Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähig-keit beigebracht werden muss (vgl. BAG vom 1. 10. 1997 - 5 AZR 726/96 -, USK 9738,EEK r/1198).(3) Die Anzeige- und Nachweispflicht gilt für alle Arbeitnehmer, auch wenn kein An-spruch auf Entgeltfortzahlung besteht, weil z. B. der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähig-keit schuldhaft herbeigeführt hat bzw. wegen Ablaufs der G-Wochen-Frist bei einereinheitlichen Erkrankung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hat (vgl. tAGHamm vom 23. 3. 1971 - 3 Sa 1 04Il0 -, DB 1971 S. 872, EEK lll030, und l-AG Köln vom2.11.1988-2Sa850/88-,DB1989S.1294,EEK1/966).lmRahmendervertragsärzt-

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RdSchr.9SbZu§5EFZG s.92342

lichen Versorgung hat die Krankenkasse die Kosten für die Ausstellung der Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung, die der Versicherte für den Anspruch auf Fortzahlung desArlceitsentgelts benötigt, zu übemehmen (§ 2 Abs. 1 BMV-A). Bei Arbeitsunfähigkeits-Arlceitsentgelts benötigt, zu übemehmen (§ 2 Abs. 1 BMV-A). Bei Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen zur Erlangung von Krankengeld - in der Regel also nach Ablauf der

haben die Krankenkassen nicht die Kosten zutragen, dal§ 36 Abs. 2

zur Erlangung von Krankengeld gemäß

1.2. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber(1) § 5 Abs. 1 EFZG verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Arbeitsun-fähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unveaüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zö-gem (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), anzuzeigen.

(2) Dies bedeutet in aller Regel, dass der Arbeitgeber am 1 . Tag derArbeitsunfähigkeitzu unterrichten ist (vgl. BAG vom 31 . 8. 1989 - 2 MR 13/89 -, USK 8949, EEK lll185).Eine bestimmte Form ist für die Anzeigepflicht nicht vorgeschrieben, sodass die Anzei-ge auch mündlich oder telefonisch erfolgen kann. Anzuzeigen ist die Tatsache derArbeitsunfähigkeit (der Unfall, die Erkrankung). Als Grund für die Arbeitsunfähigkeitbraucht nur angegeben zu werden, dass sie auf Krankheit beruht. Der Arbeitnehmerbraucht hingegen nicht die Art der Krankheit mitzuteilen. Verletä der Arbeitnehmerschuldhaft die Anzelgepflicht, so kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Arbeit-gebers führen (vgl. BAG vom 5. 5. 1972 - 5 MR447/71 -, USK 7295, EEKI/279).

1.3. Nachweis der Arbeitsunfähagkeit gegenüber dem Arbeitgeber

1.3.1. Erctbescheinigung(1) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eineärztliche Bescheinigung überdas Bestehen derArbeitsunfähigkeit sowie deren voraus-sichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vozulegen. Der Ar-beitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähig-keit fniher zu verlangen.

(2) Nimmt der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Krankheit an, er werde nicht länger als3 Kalendertage an der Arbeitsleistung verhindert sein und stellt sich dann später he-raus, dass er sich in dieserAnnahme geirrt hat, so bleibt er von der Nachweispflicht fürdie ersten 3 Tage der Arbeitsunfähigkeit entbunden, wenn er für sie keine - rückwirken-de - äztliche Bescheinigung erhalten kann (vgl. l-AG FranKurt vom 31 . 10. 1990 - 1 Sa610/90 -, EEK t/1054).

Beispiele:

Beginn der Arbeitsunfähigkeit am Letzter Tag der Frist (Fristende) am

Sonntag

Montag

Dienstag

MittwochDonnerstag

Freitag

Samstag

Dienstag in der ,,Karwoche"

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

MontagMontagMontag

Dienstag

Dienstag nach Ostern

1.3.2. Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung

Die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Bescheinigungbegrenzt deren Wirksamkeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angegeben, isteine emeute ärztliche Bescheinigung beizubringen, Für die Vorlage dieser Folgebe-scheinigung sieht das Gesetz keine Frist vor. Doch ist es nach dem Gesetzeszweckgerechtfertigt, die Nachweisfrist in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2EFZG zu bemessen. Der Nachweis über die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist

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s.92343 Zu§5EFZG RdSchr.98b

demnach spätestens an dem 1. Arbeitstag nach dem 3. Kalendertag der noch nichtbescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit zu erbringen (vgl. BAG vom 29.8. 1980 - 5 MR1051/79 -, USK 801 78, EEK il/1 09).

1.3.3. VordruckeDie vom Arä zu verwendenden Vordrucke sind zwischen Krankenkassen und Aatenvereinbart.

1.3.4. Bescheinigung durch einen Nichwertragsarzt(1) Nimmt der bei einer Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer einen Vertragsazt inAnspruch, so regeln sich dessen Pflichten nach den Vorschriften über die vertragsärzt-liche Versorgung. Dazu gehört u. a. die Ausstellung von Bescheinigungen, die dieKrankenkassen oder der MDK zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder diedie Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen.Nimmt der Arbeitnehmer jedoch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil-nehmenden Arzt in Ansprirch, so ist der Arzt zur Übersendung der äztlichen Beschei-nigung an die Krankenkasse nicht gesetzlich verpflichtet.(2\ Für den Anspruch auf Entgelttortzahlung ist auch eine Bescheinigung wirksam, dievon einem nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arä ausgestelltist (2. B. in Notfällen). Allerdings muss auch diese Bescheinigung den Vermerk nach § 5Abs. 1 Satz 5 EFZG enthalten. Eine von der Krankenkasse ausgestellte Bescheinigungüber den Beginn und ggf. die Dauer einer stationären Behandlung genügt als Nachweisder Arbeitsunfähi gkeit.

1 3.5, Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse(1) Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht in der Regel aus, umden Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. lst diese Voraussetzung erfüllt, sokann der Arlceitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht mit einem bloßen Be-streiten der Arbeitsunfähigkeit verweigem.

(2) Nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind die Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeiteines Versicherten jedoch verpflichtet, eine Begutachtung durch den MDK einzuleiten,soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zur Siche-rung des Behandlungserfolges oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsun-fähigkeit erforderlich ist. Die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit brauchen nicht begrün-det zu werden (vgl. § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB V). Der Arbeitgeber ist nichtberechtigt, den Betriebsaat zur Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit eines erkrankten Ar-beitnehmers einzuschalten. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit können medizinische,rechtliche oder sonstige Ursachen haben. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit kann derArbeitgeber z. B. deshalb haben, weil die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbe-trieblichen Differenzen oder nach Ausspruch der Kündigung bis zur fristgerechten Be-endigung oder nach vorheriger Ankündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt ist.

(3) Kraft Gesetzes sind nach § 275 Abs. 1 a Satz 1 SGB V Zweifel an der Arbeitsun-fähigkeit von der Krankenkasse insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen

- Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähigsind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginnoder am Ende einer Woche fällt oder

- die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt ist, der durch die Häufigkeit dervon ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig gewordenist.

(4) Die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit hat unvezüglich nach Vorlage der ärzt-lichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kannverlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des MDK zurUberprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann jedoch von einerBeauftragung des MDK absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen derArbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen er-geben.

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RdSchr. gab Zu § 5 EFZG s.92344

(5) Darüber hinaus sind nach den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Kranken-kassen mit dem MDK Zweifel an dem Bestehen von Arbeitsunfähigkeit u. a. dannangebracht, wenn

- ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheits-bild vorliegt,

- die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Difierenzen oder nach Be-endigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt,

- der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat.

(6) Die Prüfung hat in diesen Fällen unvezüglich nach Eingang der ärztlichen Be-scheinigung bei der Krankenkasse zu erfolgen.

(l) Gemäß § 275 Abs. 1 b SGB V pnift der MDK bei Vertragsäaten, die der Wirt-schaftlichkeitsprüfung unterliegen, bei Uberschreiten der Richtgrößen stichprobenwei-se und zeitnah auch die getroffenen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit.(8) Ergeben die Prüfungen, dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohldie medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, wenner zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt hat, Schadensersatz verlangen, wenn die Arbeits-unfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraus-setzungen dafür nicht vorlagen.

(9) Das gleiche Recht steht im Übrigen der Krankenkasse zu, wenn sie ungerechtfer-tigteNveise mit Krankengeld eingetreten ist.

(10) Die Tätigkeit des MDK erstreckt sich nur auf die Erstellung des beantragten Gut-achtens; er ist nicht berechtigt, in die Behandlung einzugreifen.

(1 1) Das Ergebnis und die erforderlichen Angaben über die Befunde werden dembehandelnden Azt und der Krankenkasse mitgeteilt. Arbeitnehmer und Arbeitgeberwerden vom MDK nicht über das Ergebnis des Gutachtens informiert. Solange nochein Anspruch auf Entgeltfonzahlung besteht und das Gutachten mit der Bescheinigungdes Hausarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt, teilt die Krankenkasse sowohl demArbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer d.as Ergebnis der Begutachtung mit. lnhaltdieser Mitteilung ist nicht eine eventuelle Anderung der Diagnose, sondern lediglichdie abweichende Auffassung zur Frage der Arbeitsunfähigkeit oder der Dauer.

(12) Der Arbeitgeber ist von der Krankenkasse auch dann zu benachrichtigen, wennder Arbeitnehmer der Vorladung zur Begutachtung nicht nachgekommen ist.

(13) Der behandelnde Aat kann darüber hinaus ein Zweitgutachten bei der Kranken-kasse beantragen, wenn er mit dem Gutachten des MDK nicht einverstanden ist.

1.4. Verletzung der Nachweispflicht gegenüber dem ArbeitgeberKommt der Arbeitnehmer der Nachweispflicht [richtig] (§ 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EFZG)schuldhaft nicht nach, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeits-entgelts so lange zu verweigem, bis der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen erfüllt (vgl.

Eul § 7 EFZG, Punkt 1.1).

1.5. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse(1) [etä] § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG verpflichtet den Azt, der Krankenkasse die Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zu übersenden. Die Krankenkasse muss vonder Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhalten, um erforderlichenfalls den MDK einschaltenzu können. Sofern der Arä auf der Bescheinigung für den fubeitgeber versichert, dassder Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung übersandt wird, dürfte § 49Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei einer nicht rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit nichtanzuwenden sein (vgl. BSG vom 28. 1 0. 1981 - 3 RK 59/80 -, USK 81201 , EEK 1f738).

