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©Sandra MAHMOUD Referentin | Abteilung für Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres Tel.: 0501150/4532 | [email protected] www.bmeia.gv.at | facebook.at/Aussenministerium | twitter.com/MFA_Austria Aufenhaltsverfahren im Ausland (Stand 27.03.2015)

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Aufenhaltsverfahren im Ausland(Stand 27.03.2015)

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Aufgaben der Vertretungsbehörden im

Ausland• „first point of contact“ für

Studierende• Beglaubigungen• Entgegennahme von Anträgen auf

Ausstellung von Aufenthaltstiteln• Antragsbearbeitung und

Entscheidung von Visa

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Welche Frage sollte sich der Student stellen?

• Wo möchte ich studieren?• Was möchte ich studieren?• An welcher Universität wird mein

Studium angeboten?• Was sind die

Studienvoraussetzungen?• Wie finanziere ich mein Studium?• Wie lange möchte ich studieren?

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Beratung durch die österreichischen

Vertretungsbehörden

Die Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind meist der erste Ansprechpartner für interessierte StudentenDie Vertretungsbehörden beraten die Interessenten bezüglich- Leben in Österreich- Kontaktmöglichkeiten zu Universitäten und dem

ÖAD- Einreisevoraussetzungen- Aufenthaltsangelegenheiten- weitere notwendige Behördenwege

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Wie lange möchte ich in Österreich bleiben?

Aufenthalt bis zu 6 MonatenVisum C (Schengenvisum)

Visum D (Aufenthaltsvisum)

Aufenthalt über 6 Monate

Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen/180 TagenFür Drittstaatsangehörige die nicht zur visumfreien Einreise berechtigt sind (VO (EG) 539/2001)

für Aufenthalte bis zu 6 Monaten (FPG)

Für Aufenthalte über 6 Monate ist die Beantragung eines Aufenthaltstitels notwendig.

Aufenthaltstitel

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Aufenthalt über 6 Monate

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örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die österreichische Vertretungsbehörde des Wohnsitzlandes

sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist die Inlandsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft)

des geplanten Wohnsitzes in Österreich

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Inlandsbeantragung?Grundsätzlich muss jeder Erstantrag bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beantragt und das Verfahren im Ausland abgewartet werden.Ausnahmen sind in § 21 NAG geregelt, z.B.:- Familienangehörige von Österreichern, EWR u.

Schweizer Bürgern- Fremde die zur visumfreien Einreise berechtigt

sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts

- Fremde die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67 NAG) beantragen und deren FamilienangehörigeInlandsantragstellung schafft kein

Bleiberecht!

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Aufgabe der Botschaft im Aufenthaltsverfahren?

Die Vertretungsbehörde nimmt den Aufenthaltsantrag entgegen, wirkt auf Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages hin und übermittelt ihn so schnell als möglich an die zuständige Inlandsbehörde.

Die Entscheidung über den Antrag obliegt der Inlandsbehörde!

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Aufenthaltstitel genehmigt – was tun?

Hat die Inlandsbehörde den Aufenthaltstitel genehmigt, verständigt die Vertretungsbehörde den Antragsteller, damit er ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltes beantragt. Dieses Visum wird mit 4monatiger Gültigkeitsdauer und einer Einreise ausgestellt.

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AUT

Österreichische

Botschaft

Antragsverfahren Aufenthaltstitel

Persönliche Antragstellung

Österreichische

Inlandsbehörde

Weiterleitung

Österreichische

Botschaft

Mitteilung über Erteilung des AT

Antragstellung binnen 3 Monaten ab Mitteilung – ansonsten wird die Mitteilung nach Belehrung gegenstandslos

auf Antrag Visumserteilung

Österreichische

Inlandsbehörde

Abholung des AT

Abholung binnen 6 Monaten ab Mitteilung, ansonsten Einstellung des Verfahrens

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit