„ Intranet, Internet und die Post vom Anwalt“

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20. März 2012 Urheberrechtstag 2012 1/35 Intranet, Internet und die Post vom Anwalt“ RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter (IHK) Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karls

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„ Intranet, Internet und die Post vom Anwalt“. RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter (IHK). 3. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. 1. Die öffentliche Wiedergabe. - PowerPoint PPT Presentation

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20. März 2012 Urheberrechtstag 2012 1/35

„Intranet, Internet und die Post vom Anwalt“

RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics)

Fachanwalt für IT-Recht

Datenschutzbeauftragter (IHK)

3. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

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1. Die öffentliche Wiedergabe

§ 15 Abs. 2 UrhG: „Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

[…]

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a).

[…]

§ 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

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2. Intranet

Szenarien:

a) Der Chemielehrer scannt Seiten aus dem Chemie-lehrbuch zu dem im Unterricht behandelten Thema zum Zwecke der Nachbereitung von zu Hause aus und stellt diese auf den Schulserver. Zugriff hat nur die Klasse (Passwort).

b) Der Deutschlehrer stellt 4 Seiten aus einem Roman auf den Schulserver, welches die Schüler als Hausaufgabe bearbeiten sollen.

c) Der Geschichtslehrer stellt einen interessanten Aufsatz aus einem Fachmagazin ein, welcher „von allgemeinem Interesse“ für die Schüler sein könnte.

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2. Intranet

Weitere Ausnahme: § 52a UrhG - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften

zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen usw. für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist

Nicht bei Schulbüchern und bei Filmwerken erst 2 Jahre nach Beginn der Kinoauswertung

Es ist eine angemessene Vergütung an die jeweilige Verwertungsgesellschaft zu zahlen

(Vorläufige) Gültigkeit der Vorschrift bis Ende 2012

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2. Intranet

1. Privilegierte Bildungseinrichtungen alle öffentlich zugänglichen Schulen – Grund-, Haupt- Realschulen,

Gymnasien, Abendschulen, Sonderschulen, Berufsschulen, andere berufsbildende Schulen, öffentlich zugängliche Privatschulen

Hochschulen nicht gewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie

Einrichtungen der Berufsbildung.Beispiel:- betriebliche Unterrichtung von Auszubildenden in Betrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten (Berufsbildung i.S.d. BBiG) - staatliche Stellen für die Referendarausbildung nach Abschluss eines Hochschulstudiums

Nicht: Auf kürzere Zeit angelegte Unterrichtsveranstaltungen (Lehrgänge und Kurse), Volkshochschulen

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2. Intranet

2. zur Veranschaulichung im Unterricht Wenn der Lehrstoff hierdurch verständlicher dargestellt und leichter

erfassbar wird konkreter Unterrichtsbezug erforderlich Keine Beschränkung auf Unterrichtszeit Zugriff auch von zu Hause aus, wenn Unterricht vorbereitet oder

das im Unterricht Behandelte nachbearbeitet werden soll

NICHT: für nur verwaltungsmäßige Aufgaben allgemeine Informationszwecke (z.B. „lesenswerter“ Artikel) bloße Unterhaltung (z.B. Überbrückung von Freistunden) Unterrichtung von Schülern außerhalb der eigentlichen Lehrtätigkeit

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2. Intranet

3. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern

Eingestellte Werke dürfen nur denjenigen Schülern und Studenten online zugänglich gemacht werden, die der betreffenden Klasse angehören, die das betreffende Fach belegen oder die die betreffende Veranstaltung besuchen

4. Nutzungsgegenstände

Von der Erlaubnis generell ausgenommen:- Für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmte Werke

(bedeutet ≠ Hochschulen, nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, Einrichtungen der Berufsbildung)

- Ausschnitte von Filmen innerhalb von 2 Jahren nach Kinostart

Erlaubt sind hingegen: kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften

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2. Intranet

4. Nutzungsgegenstände

Alle Werke müssen bereits veröffentlicht worden sein

Konkretisierung in dem Gesamtvertrag zwischen den Kultusministerien der Länder und den Verwertungsgesellschaften (gültig für alle öffentlichen und privaten Schulen):

kleine Teile (Ausschnitte) eines Werks: maximal 12 % eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge

Werk geringen Umfangs dürfen vollständig veröffentlicht werden:

- ein Druckwerk mit max. 25 Seiten, bei Musikeditionen max. 6 S.