(2) Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber beweisen, dass er krankheitsbedingtarbeitsunfähig ist. Wer das durch ein Attest tut, das klar zwischen Krankheit undArbeitsunfähigkeit unterscheidet und Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bescheinigt,hat grds. Anspruch auf Entgeltfortzahlung (vgl. auch BAG vom 1 . 1 0. 1 997 - 5 MR 499/96 -, USK 9742, EEK t/1 197).

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s.92345 Zu§5EFZG ßdSehr,98b

1.6. Besonderheiten für nichtkrankenversicherte ArbeitnehmerNicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer haben die Kostenfür das Ausstellen einer äatlichen Bescheinigung selbst zu tragen. Der behandelndeArzt kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse nicht übersenden.Er kann die Übersendung äuf der ArbeitsunfäFigkeitsbescheinigung also auch nichtvermerken und im Umkehrschluss des § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG besteht nicht dieVerpflichtung des Aräes zur Ubersendung des Befundberichts.

2. Arbeitsunfähigkeit im Ausland

2.1. AllgemeinesBei Erkrankung im Ausland gelten für den Arbeitnehmer für den Fall der Arbeitsun-fähigkeit erweitere Anzeige- und Nachweispflichten. Grds. bleiben aber die Anzeige-und Nachweispflichten des Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber auch bei Ein-tritt der Arbeitsunfähigkeit im Ausland bestehen.

2.2. Anzeige- und Nachweispfl ichten(1) Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland ist derArbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitge-ber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse amAufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art (2. B. Telefon, Telefax oder Telegramm)der Übermittlung rnitzuteilen. Die durch die MeHung entstehenden Kosten iat deiArbeitgeber zu tragen.(2) Durch diese Regelung besteht die Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch einen inerreichbarer Nähe des Aufenthaltsortes ansässigen Arzt untersuchen zu lassen. Nacheinem Urteil des EUGH vom 3. 6. 1992 - C-45/90 - hat der Arbeitgeber, der sich aufMissbrauch beruft, die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt seiner Wahlüberpnifen zu lassen (Artikel 18 Abs. 5 EWG-VO 1408n1). Für ltalien haben die Spit-zenverbände der gesetzlichen Krankenkassen über die Deutsche VerbindungsstelleKrankenversicherung - Ausland mit zahlreichen Arzten Vereinbarungen hinsichtlichder ärztlichen Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit getroffen.(3) Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind zudem verpflichtet, ihrer Kran-kenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unvezüglich anzu-zeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, haben sie ihrer Kranken-kasse auch die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.(4) Auf Grund entsprechender Regelungen in den EWG-Verordnungen bzw. in denbilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit besteht für den Arbeitnehrner auch dieMöglichkeit, die Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers gegenüber auslän-dischen Sozialversicherungsträgern zu erfüllen. Diese Bestimmungen gelten sowohlfürArbeitnehmer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten (2. B. Urlaubsreisende),als auch für Personen, die als Grenzgänger außerhalb der Bundesrepublik wohnen,aber bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt sind.(5) Der Arbeitnehmer ist bei Rückkehr in das lnland verpflichtet, dem Arbeitgeber undder Krankenkasse seine Rückkehr unveaüglich anzuzeigen.

2.3. Eintritt derArbeitsunfähigkeit in EWR- oder(1) Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Staatein, mit dem die Bundesrepublik ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen unter-hält, vereinfachen sich die Nachweispflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinemArbeitgeber und seiner Krankenkasse.

(2) Folgende Staaten gehören dem EWR an: [ietzt] Belgien, Bulgarien, Dänemark,Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, lrland, ls-land, ltalien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwe-gen, Osterreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spa-nien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

(3) Abkommensstaaten: [letzt] Kroatien, Bosnien und Hezegowina, lsrael, Monte-negro, Mazedonien, Marokko, Serbien, Türkei, Tunesien und Schweiz.

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RdSchr. 98b Zu § 5 EFZG s.92346

(4) Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem der o. gen. Slaaten hat sich der.Arbeit-nehmer unvezüglich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit den entsprechenden Be-scheinigungen an den für seinen Aufenthaltsort zuständigen ausländischen Sozialver-sicherungsfräger zu wenden. Der ausländische Versicherungsträger ist verpflichtet,unveaü91ich die deutsche Krankenkasse über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit undihre vorzussichtliche Dauer zu informieren. Die deutsche Krankenkasse wird ihrerseitsden Arbeitgeber ihres Mitglieds benachrichtigen. Darüber hinaus hat sie nach denzwischenstäatlichen Vereinbarungen die Möglichkeit, eine Begutachtung der Arbeits-unfähigkeit zu veranlassen.

(5) Die Krankenkassen-Spitzenverbände und die BDA haben eine Vereinbarung ge-schlossen, nach der erkrankte Arbeitnehmer in diesen Fällen die ärztliche Bescheini-gung ihrem Arbeitgeber nicht vorzulegen haben. Seinen Mitteilungspflichten muss derArbeitnehmer allerdings nach wie vor nachkommen.

2.4. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in anderen Staaten

Tritt die Arbeitsuntähigkeit während eines Aufenthaltes in einem anderen als deno. gen. Staaten ein, bleibt es bei den unter 2.2 beschriebenen Anzeige- und Nachweis-pflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse.

2.5. Beweiswert ausländischer Aöeitsunfähigkeitsbescheinigungen

0) Die deutsche Krankenkasse ist an die Feststellungen des ausländischen Versi-cherungsträgers uber das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit in tatsächlicher und recht-licher Hinsicht gebunden, soweit sie den Arbeitnehmer nicht im Aufenthaltsland durcheinen Arzt ihres Ver.trauens untersuchen ließ.

(2) Kommt der Versicherte seinen Anzeige- und Nachweispflichten in einem Staat,mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, in der vorgeschriebenen Weisebeim zuständigen Sozialversicherungsträger nach, ist der Beweis der Arbeitsunfähig-keit ordnungsgemäß geführt. Bei emsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kannder Arbeitgeber beim ausländischen Sozialversicherungsträger eine gutachterlicheStellungnahme entweder im Rahmen des zwischenstaatlichen Abkommens im Aus-land mit körperlicher Untersuchung des Erkrankten oder unter Einschaltung des MDKauch ohne körperliche Untersuchung - also nach Aktenlage - verlangen.

(3) Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der EU aus-gestellt wurde, kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutsch-land ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen,dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsun-fähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen desdeutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorge-nommen hat (vgl. BAG vom 19.2. 1997 - 5 MR 83/96 -, USK 9707, EEK l/1 191, undvom 1. 1 0. 1 997 - 5 AZR 726/96 -, USK 9738, EEK l/1 1 9B).

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s.92347 Zu§6EFZG RdSchr.9Sb

Zu § 6 EFZG

1. Grundsatz

Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung wird der Anspruch desArbeitsunfähigen gegen einen schadensersatzpflichtigen Dritten nicht ausgeschlos-sen. Der Dritte kann sich nicht darauf berufen, dass durch die Weitezahlung desArbeitsentgelts kein Schaden wegen Verdienstausfall entstanden sei. Dieser Teil desSchadensersatzanspruchs geht vielmehr nach § 6 Abs. 1 EFZG insoweit auf denArbeitgeber über, als er dem Arbeitnehmer nach dem EFZG das Arbeitsentgelt gezahlthat. Außerdem steht dem Arbeitgeber ein Ersatz für die von ihm getragenen Anteile anden Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie zurEinrichtung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu. Soweit § 6Abs. 1 EFZG den Ubergang des Schadensersatzanspruchs für Verdienstausfall be-wirkt, hat er für den Arbeitgeber im Ergebnis die gleiche Wirkung wie § 1 16 SGB X fürdie Krankenkasse. Es sind die Vorschriften über Haftungsausschlüsse oder-beschrän-kungen zu beachten (2. B. § 67 Abs. 2 WG, §§ 104 ff. SGB Vll, §§ 404, 412,254E,cB).

2. Höhe des Forderungsübergangs

2.1. Kongruenz der AnsprücheEntsprechend dem Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Kongruenz der Ansprüchegeht derAnspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz des Verdienstausfalls nur insoweit aufden Arbeitgeber über, als dieser Arbeitsentgelt tatsächlich fortgezahlt hat.

2.2. Beitragsanteile des Arbeatgebers

Der Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG erfasst außer dem weitergezahltenArbeitsentgelt die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Kran-ken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie zur Einrichtung der zusätz-lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, soweit der Aöeitgeber diese Beitrags-anteile abgeführt hat. Die Umlage zur Unfallversicherung ist nicht erstattungspflichtig(vgl. BGH vom 11. 11.1975 -VIZB 128n4 -, USK 75154, EEKV475). Das gilt auch fürdie Umlage zur Lohnausgleichsversicherung.

2.3. Mihrercchulden des Arbeatnehmers

Die Schadensersatzansprüche gehen so auf den Arbeitgeber über, wie sie in derPerson des Arbeitnehmers entstanden sind. Werden Anspniche des Arbeitnehmersdurch sein Mitverschulden beeinflusst, so wirkt sich dies auch auf die Höhe der über-gegangenen Forderung aus. Die Vorschriften über Haftungsausschlüsse und -be-schränkungen sind hier ebenfalls zu beachten (vgl. Bul § 6 EFZG, Punkt 1).

3. Zeitpunkt der Entstehung der Arbeitgeberansprüche

3.1. GrundsatzAbweichend von § 1 16 SGB X tritt der Forderungsübergang nicht schon zum ZeitpunKder Schädigung ein, sondern erst mit der tatsächlichen Fortzahlung des Arbeitsent-gelts (vgl. BGH vom 4. 4. 1978 - Vl ZR 252nO -, USK 781 1 1 , EEK y599). Hinsichtlichdes Anspruchs auf Ersatz der Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Kranken-, Ren-ten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichenAlters- und Hinterbliebenenversorgung ist für den ZeitpunK der Entstehung des An-spruchs die Abführung der Beiträge maßgebend.

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RdSchr.9SbZu§6EFZG s.92348

3.2. Beeinträchtigung des Arbeitgeberanspruchs

Vereinbarungen zwischen dem Schädiger und dem geschädigten Arbeitnehmer in derZeit zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und dem Zeitpunkt desForderungsübergangs können diesen beeinträchtigen. Verhindert der Arbeitnehmerschuldhaft den Forderungsübergang ganz oder teilweise, so ist der Arbeitgeber inso-weit berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigem ([Zu] § 7 EFZG, Punkt 1-3). Erhältder Arbeitgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt von entsprechenden VereinbarungenKenntnis, so hat er gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch aus ungerechtfertigterBereicherung wegen des zu viel gezahlten Arbeitsentgelts.

4. Mitteilungspflicht des Arbeitnehmerc(1) Nach § 6 Abs. 2 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unver-2üglich die Angaben zu machen, die zur Realisierung des Schadensersatzanspruchserförderlich sind. Das sind insbesondere die Angaben über die Person des Schädigerssowie über Ursache und Hergang des schädigenden Ereignisses. Solange der Arbeit-nehmer dem Arbeitgeber diese Angaben vorenthält, ist dieser berechtigt, die Fortzah-lung des Arbeitsentgelts zu verweigern (Eu] § Z EFZG, Punkt I.2)'

(2) Das BSG nahm mit Urteil vom 10. 11. 1977, USK 77184, EEK l/579, zu denMitwirkungspflichten des Geschädigten bei der Geltendmachung von übergegange-_nen Schadensersatzansprüchen Stellung. Die Entscheidungsgründe lassen sich aufdie Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers nach § 6 Abs. 2 und 3 EFZG übertragen.Nach Auffassung des BSG folgt aus dem Versicherungsverhältnis die - in § 60 Abs. 1

[Satz 1] Nr. 1 SGB I normierte - Nebenpflicht des Versicherten, der Krankenkasse allefür ein6 ordnungsgemäße Abwicklung der Versicherung notwendigen Umstände be-kannt zu geben. Dazu gehören im Zusammenhang mit der Geltendmachung von nach

§ 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüchen auch Angaben über den§chädiger. Versichertä, die durch rechtswidrige Auskunftsverweigerung die Geltend-machung eines gemäß § 1 16 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruchs ver-eiteln, haben der Krankenkasse den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil zuersetzen. Dabei muss die Krankenkasse so gestellt werden, als ob sie vom Schädigerin vollem Umfange Ersatz verlangt hätte. Eine Verpflichtung, den Schädiger zu benen-nen, besteht nicht, wenn dies dem Versicherten aus einem wichtigen Grund nichtzugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB ) oder wenn die AngaEq den Versicher-ten oder ihm nahe stehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) der Gefahrstrafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OW|G aussetä (§ 65Abs.3 SGB l).

5. Ausschluss von Nachteilen für den Arbeitnehmer

Nach § 6 Abs. 3 EFZG darf der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Arbeit-nehmers geltend gemacht werden. Dadurch ist sichergestellt, dass dem Arbeitnehmerkein Nachteil entsteht, wenn etwa die Ersatzforderung von dem Dritten nicht in vollemUmfange erfüllt werden kann (2. B. Zahlungsunfähigkeit des Schädigers).

6. Zusammentreffen mit Ansprüchen auf Grund des Übergangs nach § 116SGBX

Bei stationärer Behandlung geht der Teil des Schadensersatzanspruchs für Verdienst-ausfall, der gemäß § 1 16 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen ist (Einsparungendes Verletztbn im Haushalt), dem Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz des weiterge-zahlten Arbeitsentgelts vor (vgl. u. a. BGH vom 18.5. 1965, NJW S. 1592, VersR S. 786,BKK Sp. 506, vom 13. 10. 1970 - VI ZR 31/69 -, USK 70213, EEKV144, und vom 3. 4.1984 - Vl z.R253/82 -, USK 8414, EEK lr90).

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s.92349 Zu§7EFZG RdSchr.9Sb

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zu § 7 EFZG

1. Voraussetzungen für die Leistungsverweigerung

1.1. Verleüung der Anzeige- und Nachweispfl ichten(1) Nach § 7 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber das Recht, die Fortzahlung des Arbeits-entgelts zu verweigern, solange derArbeitnehmer seinerVerpflichtung schuldhaft nichtnachkommt, die von ihm nach § 5 Abs. 1 EFZG voaulegenden ärztlichen Bescheini-gungen vorzulegen. Das Gleiche gilt bei Verletzung der dem Arbeitnehmer [richtig] nach§ 5 Abs. 2EFZG bei oder nach einem Auslandsaufenthalt obliegenden Verpflichtüngen.Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der jeweils letzten ärztlichen Bescheinigungangegeben, dann ist der Arbeitgeber wiederum berechtigt, die weitere Entgeltfortzah-lung zu veruveigern, bis ihm die in § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG vorgesehene neue ärztlicheBescheinigung vorgelegt wird.(2) § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG räumt dem Arbeitgeber nur das Recht ein, die Entgeltfort-zahlung zeitweilig zu verweigem. Die Verletzung der Mitteilungspflichten des § S Abs. 2Satz 1 EFZG kann je nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass där Beweisfür das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als nicht erbracht anzu-sehen ist.

(3) Teilt derArbeitnehmer dem Arbeitgeber seine im Ausland eingetreteneArbeitsun-fähigkeit telefonisch mit und fragt der Arbeitgeber nicht nach der Urlaubsanschrift, sokann er die Entgeltfortzahlung nicht mit der Begnindung venrveigern, ihm sei dadurchdie Möglichkeit genommen worden, die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen (BAGvom 1 9. 2. 1997 - 5 AZR 83/96 -, USK 9707, EEK l/1 1 91).

1.2. Nichterfüllen der Verpllichtung bei ForderungsübergangDerArbeitgeber ist nach § 7Abs. 1 Nr. 1 EFZG ferner berechtigt, die Fortzahlung desArbeitsentgelts zu verweigern, solange derArbeitnehmer ihm die zur Geltendmachungdes Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben vorenthält.

1.3. Verhinderung des Forderungsübergangs(1) Außerdem kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2EFZG verweigern, wenn durch das Verhalten des [richtig] Arbeitnehmers zwischen demEintritt des schädigenden Ereignisses und dem Zeitpunkt des Forderungsübergangsauf den Arbeitgeber dieser Ubergang verhindert wird (2. B. durch Abfindungsvergleich).(2) Wird der Schadensersatzanspruch durch einen Abfindungsvergleich vermindertoder vernachlässigt der Arbeitnehmer dabei fahrlässig die lnteressen des Arbeitgebers(2. B. wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vergleichs damit hätte rechnen mils-sen, später wegen der Unfallfolgen emeut arbeitsunfähig zu werden), so steht demArbeitge.ler ein Leistungsvenareigerungsrecht für den entsprechenden Entgeltanteil zu(vgl. BAG vom7.12. '1988 - 5 AZR 757/87 -, USK 881 17, EEK t/959).

2. Mitwirkung der Krankenkasse(1) Hat derArbeitgeber die Entgeltfortzahlung in den Fällen des § 7 [Abs. 1] Nr. 1 und2EFZG berechtigt verweigert, so ist § 115 SGB X nicht anwendbar. Die Krankenkassesollte allerdings in diesen Fällen darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber die erforder-lichen lnformationen und Nachweise erhält, um den Grund für die Venrveigerung derEntgeltfortzahlung ,!t beseitigen. Außerdem ist zu empfehlen, vorsorglich die Erstat-Lungsforderung nach §'l 15 SGB X geltend zu machen, damit bei übergang einesEntgeltfortzahlungsanspruchs dieser nicht auf Grund tarifvertraglicher odei einzelver-traglicherAusschlussfristen verloren geht (vgl. Eu] § 3 EFZG, Punkt 9).(2) Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dessenAnspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nicht, so geht der Anspruch des Arbeit-nehmers gegen den Arbeitgeber in Höhe der erbrachten Sozialleistung auf den Sozial-leistungsträger nach § 1 15 SGB X über. Die Darlegungs- und Beweisläst des Arbeitge-

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RdSchr.98bZu§7EFZG s.92350

bers hinsichtlich eines Verschuldens des Arbeitnehmers an der Arbeitsunfähigkeitbleibt durch den Anspruchsübergang nach § 1 1 5 Abs. 1 sGB X unverändert (vgl. BAGvom 7. 8. 1991 - 5 AZR 41 0/90 -, USK 91 82, EEK y1 064)'

3. Dauer der Leastungsverweigerung

3.1. Vorläufige Leistungsverweigerung(1) Bei den in § 7 [Abs. 1] Nr. 1 EFZG genannten Tatbeständen (vgl. (ul § 7 EFZG,

irünkte 1.1, 1.2)ist der Arböitgeber nur so lange zurVenrveiggrung oder Entgeltfortzah-lung berechtigt, wie der Arbei{nehmer den ihm obliegenden fflichten nicht nachkommt

0g[ anC vom27.8. 1971 - 1 MR107n1 -, USK71159, EEK l/205). Die -Entgeltfort-iaitung ist deshalb nachzuholen, wenn der vgrwglgerylq?grund.nachtäglich entfällt

(vgl. BAG vom 23. 1. 1985 - 5 AzR 592/82 -, USK 8502, EEK l/816).

12\ Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Beibringung einer Aheitsunfä-higkeitsbescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3 EFZG) nicht nach, so folgt hieraus.alleinkeln endgültiges Leisfungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondem nur ein Zu-nickbehaltungsrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Es endet, wenn def Arleitnehme-r ander-weitig bewiesän hat, äibeitsunlähig krank gewesen zu sein (vgl. BAG vom 1. 10. '1997 -

5 MR726/96 -, USK 9738, EEK l/1198).

(3) Die Regelung des § 100 Abs. 2Salz21. Halbsatz SGB lV, wonach derArbeitgeberäib entgettf6rtzahlung im Krankheitsfall verweigem kan1, qolalgg der Arbeitnehmerden Soiialversicherungsausweis trotz Verlangens nicht [richtig] hinterlegt, beinhaltetnur ein vorübergehendes, zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht; hinterlegt der Ar-beitnehmer den Sozialversicherungsausweis nachträglich (verspätet), ist derArlceitge-ber auch für die davor liegende Zet zur Entgelttortzahlung verpflichtet (vgl. BAG vom14. 6. 1995 - s AzR 143/94 -, USK 9517, EEK v1161).