- Filme von maximal fünf Minuten Länge

- Musikstücke von maximal fünf Minuten Länge

- alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften

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2. Intranet

In welcher Art und Weise darf öffentlich zugänglich gemacht werden?LG Stuttgart, Entsch. v. 27.09.2011 (Az. 17 O 671/10) – nicht

rechtskräftig – Berufung am OLG Stuttgart anhängig! • kein Herunterladen als elektronische Datei und Speicherung auf

Datenträgern (Urteil nur wegen Klageantrag : bis 3 Seiten erlaubt)• Abruf (ohne Möglichkeit des Speicherns) von max. 10% der

Textseiten (ohne Vorwort, Einleitung, Inhalts-, Literatur-, Namens- und Sachverzeichnis!)

• Ausdrucken ist erlaubt

Kern der Argumentation:Gesetzgeber wolle mit § 52a UrhG nur eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist. Speicherung auf den Computern der Studenten stelle aber eine qualitativ höherwertige Form der Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar, weil das abgespeicherte Werk sogleich in die Textverarbeitung übernommen werden könne. Man hätte deshalb ein anderes Dateiformat wählen müssen.

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2. Intranet

5. Nicht kommerziell und öffentliche Zugänglichmachung muss zu dem jeweiligen Zweck geboten sein

Nicht kommerziell: für die Zugänglichmachung der Werke darf kein Entgelt verlangt werden

Geboten ist die Zugänglichmachung nicht, wenn das Werk ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand offline, sei es analog oder digital zur Verfügung gestellt werden kann.

Abwägung im Einzelfall erforderlich (Gesetzeszweck: Ermöglichung des Einsatzes moderner Kommunikationstechniken Beeinträchtigung der Rechteinhaber)

Bei Schulen (Gesamtvertrag): „…wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schulen angeboten wird.“

Generell: Stets die Quelle angeben!

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2. Intranet

Szenarien:

a) Der Chemielehrer scannt Seiten aus dem Chemie-lehrbuch zu dem im Unterricht behandelten Thema zum Zwecke der Nachbereitung von zu Hause aus und stellt diese auf den Schulserver. Zugriff hat nur die Klasse (Passwort). [-]

b) Der Deutschlehrer stellt 4 Seiten aus einem Roman auf den Schulserver, welches die Schüler als Hausaufgabe bearbeiten sollen. [+]

c) Der Geschichtslehrer stellt einen interessanten Aufsatz aus einem Fachmagazin ein, welcher „von allgemeinem Interesse“ für die Schüler sein könnte. [-]

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3. Internet

Szenarien:

a) Auf der Schulhomepage findet sich eine Anfahrtsskizze (Stadtplan) zur Schule.

b) Der Deutschlehrer stellt das Gedicht aus dem Gedichtsband (zeitgenössischer Dichter) auf die Homepage.

c) Der Geschichtslehrer stellt einen besonders gut gelungenen Aufsatz eines Schülers auf die Websitea) Ohne diesen um Erlaubnis zu fragen

b) Ohne dessen Eltern um Erlaubnis zu fragen

d) Auf der Homepage werden Fotos mit Abbildungen der Schüler veröffentlicht.

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3. Internet

Öffentliche Wiedergabe auf der Schul- oder Hochschulwebsite:

Keine Privilegierung von Bildungseinrichtungen gegenüber Unternehmen oder Privatpersonen. Internetseite dient nicht der Veranschaulichung des Unterrichts, sondern der Präsentation der (Hoch-)Schule.

Veröffentlichung von Werken Dritter

Liegt ein Werk vor (Text, Bild, Foto, Video, Stadtplan, Skizze, usw)?

Urheber/Rechteinhaber muss Recht der öffentlichen Zugänglichmachung über Website einräumen (mündlich, stillschweigend, aus Beweisgründen vorzugsweise schriftlich)

Bei Minderjährigen (7-17 Jahre): Auch Einwilligung der Eltern einholen

Recht auf Namensnennung beachten

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3. Internet

Besonderheiten bei Fotos: Recht am eigenen Bild des Abgebildeten

Bildnis: Erkennbarkeit des Abgebildeten Schutzdauer: Bis zu 10 Jahre nach dem Tod des

Abgebildeten Einwilligung des Abgebildeten:

– Bei Minderjährigen die Eltern, bei Einsichtsfähigkeit (i.d.R. ab Alter von 14 Jahren) „doppelte Einwilligung“ des Minderjährigen und der Eltern