3.2. Endgültige Leistungsuenweigerung

Wenn der Arlceitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Ar-beitgeber verhindert (vgl. [zu] § 7 EFZG, Punkt 1.3), kann der Arbeitgeb_er die Ent-geltiortzahlung verweigäm. Dies gilt sowohl für den laufenden Arbeitsunfähigkeitsfalläls auch bei den Wied-erholungserkrankungen, die Folge derselben Schädigung sindund in denen der Arbeitgeber wegen der Verhinderung des Forderungsübergangskeinen Ersatz erhalten kann.

3.3. Umwandtung eines vorläufigen in ein endgültiges Leistungsverweige-rungsrecht

(1) Ein zeitweiliges Leistungsvenreigerungsrecht kann sich auch in ein endgültigesüdrwandeln. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn derArbeitnehmer nichtmehr die in § 5 EFZG angesprochenen Pflichten erfüllen und seine Arbeitsunfähigkeitauch sonst nicht nachweisen kann.

(2) Erfüllt z. B. ein Arbeitnehmer die Anzeigepflicht für eine Arbeitsunfähigkeit imAüsland nicht, kann er diese nach seiner Rückkehr nach Deutschland nicht mehrrechtswirksam nachholen, da die gesetzliche Bestimmung von einer Unterrichtungaus dem Ausland ausgeht (LAG Düsseldorf vom 1 2. 1 0. 1 989 - 5 Sa 588/89 -).

(3) Ebenfalls verwandelt sich ein vorläufiges in ein endgültiges -Leistungsvenryeigq-iuhgsrecht, wenn die erheblich verspätete Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gui'g Oie Forderung auf Entgeltfortzahlung als Verstoß _g_egen

Treu-und^Glauben (§ 24-2

6Oti'), atso als rechtsmissbiäuchlich erscheinen lässt (BAG vom 27.8: .1971 - 1 MR107/i1 -, USK 71159, EEKV205). Hier müssen aberschon besondere Umständevor-liegen, die eine verspätete Vodage als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinenlassen.

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s.92351 Zu§7 EFZG RdSchr.98b

4. Ausschluss des Leistungsverureigerungsrechts(1) Hat der Arbeitnehmer die Verletzung der ihm nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2EFZG auferlegten Anzeige- und Nachweispflichten nicht zu vertreten, dann ist derArbeitgeber nicht berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern (§ 7 Abs. 2EFZG).

(2) Voraussetzung für eine berechtigte Veruveigerung ist demnach, dass der Arbeit-nehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrläissig nicht erfüllt.

5. Bindungswirkung für den Erstat{ungsanspruch nach [ietztl § f AAG

0) Liegen die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EFZG genannten Tatbestände vor, ist derArbeitgeber zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Fortzahlung des Arbeitsent-gelts zu verweigern.

(2) Die des Arbeitgebers ist für die Krankenkasse hinsichtlich der Er-stattung der nach fletzt] § 1 AAG bindend. Vezichtet der

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RdSchr.gSbZu§8EFZG s. 92352

Zu § I EFZG

1. AllgemeinesDer Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt grds. das Bestehen eines Arbeitsverhältnis-ses voraus (Schlussfolgerung aus §§ 3 und I EFZG). Eine wesentliche Ausnahmehiervon begründet § 8 Abs. 1 EFZG. Das Gesetz enthält zwar keinen Kündigungsschutzwährend der Arbeitsunfähigkeit, es verhindert aber, dass sich der Arbeitgeber durcheine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, einer nicht rechtswidrigen Sterilisa-tion, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder eines rechtswidrigenaber straffreien Schwangerschaftsabbruchs von seinen Verpflichtungen zur Entgelt-fortzahlung befreit. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitge-ber zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit kün-digt.

2. Gründe fiir die Beendigung des Arbeitsvedtältnisses

2.1. Kündigung durch Arbeitnehmer oder ArbeitgeberDies ist der Regelfall der einseitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

2.2. Zeilablauf durch BefristungEin Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden (§ 620 Abs. 1 BGB).Eine solche Befristung ist nur dann unzulässig und rechtsunwirksam, wenn bei Ver-tragsabschluss keine sachlichen Gninde für die Befristung vorgelegen haben (vgl.BAG, Beschluss des Großen Senats, vom 12. 10. 1960 - 3 AZR 65/56 -, EEK l/093).Sofern keine Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG vorliegt, wird das Arbeitsentgelt im Falleder Arbeitsunfähigkeit bis zu dem Tage fortgezahlt, an dem das Arbeitsverhältnis ter-mingemäß endet.

2.3. AufhebungsvertragDer Arbeitsvertrag kann in derselben Weise, wie er abgeschlossen worden ist, auchwieder aufgehoben werden (Auflösungs- oderAufhebungsvertrag). Mit dem vereinbar-ten Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch der Anspruch auf Ent-geltfortzahlung, es sei denn, der Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag wird aus Anlassder Arbeitsunfähigkeit geschlossen (vgl. BAG vom 28. 7. 1976 - 5 AZR 315r5 -, USK7696,EEKl/074\.

2.4. AnfechtungDer Arbeitsvertrag kann wie jede Willenserklärung angefochten werden. Es handeltsich dabei wie bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenser-klärung. Sie kann die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Die Nich-tigkeit des Arbeitsverhältnisses wirkt jedoch nicht rückwirkend, sondem nur für dieZukunft. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Tag der wirksamen Anfechtunghandelt es sich um ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis. Die Entgeltfortzahlung ist biszur wirksamen Beendigung zu erbringen. lm Einzelfall kann auch eine Krankheit desArbeitnehmers den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arlceitsvertrages nach §§ 1 19, 123BGB berechtigen. So kann einem Arbeitnehmer, der wegen eines nicht nur kurzfristigauftretenden Leidens (2. B. Anfallsleiden) für die übernommene Arbeit nicht oder nichtausreichend geeignet ist, eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119Abs. 2 BGB fehlen (vgl. BAG vom 28. 3. 1974 - 2 MR92/73 -, EEK lll054).

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s. 92353 Zu§8EFZG RdSchr.9Sb

2.5. Tod eines ArüeitnehmersDas Arbeitsverhältnis endet wegen seines persönlichen CharaKers mit dem Tod desArbeitnehmers. Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist an die Person des Arbeitnehmersgebunden und nicht übertragbar oder vererbbar. Der Entgeltfortzahlungsanspruch en-det also spätestens mit dem Tod des Arbeitnehmers. Falls Entgeltzahlungen bereitsentstanden und fällig sind, aber noch nicht gezahlt wurden, sind diese Ansprüchevererbbar.

3. Begriff und Form der Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.Sie wird erst in dem Zeitpunl( wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130Abs. 1 BGB). Hierbei trägt der Kündigende das Risiko für die rechtzeitige Zustellungdes Kündigungsschreibens. Gelangt die Kündigung allerdings durch Verschulden desKündigungsempfängers nicht in dessen Wirkungsbereich, hat dies der Absender derWillenserklärung nicht zu vertreten (vgl. BAG vom 1 8. 2. 1977 - 2 MR 77Ot75 -, USK7748, EEK 111086). Die Willenserklärung ist in der Regel nicht an eine bestimmte Formgebunden. Sie kann also auch mündlich erfolgen. Wegen der Beweisschwierigkeitenbei Streitigkeiten aus Anlass.der Kündigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberist die Schriftform und die Ubersendung mit Einschreiben empfehlenswert. SoweitTarifverträge anwendbar sind, enthalten diese teilweise Bestimmungen über dieSchriftform einer Kündigung.

4. Kündigungsfristen(1) lst die Kündigung rechtswirksam, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kün-digungsfrist und damit auch der Entgeltfoftzahlungsanspruch (Ausnahme evtl. § 8EFZG). Soweit kein Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung vodiegt, sindKündigungsfristen zu beachten. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz(§§ 622 ff. BGB). Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für eineKündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsver-hältnis in dem Betrieb oder Untemehmen

1. 2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4. 1 0 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6. '15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendennonats.

(2) Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendungdes 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht benicksichtigt. Während einervereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, kann das Arbeitsver-hältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Durch Tarifvertrag können auchabweichende Kündigungsfristen festgelegt werden.

(3) Einzelvertraglich kann eine küaere Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wennein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn dasArteitsverhältnis länger als 3 Monate dauert. Daniber hinaus können küzere Kündi-gungsfristen vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als20Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigtund die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahlder beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Std. mit 0,25, nicht mehr als20 Std. mit 0,5 und nicht mehr als 30 Std. mit 0,75 zu berücksichtigen.(4) Einzelvertragliche Vereinbarungen über längere Kündigungsfristen bleiben unbe-rührt, und für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitnehmer dürfenkeine längeren Fristen vereinbart werden als für eine Kündigung durch den Arbeitgeber.

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(5) Bei Arbeitnehmern, für die das KSchG noch keine Anwendung findet, kann dieKrankenkasse - auch wenn der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung hinnimmt -, zurDurchsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 1't5 SGB X den Klageweg beschrei-ten, wenn ihrä Prüfung ergeben hat, dass die lristlose Kündigung unberechtigt war (vgl.

BAG vom 29.11.1978 - SAZR 457n7 -, USK78206, EEKV627).

5. Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG bei Beendigung desArbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder beiVerzicht auf den Entgeltfortzahlungsanspruch

5.1. Allgemeines(1) Eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsun-fähigkeit den entscheidenden Anstoß für den Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündi-gung gegeben hat. Die Arbeitsunfähigkeit braucht nicht der den Arbeitgeber zur Kün-digung bewegende Grund zu sein, es genügt, wenn die Kündigungsmaßnahme ihreobjeKive Ursache in derAdceitsunfähigkeit hat, d. h. dieArbeitsunfähigkeit muss inner-halb der Ursachenkette ein entscheidend mitbestimmender Faktor für den Kündi-gungsausspruch sein (vgl. BAG vom 22. 12. 1971 - 1 MR18On1 -, USK 71228, EEKll/045, und vom 28. 1 'l . 1979 - 5 AZR 725n7 -, USK 79246, EEK lll89).

(2) Die gleiche Beurteilung gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnisaus Anlass einer nicht rechtswidrigen Sterilisation, eines nicht rechtswidrigen Schwan-gerschaftsabbruchs oder eines rechtswidrigen aber straffreien Schwangerschaftsab-bruchs kündigt.

5.2. Darlegungs- und Beweislast(1) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass aus Anlass der Arbeitsunfähigkeitgekündigt worden ist, trift im Streitfall als anspruchsbegründende Tatsache den Ar-beitnehmer. Fallen jedoch Kündigung und Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder derenVerlängerung zeitlich zusammen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit oder deren Fortdauer Anlass der Kün-digung war. Dies zu widerlegen ist dann Sache des Arbeitgebers (BAG vom 20, 8. 1980- 5 AZR 218/78 -, USK 80159, EEK lll103).

(2) Wird dasArbeitsverhätnisvor Beginn derArbeitsunfähigkeit gekündigt, liegt keineAnlasskündigung vor. Erhebt derArbeitnehmerzulässig Kündigungsschutzklage, so istfür die soziale Rechtfertigung der Kündigung derArbeitgeber beweispflichtig (§ 1 Abs. 2KSchG). Vgl. im Ubrigen die Ausführungen im folgenden Punkt 5.3.

5.3. Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt von Arbeitsunfähigkeit

Grds. endet mit Erlöschen des Arbeitsverhältnisses auch der Anspruch auf Entgeltfort-zahlung. Bei einer vor dem Eintritt von Arbeitsuntähigkeit ausgesprochenen Kündigungentfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies giltauch dann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht für 6 Wochen gezahlthat.

Beispiel:

RdSchr.98bZu§8EFZG s.92354

Kündigung ausgesprochen am

Arbeitsverhältnis endet am

Eintritt von Arbeitsuntähigkeit am

Ergebnis:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zum 30. 9. und endet also mit Ablauf desArbeitsverhältnisses, obwohl insgesamt nur für 22 Tage Arbeitsentgelt gezahlt wurde.Dieses Ergebnis ergibt sich aus § 8 Abs. 2 EFZG (vgl. BAG vom 20. 8. 19AO - 5 MR227 ng -,usK 80172, EEK il/105).

10. 8.

30. 9.

LS.

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s.92355 Zu§8EFZG RdSchr.9Sb

5.4. Kündigung aus Anlass der ArbeitsunfähigkeitNach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG wird der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltsnicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus ,,Anlass derArbeitsunfähigkeit kündigt". Dazu liegt eine umfangreiche Rechtsprechung derArbeits-gerichtsbarkeit vor.

5.5. Kündigung vorAblauf der Nachweisfrist am Anfang einerArbeitsunfähigkeit

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit im Sinnedes § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit sich als eine dieKündigung wesentlich [richtig] mitbestimmende Bedingung darstellt. Dies setä grds.voraus, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bekannt war. Das BAG hat ent-schieden, dass ein Arbeitgeber, der vor Ablauf der Nachweisfrist des § 5 Abs. 1 [richtig]Salz2EFZG gekündigt und nicht abgewartet hat, ob derArbeitnehmereineArbeitsun-fähigkeit nachweist, nicht geltend machen kann, er habe bei Ausspruch der Kündigungvon der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers keine Kenntnis gehabt (vgl. BAG vom26.4.1978-5 MR5/77 -, USK78116, EEK lll85, und vom 20.8. 1980 - 5AZR 108628-, usK 801 66, EEK il/1 04).

Beispiel:

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Die Krankenkasse zahlte dem Arbeitnehmer vom 27. 8. bis 16. 10. Krankengeld und fordertees vom Arbeitgeber für die Zeit vom 27. 8. bis 27. 9. (Ende der 6-Wochen-Frist) zurück.

Ergebnis:

Nach dem BAG vom 26. 4. 1978 - 5 MR 5n7 -, USK 781 16, EEK lll085, hätte demArbeitnehmer für die Zeit vom 27. 8. bis 27 . 9. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlungzugestanden. Dieser Anspruch ist auf die Krankenkasse übergegangen, weil sie in derstrittigen Zeit Krankengeld gezahlt hat.

5.6. Beginn der Nachweisfrist nach § 5 Abs. 1 [richtigl Satz 2 EFZG

ln einem weiteren Urteil hat das BAG am 20. 8. 1980 - 5 AZR1O86nA -, USK 80166,EEK lll104, entschieden, dass die vom Arbeitgeber für eine Kündigung abzuwartendeNachweisfrist mit dem Fehlen des Arbeitnehmers beginnt und nicht erst mit demBeginn der Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel:

Beginn der Beschäftigung am

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am

Schriftliche Kündigung des Arbeitgebers am

Ende des Arbeitsverhältnisses am

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis einschließlich

Ende der Arbeitsunfähigkeit am

Beginn der Beschäftigung am

Fehlen ohne Entschuldigung seit demEintritt der Arbeitsunfähigkeit am

Fristlose Kündigung des Arbeitgebers am

Ende des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich vom 1 . 10. am

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis einschließlich

Ende der Arbeitsunfähigkeit am

16. 7.

17.8.18. 8.

26. 8.

26.8.16. 10.

25.5.7. 8.

10. 8.

12.8.12.8.'t2.8.

7. 10.

Ergebnis:

Über den 12. 8. hinaus besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer hatseit dem 7. 8. ohne Entschuldigung gefehlt und der Arbeitgeber wusste auch am 1 2. 8., alsoam Tag der fristlosen Kündigung, noch nicht, dass dieser krank ist. Der Arbeitgeber hatte beiAusspruch der Kündigung keine Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit, sodass die Kündigungnicht aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sein kann. Etwas anderes gilt nur dann, wennder Arbeitgeber vor Ablauf der Nachweisfrist des § 5 Abs. 1 [Satz 2l EFZG kündigt. DerArbeitgeber kann sich dann nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnis von derArbeitsunfähigkeit gehabt habe.

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RdSchr.9Sb Zu§8EFZG s.92356

Die vom Arbeitgeber abzuwartende Nachweisfrist [richtig] endet mit dem 1. Arbeitstag nachAblauf von 3 Kalendertagen. Sie beginnt mit dem Fehlen des Arbeitnehmers, nicht erst mitdem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das folgt aus Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung.Es soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber bei einem Fehlen des Arbeitnehmers sofortkündigt und dann geltend macht, er habe von einer Arbeitsunfähigkeit nichts gewusst.Wartet der Arbeitgeber die Nachweisfrist ab und kündigt er dann, ohne von derArbeitsunfähigkeit Kenntnis zu haben, kann er davon ausgehen, dass der Arbeitnehmerunentschuldigt fehlt, auch wenn dieser zwischenzeitlich erkranK ist.

ln dem Beispiel hat der Arbeitgeber erst am 6. Tag des Fehlens des Arbeitnehmersgekündigt. Er kann sich daher darauf berufen, dass er von dessen Arbeitsunfähigkeit beiAusspruch der Kündigung keine Kenntnis gehabt hat. Damit scheidet eine Kündigung ausAnlass der Arbeitsunfähigkeit aus.

5.7. Kündigung vor Ablauf der Nachweisfrist bei Fortdauer der Arbeitsunfä-higkeit (Folgebescheinigung)

Ferner liegt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Arbeitsunfähigkeitim Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG auch dann vor, wenn der Arbeitgeber vor Ablaufvon 3 Tagen nach dem Ende einer zunächst bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gekün-digt und nicht abgewartet hat, ob der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Fort-dauer derArbeitsunfähigkeit nachweist. DerArbeitgeber kann nicht geltend machen, erhabe bei Ausspruch der Kündigung von der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit keineKenntnis gehabt (vgl. BAG vom 20. 8. 1 980 - 5 AZR 896/79 - , USK 801 82, EEK lll1 08).

Beispiel:

Beginn der Beschäftigung am

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am

18. 5.

29.7.

Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit laut Folgebescheinigung vom 1 3. 8. bis 20. 8

Kündigung des Arbeitgebers am 21. 8. zum

Eingang einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. 8.,nach der der Versicherte noch bis zum 4. 9. arbeitsunfähig krank ist,beim Arbeitgeber am

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis einschließlich

Ende der Arbeitsunfähigkeit am

Der Arbeitgeber hatte die Kündigung des Arbeitnehmers am 21. 8- damit begründet, dassihm von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit nichts bekannt gewesen sei. Die Krankenkassezahlte dem Arbeitnehmer bis zum 4. 9. Krankengeld und fordede den gezahlten Betrag vomArbeitgeber zunick.Ergebnis:

Kündigt ein Arbeitgeber in zeitlichem Zusammenhang mit der Krankmeldung einesArbeitnehmers oder der Anzeige der Fortdauer einer bekannten Arbeitsunfähigkeit, sospricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit oder derenFortdauer Anlass der Kündigung war. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann derArbeitgeber nur dadurch erschüttem, indem er Tatsachen vorträgt und erforderlichenfallsbeweist, dass andere Gründe seinen Kündigungsentschluss bestimmt haben.

Der Arlceitgeber hat in dem aufgezeigten Beispiel nicht gekündigt, als ihm die Anzeige überdie Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 20. 8. hinaus zuging, sondern die Kündigungschon vorher zum voraussichtlichen Ende der ihm bekannten Arbeitsunfähigkeit desArbeitnehmers ausgesprochen. Der Arlceitgeber wusste allerdings am 21. 8. noch nicht,dass der Arbeitnehmer über diesen Tag hinaus arbeitsunfähig sein werde. Das steht derAnnahme nicht entgegen, der Arbeitgeber habe aus Anlass der Fortdauer der Arbeitsun-fähigkeit gekündigt. Zwar se|al. eine Anlasskündigung grds. voraus, dass dem Arbeitgeberdie Arbeitsunfähigkeit oder deren Fortdauer bei Ausspruch der Kündigung bekannt ist. Dasführt jedoch zu keiner anderen Beurteilung. Der Arbeitgeber kann sich auf die fehlendeKenntnis der Arbeitsunfähigkeit nicht berufen, wenn er vor Ablauf der Nachweisfrist des § 5Abs. 1 [Satz 4 in Verb. mit Salz2)EFZG kündigt. Das gilt nicht nur, wenn der Aöeitnehmererstmals fehlt und der Arbeitgeber daraufhin kündigt, bevor die Frist zur Beibringung derArbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelaufen ist. Auch wenn der Arbeitnehmer über diezunächst bescheinigte Zeit der Arbeitsunfähigkeit hinaus fehlt, muss der Arbeitgeberabwarten, ob nicht [richtig] spätestens am 1. Arbeitstag nach Ablauf von 3 Kalendertagender noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine Folgebescheinigung beigebracht wird,wenn er vermeiden will, dass seine Kündigung als Kündigung aus Anlass der Fortdauer derArbeitsunfähigkeit angesehen wird.