– Auch stillschweigende Einwilligung möglich– Betroffenem muss Zweck der Veröffentlichung bekannt sein– Beweislast für erteilte Einwilligung liegt beim Bildnisverwender

Ausnahme: Abgebildeter ist nur „Beiwerk“

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3. Internet

Szenarien:

a) Auf der Schulhomepage findet sich eine Anfahrtsskizze (Stadtplan) zur Schule.

b) Der Deutschlehrer stellt das Gedicht aus dem Gedichtsband (zeitgenössischer Dichter) auf die Homepage.

c) Der Geschichtslehrer stellt einen besonders gut gelungenen Aufsatz eines Schülers auf die Websitea) Ohne diesen um Erlaubnis zu fragen

b) Ohne dessen Eltern um Erlaubnis zu fragen

d) Auf der Homepage werden Fotos mit Abbildungen der Schüler veröffentlicht.

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4. Exkurs: Impressum

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar = Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt“, über Startseite erreichbar

Beispiel: Impressum einer öffentlichen SchuleImpressumHans-Müller-SchuleMusterstraße 1231234 Musterstadt

Schulleitung: OStD Max MeierTelefon: (12345) 6789-0Telefax: (12345) 6789-9E-Mail: info@hans-müller-schule.deUStId: DE123456789 [sofern vorhanden]

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4. Exkurs: Impressum

Verantwortlicher Schulträger i.S.d. TMG/RStVStadt Musterstadt/Landkreis Musterkreisvertreten durch den Bürgermeister/Landrat Wilhelm SchulzeRathausstraße 11234 MusterstadtTelefon: (12345) 1234-0Telefax: (12345) 1234-9E-Mail: [email protected]

Verantwortlich für die Schülerzeitung gem. § 55 Abs. 2 RStVStRin Petra Jäger, Hans-Müller-Schule, Musterstraße 123, 1234

Musterstadt________________Bei Verstoß: Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 50.000 EUR,

Abmahnung von Wettbewerbern, Wettbewerbszentralen oder Verbraucherschutzverbänden

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5. …die Post vom Anwalt

Was passiert bei der Feststellung einer Urheberrechtsverletzung?• Einleitung gerichtliches Verfahren - Eilverfahren (einstweilige

Verfügung) und Hauptsacheverfahren• Vorher aber vorgeschaltet: Abmahnung (von Rechteinhaber selbst

oder dessen Rechtsanwalt), wg. Eilbedürftigkeit oft kurze Frist!

§ 97a UrhG Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

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5. …die Post vom Anwalt

Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen

• Unterlassung• Schadensersatz• Vernichtung• Auskunft• Strafrecht: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Findet Rechtsverletzung im Rahmen des Tätigkeits-bereichs eines Unternehmens/Staat statt: Haftung auf Unterlassung des Unternehmens/Staat

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5. …die Post vom Anwalt

Unterlassungsanspruch: Egal ob in gutem Glauben oder schuldhaft gehandelt wurde.

Einmalige Rechtsverletzung indiziert die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr: Beseitigung der Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Kosten der Abmahnung: 97a UrhG• Gebühren Gegenanwalt – Streitwert 5.000 EUR bis 10.000 EUR,

entspricht ca. 400 bis 650 EUR.• Aber: Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die

Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

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5. …die Post vom Anwalt

Beispiel für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung

Herr/Frau xxx, Anschrift (Unterlassungsschuldner)

verpflichtet sich gegenüber der

Firma xxx (Unterlassungsgläubiger)

[ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich -] es ab sofort unterlassen, bei Vermeidung der Verwirkung einer Vertragstrafe in Höhe von 5.100 EUR, das von der Unterlassungsgläubigerin hergestellte Fotomaterial „Bild mit schwarzer Katze“, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf der Internetseite des Unterlassungsschuldners unter www.beispielseite.de der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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5. …die Post vom Anwalt

Schadensersatzanspruch• Gegen den Täter oder gegen den Dienstherren

(Amtshaftung - dann ggf. Regreß)• Schadensberechnung:

– Ersatz des eingetretenen Schadens – des vom Verletzer erzielten Gewinns oder – eine angemessene Lizenzgebühr (Lizenzanalogie)

• Bei Fotos tw. Orientierung an Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, tw. bei Privatnutzung zwischen 20 – 250 EUR je Foto

• Verletzerzuschlag: Keine Nennung des Urhebers – tw. 100% Aufschlag

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