21.8.

22.8.20.8.4. 9.

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s. 92357 Zu§8EFZG RdSchr.9Sb

In dem aufgezeigten Beispiel hat der Arbeitgeber nicht abgewartet, ob der Arbeitnehmer am21. 8. wieder gesund oder weiter arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber muss sich daher sobehandeln lassen, als habe er Kenntnis von der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gehabt.Dann spricht aber der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Arbeitgeber aus Anlassder Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat.,Der Arbeitgeber hätte frühestens am[richtig] 25. 8. kündigen können, wenn ihm bis 24i'8. eine Folgebescheinigung über dieweitere Arbeitsunfähigkeit nicht zugegangen wäre.

Dem Arbeitnehmer stand bis zum 4. 9. ein Anspruch'auf Entgeltfortzahlung zu. DieserAnspruch ist auf die Krankenkasse übergegangen, weil sie in der strittigen Zeit Krankengeldgezahlt hat. I

5.8. Entgeltfortzahlungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhättnissesdurch Aufhebungsvertrag

ln einem weiteren Urteil vom 20. 8. 1980 - 5 AZR'589/79 -, USK 801 75, EEK lll1 06, hatsich das BAG mit der Frage befasst, ob § I Abs. 1 Satz 1 EFZG seine Schutzwirkung fürdie Arbeitnehmer auch dann entfaltet, wenn an die Stelle einer Kündigung ein vomArbeitgeber vorgeschlagener Aufhebungsvertrag tritt und der eigentliche Grund hierfürebenfalls in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers liegt.

Beispiel:

Beginn der Beschäftigung am

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am

Der Arbeitnehmer unterzeichnet einen Vermerk über die Beendigungdes Aöeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis am

Entgeltfortzahlung des Arlceitgebers bis einschließlich

Ende der Arbeitsunfähigkeit am

15. 6.

24. 7.

12.8.12.8.3.L

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Für die Zeit vom 13. 8. bis 3. 9. zahlte die Krankenkasse an den Arbeitnehmer Krankengeldund forderte es vom Arbeitgeber zurück.

Ergebnis:

Die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG kommt auch dann in Betracht, wenn dasArbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit nicht gekündigt, sondem auf lnitiativedes Arbeitgebers hin einvernehmlich beendet wird. Das BAG hat festgestellt, dass einEntgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Regelfal,nicht entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis nach einer vom Arbeitgeber aus Anlass derArbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochenen Kündigung im gegenseitigenEinvemehmen beendet wird. Dies wird damit begründet, dass es bei der Beurteilung vonAnsprüchen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus demArbeitsverhältnis nicht entscheidend auf die formale Seite - Aufhebungsvertrag oderKündigung -, sondern auf den Anlass, den materiellen Auflösungsgrund, ankommt. Diegleichen Uberlegungen müssen auch für den Fall gelten, in dem der Arbeitgeber dieAuflösung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit durch einemAufhebungsvertrag betreibt, ohne zuvor gekündigt zu haben. § I Abs. 1 Satz 1 EFZG willverhindern, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zum Anlass einer Kündigung nimmt,um sich auf diese Weise der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu entziehen. Diesemgesetzgeberischen Zwecke würde nur unvollkommen entsprochen, wenn der Arbeitgeberzur Entgeltfortzahlung nicht verpflichtet wäre, sofern es ihm gelingt, den Arbeitnehmer zueiner einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen und deshalb eineKündigung entbehrlich wird.

Somit hat für die Zeit vom | 3. 8. bis 3. 9. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestanden, derauf die Krankenkasse übergegangen ist, weil sie in der strittigen Zeit Krankengeld gezahlthat.

5.9. Wirkung einer Verzichtserklärung/Ausgleichsquittung auf den Entgelt-fortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit

0) Sofern ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in einer Aus-gleichsquittung bestätigt, dass er seine Arbeitspapiere und [richtig] das restliche Ar-beitsentgelt erhalten hat, und er zugleich die auf dem Formular vorgedruckte Erklärungunterschreibt, dass damit alle seine Anspniche aus dem Arbeitsverhältnis abgegoltensind und er keine Forderungen gegen den Arbeitgeber - gleichgültig aus welchemRechtsgrund - mehr hat, dann wurde durch diese Handlung der Empfang der Papierequittiert und möglicherweise die Richtigkeit der Entgeltabrechnung anerkannt.

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RdSchr.9Sb Zu§8EFZG s.92358

(2) Ein weitergehender Vezicht, insbesondere ein Vezicht auf einen etwaigen Ent-geltfortzahlungsanspruch, kann in einer solchen ,,Erklärung" nicht gesehen werden, essei denn, aus den Umständen ergibt sich, dass derArbeitnehmer die Bedeutung seinerUnterschrift erkannt hat (vgl. BAG vom 20. 8. 1980 - 5AZR 759n8 -, USK 80161, EEK l/678).

16. 7.

7. 9.

17. 9.

25. 9.

Beispiel:

Beginn der Beschäftigung am

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am

Ende der Arbeitsunfähigkeit am

Ende des Arbeitsverhältnisses am

Untezeichnung einer Ausgleichsquittung zwischen Arbeitgeberund Aöeitnehmer am 12. 10.

Zahlung des Krankengeldes für die Zeit vom 7. 9. bis 17. 9.durch die Krankenkasse am 27.10.Unterrichtung des Arbeitgebers durch die Krankenkasseüber die Krankengeldzahlung am 8.12.Der Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 7. 9. bis 17. 9. mit derBegründung verweigert, die wiederholte Befristung der Arbeitsverhältnisse steht demEntgeltfortzahlungsanspruch entgegen. Deshalb zahlte die Krankenkasse am 27. 10. lürdiesen Zeitraum Krankengeld.

Ergebnis:

Es kommt darauf an, wann Krankengeld tatsächlich gezahlt wurde. ln dem vorstehendenBeispiel hat die Krankenkasse erst am 27 . 1O. Krankengeld gezahlt, also zu einem ZeitpunK,der nach dem Vezicht des Arbeitnehmers auf den Entgeltfortzahlungsanspruch lag. Deshalbhat der Arbeitnehmer wirksam auf den Entgeltfortzahlungsanspruch vezichtet. Dieserkonnte dann nicht mehr auf die Krankenkasse übergehen.

Davon ausgehend, dass die wiederholte Befristung der Arbeitsverhältnisse einem Ent-geltfortzahlungsanspruch nicht entgegensteht, ergeben sich bei dem aufgezeigten Sach-verhalt noch folgende Fragen:

a) Konnte der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf denfälligen Entgeltfortzahlungsanspruch vezichten?

b) Hat derArbeitnehmer in derAusgleichsquittung vom 12. 10. tatsächlich auf denEntgeltfortzahlun gsanspruch vezichtet?

Zu a):

Ein etwaiger Vezicht auf den Entgelttortzahlungsanspruch verstößt nicht gegen[richtig] die Unabdingbarkeit (vgl. [Zu] § 12 EFZG). Diese Vorschrift verbietet kei-nen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärten Verzicht auf Entgeltfort-zahlungsansprüche nach deren Fälligkeit.

§ 12 EFZG soll dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers dienen. Dieser sollsicher sein, im Falle seiner Ekrankung [richtig] das Arbeitsentgelt bis zur Dauervon 6 Wochen weiter zu erhalten. Er soll, wenn er erkrankt ist, ohne Sorge umseinen Lebensunterhalt seine Krankheit ausheilen können. Das wäre nicht mög-lich, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Voraus ausgeschlossen oderbeschränK werden könnte. Dieser Zweck des § 12 EFZG fordert nicht auch einVerbot des nachträglichen Veaichts auf den Entgeltfortzahlungsanspruch. DasArbeitsentgelt, auch das im Krankheitsfalle fortzuzahlende Arbeitsentgelt, wirdnachträglich gezahlt (richtigl § 614 BGB). Wenn der Arbeitnehmer bei oder nachFälligkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch erlässt, wird er damit nicht rückwir-kend für die Zeit der bisherigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Sorge um seinenLebensunterhalt versetzt. Die hinter ihm liegende Zeit übersieht er. Ob er das amFälligkeitstage zu zahlende Arbeitsentgelt für seinen Lebensunterhalt In der Zu-kunft benötigt, kann er beurteilen.

ln dem . . . aufgezeigten Beispiel hat der Arbeitnehmer auf Grund der am '12. 10.mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung u. a. auf den Entgeltfortzahlungs-anspruch für die Zeit vom 7. 9. bis 17. 9. vezichtet. Dieser Veaicht auf denEntgeltfortzahlungsanspruch wäre jedoch unwirksam, wenn der Arbeitnehmer

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s.92359 Zu§8EFZG RdSchr.9Sb

am 12. 10. nicht mehr Gläubiger des Entgeltfortzahlungsanspruchs gewesen wä-re. Denn wenn die Krankenkasse Krankengeld an den erkrankten Arbeitnehmerzahlt, so geht der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen denArbeitgeber in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über(§ 115 SGB X). Der Anspruch geht mit der Zahlung des Krankengeldes auf dieKrankenkasse über. Der Ubergang des Anspruchs erfolgt kraft Gesetzes. Einer,,Überleitungsanzeige" durch dle Kiankenkasie bedar.f es-nicht. Mit einer solchenAnzeige kann der Entgeltfortzahlungsanspruch auch nicht vor Zahlung des Kran-kengeldes auf die Krankenkasse übergeleitet werden.

Es kommt also darauf an, wann Krankengeld tatsächlich gezahlt wurde. ln dem . . .

aufgezeigten Beispiel hat die Krankenkasse erst am 27. 10. Krankengeld gezahlt,also zu einem Zeitpunkt, der nach dem Vezicht des Arbeitnehmers auf den Ent-geltfortzahlungsanspruch lag. Deshalb hat der Arbeitnehmer wirksam auf denEntgeltfortzahlungsanspruch veaichtet. Dieser konnte dann nicht mehr auf dieKrankenkasse übergehen.

Es ist jedoch noch ein weiterer Gesichtspunkt in diesem Zusammenhang zu be-achten. Vielfach teilen die Krankenkassen dem Arbeitgeber, der die Entgeltfort-zahlung venreigert, mit, dass sie nunmehr an den Arbeitnehmer Krankengeldzahlen werden. Eine solche Mitteilung, die vor Abschluss einer Veaichtserklärungzwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugeht, ist geeignet,Kenntnis von der Zahlung von Krankengeld zu begninden. Wollte man davonausgehen, dass nur eine nach tatsächlicher Zahlung von Krankengeld erfolgendeMitteilung die den guten Glauben des Arbeitgebers ausschließende Kenntnis vomForderungsübergang vermitteln könnte, wäre die Krankenkasse nicht geschütztvor Verfügungen des Arbeitnehmers über den Entgeltfortzahlungsanspruch, diedieser in der Zeit zwischen der Zahlung des Krankengeldes und dem ZeitpunKtrift, zu dem die Mitteilung dem Arbeitgeberfnihestens zugehen kann. Eine solchetemporäre Schutzlosigkeit des neuen Gläubigers wird von § 407 BGB nicht ge-fordert. DieseVorschrift dient dem Schutz des guten Glaubens des Schuldners andie Verfügungsbefugnis des Altgläubigers. Dieser gute Glaube ist aber nicht mehrschutzbedürftig, wenn der Schuldner auf Grund einer Mitteilung des Neugläubi-gers damit rechnen muss, dass dieser bereits lnhaber der Forderung ist. Mit derZahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse braucht der Arbeitgeber zwarnicht allein deswegen zu rechnen, weil der Arbeitnehmer krankenversichert ist.Dafür besteht aber Grund, wenn die Krankenkasse mitgeteilt hat, dass sie füreinen bestimmten Zeitraum in bestimmter Höhe Krankengeld zahlen werde. DerArbeitgeber muss dann davon ausgehen, dass derAnspruch des Arbeitnehmersauf Krankengeld geprüft und für begründet erachtet worden ist und dass dietatsächliche Zahlung des Krankengeldes nur noch eine Frage der Ausführungdieser Entscheidung ist. Einigt er sich nach Empfang einer solchen Mitteilung mitdem Arbeitnehmer über den Entgeltfortzahlungsanspruch, muss er damit rech-nen, dass zwischenzeitlich Krankengeld gezahlt worden ist und der Arbeitnehmerüber den Entgeltfortzahlungsanspruch daher nicht mehr verfügen kann.

Hätte die Krankenkasse in dem . . . aufgezeigten Beispiel vor dem 1 2. 1 0. Kranken-geld gezahlt, so wäre der Arbeitnehmer damit nicht mehr Gläubiger des Entgelt-fortzahlungsanspruchs gewesen. Bei einer solchen Konstellation wird die Kran-kenkasse den gleichwohl erklärten Veaicht nach § 407 Abs. 1 BGB nicht gegensich gelten lassen müssen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeberauch wusste, dass damit der Entgeltfortzahlungsanspruch auf die Krankenkasseübergegangen ist. Es genügt die Kenntnis der den Forderungsübergang begnind-enden Tatsachen.

Zub):ln den Ausführungen zu a wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer - ohne Ver-letzung von Rechtsvorschriften - die Möglichkeit hat, [richtig] unter den in demaufgezeigten Beispiel vorgegebenen Umständen auf die Entgeltfortzahlung zuvezichten. Das BAG verlangt aber außerdem, dass der Arbeitnehmer erkannthaben muss, welche Bedeutung seiner Unterschrift in einer Ausgleichsquittungzukommt, und dass er insbesondere auch auf einen etwaigen Entgeltfortzah-

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RdSchr.9Sb Zu §8 EFZG

lungsanspruch vezichtet. Damit also ein rechtswirksamerVezicht auf einen Ent-geltfortzahlungsanspruch vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfülltsein. Das BAG hat dazu Folgendes ausgeführt:

- Der Verzicht auf einen Anspruch ist ein Rechtsgeschäft, gleichgültig, ob er lnhalteines Vergleichs (§ 779 BGB), eines Erlassvertrages (§ 397 Abs. 1-BGB) odereines negätiven Sthuldanerkenntnisses ist (§ 397 Abs. 2 BGB). Bei dessenAuslegung ist nach §§ 133, 157 BGB nicht allein am Wortlaut der Erklärung zuhaften-, sondern sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu be-rücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen derErklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihremEmpfänger zu verstehen war. Ein Vezicht des Arbeitnehmers als Gläubiger aufRechte ist nach der Lebenserfahrung allgemein nicht zu vermuten' Deshalbmuss sich nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klarergeben, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer ihm bekannte odermögliche Ansprüche aufgibt.

- Es ist bekannt, dass die ausscheidenden Arbeitnehmer bei der Aushändigungihrer Arbeitspapiere und des Best/ohnes regelmäßig aufgefordert werden, eineAusgleichsquittung zu unterschreiben, und dass diese Aufforderung-als.eineBitte verstanden wird, die empfangenen Leistungen zu quittieren. Der Arbeitge-ber weiß auch, dass der Arbeitnehmer keinen Anlass hatte, auf Anspniche zuvezichten (vgl . . . Beispiel). Der Arbeitgeber musste erkennen, dass der Arbeit-nehmer mit seiner Unterschrift keine eigene, spontane Erklärung abgab, son-dern lediglich eine vom Arbeitgeber vorformulierte Erklärung unterschrieb, diedem Arbeitnehmer nach Wortlaut und Begleitumständen nicht deutlich machte,dass von ihm ein Verzicht auf mögliche Ansprüche erwartet wurde.

- Will der Arbeitgeber einen Erlassvertrag oder ein negatives Schuldanerkenntnisvom Arbeitnehmer eneichen, muss er ,,die Karten auf den Tisch legen". DerArbeitgeber musste den Arbeitnehmer darauf aufmerksam machen, dass mitseinerUnterschrift unter die Erklärung alle StreitpunKe erledigt sein sollten unddass er damit auch auf einen möglicherweise bestehenden Entgeltfortzahlungs-anspruch verzichtete.

- Dies bedeutet keine Hinweispflicht in dem Sinne, dass ohne entsprechendenvorigen Hinweis des Arbeitgebers eine Ausgleichsklausel unwirksam wäre. Eshat vielmehr lediglich Bedeutung für die Auslegung der vom Arbeitnehmer unter-schriebenen Erklärung, wenn ihm durch entsprechende Hinweise bewusst ge-macht wird, dass er nicht nur eine Empfangsbestätigung, sondern eine rechts-geschäftliche Willenserklärung abgeben sollte. Unterschreibt der Arbeitnehmernach einem solchen Hinweis; ist für beide Seiten klar, dass er einen Verzichterklärt hat.

Will der Arbeitgeber also mit einer Ausgleichsquittung eneichen, dass der Arbeit-nehmer auch auf einen Entgeltfortzahlungsanspruch vezichtet, so sollte der Ar-beitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf aufmerksam machen. Unterlässtder Arbeitgeber diesen Hinweis und der Arbeitnehmer macht später geltend, dass

s.92360

er sich der Tragweite seiner Unterschriftsleistung nicht bewusst war, so hat derAöeitnehmer nicht rechtswirksam auf den verzich-tet. Bei einer solchen Konstellation geht der Entgeltfortzahlungsanspruch auf dieKrankenkasse über, sofem diese Krankengeld gezahlt hat.

Hat der Versicherte aber einen Vezicht auf Entgeltfortzahlung zum Nachteil derKrankenkasse dem Arbeitgeber gegenüber erklärt, führt dies grds. zum Ruhen desKrankengeldanspruchs nach § 49 SGB V für die Dauer desVeaichts. Bei leichtfahrlässigem Handeln des Versicherten kommt ein Ruhen des Krankengeldan-spruchs allerdings nicht in Betracht (vgl. BSG vom 16. 12. 1980 - 3 AK27/79 -,usK 80270, EEK t/691).

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s.92361 Zu§9EFZG RdSchr.9Sb

5.1O. Kündigung durch den Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu ver-tretenden wichtigen Grund

(1) [richtig] Entgeltfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauskann ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit auch dann fordern, wenn er aus wichti-gem Grund kündigt und der Arbeitgeber diesen Grund zu vertreten hat. Dies gilt auchdann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kün-digen, keinen Gebrauch macht und eine fristgemäße Kündigung wählt. lnsbesonderekönnen hierfür als Gründe in Frage kommen: Tätlichkeiten, Beleidigungen, unsittlichesVerhalten, Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften und bestimmte Vertragsverlet-zungen wie etwa die unberechtigte VeruVeigerung der Entgeltzahlung oder Entgeltfort-zahlung oder der Umstand, dass der Arbeitgeber mit diesen Zahlungen im Veauge ist.(2) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Arbeitgeber zu ver-tretenden wichtigen Grundes trifft den kündigenden Arbeitnehmer (vgl. ArbG Düssel-dorf vom 29. 4. 1970 - 6 Ca749/7O -, EEK lll013).

5.11. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei verspäteter Rückkehr des Ar-beitnehmers aus dem Urlaub

(1) Vereinbarungen über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sind grds. zulässigund weder durch Kündigungs- noch durch Kündigungsschutzbestimmungen ausge-schlossen. Die Aufhebung ist jedoch unzulässig, wenn zwingende Vorschriften desKündigungsrechts umgangen werden.(2) Eine einzelvertragliche Festlegung, nach der das Arbeitsverhältnis ohne weiteresenden soll, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach Ablauf des bezahlten Erho-lungsurlaubs nicht sofort wieder aufnimmt, ist - unabhängig davon, welche Umständedie Fristversäumnis verursacht haben - rechtsunwirksam, weil sie den durch das Kün-digungs- und Kündigungsschutzrecht gewährleisteten Bestandsschutz des Arbeits-verhältnisses vereiteln würde (vgl. BAG vom 19. 12. 1974 - 2 MR 565/73 -, EEK V468). Soweit eine derartige Vereinbarung auch den Fall der Arbeitsverhinderung infolgeKrankheit einschließt, ist ihre Rechtsunwirksamkeit schon wegen des Verstoßes gegen[richtig] § 12 EFZG über die Unabdingbarkeit des Entgeltfortzahlungsanspruchs ge-geben (vgl. ArbG München vom 1. 3. 1973 - 16 Ca9853t72 -,EEKV326). Das Gleichegilt, wenn der Arbeitnehmer nach einem vereinbarten unbezahlten Sonderurlaub nichtrechtzeitig zurückkehrt. Unabhängig davon kann dieses Verhalten des Arbeitnehmersjedoch einen Grund zur Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen.

6. Nichterfilllung der EntgeltfortzahlungDieAusführungen zu § 3 EFZG, Punkt I gelten entsprechend.

Zu § 9 EFZG

1. Grundsatz(1) Durch diese Vorschritt wird den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Fortzahlung desArbeitsentgelts auch bei solchen stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahmenzugestanden, während deren Dauer zwar keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die jedochmedizinisch notwendig sind (vgl. BAG vom 29.11.1973 - 5 MR2OS43 -, USK 73217,EEK l/390, und vom 10. 5. 1978 - S MR15/77 -, USK 78'103, EEK l/602).(2) Sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 'l EFZG erfüllt, dann gelten die Vorschrif-ten der [riclrtig] §§ 3 bis 4 a, 6 bis 8 EFZG entsprechend. . .

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2. Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung während einerstationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme

2.1. AllgemeinesEin Anspruch auf Entgettfortzahlung während einer Maßnahme der medizinischen Vor-sorge liicfrtigl oder Rehabilitation besteht nur dann, wenn ein Sozialleislungsträger(§§18 bis 24-und28 SGB l) die Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme bewilligt hat undäiöse stationär durchgeführt wird. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so istder Arbeitgeber auch-nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Weiterzahl.ung desArbeitsentgelts nicht verpflichtet, es sei denn, der Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig undhat einen Anspruch nach § 3 EFZG.

2.2. SozialleistungsträgerDie in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Träger sind identisch mit den in §§ 18 bis 24 und28 SGB I genannten Sozialleistungsträgern. Die in [letzt] § 11 Abs. 1 Nr. 4 AAG aufge-führten Einrichtungen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege gehören nicht dazu.

2.3. Vorsorge-/RehabilitationsmaßnahmenUm eine fetzt] Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne des§ 9 Abs. i EFZG handelt es sich, wenn die Maßnahme von einem Sozialleistungsträgerverantwortlich gestaltet und durchgeführt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn derSozialleistungsträger für ein planvoll gestaltetes medizinisches Heilverfahren - hieaugehören eineäusreichende medizinische Betreuung sowie ein gewisser Einflus! auf dietebensführung des Versicherten - sorgt, mit dem ein bestimmter Kur- oder Heilerfolgerreicht werden kann. Ein Aufenthalt in ,,urlaubsmäßigem Zuschnitt" löst keine Ent-geltfortzahlungsansprüche aus (vgl. BAG vom 14. 11. 1979 - 5 IZR93A/77 -, USK79203,EEKV642).

2.4. Stationäre medizinische Vorcorge-/Rehabilitationsmaßnahme

Nicht jede Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation löst einen An-spruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung aus. Der Gesetzgeber hat den An-sirruch auf solche Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation be-schränK, die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sta-tionär durchgeführt werden. Die Maßnahmen müssen in einem unmittelbaren Zusam-menhang [riChtig] zu einem konkreten krankhaften Gesundheitszustand stehen, selbstwenn dieser noch nicht zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

2.5. Nachträgliche Kostenübernahme

Hat der Arbeitnehmer eine stationäre Maßnahme der medizinischen Vorsorge [richtig]oder Rehabilitation auf eigene Kosten durchgeführt und werden die Kosten von einemder vorgenannten Träger übernommen (2. B. nach § 18 Abs. 3 BVG), dann sind dieVoraussetzungen des § 9 EFZG erfüllt.

3. Dauer der EntgeltfortzahlungNach§9Abs. 1Satz1[inVerb.mit§3]EFZGhatderArbeitgeberdasArbeitsentgelt...bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen lm Ubrigen steht eine stationäre Vor-sorge-/RehabilitationsmaRnahme im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2EFZG einer Arbeitsunfähigkeit gleich. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber das Recht,Zeiten einer stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme bei Wiederholungser-krankungen und -maßnahmen unter den in § 3 Abs. 1 Salz2 EFZG genannten Voraus-setzungen auf die Anspruchsdauer von 6 Wochen anzurechnen. Unter den gleichenBedingungen kann er auch eine frühere Entgeltfortzahlung w.ggen Arbeitsunfähigkeitauf diö Anapruchsdauer während einer stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnah-me anrechnen. Die Ausführungen zu § 3 EFZG, Punkt 4 [bis 6], gelten entsprechend.

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s.92363 Zu§9EFZG RdSchr.9Sb

4. Anzeige- und Nachweispflichten

4.1. AllgemeinesFür die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers enthält § 9 Abs. 2 EFZGeine Sondenegelung; sie ercetzt den § 5 EFZG.

4.2. AnzeigepflichtDer Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der stationären Maß-nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation mitzuteilen. Die Mitteilung hatunverzüglich zu erfolgen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), sobaldder Arbeitnehmer den Termin für die Einberufung kennt. Die Mitteilung ist formlos, auchmündlich möglich (vgl. BAG vom 5. 5. 1972 - 5 MR 447n1 -, USK 7295, EEKV279).Mitzuteilen ist auch die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. Bei einer späteren Ver-längerung muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unveaüglich davon in Kenntnissetzen.

4.3. Nachweispflicht(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Bewilligungder Maßnahme nach § 9 Abs. 1 EFZG voaulegen. Die Vorlagepflicht beginnt mit demZugang des Bescheids des Sozialversicherungsträgers. [richtig] Die Vodage hat unver-züglich zu erfolgen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB).(2) Aus der Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme muss erkennbar sein,

- die Art der bewilligten Maßnahme,

- dass die Maßnahme stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oderRehabilitation durchgeführt wird und

- welcher Sozialleistungsträger die Maßnahme bewilligt.

4.4. Leastungsverweigerungsrecht des ArbeitgebercDer Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zeitweilig zu venveigem bis dassderArbeitnehmer seine Veipflichtung erfüllt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §7 Abs. 1

Nr. 1 EFZG und BAG vom 5. 5. 1972 - 5 AZR447171 -, USK 7295, EEK l/279).

5. Vorrangigkeit des Anspruchs nach § 3 EFZG

Besteht vor und während einer stationären Vorsorge- oder RehabilitationsmaßnahmeArbeitsunfähigkeit, so hat der Anspruch auf Entgeltfortzahlung seine Rechtsgrundlagein § 3 Abs. 1 EFZG; in diesen Fällen brauchen mithin die Voraussetzungen des § 9Abs. 1 EFZG nicht geprüftzu werden.

6. Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind

6.1. Grundsatz(1) Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, besteht nach § 9Abs. 1 Satz 2 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu6Wochen, wenn eine ärztlich verordnete Maßnahme der medizinischen Vorsorge oderRehabilitation in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation odereiner vergleichbaren Einrichtung stationär durchgeführt wird. Bei diesem Personen-kreis dürfte es sich überwiegend um geringfügig beschäftigte Familienversicherte han-deln.

(2) Die äräliche Verordnung setzt voraus, dass die Durchführung einer medizinischenMaßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation stationär in einer.entsprechenden Ein-richtung notwendig ist. Verordnet derArzt nur eine medizinische Vorsorge- oder Reha-bilitationsmaßnahme, ohne die Notwendigkeit der stationären Durchführung zu bestä-tigen, reicht die Verordnung nicht aus.

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6.2. Anzeige- und Nachweispfl ichten

Nichtmitglieder . . . der gesetzlichen Krankenversicherung haben dem-Arbeitgebernach § 9-Abs. 2 Buchst. TEFZG eine äztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeitder Mäßnahme unveaüglich vorzulegen. Bewilligt jedoch ein Sozialleistungsträg,ereinestationäre Vorsorge-/Rehabilitation§maßnahme, genügt als Nachryeig der Bewilli-gungsbescheid; eine äräliche Bescheinigung überdie Erforderlichkeit der Maßnahmenach § I Abs. 2 Buchst. b EFZG ist dann entbehrlich.

7. l,,Absenkung der Entgeltfodzahlung't . . .

Zu § to EFZG

0) Nach § 12 SGB lV sind Heimarbeiter Personen, die in eigener Arbeitsstätte imAuftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmenoder dffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sieRoh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. . . Die Heimarbeiter haben keinen Anspruchauf Entgeltfortzahlung. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister zahlt stattdessen ei-nen Zuschlag in Höhe von 3,4 v. H. zum Arbeitsentgelt.

(2) § 10 Abs. 4 EFZG sieht alternativ vor, dass für Heima4eiter durch tarifvertraglicheRegelungen anstelle des in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG bezeichneten ZuschlagsArbeitsentgelt im Krankheitsfalle analog nach § 3 EFZG fortgezahlt werden_kann. lndiesen Fällen hat derArbeitgeber allerdings keinen Erstattungsanspruch nach [ietzt] § 1

AAG.

Zu § 12 EFZG

(1) Durch diese Vorschrift ist insbesondere sichergestellt, dass die Entgeltfortzahlungnicht von zusätzlichen, im Gesetz nicht enthaltenen Voraussetzungen abhängig ge-macht und auch vom Grundsatz des § 3 EFZG nicht abgewichen werden kann (vgl.

BAG vom 21. 12. 1972, USK 72220, EEKI/297,vom 1 1. 6. 1 976, USK 7695, EEK l/551,und vom 10.5. 1978, EEK l/603).

(2) Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers sind qägegen zulässig. Sie sindaber für den Umfang des Erstattungsanspruchs nach fletzt] § 1 MG unwirksam. Zahltder Arbeitgeber z. B. für mehr als 6 Wochen Arbeitsentgelt, dann steht ihm trotzdemnur für 6 Wochen ein Erstattungsanspruch zu (zum Verzicht vgl. [Zu] § 8 EFZG, Punkt5.9).